VB.2024.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00399
17. Mai 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26262)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00399
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger von
Nordmazedonien, reiste 2004 in die Schweiz ein und erhielt hier eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, einer Schweizer
Bürgerin. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Seit 2009 ist A im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
Am 14. März 2024 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung werde ihm unter Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei erforderlich, dass
diese Bedingungen eingehalten würden.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 4. Juni 2024 ab.
III.
Am 5. Juli 2024 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben, eventualiter sei er zu
verwarnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 13. November 2024 und am 15. Mai
2025.
ergänzende Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20)
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine
ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d).
2.2
Die Rückstufung
ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3,
und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2).
Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019)
erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf
deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten
sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der
bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend zu klären (BGE 148 II 1 E. 5; BGr,
8.
März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3; VGr, 14. März 2024,
VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1
Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf
Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen
haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021,
2C_711/2021, E. 4.2).
2.3
Art. 77a ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f.
mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und
16.
Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner begründeten die Rückstufung mit der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und einer mutwilligen Schuldenwirtschaft.
Vorab ist hierzu festzuhalten, dass die in der Beschwerde verschiedentlich
geäusserte Ansicht, eine Rückstufung könne nur ausgesprochen werden, wenn auch
die Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf und für eine Wegweisung aus
der Schweiz erfüllt seien, nicht zutrifft (vorne E. 2.2).
3.2
Weiter
hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Straffälligkeit entgegen, es fielen
lediglich zwei Bagatelldelikte in den relevanten Zeitraum nach dem 1. Januar
2019.
Diese würden eine Rückstufung nicht rechtfertigen. Auch insofern kann ihm
nicht gefolgt werden. Insbesondere aufgrund seiner Verurteilung vom 2. August
2022.
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen im Mai 2022, besteht ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit. Davon ist
namentlich deshalb auszugehen, weil er diese Straftaten – ebenso wie die von
ihm im Juni 2019 verübte Geschwindigkeitsüberschreitung und das im Oktober 2020
zumindest eventualvorsätzlich begangene Delikt des Überlassens eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis – während laufender
Probezeit verübt hat. Auch wenn im Einzelnen nicht von erheblicher Tatschwere
auszugehen ist, steht die aus der genannten Delinquenz aufscheinende
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers doch sinnbildlich für ein bereits vor dem
1.
Januar 2019 durch wiederholte Straffälligkeit trotz Verwarnung entstandenes
und nach diesem Zeitpunkt in relevanter Weise fortdauerndes Integrationsdefizit
im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Entgegen dem
Beschwerdeführer kann sodann zumindest in Bezug auf die im Mai 2022 begangenen Straftaten
nicht gesagt werden, dass es sich um blosse Bagatelldelikte handelt, hat er
doch andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten – zumindest abstrakt – an
Leib und Leben gefährdet (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.2.1
mit Hinweis). Ob wegen der Straffälligkeit allein ein hinreichender Rückstufungsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG vorliegt, kann jedoch – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
3.3
3.3.1
Dem Vorwurf der mutwilligen Schuldenwirtschaft hält der Beschwerdeführer
entgegen, es sei nicht erkennbar, dass er – wie in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gefordert – in mutwilliger Weise juristische Personen gegründet
und diese in beherrschender Stellung in den Konkurs habe fallen lassen.
Vielmehr habe er den Konkurs seiner Gesellschaften mehrmals abwenden können.
3.3.2
Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und
5.
Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein
mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder
Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August
2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2
– 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.
Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation
unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um
Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau,
negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGr, 19. August
2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai 2024, 2C_490/2023,
E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3.3
Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt
der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen). Die ausländische Person ist allerdings nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar
ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass
ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt.
