VB.2024.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00388
24. Oktober 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25755)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00388
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wallisellen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom 1. November 2021 bis am 30. September 2023 durch die
Sozialbehörde der Stadt Wallisellen (fortan: Sozialbehörde) mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im September 2023 übernahm er das im
Baugewerbe tätige Unternehmen "B GmbH" mit einem Stammkapital
von Fr. 20'000.- (Gesellschafter und Geschäftsführer); diese Mutation
wurde im September 2023 im Handelsregister eingetragen. Sodann ist er in diesem
Betrieb als Sekretariatsmitarbeiter und als Bauarbeiter angestellt. Die
Geschäftsübernahme hatte er der kommunalen Abteilung Soziales bereits im Juni
2023 angekündigt mit der Erklärung, dass er dann keine Sozialhilfe mehr
benötigen werde. Im August 2023 führte die Abteilung Soziales die jährliche
Routinekontrolle über das Weiterbestehen des Bedarfs an Sozialhilfeleistungen
durch (sog. Revision). Dabei forderte sie A auf, das diesbezügliche Formular
vollständig auszufüllen, und wies ihn darauf hin, dass diese Auskünfte gerade
vor dem Hintergrund seiner Absicht, sich selbständig zu machen, notwendig seien,
um die Bedürftigkeit zu beurteilen. Er weigerte sich am 8. August 2024 am
Schalter, Zahlen im Revisionsformular anzugeben mit der Begründung, die
Sozialbehörde verfüge bereits über alle seine Angaben. Die
Sozialhilfeleistungen an A wurden per 30. September 2023 eingestellt. Im
November 2023 erlitt er einen Berufsunfall und erhielt deswegen in der Folge
auch Leistungen der SUVA.
B. Am
11. Januar 2024 stellte A einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe. Mit
Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde er von der Abteilung Soziales darüber
informiert, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit nicht
ermittelt werden könne. Ihm wurde ein Nichteintreten auf sein Gesuch angedroht,
sollte er keine weiteren Unterlagen nachreichen und weiterhin nicht an einer
klärenden Besprechung teilnehmen. Im Rahmen eines Telefonats vom
28. Februar 2024 verlangte A eine anfechtbare Verfügung. Mit Beschluss vom
13. März 2024 trat die Sozialbehörde Wallisellen nicht auf das
Sozialhilfegesuch ein.
Erwägungen
II.
Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde
Wallisellen vom 13. März 2024 erhob A am 25. März 2024 Rekurs an den
Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni 2024
ab (Dispositivziffer I). Dabei wurden keine Verfahrenskosten erhoben
(Dispositivziffer II).
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 5. Juni 2024 führte A mit Eingabe
vom 2. Juli 2024 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss, die Beschlüsse des Bezirksrats und der Sozialbehörde Wallisellen
seien aufzuheben, es sei auf sein Sozialhilfegesuch einzutreten und er sei mit
wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Am 5. Juli 2024 reichte A eine
weitere Eingabe mit zusätzlichen Unterlagen ein. Er beantragte sinngemäss, es
sei ihm ein Rechtsbeistand von Amtes wegen zu bestellen, und wies auch in
prozessualer Hinsicht auf seine finanzielle Bedürftigkeit hin. Zusätzlich
forderte er sinngemäss die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, da er seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch von A um Bestellung
einer amtlichen Vertretung abgewiesen. Weiter wurde die Sozialbehörde
Wallisellen angewiesen, A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab sofort und
für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit wirtschaftlicher
Hilfe im während des Rekursverfahrens geleisteten Umfang zu unterstützen. Die
Sozialbehörde Wallisellen teilte sodann am 10. Juli 2024 dem
Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass A wieder ordentlich mit Sozialhilfe
unterstützt werde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verzichtete der
Bezirksrat Bülach auf eine Vernehmlassung.
C. A
reichte am 5. August 2024 ein Schreiben mit weiteren Unterlagen ein. Mit
Eingabe vom 16. August 2024 reichte er neuerlich unaufgefordert diverse
weitere Unterlagen ein. A wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom
20.
August 2024 daran erinnert, dass sein Gesuch auf Bestellung eines
Rechtsbeistands von Amtes wegen mit der Präsidialverfügung vom 9. Juli
2024.
abgewiesen worden sei und er diese anfechten müsse, sollte er damit nicht
einverstanden sein. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass elektronische
Eingaben an das Gericht möglich sind, allerdings nur unter gewissen
Voraussetzungen, welche er nicht erfülle. Zudem wurde er darauf aufmerksam
gemacht, dass er das Verfahren mit seinen unaufgeforderten Eingaben verzögere.
D. A
reichte daraufhin mit Eingabe vom 23. August 2024 wiederum eine
unaufgeforderte Stellungnahme mit weiteren Unterlagen ein. Mit
Präsidialverfügung vom 28. August 2024 wurde die Sozialbehörde Wallisellen
unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 10. Juli 2024 eingeladen, sich
schriftlich samt entsprechender Belege zur derzeitigen Unterstützung von A zu
äussern. Die Sozialbehörde Wallisellen reichte am 4. September 2024 ihre
Stellungnahme ein. Sie verwies auf den Beschluss vom 21. August 2024, mit
dem A (auf ein nochmaliges Sozialhilfegesuch vom 24. Juni 2024 hin) ab dem
1.
Juli 2024 bis auf Weiteres mit Sozialhilfe unterstützt werde. A reichte
daraufhin am 6. September 2024 ein Schreiben samt Beilagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Mit Blick auf die anzustellenden grundsätzlichen
Erwägungen zur Tragweite der Mitwirkungspflicht in Konstellationen von selbständig
Erwerbstätigen ist der Fall von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren
nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht
ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit
Hinweisen). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13.
März 2024 Streitgegenstand (vorne Ziff. I.B). Dieser umfasst das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 11. Januar 2024
eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht die Frage einher, ob der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine
Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer
seine Rügen darüber hinaus gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen
Hilfe richtet (Mietzins, Krankenkassenbeiträge, Anrechnung von Darlehen,
krankheitsbedingte Ausfälle und Zahlungen, Evaluation seiner Firma, IV-Rente
usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit
Bezug auf den zweiten Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024
(vorne Ziff. III.D) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen.
Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick
auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.
2.2
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde
oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16).
Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens
bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das
Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die
Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen Strafbehörden
zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Soweit aus den
Akten ersichtlich, tat dies der Beschwerdeführer auch, wobei die
Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Sofern der
Beschwerdeführer diese Nichtanhandnahmeverfügung anfechten wollte, wäre dafür
das Obergericht zuständig gewesen (vgl. Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m.
§ 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess [GOG; LS 211.1]).
3.
3.1
Nach
§ 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS
851.1) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter
anderem über (a) seine
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche
gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit
ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig
sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b
genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 2
derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen,
soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Abklärung der
Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung
seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden, wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;
LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden
verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus
abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich
einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei
unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits
gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für
Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine
qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser,
je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen
Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa
einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen
Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent,
Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023, N. 780).
3.2
Umfang und
Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach
der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht
in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00111, E. 3.2; 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht
verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine
gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich
weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen.
Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen
(vgl. Kap. F.3 Ziff. 1 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie; www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich
als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn
nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.3).
3.3
Die Unterstützung von
Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen
deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden übernommen werden;
entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung notwendig (Sozialhilfehandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1). Bei
Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen
Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs-
bzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen
Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der
Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle
Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits
vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung
aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann
erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis
der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine
solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben
kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche Auslagen
klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender
weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen
und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde
regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für
Selbständigerwerbende, [fortan: Merkblatt SE], Bern 2021, Ziff. 5.4,
abrufbar unter: Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).
3.4
Um zu untersuchen, ob ein
bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen beizuziehen: Bilanz
und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen; aktuelle und
vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende Punkte abgeklärt
werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der
Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und
wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die
laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch
Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder
Branchenverbänden hilfreich sein (VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124,
E. 4.5).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch wie
folgt: Gemäss den eingereichten Unterlagen unterschieden sich die Beträge auf
den Lohnabrechnungen und die tatsächlichen Gutschriften der B GmbH auf das
Privatkonto des Beschwerdeführers. Weiter gebe es auf dem Geschäftskonto
Buchungen, bei welchen die Notwendigkeit für den Geschäftsbetrieb oder
obligatorische Sozialversicherungsleistungen nicht ausgewiesen seien. Eine
Buchhaltung der B GmbH habe der Beschwerdeführer nicht eigereicht. Gemäss
der Rückmeldung des Beschwerdeführers sei der Kontoauszug des Geschäftskontos
seine Buchhaltung. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen könne sodann die
Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer
geltend, dass er seinen Lebensunterhalt mit Zuwendungen seiner Familie und
Bekannten selbst bestreiten könne. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 27. Februar 2024 [recte: 26. Februar 2024] darauf
hingewiesen worden, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten und
daher ein Nichteintreten auf sein Gesuch drohe, sollte er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer habe danach
telefonisch auf einer anfechtbaren Verfügung bestanden.
4.2
Der
Bezirksrat würdigte dies wie folgt: Es ergebe sich aus den eingereichten
Kontoauszügen (Privat- und Geschäftskonto) von Oktober 2023 bis Januar 2024,
dass dem Beschwerdeführer regelmässig von der Firma Zahlungen, wenn auch mit
unterschiedlicher Höhe, überwiesen worden seien. Daneben fänden sich aber auch
auf dem Geschäftskonto private Ausgaben des Beschwerdeführers für diverse
Einkäufe in Lebensmittelgeschäften und Takeaways, für Restaurants, Coiffeur,
Thaimassage und weitere Geschäfte, die als Privatausgaben zu werten seien. Die
diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugten dagegen nicht.
Auch wenn die Massagen und Coiffeurbesuche einen möglichen Zusammenhang mit der
Arbeit hätten, würden diese üblicherweise nicht von einer Firma bezahlt. Er
habe darüber hinaus keinerlei Belege für diese Ausgaben eingereicht. Ebenso
seien nebst einem (anderen) Mitarbeiter keine weiteren mehr in der Firma
beschäftigt gewesen. Sodann sei jenem anderen Mitarbeiter von Monat zu Monat
weniger Lohn ausgezahlt worden, woraus sich schliessen lasse, dass in der Firma
nicht mehr viel Geld vorhanden gewesen sei. Es sei daher unglaubhaft, dass
nebst dem Beschwerdeführer noch andere Mitarbeiter die Debitkarte des Geschäfts
genutzt hätten. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer viele Privatausgaben über
das Geschäftskonto getätigt habe. Zudem habe der Unfall des Beschwerdeführers
negative Auswirkungen auf die Firma gehabt, zumal er praktisch alleinig in der
Firma tätig sei. Auch auf den neu vor Bezirksrat eingereichten Lohnabrechnungen
von Februar bis März 2024 gebe es Unstimmigkeiten. So fehle für den Februar
2024.
