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Entscheid

VB.2024.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00386

6. Februar 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26003)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00386

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, ist chilenische Staatsangehörige. Sie

heiratete 2020 in D, Bulgarien, den bulgarischen Staatsangehörigen E. Im

September 2021 nahm E zu Arbeitszwecken Wohnsitz in der Gemeinde F (Kanton

Aargau) und seine Ehefrau folgte ihm am 1. Oktober 2021. Das Amt für

Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte A am 2. Dezember

2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis

August 2026.

Am 21. Juni 2022 reiste die voreheliche Tochter von A,

B (geboren 2009), welche ebenfalls chilenische Staatsbürgerin ist, in die

Schweiz ein. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte

ihr am 2. Februar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im

Familiennachzug mit Gültigkeit bis August 2026.

Am 1. März 2023 teilte die Einwohnerkontrolle der

Gemeinde F dem aargauischen Amt für Integration und Migration mit, dass sich A

und E per 28. Februar 2023 getrennt hätten. Am 1. August 2023 zog A

zusammen mit ihrer Tochter B in den Kanton Zürich.

Am 24. Januar 2024 widerrief das Migrationsamt des

Kantons Zürich, nachdem es betreffend die Trennung von A von E verschiedene

Abklärungen getätigt hatte, die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und von

B und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 29. Februar 2024 erhobenen Rekurs

von A und von B wies die Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2024 ab und

setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.

A und B erhoben am 26. Juni 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 aufzuheben

und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurde die

Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B einstweilen untersagt. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juli 2024 auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B reichten am

15.

Juli 2024 eine Beschwerdeergänzung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gestützt

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich

(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt

der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

2.2

Da das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl.

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des

Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe

mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung

über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden

(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113

E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.3

Wie

bereits ausgeführt, informierte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F die

aargauischen Behörden über die Trennung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem

Ehemann per 28. Februar 2023. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte letzterer

dem Beschwerdegegner am 5. November 2023 per E-Mail mit, dass er bereits

im März 2023 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei und sich eine eigene

Wohnung in G (Kt. AG) gemietet habe. Grund für die Trennung seien

unterschiedliche Charaktere von ihm und seiner Ehefrau. Er habe ausserdem die

Scheidung in Bulgarien eingereicht, auch wenn er keine Dokumente habe, um dies

zu belegen, da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde. Die

Beschwerdeführerin 1 ihrerseits hatte dem Beschwerdegegner am

17.

Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie sich nicht an das genaue

Trennungsdatum erinnern könne. Sie bestätigte jedoch eine Trennung aus

persönlichen Gründen, auch wenn noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet

worden sei. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin 1 eine Wohnadresse

im Kanton Zürich. Gestützt hierauf widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführerinnen, da keine relevante Ehegemeinschaft der

Beschwerdeführerin 1 zu einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen mehr vorliege.

Im Rekursverfahren brachten die Beschwerdeführerinnen vor,

die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nähmen an einem

Mediationsverfahren zur Klärung ihrer Differenzen teil und hätten die Absicht,

die Ehe weiterzuführen, auch wenn sie räumlich getrennt lebten. So seien die

getrennten Wohnorte auf berufliche Gründe zurückzuführen, da der Ehemann der

Beschwerdeführerin 1 im Kanton Aargau arbeite. Er besuche die

Beschwerdeführerinnen allerdings regelmässig im Kanton Zürich. Die

Sicherheitsdirektion verwarf diese Argumente und erwog, die Ehe der

Beschwerdeführerin 1 sei definitiv als gescheitert zu beurteilen und ihre

Berufung auf den formellen Bestand der Ehe sei rechtsmissbräuchlich.

2.4

Der

Schluss der Vorinstanz, dass die Ehe der Beschwerdeführerin 1 zu E

endgültig gescheitert sei, ist nicht zu beanstanden. Es sind ausser einem

Scheitern der Ehe keine anderen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme der

Ehegatten ersichtlich. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin 1

tatsächlich aus beruflichen Gründen auf den Wohnsitz in G angewiesen ist, fehlt

es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerinnen

nicht ebenfalls mit ihm dort hinziehen konnten, sondern stattdessen in den

Kanton Zürich zogen. Dass die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls aus

beruflichen Gründen auf einen Wohnsitz im Kanton Zürich angewiesen wäre, wird

weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Schliesslich steht der

angebliche Fortbestand der Beziehung im Widerspruch zu der erstmals vor Verwaltungsgericht

verfolgten Argumentationslinie, es sei zu ehelicher Gewalt gekommen und die

Beschwerdeführerin 1 habe sich deshalb zur Trennung veranlasst gesehen.

