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Entscheid

VB.2024.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00387

10. April 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26187)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00387

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1984 geborener Staatsangehöriger aus Guinea, reiste im April 2000 in die

Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl.

B. Am 5. Juli

2005 heiratete A eine Schweizer Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt

des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau

erteilte. Da die eheliche Gemeinschaft am 26. Oktober 2007 wieder

aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. März

2009 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai 2009 an. Mit Urteil vom 10. Februar

2010 wurde die Ehe geschieden.

Am 23. April 2010 heiratete A erneut eine Schweizer

Staatsangehörige, worauf ihm das Migrationsamt erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe

gingen zwischen 2009 und 2020 vier Kinder hervor.

C. Zwischen

September 2000 und April 2010 erwirkte A sieben rechtskräftige

Straferkenntnisse, wobei gegen ihn jeweils geringfügige Haft- und

Gefängnisstrafen bzw. eine Busse ausgefällt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil

vom 8. März 2012 befand das Tribunal Correctionnel C ihn der Verbrechen im

Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei deren Vollzug im Umfang von zwei Jahren

bei einer dreijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde.

Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das

Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde, und

wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von allen

Instanzen, letztmals mit Urteil 2C_519/2014 des Bundesgerichts vom 15. Januar

2015, abgewiesen.

D. Das

Bezirksgericht D erkannte A mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April

2016 der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und bestrafte ihn

mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Am 20. Mai 2017 wurde A aus dem

Strafvollzug entlassen und aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

A ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 22. August

2017 das Migrationsamt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine

vorläufige Aufnahme zu beantragen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 26. September 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 trat das

Migrationsamt auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch von A vom 14. Januar

2020 um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.

E. Das

Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts E befand A mit Urteil vom

12. März 2020 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und ahndete dies mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Nachdem das Bundesgericht

in letzter Instanz eine in dieser Sache erhobene Beschwerde mit Urteil

6B_543/2021 vom 12. Mai 2022 teilweise gutgeheissen hatte, erkannte das

Obergericht des Kantons Zürich ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November

2022 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer

unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-.

F. Am 22. Januar

2024 stellte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung

vom 21. Februar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch von A vom 22. Januar 2024 nicht ein und

lehnte es ab, die Verfügung vom 14. August 2013 in Wiedererwägung zu

ziehen. Es stellte fest, dass sich A nach wie vor widerrechtlich in der Schweiz

aufhalte, und hielt ihn an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu

verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid

vom 12. Juni 2024 wies die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen

Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

in Höhe von Fr. 1'005.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 beantragte A, dass der

vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an

das Migrationsamt zurückgewiesen werde, unter Entschädigungsfolgen zulasten des

Migrationsamts.

Während die Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2024 auf

eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Eine ihm auferlegte

Kaution leistete A

fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 14. August 2013 ordnete das

Migrationsamt an, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

verlängert werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Wegweisung wurde mit

Bundesgerichtsurteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 rechtskräftig. Auf

das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 trat

das Migrationsamt mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. März 2020 nicht

ein.

Ebenso trat das Migrationsamt auf das vorliegende

Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

somit ein Wiedererwägungsgesuch,

nachdem das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers und ein erstes

Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig abgewiesen wurden.

Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung, indem ab der

Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit

(abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG]) der Aufenthalt in

der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit

ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt

damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder

auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im

Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185

E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263,

E. 2.2 – 17. April 2024, VB.2023.00747, E. 3.1 – 4. Juni

2014, VB.2014.00230, E. 4.1).

Wer einer

rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der Beschwerdeführer – nicht nachkommt,

sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann

praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf neue Beurteilung geltend

machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw.

der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat,

haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende

Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine Intensivierung familiärer

Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der

rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls

würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt

gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht

(zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit

Hinweisen; ferner 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.2).

3.

Über die

ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers wurde letztmals vor fünf

Jahren entschieden. Es handelte sich dabei zwar um einen

Nichteintretensentscheid; doch führte das Migrationsamt aus, aus welchen

Gründen es nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat. Bereits im damaligen

Wiedererwägungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit

fast 20 Jahren in der Schweiz lebe und eine Schweizer Ehefrau und vier

Kinder habe. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch begründete das

Migrationsamt am 3. März 2020 damit, dass die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

bereits mit Verfügung vom 14. August 2013 abgewiesen worden sei. Das

Eingehen einer Ehe, die Geburt von zwei weiteren Kindern seit der Verfügung vom

14.

August 2013 sowie die rechtskräftige Wegweisung des Beschwerdeführers

infolge Straffälligkeit hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung

weiterer Delikte abgehalten. So sei der Beschwerdeführer erneut mit Urteil vom

Bezirksgericht vom 21. April 2016 verurteilt worden.