der Privatkontoauszug gänzlich und für das Geschäftskonto sei kein
detaillierter Auszug vorhanden. Die Lohnabrechnung vom März 2024 weise sodann
eine Lohnzahlung aus, welche dem Geschäftskonto nicht belastet worden sei. Auch
verblieben im März 2024 weiterhin die privaten Ausgaben auf der
Geschäftsdebitkarte. Zusammenfassend ergebe sich, dass selbst unter
Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen sich die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nicht berechnen lasse. So sei umso weniger zu beanstanden,
wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten sei,
zumal ihr noch weniger Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten als dem
Bezirksrat.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss die gleichen Rügen vor wie vor dem
Bezirksrat. So macht er geltend, dass er bedürftig sei und sämtliche benötigten
Unterlagen eingereicht habe. Seine persönlichen Verhältnisse seien der
Abteilung Soziales seit vielen Jahren bekannt. Er habe als Bauarbeiter in der
aktuellen Firma angefangen, um aus der Sozialhilfe herauszukommen. Dieses
Vorhaben sei bei der Abteilung Soziales auf Ablehnung gestossen. Nach dem
Berufsunfall im November 2023 sei er nicht sofort zum Sozialamt gegangen,
sondern erst, als er finanziell keine andere Wahl mehr gehabt habe. Er habe
tagelang mit den kommunalen Mitarbeitenden telefoniert und per Mail
geschrieben, um die Details zum Unternehmen darzulegen. Sie hätten sich trotz
seiner persönlichen Herausforderungen nicht unterstützend gezeigt, sondern in
feindseliger und erniedrigender Art seine Unterlagen und Auskünfte als
ungenügend bewertet. Die Sozialhilfe versuche, ihn systematisch bei dem von ihm
eingeschlagenen Weg zu entmutigen. Dabei habe er im Baugewerbe ein grosses
Potenzial; die Sozialhilfe ignoriere auch seine Fähigkeit, ein Unternehmen zu
führen. Es werde ihm zu Unrecht unterstellt, dass er Geld unterschlage oder für
Vergnügungen ausgebe. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss weiterhin,
dass die Ausgaben auf dem Geschäftskonto auf seinen persönlichen
Lebensunterhalt zurückzuführen seien. Vielmehr seien diese durch seine
Mitarbeiter getätigt worden. Zudem seien alle Ausgaben in den Monatsberichten
aufgeführt. Ebenfalls seien die Lohnabrechnungen korrekt, zumal er der Firma
noch Geld schulde. Sodann habe er Probleme mit der beigezogenen Buchhaltung
gehabt; gewisse Belege seien nur alle 3 Monate erstellt worden; er habe jetzt
einen neuen Buchhalter. Ferner stehe die Firma unter starkem finanziellem
Druck. Sodann habe die Sozialbehörde auf einen falschen Sachverhalt abgestellt,
indem sie wichtige Informationen übersehen habe. Es habe ihn niemand nach
seinen Steuerunterlagen gefragt. Die Firma funktioniere wegen seiner
gesundheitlichen Probleme nicht mehr so wie früher. Zudem habe er hohe Schulden
bei Freunden und Bekannten. Es stimme zwar, dass diese ihm überbrückungshalber
geholfen hätten, aber er müsse dieses Geld zurückgeben.
5.
5.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe können auch Selbständigerwerbende
beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Gesetz und Verordnung unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen selbständiger
und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unterstützungsbedürftige Personen, die
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser
Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig
Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser
Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine
Überbrückungshilfe dar (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1; Wizent,
Rz. 949).
5.2
Im
Anwendungsbereich des Sozialhilferechts werden Personen, die z. B. in
einer GmbH – wie im vorliegenden Fall – finanziell am Betrieb beteiligt sind
oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen oder massgeblich bestimmen können,
den Selbständigerwerbenden gleichgestellt (vgl. VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00127, E. 3f; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 3.2; SKOS
Merkblatt SE, Ziff. 2; Wizent, Rz. 948). Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 3.1).
5.3
Weiter hat
die Sozialhilfe nicht zum Ziel, bedürftige Personen beim Aufbau einer
selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen, sondern letzteres ist nur in
Ausnahmefällen denkbar. Bevor erste Investitionen in den Aufbau einer
selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt werden, haben unterstützte Personen in
Rücksprache mit dem Sozialhilfeorgan die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
prüfen zu lassen. Wenn Zuwendungen von Dritten verwendet werden, ohne dass dies
zuvor mit dem Sozialhilfeorgan abgesprochen war, können diese bei der
Bedarfsbemessung als Einnahmen angerechnet werden (SKOS Merkblatt SE,
Ziff. 5.2; vgl. Wizent, Rz. 949 bei Fn. 1042). Im Übrigen darf die
Sozialbehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen
Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten, sofern feststeht,
dass mit dem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. Die
diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der
Überlegung, dass es nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist,
auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden
selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 12. Mai 2020,
VB.2019.00785, E. 3.1.2; 13. August 2018,
VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2; 5. März 2015, VB.2014.00505,
E. 2.2).
5.4
Der
Beschwerdeführer hat mit der Übernahme und Fortführung des Baugewerbebetriebs
der B GmbH persönliche Anstrengungen und wirtschaftliche Risiken auf sich
genommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es wird von ihm aber weder
behauptet noch ist ersichtlich, dass er vorgängig zu dieser Betriebsübernahme
die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Mitarbeitenden genügend in die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens einbezogen hat. Ebenso wenig ist
erkennbar, dass er mit ihnen die (längerfristige) Finanzierung dieses
Unterfangens bzw. eine damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von
privaten Drittmitteln abgesprochen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es
rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitgehende und
detaillierte Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse und eine
qualifizierte Mitwirkungspflicht infolge der Aufnahme der selbständigen
Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung für das Eintreten auf sein Sozialhilfegesuch
gemacht hat. Er kann somit nichts für sich aus dem Umstand ableiten, dass seine
Verhältnisse im Zusammenhang mit dem früheren Sozialhilfebezug bei der
Beschwerdegegnerin bekannt waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Betrieb der B GmbH auch nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen
Zeitraum mehr als eine Person beschäftigt hat. Unter diesen Umständen vermögen
sein Berufsunfall vom November 2023 und die gesundheitlichen Probleme ebenso
wenig Abstriche an seiner Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht zu bewirken, weil
betriebliche Aktivitäten und Finanzflüsse nach dem Unfall in relevantem Umfang
angedauert haben. Der Beschwerdeführer kann sich bei der gegebenen Sachlage
auch nicht mit der blossen Behauptung begnügen, dass Drittpersonen ihm
finanziell nur im Sinn von Darlehen geholfen hätten. Vielmehr können
Zuwendungen von Dritten, die erfolgten, ohne dass es zuvor mit der Sozialhilfe
abgesprochen war, dem Grundsatz nach bei der Bedarfsbemessung als Einnahmen
angerechnet werden (vgl. vorne E. 5.3). Auch in dieser Hinsicht unterliegt
der Beschwerdeführer einer qualifizierten Mitwirkungspflicht und erweist sich
der von der Beschwerdegegnerin angestellte strenge Massstab als
verhältnismässig.
6.
6.1
Der
Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt ihrer Nichteintretensverfügung folgende
Unterlagen vor: ein Handelsregisterauszug; ein Privatkontoauszug von September
2023.
bis und mit Januar 2024; ein Geschäftskontoauszug von September 2023 bis
und mit Dezember 2023; Lohnabrechnungen für den Beschwerdeführer von Oktober
2023.
bis Januar 2024.
6.2
Die der
Beschwerdegegnerin vorgelegenen Unterlagen ermöglichten nicht ansatzweise, die
Situation des Betriebs der B GmbH einzuschätzen. So liegt lediglich ein Kontoauszug
über 4 Monate für ein einziges Geschäftskonto vor. Ein solcher Kontoauszug erlaubt
keine Einschätzung, wie es finanziell um die Firma steht. Auch hatte der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin keine Bilanz oder Erfolgsrechnung vorgelegt. Des
Weiteren gab der Beschwerdeführer in seinem zweiten Sozialhilfegesuch vom
24.
Juni 2024 zwei Geschäftskonti an, wovon eines mit den Kontodaten im
Rahmen der ersten Gesuchseinreichung übereinstimmt. Auf dem beim ersten Gesuch
eingereichten Kontoauszug sind sodann Gutschriften aus einem anderen
Geschäftskonto der B GmbH ersichtlich. Diese Überweisungen datieren vom
13.
Oktober 2023 und vom 27. November 2023 und stammen mit hoher
Wahrscheinlichkeit vom zweiten Geschäftskonto, womit zumindest ein weiteres derartiges
Konto bereits bei der ersten Gesuchseinreichung vorhanden gewesen sein musste,
wofür aber keinerlei Kontoauszüge oder Belege vorliegen.
6.3
Ebenso
wenig liessen sich die Passiven des Unternehmens hinreichend abschätzen. Der
Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass viele Barzahlungen über die Firma
getätigt werden. Den Unterinstanzen ist beizupflichten, dass der betriebliche
Zweck dieser Ausgaben sich nicht schlüssig nachvollziehen lässt. Auch bleibt
unklar, welchen Mitarbeitenden des Betriebs die Barzahlungen für persönliche
Bedürfnisse letztlich im Einzelnen zugutegekommen sind. Darüber hinaus ist höchst
fraglich, wie der Beschwerdeführer als vormaliger Sozialhilfebezüger in der Lage
war, die Firma als Gesellschafter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich vor, er habe die Firma mit Schulden übernommen, welche er
zurückzahlen müsse, sobald es der Firma besser gehe. Auch scheint der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht von der rechtlich
unzutreffenden Annahme auszugehen, dass die Sozialhilfe das finanzielle Risiko
für die von ihm ohne vorgängige Absprache übernommene Firma übernehmen solle.
So stecke er sein gesamtes Geld in die Firma, weshalb ihm nichts zum Leben
übrigbleibe. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall eine besondere Gefahr
besteht, dass eine Ausrichtung von Sozialhilfe zu einer unzulässigen
Finanzierung der Firma beitragen könnte (vorne E. 3.3). Infolgedessen ist
eine besonders sorgfältige Abklärung geboten, welche aber vorliegend nicht
ansatzweise möglich ist.
6.4
Angesichts
der komplexen finanziellen Situation des Beschwerdeführers als Angestellter und
Inhaber der B GmbH lassen sich auch aus den Lohnabrechnungen und dem
eingereichten Privatkontoauszug keine belastbaren Schlüsse auf die
Bedürftigkeit ziehen. Zusammenfassend haben nicht nur untergeordnete, sondern wesentliche
Informationen und Belege zu den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers gefehlt. Dieser hat gegenüber der Beschwerdegegnerin zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft
dargelegt.
6.5
Die
Beschwerdegegnerin wahrte sodann auch die Verhältnismässigkeit, indem sie nach
vorgängigen Kontakten am 26. Februar 2024 schriftlich an den
Beschwerdeführer gelangte und ihn darauf hinwies, dass sich sein
Sozialhilfegesuch basierend auf den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen
lasse. Daher müsse er mit einem Nichteintreten rechnen, sollte er weiterhin
seine Mitwirkung verweigern. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin
telefonisch von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung und äusserte
ihr gegenüber parallel dazu, er bestreite den Lebensunterhalt mit Überbrückungshilfen
seiner Familie und Bekannten. Im konkreten Fall ist es nicht rechtsverletzend,
dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer
Verweigerung zur Vorlage der nötigen Angaben und Unterlagen für die
Bedürftigkeitsabklärung ausging und einen förmlichen Nichteintretensentscheid
beschloss.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer hat vor dem Bezirksrat Steuerunterlagen, d.h. Erfolgsrechnung
und Bilanz sowie die Steuererklärung der B GmbH für das Jahr 2023, aber
auch seinen Lohnausweis bei dieser Firma für das Jahr 2023 eingereicht. Es
stellt sich die Frage, inwiefern diese nachgereichten Unterlagen für die
Überprüfung des Nichteintretensentscheids beachtlich sind.
7.2
Der
Beschwerdeführer machte vor dem Bezirksrat geltend, dass für ihn ein Gespräch
anlässlich von Treffen mit Mitarbeitenden der Abteilung Soziales wegen deren
repressiven Haltung nicht zumutbar sei.
Bezüglich der vor dem
Bezirksrat nachgereichten Unterlagen behauptete er, er habe diese nicht eher
beschaffen können. Jedoch sind die entsprechenden Steuerunterlagen (worin die
Erfolgsrechnung und die Bilanz enthalten sind) auf den 30. Januar 2024
datiert und unterschrieben durch den Beschwerdeführer; der erwähnte Lohnausweis
für das Jahr 2023 datiert vom 29. Dezember 2023. Diese Daten liegen weit
vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 mit der
Androhung des Nichteintretens. Dass er die entsprechenden Unterlagen nicht habe
rechtzeitig beschaffen können, stellt daher eine reine Schutzbehauptung dar.
