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Entscheid

VB.2024.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00393

16. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25511)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00393

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde

Küsnacht,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Automatische

Durchfahrtskontrolle,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen

Folgendes:

" Ich bitte Sie,

1. Mittels superprovisorischer Verfügung

die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder Gerichtsbeschlusses

auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine solchen Überwachungen

vorzunehmen.

2. Ich erhebe

Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie,

entsprechende Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese

Überwachungsmassnahmen einstellt."

Mit "Überwachung" bzw.

"Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen

Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in

Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras

den Verkehr überwache bzw. filme.

B. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2024 trat das Statthalteramt auf den Antrag von A

auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I)

und liess dessen Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Einreichung einer

Vernehmlassung und allfälliger Akten innert 30 Tagen zukommen

(Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog, vorliegend fehle es an

einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde Küsnacht bzw. einem

tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen

könnten indes nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet werden. Ein

solches gebe es vorliegend nicht. Die von A eingereichte Aufsichtsbeschwerde

stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin

müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher Dringlichkeit anzuordnen. Eine

zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht ersichtlich und werde von A auch

nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge könne auf den Antrag auf Erlass

superprovisorischer Massnahmen infolge mangelnder Akzessorietät zu einem

Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A in derselben Eingabe eine

Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine Eingabe der Gemeinde Küsnacht

zur Stellungnahme zugestellt und ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet

(E. 3.4).

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 4. Juli 2024

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I

der Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen

Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag

sei gutzuheissen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2024 forderte das

Verwaltungsgericht die Gemeinde Küsnacht und das Statthalteramt zur Einreichung

der Akten auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte die Gemeinde Küsnacht

mit, sie habe beim Statthalteramt keine Akten eingereicht; die entsprechende

Frist – gemäss der mit Beschwerde nicht angefochtenen Dispositivziffer II

der Verfügung vom 1. Juli 2024 – laufe noch. Mit Schreiben vom

10.

Juli 2024 reichte das Statthalteramt seine aus der Eingabe von A vom

19.

Juni 2024 und der Verfügung vom 1. Juli 2024 bestehenden Akten

ein, unter dem Hinweis, dass die von A erhobene Aufsichtsbeschwerde

(Antrag 2 der Eingabe vom 19. Juni 2024) in einem separaten Verfahren

mit der Geschäftsnummer RK.2024.8 behandelt werde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu

erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und

§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte

darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

2.

2.1

Auch wenn

sich mit der vom Statthalteramt angeführten Begründung (vorn I.B.) ebenso gut

ein Endentscheid hätte fällen lassen, handelt es sich bei der angefochtenen

Verfügung vom 1. Juli 2024 um einen Zwischenentscheid (vgl. Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 6 N. 43). So trat das Statthalteramt zwar auf den

Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht

ein (Dispositivziffer I). Gleichzeitig forderte es aber die

Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme auf (Dispositivziffer II)

– wenn auch im Hinblick auf das separat geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren.

Das Verfahren RK.2024.7 fand daher mit Verfügung vom 1. Juli 2024 noch

keinen Abschluss. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Zwischenentscheids

ist der Umstand, dass das Statthalteramt mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (noch)

keine Regelung zu den Verfahrenskosten traf (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 6 f.). Im Übrigen scheint auch die Beschwerdegegnerin

noch von der Hängigkeit des Verfahrens RK.2024.7 auszugehen.

Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie

vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben,

sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ob die Verfügung vom 1. Juli 2024 anfechtbar ist, kann

offengelassen werden, nachdem die Legitimation des Beschwerdeführers zu

verneinen ist (sogleich E. 2.2).

2.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung

superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein

Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so

rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung

getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren

nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine

vorsorgliche Massnahme zu ersuchen. Sinngemäss gilt dies auch für die von einer

superprovisorischen Massnahme Betroffenen: Deren Rechtsschutz ist zu

gewährleisten, indem ihnen unmittelbar nach Erlass der Massnahme das rechtliche

Gehör einzuräumen und die Anordnung allenfalls als vorsorgliche Massnahme

aufrechtzuerhalten ist (Bertschi, § 19a N. 48; Kiener, § 6

N. 30).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch

nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auf

die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht

einzutreten.

3.

Der Verfügung vom 1. Juli 2024 kann nicht entnommen

werden, wie das Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7

weiterzuführen gedenkt, zumal es die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt (vorn

E. 2.1) – im Hinblick auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 zur

Stellungnahme einlud. Nach dem Gesagten wird das Statthalteramt, wenn es im

Verfahren RK.2024.7 denn nicht gerade einen Endentscheid fällen sollte, aber zu

prüfen haben, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (vorn E. 2.2).

Gemäss der Begründung der Verfügung vom 1. Juli 2024, scheint es solche

zwar ebenso auszuschliessen (vorn I.B.). Formell trat es aber ausschliesslich

auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein

(Dispositivziffer I).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten an

sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen

rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,

zumal sich der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund der schwer

verständlichen Verfahrensführung des Statthalteramts zur Beschwerdeerhebung

veranlasst sah (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein

solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer unter Beilage von …;

b) die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

c) das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ….