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Entscheid

VB.2024.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00390

4. September 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25623)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00390

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, kolumbianischer Staatsangehöriger

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ehelichte am 10. März 2018 in Kolumbien

die 1977 geborene Schweizerin C. Am 4. Juli 2019 reiste er in die Schweiz

ein und erhielt am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine in

der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis 3. Juli

2023.

Am 2. November 2022 teilte C dem Migrationsamt per

E-Mail mit, dass sie sich in einem Scheidungsverfahren befinde und der

Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Seitensprünge seit dem 7. Oktober 2022

nicht mehr bei ihr lebe. Zudem unterhalte er seit seiner Ankunft in der Schweiz

eine Parallelbeziehung zu einer anderen Frau. Am 12. Januar 2023 liessen

sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.

Nach diversen Abklärungen verweigerte das Migrationsamt am

17. April 2024 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Juli

2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 31.Mai 2024 ab. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 31. August

2024.

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juli

2024.

liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der

Rekursentscheid vom 31. Mai 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts

vom 17. April 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache zur erneuten Prüfung und weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein aufgrund offener Kosten bei

der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuhanden seines Arbeitgebers

wunschgemäss, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten

Beschwerde während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein

prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang seiner bisherigen

Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese

mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband

zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig

vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen

mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,

23.

Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen).

Für die Beantwortung der Frage, ob eine eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ist

im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf

deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch

schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei

für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Ansprüche aus Art. 42

und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).

2.1

Ob im massgeblichen Zeitpunkt eine

sogenannte Scheinehe bestand oder eine Ehe einzig aufgrund von

ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich einem

direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende

Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne

Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe können die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der

Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhaft gelebte

Parallelbeziehung lebt, sprechen. Hinsichtlich des Führens einer

Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend, wobei

ein einzelner Seitensprung hierfür nicht ausreichend ist. Der Nachweis einer

parallel geführten Beziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien kann den

Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens jedoch ernsthaft in Zweifel ziehen.

Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die

Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch überdies selbst dann

rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.

"Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März

2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8;

vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April

2014, 2C_804/2013, E. 4). Zudem kann eine Scheinehe auch vorliegen, wenn

ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die

Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten

(BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1 ff.).

2.2

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe konkurrenzierende

Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe

konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;

VGr,

22.

Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte

Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen

Sachverhalts mitzuwirken.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat sich am 12. Januar 2023 einvernehmlich von seiner

Ehefrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions- und

verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 Abs. 1

AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten

kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer

der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

3.2

Der

Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 10. März 2018 in Kolumbien.

Die dort gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist

unbeachtlich, weshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist das Datum der

Einreise in die Schweiz, damit der 4. Juli 2019, massgeblich ist. Am 2. November

2022.

informierte die Ehefrau das Migrationsamt darüber, dass der

Beschwerdeführer seit dem 7. Oktober 2022 nicht mehr mit ihr zusammenleben

würde. Mit diesem Trennungsdatum wäre die Dreijahresfrist grundsätzlich

erfüllt, jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer eine

die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen ist und/oder aufgrund

seiner parallel geführten Beziehung zu einer anderen Frau sein Ehewille vor der

Dreijahresfrist erloschen ist und er einzig zur Aufenthaltssicherung mit der

Beschwerdeführerin verheiratet blieb.

3.3

Dass der

Beschwerdeführer eine Affäre mit der aus Spanien stammenden D hatte, ist

aktenkundig und wird nicht bestritten. So pflegte der Beschwerdeführer nicht

nur eine virtuelle Beziehung zu ihr, sondern gemäss eigener Mitteilung auch

eine physische, als sie im Februar 2022 für drei Tage zu Besuch in die Schweiz

kam. Gemäss Mitteilung der Ex-Ehefrau erlosch ihr Ehewille, nachdem sie im März

2022.

Kenntnis über diese Affäre erlangte. Sie blieb dennoch bis zur endgültigen

Trennung am 7. Oktober 2022 weiterhin mit ihrem Ehemann zusammen und

führte eine eheliche Gemeinschaft.

3.4

3.4.1

Dass anfänglich eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau bestand wird vorliegend nicht

bestritten und auch nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die Affäre des

Beschwerdeführers diese Ehe in massgeblicher Weise konkurrenzierte oder sich

diese zu einer Scheinehe entwickelt hat, an welcher der Beschwerdeführer trotz

der eingegangenen Affäre zur blossen Aufenthaltssicherung festhielt.

3.4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Affäre keinesfalls

die Intensität einer parallel geführten Liebesbeziehung erreicht hätte und

einzig der sexuellen Befriedigung gedient habe, erscheint dies im Hinblick auf

die folgenden Indizien und Gründe als unglaubwürdig: So behauptet der

Beschwerdeführer zwar, es habe sich bei der Affäre um eine lose Bekanntschaft

ohne Verbindlichkeiten und Zukunftsaussichten gehandelt, die Kommunikation sei

nicht regelmässig gewesen und es habe monatelange Pausen gegeben. Diese Vorbringen

stehen aber im Widerspruch zur wiederum in der Beschwerdeschrift eingeräumten

Tatsache, dass die Untreue sich eben nicht bloss auf einen einzelnen

Seitensprung beschränkte. So hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche

Parallelbeziehung eigenen Angaben zufolge zumindest in Form von

"Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt. Demzufolge bestand der

Kontakt mit D seit Oktober 2020. Die über eine längere Zeit andauernde

Bekanntschaft kann damit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –

zweifellos als regelmässig und dauernd eingestuft werden, zumal der Kontakt ja

offensichtlich derart intensiv war, dass er bis zur endgültigen Trennung von

der Ehefrau im Oktober 2022 fortgeführt wurde. Die Intensität der

ausserehelichen Parallelbeziehung kann schon allein deshalb nicht relativiert

werden, da es während des Besuchs der neuen Partnerin in die Schweiz im Februar

2022.

zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kam. Zwar

trifft es zu, dass ein einzelner Seitensprung für die Annahme einer parallel

geführten Beziehung nicht ausreicht, aufgrund der dargelegten Umstände und der

länger andauernden Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin

beschränkt sich diese aussereheliche Parallelbeziehung aber nicht bloss auf

einen Seitensprung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. April

2023.

selbst angibt, dass er und seine neue Partnerin kurz nach deren Ankunft in

der Schweiz im Februar 2022 beschlossen hätten, ihre romantische Beziehung auf

virtuellem Weg fortzuführen. Damit läuft auch das Argument des

Beschwerdeführers ins Leere, sie seien beide verheiratet gewesen und hätten die

jeweiligen Ehen nicht beenden und eine gemeinsame Zukunft beginnen wollen. Die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin kann damit nicht ohne

Weiteres als unverbindlich oder flüchtig bezeichnet werden. Insbesondere auch

deshalb, da der Kontakt bis im Oktober 2022 noch derart intensiv war, dass die

neue Partnerin dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag von Fr. 252.-

überwies (vgl. dazu die in den Akten liegende Gutschriftsanzeige vom 12. Oktober

2022.

auf einem Kontoauszug des Beschwerdeführers).

3.4.3

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ehefrau nach Kenntnisnahme

der Affäre die Ehe habe weiterführen wollen und deshalb die Trennung erst im

Oktober 2022 erfolgt sei. Auf die Trennungsanfrage des Migrationsamts gab die

Ehefrau hingegen an, dass ihr Ehewille bereits am 24. März 2022 erloschen

sei, nachdem sie zum ersten Mal vom betrügerischen Verhalten des

Beschwerdeführers erfahren habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es

vorliegend unerheblich, wann der Ehewille der Ehefrau erloschen ist, da

aufgrund der dargelegten Umstände der Ehewille des Beschwerdeführers ab dem 24. März

2022.

als erloschen zu betrachten ist. Zwar einigten sich die Eheleute, nach

Kenntnis der Ehefrau über die Affäre, die Ehe weiterzuführen, dies jedoch unter

der impliziten Bedingung, dass der Beschwerdeführer diese auch beendet und

nicht mehr weiterführt. Dies wird dadurch verdeutlicht, da der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 gegenüber dem Migrationsamt

selbst angab, dass die Eheleute darüber gesprochen hätten, wie es wäre, eine

offene Beziehung zu führen, dies jedoch von beiden Seiten nicht erwünscht war. Damit

ist es unerheblich, ob die Beziehung der beiden bis zum 7. Oktober 2022

als gewöhnliches Ehepaar weitergeführt wurde, da die aussereheliche Beziehung

parallel weiterlief und erst nach der endgültigen Trennung des

Beschwerdeführers von seiner Ehefrau beendet wurde. Damit hat der

Beschwerdeführer in Kenntnis darum, dass die Ehefrau keine offene Beziehung

wünschte, die Beziehung zur Affäre mutwillig aufrechterhalten, was wiederum die

Annahme einer intensiven parallel geführten Beziehung bestärkt. In dieser

Hinsicht erscheinen auch die Aussagen der Ehefrau als plausibel, wonach der

Beschwerdeführer die Ehe einzig zur Aufenthaltssicherung aufrechterhalten

wollte. So habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz wiederholt über das

Verfahren betreffend die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung erkundigt

und Fragen darüber gestellt, welche Voraussetzungen für einen dauerhaften

Verbleib in der Schweiz notwendig seien. Der Verdacht wird auch dadurch

bestärkt, dass er erst nach Ablauf der Dreijahresfrist bereitwillig die

Trennung akzeptiert hat, obwohl er gemäss seinem Antwortschreiben vom 4. April

2023.

zur Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 27. März 2023 selbst

mitteilte, dass die Ehefrau wiederholt darüber nachgedacht habe, sich von ihm

zu trennen, dies jedoch von ihm nie erwünscht war. Weiter erscheint es

zweifelhaft, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu D abgesehen von ihrem

Besuch in der Schweiz nur auf eine virtuelle Bekanntschaft beschränkt war.

Gemäss seinem Schreiben vom 4. April 2023 auf die Trennungsanfrage des

Migrationsamts bestand der Kontakt zu D anfänglich auf freundschaftlicher Ebene.

Dass es sich hierbei aber um einen persönlichen Kontakt gehandelt haben könnte,

deckt sich mit der Behauptung der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer ihr

mitgeteilt habe, dass dieser mit D im Jahr 2020 für die gleiche Unternehmung in

der Baureinigung gearbeitet habe. Damit erhärtet sich der Verdacht einer

bereits im Vorfeld bestehenden persönlichen Bekanntschaft der beiden. Die in

den Akten vorhandenen beiden Fotos, welche zum einen D den Beschwerdeführer

umarmend und auf die Wange küssend und zum anderen die beiden gemeinsam in

einer intimen Position im Bett zeigen, unterstreichen die Annahme einer über

eine flüchtige Bekanntschaft reichende Beziehung, da es zwischen den beiden

eine innige emotionale Bindung zu geben scheint, die über das gewöhnliche Mass

einer lediglichen Online-Beziehung hinausgeht.

3.4.4

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch nach dargelegter Rechtslage selbst dann

rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich die damalige Ehefrau im Sinn einer

Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" bereit erklärt hätte, die Ehe

parallel zur ausserehelichen Beziehung fortzusetzen. Entsprechend ist auch

nicht massgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer auch nach Auffliegen seiner

Affäre bzw. Parallelbeziehung noch einen liebevollen und intimen Umgang mit

seiner damaligen Ehefrau pflegte und inwieweit diese vorderhand noch mit einer

Fortsetzung der Ehe einverstanden war.

3.5

Aufgrund

dieser klaren Indizienlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum

stehenden Verdacht einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden

Parallelbeziehung auszuräumen. Damit ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung eingegangen ist.

3.6

Da der

Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft (ohne konkurrenzierende Parallelbeziehung) nicht erbracht hat,

scheitert der nacheheliche Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

3.7

Ein

nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse

gemäss Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und

erscheint hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als

dass ihm die Rückkehr nach Kolumbien nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er dort

aufgewachsen ist, studiert hat und sozialisiert wurde. Im Sinn von Art. 8

EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung sind aufgrund der kurzen Dauer seines hiesigen Aufenthalts nicht zu

erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen das ihnen

zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.

Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage sind

weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht

geboten und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).