VB.2024.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00393
16. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00393
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde
Küsnacht,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Automatische
Durchfahrtskontrolle,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen
Folgendes:
" Ich bitte Sie,
1. Mittels superprovisorischer Verfügung
die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder Gerichtsbeschlusses
auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine solchen Überwachungen
vorzunehmen.
2. Ich erhebe
Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie,
entsprechende Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese
Überwachungsmassnahmen einstellt."
Mit "Überwachung" bzw.
"Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen
Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in
Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras
den Verkehr überwache bzw. filme.
B. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2024 trat das Statthalteramt auf den Antrag von A
auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer I)
und liess dessen Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Einreichung einer
Vernehmlassung und allfälliger Akten innert 30 Tagen zukommen
(Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog, vorliegend fehle es an
einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde Küsnacht bzw. einem
tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen
könnten indes nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet werden. Ein
solches gebe es vorliegend nicht. Die von A eingereichte Aufsichtsbeschwerde
stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin
müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher Dringlichkeit anzuordnen. Eine
zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht ersichtlich und werde von A auch
nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge könne auf den Antrag auf Erlass
superprovisorischer Massnahmen infolge mangelnder Akzessorietät zu einem
Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A in derselben Eingabe eine
Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine Eingabe der Gemeinde Küsnacht
zur Stellungnahme zugestellt und ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet
(E. 3.4).
Erwägungen
II.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 4. Juli 2024
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I
der Verfügung des Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen
Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag
sei gutzuheissen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2024 forderte das
Verwaltungsgericht die Gemeinde Küsnacht und das Statthalteramt zur Einreichung
der Akten auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte die Gemeinde Küsnacht
mit, sie habe beim Statthalteramt keine Akten eingereicht; die entsprechende
Frist – gemäss der mit Beschwerde nicht angefochtenen Dispositivziffer II
der Verfügung vom 1. Juli 2024 – laufe noch. Mit Schreiben vom
10.
Juli 2024 reichte das Statthalteramt seine aus der Eingabe von A vom
19.
Juni 2024 und der Verfügung vom 1. Juli 2024 bestehenden Akten
ein, unter dem Hinweis, dass die von A erhobene Aufsichtsbeschwerde
(Antrag 2 der Eingabe vom 19. Juni 2024) in einem separaten Verfahren
mit der Geschäftsnummer RK.2024.8 behandelt werde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und
§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte
darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
2.1
Auch wenn
sich mit der vom Statthalteramt angeführten Begründung (vorn I.B.) ebenso gut
ein Endentscheid hätte fällen lassen, handelt es sich bei der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juli 2024 um einen Zwischenentscheid (vgl. Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 43). So trat das Statthalteramt zwar auf den
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht
ein (Dispositivziffer I). Gleichzeitig forderte es aber die
Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme auf (Dispositivziffer II)
– wenn auch im Hinblick auf das separat geführte Aufsichtsbeschwerdeverfahren.
Das Verfahren RK.2024.7 fand daher mit Verfügung vom 1. Juli 2024 noch
keinen Abschluss. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Zwischenentscheids
ist der Umstand, dass das Statthalteramt mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (noch)
keine Regelung zu den Verfahrenskosten traf (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 6 f.). Im Übrigen scheint auch die Beschwerdegegnerin
noch von der Hängigkeit des Verfahrens RK.2024.7 auszugehen.
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie
vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben,
sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ob die Verfügung vom 1. Juli 2024 anfechtbar ist, kann
offengelassen werden, nachdem die Legitimation des Beschwerdeführers zu
verneinen ist (sogleich E. 2.2).
2.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung
superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein
Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so
rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung
getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren
nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine
vorsorgliche Massnahme zu ersuchen. Sinngemäss gilt dies auch für die von einer
superprovisorischen Massnahme Betroffenen: Deren Rechtsschutz ist zu
gewährleisten, indem ihnen unmittelbar nach Erlass der Massnahme das rechtliche
Gehör einzuräumen und die Anordnung allenfalls als vorsorgliche Massnahme
aufrechtzuerhalten ist (Bertschi, § 19a N. 48; Kiener, § 6
N. 30).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch
nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auf
die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht
einzutreten.
3.
Der Verfügung vom 1. Juli 2024 kann nicht entnommen
werden, wie das Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7
weiterzuführen gedenkt, zumal es die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt (vorn
E. 2.1) – im Hinblick auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 zur
Stellungnahme einlud. Nach dem Gesagten wird das Statthalteramt, wenn es im
Verfahren RK.2024.7 denn nicht gerade einen Endentscheid fällen sollte, aber zu
prüfen haben, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (vorn E. 2.2).
Gemäss der Begründung der Verfügung vom 1. Juli 2024, scheint es solche
zwar ebenso auszuschliessen (vorn I.B.). Formell trat es aber ausschliesslich
auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein
(Dispositivziffer I).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,
zumal sich der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund der schwer
verständlichen Verfahrensführung des Statthalteramts zur Beschwerdeerhebung
veranlasst sah (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein
solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer unter Beilage von …;
b) die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
c) das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ….