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Entscheid

VB.2024.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00392

30. Oktober 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26700)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00392

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

1.

A AG,

2.

B,

3.1

C,

3.2

D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

F SA,

vertreten

durch G,

2.

Gemeinderat Hombrechtikon,

vertreten durch H,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 31. Oktober

2023 erteilte der Gemeinderat Hombrechtikon der F SA die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit zwei Antennen auf dem

Flachdach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (projektiert

Kat.-Nr. 03) an der I-Strasse 04 in Hombrechtikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben

die A AG, B sowie D und C am 4. Dezember 2023 gemeinsam Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der

Baubewilligung. Mit Entscheid vom 5. Juni 2024 hiess das Baurekursgericht

den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss des Gemeinderats

Hombrechtikon mit folgender Auflage:

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft der Baubewilligungsbehörde ein abgeändertes

Standortdatenblatt einzureichen und bewilligen zu lassen, welches den

tatsächlichen horizontalen Abstand zwischen den Antennenmodulen und OMEN 04

und 09 berücksichtigt."

Im Übrigen wies es den Rekurs

ab, auferlegte den Rekurrierenden einen Teil der Verfahrenskosten und

verpflichtete diese, der F SA eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen;

jeweils unter solidarischer Haftung.

III.

Hiergegen gelangten die A AG,

B sowie D und C mit gemeinsamer Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und der erteilten Baubewilligung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und MWST)

zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am

23.

Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragte die F SA die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdeführenden. Der

Gemeinderat Hombrechtikon beantragte gleichentags mit seiner Beschwerdeantwort

die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden.

In ihrer freigestellten

Stellungnahme vom 17. September 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs um Zustellung von allfällig eingeholten

Stellungnahmen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion

des Kantons Zürich (AWEL). Der Gemeinderat Hombrechtikon reichte mit seiner

Duplik vom 27. September 2024 eine "Fachliche Präzisierung" des AWEL

vom 26. September 2024 ein. Die Beschwerdeführenden hielten mit

freigestellter Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 an ihren Standpunkten

fest. Der Gemeinderat Hombrechtikon legte mit Quadruplik vom 30. Oktober

2024.

sodann Antennendiagramme ins Recht. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu

mit Quintuplik vom 15. November 2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. Dezember

2024.

nahm die F SA abschliessend Stellung. Die Beschwerdeführenden liessen

sich mit Eingabe vom 6. Januar 2025 letztmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die vorliegende Beschwerdeschrift

genügt den Gültigkeitserfordernissen

von § 54 Abs. 1 VRG. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die private Beschwerdegegnerin einwendet, die

Beschwerdeschrift müsse selbst die Begründung der darin gestellten Anträge

enthalten und sich einzelne Rügen der Beschwerdeführenden einzig aus der

"Technischen Stellungnahme" in der Beilage zur Beschwerde ergeben,

wird dies nachfolgend bei den einzelnen Vorbringen zu prüfen sein.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02

(projektiert Kat.-Nr. 03) liegt in der Industriezone I 4.5

gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hombrechtikon. Die geplante

Mobilfunkantennenanlage mit zwei Antennenmasten, die jeweils eine Höhe von 4,19 m

ohne Blitzfangstab aufweisen, soll auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes

Vers.-Nr. 01 erstellt werden. Die Antennenmodule der

Mobilfunkantennenanlage sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 700–1'400, 1'800–2'600 und 3'400 MHz in den Azimuten 115°, 215° und 330° senden. Bei

der geplanten Anlage handelt es sich um eine adaptive Antennenanlage, die nach

dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen Korrekturfaktor aufweist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Sendeleistung der Antenne könne nicht

ohne Weiteres angepasst werden, weshalb die Voraussetzungen nach § 321

Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Statuierung einer Auflage nicht erfüllt seien. Ihnen würde mit diesem Vorgehen die Parteistellung

entzogen. Die Prüfung der Anlagegrenzwerte anhand des Standortdatenblatts sei

ein wesentlicher Bestandteil des Baugesuchs und nicht von untergeordneter

Bedeutung. Sie sehen darin einen Verstoss gegen die Vorschriften der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV)

und Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 29a der Bundesverfassung (BV).

