VB.2024.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00387
10. April 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26187)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00387
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1984 geborener Staatsangehöriger aus Guinea, reiste im April 2000 in die
Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl.
B. Am 5. Juli
2005 heiratete A eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft am 26. Oktober 2007 wieder
aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. März
2009 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai 2009 an. Mit Urteil vom 10. Februar
2010 wurde die Ehe geschieden.
Am 23. April 2010 heiratete A erneut eine Schweizer
Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe
gingen zwischen 2009 und 2020 vier Kinder hervor.
C. Zwischen
September 2000 und April 2010 erwirkte A sieben rechtskräftige
Straferkenntnisse, wobei gegen ihn jeweils geringfügige Haft- und
Gefängnisstrafen bzw. eine Busse ausgefällt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil
vom 8. März 2012 befand das Tribunal Correctionnel C ihn der Verbrechen im
Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei deren Vollzug im Umfang von zwei Jahren
bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde.
Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das
Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, und
wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von allen
Instanzen, letztmals mit Urteil 2C_519/2014 des Bundesgerichts vom 15. Januar
2015, abgewiesen.
D. Das
Bezirksgericht D erkannte A mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April
2016 der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Am 20. Mai 2017 wurde A aus dem
Strafvollzug entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
A ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 22. August
2017 das Migrationsamt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine
vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 26. September 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 trat das
Migrationsamt auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A vom 14. Januar
2020 um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
E. Das
Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts E befand A mit Urteil vom
12. März 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ahndete dies mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Nachdem das Bundesgericht
in letzter Instanz eine in dieser Sache erhobene Beschwerde mit Urteil
6B_543/2021 vom 12. Mai 2022 teilweise gutgeheissen hatte, erkannte das
Obergericht des Kantons Zürich ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November
2022 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer
unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-.
F. Am 22. Januar
2024 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung
vom 21. Februar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A vom 22. Januar 2024 nicht ein und
lehnte es ab, die Verfügung vom 14. August 2013 in Wiedererwägung zu
ziehen. Es stellte fest, dass sich A nach wie vor widerrechtlich in der Schweiz
aufhalte, und hielt ihn an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid
vom 12. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen
Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von Fr. 1'005.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 beantragte A, dass der
vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an
das Migrationsamt zurückgewiesen werde, unter Entschädigungsfolgen zulasten des
Migrationsamts.
Während die Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2024 auf
eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Eine ihm auferlegte
Kaution leistete A
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das
Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
verlängert werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Wegweisung wurde mit
Bundesgerichtsurteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 rechtskräftig. Auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 trat
das Migrationsamt mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 nicht
ein.
Ebenso trat das Migrationsamt auf das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
somit ein Wiedererwägungsgesuch,
nachdem das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers und ein erstes
Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurden.
Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der
Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit
(abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG]) der Aufenthalt in
der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit
ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt
damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185
E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263,
E. 2.2 – 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1 – 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.1).
Wer einer
rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der Beschwerdeführer – nicht nachkommt,
sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann
praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf neue Beurteilung geltend
machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw.
der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat,
haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende
Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine Intensivierung familiärer
Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der
rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls
würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt
gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht
(zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit
Hinweisen; ferner 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.2).
3.
Über die
ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers wurde letztmals vor fünf
Jahren entschieden. Es handelte sich dabei zwar um einen
Nichteintretensentscheid; doch führte das Migrationsamt aus, aus welchen
Gründen es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat. Bereits im damaligen
Wiedererwägungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit
fast 20 Jahren in der Schweiz lebe und eine Schweizer Ehefrau und vier
Kinder habe. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründete das
Migrationsamt am 3. März 2020 damit, dass die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
bereits mit Verfügung vom 14. August 2013 abgewiesen worden sei. Das
Eingehen einer Ehe, die Geburt von zwei weiteren Kindern seit der Verfügung vom
14.
August 2013 sowie die rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers
infolge Straffälligkeit hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung
weiterer Delikte abgehalten. So sei der Beschwerdeführer erneut mit Urteil vom
Bezirksgericht vom 21. April 2016 verurteilt worden.
