VB.2024.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00389
10. April 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26157)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00389
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entfernung
von Belegen aus dem Handelsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die B AG
und die C AG (nachfolgend zusammen: die Tochtergesellschaften) sind
100-prozentige Tochtergesellschaften der A AG. Am 23. November 2023
führten diese Tochtergesellschaften je eine Generalversammlung durch, an
welchen die "generelle Revision" der jeweiligen Statuten beschlossen
wurde. Im Rahmen der Generalversammlungen vom 13. Dezember 2023
beschlossen die Tochtergesellschaften, 1) die Generalversammlungsbeschlüsse vom
23. November 2023 vollständig aufzuheben und 2) die Statuten wiederum
einer "generellen Revision" zu unterziehen. Diese zweite Version der
Statutenänderungen meldeten die Tochtergesellschaften am 14. Dezember 2023
sodann beim Handelsregister zur Eintragung an.
B. Mit
Schreiben vom 19. Dezember 2023 teilte das Handelsregisteramt mit, dass
für die Eintragung im Handelsregister die öffentlichen Urkunden vom
23. November 2023 über die ursprünglichen Generalversammlungsbeschlüsse
der Tochtergesellschaften (original unterzeichnet) eingereicht werden müssten.
Es begründete dies wie folgt: "Wird eine Nachtragsurkunde erstellt, so
bildet sie zusammen mit der ursprünglichen öffentlichen Urkunde eine Einheit.
Für die C AG und die B AG wurden Nachträge zu öffentlichen Urkunden
vom 23. November 2023 eingereicht. Der Nachvollziehbarkeit der Belege
halber sind auch die ursprünglichen öffentlichen Urkunden einzureichen – auch
wenn diese nicht mit einem Statutendatum eingetragen werden, da sie vor der
Eintragung bereits generell revidiert worden sind." Nachdem diese Urkunden
nachgereicht worden waren, nahm das Handelsregisteramt am 3. Januar 2024
die Eintragung im Tagebuch vor.
C. Nach
einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme am 19. Januar 2024 ersuchten D
(bis am 19. März 2025 [Eintragung Tagesregister] Mitglied des Verwaltungsrats
mit Kollektivunterschrift zu zweien der B AG sowie bis am 12. Februar
2025 [Eintragung Tagesregister] der C AG und bis am 24. März 2025
[Eintragung Tagesregister] Zeichnungsbevollmächtigter mit Kollektivunterschrift
zu zweien der A AG) und E (Zeichnungsbevollmächtigte mit
Kollektivunterschrift zu zweien der C AG und der A AG) das
Handelsregisteramt darum, das Handelsregister zu "bereinigen" und die
Belege betreffend die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. November 2023
zu entfernen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 teilte das
Handelsregisteramt mit, dass die öffentlichen Urkunden über die
Generalversammlungsbeschlüsse der Tochtergesellschaften vom 23. November
2023 nicht entfernt würden. Mit Gesuch vom 19. April 2024 ersuchten D und E
auf Briefpapier der A AG das Handelsregisteramt "jeweils für die C AG
und die B AG um eine anfechtbare Verfügung". Daraufhin bat das
Handelsregisteramt mit Schreiben vom 17. Mai 2024 die A AG, entweder
1) Vollmachten der Tochtergesellschaften einzureichen, 2) ihr eigenes Interesse
(an der Verfahrensführung) darzulegen oder 3) für die Tochtergesellschaften
unterzeichnete Gesuche auf Belegentfernung einzureichen. Mit zwei separaten
Schreiben vom 21. Mai 2024 ersuchten die Tochtergesellschaften um eine
anfechtbare Verfügung. Ausserdem erklärten sie, 100-prozentige
Tochtergesellschaften der A AG zu sein, womit das Interesse dieser
Gesellschaft an der Entfernung der Belege erstellt sei. Mit Verfügung vom
28. Mai 2024 wies das Handelsregisteramt das Gesuch um Entfernung der
öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen der Einträge
TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. … vom …
betreffend die C AG ab. Das Handelsregisteramt führte im Betreff der
Verfügung die Tochtergesellschaften auf, sendete die Verfügung aber an die A AG.
Die Kosten von Fr. 100.- auferlegte es allen drei Gesellschaften gemeinsam
unter solidarischer Haftung und ordnete den Bezug bei der A AG an.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom
28.
Mai 2024 unter Entschädigungsfolge. Das Handelsregisteramt sei zur
Entfernung der öffentlichen Urkunden vom 23. November 2023 aus den Belegen
der Einträge TR-Nr. … vom … betreffend die B AG sowie TR-Nr. …
vom … betreffend die C AG zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Handelsregisteramt beantragte, dass auf die
Beschwerde unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten sei; eventualiter sei
sie abzuweisen. Die A AG nahm mit Schreiben vom 9. September 2024
erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts
zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00447, E. 1.1, und 21. Juli 2023,
VB.2023.00159, E. 1.1).