3.2

Das

Baurekursgericht zog in Erwägung, dass bei den Orten mit empfindlicher Nutzung

(OMEN) 04 und 09 die elektrische Feldstärke gemäss dem Standortdatenblatt vom

5.

Juni 2023 4,99 V/m betrage und der Anlagegrenzwert von 5 V/m

gemäss diesen Angaben knapp eingehalten sei. Angesichts der Distanzangaben im

Standortdatenblatt sei indes davon auszugehen, dass die Distanz zwischen der

Antenne und den genannten OMEN vom Mittelpunkt des Antennenmastes

gemessen worden sei und nicht vom äussersten Punkt der jeweiligen Antenne. Im

vorliegenden Fall sei dies problematisch, zumal der maximal zulässige

Anlagegrenzwert von 5 V/m beim OMEN 09 nur äusserst knapp eingehalten

werden könne. Werde vom äussersten Punkt der jeweiligen Antenne gemessen,

resultiere zwar nur eine minimal grössere Strahlenbelastung, diese führe im

vorliegenden Fall jedoch dazu, dass eine Feldstärke von 5,04 V/m

resultiere und damit der maximal zulässige Anlagegrenzwert minim überschritten

werde. Bei OMEN 04 erkannte das Baurekursgericht bei einer Messung vom

äussersten Punkt der Antenne eine Feldstärke von 5,07 V/m und damit

ebenfalls eine leichte Überschreitung des zulässigen Anlagegrenzwerts. In der

Folge erwog die Vorinstanz, das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der

Baubewilligung sei als gewichtig einzustufen. Der erkannte Mangel sei

untergeordneter Natur und könne mit einer Anpassung der Sendeleistung der

geplanten Antennenanlage ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden.

3.3

Inhaltliche oder

formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender

Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist

Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches

verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen,

wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten

Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen

darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Das Interesse

der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist grundsätzlich als

gewichtig einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne

besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben

werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht

infrage. Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können

sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 27. März 2024,

VB.2023.00295, E. 7.2; 11. Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.1;

19.

Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011,

VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5;

Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 513 ff.).

3.4

Wie die Vorinstanz

zutreffend anführt hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit eine

Anpassung der Sendeleistung einer Antennenanlage infolge der Berücksichtigung

eines neuen OMEN, an dem die Anlagegrenzwerte überschritten waren, als

untergeordneten Mangel erachtet, der leicht behoben werden könne (VGr,

29.

Februar 2024, VB.2023.00027, E. 3.6). Umso mehr ist beim

vorliegend von der Vorinstanz festgestellten Mangel davon auszugehen, dass es

sich um einen Mangel untergeordneter Natur handelt. Es ist keine konzeptionelle

Überarbeitung des Bauvorhabens erforderlich. Einzig eine geringfügige Reduktion

der Sendeleistung ist erforderlich. Die geringe Überschreitung der

Anlagegrenzwerte ist damit einer auflageweisen Anpassung zugänglich. Es

bestehen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – keine

Anhaltspunkte, dass die Sendeleistung der streitbetroffenen Antennenanlage

nicht dergestalt angepasst werden könnte, dass die Anlagegrenzwerte auch bei

einer Messweise ab den einzelnen Antennenmodulen an allen OMEN eingehalten

werden könnten (siehe unten E. 5). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb

eine (geringfügige) Reduktion der Sendeleistung nicht möglich sein sollte. Die

private Beschwerdegegnerin hat die Auflage denn auch nicht angefochten und den

vorinstanzlichen Entscheid hingenommen. Eine vorsorgliche Bewilligungserteilung

ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht auszumachen.