In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis
zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
3.3.4
Auch wenn bei der Rückstufung betragsgemäss tiefere Anforderungen an die
Verschuldung zu stellen sind als beim Widerruf der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz (VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.1 – 24. November 2022, VB.2022.00227,
E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1), reichen die
privaten Schulden des Beschwerdeführers von rund Fr. 13'000.- nicht aus,
Dispositiv
um von einem Rückstufungsgrund auszugehen. Wesentlich ist hier demnach die
Frage, ob die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aufgelaufenen
Verbindlichkeiten diesen Tatbestand erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die fraglichen Gesellschaften als juristische Personen ein vom
Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein führen bzw. führten
(vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2, und
30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies
birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge
einer selbständig erwerbenden Person nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr,
4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen, und
2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2; VGr, 7. November 2024,
VB.2024.00091, E. 4.2). Gleichzeitig kann das Festhalten an einer
unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 19. Januar 2024,
2C_1043/2022, E. 4.4, und 4. November 2021, 2C_410/2021,
E. 3.4.3 mit Hinweis). Werden in beherrschender Stellung juristische
Personen gegründet und daraufhin mutwillig überschuldet und in Konkurs
fallengelassen, kann dies für sich allein eine schwerwiegende Störung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen (BGr,
30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen).
3.3.5
Der Beschwerdeführer war von Juni 2013 bis September 2017
geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft D vom 13. Mai 2020 wurde er wegen Misswirtschaft und
Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft.
Gemäss Feststellungen im Strafbefehl waren gegen die Gesellschaft bis zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung im August 2018 64 Betreibungen im Betrag von
über Fr. 600'000.- eingeleitet worden. Davon seien Forderungen über rund Fr. 460'000.-
bereits geltend gemacht worden, als der Beschwerdeführer noch als
Geschäftsführer geamtet habe. Trotz der begründeten Besorgnis der Überschuldung
habe er es unterlassen, Kapitalschutzmassnahmen einzuleiten. Vielmehr habe er
seine Verantwortung nicht wahrgenommen und die Gesellschaft an eine Drittperson
übertragen. Im Unterlassen der Kapitalschutzmassnahmen liege eine arge
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, welche die Verschleppung des Konkurses
und damit die Verschlimmerung der Vermögenslage zum Nachteil der Gläubiger zur
Folge gehabt habe. Das habe er zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in
Kauf genommen. Zudem habe er es in seiner Funktion als Geschäftsführer der C GmbH
unterlassen, für das Geschäftsjahr 2016 die Geschäftsbücher nachzuführen und
namentlich per Jahresende ordnungsgemäss eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung
erstellen zu lassen.
Im August 2017 gründete der Beschwerdeführer sodann die E AG,
welche er ab November 2018 allein beherrschte. Die Gesellschaft häufte
Gesamtschulden in Höhe von über Fr. 500'000.- an und befand sich ab
November 2021 im Konkurs. Im März 2021 gründete der Beschwerdeführer
schliesslich zusammen mit einer weiteren Person die E AG. Gegen die
nachfolgend von ihm und seiner Ehefrau beherrschte Gesellschaft waren per Juni
2023 Betreibungen im Betrag von über Fr. 200'000.- eingeleitet worden. Die
Konkurseröffnung konnte daraufhin zweimal verhindert werden, indem eine
Betreibungsforderung der Stiftung G von rund Fr. 18'000.- und eine
solche der Stiftung H von rund Fr. 16'000.- an die Gerichtskasse des
zuständigen Konkursgerichts bezahlt wurden. Im März 2025 hat selbiges Gericht
über die E AG jedoch den Konkurs eröffnet.
Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer
Hauptverantwortlicher für den Konkurs von drei Gesellschaften innerhalb von
rund sieben Jahren. Die dargestellte Höhe der Schulden und insbesondere auch
die weitere Steigerung der Schuldenlast nach dem Mahnschreiben des Beschwerdegegners
vom 15. April 2021 bestreitet er nicht. Es trifft zwar zu, dass er
zahlreiche Forderungen an Betreibungsämter und Gläubiger bezahlt hat. Auch wenn
ihm praxisgemäss berufliche Rückschläge nicht in jedem Fall vorgeworfen werden
können (vorne E. 3.3.4), hat er doch spätestens ab dem Zeitpunkt der
Gründung der E AG und mit der nachfolgenden Geschäftsführung dieser
Gesellschaft, welche innert weniger Jahre wiederum in hohen Ausständen von über
Fr. 200'000.- resultierte, mutwillige Schuldenwirtschaft betrieben. Weder
eine strafrechtliche Verurteilung wegen Misswirtschaft noch die vorinstanzliche
Ermahnung und auch nicht die Erfahrungen aus zwei vorangegangenen Konkursen
haben insofern verhindert, dass er an der selbständigen Tätigkeit festgehalten
hat und weitere Schulden entstanden sind. Dass er von der Ermahnung durch das
Migrationsamt aufgrund einer Nachlässigkeit seines Treuhandunternehmens erst
später Kenntnis erhalten haben will, führt kein anderes Ergebnis herbei. Er hat
diese Gesellschaft für die Vertretung in Verwaltungsverfahren gehörig
bevollmächtigt, weshalb er sich deren Verhalten anrechnen lassen muss.
3.3.6
Es liegt beim Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet auch in Bezug
auf die Schuldenwirtschaft ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE vor. Seine Vorbringen, namentlich in Bezug auf gravierende Fehler der
zuständigen Treuhandgesellschaft und hinsichtlich einer "miserablen
buchhalterischen Situation über die Pandemiejahre", vermögen daran nichts
zu ändern. Sie fügen sich im Gegenteil passend ein in das Bild einer
liederlichen Geschäftsführung. Aufgrund seiner Stellung in den verschiedenen
Gesellschaften war der Beschwerdeführer denn auch gehalten, für die Existenz einer
funktionierenden Buchführung zu sorgen. Wenn er gemäss eigenen Ausführungen
etwa nicht gemerkt haben will, dass die mandatierte Treuhandgesellschaft für
die Jahre 2019–2021 keine Jahresabschlüsse erstellt hat, kann keine Rede davon
sein, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Behauptung, dass jüngere
Betreibungen auf vor längerer Zeit angehäuften Schulden basierten, belegt der
Beschwerdeführer schliesslich nicht.
4.
4.1 Die Rückstufung
verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage,
wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der
betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar
erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429,
E. 2.2, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und
E. 3.2 f., auch zum Folgenden). Anders als die Verwarnung
verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller
Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine
einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
4.2 Vorliegend
ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Mittel als die Rückstufung zu einer
nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnten. Er wurde
aufgrund seiner Straffälligkeit 2009 verwarnt. Die Wirkung dieser Verwarnung
war nicht nachhaltig; es folgten weitere strafrechtliche Verurteilungen in den
Jahren 2012, 2018 (zweimal), 2019, 2020 (zweimal), 2021 sowie 2022. In Bezug
auf seine Schuldenwirtschaft ermahnte ihn der Beschwerdegegner sodann 2021
schriftlich, was nach dem Ausgeführten wiederum keine erkennbare
Verhaltensänderung nach sich zog. Es ist unter diesen Umständen entgegen seinem
Dafürhalten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine
erneute Verwarnung in Bezug auf seine Straffälligkeit bzw. durch eine
erstmalige formelle Verwarnung in Bezug auf seine Schuldenwirtschaft zu einer
langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse (vgl. BGr, 19. Januar
2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.1, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021,
E. 5.4.1).
4.3 Das geltend
gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten
ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist – auch
wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht
– sodann geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass er
seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land
verbleiben kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine
Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen
(vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Eine
Verschlechterung des Anwesenheitsstatus ist dem Beschwerdeführer damit entgegen
seinem Dafürhalten auch nach einem Aufenthalt in der Schweiz von über 20 Jahren
zumutbar. Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende
Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat
abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu
erfolgen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.3 –
15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2 – 19. Oktober 2021,
2C_536/2021, E. 6.4). Die Rückstufung ist vor diesem Hintergrund
verhältnismässig und zulässig.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.