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Entscheid

VB.2024.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00388

24. Oktober 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25755)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00388

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom 1. November 2021 bis am 30. September 2023 durch die

Sozialbehörde der Stadt Wallisellen (fortan: Sozialbehörde) mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im September 2023 übernahm er das im

Baugewerbe tätige Unternehmen "B GmbH" mit einem Stammkapital

von Fr. 20'000.- (Gesellschafter und Geschäftsführer); diese Mutation

wurde im September 2023 im Handelsregister eingetragen. Sodann ist er in diesem

Betrieb als Sekretariatsmitarbeiter und als Bauarbeiter angestellt. Die

Geschäftsübernahme hatte er der kommunalen Abteilung Soziales bereits im Juni

2023 angekündigt mit der Erklärung, dass er dann keine Sozialhilfe mehr

benötigen werde. Im August 2023 führte die Abteilung Soziales die jährliche

Routinekontrolle über das Weiterbestehen des Bedarfs an Sozialhilfeleistungen

durch (sog. Revision). Dabei forderte sie A auf, das diesbezügliche Formular

vollständig auszufüllen, und wies ihn darauf hin, dass diese Auskünfte gerade

vor dem Hintergrund seiner Absicht, sich selbständig zu machen, notwendig seien,

um die Bedürftigkeit zu beurteilen. Er weigerte sich am 8. August 2024 am

Schalter, Zahlen im Revisionsformular anzugeben mit der Begründung, die

Sozialbehörde verfüge bereits über alle seine Angaben. Die

Sozialhilfeleistungen an A wurden per 30. September 2023 eingestellt. Im

November 2023 erlitt er einen Berufsunfall und erhielt deswegen in der Folge

auch Leistungen der SUVA.

B. Am

11. Januar 2024 stellte A einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe. Mit

Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde er von der Abteilung Soziales darüber

informiert, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit nicht

ermittelt werden könne. Ihm wurde ein Nichteintreten auf sein Gesuch angedroht,

sollte er keine weiteren Unterlagen nachreichen und weiterhin nicht an einer

klärenden Besprechung teilnehmen. Im Rahmen eines Telefonats vom

28. Februar 2024 verlangte A eine anfechtbare Verfügung. Mit Beschluss vom

13. März 2024 trat die Sozialbehörde Wallisellen nicht auf das

Sozialhilfegesuch ein.

Erwägungen

II.

Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde

Wallisellen vom 13. März 2024 erhob A am 25. März 2024 Rekurs an den

Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni 2024

ab (Dispositivziffer I). Dabei wurden keine Verfahrenskosten erhoben

(Dispositivziffer II).

III.

A. Gegen

den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 5. Juni 2024 führte A mit Eingabe

vom 2. Juli 2024 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte

sinngemäss, die Beschlüsse des Bezirksrats und der Sozialbehörde Wallisellen

seien aufzuheben, es sei auf sein Sozialhilfegesuch einzutreten und er sei mit

wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Am 5. Juli 2024 reichte A eine

weitere Eingabe mit zusätzlichen Unterlagen ein. Er beantragte sinngemäss, es

sei ihm ein Rechtsbeistand von Amtes wegen zu bestellen, und wies auch in

prozessualer Hinsicht auf seine finanzielle Bedürftigkeit hin. Zusätzlich

forderte er sinngemäss die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, da er seinen

Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch von A um Bestellung

einer amtlichen Vertretung abgewiesen. Weiter wurde die Sozialbehörde

Wallisellen angewiesen, A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab sofort und

für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit wirtschaftlicher

Hilfe im während des Rekursverfahrens geleisteten Umfang zu unterstützen. Die

Sozialbehörde Wallisellen teilte sodann am 10. Juli 2024 dem

Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass A wieder ordentlich mit Sozialhilfe

unterstützt werde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verzichtete der

Bezirksrat Bülach auf eine Vernehmlassung.

C. A

reichte am 5. August 2024 ein Schreiben mit weiteren Unterlagen ein. Mit

Eingabe vom 16. August 2024 reichte er neuerlich unaufgefordert diverse

weitere Unterlagen ein. A wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom

20.

August 2024 daran erinnert, dass sein Gesuch auf Bestellung eines

Rechtsbeistands von Amtes wegen mit der Präsidialverfügung vom 9. Juli

2024.

abgewiesen worden sei und er diese anfechten müsse, sollte er damit nicht

einverstanden sein. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass elektronische

Eingaben an das Gericht möglich sind, allerdings nur unter gewissen

Voraussetzungen, welche er nicht erfülle. Zudem wurde er darauf aufmerksam

gemacht, dass er das Verfahren mit seinen unaufgeforderten Eingaben verzögere.

D. A

reichte daraufhin mit Eingabe vom 23. August 2024 wiederum eine

unaufgeforderte Stellungnahme mit weiteren Unterlagen ein. Mit

Präsidialverfügung vom 28. August 2024 wurde die Sozialbehörde Wallisellen

unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 10. Juli 2024 eingeladen, sich

schriftlich samt entsprechender Belege zur derzeitigen Unterstützung von A zu

äussern. Die Sozialbehörde Wallisellen reichte am 4. September 2024 ihre

Stellungnahme ein. Sie verwies auf den Beschluss vom 21. August 2024, mit

dem A (auf ein nochmaliges Sozialhilfegesuch vom 24. Juni 2024 hin) ab dem

1.

Juli 2024 bis auf Weiteres mit Sozialhilfe unterstützt werde. A reichte

daraufhin am 6. September 2024 ein Schreiben samt Beilagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Mit Blick auf die anzustellenden grundsätzlichen

Erwägungen zur Tragweite der Mitwirkungspflicht in Konstellationen von selbständig

Erwerbstätigen ist der Fall von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22). Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren

nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht

ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit

Hinweisen). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13.

März 2024 Streitgegenstand (vorne Ziff. I.B). Dieser umfasst das

Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 11. Januar 2024

eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht die Frage einher, ob der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine

Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer

seine Rügen darüber hinaus gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen

Hilfe richtet (Mietzins, Krankenkassenbeiträge, Anrechnung von Darlehen,

krankheitsbedingte Ausfälle und Zahlungen, Evaluation seiner Firma, IV-Rente

usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit

Bezug auf den zweiten Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024

(vorne Ziff. III.D) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen.

Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick

auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.

2.2

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde

oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16).

Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens

bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das

Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die

Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen Strafbehörden

zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Soweit aus den

Akten ersichtlich, tat dies der Beschwerdeführer auch, wobei die

Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Sofern der

Beschwerdeführer diese Nichtanhandnahmeverfügung anfechten wollte, wäre dafür

das Obergericht zuständig gewesen (vgl. Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m.

§ 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess [GOG; LS 211.1]).

3.

3.1

Nach

§ 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS

851.1) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter

anderem über (a) seine

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche

gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit

ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig

sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b

genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 2

derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen,

soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Abklärung der

Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung

seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden, wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;

LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden

verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus

abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich

einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei

unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits

gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für

Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und

welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte. Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine

qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser,

je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen

Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa

einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen

Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023, N. 780).

3.2

Umfang und

Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach

der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht

in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00111, E. 3.2; 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht

verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine

gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich

weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen.

Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen

(vgl. Kap. F.3 Ziff. 1 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie; www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich

als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn

nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

3.3

Die Unterstützung von

Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen

deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden übernommen werden;

entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung notwendig (Sozialhilfehandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1). Bei

Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen

Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs-

bzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen

Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der

Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle

Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits

vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung

aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann

erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis

der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine

solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben

kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche Auslagen

klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender

weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen

und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde

regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für

Selbständigerwerbende, [fortan: Merkblatt SE], Bern 2021, Ziff. 5.4,

abrufbar unter: Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).

3.4

Um zu untersuchen, ob ein

bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen beizuziehen: Bilanz

und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen; aktuelle und

vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende Punkte abgeklärt

werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der

Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und

wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die

laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch

Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder

Branchenverbänden hilfreich sein (VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124,

E. 4.5).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch wie

folgt: Gemäss den eingereichten Unterlagen unterschieden sich die Beträge auf

den Lohnabrechnungen und die tatsächlichen Gutschriften der B GmbH auf das

Privatkonto des Beschwerdeführers. Weiter gebe es auf dem Geschäftskonto

Buchungen, bei welchen die Notwendigkeit für den Geschäftsbetrieb oder

obligatorische Sozialversicherungsleistungen nicht ausgewiesen seien. Eine

Buchhaltung der B GmbH habe der Beschwerdeführer nicht eigereicht. Gemäss

der Rückmeldung des Beschwerdeführers sei der Kontoauszug des Geschäftskontos

seine Buchhaltung. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen könne sodann die

Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer

geltend, dass er seinen Lebensunterhalt mit Zuwendungen seiner Familie und

Bekannten selbst bestreiten könne. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 27. Februar 2024 [recte: 26. Februar 2024] darauf

hingewiesen worden, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten und

daher ein Nichteintreten auf sein Gesuch drohe, sollte er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer habe danach

telefonisch auf einer anfechtbaren Verfügung bestanden.

4.2

Der

Bezirksrat würdigte dies wie folgt: Es ergebe sich aus den eingereichten

Kontoauszügen (Privat- und Geschäftskonto) von Oktober 2023 bis Januar 2024,

dass dem Beschwerdeführer regelmässig von der Firma Zahlungen, wenn auch mit

unterschiedlicher Höhe, überwiesen worden seien. Daneben fänden sich aber auch

auf dem Geschäftskonto private Ausgaben des Beschwerdeführers für diverse

Einkäufe in Lebensmittelgeschäften und Takeaways, für Restaurants, Coiffeur,

Thaimassage und weitere Geschäfte, die als Privatausgaben zu werten seien. Die

diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugten dagegen nicht.

Auch wenn die Massagen und Coiffeurbesuche einen möglichen Zusammenhang mit der

Arbeit hätten, würden diese üblicherweise nicht von einer Firma bezahlt. Er

habe darüber hinaus keinerlei Belege für diese Ausgaben eingereicht. Ebenso

seien nebst einem (anderen) Mitarbeiter keine weiteren mehr in der Firma

beschäftigt gewesen. Sodann sei jenem anderen Mitarbeiter von Monat zu Monat

weniger Lohn ausgezahlt worden, woraus sich schliessen lasse, dass in der Firma

nicht mehr viel Geld vorhanden gewesen sei. Es sei daher unglaubhaft, dass

nebst dem Beschwerdeführer noch andere Mitarbeiter die Debitkarte des Geschäfts

genutzt hätten. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer viele Privatausgaben über

das Geschäftskonto getätigt habe. Zudem habe der Unfall des Beschwerdeführers

negative Auswirkungen auf die Firma gehabt, zumal er praktisch alleinig in der

Firma tätig sei. Auch auf den neu vor Bezirksrat eingereichten Lohnabrechnungen

von Februar bis März 2024 gebe es Unstimmigkeiten. So fehle für den Februar

2024.

der Privatkontoauszug gänzlich und für das Geschäftskonto sei kein

detaillierter Auszug vorhanden. Die Lohnabrechnung vom März 2024 weise sodann

eine Lohnzahlung aus, welche dem Geschäftskonto nicht belastet worden sei. Auch

verblieben im März 2024 weiterhin die privaten Ausgaben auf der

Geschäftsdebitkarte. Zusammenfassend ergebe sich, dass selbst unter

Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen sich die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers nicht berechnen lasse. So sei umso weniger zu beanstanden,

wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten sei,

zumal ihr noch weniger Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten als dem

Bezirksrat.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss die gleichen Rügen vor wie vor dem

Bezirksrat. So macht er geltend, dass er bedürftig sei und sämtliche benötigten

Unterlagen eingereicht habe. Seine persönlichen Verhältnisse seien der

Abteilung Soziales seit vielen Jahren bekannt. Er habe als Bauarbeiter in der

aktuellen Firma angefangen, um aus der Sozialhilfe herauszukommen. Dieses

Vorhaben sei bei der Abteilung Soziales auf Ablehnung gestossen. Nach dem

Berufsunfall im November 2023 sei er nicht sofort zum Sozialamt gegangen,

sondern erst, als er finanziell keine andere Wahl mehr gehabt habe. Er habe

tagelang mit den kommunalen Mitarbeitenden telefoniert und per Mail

geschrieben, um die Details zum Unternehmen darzulegen. Sie hätten sich trotz

seiner persönlichen Herausforderungen nicht unterstützend gezeigt, sondern in

feindseliger und erniedrigender Art seine Unterlagen und Auskünfte als

ungenügend bewertet. Die Sozialhilfe versuche, ihn systematisch bei dem von ihm

eingeschlagenen Weg zu entmutigen. Dabei habe er im Baugewerbe ein grosses

Potenzial; die Sozialhilfe ignoriere auch seine Fähigkeit, ein Unternehmen zu

führen. Es werde ihm zu Unrecht unterstellt, dass er Geld unterschlage oder für

Vergnügungen ausgebe. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss weiterhin,

dass die Ausgaben auf dem Geschäftskonto auf seinen persönlichen

Lebensunterhalt zurückzuführen seien. Vielmehr seien diese durch seine

Mitarbeiter getätigt worden. Zudem seien alle Ausgaben in den Monatsberichten

aufgeführt. Ebenfalls seien die Lohnabrechnungen korrekt, zumal er der Firma

noch Geld schulde. Sodann habe er Probleme mit der beigezogenen Buchhaltung

gehabt; gewisse Belege seien nur alle 3 Monate erstellt worden; er habe jetzt

einen neuen Buchhalter. Ferner stehe die Firma unter starkem finanziellem

Druck. Sodann habe die Sozialbehörde auf einen falschen Sachverhalt abgestellt,

indem sie wichtige Informationen übersehen habe. Es habe ihn niemand nach

seinen Steuerunterlagen gefragt. Die Firma funktioniere wegen seiner

gesundheitlichen Probleme nicht mehr so wie früher. Zudem habe er hohe Schulden

bei Freunden und Bekannten. Es stimme zwar, dass diese ihm überbrückungshalber

geholfen hätten, aber er müsse dieses Geld zurückgeben.

5.

5.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe können auch Selbständigerwerbende

beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Gesetz und Verordnung unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen selbständiger

und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unterstützungsbedürftige Personen, die

eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser

Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig

Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser

Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine

Überbrückungshilfe dar (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1; Wizent,

Rz. 949).

5.2

Im

Anwendungsbereich des Sozialhilferechts werden Personen, die z. B. in

einer GmbH – wie im vorliegenden Fall – finanziell am Betrieb beteiligt sind

oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen oder massgeblich bestimmen können,

den Selbständigerwerbenden gleichgestellt (vgl. VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00127, E. 3f; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 3.2; SKOS

Merkblatt SE, Ziff. 2; Wizent, Rz. 948). Dies gilt insbesondere im

Hinblick auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 3.1).

5.3

Weiter hat

die Sozialhilfe nicht zum Ziel, bedürftige Personen beim Aufbau einer

selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen, sondern letzteres ist nur in

Ausnahmefällen denkbar. Bevor erste Investitionen in den Aufbau einer

selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt werden, haben unterstützte Personen in

Rücksprache mit dem Sozialhilfeorgan die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

prüfen zu lassen. Wenn Zuwendungen von Dritten verwendet werden, ohne dass dies

zuvor mit dem Sozialhilfeorgan abgesprochen war, können diese bei der

Bedarfsbemessung als Einnahmen angerechnet werden (SKOS Merkblatt SE,

Ziff. 5.2; vgl. Wizent, Rz. 949 bei Fn. 1042). Im Übrigen darf die

Sozialbehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen

Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten, sofern feststeht,

dass mit dem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. Die

diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der

Überlegung, dass es nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist,

auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden

selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 12. Mai 2020,

VB.2019.00785, E. 3.1.2; 13. August 2018,

VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2; 5. März 2015, VB.2014.00505,

E. 2.2).

5.4

Der

Beschwerdeführer hat mit der Übernahme und Fortführung des Baugewerbebetriebs

der B GmbH persönliche Anstrengungen und wirtschaftliche Risiken auf sich

genommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es wird von ihm aber weder

behauptet noch ist ersichtlich, dass er vorgängig zu dieser Betriebsübernahme

die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Mitarbeitenden genügend in die Prüfung der

Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens einbezogen hat. Ebenso wenig ist

erkennbar, dass er mit ihnen die (längerfristige) Finanzierung dieses

Unterfangens bzw. eine damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von

privaten Drittmitteln abgesprochen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es

rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitgehende und

detaillierte Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse und eine

qualifizierte Mitwirkungspflicht infolge der Aufnahme der selbständigen

Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung für das Eintreten auf sein Sozialhilfegesuch

gemacht hat. Er kann somit nichts für sich aus dem Umstand ableiten, dass seine

Verhältnisse im Zusammenhang mit dem früheren Sozialhilfebezug bei der

Beschwerdegegnerin bekannt waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der

Betrieb der B GmbH auch nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen

Zeitraum mehr als eine Person beschäftigt hat. Unter diesen Umständen vermögen

sein Berufsunfall vom November 2023 und die gesundheitlichen Probleme ebenso

wenig Abstriche an seiner Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht zu bewirken, weil

betriebliche Aktivitäten und Finanzflüsse nach dem Unfall in relevantem Umfang

angedauert haben. Der Beschwerdeführer kann sich bei der gegebenen Sachlage

auch nicht mit der blossen Behauptung begnügen, dass Drittpersonen ihm

finanziell nur im Sinn von Darlehen geholfen hätten. Vielmehr können

Zuwendungen von Dritten, die erfolgten, ohne dass es zuvor mit der Sozialhilfe

abgesprochen war, dem Grundsatz nach bei der Bedarfsbemessung als Einnahmen

angerechnet werden (vgl. vorne E. 5.3). Auch in dieser Hinsicht unterliegt

der Beschwerdeführer einer qualifizierten Mitwirkungspflicht und erweist sich

der von der Beschwerdegegnerin angestellte strenge Massstab als

verhältnismässig.

6.

6.1

Der

Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt ihrer Nichteintretensverfügung folgende

Unterlagen vor: ein Handelsregisterauszug; ein Privatkontoauszug von September

2023.

bis und mit Januar 2024; ein Geschäftskontoauszug von September 2023 bis

und mit Dezember 2023; Lohnabrechnungen für den Beschwerdeführer von Oktober

2023.

bis Januar 2024.

6.2

Die der

Beschwerdegegnerin vorgelegenen Unterlagen ermöglichten nicht ansatzweise, die

Situation des Betriebs der B GmbH einzuschätzen. So liegt lediglich ein Kontoauszug

über 4 Monate für ein einziges Geschäftskonto vor. Ein solcher Kontoauszug erlaubt

keine Einschätzung, wie es finanziell um die Firma steht. Auch hatte der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin keine Bilanz oder Erfolgsrechnung vorgelegt. Des

Weiteren gab der Beschwerdeführer in seinem zweiten Sozialhilfegesuch vom

24.

Juni 2024 zwei Geschäftskonti an, wovon eines mit den Kontodaten im

Rahmen der ersten Gesuchseinreichung übereinstimmt. Auf dem beim ersten Gesuch

eingereichten Kontoauszug sind sodann Gutschriften aus einem anderen

Geschäftskonto der B GmbH ersichtlich. Diese Überweisungen datieren vom

13.

Oktober 2023 und vom 27. November 2023 und stammen mit hoher

Wahrscheinlichkeit vom zweiten Geschäftskonto, womit zumindest ein weiteres derartiges

Konto bereits bei der ersten Gesuchseinreichung vorhanden gewesen sein musste,

wofür aber keinerlei Kontoauszüge oder Belege vorliegen.

6.3

Ebenso

wenig liessen sich die Passiven des Unternehmens hinreichend abschätzen. Der

Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass viele Barzahlungen über die Firma

getätigt werden. Den Unterinstanzen ist beizupflichten, dass der betriebliche

Zweck dieser Ausgaben sich nicht schlüssig nachvollziehen lässt. Auch bleibt

unklar, welchen Mitarbeitenden des Betriebs die Barzahlungen für persönliche

Bedürfnisse letztlich im Einzelnen zugutegekommen sind. Darüber hinaus ist höchst

fraglich, wie der Beschwerdeführer als vormaliger Sozialhilfebezüger in der Lage

war, die Firma als Gesellschafter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich vor, er habe die Firma mit Schulden übernommen, welche er

zurückzahlen müsse, sobald es der Firma besser gehe. Auch scheint der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht von der rechtlich

unzutreffenden Annahme auszugehen, dass die Sozialhilfe das finanzielle Risiko

für die von ihm ohne vorgängige Absprache übernommene Firma übernehmen solle.

So stecke er sein gesamtes Geld in die Firma, weshalb ihm nichts zum Leben

übrigbleibe. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall eine besondere Gefahr

besteht, dass eine Ausrichtung von Sozialhilfe zu einer unzulässigen

Finanzierung der Firma beitragen könnte (vorne E. 3.3). Infolgedessen ist

eine besonders sorgfältige Abklärung geboten, welche aber vorliegend nicht

ansatzweise möglich ist.

6.4

Angesichts

der komplexen finanziellen Situation des Beschwerdeführers als Angestellter und

Inhaber der B GmbH lassen sich auch aus den Lohnabrechnungen und dem

eingereichten Privatkontoauszug keine belastbaren Schlüsse auf die

Bedürftigkeit ziehen. Zusammenfassend haben nicht nur untergeordnete, sondern wesentliche

Informationen und Belege zu den finanziellen Verhältnissen des

Beschwerdeführers gefehlt. Dieser hat gegenüber der Beschwerdegegnerin zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft

dargelegt.

6.5

Die

Beschwerdegegnerin wahrte sodann auch die Verhältnismässigkeit, indem sie nach

vorgängigen Kontakten am 26. Februar 2024 schriftlich an den

Beschwerdeführer gelangte und ihn darauf hinwies, dass sich sein

Sozialhilfegesuch basierend auf den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen

lasse. Daher müsse er mit einem Nichteintreten rechnen, sollte er weiterhin

seine Mitwirkung verweigern. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin

telefonisch von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung und äusserte

ihr gegenüber parallel dazu, er bestreite den Lebensunterhalt mit Überbrückungshilfen

seiner Familie und Bekannten. Im konkreten Fall ist es nicht rechtsverletzend,

dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer

Verweigerung zur Vorlage der nötigen Angaben und Unterlagen für die

Bedürftigkeitsabklärung ausging und einen förmlichen Nichteintretensentscheid

beschloss.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer hat vor dem Bezirksrat Steuerunterlagen, d.h. Erfolgsrechnung

und Bilanz sowie die Steuererklärung der B GmbH für das Jahr 2023, aber

auch seinen Lohnausweis bei dieser Firma für das Jahr 2023 eingereicht. Es

stellt sich die Frage, inwiefern diese nachgereichten Unterlagen für die

Überprüfung des Nichteintretensentscheids beachtlich sind.

7.2

Der

Beschwerdeführer machte vor dem Bezirksrat geltend, dass für ihn ein Gespräch

anlässlich von Treffen mit Mitarbeitenden der Abteilung Soziales wegen deren

repressiven Haltung nicht zumutbar sei.

Bezüglich der vor dem

Bezirksrat nachgereichten Unterlagen behauptete er, er habe diese nicht eher

beschaffen können. Jedoch sind die entsprechenden Steuerunterlagen (worin die

Erfolgsrechnung und die Bilanz enthalten sind) auf den 30. Januar 2024

datiert und unterschrieben durch den Beschwerdeführer; der erwähnte Lohnausweis

für das Jahr 2023 datiert vom 29. Dezember 2023. Diese Daten liegen weit

vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 mit der

Androhung des Nichteintretens. Dass er die entsprechenden Unterlagen nicht habe

rechtzeitig beschaffen können, stellt daher eine reine Schutzbehauptung dar.