3.5

Mit dem von der

Vorinstanz gewählten Vorgehen kommt es nicht zu einem Entzug der Parteistellung

der Beschwerdeführenden. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend anmerkt,

ist das abgeänderte Standortdatenblatt gemäss der vorinstanzlichen Auflage der

Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser bewilligen zu lassen. Die

Auflagenerfüllung bildet damit wiederum Gegenstand eines baurechtlichen

Bewilligungsverfahrens. In diesem Rahmen werden auch die Beschwerdeführenden

erneut die Gelegenheit haben, die Auflagenerfüllung gerichtlich überprüfen zu

lassen. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass die Anlagegrenzwerte

geprüft und damit den Anforderungen der NISV entsprochen wird. Die

dahingehenden Bedenken der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Ferner bleibt

in diesem Verfahren ihr rechtlicher Gehörsanspruch gewahrt; die

Rechtsweggarantie wird nicht verletzt.

4.

4.1

Weiter rügen die

Beschwerdeführenden eine offensichtlich willkürliche Feststellung des Sachverhalts

durch die Vorinstanz. Die Toleranzen bei der durch Software gesteuerten

Abwärtsneigung der Sendeleistung seien nicht minim und müssten bei der Worst-Case-Betrachtung

berücksichtigt werden. Temperaturschwankungen führten zusätzlich zu

Leistungsschwankungen.

4.2

Die Vorinstanz zog

in Erwägung, bei der Berechnung der Grenzwerte gehe es bereits aus

Praktikabilitätsgründen nicht darum, jede physikalische Komponente bis ins

letzte Detail einzubeziehen, sondern den gesetzlich vorgeschriebenen

Immissionsschutz zu gewährleisten. Dazu sei keine Berechnung mit laut Herstellerangaben

bestehenden Toleranzen – verstanden als zulässige Differenzen zwischen der

angestrebten Norm und den tatsächlichen Massen – notwendig, gerade auch

angesichts der bei den Grenzwertberechnungen konsequent praktizierten Worst-Case-Annahmen.

4.3

Diesen

Ausführungen ist zuzustimmen und es kann diesbezüglich vorab vollumfänglich auf

die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bei der Bewilligung von

Mobilfunkantennen bilden die beantragte Sendeleistung, die

Abstrahlcharakteristik nach dem Antennendiagramm, die Senderichtung, der

Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne

sowie die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle Grundlage für die

Berechnung (Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft

BUWAL [heute: BAFU] zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus

dem Jahr 2002 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung NISV], S. 24). Allfällige

Dispositiv

Toleranzen sind demnach ebenso wenig zu berücksichtigen wie

Temperaturschwankungen.

Die Vorinstanzen haben sich bei

den Berechnungen an die Vorgaben der Vollzugsempfehlung NISV gehalten. Im

Rahmen der Prüfung des Baugesuchs hat die Sektion Strahlung des AWEL als

NIS-Fachstelle festgestellt, dass der Anlagegrenzwert rechnerisch an allen OMEN

eingehalten wird. Die Sektion Strahlung hat dabei festgehalten, dass an einigen

OMEN Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen, da bei diesen mehr als 80 %

des Anlage­grenz­werts erreicht werden (vgl. auch sogleich E. 4.6). Dies

hat die kommunale Baubewilligungsbehörde in ihre Verfügung aufgenommen. Diese

Feststellung der Sektion Strahlung des AWEL ist – auch nach der auflageweise

verfügten Reduktion der Sendeleistung durch die Vorinstanz – nicht zu

beanstanden: Im Beschwerdeverfahren hat die Sektion Strahlung des AWEL die

Berechnung bestätigt. Die bei der Berechnung unbeachtlichen – und vorliegend

auch tatsächlich geringen – Toleranzwerte ändern daran nichts. Eine rechtsfehlerhafte

Feststellung des Sachverhalts ist nicht auszumachen.

4.4 Bei einer

Worst-Case-Betrachtung wird für adaptive Antennen die Strahlung unter der

(hypothetischen) Annahme beurteilt, dass die Antenne für jede Senderichtung

gleichzeitig die maximale Sendeleistung abstrahlt (BGr, 9. Dezember 2024,

1C_307/2023, E. 6.1.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das heisst, dass

die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede

Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die

tatsächliche Strahlungsexposition liegt angesichts der gezielt zum verbundenen

Mobiltelefon gesendeten Strahlung tiefer als bei einer herkömmlichen Antenne

und wird in der Umgebung der Anlage insgesamt als zu hoch eingeschätzt (BAFU,

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 17. Dezember 2021, S. 4).

