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Entscheid

VB.2024.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00400

18. Dezember 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26843)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00400

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B

und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat E,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung

und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 ersuchte D die

Gemeinde E um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für diverse Um- und

Anbauten an einem Bauernhaus in J sowie für Platzierungen von Wohnwagen auf

Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024

eröffnete der Gemeinderat E A – Erbe des in der Zwischenzeit verstorbenen

Gesuchstellers D – bzw. dessen damaligem Vertreter Prof. em. Dr. F

(fortan: Prof. F) die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

30. März 2021, womit diese die nachträgliche raumplanungsrechtliche

Bewilligung für die Instandstellung der Zufahrtsstrasse erteilt, für die

übrigen bereits erstellten Bauten und Anlagen jedoch verweigert hatte. Zugleich

ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Rückbau der ohne

baurechtliche Bewilligung erstellten Bauten und Anlagen an.

Erwägungen

II.

A, nunmehr vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. iur. B und/oder Rechtsanwältin C, erhob mit

Eingabe vom 17. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte,

der Beschluss des Gemeinderats E vom 26. Februar 2024 und die

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 20. März 2021 seien aufzuheben, es

sei ihm die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen und auf einen Rückbau zu

verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 nahm das

Baurekursgericht vom Rekurseingang Vormerk und setzte A Frist an, um zur Frage

der Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam A

mit Eingabe vom 6. Mai 2024 und Ergänzung vom 17. Mai 2024 nach. Mit

Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 trat das Baurekursgericht

auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.

III.

Daraufhin gelangte A,

weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B

und/oder Rechtsanwältin C, mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde E und der Baudirektion sei der Entscheid vom 4. Juni

2024.

aufzuheben und das Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs

einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 zog das

Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge nur das Baurekursgericht

solche einreichte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde

verzichtet.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2

In

analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

(ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00708,

E. 2.2; 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.1, ebenso zum

Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von

Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen

Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach

als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass

der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung

in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,

§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu

verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

2.3

Ein

allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen

an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip

unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die

Rechtsmittelfrist indes gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes

verlängern (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]). Dies kann der Fall sein, wenn das

Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende

Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges

Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass

das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser

Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt. Beim Vertrauensschutz

handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die

Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese

Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen

getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGr,

14.

Mai 2019, 4A_53/2019, E. 4.2 f. und E. 4.4.3, je mit

Hinweisen; vgl. auch Plüss, § 10 N. 80 und Wolfgang Ernst et al.,

Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess [ZPO – BGG – SchKG], Zürich/St. Gallen 2021,

Rz. 134 ff.).

2.4

Gemäss

Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO gilt, wenn die Adressatin oder der

Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme verweigert und dies von der

überbringenden Person festgehalten wird, die Zustellung am Tag der Weigerung

als erfolgt.

3.

3.1

3.1.1

Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2024,

gemäss der Sendungsverfolgung der Post habe die Gemeindeverwaltung E die

an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – Prof. F –

adressierten baurechtlichen Entscheide erstmals am 29. Februar 2024, um 16.24 Uhr,

bei der Post in E aufgegeben. Das Einschreiben sei am 1. März 2024, um 7.01 Uhr,

bei der Abhol-/Zustellstelle in G angekommen, habe dem Empfänger anschliessend

aber weder am 1. März 2024, um 10.56 Uhr, noch am 4. März 2024,

um 9.20 Uhr, erfolgreich zugestellt werden können. Am 6. März 2024, um

7.59

Uhr, sei die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter

angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Gemeindeverwaltung

zurückgesandt worden. Auf dessen mit E-Mail vom 18. März 2024 geäusserte

Bitte hin habe die Gemeindeverwaltung Prof. F die baurechtlichen

Entscheide mit Kurzbrief vom 18. März 2024 betreffend "Nochmalige

Zustellung des Baurechtsentscheid BKB 66 vom 26. Februar 2024"

erneut zugestellt. In diesem Kurzbrief habe die Gemeindeverwaltung

festgehalten, dass der erste Versand vom 29. Februar 2024 mit dem

erwähnten Vermerk retourniert worden sei (E. 5.2).

3.1.2

Komme eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so

gälten die Regeln der Zustellfiktion. Ändere sie beispielsweise während des Verfahrens

ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gelte die (versuchte)

Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dabei sei

denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO einen analogen Anwendungsfall der Zustellverweigerung im Sinn

von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO anzunehmen. Eine

Annahmeverweigerung durch den Empfänger liege nämlich nicht nur bei aktiver

Zurückweisung, sondern auch bei passiver (wissentlicher) Nichtannahme bzw.

schuldhafter Verhinderung vor. Davon sei auszugehen, wenn der Adressat die

erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen

unterlasse, obschon er nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen

Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müsse (E. 5.3).

