VB.2024.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00400
18. Dezember 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00400
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B
und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat E,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung
und Wiederherstellungsbefehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 ersuchte D die
Gemeinde E um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für diverse Um- und
Anbauten an einem Bauernhaus in J sowie für Platzierungen von Wohnwagen auf
Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024
eröffnete der Gemeinderat E A – Erbe des in der Zwischenzeit verstorbenen
Gesuchstellers D – bzw. dessen damaligem Vertreter Prof. em. Dr. F
(fortan: Prof. F) die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
30. März 2021, womit diese die nachträgliche raumplanungsrechtliche
Bewilligung für die Instandstellung der Zufahrtsstrasse erteilt, für die
übrigen bereits erstellten Bauten und Anlagen jedoch verweigert hatte. Zugleich
ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Rückbau der ohne
baurechtliche Bewilligung erstellten Bauten und Anlagen an.
Erwägungen
II.
A, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. B und/oder Rechtsanwältin C, erhob mit
Eingabe vom 17. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte,
der Beschluss des Gemeinderats E vom 26. Februar 2024 und die
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 20. März 2021 seien aufzuheben, es
sei ihm die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen und auf einen Rückbau zu
verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 nahm das
Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk und setzte A Frist an, um zur Frage
der Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam A
mit Eingabe vom 6. Mai 2024 und Ergänzung vom 17. Mai 2024 nach. Mit
Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 trat das Baurekursgericht
auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.
III.
Daraufhin gelangte A,
weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B
und/oder Rechtsanwältin C, mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde E und der Baudirektion sei der Entscheid vom 4. Juni
2024.
aufzuheben und das Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs
einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 zog das
Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge nur das Baurekursgericht
solche einreichte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde
verzichtet.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).
2.2
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00708,
E. 2.2; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum
Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von
Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen
Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach
als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass
der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung
in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,
§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu
verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
2.3
Ein
allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen
an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip
unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die
Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]). Dies kann der Fall sein, wenn das
Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende
Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges
Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass
das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser
Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim Vertrauensschutz
handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGr,
14.
Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f. und E. 4.4.3, je mit
Hinweisen; vgl. auch Plüss, § 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al.,
Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO – BGG – SchKG], Zürich/St. Gallen 2021,
Rz. 134 ff.).
2.4
Gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO gilt, wenn die Adressatin oder der
Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme verweigert und dies von der
überbringenden Person festgehalten wird, die Zustellung am Tag der Weigerung
als erfolgt.
3.
3.1
3.1.1
Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2024,
gemäss der Sendungsverfolgung der Post habe die Gemeindeverwaltung E die
an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – Prof. F –
adressierten baurechtlichen Entscheide erstmals am 29. Februar 2024, um 16.24 Uhr,
bei der Post in E aufgegeben. Das Einschreiben sei am 1. März 2024, um 7.01 Uhr,
bei der Abhol-/Zustellstelle in G angekommen, habe dem Empfänger anschliessend
aber weder am 1. März 2024, um 10.56 Uhr, noch am 4. März 2024,
um 9.20 Uhr, erfolgreich zugestellt werden können. Am 6. März 2024, um
7.59
Uhr, sei die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Gemeindeverwaltung
zurückgesandt worden. Auf dessen mit E-Mail vom 18. März 2024 geäusserte
Bitte hin habe die Gemeindeverwaltung Prof. F die baurechtlichen
Entscheide mit Kurzbrief vom 18. März 2024 betreffend "Nochmalige
Zustellung des Baurechtsentscheid BKB 66 vom 26. Februar 2024"
erneut zugestellt. In diesem Kurzbrief habe die Gemeindeverwaltung
festgehalten, dass der erste Versand vom 29. Februar 2024 mit dem
erwähnten Vermerk retourniert worden sei (E. 5.2).
3.1.2
Komme eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so
gälten die Regeln der Zustellfiktion. Ändere sie beispielsweise während des Verfahrens
ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gelte die (versuchte)
Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dabei sei
denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO einen analogen Anwendungsfall der Zustellverweigerung im Sinn
von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO anzunehmen. Eine
Annahmeverweigerung durch den Empfänger liege nämlich nicht nur bei aktiver
Zurückweisung, sondern auch bei passiver (wissentlicher) Nichtannahme bzw.
schuldhafter Verhinderung vor. Davon sei auszugehen, wenn der Adressat die
erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen
unterlasse, obschon er nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen
Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse (E. 5.3).
3.1.3
Aufgrund der – unbestritten gebliebenen – E-Mail-Korrespondenz vom 18. März
2024.
sei erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Prof. F im
Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs der baurechtlichen Entscheide ein
Vertretungsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer müsse sich daher das
Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen. Dieser habe die
Gemeindeverwaltung am 8. Februar 2024 gebeten, ihm die Entscheide an seine
Büroadresse (c/o Universität G, H-Strasse 01, G) zuzustellen. In der
Folge habe der Empfänger bzw. Rechtsvertreter an der besagten Adresse jedoch
nicht ermittelt werden können, weshalb die eingeschriebene Sendung vom 29. Februar
2024.
der Gemeindeverwaltung retourniert worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer das Scheitern der ersten
Zustellung damit begründe, dass sein damaliger Rechtsvertreter zu dieser Zeit
mit dem (Teil-)Umzug des Büros befasst gewesen sei bzw. die
Universitätsadministration sein Namensschild ohne dessen Wissen und Zutun im
Laufe des Februars 2024 abmontiert habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sich
einen allfälligen Fehler der Universitätsadministration anrechnen lassen müsse.
Die Zustellung via Post sei an die von seinem damaligen Rechtsvertreter
genannte Adresse erfolgt. Dieser wäre mit Blick auf den von ihm geplanten und
im Februar bzw. März 2024 vollzogenen (Teil-)Umzug des Büros verpflichtet
gewesen, die Universitätsadministration sorgfältig zu instruieren, um die
korrekte Adressierung sicherzustellen, oder der Gemeindeverwaltung von sich aus
frühzeitig eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Die Gemeindeverwaltung
und mit ihr ihre Hilfsperson – die Post – seien korrekt vorgegangen. Der
Umstand, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt
werden können und die behördliche Zustellung am 1. bzw. 4. März 2024 deshalb
gescheitert sei, liege, da er sich das Verhalten seines damaligen
Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse, allein im Verantwortlichkeitsbereich
des Beschwerdeführers.
Sodann bringe der Beschwerdeführer zwar vor, die zweite
Zustellung vom 18. März 2024 sei für die Rekursfrist massgeblich, zumal
sie mittels Einschreiben an die Adresse seines damaligen Vertreters in I – auch
im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung – vorbehaltlos erfolgt sei. Die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, so das Baurekursgericht, seien
vorliegend jedoch nicht erfüllt. Aus dem Kurzbrief der Gemeindeverwaltung vom
18.
März 2024 gehe unmissverständlich hervor, dass es sich um eine
nochmalige Zustellung handle und weshalb der erste Versand gescheitert sei.
Zudem sei die nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Behörde erfolgt,
sondern aufgrund einer entsprechenden Bitte des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers.
Es handle sich somit gerade nicht um eine vorbehaltlose Zustellung während laufender
Rechtsmittelfrist. Der Umstand, dass fristauslösende Sendungen in der Regel per
Einschreiben versandt würden, ändere vorliegend nichts an der Geltung der
Zustellfiktion. Selbst wenn die Gemeindeverwaltung fälschlicherweise davon
ausgegangen sein sollte, dass die Rechtsmittelfrist erst ab der zweiten
Zustellung zu laufen beginne, ändere dies daran nichts. Eine entsprechende
Auskunft habe sie dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter gerade
nicht erteilt. Zudem hätte der rechtskundige Empfänger bei gebührender Sorgfalt
erkennen können und müssen, dass ein weiterer Versand sowie die spätere
Entgegennahme der Sendung am Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nichts zu
ändern vermöge. Für eine rechtskundige Person sei es vielmehr ohne Weiteres
erkennbar gewesen, dass die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Zustellfiktion
zu laufen beginne.
Damit greife die
Zustellfiktion. Sowohl ausgehend vom Zeitpunkt der erstmals gescheiterten
Zustellung (1. März 2024) als auch von einer Zustellfiktion am siebten Tag
(11. März 2024) nach dem letzten, erfolglosen Zustellungsversuch vom 4. März
2024.
sei der Rekurs mit der Postaufgabe am 17. April 2024 nicht innert der
30-tägigen Rekursfrist erhoben worden (E. 5.4).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 geltend,
der Adressat eines Einschreibens müsse selbstredend nur dann besondere
Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen vornehmen, wenn
er um mögliche Hindernisse einer Zustellung wisse. Auf Prof. F treffe dies
nicht zu, habe er doch weder seine Adresse verlegt noch sei er abwesend gewesen
noch habe er Kenntnis von einem Zustellhindernis gehabt, aufgrund dessen er
präventiv Vorkehrungen für die Zustellbarkeit hätte treffen können und müssen.
Wenn das Baurekursgericht den Fehler der Universitätsadministration Prof. F
und damit mittelbar ihm – dem Beschwerdeführer – anrechne, entbehre dies
jeglicher Grundlage. Zwischen der Universität G und Prof. F bestehe
kein Vertretungsverhältnis irgendwelcher Art. Vielmehr liege in Bezug auf den
Arbeitsraum und den Briefkasten von Prof. F ein faktisches Mietverhältnis
zwischen ihm und der Universität G vor. Auch habe Prof. F die
Administration nicht angewiesen, Post für ihn (passiv oder aktiv) abzulehnen
oder die Beschriftung am Briefkasten zu ändern; davon habe er nichts gewusst.
Dazu komme, dass der Grund für die Demontage des Briefkastenschilds bis heute
nicht bekannt sei. Entsprechend sei auch nicht bekannt, ob dieser Fehler der
Universitätsadministration in einem Zusammenhang zum Teilumzug stehe; dabei
handle es sich um eine blosse Mutmassung des Baurekursgerichts. Prof. F
habe demzufolge nach Treu und Glauben nicht mit Umständen rechnen müssen, die
eine Postzustellung verunmöglichen würden. Ein gänzlicher Auszug aus der
Universität sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geplant und zwischen Prof. F
und der Universitätsadministration auch nie Thema gewesen. Prof. F sei
weiterhin an der Universität tätig (gewesen) und betreue vor Ort
Forschungsprojekte, wofür er auf seinen Arbeitsplatz angewiesen sei.
Zusammengefasst liege keine wissentliche Nichtannahme oder schuldhafte
Verhinderung einer Postzustellung analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b
ZPO vor. Indem das Baurekursgericht Prof. F vorwerfe, er habe Massnahmen
zur Ermöglichung der Postzustellung versäumt, verlange es von ihm, einen
gänzlich unvorhersehbaren und nicht nachvollziehbaren Fehler der Universität zu
antizipieren (Ziff. II.B–II.D).
3.2.2
Dass die Gemeindeverwaltung oder die Post bei der Zustellung des Bauentscheids
korrekt vorgegangen sei, bedeute entgegen dem Baurekursgericht sodann nicht,
dass er – der Beschwerdeführer – bzw. sein damaliger Rechtsvertreter dafür
verantwortlich sei, dass die erste Sendung vom 29. Februar 2024 nicht habe
zugestellt werden können. Keiner der Verfahrensbeteiligten trage die
Verantwortung dafür, dass einer Drittperson – der Universität G – ein
nicht vorhersehbarer und bis heute nicht nachvollziehbarer Fehler unterlaufen
sei. Die korrekte erste Sendung begründe mithin keine Zustellfiktion. Vielmehr
habe die Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung am 19. März
2024.
zu laufen begonnen (Ziff. II.E).
3.2.3
Der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht nur weder mit dem Wortlaut
noch mit der Rechtsprechung zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO
vereinbaren. Auch lägen keine andere Anwendungsfälle einer Zustellfiktion vor
(Ziff. II.F).
3.2.4
Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach die
nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Gemeindeverwaltung erfolgt sei.
Dies zeige die E-Mail-Korrespondenz vom 18. März 2024, aufgrund derer
Prof. F erstmals von Schwierigkeiten bei der Zustellung von Einschreiben
an seine universitäre Adresse erfahren habe. Anschliessend habe die
Gemeindeverwaltung den mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Bauentscheid
noch vor Ablauf einer fiktiven ersten Frist erneut – und vorbehaltlos – per
Einschreiben an Prof. F gesandt. Entgegen dem Baurekursgericht stelle
dieses Verhalten der Gemeindeverwaltung eine (zutreffende)
vertrauensbegründende Auskunft dar, wonach die Rechtsmittelfrist mit der
zweiten, tatsächlichen Zustellung zu laufen beginne. Soweit das
Baurekursgericht seine Begründung implizit auf Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die erste Sendung vom 29. Februar
2024.
vorliegend nie in den Machtbereich von Prof. F gelangt sei. Weder sei
ihm diese Sendung zugestellt worden, noch habe er eine Abholeinladung erhalten,
noch sei die Sendung für ihn hinterlegt worden. Davon, dass es vorliegend zu
einer Zustellfiktion analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO kommen
könnte, was weder in Gesetz noch Rechtsprechung eine Stütze habe, habe er auch
als langjähriger Rechtsprofessor nicht ausgehen müssen (Ziff. II.F).
3.2.5
Schliesslich sei das Baurekursgericht offenbar der Auffassung, dass der
Rekurs innerhalb einer fiktiven Rekursfrist ausgehend von einer Zustellfiktion
hätte erhoben werden müssen. Damit wäre vorliegend jedoch eine derart starke
Verkürzung der gesetzlichen Rekursfrist verbunden, dass ein effektiver
Rechtsschutz verunmöglicht werde. Angesichts dessen, dass Prof. F von der
Sendung sowie einem Zustellhindernis für Einschreiben erst am 18. März
2024.
erfahren habe und vorher keinen Einfluss habe nehmen können, wäre eine
derartige Rechtsfolge mit den verfassungsmässigen Garantien auf ein faires
Verfahren sowie auf ein staatliches Handeln nach Treu und Glauben unvereinbar
(Ziff. II.H).
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vom Beschwerdegegner 1 vorgenommenen
Zustellung(en) der Entscheide vom 26. Februar 2024 und 30. März 2021
durch Prof. F vertreten wurde, weshalb die Entscheide denn auch
korrekterweise zuhanden von Prof. F verschickt wurden und sich der
Beschwerdeführer das Verhalten von Prof. F grundsätzlich anrechnen lassen
muss.
4.2
4.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Rekursfrist aufgrund der
"nochmaligen" Zustellung mit per Einschreiben versandtem Kurzbrief vom
18.
März 2024 bzw. erst mit der effektiven Zustellung der baurechtlichen
Entscheide an Prof. F zu laufen begann. Diese Zustellung erfolgte
unbestrittenermassen am 19. März 2024 und damit – ausgehend vom Datum des angefochtenen
Beschlusses vom 26. Februar 2024 – in jedem Fall noch innert der 30-tägigen
Rekursfrist. Mithin ist zu prüfen, ob Prof. F berechtigterweise darauf
vertrauen durfte, erst die "erneute" bzw. effektive Zustellung habe
die Rekursfrist ausgelöst. Sollte dies der Fall und für die Berechnung bzw.
Einhaltung der Rekursfrist tatsächlich auf das effektive Zustelldatum
abzustellen sein, so wäre der Rekurs vom 17. April 2024 rechtzeitig
erhoben worden und erübrigten sich Erwägungen zu einer allfällig vorgängigen,
fiktiven Zustellung.
4.2.2
Wie das Baurekursgericht zutreffend erwog, kann sich der Beschwerdeführer
indes nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vorn
E. 2.3 und E. 3.1.3). Zwar wird einer betroffenen Person in der
kantonalen Praxis zu § 10 VRG zugestanden, dass sie in ihrem Vertrauen zu
schützen ist, wenn sie bei einer mehrfachen individuellen Zustellung eines Verwaltungsakts
aus der späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten durfte, diese löse den
(oder einen neuen) Fristenlauf aus. Als derartige Konstellation, bei welcher
ein solcher Vertrauensschutz unter Umständen greifen kann, wird etwa genannt,
dass eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach einem erfolglosen
Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird (Plüss,
§ 10 N. 80). Dabei hat es aber nicht die Meinung, dass eine
vorbehaltlose Zweitzustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auch bei
Rechtskundigen unbesehen einen neuen Fristenlauf auslöst. Vielmehr kann eine
rechtskundige Person generell nicht in guten Treuen von einer solchen
Rechtswohltat ausgehen (vgl. BGE 119 V 89 E 4b/aa; 115 Ia 12 E. 4b).
Bei Rechtskundigen wird im Kanton Zürich die Kenntnis vorausgesetzt, dass aufgrund
des Verweises in § 71 VRG auf die ZPO seit dem 1. Januar 2011 nicht
mehr die frühere Regel gilt, bei einem gescheiterten Zustellversuch müsse ein
zweiter erfolgen, sondern seither Entscheideröffnungen nur noch einmal formell
korrekt zuzustellen sind (vgl. zu dieser Neuerung bereits VGr, 10. Februar
2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3). Da Rechtskundige somit um die
Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf in diesem Zusammenhang
wissen, kann bei ihnen in guten Treuen gar nicht die Annahme entstehen, die
vorbehaltlose Zweitzustellung würde etwas am bisherigen Fristenlauf ändern.
Bei Prof. F ist von einem Rechtskundigen auszugehen. Nachdem
der Beschwerdegegner 1 ihn bereits mit E-Mail vom 18. März 2024 darauf
hingewiesen hatte, dass das an die von ihm angegebene Büroadresse versandte
Einschreiben vom 29. Februar 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die
Gemeindeverwaltung retourniert worden sei (vorn E. 3.1.1), hielt der
Beschwerdegegner 1 diesen Umstand danach auch im Kurzbrief vom 18. März
2024.
fest; der Baurechtsentscheid vom 26. Februar 2024 werde
"nochmals" zugestellt. Prof. F wusste damit zweifelsfrei, dass
ein erster Zustellversuch gescheitert war, auch wenn er hierfür keinen
Abholschein erhalten hatte (vgl. hinten E. 4.3.2). Unter diesen Umständen
durfte er gerade als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und
unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung am 19. März 2024 habe
die Rekursfrist ausgelöst, auch wenn der Kurzbrief vom 18. März 2024 insofern
keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten
Zustellversuchs enthält. Vielmehr ist Prof. F das Wissen um die
weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf im
vorliegenden Zusammenhang anzurechnen. Zumindest wäre er zu einer Nachfrage
beim Beschwerdegegner 1 über den Fristenlauf gehalten gewesen (vgl. BGr,
14.
Mai 2019, 4A_53/2019, E. 5.2).
4.3
4.3.1
Ist nach dem Gesagten für die Berechnung bzw. Einhaltung der Rekursfrist
nicht das effektive Zustelldatum der baurechtlichen Entscheide vom 19. März
2024.
massgeblich, so ist weiter zu prüfen, ob in Bezug auf den ersten Versand
die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind bzw. ob ein Anwendungsfall
von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegt. Während das
Baurekursgericht dies bejahte, stellt dies der Beschwerdeführer in Abrede,
wobei er vorbringt, es mangle hierfür an der Voraussetzung der hinterlegten
Abholungseinladung und nicht er – sondern die Universität G – sei dafür
verantwortlich, dass die Sendung nicht habe zugestellt werden können bzw. mit
dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden" retourniert worden sei.