Vorliegend sind die Antennendiagramme nach der Worst-Case-Betrachtung erstellt

worden. Es ist daher – wiederum mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die

tatsächliche Strahlenbelastung tiefer ausfallen wird, als die Berechnung

prognostiziert.

4.5 Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, aufgrund der Toleranzen komme es zu einem

grösseren Strahldurchmesser, gehen sie fehl. Die in einer Pilotstudie des BAFU

gemessenen räumlichen Abstrahlungsmuster stimmen gut mit den Antennendiagrammen

der Hersteller überein (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren

Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV], 23. Februar 2021, S. 10; BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 7.1).

Sofern Toleranzen einen so

starken Einfluss auf die Abstrahlcharakteristik der Antennen zeitigen würden,

wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, wäre dies bei den gemessenen

räumlichen Abstrahlungsmustern erkannt worden.

4.6 Wie die Vollzugsempfehlung und die Sektion Strahlung des AWEL

gleichwohl festhalten, trägt die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten

der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Wird bei einem OMEN der Anlagegrenzwert

zu 80 % erreicht, soll deshalb in der Regel eine NIS-Abnahmemessung

durchgeführt werden (Vollzugsempfehlung NISV, S. 20).

Im vorliegenden Fall ordnete die

Baubewilligungsbehörde gestützt auf die Empfehlung der NIS-Fachstelle des AWEL

solche Abnahmemessungen an. Sofern die Toleranzen – wie von den

Beschwerdeführenden behauptet – eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte

bewirken sollten, würde dies ohne Weiteres bei den Abnahmemessungen

festgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass im Betrieb keine Grenzwerte

überschritten werden.

4.7 Die Rüge der

Beschwerdeführenden, dass im Standortdatenblatt eine undefinierte Abschirmung

angegeben sei, ergibt sich einzig aus der Beilage zur Beschwerdeschrift. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einer

technischen Stellungnahme eines Ingenieurbüros nach Argumenten zu forschen,

welche die beschwerdeführerische Auffassung stützen könnten (vgl. VGr, 9. Juli

2021, VB.2019.00515, E. 2.6 mit Hinweisen). Das Vorbringen ist somit nicht hinreichend substanziiert und daher nicht

näher zu prüfen. Im Übrigen gehen die Beschwerdeführenden ohnehin fehl: Das Standortdatenblatt

weist als Abschirmung die von der Vorinstanz festgestellten 15 dB als

Gebäudedämpfung aus.

4.8 Zusammengefasst

lässt sich keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung erkennen. Der gesetzlich

geforderte Strahlenschutz ist mit dem Vorgehen der Vorinstanzen gewährleistet.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen erneut, die Antenne könne mit der angegebenen

Leistung nicht betrieben werden.

5.2 Auch in dieser

Hinsicht kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit

der Vorinstanz und der privaten Beschwerdegegnerin kann auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021,

E. 7.1) abgestellt werden, wonach es Sache der Bauherrin ist, ob die

geplante Anlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung sinnvoll

betrieben werden könne. Demnach dringen die Beschwerdeführenden auch mit dieser

Rüge nicht durch.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den

unterliegenden Beschwerdeführenden wie folgt aufzuerlegen: den

Beschwerdeführenden 1 und 2 je zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 3.1

und 3.2 je zu einem Sechstel, alle jeweils unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

7.2 Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei von

vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu entrichten.

Angemessen ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST),

die von den Beschwerdeführenden mit gleicher Haftung wie für die Gerichtskosten

und nach dem gleichen Verhältnis zu entrichten ist.

8.

Soweit der vorliegende

Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der (Stamm-)Baubewilligung

verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann

dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden

(vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 3'905.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1

und 2 je zu einem Drittel, den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 je zu einem

Sechstel auferlegt, alle jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten

Betrag.

4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis

und mit gleicher Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.