VB.2024.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00398
24. Oktober 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00398
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Haftentlassung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1985, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
13. November 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil
seiner damaligen Ehefrau C schuldig gesprochen, mit 7 Jahren
Freiheitsstrafe bestraft und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die
Landesverweisung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Februar 2017
wurde A der vorzeitige Strafantritt bewilligt und er verbüsste ab dem
3. Mai 2017 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2018 wurde A
zweitinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft, wobei auf die Strafe 759 Tage
Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Mit Beschluss vom
15. November 2022 auferlegte das Zwangsmassnahmengericht Zürich A auf
Antrag von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan:
JuWe) ein nachträgliches Kontakt- und Rayonverbot zu C und ordnete
Bewährungshilfe an, beides für jeweils 5 Jahre.
B. Mit
Verfügung vom 1. Juni 2023 entliess das JuWe A per 13. Juni 2023 bei
einem nicht verbüssten Strafrest von 151 Tagen bedingt aus dem
Strafvollzug. Für die Dauer der einjährigen Probezeit wurden A folgende
Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV):
a)
Kontakt- und Rayonverbot zum Opfer (Ex-Ehefrau); Umfang Rayonverbot
gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022
betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots;
b)
Kontakt zu seinen Kindern nur nach Massgabe der zuständigen
Beistandschaft bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
c)
Wechsel des Wohn- und Arbeitsortes nur nach vorgängiger Einwilligung der
Bewährungshilfe;
d)
Information an die Bewährungshilfe bei Aufnahme von (Intim-)Beziehungen.
C. Am
Abend des 25. Juni 2023 klingelte A an der Wohnungstür von C. Am
27. Juni 2023 wurde er verhaftet und mit bislang nicht rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2023 wegen
Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots mit einer unbedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, unter Anrechnung
eines durch Haft erstandenen Tags, wobei er gleichentags wieder aus der Haft
entlassen wurde. Am 30. Juni 2023 sprach das JuWe eine förmliche Mahnung
wegen Nichteinhalten der auferlegten Bewährungshilfe mit Weisungen in der
Probezeit aus.
D. Am
25. Juli 2023 drohte A gemäss Telefonnotiz einer Mitarbeiterin des
Migrationsamts anlässlich eines Anrufs mit der Entführung seiner Kinder ins
Ausland, sollte am Landesverweis festgehalten werden, wobei er auch kein
Problem damit habe, sich und den Kindern das Leben zu nehmen. Am 27. Juli
2023 wurde A vom JuWe zur Verhaftung ausgeschrieben und gleichentags von der
Kantonspolizei Zürich verhaftet. Auf Antrag des JuWe versetzte das
Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 29. Juli 2023 in
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), dies vorerst befristet bis
29. Oktober 2023, längstens aber für die Dauer des (erstinstanzlichen) Nachverfahrens.
E. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete wegen des Vorfalls vom
25. Juli 2023 eine Strafuntersuchung gegen A unter anderem wegen Nötigung.
Auf ihren Antrag vom 29. Juli 2023 hin versetzte das
Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 31. Juli 2023 in
Untersuchungshaft. Gleichzeitig wurde die am 29. Juli 2023 angeordnete
Sicherheitshaft (oben, Sachverhalt E. I.D) während der Dauer der
Untersuchungshaft sistiert, da der Haftzweck der Sicherung der neuen
Untersuchung als höher gewertet wurde als derjenige der blossen
Nachverfahrenssicherung.
F. Das JuWe
stellte am 15. September 2023 beim Bezirksgericht Zürich Antrag auf
Rückversetzung von A in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom
11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Zürich
entsprach dem mit Beschluss vom 24. Oktober 2023. Gleichentags beschloss
es die Verlängerung der weiterhin zugunsten der Untersuchungshaft sistierten
Sicherheitshaft bis zur möglichen Rückversetzung, längstens bis zum
24. Januar 2024.
G. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich verlängerte die am 31. Juli 2023
angeordnete Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 31. Oktober 2023,
2. Februar 2024 und 29. April 2024. Am 10. Juni 2024 wurde A aus
der Untersuchungshaft entlassen und zum Vollzug der Reststrafe ins Gefängnis D
überführt.
H. Gemäss
Vollzugsauftrag des JuWe vom 11. Juni 2024 betrug der Strafrest zufolge
Widerrufs der bedingten Entlassung vom 13. Juni 2023 151 Tage
Freiheitsentzug, abzüglich 3 Tage Sicherheitshaft vom 28. bis
31. Juli 2023. A beantragte gleichentags beim JuWe die unverzügliche
Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 lehnte das JuWe die
Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
Erwägungen
II.
A. A erhob
mit Eingabe vom 13. Juni 2024 bei der Direktion der Justiz und des Inneren
des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen den Vollzugsauftrag
vom 11. Juni 2024 und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus dem
Strafvollzug. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte er, der
Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 sowie die Verfügung vom 14. Juni
2024.
seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen
sowie für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen,
zuzüglich 5 % Verzugszins seit mittlerem Verfall; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, die Eingabe vom
18.
Juni 2024 sei als Nachtrag mit dem Rekurs vom 13. Juni 2024 in
einem einzigen Verfahren zu behandeln. Seinen Antrag auf Haftentlassung
begründete er damit, dass er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit 322 Tagen
Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe und seit 11. Juni
2024.
ohne gültigen Rechtstitel gefangen gehalten werde.
B. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2024 schrieb die Justizdirektion den Rekurs vom
13.
Juni 2024 als gegenstandslos ab, soweit sie darauf eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 27. Juni 2024 erwog die Justizdirektion, auf den Rekurs vom
18.
Juni 2024 sei nicht einzutreten, soweit damit erneut auch der
Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 angefochten werde. Den Rekurs gegen die
Verfügung des JuWe vom 14. Juni 2024 wies die Justizdirektion ab, soweit
sie darauf eintrat; die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wurden A auferlegt,
infolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung jedoch einstweilen auf
die Staatskasse genommen.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 5. Juli
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei unter Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni 2024 unverzüglich aus der Haft
bzw. dem Strafvollzug zu entlassen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Vorinstanz und das JuWe beantragten am 9. bzw. 24. Juli 2024 die Abweisung
der Beschwerde, ebenso die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom
26.
August 2024. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September
2024, die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 16. September 2024. Am
27.
September 2024 erklärte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine
weitere Stellungnahme. Am 14. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu
entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1
2.1.1
Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er
die Weisungen, so sind gemäss Art. 89 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die Art. 95
Abs. 3–5 StGB anwendbar. In dieser Konstellation erstattet die zuständige
Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3
StGB). Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen (a) die
Probezeit um die Hälfte verlängern, (b) die Bewährungshilfe aufheben oder neu
anordnen oder (c) die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95
Abs. 4 StGB). Das Gericht kann in diesen Fällen die bedingte Strafe
widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten
begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB).
2.1.2
Das Bezirksgericht erwog im rechtskräftigen Beschluss vom 24. Oktober
2023, der Beschwerdeführer habe mit dem Aufsuchen seiner Ex-Ehefrau nur gerade
knapp zwei Wochen nach seiner Entlassung gegen das bestehende Kontakt- und
Rayonverbot verstossen (dortige E. 3.3). Er sei bereits mit einer
belasteten Legalprognose bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, weitere
dokumentierte Vorfälle während der Probezeit belasteten seine Prognose (dortige
E. 4.2). Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm auferlegten Weisungen
verstossen und sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen, sei doch ernsthaft zu
erwarten, dass er neue Straftaten begehen werde. Im Übrigen widersetze er sich
der Rückversetzung nicht (dortige E. 4.4). Wann die vom Obergericht am
11.
Dezember 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe ende, sei eine Frage des
Vollzugs und nicht weiter zu erörtern (dortige E. 4.5).
2.2
Der
Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unverzügliche Haftentlassung
(weiterhin) damit, dass nach geltendem Recht jede Haft zwingend an die zu
vollziehende Reststrafe anzurechnen sei. Insgesamt habe er vom 27. Juni
2023.
bis zum 10. Juni 2024 322 Tage Haft erstanden, welche an die
Vollzugsdauer der Reststrafe von richtigerweise 146 Tagen anzurechnen seien.