Vielmehr wäre es ihm bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen, die
entsprechenden (vorhandenen) Unterlagen rechtzeitig der Beschwerdegegnerin
einzureichen. Wenn der Beschwerdeführer eine persönliche Besprechung mit
Mitarbeitenden der Abteilung Soziales ablehnte, stand dieser Umstand einer
nochmaligen Kontaktaufnahme und Einreichung der erforderlichen Belege auf
anderem Weg nicht entgegen.
7.3
Das
Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, selbstverschuldete prozessuale
Versäumnisse nachzuholen. Vielmehr handelte der Beschwerdeführer prozessual
treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV; SR 101]; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 28 und 30), wenn er die bei objektiver Betrachtung benötigten
Unterlagen auf der kommunalen Stufe zurückbehielt und diese erst im
Rekursverfahren einreichte. Dasselbe gilt für seine Rüge, die Beschwerdegegnerin
habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt, weil sie nicht nach den
Steuerunterlagen gefragt habe (vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde
schriftlich aufgefordert, sich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu setzen;
in genügend ersichtlicher Weise sollten dabei gerade diese Fragen geklärt
werden (vorne E. 4.1).
7.4
Zusammenfassend
vermag es dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen, wenn er seine versäumte
Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren, welche zum Nichteintreten auf sein
Sozialhilfegesuch führte, im Rechtsmittelverfahren nachgeholt hat. Diese nachgereichten
Belege sind vielmehr im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen, wie dies
vorliegend auch erfolgt ist. Wie aus diesem Beschluss hervorgeht, haben sich im
Übrigen beim Beschwerdeführer offenbar im Mai und Juli 2024 wegen Operationen
an Knie und Auge weitere Veränderungen bei seinen Verhältnissen ergeben.
Insgesamt ändern die nachträglich eingereichten Steuerunterlagen nichts daran, dass
die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe gestützt
auf die im Zeitpunkt der Verfügung vorgelegenen Unterlagen seine Bedürftigkeit
nicht glaubhaft dargelegt. Zudem fehlen nach wie vor jegliche Belege zum
zweiten Geschäftskonto (vgl. vorne E. 6.2). Folglich ist die
Beschwerdegegnerin rechtmässig nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten.
Damit ist auch der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, welcher den
Rekurs im Ergebnis abwies.
8.
8.1
Zusätzlich
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Menschenrechten durch die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend. So sei er rassistisch behandelt
bzw. wegen seiner ausländischen Nationalität diskriminiert worden. Zudem sei er
durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich behandelt worden. Sinngemäss
beruft er sich auch auf eine Verletzung der Menschenwürde.
8.2
Art. 8
Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung.
Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung
liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der
gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die
Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77
E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng
mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände
zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das
absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene
Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch
auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender
ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).
8.3
Die
Zugehörigkeit zu einer geographisch mitbestimmten Bevölkerungsgruppe – wie
vorliegend die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem Land des südöstlichen
Mittelmeerraums – kann ein verpöntes Merkmal im Sinne des
Diskriminierungsverbots darstellen und unter Umständen bei der Anwendung im
Einzelfall zu einer Verfassungsverletzung führen. Im konkreten Fall sind
allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass
die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht
von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger
Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer)
Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich
strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem
Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende
Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren
nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint
(vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht
mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht
substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende
Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das
Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der
Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die
gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu.
10.2
Der
Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Bestellung eines Rechtsbeistandes
von Amtes wegen. Dieses Begehren wurde mit der Präsidialverfügung vom
9.
Juli 2024 abgewiesen (vorne Ziff. III.A f.). Den Ausführungen des
Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht lässt sich weiter in genügender Weise
die Forderung nach unentgeltlicher Prozessführung entnehmen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die
nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der
Mittellosigkeit auszugehen, sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht
als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung von
Gerichtskosten ist vorläufig zu verzichten.
10.3
Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'420.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.