3.1.3

Aufgrund der – unbestritten gebliebenen – E-Mail-Korrespondenz vom 18. März

2024.

sei erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Prof. F im

Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs der baurechtlichen Entscheide ein

Vertretungsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer müsse sich daher das

Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen. Dieser habe die

Gemeindeverwaltung am 8. Februar 2024 gebeten, ihm die Entscheide an seine

Büroadresse (c/o Universität G, H-Strasse 01, G) zuzustellen. In der

Folge habe der Empfänger bzw. Rechtsvertreter an der besagten Adresse jedoch

nicht ermittelt werden können, weshalb die eingeschriebene Sendung vom 29. Februar

2024.

der Gemeindeverwaltung retourniert worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer das Scheitern der ersten

Zustellung damit begründe, dass sein damaliger Rechtsvertreter zu dieser Zeit

mit dem (Teil-)Umzug des Büros befasst gewesen sei bzw. die

Universitätsadministration sein Namensschild ohne dessen Wissen und Zutun im

Laufe des Februars 2024 abmontiert habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sich

einen allfälligen Fehler der Universitätsadministration anrechnen lassen müsse.

Die Zustellung via Post sei an die von seinem damaligen Rechtsvertreter

genannte Adresse erfolgt. Dieser wäre mit Blick auf den von ihm geplanten und

im Februar bzw. März 2024 vollzogenen (Teil-)Umzug des Büros verpflichtet

gewesen, die Universitätsadministration sorgfältig zu instruieren, um die

korrekte Adressierung sicherzustellen, oder der Gemeindeverwaltung von sich aus

frühzeitig eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Die Gemeindeverwaltung

und mit ihr ihre Hilfsperson – die Post – seien korrekt vorgegangen. Der

Umstand, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt

werden können und die behördliche Zustellung am 1. bzw. 4. März 2024 deshalb

gescheitert sei, liege, da er sich das Verhalten seines damaligen

Rechtsvertreters anrechnen lassen müsse, allein im Verantwortlichkeitsbereich

des Beschwerdeführers.

Sodann bringe der Beschwerdeführer zwar vor, die zweite

Zustellung vom 18. März 2024 sei für die Rekursfrist massgeblich, zumal

sie mittels Einschreiben an die Adresse seines damaligen Vertreters in I – auch

im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung – vorbehaltlos erfolgt sei. Die

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, so das Baurekursgericht, seien

vorliegend jedoch nicht erfüllt. Aus dem Kurzbrief der Gemeindeverwaltung vom

18.

März 2024 gehe unmissverständlich hervor, dass es sich um eine

nochmalige Zustellung handle und weshalb der erste Versand gescheitert sei.

Zudem sei die nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Behörde erfolgt,

sondern aufgrund einer entsprechenden Bitte des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers.

Es handle sich somit gerade nicht um eine vorbehaltlose Zustellung während laufender

Rechtsmittelfrist. Der Umstand, dass fristauslösende Sendungen in der Regel per

Einschreiben versandt würden, ändere vorliegend nichts an der Geltung der

Zustellfiktion. Selbst wenn die Gemeindeverwaltung fälschlicherweise davon

ausgegangen sein sollte, dass die Rechtsmittelfrist erst ab der zweiten

Zustellung zu laufen beginne, ändere dies daran nichts. Eine entsprechende

Auskunft habe sie dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter gerade

nicht erteilt. Zudem hätte der rechtskundige Empfänger bei gebührender Sorgfalt

erkennen können und müssen, dass ein weiterer Versand sowie die spätere

Entgegennahme der Sendung am Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nichts zu

ändern vermöge. Für eine rechtskundige Person sei es vielmehr ohne Weiteres

erkennbar gewesen, dass die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Zustellfiktion

zu laufen beginne.

Damit greife die

Zustellfiktion. Sowohl ausgehend vom Zeitpunkt der erstmals gescheiterten

Zustellung (1. März 2024) als auch von einer Zustellfiktion am siebten Tag

(11. März 2024) nach dem letzten, erfolglosen Zustellungsversuch vom 4. März

2024.

sei der Rekurs mit der Postaufgabe am 17. April 2024 nicht innert der

30-tägigen Rekursfrist erhoben worden (E. 5.4).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 geltend,

der Adressat eines Einschreibens müsse selbstredend nur dann besondere

Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen vornehmen, wenn

er um mögliche Hindernisse einer Zustellung wisse. Auf Prof. F treffe dies

nicht zu, habe er doch weder seine Adresse verlegt noch sei er abwesend gewesen

noch habe er Kenntnis von einem Zustellhindernis gehabt, aufgrund dessen er

präventiv Vorkehrungen für die Zustellbarkeit hätte treffen können und müssen.