Es bestehe längst Überhaft. Dabei rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
und 31 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 5
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) i. V. m. Art. 51 und Art. 89 Abs. 5
StGB (analog) sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der
Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die
Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte
Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7
StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft
weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf
unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz
der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen
kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von
Dispositiv
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz
erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf
allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der
Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat
diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Massgebend ist bei
diesem Prinzip der umfassenden Anrechnung der Gedanke, zu entziehende wenn
immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6;
Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB],
Art. 51 StGB N. 41).
2.3.2
Anlass für die Rückversetzung in den Strafvollzug war vorliegend die
Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen im Sinn von Art. 89 Abs. 3
i. V. m. Art. 95 Abs. 3
und 5 StGB (vgl. oben, E. 2.1). Nichtbewährung tritt daneben bzw.
primär in Form erneuter Delinquenz auf: Begeht der bedingt Entlassene während
der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung
der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1
StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der
Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89
Abs. 5 StGB).
3.
3.1
3.1.1
Vom 27. bis 31. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in
vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a StPO (oben,
Sachverhalt E. I.D). Sie diente der Sicherung des Vollzugs der Reststrafe
aus dem Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 angesichts der
bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Rückversetzung in den Strafvollzug
(vgl. Marianne Heer/Stephan Bernard/Rafael Studer in Marcel A.
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO/JStPO], 3. A.,
Basel 2023, Art. 364a StPO N. 1). Es ist daher unbestrittenerweise
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die erstandene Sicherheitshaft vom
Strafrest von 151 Tagen in Abzug brachten.
3.1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es wären
aufgrund der erstandenen Sicherheitshaft richtigerweise 5 Tage in Abzug zu
bringen gewesen.
3.1.3
Die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist tageweise
anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer.
Erstreckt sich die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft indes über zwei
aufeinanderfolgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann 2 Tage
angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet
(Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 35 mit Hinweisen).
3.1.4
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2023 um 15.55 Uhr verhaftet.
Die Sicherheitshaft endete mit der Versetzung in Untersuchungshaft am
31. Juli 2023 um 14.30 Uhr. 5 Tage Sicherheitshaft wären ihm nur
anzurechnen gewesen, wenn sie 96 Stunden überschritten hätte, was sie
knapp nicht tat. Indes ist dem Beschwerdeführer immerhin insoweit zuzustimmen,
dass vom Strafrest von 151 Tagen richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage
Sicherheitshaft abzuziehen gewesen wären. Somit verblieben nicht 148, sondern
147 Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3.2 Im
Unterschied zu dieser anrechenbaren vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft stand
die vom 31. Juli 2023 bis 10. Juni 2024 erstandene Untersuchungshaft
in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rückversetzungsverfahren, sondern
diente der Sicherung der wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2023 eröffneten
neuen Strafuntersuchung (vgl. oben, Sachverhalt E. I.E). Mithin
handelt es sich dabei um ein parallel laufendes Verfahren.
3.3 Zwar ist
gestützt auf Art. 51 StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen
Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn
immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist. Dass aber
die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus
dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB nicht herleiten. Allein aus Gründen
der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass
ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen
hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu
vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese
Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern,
andererseits kann sie die Höhe der im ersten Verfahren zu verhängenden Strafe
übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu
verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren
zuständigen Gericht, dafür zu sorgen, dass Art. 51 StGB entsprochen und
die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder
allenfalls, soweit noch möglich, an die im ersten Verfahren verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem
späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder
Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (BGr, 3. Februar 2017, 6B_1232/2016,
E. 1.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.4 Im
Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid (oben, E. 3.3) geht es
vorliegend nicht um die Berücksichtigung von Untersuchungshaft aus einem
parallel laufenden Verfahren anlässlich der Ausfällung eines neuen Sachurteils,
sondern anlässlich der Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe. Die
dortigen Überlegungen lassen sich indes ohne Weiteres auf die vorliegende
Konstellation übertragen. Auch hier gilt, dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt
des Beschlusses über die Rückversetzung vom 24. Oktober 2023 noch für
unbestimmte Zeit andauerte und die Höhe der infolge Rückversetzung zu
vollziehenden Strafe übersteigen konnte, was sich denn auch realisiert hat. Aus
Art. 51 StGB lässt sich somit auch vorliegend kein Anspruch auf Anrechnung
der im parallel laufenden Verfahren erstandenen Untersuchungshaft ableiten.
3.5 Art. 89
Abs. 5 StGB legt fest, dass die Untersuchungshaft, die der Täter während
des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, auf den Strafrest
anzurechnen ist (vgl. oben, E. 2.3.2). Dieser Text ist missraten,
wird doch Untersuchungshaft nicht im Rücksetzungsverfahren, sondern höchstens
im Verfahren wegen der neuen Straftaten angeordnet (Stefan Trechsel/Peter
Aebersold in: Stefan Trechsel/Marc Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 89
N. 5). Es handelt sich somit um die während des Rücksetzungsverfahrens im
Hinblick auf die neu begangene Straftat ausgestandene Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft, die auf den Strafrest anzurechnen ist (vgl. Wolfgang Wohlers
in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 89 N. 5).
Ob dies auch dann gilt, wenn die Rückversetzung nicht wegen erneuter
Delinquenz, sondern wegen Missachtung von Weisungen erfolgt, ist durch Auslegung
zu ermitteln.
3.6 Für die
Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der
Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die
historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische
Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet
des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner
Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht
gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode
im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1,
140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen Fällen stellt
das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer
Gesetzesbestimmung zugrunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II 289, 140
II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf
allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme
bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn"
der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2; 140 II
80 E. 2.5.3). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer
Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der
Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 175–179; vgl. zum Ganzen VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648,
E. 2.2.1).
3.7 Der
Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung ist die Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens während der Probezeit, er steht im Vordergrund (Martino Imperatori,
BSK StGB, Art. 95 N. 8; BBl 1999 II 2123). Die Rückversetzung ordnet
in diesem Fall das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht an (Art. 89
Abs. 1 StGB). Es kann stattdessen auch lediglich eine Verwarnung
aussprechen und die Probezeit verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind
auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte
Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den
Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so spricht das
Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe aus (Art. 89 Abs. 6
StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4
StGB).
Nicht nur Absatz 1, sondern auch die Absätze 2, 6
und wohl auch 4 von Art. 89 StGB regeln die Delinquenz während laufender
Probezeit und somit den Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung und richten sich
an das mit der Beurteilung der neuen Straftat befasste Gericht. Im Rahmen
dieses neuen Strafverfahrens kann – wie vorliegend – Untersuchungshaft
erstanden worden sein. Diese ist gemäss Art. 89 Abs. 5 StGB auf den
Strafrest aus der bereits abgeurteilten Strafe anzurechnen. Diese Anrechnung
kann unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 6B_1232/2016 vom
3. Februar 2017 (oben, E. 3.3) indes erst mit dem Sachurteil in der
neuen Strafsache erfolgen, was sich in dieser Konstellation von selbst
versteht: Erst mit dem neuen Sachurteil wird ein während der Probezeit begangenes
Verbrechen oder Vergehen überhaupt rechtsverbindlich festgestellt und damit die
Grundlage für eine Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB geschaffen.
Damit übereinstimmend wird in der Literatur ausgeführt, die Regel verstehe sich
trotz missratenem Text von der Sache her selbst (Trechsel/Aebersold, Art. 89
N. 5) bzw. bekräftige (lediglich) den in Art. 51 StGB gesetzten
allgemeinen Anrechnungsgrundsatz und entspreche der bisherigen Praxis (Cornelia
Koller in BSK StGB, Art. 89 N. 9).