Vielmehr wäre es ihm bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen, die

entsprechenden (vorhandenen) Unterlagen rechtzeitig der Beschwerdegegnerin

einzureichen. Wenn der Beschwerdeführer eine persönliche Besprechung mit

Mitarbeitenden der Abteilung Soziales ablehnte, stand dieser Umstand einer

nochmaligen Kontaktaufnahme und Einreichung der erforderlichen Belege auf

anderem Weg nicht entgegen.

7.3

Das

Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, selbstverschuldete prozessuale

Versäumnisse nachzuholen. Vielmehr handelte der Beschwerdeführer prozessual

treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV; SR 101]; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 28 und 30), wenn er die bei objektiver Betrachtung benötigten

Unterlagen auf der kommunalen Stufe zurückbehielt und diese erst im

Rekursverfahren einreichte. Dasselbe gilt für seine Rüge, die Beschwerdegegnerin

habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt, weil sie nicht nach den

Steuerunterlagen gefragt habe (vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde

schriftlich aufgefordert, sich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu setzen;

in genügend ersichtlicher Weise sollten dabei gerade diese Fragen geklärt

werden (vorne E. 4.1).

7.4

Zusammenfassend

vermag es dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen, wenn er seine versäumte

Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren, welche zum Nichteintreten auf sein

Sozialhilfegesuch führte, im Rechtsmittelverfahren nachgeholt hat. Diese nachgereichten

Belege sind vielmehr im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen, wie dies

vorliegend auch erfolgt ist. Wie aus diesem Beschluss hervorgeht, haben sich im

Übrigen beim Beschwerdeführer offenbar im Mai und Juli 2024 wegen Operationen

an Knie und Auge weitere Veränderungen bei seinen Verhältnissen ergeben.

Insgesamt ändern die nachträglich eingereichten Steuerunterlagen nichts daran, dass

die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe gestützt

auf die im Zeitpunkt der Verfügung vorgelegenen Unterlagen seine Bedürftigkeit

nicht glaubhaft dargelegt. Zudem fehlen nach wie vor jegliche Belege zum

zweiten Geschäftskonto (vgl. vorne E. 6.2). Folglich ist die

Beschwerdegegnerin rechtmässig nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten.

Damit ist auch der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, welcher den

Rekurs im Ergebnis abwies.

8.

8.1

Zusätzlich

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Menschenrechten durch die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend. So sei er rassistisch behandelt

bzw. wegen seiner ausländischen Nationalität diskriminiert worden. Zudem sei er

durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich behandelt worden. Sinngemäss

beruft er sich auch auf eine Verletzung der Menschenwürde.

8.2

Art. 8

Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der

Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der

Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder

wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung.

Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung

liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der

gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als

minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die

Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77

E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng

mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände

zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das

absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene

Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch

auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender

ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).

8.3

Die

Zugehörigkeit zu einer geographisch mitbestimmten Bevölkerungsgruppe – wie

vorliegend die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem Land des südöstlichen

Mittelmeerraums – kann ein verpöntes Merkmal im Sinne des

Diskriminierungsverbots darstellen und unter Umständen bei der Anwendung im

Einzelfall zu einer Verfassungsverletzung führen. Im konkreten Fall sind

allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass

die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht

von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger

Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer)

Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich

strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem

Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende

Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren

nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser

Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint

(vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht

mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht

substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende

Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das

Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der

Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die

gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu.

10.2

Der

Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Bestellung eines Rechtsbeistandes

von Amtes wegen. Dieses Begehren wurde mit der Präsidialverfügung vom

9.

Juli 2024 abgewiesen (vorne Ziff. III.A f.). Den Ausführungen des

Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht lässt sich weiter in genügender Weise

die Forderung nach unentgeltlicher Prozessführung entnehmen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die

nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der

Mittellosigkeit auszugehen, sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht

als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist

deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung von

Gerichtskosten ist vorläufig zu verzichten.

10.3

Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'420.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.