VB.2024.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00383
27. März 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00383
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch Advogada
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 2003 geborene brasilianische Staatsangehörige;
ihr Vater ist Staatsangehöriger der Schweiz. Sie reiste am 27. Februar
2024 in die Schweiz ein und stellte am 15. März 2024 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 27. Mai 2024 wies die Sicherheitsdirektion den
dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 27. Juni 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 27. Mai 2024 aufzuheben, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen und es sei ihr zu bewilligen, während der Dauer des Verfahrens in der
Schweiz zu bleiben. Im Eventualstandpunkt beantragte sie eine Rückweisung der
Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zur erneuten Beurteilung.
Zudem verlangte sie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Während die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 3. Juli
2024.
auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des
Migrationsamts ein. Das Migrationsamt liess dem Verwaltungsgericht am
14.
November 2024 eine bei ihm eingegangene Abmeldeerklärung von A
zukommen. Auf telefonische Nachfrage am 28. November 2024 hin bestätigte
die Rechtsvertretung von A, dass diese trotz Ausreise an ihrer Beschwerde
festhalte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Am 31. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei den Einwohnerdiensten C aus der Schweiz ab. Auf telefonische Nachfrage am 28. November
2024.
hin erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass diese an
der Beschwerde festhalte und lediglich nach Brasilien zurückgekehrt sei, um
während des Verfahrens Kosten zu sparen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, für
die Dauer des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz bleiben zu können, erweist
sich damit als gegenstandslos.
3.
Es ist unklar, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Schweizer Vaters ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft zukommt. Dies
kann aber offenbleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die
Beschwerde abzuweisen, wenn (nur) eine brasilianische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin angenommen wird. Wäre sie (auch) Schweizerin, führte dies zu
keinem anderen Resultat: die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung,
deren Erteilung im Beschwerdeverfahren erneut beantragt wurde, kann nur einer
Ausländerin erteilt werden.
4.
4.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrem
21.
Altersjahr, weshalb sie keinen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG
ableiten kann.
4.2
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen
fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen
Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im
gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 143 E. 1.3.2). Bei Personen
ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und
Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass
zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen
und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht
(vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit
Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch
besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 9. Mai 2022,
2C_779/2021, E. 3.2, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum
Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).
4.3
Ein über
die Kernfamilie hinausgehender Anwesenheitsanspruch setzt grundsätzlich voraus,
dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht
umgekehrt (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021 E. 3.3, und 23. April
2019, 2C_269/2018 E. 4.3). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen
Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die
besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr, 9. Mai 2022,
2C_779/2021 E. 3.3, und 18. Juli 2011, 2C_253/2010 E. 2).
4.4
Erforderlich
ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete und nicht nur alters- und
krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,
E. 6.5, und 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3), was bedeutet,
dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von dem oder
der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 13. März 2024,
2C_596/2023, E. 5.1 – 21. August 2023, 2C_253/2023, E. 1.4 –
27.
Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; VGr, 25. April 2024,
VB.2023.00510, E. 3.2, und VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050,
E. 3.1).
4.5
Der
erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist
auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer
ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen
Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt (zum Ganzen BGr,
27.
Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2 – 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.2 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00631, E. 2.1, und 18. März 2021, VB.2020.00416,
E. 2.2).
4.6
4.6.1
Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nicht näher
ausgeführt, worin die besondere Abhängigkeit zwischen ihr und ihren Eltern
bestehe. Sie machte nur unspezifische Altersleiden der Eltern geltend, wobei
sich der Zustand des Vaters seit zwei Jahren verschlechtert habe, weshalb die
Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist sei, um die Mutter bei der
Betreuung des Vaters zu unterstützen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend Nachweis der
Abhängigkeit nicht nachgekommen sei.
4.6.2
Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nunmehr die
gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern näher aus und reicht Belege dafür
ein. Es ist dies etwa ein Arztbericht eines praktischen Arztes vom 20. Juni
2024, wonach der Vater der Beschwerdeführerin unter anderem an einer
rezidivierenden depressiven Störung und einer beginnenden demenziellen
Entwicklung leide und am 3. Mai 2024 einen Suizidversuch unternommen habe
und die Mutter der Beschwerdeführerin an Morbus Crohn sowie einem "Zervikospondylogenem
und -zephalen Schmerzsyndrom" leide. Zudem wurde betreffend die Mutter der
Beschwerdeführerin ein Bericht der Klinik D vom 8. April 2024 eingereicht.
Danach leidet sie an Morbus Crohn, wobei es ihr jedoch im Zeitpunkt des
Berichts – bei sehr restriktiver Ernährung – besser gehe und sie keine
Abdominalschmerzen habe. Sie sei diesbezüglich jedoch weiterhin in ambulanter
ärztlicher Behandlung. Bezüglich des Schmerzsyndroms im Nacken- und Kopfbereich
sei sie ebenfalls aktuell beschwerdefrei nach Physiotherapie. Erwähnt wird
sodann eine nicht näher umschriebene depressive Episode. Gemäss einem Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E vom 6. Juni 2024 wurde
für den Vater der Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs
(SR 210) errichtet. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Vater der
Beschwerdeführerin eine leichte kognitive Störung, eine beginnende demenzielle
Entwicklung und eine rezidivierende depressive Störung aufweise und nicht in
der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Belange zu organisieren.
Hingegen ist der von der Beschwerdeführerin behauptete erlittene Hirnschlag
ihres Vaters nicht aus den eingereichten ärztlichen Berichten ersichtlich.
Diese Vorbringen sind im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 7
sowie § 52 N. 8).
4.7
Die
Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ist durch sein Alter
und seine Krankheit hervorgerufen, es besteht jedoch keine personenspezifische
Abhängigkeit von der Tochter. Die notwendige Unterstützung in administrativer
und finanzieller Hinsicht erhält er durch die errichtete Beistandschaft, zudem
ist er auf medizinische Versorgung durch entsprechendes Fachpersonal
angewiesen. Der Bedarf an medizinischer Betreuung bzw. eine allfällige
Pflegebedürftigkeit ist nicht auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist zwar ebenfalls gesundheitlich
angeschlagen, die dargelegten Erkrankungen sind jedoch nicht derart schwer,
dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie die alltäglichen
Verrichtungen für sich und ihren Ehemann – soweit dieser selbst nicht mehr dazu
in der Lage ist – nicht leisten könnte. Im Bericht der KESB wird ausgeführt,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Sprachkompetenzen und
Systemkenntnisse sowie einer Überforderung bei der Organisation von
medizinischen Massnahmen nicht in der Lage sei, ihren Ehemann in
administrativer Hinsicht zu unterstützen. Es gibt aber keine Hinweise darauf,
dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihrem Ehemann –
zusätzlich zur ohne Weiteres erhältlichen administrativen Unterstützung und
medizinischen Betreuung – im Alltag soweit nötig beizustehen.
Eine spezifische Abhängigkeit der Eltern von der Tochter ist
nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist im Bericht der KESB zur Begründung der
Errichtung einer Beistandschaft unter anderem festgehalten, dass auch die
Tochter für die Organisation der administrativen und finanziellen Belange nicht
in Frage komme, da sie – wie die Ehefrau – der deutschen Sprache zu wenig
mächtig sei und das schweizerische System nicht verstehe. Darüber hinaus ist
keine medizinische oder emotionale Hilfestellung ersichtlich, welche über die
familiäre Bindung hinaus im Sinn der Rechtsprechung ausschliesslich die Tochter
leisten könnte.
4.8
Schliesslich
ist nicht dargetan, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis
bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Februar 2024
bestanden hätte. Vielmehr sind die Eltern trotz fortgeschrittenen Alters des
Vaters und bereits bestehender gesundheitlicher Probleme im Jahr 2022 ohne die
Tochter in die Schweiz gereist, um sich hier niederzulassen, und es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Eltern davor gepflegt und
unterstützt hätte oder dass diese darauf angewiesen gewesen wären.
4.9
Mangels
personenspezifisch ausgerichteter Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit liegt
damit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren Eltern vor, womit die Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.
5.
5.1
Da somit
weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, war durch die
Vorinstanzen zu prüfen, ob ihr in Abweichung der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–19 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1).
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2
Die
Vorinstanz erwog zum Härtefall, von einer engen Beziehung zur Schweiz sei nicht
auszugehen und eine eigene persönliche Notlage bzw. ein schwerer Nachteil der
Beschwerdeführerin durch ihre Wegweisung nach Brasilien sei nicht ersichtlich.
Der auf diese Erwägungen gestützte Schluss des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als
nicht rechtsverletzend.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3
Die
Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu
beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu
erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu
stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).
6.3.2
Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde keine Unterlagen zum
Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein. Sie stellte in Aussicht, diese würden
nachgereicht, und ersuchte hierzu um eine kurze Nachfrist. Die rechtskundig
vertretene Beschwerdeführerin war jedoch gehalten, diese Belege von sich aus so
rasch als möglich nachzureichen. Da sich in den Akten keine Belege für die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin finden, ist das
Gesuch schon aus diesem Grund abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).