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Entscheid

VB.2024.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00383

27. März 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26137)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00383

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch Advogada

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 2003 geborene brasilianische Staatsangehörige;

ihr Vater ist Staatsangehöriger der Schweiz. Sie reiste am 27. Februar

2024 in die Schweiz ein und stellte am 15. März 2024 ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 27. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den

dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

Am 27. Juni 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 27. Mai 2024 aufzuheben, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen und es sei ihr zu bewilligen, während der Dauer des Verfahrens in der

Schweiz zu bleiben. Im Eventualstandpunkt beantragte sie eine Rückweisung der

Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur erneuten Beurteilung.

Zudem verlangte sie die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Während die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 3. Juli

2024.

auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des

Migrationsamts ein. Das Migrationsamt liess dem Verwaltungsgericht am

14.

November 2024 eine bei ihm eingegangene Abmeldeerklärung von A

zukommen. Auf telefonische Nachfrage am 28. November 2024 hin bestätigte

die Rechtsvertretung von A, dass diese trotz Ausreise an ihrer Beschwerde

festhalte.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Am 31. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei den Einwohnerdiensten C aus der Schweiz ab. Auf telefonische Nachfrage am 28. November

2024.

hin erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass diese an

der Beschwerde festhalte und lediglich nach Brasilien zurückgekehrt sei, um

während des Verfahrens Kosten zu sparen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, für

die Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz bleiben zu können, erweist

sich damit als gegenstandslos.

3.

Es ist unklar, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres

Schweizer Vaters ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft zukommt. Dies

kann aber offenbleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die

Beschwerde abzuweisen, wenn (nur) eine brasilianische Staatsangehörigkeit der

Beschwerdeführerin angenommen wird. Wäre sie (auch) Schweizerin, führte dies zu

keinem anderen Resultat: die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung,

deren Erteilung im Beschwerdeverfahren erneut beantragt wurde, kann nur einer

Ausländerin erteilt werden.

4.

4.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrem

21.

Altersjahr, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG

ableiten kann.

4.2

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen

fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen

Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im

gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen

ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und

Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass

zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen

und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht

(vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit

Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch

besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022,

2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum

Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).

4.3

Ein über

die Kernfamilie hinausgehender Anwesenheitsanspruch setzt grundsätzlich voraus,

dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht

umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021 E. 3.3, und 23. April

2019, 2C_269/2018 E. 4.3). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen

Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die

besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 9. Mai 2022,

2C_779/2021 E. 3.3, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010 E. 2).

4.4

Erforderlich

ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur alters- und

krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,

E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet,

dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder

der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024,

2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 –

27.

Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024,

VB.2023.00510, E. 3.2, und VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050,

E. 3.1).

4.5

Der

erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist

auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer

ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen

Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt (zum Ganzen BGr,

27.

Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.2 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416,

E. 2.2).

4.6

4.6.1

Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nicht näher

ausgeführt, worin die besondere Abhängigkeit zwischen ihr und ihren Eltern

bestehe. Sie machte nur unspezifische Altersleiden der Eltern geltend, wobei

sich der Zustand des Vaters seit zwei Jahren verschlechtert habe, weshalb die

Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist sei, um die Mutter bei der

Betreuung des Vaters zu unterstützen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht,

dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Nachweis der

Abhängigkeit nicht nachgekommen sei.

4.6.2

Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nunmehr die

gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern näher aus und reicht Belege dafür

ein. Es ist dies etwa ein Arztbericht eines praktischen Arztes vom 20. Juni

2024, wonach der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem an einer

rezidivierenden depressiven Störung und einer beginnenden demenziellen

Entwicklung leide und am 3. Mai 2024 einen Suizidversuch unternommen habe

und die Mutter der Beschwerdeführerin an Morbus Crohn sowie einem "Zervikospondylogenem

und -zephalen Schmerzsyndrom" leide. Zudem wurde betreffend die Mutter der

Beschwerdeführerin ein Bericht der Klinik D vom 8. April 2024 eingereicht.