Seit dem Nichteintretensentscheid vom 3. März 2020

ist mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2022 des Obergerichts, mit welchem der Beschwerdeführer

des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und verurteilt wurde, eine

weitere Strafe für deliktisches Verhalten dazugekommen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf

Beurteilung des Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er mit einer

Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sei, mit welcher er eine intakte Beziehung

führe. Er sei Vater von vier Kindern, welche ebenfalls über die Schweizer

Staatsbürgerschaft verfügten und zu welchen er als Hauptbetreuungsperson eine

sehr enge Beziehung pflege. Er sei für die Kinderbetreuung und den Haushalt

zuständig, sodass die Ehefrau ein Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie

erwirtschaften könne. Damit leiste er auch einen (wirtschaftlichen) Beitrag zum

Familienunterhalt. Angesichts der Distanz sowie der knappen finanziellen

Verhältnisse der Familie könnte diese Beziehung bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers

in Guinea kaum kindeswohlgerecht aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer

lebe zudem selbst bereits seit Jugendjahren und seit rund 20 Jahren in der

Schweiz, sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier, nicht nur seine

Kernfamilie. Dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, liege an seinem

Aufenthaltsstatus, bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe er

nachweislich Aussicht auf eine Anstellung. Es sei ausserdem davon auszugehen,

dass die Mutter mit den vier Kindern bei Wegfall der Unterstützung und

Betreuung durch den Vater den Lebensunterhalt in der Schweiz nicht mehr

bestreiten könnte, weshalb eine Legalisierung auch im öffentlichen

(finanziellen) Interesse sei.

Wie vorstehend ausgeführt, muss die Verwaltungsbehörde nur dann auf ein Gesuch

eintreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid – oder wie

vorliegend seit dem letzten Entscheid – wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand.

Der Beschwerdeführer

hat sich bereits bei seinem Wiedererwägungsgesuch von 2020 auf die familiären

Verhältnisse berufen. Wenn er sich nun erneut auf die familiären Verhältnisse

beruft, macht er keine wesentliche Änderung der Umstände geltend. Hinzu kommt

eine weitere strafrechtliche Verurteilung, die zwar – wie der Beschwerdeführer

geltend macht – nicht schwer wiegt, aber dennoch nicht zur Folge hat, dass eine

wesentliche Änderung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt.

Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs

vom 22. Januar 2024 ein weiteres, am 23. Dezember 2023 eröffnetes Strafverfahren

wegen Hehlerei (Art. 160 des Strafgesetzbuches [StGB]) hängig war, was

erhebliche Zweifel an der Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers

erweckt.

Im Ergebnis ist

somit festzustellen, dass das Migrationsamt zu Recht – mangels wesentlicher

Änderung der Umstände – auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers

nicht eingetreten ist. Demzufolge erweist sich der vorinstanzliche

Abweisungsentscheid gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners

als rechtens, und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht

ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 1'570.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).

Abweichende Meinung einer Minderheit

der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 [LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach

Auffassung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers gutzuheissen und

die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers

wurde letztmals vor über zehn Jahren vertieft bzw. materiell überprüft. Abzustellen

ist insofern auf das Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar 2015 und nicht auf

den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 3. März 2020, selbst

wenn dieser vereinzelt und summarisch auf materielle Aspekte eingeht. Eine

Interessenabwägung wird darin gerade nicht vorgenommen. Es ist gerade auch das

Ziel von Gesuchen wie dem vorliegenden zu beurteilen, ob der langjährige illegale

Aufenthalt einer ausländischen Person zu legalisieren ist. So muss es einer

solchen Person möglich sein, nach Ablauf einer angemessenen Zeitdauer erneut

eine materielle Prüfung der Frage zu verlangen, ob bei ihr ein Härtefall

gegeben bzw. eine Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Art. 42 AIG

angezeigt sei (siehe VGr, 30. September 2021, VB.2021.00410, E. 2.3,

und 3. März 2022, VB.2021.00580, E. 2.3). Von den beiden seit der

Wegweisung gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteilen betrifft eines seinen

illegalen Aufenthalt und das andere Delikte, die er vor der Wegweisung begangen

hat. Diese Straffälligkeit ist erst bei der Interessenabwägung zu

berücksichtigen und führt nicht schon vorab zu einem Nichteintreten auf das

Gesuch. Das aktuell gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren kann ein

Nichteintreten mit der Begründung der Nichtbewährung (bzw. der fortbestehenden

Rückfallgefahr) sodann schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zurzeit weder unbestritten sind noch

aufgrund der Akten schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung als feststehend

betrachtet werden könnten (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3).

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber: