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Entscheid

VB.2024.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00398

24. Oktober 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25749)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00398

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Haftentlassung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1985, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

13. November 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil

seiner damaligen Ehefrau C schuldig gesprochen, mit 7 Jahren

Freiheitsstrafe bestraft und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die

Landesverweisung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Februar 2017

wurde A der vorzeitige Strafantritt bewilligt und er verbüsste ab dem

3. Mai 2017 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2018 wurde A

zweitinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer

Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft, wobei auf die Strafe 759 Tage

Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Mit Beschluss vom

15. November 2022 auferlegte das Zwangsmassnahmengericht Zürich A auf

Antrag von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan:

JuWe) ein nachträgliches Kontakt- und Rayonverbot zu C und ordnete

Bewährungshilfe an, beides für jeweils 5 Jahre.

B. Mit

Verfügung vom 1. Juni 2023 entliess das JuWe A per 13. Juni 2023 bei

einem nicht verbüssten Strafrest von 151 Tagen bedingt aus dem

Strafvollzug. Für die Dauer der einjährigen Probezeit wurden A folgende

Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV):

a)

Kontakt- und Rayonverbot zum Opfer (Ex-Ehefrau); Umfang Rayonverbot

gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022

betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots;

b)

Kontakt zu seinen Kindern nur nach Massgabe der zuständigen

Beistandschaft bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

c)

Wechsel des Wohn- und Arbeitsortes nur nach vorgängiger Einwilligung der

Bewährungshilfe;

d)

Information an die Bewährungshilfe bei Aufnahme von (Intim-)Beziehungen.

C. Am

Abend des 25. Juni 2023 klingelte A an der Wohnungstür von C. Am

27. Juni 2023 wurde er verhaftet und mit bislang nicht rechtskräftigem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2023 wegen

Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots mit einer unbedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, unter Anrechnung

eines durch Haft erstandenen Tags, wobei er gleichentags wieder aus der Haft

entlassen wurde. Am 30. Juni 2023 sprach das JuWe eine förmliche Mahnung

wegen Nichteinhalten der auferlegten Bewährungshilfe mit Weisungen in der

Probezeit aus.

D. Am

25. Juli 2023 drohte A gemäss Telefonnotiz einer Mitarbeiterin des

Migrationsamts anlässlich eines Anrufs mit der Entführung seiner Kinder ins

Ausland, sollte am Landesverweis festgehalten werden, wobei er auch kein

Problem damit habe, sich und den Kindern das Leben zu nehmen. Am 27. Juli

2023 wurde A vom JuWe zur Verhaftung ausgeschrieben und gleichentags von der

Kantonspolizei Zürich verhaftet. Auf Antrag des JuWe versetzte das

Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 29. Juli 2023 in

vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), dies vorerst befristet bis

29. Oktober 2023, längstens aber für die Dauer des (erstinstanzlichen) Nachverfahrens.

E. Die

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete wegen des Vorfalls vom

25. Juli 2023 eine Strafuntersuchung gegen A unter anderem wegen Nötigung.

Auf ihren Antrag vom 29. Juli 2023 hin versetzte das

Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 31. Juli 2023 in

Untersuchungshaft. Gleichzeitig wurde die am 29. Juli 2023 angeordnete

Sicherheitshaft (oben, Sachverhalt E. I.D) während der Dauer der

Untersuchungshaft sistiert, da der Haftzweck der Sicherung der neuen

Untersuchung als höher gewertet wurde als derjenige der blossen

Nachverfahrenssicherung.

F. Das JuWe

stellte am 15. September 2023 beim Bezirksgericht Zürich Antrag auf

Rückversetzung von A in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom

11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Zürich

entsprach dem mit Beschluss vom 24. Oktober 2023. Gleichentags beschloss

es die Verlängerung der weiterhin zugunsten der Untersuchungshaft sistierten

Sicherheitshaft bis zur möglichen Rückversetzung, längstens bis zum

24. Januar 2024.

G. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich verlängerte die am 31. Juli 2023

angeordnete Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 31. Oktober 2023,

2. Februar 2024 und 29. April 2024. Am 10. Juni 2024 wurde A aus

der Untersuchungshaft entlassen und zum Vollzug der Reststrafe ins Gefängnis D

überführt.

H. Gemäss

Vollzugsauftrag des JuWe vom 11. Juni 2024 betrug der Strafrest zufolge

Widerrufs der bedingten Entlassung vom 13. Juni 2023 151 Tage

Freiheitsentzug, abzüglich 3 Tage Sicherheitshaft vom 28. bis

31. Juli 2023. A beantragte gleichentags beim JuWe die unverzügliche

Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 lehnte das JuWe die

Entlassung aus dem Strafvollzug ab.

Erwägungen

II.

A. A erhob

mit Eingabe vom 13. Juni 2024 bei der Direktion der Justiz und des Inneren

des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen den Vollzugsauftrag

vom 11. Juni 2024 und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus dem

Strafvollzug. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte er, der

Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 sowie die Verfügung vom 14. Juni

2024.

seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen

sowie für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen,

zuzüglich 5 % Verzugszins seit mittlerem Verfall; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, die Eingabe vom

18.

Juni 2024 sei als Nachtrag mit dem Rekurs vom 13. Juni 2024 in

einem einzigen Verfahren zu behandeln. Seinen Antrag auf Haftentlassung

begründete er damit, dass er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit 322 Tagen

Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe und seit 11. Juni

2024.

ohne gültigen Rechtstitel gefangen gehalten werde.

B. Mit

Verfügung vom 19. Juni 2024 schrieb die Justizdirektion den Rekurs vom

13.

Juni 2024 als gegenstandslos ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 27. Juni 2024 erwog die Justizdirektion, auf den Rekurs vom

18.

Juni 2024 sei nicht einzutreten, soweit damit erneut auch der

Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 angefochten werde. Den Rekurs gegen die

Verfügung des JuWe vom 14. Juni 2024 wies die Justizdirektion ab, soweit

sie darauf eintrat; die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wurden A auferlegt,

infolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung jedoch einstweilen auf

die Staatskasse genommen.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 5. Juli

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei unter Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni 2024 unverzüglich aus der Haft

bzw. dem Strafvollzug zu entlassen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Vorinstanz und das JuWe beantragten am 9. bzw. 24. Juli 2024 die Abweisung

der Beschwerde, ebenso die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom

26.

August 2024. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September

2024, die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 16. September 2024. Am

27.

September 2024 erklärte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine

weitere Stellungnahme. Am 14. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu

entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

2.1

2.1.1

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er

die Weisungen, so sind gemäss Art. 89 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die Art. 95

Abs. 3–5 StGB anwendbar. In dieser Konstellation erstattet die zuständige

Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3

StGB). Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen (a) die

Probezeit um die Hälfte verlängern, (b) die Bewährungshilfe aufheben oder neu

anordnen oder (c) die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95

Abs. 4 StGB). Das Gericht kann in diesen Fällen die bedingte Strafe

widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug

anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten

begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB).

2.1.2

Das Bezirksgericht erwog im rechtskräftigen Beschluss vom 24. Oktober

2023, der Beschwerdeführer habe mit dem Aufsuchen seiner Ex-Ehefrau nur gerade

knapp zwei Wochen nach seiner Entlassung gegen das bestehende Kontakt- und

Rayonverbot verstossen (dortige E. 3.3). Er sei bereits mit einer

belasteten Legalprognose bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, weitere

dokumentierte Vorfälle während der Probezeit belasteten seine Prognose (dortige

E. 4.2). Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm auferlegten Weisungen

verstossen und sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen, sei doch ernsthaft zu

erwarten, dass er neue Straftaten begehen werde. Im Übrigen widersetze er sich

der Rückversetzung nicht (dortige E. 4.4). Wann die vom Obergericht am

11.

Dezember 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe ende, sei eine Frage des

Vollzugs und nicht weiter zu erörtern (dortige E. 4.5).

2.2

Der

Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unverzügliche Haftentlassung

(weiterhin) damit, dass nach geltendem Recht jede Haft zwingend an die zu

vollziehende Reststrafe anzurechnen sei. Insgesamt habe er vom 27. Juni

2023.

bis zum 10. Juni 2024 322 Tage Haft erstanden, welche an die

Vollzugsdauer der Reststrafe von richtigerweise 146 Tagen anzurechnen seien.

Es bestehe längst Überhaft. Dabei rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2

und 31 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 5

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) i. V. m. Art. 51 und Art. 89 Abs. 5

StGB (analog) sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der

Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die

Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte

Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7

StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft

weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf

unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz

der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen

kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von

Dispositiv

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz

erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf

allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der

Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat

diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Massgebend ist bei

diesem Prinzip der umfassenden Anrechnung der Gedanke, zu entziehende wenn

immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6;

Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB],

Art. 51 StGB N. 41).

2.3.2

Anlass für die Rückversetzung in den Strafvollzug war vorliegend die

Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen im Sinn von Art. 89 Abs. 3

i. V. m. Art. 95 Abs. 3

und 5 StGB (vgl. oben, E. 2.1). Nichtbewährung tritt daneben bzw.

primär in Form erneuter Delinquenz auf: Begeht der bedingt Entlassene während

der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung

der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1

StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der

Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89

Abs. 5 StGB).

3.

3.1

3.1.1

Vom 27. bis 31. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in

vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a StPO (oben,

Sachverhalt E. I.D). Sie diente der Sicherung des Vollzugs der Reststrafe

aus dem Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 angesichts der

bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Rückversetzung in den Strafvollzug

(vgl. Marianne Heer/Stephan Bernard/Rafael Studer in Marcel A.

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO/JStPO], 3. A.,

Basel 2023, Art. 364a StPO N. 1). Es ist daher unbestrittenerweise

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die erstandene Sicherheitshaft vom

Strafrest von 151 Tagen in Abzug brachten.

3.1.2

Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es wären

aufgrund der erstandenen Sicherheitshaft richtigerweise 5 Tage in Abzug zu

bringen gewesen.

3.1.3

Die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist tageweise

anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer.

Erstreckt sich die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft indes über zwei

aufeinanderfolgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann 2 Tage

angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet

(Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 35 mit Hinweisen).

3.1.4

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2023 um 15.55 Uhr verhaftet.

Die Sicherheitshaft endete mit der Versetzung in Untersuchungshaft am

31. Juli 2023 um 14.30 Uhr. 5 Tage Sicherheitshaft wären ihm nur

anzurechnen gewesen, wenn sie 96 Stunden überschritten hätte, was sie

knapp nicht tat. Indes ist dem Beschwerdeführer immerhin insoweit zuzustimmen,

dass vom Strafrest von 151 Tagen richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage

Sicherheitshaft abzuziehen gewesen wären. Somit verblieben nicht 148, sondern

147 Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3.2 Im

Unterschied zu dieser anrechenbaren vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft stand

die vom 31. Juli 2023 bis 10. Juni 2024 erstandene Untersuchungshaft

in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rückversetzungsverfahren, sondern

diente der Sicherung der wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2023 eröffneten

neuen Strafuntersuchung (vgl. oben, Sachverhalt E. I.E). Mithin

handelt es sich dabei um ein parallel laufendes Verfahren.

3.3 Zwar ist

gestützt auf Art. 51 StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen

Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn

immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist. Dass aber

die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus

dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB nicht herleiten. Allein aus Gründen

der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass

ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen

hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu

vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese

Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern,

andererseits kann sie die Höhe der im ersten Verfahren zu verhängenden Strafe

übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu

verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren

zuständigen Gericht, dafür zu sorgen, dass Art. 51 StGB entsprochen und

die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder

allenfalls, soweit noch möglich, an die im ersten Verfahren verhängte

Freiheitsstrafe angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem

späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder

Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (BGr, 3. Februar 2017, 6B_1232/2016,

E. 1.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.4 Im

Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid (oben, E. 3.3) geht es

vorliegend nicht um die Berücksichtigung von Untersuchungshaft aus einem

parallel laufenden Verfahren anlässlich der Ausfällung eines neuen Sachurteils,

sondern anlässlich der Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe. Die

dortigen Überlegungen lassen sich indes ohne Weiteres auf die vorliegende

Konstellation übertragen. Auch hier gilt, dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt

des Beschlusses über die Rückversetzung vom 24. Oktober 2023 noch für

unbestimmte Zeit andauerte und die Höhe der infolge Rückversetzung zu

vollziehenden Strafe übersteigen konnte, was sich denn auch realisiert hat. Aus

Art. 51 StGB lässt sich somit auch vorliegend kein Anspruch auf Anrechnung

der im parallel laufenden Verfahren erstandenen Untersuchungshaft ableiten.

3.5 Art. 89

Abs. 5 StGB legt fest, dass die Untersuchungshaft, die der Täter während

des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, auf den Strafrest

anzurechnen ist (vgl. oben, E. 2.3.2). Dieser Text ist missraten,

wird doch Untersuchungshaft nicht im Rücksetzungsverfahren, sondern höchstens

im Verfahren wegen der neuen Straftaten angeordnet (Stefan Trechsel/Peter

Aebersold in: Stefan Trechsel/Marc Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 89

N. 5). Es handelt sich somit um die während des Rücksetzungsverfahrens im

Hinblick auf die neu begangene Straftat ausgestandene Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft, die auf den Strafrest anzurechnen ist (vgl. Wolfgang Wohlers

in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 89 N. 5).

Ob dies auch dann gilt, wenn die Rückversetzung nicht wegen erneuter

Delinquenz, sondern wegen Missachtung von Weisungen erfolgt, ist durch Auslegung

zu ermitteln.

3.6 Für die

Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der

Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die

historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische

Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet

des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner

Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht

gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode

im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut,

Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat

sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm

darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte

Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1,

140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen Fällen stellt

das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer

Gesetzesbestimmung zugrunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II 289, 140

II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf

allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme

bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn"

der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2; 140 II

80 E. 2.5.3). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer

Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der

Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 175–179; vgl. zum Ganzen VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648,

E. 2.2.1).

3.7 Der

Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung ist die Begehung eines Verbrechens oder

Vergehens während der Probezeit, er steht im Vordergrund (Martino Imperatori,

BSK StGB, Art. 95 N. 8; BBl 1999 II 2123). Die Rückversetzung ordnet

in diesem Fall das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht an (Art. 89

Abs. 1 StGB). Es kann stattdessen auch lediglich eine Verwarnung

aussprechen und die Probezeit verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind

auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte

Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den

Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so spricht das

Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe aus (Art. 89 Abs. 6

StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4

StGB).

Nicht nur Absatz 1, sondern auch die Absätze 2, 6

und wohl auch 4 von Art. 89 StGB regeln die Delinquenz während laufender

Probezeit und somit den Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung und richten sich

an das mit der Beurteilung der neuen Straftat befasste Gericht. Im Rahmen

dieses neuen Strafverfahrens kann – wie vorliegend – Untersuchungshaft

erstanden worden sein. Diese ist gemäss Art. 89 Abs. 5 StGB auf den

Strafrest aus der bereits abgeurteilten Strafe anzurechnen. Diese Anrechnung

kann unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 6B_1232/2016 vom

3. Februar 2017 (oben, E. 3.3) indes erst mit dem Sachurteil in der

neuen Strafsache erfolgen, was sich in dieser Konstellation von selbst

versteht: Erst mit dem neuen Sachurteil wird ein während der Probezeit begangenes

Verbrechen oder Vergehen überhaupt rechtsverbindlich festgestellt und damit die

Grundlage für eine Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB geschaffen.

Damit übereinstimmend wird in der Literatur ausgeführt, die Regel verstehe sich

trotz missratenem Text von der Sache her selbst (Trechsel/Aebersold, Art. 89

N. 5) bzw. bekräftige (lediglich) den in Art. 51 StGB gesetzten

allgemeinen Anrechnungsgrundsatz und entspreche der bisherigen Praxis (Cornelia

Koller in BSK StGB, Art. 89 N. 9).

Mit anderen Worten betrifft auch die Anrechnung der

Untersuchungshaft nach Art. 89 Abs. 5 StGB lediglich den

Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung, nämlich die Delinquenz während

laufender Probezeit. Dies bestätigt sich nicht zuletzt im Wortlaut, wonach

diese Anrechnung nicht etwa allgemein dem "bedingt Entlassenen"

(vgl. Art. 89 Abs. 1 und 3 StGB), sondern spezifisch dem

"Täter" zugutekommen soll, womit ein klarer Bezug zu Art. 89 Abs. 1

StGB geschaffen wird.

Im Fall einer Missachtung von Weisungen kann hingegen kaum

von einem "Täter" gesprochen werden. Wie hier mit dem "bedingt

Entlassenen" zu verfahren ist, regelt Art. 89 StGB nicht, sondern

verweist hierfür in Abs. 3 auf Art. 95 Abs. 3–5 StGB. Dass es

sich dabei um ein separates, anders geregeltes Verfahren handelt, zeigt sich

auch bei der abweichenden Gerichtszuständigkeit: So handelt es sich beim

Entscheid über eine Rückversetzung wegen Missachtung von Weisungen um einen

selbständigen nachträglichen Entscheid, der – anders als im Fall eines

Probezeitdelikts nach Art. 89 Abs. 1 StGB – nach Art. 95 Abs. 5

StGB i. V. m. Art. 363 StPO vom

Gericht zu treffen ist, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat

(Heer/Bernard/Studer, BSK StPO, Art. 363 N. 1+6).

3.8 Die

Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt somit, dass eine Anrechnung

der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an

den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer

Delinquenz während laufender Probezeit mit dem Sachurteil zu erfolgen hat,

nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von

Missachtung von Weisungen während der Probezeit. Davon scheint im Übrigen auch

die zitierte Lehre implizit auszugehen, die eine Anrechnung von Untersuchungshaft

bei Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen gar nicht erst thematisiert

oder deren Bezug zur Bundesgerichtspraxis zur Anwendung von Art. 51 StGB

bei parallel laufenden Verfahren (oben, E. 3.3) klärt. Mit Blick auf diese

bleibt auch für die vom Beschwerdeführer angedachte "analoge"

Anwendung von Art. 89 Abs. 5 StGB kein Raum.

3.9 Nach dem

Gesagten kann sich der Beschwerdeführer zur Anrechnung der vom 31. Juli

2023 bis 10. Juni 2024 erstandenen Untersuchungshaft auf den Strafrest

nicht auf Art. 51 oder Art. 89 Abs. 5 StGB berufen. Dies gilt

selbstredend auch für die vom 27. bis 28. Juni 2023 erstandene

Untersuchungshaft. Eine Anrechnung wurde vom Bezirksgericht Zürich im Beschluss

vom 24. Oktober 2023 nicht etwa irrtümlich unterlassen oder vergessen.

Eine formlose "Verbesserung" durch den Beschwerdegegner 1 war daher

weder möglich noch angezeigt (vgl. Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 30).

3.10 Auch mit

seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.

3.10.1

So machte er geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft sei rechtswidrig

gewesen: Weil bereits Sicherheitshaft angeordnet worden sei, seien die

Haftgründe der Ausführungs-/Wiederholungs- und Fluchtgefahr offensichtlich

nicht gegeben gewesen. So oder anders sei die Sicherheitshaft vorliegend zwar

sistiert worden, weil die Untersuchungshaft im Vordergrund gestanden sei,

dadurch habe sich die Sicherheitshaft aber nicht einfach in Luft aufgelöst,

sondern sei quasi durch die Untersuchungshaft sichergestellt worden, sei also

quasi im Hintergrund weitergelaufen. Das ergebe sich schon daraus, dass sie

automatisch wieder (allein) gegolten hätte, falls die Untersuchungshaft geendet

hätte. Die Unterscheidung der Vorinstanzen zwischen Untersuchungshaft und

Sicherheitshaft sei formalistisch; tatsächlich sei es einfach ausgestandene

Haft, die an den Vollzug der Reststrafe anzurechnen sei.

Zu Recht wies die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, der

Beschwerdeführer hätte die angebliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der

Untersuchungshaft damals mittels Anfechtung rügen müssen und es treffe nicht

zu, dass die angeordnete Sicherheitshaft nach ihrer Sistierung per

31. Juli 2023 quasi im Hintergrund weitergelaufen sei, bedeute

"sistiert" doch nicht "im Hintergrund laufend", sondern

gemäss Duden "vorläufig eingestellt, unterbrochen, unterbunden,

aufgehoben".

Es liegt denn auch auf der Hand, dass das im neuen

Strafverfahren zuständige Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der entsprechenden

Strafuntersuchungsbehörde die Untersuchungshaft einschliesslich deren

Modalitäten auf die Bedürfnisse des neuen Strafverfahrens ausrichten muss und

dabei nicht darauf vertrauen darf, dass der Beschuldigte aufgrund

vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ohnehin gesichert ist. Daran ändert auch

nichts, dass vorliegend im selbständigen Nachverfahren betreffend

Rückversetzung in den Strafvollzug und im neuen Strafverfahren zufällig

dieselbe örtliche Gerichtszuständigkeit bestand. Die Unterscheidung zwischen

vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und strafprozessualer Untersuchungshaft war

vorliegend keineswegs formalistisch.

3.10.2

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es könnte vorliegend so

herauskommen, dass die Staatsanwältin bezüglich der neuen Vorwürfe das

Verfahren einstelle oder einen Strafbefehl mit einer kürzeren Freiheitsstrafe

als die vom Beschwerdeführer bereits wieder verbüsste Haft von fast einem Jahr

erlasse oder das Sachgericht zu einem Freispruch komme. So könnte diese neu

ausgestandene Haft gar nicht oder nicht vollständig an eine neue

Freiheitsstrafe angerechnet werden, womit die Art. 51 und 89 Abs. 5

StGB ausgehebelt würden. Ausserdem sei der Sachzwang der Sachgerichte für das

Sachurteil bekannt, dass bei langer ausgestandener Haft eine ebenso lange

Freiheitsstrafe ausgefällt werde, obschon das nicht gerechtfertigt sei.

Diese Überlegungen mögen zutreffen, sind jedoch nicht vom

Verwaltungsgericht oder den Vorinstanzen, sondern von den Strafbehörden bei der

Anordnung sowie Verlängerung von Untersuchungshaft zu berücksichtigen und hätten

nötigenfalls dort anfechtungsweise geltend gemacht werden können. Selbiges

gälte im Fall einer zu lang bemessenen Freiheitsstrafe durch das Sachgericht.

3.11 Zusammenfassend

befindet sich der Beschwerdeführer zu Recht weiterhin im Vollzug der vom

Obergericht am 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Bei dessen

Wiederantritt am 10. Juni 2024 infolge Rückversetzung waren richtigerweise

noch 147 Tage Haft zu erstehen (oben, E. 3.1.3). Dies führt zu einem

Vollzugsende am 4. statt am 5. November 2024 und zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer I der

Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni

2024 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung

abzuweisen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht

des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu

auf den 4. November 2024 festzusetzen. Angesichts dieser bloss marginalen

Korrektur bedarf die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen

Rekursentscheid keiner Anpassung.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

ganz überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

4.2 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ist gegeben, seine Begehren waren nicht offensichtlich

aussichtslos, es stehen gewichtige Interessen des in seiner persönlichen

Freiheit stark betroffenen Beschwerdeführers auf dem Spiel und es stellten sich

nicht einfache Auslegungsfragen. Dem

Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der

Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.

4.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3)

zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom 14. Oktober 2024

einen zeitlichen Aufwand von 7,25 Stunden aus, was für das vorliegende

Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV

als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 1'631.65. Hinzu kommen Barauslagen von

Fr. 81.30 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 138.75 auf den Gesamtbetrag.

Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'851.70 zu

entschädigen.

4.4 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I

der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni

2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung

abgewiesen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht

des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu

auf den 4. November 2024 festgesetzt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'720.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'712.95 (davon Barauslagen

Fr. 81.30) zuzüglich Fr. 138.75 (8,1 % Mehrwertsteuer),

insgesamt Fr. 1'851.70, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Inneren;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;

d) die Gerichtskasse.