Seit dem Nichteintretensentscheid vom 3. März 2020
ist mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2022 des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und verurteilt wurde, eine
weitere Strafe für deliktisches Verhalten dazugekommen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf
Beurteilung des Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er mit einer
Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sei, mit welcher er eine intakte Beziehung
führe. Er sei Vater von vier Kindern, welche ebenfalls über die Schweizer
Staatsbürgerschaft verfügten und zu welchen er als Hauptbetreuungsperson eine
sehr enge Beziehung pflege. Er sei für die Kinderbetreuung und den Haushalt
zuständig, sodass die Ehefrau ein Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie
erwirtschaften könne. Damit leiste er auch einen (wirtschaftlichen) Beitrag zum
Familienunterhalt. Angesichts der Distanz sowie der knappen finanziellen
Verhältnisse der Familie könnte diese Beziehung bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Guinea kaum kindeswohlgerecht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer
lebe zudem selbst bereits seit Jugendjahren und seit rund 20 Jahren in der
Schweiz, sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier, nicht nur seine
Kernfamilie. Dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, liege an seinem
Aufenthaltsstatus, bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er
nachweislich Aussicht auf eine Anstellung. Es sei ausserdem davon auszugehen,
dass die Mutter mit den vier Kindern bei Wegfall der Unterstützung und
Betreuung durch den Vater den Lebensunterhalt in der Schweiz nicht mehr
bestreiten könnte, weshalb eine Legalisierung auch im öffentlichen
(finanziellen) Interesse sei.
Wie vorstehend ausgeführt, muss die Verwaltungsbehörde nur dann auf ein Gesuch
eintreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid – oder wie
vorliegend seit dem letzten Entscheid – wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand.
Der Beschwerdeführer
hat sich bereits bei seinem Wiedererwägungsgesuch von 2020 auf die familiären
Verhältnisse berufen. Wenn er sich nun erneut auf die familiären Verhältnisse
beruft, macht er keine wesentliche Änderung der Umstände geltend. Hinzu kommt
eine weitere strafrechtliche Verurteilung, die zwar – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – nicht schwer wiegt, aber dennoch nicht zur Folge hat, dass eine
wesentliche Änderung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt.
Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs
vom 22. Januar 2024 ein weiteres, am 23. Dezember 2023 eröffnetes Strafverfahren
wegen Hehlerei (Art. 160 des Strafgesetzbuches [StGB]) hängig war, was
erhebliche Zweifel an der Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers
erweckt.
Im Ergebnis ist
somit festzustellen, dass das Migrationsamt zu Recht – mangels wesentlicher
Änderung der Umstände – auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist. Demzufolge erweist sich der vorinstanzliche
Abweisungsentscheid gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners
als rechtens, und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 1'570.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).
Abweichende Meinung einer Minderheit
der Kammer und des Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010 [LS 211.1])
Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach
Auffassung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers gutzuheissen und
die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers
wurde letztmals vor über zehn Jahren vertieft bzw. materiell überprüft. Abzustellen
ist insofern auf das Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar 2015 und nicht auf
den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 3. März 2020, selbst
wenn dieser vereinzelt und summarisch auf materielle Aspekte eingeht. Eine
Interessenabwägung wird darin gerade nicht vorgenommen. Es ist gerade auch das
Ziel von Gesuchen wie dem vorliegenden zu beurteilen, ob der langjährige illegale
Aufenthalt einer ausländischen Person zu legalisieren ist. So muss es einer
solchen Person möglich sein, nach Ablauf einer angemessenen Zeitdauer erneut
eine materielle Prüfung der Frage zu verlangen, ob bei ihr ein Härtefall
gegeben bzw. eine Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Art. 42 AIG
angezeigt sei (siehe VGr, 30. September 2021, VB.2021.00410, E. 2.3,
und 3. März 2022, VB.2021.00580, E. 2.3). Von den beiden seit der
Wegweisung gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen betrifft eines seinen
illegalen Aufenthalt und das andere Delikte, die er vor der Wegweisung begangen
hat. Diese Straffälligkeit ist erst bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen und führt nicht schon vorab zu einem Nichteintreten auf das
Gesuch. Das aktuell gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren kann ein
Nichteintreten mit der Begründung der Nichtbewährung (bzw. der fortbestehenden
Rückfallgefahr) sodann schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zurzeit weder unbestritten sind noch
aufgrund der Akten schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung als feststehend
betrachtet werden könnten (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3).
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber: