Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00389

10. April 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26157)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00389

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Entfernung

von Belegen aus dem Handelsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die B AG

und die C AG (nachfolgend zusammen: die Tochtergesellschaften) sind

100-prozentige Tochtergesellschaften der A AG. Am 23. November 2023

führten diese Tochtergesellschaften je eine Generalversammlung durch, an

welchen die "generelle Revision" der jeweiligen Statuten beschlossen

wurde. Im Rahmen der Generalversammlungen vom 13. Dezember 2023

beschlossen die Tochtergesellschaften, 1) die Generalversammlungsbeschlüsse vom

23. November 2023 vollständig aufzuheben und 2) die Statuten wiederum

einer "generellen Revision" zu unterziehen. Diese zweite Version der

Statutenänderungen meldeten die Tochtergesellschaften am 14. Dezember 2023

sodann beim Handelsregister zur Eintragung an.

B. Mit

Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte das Handelsregisteramt mit, dass

für die Eintragung im Handelsregister die öffentlichen Urkunden vom

23. November 2023 über die ursprünglichen Generalversammlungsbeschlüsse

der Tochtergesellschaften (original unterzeichnet) eingereicht werden müssten.

Es begründete dies wie folgt: "Wird eine Nachtragsurkunde erstellt, so

bildet sie zusammen mit der ursprünglichen öffentlichen Urkunde eine Einheit.

Für die C AG und die B AG wurden Nachträge zu öffentlichen Urkunden

vom 23. November 2023 eingereicht. Der Nachvollziehbarkeit der Belege

halber sind auch die ursprünglichen öffentlichen Urkunden einzureichen – auch

wenn diese nicht mit einem Statutendatum eingetragen werden, da sie vor der

Eintragung bereits generell revidiert worden sind." Nachdem diese Urkunden

nachgereicht worden waren, nahm das Handelsregisteramt am 3. Januar 2024

die Eintragung im Tagebuch vor.

C. Nach

einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme am 19. Januar 2024 ersuchten D

(bis am 19. März 2025 [Eintragung Tagesregister] Mitglied des Verwaltungsrats

mit Kollektivunterschrift zu zweien der B AG sowie bis am 12. Februar

2025 [Eintragung Tagesregister] der C AG und bis am 24. März 2025

[Eintragung Tagesregister] Zeichnungsbevollmächtigter mit Kollektivunterschrift

zu zweien der A AG) und E (Zeichnungsbevollmächtigte mit

Kollektivunterschrift zu zweien der C AG und der A AG) das

Handelsregisteramt darum, das Handelsregister zu "bereinigen" und die

Belege betreffend die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. November 2023

zu entfernen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 teilte das

Handelsregisteramt mit, dass die öffentlichen Urkunden über die

Generalversammlungsbeschlüsse der Tochtergesellschaften vom 23. November

2023 nicht entfernt würden. Mit Gesuch vom 19. April 2024 ersuchten D und E

auf Briefpapier der A AG das Handelsregisteramt "jeweils für die C AG

und die B AG um eine anfechtbare Verfügung". Daraufhin bat das

Handelsregisteramt mit Schreiben vom 17. Mai 2024 die A AG, entweder

1) Vollmachten der Tochtergesellschaften einzureichen, 2) ihr eigenes Interesse

(an der Verfahrensführung) darzulegen oder 3) für die Tochtergesellschaften

unterzeichnete Gesuche auf Belegentfernung einzureichen. Mit zwei separaten

Schreiben vom 21. Mai 2024 ersuchten die Tochtergesellschaften um eine

anfechtbare Verfügung. Ausserdem erklärten sie, 100-prozentige

Tochtergesellschaften der A AG zu sein, womit das Interesse dieser

Gesellschaft an der Entfernung der Belege erstellt sei. Mit Verfügung vom

28. Mai 2024 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Entfernung der

öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen der Einträge

TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. … vom …

betreffend die C AG ab. Das Handelsregisteramt führte im Betreff der

Verfügung die Tochtergesellschaften auf, sendete die Verfügung aber an die A AG.

Die Kosten von Fr. 100.- auferlegte es allen drei Gesellschaften gemeinsam

unter solidarischer Haftung und ordnete den Bezug bei der A AG an.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 beantragte die A AG

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom

28.

Mai 2024 unter Entschädigungsfolge. Das Handelsregisteramt sei zur

Entfernung der öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen

der Einträge TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. …

vom … betreffend die C AG zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Handelsregisteramt beantragte, dass auf die

Beschwerde unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten sei; eventualiter sei

sie abzuweisen. Die A AG nahm mit Schreiben vom 9. September 2024

erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts

zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1, und 21. Juli 2023,

VB.2023.00159, E. 1.1).

1.2

D als

einer der beiden Unterzeichner der Beschwerde ist mittlerweile nicht mehr als

zeichnungsberechtigte Person für die Beschwerdeführerin im Handelsregister

eingetragen; die andere Unterzeichnerin, E, ist nur

kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien (vgl. hierzu oben Sachverhalt

Ziff. I.C). Es kann offenbleiben, ob bei dieser Ausgangslage eine

rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde vorliegt, da auf diese, wie in der Folge

zu zeigen ist, schon aus anderen Gründen weitgehend nicht einzutreten ist und sie

im übrigen Umfang ohnehin abzuweisen ist.

1.3

Die

Beschwerdeführerin ficht – ausdrücklich nur im eigenen Namen und in Kenntnis

der Legitimationsproblematik – eine Verfügung an, die Belege für Eintragungen

im Handelsregister über ihre Tochtergesellschaften zum Gegenstand hat. Dies

wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin selbst überhaupt zur

Beschwerdeführung legitimiert ist.

1.3.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§§ 49 und 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet

diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen

Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist

(VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29). Das

Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person

über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,

der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die

Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht

(vgl. Bertschi, § 21 N. 16; vgl. auch VGr, 23. Januar 2025,

VB.2023.00220, E. 3.2.1; vgl. zur analogen Rechtslage nach Art. 89

Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110] BGE 150 II 409 E. 2.2.2). Das schutzwürdige

Interesse an der Beschwerdeführung muss grundsätzlich aktuell sein, d. h., es muss nicht nur im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids

bestehen (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.3, und 31. Januar

2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3; Bertschi, § 21 N. 24).

1.3.2

Der Beschwerdegegner bezeichnet in der angefochtenen Verfügung neben den

Tochtergesellschaften auch die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte und

auferlegt allen drei Gesellschaften Kosten. Er wies in seiner Verfügung das

Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Entfernung der öffentlichen Urkunden ab.

Damit erscheint die Beschwerdeführerin als formell beschwert (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 29).

1.3.3

Hingegen fehlt es der Beschwerdeführerin in der Hauptsache an einer

materiellen Beschwer: Soweit sie sich in ihrer Eingabe vom 9. September

2024.

auf ihre Stellung als Alleinaktionärin der unmittelbar betroffenen

Tochtergesellschaften beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie allfällige

schutzwürdige Interessen der Tochtergesellschaften nicht in ihrem eigenen Namen

geltend machen kann. Die Schweiz kennt nämlich kein systematisch kodifiziertes

Konzernrecht (vgl. BGE 138 III 755 E. 8.3 [Zivilrecht]; 138 II 57 E. 4.1;

110.

Ib 127 E. 3b/bb; 110 Ib 222 E. 3a [Steuerrecht]). Daran hat sich

auch mit dem neuen Aktienrecht nichts geändert (vgl. Daniel Häusermann,

Konzernorganisationsrecht heute, SZW 2023, S. 559 ff., S. 563 f.).

Dementsprechend fehlt es im geltenden Recht auch an einer Vorschrift, welche

eine Konzernmutter wie die Beschwerdeführerin ermächtigen würde, Verfahren wie

das vorliegende in eigenem Namen als Prozessstandschafterin ihrer

Tochtergesellschaften zu führen. Die Wahrnehmung von Gesellschaftsinteressen

obliegt mithin den juristisch selbständigen Tochtergesellschaften, respektive

deren Organen, und nicht ihrer Aktionärin (vgl. zum sog. Trennungsprinzip BGE 141 IV 369 E. 7.3; 130 III 213 E. 2.2.2). Andere Interessen an der

Beschwerdeführung, die über ihre Stellung als Alleinaktionärin der

Tochtergesellschaften hinausgehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht

geltend und sind auch nicht ersichtlich.

1.4

Materiell

beschwert ist die Beschwerdeführerin somit einzig in Bezug auf die Kosten, die

ihr der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung der

Tochtergesellschaften) auferlegt hat. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das

Handelsregister (GebV-HReg, SR 221.411.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer

eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst. Die Beschwerdeführerin

war schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner in eigenem Namen aufgetreten

und hatte das (erste) Gesuch auf Erlass einer Verfügung gestellt. Dieses Gesuch

zog sie auch dann nicht zurück, als die Tochtergesellschaften auf Aufforderung

des Beschwerdegegners hin ihrerseits eigene Gesuche nachgereicht hatten. Die

Beschwerdeführerin hat folglich die angefochtene Verfügung veranlasst. Es ist

nicht zu beanstanden, dass ihr der Beschwerdegegner dafür – unter solidarischer

Haftung der Tochtergesellschaften – Kosten auferlegt hat.

3.

Da der Beschwerdeführerin in der Hauptsache die

Legitimation zur Beschwerde fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Im Kostenpunkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende

Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem in

seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist

praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 BGG lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters

zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden

Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.