Danach leidet sie an Morbus Crohn, wobei es ihr jedoch im Zeitpunkt des

Berichts – bei sehr restriktiver Ernährung – besser gehe und sie keine

Abdominalschmerzen habe. Sie sei diesbezüglich jedoch weiterhin in ambulanter

ärztlicher Behandlung. Bezüglich des Schmerzsyndroms im Nacken- und Kopfbereich

sei sie ebenfalls aktuell beschwerdefrei nach Physiotherapie. Erwähnt wird

sodann eine nicht näher umschriebene depressive Episode. Gemäss einem Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E vom 6. Juni 2024 wurde

für den Vater der Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs

(SR 210) errichtet. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Vater der

Beschwerdeführerin eine leichte kognitive Störung, eine beginnende demenzielle

Entwicklung und eine rezidivierende depressive Störung aufweise und nicht in

der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange zu organisieren.

Hingegen ist der von der Beschwerdeführerin behauptete erlittene Hirnschlag

ihres Vaters nicht aus den eingereichten ärztlichen Berichten ersichtlich.

Diese Vorbringen sind im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 7

sowie § 52 N. 8).

4.7

Die

Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ist durch sein Alter

und seine Krankheit hervorgerufen, es besteht jedoch keine personenspezifische

Abhängigkeit von der Tochter. Die notwendige Unterstützung in administrativer

und finanzieller Hinsicht erhält er durch die errichtete Beistandschaft, zudem

ist er auf medizinische Versorgung durch entsprechendes Fachpersonal

angewiesen. Der Bedarf an medizinischer Betreuung bzw. eine allfällige

Pflegebedürftigkeit ist nicht auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin ist zwar ebenfalls gesundheitlich

angeschlagen, die dargelegten Erkrankungen sind jedoch nicht derart schwer,

dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie die alltäglichen

Verrichtungen für sich und ihren Ehemann – soweit dieser selbst nicht mehr dazu

in der Lage ist – nicht leisten könnte. Im Bericht der KESB wird ausgeführt,

dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Sprachkompetenzen und

Systemkenntnisse sowie einer Überforderung bei der Organisation von

medizinischen Massnahmen nicht in der Lage sei, ihren Ehemann in

administrativer Hinsicht zu unterstützen. Es gibt aber keine Hinweise darauf,

dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihrem Ehemann –

zusätzlich zur ohne Weiteres erhältlichen administrativen Unterstützung und

medizinischen Betreuung – im Alltag soweit nötig beizustehen.

Eine spezifische Abhängigkeit der Eltern von der Tochter ist

nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist im Bericht der KESB zur Begründung der

Errichtung einer Beistandschaft unter anderem festgehalten, dass auch die

Tochter für die Organisation der administrativen und finanziellen Belange nicht

in Frage komme, da sie – wie die Ehefrau – der deutschen Sprache zu wenig

mächtig sei und das schweizerische System nicht verstehe. Darüber hinaus ist

keine medizinische oder emotionale Hilfestellung ersichtlich, welche über die

familiäre Bindung hinaus im Sinn der Rechtsprechung ausschliesslich die Tochter

leisten könnte.

4.8

Schliesslich

ist nicht dargetan, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis

bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2024

bestanden hätte. Vielmehr sind die Eltern trotz fortgeschrittenen Alters des

Vaters und bereits bestehender gesundheitlicher Probleme im Jahr 2022 ohne die

Tochter in die Schweiz gereist, um sich hier niederzulassen, und es gibt keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Eltern davor gepflegt und

unterstützt hätte oder dass diese darauf angewiesen gewesen wären.

4.9

Mangels

personenspezifisch ausgerichteter Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit liegt

damit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin

und ihren Eltern vor, womit die Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

5.

5.1

Da somit

weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die

Vorinstanzen zu prüfen, ob ihr in Abweichung der allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden

Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1).

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2

Die

Vorinstanz erwog zum Härtefall, von einer engen Beziehung zur Schweiz sei nicht

auszugehen und eine eigene persönliche Notlage bzw. ein schwerer Nachteil der

Beschwerdeführerin durch ihre Wegweisung nach Brasilien sei nicht ersichtlich.

Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als

nicht rechtsverletzend.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3

Die

Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

6.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu

beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu

erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu

stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).

6.3.2

Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde keine Unterlagen zum

Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein. Sie stellte in Aussicht, diese würden

nachgereicht, und ersuchte hierzu um eine kurze Nachfrist. Die rechtskundig

vertretene Beschwerdeführerin war jedoch gehalten, diese Belege von sich aus so

rasch als möglich nachzureichen. Da sich in den Akten keine Belege für die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin finden, ist das

Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).