VB.2024.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00386
6. Februar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00386
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989, ist chilenische Staatsangehörige. Sie
heiratete 2020 in D, Bulgarien, den bulgarischen Staatsangehörigen E. Im
September 2021 nahm E zu Arbeitszwecken Wohnsitz in der Gemeinde F (Kanton
Aargau) und seine Ehefrau folgte ihm am 1. Oktober 2021. Das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte A am 2. Dezember
2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis
August 2026.
Am 21. Juni 2022 reiste die voreheliche Tochter von A,
B (geboren 2009), welche ebenfalls chilenische Staatsbürgerin ist, in die
Schweiz ein. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte
ihr am 2. Februar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im
Familiennachzug mit Gültigkeit bis August 2026.
Am 1. März 2023 teilte die Einwohnerkontrolle der
Gemeinde F dem aargauischen Amt für Integration und Migration mit, dass sich A
und E per 28. Februar 2023 getrennt hätten. Am 1. August 2023 zog A
zusammen mit ihrer Tochter B in den Kanton Zürich.
Am 24. Januar 2024 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich, nachdem es betreffend die Trennung von A von E verschiedene
Abklärungen getätigt hatte, die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und von
B und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 29. Februar 2024 erhobenen Rekurs
von A und von B wies die Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2024 ab und
setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.
III.
A und B erhoben am 26. Juni 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 aufzuheben
und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurde die
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B einstweilen untersagt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juli 2024 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B reichten am
15.
Juli 2024 eine Beschwerdeergänzung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt
der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
2.2
Da das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl.
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe
mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung
über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden
(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113
E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
2.3
Wie
bereits ausgeführt, informierte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F die
aargauischen Behörden über die Trennung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem
Ehemann per 28. Februar 2023. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte letzterer
dem Beschwerdegegner am 5. November 2023 per E-Mail mit, dass er bereits
im März 2023 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei und sich eine eigene
Wohnung in G (Kt. AG) gemietet habe. Grund für die Trennung seien
unterschiedliche Charaktere von ihm und seiner Ehefrau. Er habe ausserdem die
Scheidung in Bulgarien eingereicht, auch wenn er keine Dokumente habe, um dies
zu belegen, da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde. Die
Beschwerdeführerin 1 ihrerseits hatte dem Beschwerdegegner am
17.
Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie sich nicht an das genaue
Trennungsdatum erinnern könne. Sie bestätigte jedoch eine Trennung aus
persönlichen Gründen, auch wenn noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet
worden sei. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin 1 eine Wohnadresse
im Kanton Zürich. Gestützt hierauf widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführerinnen, da keine relevante Ehegemeinschaft der
Beschwerdeführerin 1 zu einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen mehr vorliege.
Im Rekursverfahren brachten die Beschwerdeführerinnen vor,
die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nähmen an einem
Mediationsverfahren zur Klärung ihrer Differenzen teil und hätten die Absicht,
die Ehe weiterzuführen, auch wenn sie räumlich getrennt lebten. So seien die
getrennten Wohnorte auf berufliche Gründe zurückzuführen, da der Ehemann der
Beschwerdeführerin 1 im Kanton Aargau arbeite. Er besuche die
Beschwerdeführerinnen allerdings regelmässig im Kanton Zürich. Die
Sicherheitsdirektion verwarf diese Argumente und erwog, die Ehe der
Beschwerdeführerin 1 sei definitiv als gescheitert zu beurteilen und ihre
Berufung auf den formellen Bestand der Ehe sei rechtsmissbräuchlich.
2.4
Der
Schluss der Vorinstanz, dass die Ehe der Beschwerdeführerin 1 zu E
endgültig gescheitert sei, ist nicht zu beanstanden. Es sind ausser einem
Scheitern der Ehe keine anderen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme der
Ehegatten ersichtlich. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin 1
tatsächlich aus beruflichen Gründen auf den Wohnsitz in G angewiesen ist, fehlt
es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerinnen
nicht ebenfalls mit ihm dort hinziehen konnten, sondern stattdessen in den
Kanton Zürich zogen. Dass die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls aus
beruflichen Gründen auf einen Wohnsitz im Kanton Zürich angewiesen wäre, wird
weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Schliesslich steht der
angebliche Fortbestand der Beziehung im Widerspruch zu der erstmals vor Verwaltungsgericht
verfolgten Argumentationslinie, es sei zu ehelicher Gewalt gekommen und die
Beschwerdeführerin 1 habe sich deshalb zur Trennung veranlasst gesehen.