Auch wenn noch keine formelle Trennung oder Scheidung erfolgt ist, hat die Ehe

der Beschwerdeführerin 1 mit E in Würdigung der Gesamtumstände als

gescheitert zu gelten, weshalb die Beschwerdeführerin 1 hieraus nichts

mehr zu ihren Gunsten ableiten kann. Folglich hat das Migrationsamt ihre

Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

2.5

Was die

Beschwerdeführerin 2 betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische

minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25

Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des

Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal

des sorgeberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land

zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat

(BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da sie nicht die Tochter von E ist,

kann sie keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen

(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.2).

3.

3.1

Soweit die

Beschwerdeführerin 1 vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, sie habe

durch ihren Ehemann eheliche Gewalt erlitten und sich nur deshalb von ihm

getrennt, weshalb ihr ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG zukomme, dringt sie hiermit nicht durch. Zum einen

steht dieses Vorbringen im direkten Widerspruch zur noch vor Vorinstanz und

teilweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin verfolgten

Argumentationslinie, dass die Ehe fortbestehe. Zum anderen begründet sie die

angebliche eheliche Gewalt im Wesentlichen mit einem im Jahr 2022 erfolgten

Schwangerschaftsabbruch, der auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen

sei. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten, dass bei der

Beschwerdeführerin 1 im Februar 2022 in der sechsten oder siebten

Schwangerschaftswoche eine Eileiterschwangerschaft festgestellt wurde, die

notfallmässig operiert wurde. Eine Zwangsausübung des Ehemanns der

Beschwerdeführerin 1 ist bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen. Ohnehin

bleibt das angeblich erniedrigende Verhalten des Ehemanns der

Beschwerdeführerin 1 unsubstantiiert und unbelegt.

3.2

Unter

diesen Umständen kann auch die Befragung der Beschwerdeführerin 2 zur

angeblichen ehelichen Gewalt unterbleiben. Die vage und unbestimmt gebliebenen

Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1 gegen ihren Ehemann erlaubten keine

zielgerichtete Beweisabnahme.

3.3

Soweit die

Beschwerdeführerinnen sich im Wesentlichen auf ihre behauptete gute Integration

berufen und hieraus einen wichtigen Grund auf Beibehaltung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ableiten wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die

Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG allein noch keinen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründet (BGr,

18.

August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022,

2C_549/2022, E. 3.2.4; VGr, 4. April 2024, VB.2023.00713, E. 2.3).

3.4

Somit

kommt der Beschwerdeführerin 1 – und folglich auch der

Beschwerdeführerin 2 (vgl. zuvor E. 2.5) – gestützt auf Art. 50

AIG kein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu und erweist

sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen auch aus diesem Blickwinkel

als rechtmässig.

4.

4.1

Schliesslich

berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.

4.2

Art. 8 Abs. 1

EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem

Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3;

144.

I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Vorliegend

besteht kein intaktes familiäres Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen mit E

mehr und sind keine anderen aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen

bekannt. Folglich greift die Wegweisung nicht in das Recht der

Beschwerdeführerinnen auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.

Auch können die Beschwerdeführerinnen keinen

Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK ableiten. Sie halten sich erst seit etwas mehr als drei

(Beschwerdeführerin 1) respektive zweieinhalb Jahren (Beschwerdeführerin 2) in

der Schweiz auf und können keine besonders ausgeprägte Integration (nebst engen

sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und

wirtschaftlicher Hinsicht, vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) vorweisen. Zwar

trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin 1 stets arbeitstätig war und

weder strafrechtlich in Erscheinung trat noch Betreibungen gegen sich zu

verzeichnen hat sowie dass die schulischen Leistungen der

Beschwerdeführerin 2 als grösstenteils genügend bis teilweise gut zu

qualifizieren sind. Deswegen ist aber noch nicht von so engen sozialen

Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur

Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

4.3

Die

Vorinstanzen haben ausserdem das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführerinnen gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr,

12.

September 2024, VB.2023.00591, E. 7, und 13. Juli 2023,

VB.2023.00152, E. 8).

Die Beschwerdeführerinnen verbrachten den überwiegenden Teil

ihres Lebens in Chile und die Beschwerdeführerin 2 besuchte bis vor

zweieinhalb Jahren auch dort die Schule. Eine weitere Tochter der

Beschwerdeführerin 1 lebt weiterhin in Chile in Obhut ihrer Grossmutter.

Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen eine

Rückkehr in ein Land, mit dem sie bestens vertraut sind und in dem sie ein

familiäres Netz haben, nicht zumutbar sein sollte. Dass die Fortführung der

psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in Chile nicht möglich

wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Angesichts dieser Umstände erweist

sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerinnen in Anerkennung

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, als nicht rechtsverletzend. Unter diesen Umständen kann auch eine

Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,

SR 0.107) unterbleiben.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu bestätigen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.