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Entscheid

VB.2024.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00384

28. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25597)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00384

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 16. Oktober 2016 in der

Türkei die in der Schweiz niedergelassene und 1966 geborene Landsfrau B.

Hierauf reiste er am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Per 18. Juni 2018 trennten sich die Eheleute, worauf

das Migrationsamt am 4. September 2018 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer aus der Schweiz

wegwies. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 22. Oktober 2018

verlassen hatte, trat die Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2019 auf den

gegen die migrationsamtliche Verfügung erhobenen Rekurs mangels formgerechter

Einreichung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs – so weit aus den Akten

ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.

Am 25. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der

Schweizer Vertretung in Istanbul erneut ein Einreisegesuch zwecks Nachzugs zu

seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. Nachdem das Migrationsamt mit

Verfügung vom 22. April 2020 das Nachzugsgesuch zunächst noch abgewiesen

hatte, hiess die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Oktober

2020 gut, worauf der Beschwerdeführer am 27. November 2020 erneut in die

Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erhielt, letztmals befristet bis zum 26. November 2023.

Mit Gesuch vom 23. September 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er angab,

seit Februar 2023 wieder getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Mit

Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 gab er dem Migrationsamt gegenüber die

Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft per 27. Januar 2023 bekannt.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 8. April 2024 abermals eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer per 8. Juli

2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. August 2024. Zugleich verweigerte es dem

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels

nachgewiesener Mittellosigkeit und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren.

III.

Mit auf den 1. Juli 2024 datierenden, aber bereits am 27. Juni

2024.

der Post übergebenen Beschwerde liess der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um

Zusprechung einer Parteientschädigung, eventualiter bzw. subsidiär um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Einsetzung seines Rechtsvertreters

als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2024 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen

das rechtliche Gehör. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 f. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe

angewiesen sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder

sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet

haben.

2.1.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis

Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw.

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem

1.

Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April

2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.1.3

Die

im Ausland verbrachte Zeit ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen

wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG

in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und dem Fortbestand der

ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine

Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben (VGr, 3. Februar

2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende

Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie

dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte

Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für

die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.301 und 23.310,

mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden,

jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein

in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Vor­aufenthalt vor dem Erlöschen der

Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn

nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner

erteilt wurde (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00506, E. 2.3;

VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

2.1.4

Zudem darf der Anspruch gemäss

Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen.

2.2

Nach dargelegter Praxis muss der

Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die im Ausland verbrachte

Ehegemeinschaft für die Berechnung der Dreijahresfrist unberücksichtigt bleiben

und ist lediglich die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz ab dem

27.

November 2020 für die Fristberechnung massgeblich. Da der

Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 16. Oktober

2023.

und bei der Stellung seines Verlängerungsgesuchs vom 25. September

2023.

seit dem 27. Januar 2023 bzw. Februar 2023 wieder getrennt von

seiner Ehefrau lebt und es seither nicht zu einer Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens gekommen ist, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration des Beschwerdeführers, dessen

angeblich fehlenden Scheidungsabsichten oder die formelle Fortsetzung der Ehe

ankommt. Ebenso unerheblich ist, ob die Initiative für den Ehegattennachzug vom

Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau ausging, zumal die Eheleute ihre eheliche

(Wohn-)Gemeinschaft unbestrittenermassen weniger als drei Jahre nach der

Wiedereinreise des Beschwerdeführers aufgegeben haben und es seither nicht zu

einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen ist. Die definitive Trennung

der Ehe erschliesst sich hier überdies auch aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer seiner Ehefrau im ausländerrechtlichen Verfahren eine

Schädigungsabsicht unterstellt. Dass die Eheleute sich gleichwohl noch

gegenseitig Nachrichten schreiben sollen, ist einerseits nicht belegt und wäre

andererseits auch nicht hinreichend zur Belegung einer fortbestehenden

Ehegemeinschaft, da selbst bei intakter Beziehung eine dauerhafte räumliche

Trennung der Ehegatten den Bewilligungsanspruch zum Erlöschen bringen würde und

bereits aufgrund der langen Trennungsdauer von einer definitiven Trennung

auszugehen ist (Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.120 und

23.308, mit Hinweisen).

3.

3.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der

Beschwerdeführer leitet einen nachehelichen Härtefall aus dem Umstand ab, dass

ihn seine Ehefrau aus der ehelichen Wohnung gewiesen und sich bislang zu seinem

Nachteil und in Missachtung ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht zur

Trennung geäussert habe. Sie lasse ihn und die Behörden damit auf perfide Weise

im Unklaren, was eine seelische Unterdrückung und damit einen wichtigen Grund

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstelle.

3.3

Dieser

Ansicht kann gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: Einerseits

stellt weder die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung noch die

Nichtbeantwortung der Trennungsfragen eine relevante Form von ehelicher

Oppression dar, zumal ohnehin bereits erstellt ist, dass die Eheleute das

eheliche Zusammenleben aufgegeben haben und gerade auch die Unterstellung einer

Schädigungsabsicht seitens der Ehefrau auf ein definitives Scheitern der

Ehegemeinschaft schliessen lässt. Es erscheint deshalb auch nicht nachvollziehbar,

wenn der Beschwerdeführer eine definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft in

Abrede stellt. Andererseits ist teilweise auch der erforderliche Konnex nicht

ersichtlich, ist doch die Ehetrennung nicht Folge, sondern allenfalls Ursache

der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung. Der Trennung nachgelagerte

Oppression steht aber generell nicht mehr in der erforderlichen Kontinuität zum

ehebedingten Aufenthalt.

3.4

Die Integration des

Beschwerdeführers geht weiter nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus, zumal er gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug seinen

finanziellen Verpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist und

gemäss Kursbestätigung vom April 2024 selbst nach mehrjährigem Aufenthalt immer

noch Sprachkurse auf dem tiefsten Niveau A1.1 besuchen muss. Vertiefte, durch

das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden

nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe,

des Integrationsstandes des Beschwerdeführers sowie der Dauer seiner

Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Er ist noch nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm

die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre, welches er

erst vor wenigen Jahren verlassen hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint

somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder ein ehelicher noch ein

allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage

waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich

aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist. Es kann offenbleiben, ob das

Gesuch überdies auch aufgrund mangelhafter bzw. unvollständiger Belegung der

Mittellosigkeit abzuweisen gewesen wäre.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).