Auch wenn noch keine formelle Trennung oder Scheidung erfolgt ist, hat die Ehe
der Beschwerdeführerin 1 mit E in Würdigung der Gesamtumstände als
gescheitert zu gelten, weshalb die Beschwerdeführerin 1 hieraus nichts
mehr zu ihren Gunsten ableiten kann. Folglich hat das Migrationsamt ihre
Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.
2.5
Was die
Beschwerdeführerin 2 betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische
minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25
Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des
Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal
des sorgeberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land
zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat
(BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da sie nicht die Tochter von E ist,
kann sie keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen
(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.2).
3.
3.1
Soweit die
Beschwerdeführerin 1 vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, sie habe
durch ihren Ehemann eheliche Gewalt erlitten und sich nur deshalb von ihm
getrennt, weshalb ihr ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG zukomme, dringt sie hiermit nicht durch. Zum einen
steht dieses Vorbringen im direkten Widerspruch zur noch vor Vorinstanz und
teilweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin verfolgten
Argumentationslinie, dass die Ehe fortbestehe. Zum anderen begründet sie die
angebliche eheliche Gewalt im Wesentlichen mit einem im Jahr 2022 erfolgten
Schwangerschaftsabbruch, der auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen
sei. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten, dass bei der
Beschwerdeführerin 1 im Februar 2022 in der sechsten oder siebten
Schwangerschaftswoche eine Eileiterschwangerschaft festgestellt wurde, die
notfallmässig operiert wurde. Eine Zwangsausübung des Ehemanns der
Beschwerdeführerin 1 ist bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen. Ohnehin
bleibt das angeblich erniedrigende Verhalten des Ehemanns der
Beschwerdeführerin 1 unsubstantiiert und unbelegt.
3.2
Unter
diesen Umständen kann auch die Befragung der Beschwerdeführerin 2 zur
angeblichen ehelichen Gewalt unterbleiben. Die vage und unbestimmt gebliebenen
Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1 gegen ihren Ehemann erlaubten keine
zielgerichtete Beweisabnahme.
3.3
Soweit die
Beschwerdeführerinnen sich im Wesentlichen auf ihre behauptete gute Integration
berufen und hieraus einen wichtigen Grund auf Beibehaltung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ableiten wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die
Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG allein noch keinen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründet (BGr,
18.
August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022,
2C_549/2022, E. 3.2.4; VGr, 4. April 2024, VB.2023.00713, E. 2.3).
3.4
Somit
kommt der Beschwerdeführerin 1 – und folglich auch der
Beschwerdeführerin 2 (vgl. zuvor E. 2.5) – gestützt auf Art. 50
AIG kein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu und erweist
sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen auch aus diesem Blickwinkel
als rechtmässig.
4.
4.1
Schliesslich
berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.
4.2
Art. 8 Abs. 1
EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem
Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3;
144.
I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Vorliegend
besteht kein intaktes familiäres Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen mit E
mehr und sind keine anderen aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen
bekannt. Folglich greift die Wegweisung nicht in das Recht der
Beschwerdeführerinnen auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.
Auch können die Beschwerdeführerinnen keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK ableiten. Sie halten sich erst seit etwas mehr als drei
(Beschwerdeführerin 1) respektive zweieinhalb Jahren (Beschwerdeführerin 2) in
der Schweiz auf und können keine besonders ausgeprägte Integration (nebst engen
sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) vorweisen. Zwar
trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin 1 stets arbeitstätig war und
weder strafrechtlich in Erscheinung trat noch Betreibungen gegen sich zu
verzeichnen hat sowie dass die schulischen Leistungen der
Beschwerdeführerin 2 als grösstenteils genügend bis teilweise gut zu
qualifizieren sind. Deswegen ist aber noch nicht von so engen sozialen
Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur
Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
4.3
Die
Vorinstanzen haben ausserdem das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr,
12.
September 2024, VB.2023.00591, E. 7, und 13. Juli 2023,
VB.2023.00152, E. 8).
Die Beschwerdeführerinnen verbrachten den überwiegenden Teil
ihres Lebens in Chile und die Beschwerdeführerin 2 besuchte bis vor
zweieinhalb Jahren auch dort die Schule. Eine weitere Tochter der
Beschwerdeführerin 1 lebt weiterhin in Chile in Obhut ihrer Grossmutter.
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen eine
Rückkehr in ein Land, mit dem sie bestens vertraut sind und in dem sie ein
familiäres Netz haben, nicht zumutbar sein sollte. Dass die Fortführung der
psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in Chile nicht möglich
wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Angesichts dieser Umstände erweist
sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerinnen in Anerkennung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, als nicht rechtsverletzend. Unter diesen Umständen kann auch eine
Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
SR 0.107) unterbleiben.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu bestätigen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.