1.2
D als
einer der beiden Unterzeichner der Beschwerde ist mittlerweile nicht mehr als
zeichnungsberechtigte Person für die Beschwerdeführerin im Handelsregister
eingetragen; die andere Unterzeichnerin, E, ist nur
kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien (vgl. hierzu oben Sachverhalt
Ziff. I.C). Es kann offenbleiben, ob bei dieser Ausgangslage eine
rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde vorliegt, da auf diese, wie in der Folge
zu zeigen ist, schon aus anderen Gründen weitgehend nicht einzutreten ist und sie
im übrigen Umfang ohnehin abzuweisen ist.
1.3
Die
Beschwerdeführerin ficht – ausdrücklich nur im eigenen Namen und in Kenntnis
der Legitimationsproblematik – eine Verfügung an, die Belege für Eintragungen
im Handelsregister über ihre Tochtergesellschaften zum Gegenstand hat. Dies
wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin selbst überhaupt zur
Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.3.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§§ 49 und 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet
diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen
Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist
(VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 29). Das
Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,
der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die
Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht
(vgl. Bertschi, § 21 N. 16; vgl. auch VGr, 23. Januar 2025,
VB.2023.00220, E. 3.2.1; vgl. zur analogen Rechtslage nach Art. 89
Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110] BGE 150 II 409 E. 2.2.2). Das schutzwürdige
Interesse an der Beschwerdeführung muss grundsätzlich aktuell sein, d. h., es muss nicht nur im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids
bestehen (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.3, und 31. Januar
2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3; Bertschi, § 21 N. 24).
1.3.2
Der Beschwerdegegner bezeichnet in der angefochtenen Verfügung neben den
Tochtergesellschaften auch die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte und
auferlegt allen drei Gesellschaften Kosten. Er wies in seiner Verfügung das
Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Entfernung der öffentlichen Urkunden ab.
Damit erscheint die Beschwerdeführerin als formell beschwert (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 29).
1.3.3
Hingegen fehlt es der Beschwerdeführerin in der Hauptsache an einer
materiellen Beschwer: Soweit sie sich in ihrer Eingabe vom 9. September
2024.
auf ihre Stellung als Alleinaktionärin der unmittelbar betroffenen
Tochtergesellschaften beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie allfällige
schutzwürdige Interessen der Tochtergesellschaften nicht in ihrem eigenen Namen
geltend machen kann. Die Schweiz kennt nämlich kein systematisch kodifiziertes
Konzernrecht (vgl. BGE 138 III 755 E. 8.3 [Zivilrecht]; 138 II 57 E. 4.1;
110.
Ib 127 E. 3b/bb; 110 Ib 222 E. 3a [Steuerrecht]). Daran hat sich
auch mit dem neuen Aktienrecht nichts geändert (vgl. Daniel Häusermann,
Konzernorganisationsrecht heute, SZW 2023, S. 559 ff., S. 563 f.).
Dementsprechend fehlt es im geltenden Recht auch an einer Vorschrift, welche
eine Konzernmutter wie die Beschwerdeführerin ermächtigen würde, Verfahren wie
das vorliegende in eigenem Namen als Prozessstandschafterin ihrer
Tochtergesellschaften zu führen. Die Wahrnehmung von Gesellschaftsinteressen
obliegt mithin den juristisch selbständigen Tochtergesellschaften, respektive
deren Organen, und nicht ihrer Aktionärin (vgl. zum sog. Trennungsprinzip BGE 141 IV 369 E. 7.3; 130 III 213 E. 2.2.2). Andere Interessen an der
Beschwerdeführung, die über ihre Stellung als Alleinaktionärin der
Tochtergesellschaften hinausgehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend und sind auch nicht ersichtlich.
1.4
Materiell
beschwert ist die Beschwerdeführerin somit einzig in Bezug auf die Kosten, die
ihr der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung der
Tochtergesellschaften) auferlegt hat. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das
Handelsregister (GebV-HReg, SR 221.411.1) hat eine Gebühr zu bezahlen, wer
eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst. Die Beschwerdeführerin
war schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner in eigenem Namen aufgetreten
und hatte das (erste) Gesuch auf Erlass einer Verfügung gestellt. Dieses Gesuch
zog sie auch dann nicht zurück, als die Tochtergesellschaften auf Aufforderung
des Beschwerdegegners hin ihrerseits eigene Gesuche nachgereicht hatten. Die
Beschwerdeführerin hat folglich die angefochtene Verfügung veranlasst. Es ist
nicht zu beanstanden, dass ihr der Beschwerdegegner dafür – unter solidarischer
Haftung der Tochtergesellschaften – Kosten auferlegt hat.
3.
Da der Beschwerdeführerin in der Hauptsache die
Legitimation zur Beschwerde fehlt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Im Kostenpunkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem in
seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist
praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 BGG lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters
zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden
Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.