Mit anderen Worten betrifft auch die Anrechnung der
Untersuchungshaft nach Art. 89 Abs. 5 StGB lediglich den
Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung, nämlich die Delinquenz während
laufender Probezeit. Dies bestätigt sich nicht zuletzt im Wortlaut, wonach
diese Anrechnung nicht etwa allgemein dem "bedingt Entlassenen"
(vgl. Art. 89 Abs. 1 und 3 StGB), sondern spezifisch dem
"Täter" zugutekommen soll, womit ein klarer Bezug zu Art. 89 Abs. 1
StGB geschaffen wird.
Im Fall einer Missachtung von Weisungen kann hingegen kaum
von einem "Täter" gesprochen werden. Wie hier mit dem "bedingt
Entlassenen" zu verfahren ist, regelt Art. 89 StGB nicht, sondern
verweist hierfür in Abs. 3 auf Art. 95 Abs. 3–5 StGB. Dass es
sich dabei um ein separates, anders geregeltes Verfahren handelt, zeigt sich
auch bei der abweichenden Gerichtszuständigkeit: So handelt es sich beim
Entscheid über eine Rückversetzung wegen Missachtung von Weisungen um einen
selbständigen nachträglichen Entscheid, der – anders als im Fall eines
Probezeitdelikts nach Art. 89 Abs. 1 StGB – nach Art. 95 Abs. 5
StGB i. V. m. Art. 363 StPO vom
Gericht zu treffen ist, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat
(Heer/Bernard/Studer, BSK StPO, Art. 363 N. 1+6).
3.8 Die
Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt somit, dass eine Anrechnung
der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an
den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer
Delinquenz während laufender Probezeit mit dem Sachurteil zu erfolgen hat,
nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von
Missachtung von Weisungen während der Probezeit. Davon scheint im Übrigen auch
die zitierte Lehre implizit auszugehen, die eine Anrechnung von Untersuchungshaft
bei Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen gar nicht erst thematisiert
oder deren Bezug zur Bundesgerichtspraxis zur Anwendung von Art. 51 StGB
bei parallel laufenden Verfahren (oben, E. 3.3) klärt. Mit Blick auf diese
bleibt auch für die vom Beschwerdeführer angedachte "analoge"
Anwendung von Art. 89 Abs. 5 StGB kein Raum.
3.9 Nach dem
Gesagten kann sich der Beschwerdeführer zur Anrechnung der vom 31. Juli
2023 bis 10. Juni 2024 erstandenen Untersuchungshaft auf den Strafrest
nicht auf Art. 51 oder Art. 89 Abs. 5 StGB berufen. Dies gilt
selbstredend auch für die vom 27. bis 28. Juni 2023 erstandene
Untersuchungshaft. Eine Anrechnung wurde vom Bezirksgericht Zürich im Beschluss
vom 24. Oktober 2023 nicht etwa irrtümlich unterlassen oder vergessen.
Eine formlose "Verbesserung" durch den Beschwerdegegner 1 war daher
weder möglich noch angezeigt (vgl. Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 30).
3.10 Auch mit
seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
3.10.1
So machte er geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft sei rechtswidrig
gewesen: Weil bereits Sicherheitshaft angeordnet worden sei, seien die
Haftgründe der Ausführungs-/Wiederholungs- und Fluchtgefahr offensichtlich
nicht gegeben gewesen. So oder anders sei die Sicherheitshaft vorliegend zwar
sistiert worden, weil die Untersuchungshaft im Vordergrund gestanden sei,
dadurch habe sich die Sicherheitshaft aber nicht einfach in Luft aufgelöst,
sondern sei quasi durch die Untersuchungshaft sichergestellt worden, sei also
quasi im Hintergrund weitergelaufen. Das ergebe sich schon daraus, dass sie
automatisch wieder (allein) gegolten hätte, falls die Untersuchungshaft geendet
hätte. Die Unterscheidung der Vorinstanzen zwischen Untersuchungshaft und
Sicherheitshaft sei formalistisch; tatsächlich sei es einfach ausgestandene
Haft, die an den Vollzug der Reststrafe anzurechnen sei.