4.3.2
Nach dem Gesagten ist die Hinterlegung eines Abholscheins grundsätzlich
eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Zustellfiktion bei
eingeschriebenen Sendungen. Die Fiktion, dass eine nicht abgeholte Sendung am
letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, setzt mithin in
der Regel voraus, dass die Sendung durch die Hinterlegung des Abholscheins in
den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vorn E. 2.2). Vorliegend ist
unbestritten, dass Prof. F aufgrund der Nachfrage der Gemeindeverwaltung
mit E-Mail vom 23. Januar 2024 mit der Zustellung der baurechtlichen
Entscheide in nächster Zeit rechnen musste. Ebenso unbestritten ist sodann,
dass Prof. F für das Einschreiben vom 29. Februar 2024 angesichts des
postalischen Vermerks "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden" kein Abholschein hinterlegt wurde und die Sendung nicht
in seinen Machtbereich gelangte. Ihre Rechtfertigung findet die Zustellfiktion
freilich in der Verpflichtung der Parteien, sich im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses
nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien haben unter anderem dafür zu
sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich
zugestellt werden können. Daraus folgt, dass sie den Behörden allfällige
Adressänderungen anzuzeigen haben und bei Abwesenheit die Entgegennahme von
Sendungen gleichwohl sicherstellen müssen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1;
vorn E. 2.2). Die Zustellfiktion greift deshalb auch dann, wenn die
betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses
obliegenden Pflichten unterlassen hat, eine allfällige Änderung der von ihr
angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige
Zustellungshindernisse bekannt zu geben (BGr, 18. Mai 2012, 2C_233/2012,
mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Vorliegend gab Prof. F
der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar 2024 persönlich und
vorbehaltlos – mithin ohne Hinweis auf allfällige Zustellungshindernisse –
seine Büroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die Sendung vom 29. Februar
2024.
mit dem erwähnten Vermerk retourniert. Unter solchen Umständen muss die
Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der
Hinterlegung des Abholscheins mangelt (vgl. BGr, 30. Mai 2025, 9C_289/2025).
4.3.3
Daran ändert nichts, dass Prof. F erst am 18. März 2024 vom
"Zustellhindernis" erfahren haben will, ebenso wenig, dass er den
erfolglosen Zustellversuch nicht in seiner, sondern ausschliesslich in der
Verantwortlichkeit der Universität G sieht. Wie bereits festgehalten
wurde, war es Prof. F selbst, der der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar
2024.
seine Büroadresse an der Universität als Zustelladresse angab, welche er
offenkundig auch für den Empfang von Korrespondenz der infrage stehenden Art zu
verwenden trachtete. Deshalb lag es denn auch (allein) im
Verantwortlichkeitsbereich von Prof. F, den Empfang der Sendung an
ebendieser Adresse sicherzustellen und dabei – wie das Baurekursgericht korrekt
erwog – allenfalls die Universitätsadministration zu instruieren, zumal er
unbestrittenermassen bereits am 8. Februar 2024 von seinem in Bälde
bevorstehenden "Umzug" des Büros, wie Prof. F den Vorgang im
E-Mail vom 18. März 2024 selbst bezeichnet, wusste und dabei mögliche
Zustellungshindernisse in Betracht ziehen musste. Gerade unter den damaligen
Umständen bzw. im Hinblick auf den bevorstehenden oder laufenden Umzug des Büros
wäre es entgegen dem Beschwerdeführer tatsächlich an Prof. F gewesen,
"präventiv" Vorkehrungen für die Zustellbarkeit bzw. die effektive
Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu treffen und für klare
Zustellungsverhältnisse zu sorgen.
4.3.4
Das Baurekursgericht stützte seinen Nichteintretensentscheid entgegen dem
Beschwerdeführer nicht auf Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern
auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Ob auf
den Rekurs (auch) gestützt auf die erstgenannte Bestimmung nicht einzutreten
gewesen wäre, muss vorliegend nicht beurteilt werden.
4.4
Gelten die
baurechtlichen Entscheide in Anwendung der Zustellfiktion spätestens als am 11. März
2024.
dem Beschwerdeführer zugestellt, so wurde der Rekurs (Postaufgabe am 17. April
2024) tatsächlich nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG erhoben und trat das Baurekursgericht zu Recht darauf nicht ein. Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand
("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im
Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht nicht gelten (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00318, E. 2.2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'305.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).