VB.2024.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00384
28. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00384
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 16. Oktober 2016 in der
Türkei die in der Schweiz niedergelassene und 1966 geborene Landsfrau B.
Hierauf reiste er am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Per 18. Juni 2018 trennten sich die Eheleute, worauf
das Migrationsamt am 4. September 2018 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer aus der Schweiz
wegwies. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 22. Oktober 2018
verlassen hatte, trat die Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2019 auf den
gegen die migrationsamtliche Verfügung erhobenen Rekurs mangels formgerechter
Einreichung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs – so weit aus den Akten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
Am 25. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Vertretung in Istanbul erneut ein Einreisegesuch zwecks Nachzugs zu
seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. Nachdem das Migrationsamt mit
Verfügung vom 22. April 2020 das Nachzugsgesuch zunächst noch abgewiesen
hatte, hiess die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Oktober
2020 gut, worauf der Beschwerdeführer am 27. November 2020 erneut in die
Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erhielt, letztmals befristet bis zum 26. November 2023.
Mit Gesuch vom 23. September 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er angab,
seit Februar 2023 wieder getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Mit
Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 gab er dem Migrationsamt gegenüber die
Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft per 27. Januar 2023 bekannt.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 8. April 2024 abermals eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer per 8. Juli
2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. August 2024. Zugleich verweigerte es dem
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
nachgewiesener Mittellosigkeit und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren.
III.
Mit auf den 1. Juli 2024 datierenden, aber bereits am 27. Juni
2024.
der Post übergebenen Beschwerde liess der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung, eventualiter bzw. subsidiär um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Einsetzung seines Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2024 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen
das rechtliche Gehör. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 f. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe
angewiesen sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder
sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet
haben.
2.1.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis
Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw.
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem
1.
Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April
2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
2.1.3
Die
im Ausland verbrachte Zeit ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen
wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG
in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und dem Fortbestand der
ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine
Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben (VGr, 3. Februar
2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende
Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie
dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte
Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.301 und 23.310,
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden,
jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein
in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der
Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn
nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner
erteilt wurde (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00506, E. 2.3;
VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).
2.1.4
Zudem darf der Anspruch gemäss
Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen.
2.2
Nach dargelegter Praxis muss der
Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die im Ausland verbrachte
Ehegemeinschaft für die Berechnung der Dreijahresfrist unberücksichtigt bleiben
und ist lediglich die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz ab dem
27.
November 2020 für die Fristberechnung massgeblich. Da der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 16. Oktober
2023.
und bei der Stellung seines Verlängerungsgesuchs vom 25. September
2023.
seit dem 27. Januar 2023 bzw. Februar 2023 wieder getrennt von
seiner Ehefrau lebt und es seither nicht zu einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens gekommen ist, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration des Beschwerdeführers, dessen
angeblich fehlenden Scheidungsabsichten oder die formelle Fortsetzung der Ehe
ankommt. Ebenso unerheblich ist, ob die Initiative für den Ehegattennachzug vom
Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau ausging, zumal die Eheleute ihre eheliche
(Wohn-)Gemeinschaft unbestrittenermassen weniger als drei Jahre nach der
Wiedereinreise des Beschwerdeführers aufgegeben haben und es seither nicht zu
einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen ist. Die definitive Trennung
der Ehe erschliesst sich hier überdies auch aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer seiner Ehefrau im ausländerrechtlichen Verfahren eine
Schädigungsabsicht unterstellt. Dass die Eheleute sich gleichwohl noch
gegenseitig Nachrichten schreiben sollen, ist einerseits nicht belegt und wäre
andererseits auch nicht hinreichend zur Belegung einer fortbestehenden
Ehegemeinschaft, da selbst bei intakter Beziehung eine dauerhafte räumliche
Trennung der Ehegatten den Bewilligungsanspruch zum Erlöschen bringen würde und
bereits aufgrund der langen Trennungsdauer von einer definitiven Trennung
auszugehen ist (Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.120 und
23.308, mit Hinweisen).
3.
3.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Der
Beschwerdeführer leitet einen nachehelichen Härtefall aus dem Umstand ab, dass
ihn seine Ehefrau aus der ehelichen Wohnung gewiesen und sich bislang zu seinem
Nachteil und in Missachtung ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht zur
Trennung geäussert habe. Sie lasse ihn und die Behörden damit auf perfide Weise
im Unklaren, was eine seelische Unterdrückung und damit einen wichtigen Grund
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstelle.
3.3
Dieser
Ansicht kann gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: Einerseits
stellt weder die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung noch die
Nichtbeantwortung der Trennungsfragen eine relevante Form von ehelicher
Oppression dar, zumal ohnehin bereits erstellt ist, dass die Eheleute das
eheliche Zusammenleben aufgegeben haben und gerade auch die Unterstellung einer
Schädigungsabsicht seitens der Ehefrau auf ein definitives Scheitern der
Ehegemeinschaft schliessen lässt. Es erscheint deshalb auch nicht nachvollziehbar,
wenn der Beschwerdeführer eine definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft in
Abrede stellt. Andererseits ist teilweise auch der erforderliche Konnex nicht
ersichtlich, ist doch die Ehetrennung nicht Folge, sondern allenfalls Ursache
der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung. Der Trennung nachgelagerte
Oppression steht aber generell nicht mehr in der erforderlichen Kontinuität zum
ehebedingten Aufenthalt.
3.4
Die Integration des
Beschwerdeführers geht weiter nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus, zumal er gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug seinen
finanziellen Verpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist und
gemäss Kursbestätigung vom April 2024 selbst nach mehrjährigem Aufenthalt immer
noch Sprachkurse auf dem tiefsten Niveau A1.1 besuchen muss. Vertiefte, durch
das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe,
des Integrationsstandes des Beschwerdeführers sowie der Dauer seiner
Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Er ist noch nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm
die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre, welches er
erst vor wenigen Jahren verlassen hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint
somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder ein ehelicher noch ein
allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage
waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich
aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist. Es kann offenbleiben, ob das
Gesuch überdies auch aufgrund mangelhafter bzw. unvollständiger Belegung der
Mittellosigkeit abzuweisen gewesen wäre.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).