Zu Recht wies die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, der
Beschwerdeführer hätte die angebliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der
Untersuchungshaft damals mittels Anfechtung rügen müssen und es treffe nicht
zu, dass die angeordnete Sicherheitshaft nach ihrer Sistierung per
31. Juli 2023 quasi im Hintergrund weitergelaufen sei, bedeute
"sistiert" doch nicht "im Hintergrund laufend", sondern
gemäss Duden "vorläufig eingestellt, unterbrochen, unterbunden,
aufgehoben".
Es liegt denn auch auf der Hand, dass das im neuen
Strafverfahren zuständige Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der entsprechenden
Strafuntersuchungsbehörde die Untersuchungshaft einschliesslich deren
Modalitäten auf die Bedürfnisse des neuen Strafverfahrens ausrichten muss und
dabei nicht darauf vertrauen darf, dass der Beschuldigte aufgrund
vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ohnehin gesichert ist. Daran ändert auch
nichts, dass vorliegend im selbständigen Nachverfahren betreffend
Rückversetzung in den Strafvollzug und im neuen Strafverfahren zufällig
dieselbe örtliche Gerichtszuständigkeit bestand. Die Unterscheidung zwischen
vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und strafprozessualer Untersuchungshaft war
vorliegend keineswegs formalistisch.
3.10.2
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es könnte vorliegend so
herauskommen, dass die Staatsanwältin bezüglich der neuen Vorwürfe das
Verfahren einstelle oder einen Strafbefehl mit einer kürzeren Freiheitsstrafe
als die vom Beschwerdeführer bereits wieder verbüsste Haft von fast einem Jahr
erlasse oder das Sachgericht zu einem Freispruch komme. So könnte diese neu
ausgestandene Haft gar nicht oder nicht vollständig an eine neue
Freiheitsstrafe angerechnet werden, womit die Art. 51 und 89 Abs. 5
StGB ausgehebelt würden. Ausserdem sei der Sachzwang der Sachgerichte für das
Sachurteil bekannt, dass bei langer ausgestandener Haft eine ebenso lange
Freiheitsstrafe ausgefällt werde, obschon das nicht gerechtfertigt sei.
Diese Überlegungen mögen zutreffen, sind jedoch nicht vom
Verwaltungsgericht oder den Vorinstanzen, sondern von den Strafbehörden bei der
Anordnung sowie Verlängerung von Untersuchungshaft zu berücksichtigen und hätten
nötigenfalls dort anfechtungsweise geltend gemacht werden können. Selbiges
gälte im Fall einer zu lang bemessenen Freiheitsstrafe durch das Sachgericht.
3.11 Zusammenfassend
befindet sich der Beschwerdeführer zu Recht weiterhin im Vollzug der vom
Obergericht am 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Bei dessen
Wiederantritt am 10. Juni 2024 infolge Rückversetzung waren richtigerweise
noch 147 Tage Haft zu erstehen (oben, E. 3.1.3). Dies führt zu einem
Vollzugsende am 4. statt am 5. November 2024 und zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni
2024 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung
abzuweisen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht
des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu
auf den 4. November 2024 festzusetzen. Angesichts dieser bloss marginalen
Korrektur bedarf die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen
Rekursentscheid keiner Anpassung.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
ganz überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
4.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist gegeben, seine Begehren waren nicht offensichtlich
aussichtslos, es stehen gewichtige Interessen des in seiner persönlichen
Freiheit stark betroffenen Beschwerdeführers auf dem Spiel und es stellten sich
nicht einfache Auslegungsfragen. Dem
Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.
4.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3)
zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom 14. Oktober 2024
einen zeitlichen Aufwand von 7,25 Stunden aus, was für das vorliegende
Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV
als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 1'631.65. Hinzu kommen Barauslagen von
Fr. 81.30 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 138.75 auf den Gesamtbetrag.
Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'851.70 zu
entschädigen.
4.4 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I
der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni
2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung
abgewiesen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht
des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu
auf den 4. November 2024 festgesetzt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'720.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'712.95 (davon Barauslagen
Fr. 81.30) zuzüglich Fr. 138.75 (8,1 % Mehrwertsteuer),
insgesamt Fr. 1'851.70, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Inneren;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
d) die Gerichtskasse.