Wenn das Baurekursgericht den Fehler der Universitätsadministration Prof. F

und damit mittelbar ihm – dem Beschwerdeführer – anrechne, entbehre dies

jeglicher Grundlage. Zwischen der Universität G und Prof. F bestehe

kein Vertretungsverhältnis irgendwelcher Art. Vielmehr liege in Bezug auf den

Arbeitsraum und den Briefkasten von Prof. F ein faktisches Mietverhältnis

zwischen ihm und der Universität G vor. Auch habe Prof. F die

Administration nicht angewiesen, Post für ihn (passiv oder aktiv) abzulehnen

oder die Beschriftung am Briefkasten zu ändern; davon habe er nichts gewusst.

Dazu komme, dass der Grund für die Demontage des Briefkastenschilds bis heute

nicht bekannt sei. Entsprechend sei auch nicht bekannt, ob dieser Fehler der

Universitätsadministration in einem Zusammenhang zum Teilumzug stehe; dabei

handle es sich um eine blosse Mutmassung des Baurekursgerichts. Prof. F

habe demzufolge nach Treu und Glauben nicht mit Umständen rechnen müssen, die

eine Postzustellung verunmöglichen würden. Ein gänzlicher Auszug aus der

Universität sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geplant und zwischen Prof. F

und der Universitätsadministration auch nie Thema gewesen. Prof. F sei

weiterhin an der Universität tätig (gewesen) und betreue vor Ort

Forschungsprojekte, wofür er auf seinen Arbeitsplatz angewiesen sei.

Zusammengefasst liege keine wissentliche Nichtannahme oder schuldhafte

Verhinderung einer Postzustellung analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b

ZPO vor. Indem das Baurekursgericht Prof. F vorwerfe, er habe Massnahmen

zur Ermöglichung der Postzustellung versäumt, verlange es von ihm, einen

gänzlich unvorhersehbaren und nicht nachvollziehbaren Fehler der Universität zu

antizipieren (Ziff. II.B–II.D).

3.2.2

Dass die Gemeindeverwaltung oder die Post bei der Zustellung des Bauentscheids

korrekt vorgegangen sei, bedeute entgegen dem Baurekursgericht sodann nicht,

dass er – der Beschwerdeführer – bzw. sein damaliger Rechtsvertreter dafür

verantwortlich sei, dass die erste Sendung vom 29. Februar 2024 nicht habe

zugestellt werden können. Keiner der Verfahrensbeteiligten trage die

Verantwortung dafür, dass einer Drittperson – der Universität G – ein

nicht vorhersehbarer und bis heute nicht nachvollziehbarer Fehler unterlaufen

sei. Die korrekte erste Sendung begründe mithin keine Zustellfiktion. Vielmehr

habe die Rekursfrist erst mit der tatsächlichen Zustellung am 19. März

2024.

zu laufen begonnen (Ziff. II.E).

3.2.3

Der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht nur weder mit dem Wortlaut

noch mit der Rechtsprechung zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO

vereinbaren. Auch lägen keine andere Anwendungsfälle einer Zustellfiktion vor

(Ziff. II.F).

3.2.4

Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach die

nochmalige Zustellung nicht auf Initiative der Gemeindeverwaltung erfolgt sei.

Dies zeige die E-Mail-Korrespondenz vom 18. März 2024, aufgrund derer

Prof. F erstmals von Schwierigkeiten bei der Zustellung von Einschreiben

an seine universitäre Adresse erfahren habe. Anschliessend habe die

Gemeindeverwaltung den mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Bauentscheid

noch vor Ablauf einer fiktiven ersten Frist erneut – und vorbehaltlos – per

Einschreiben an Prof. F gesandt. Entgegen dem Baurekursgericht stelle

dieses Verhalten der Gemeindeverwaltung eine (zutreffende)

vertrauensbegründende Auskunft dar, wonach die Rechtsmittelfrist mit der

zweiten, tatsächlichen Zustellung zu laufen beginne. Soweit das

Baurekursgericht seine Begründung implizit auf Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die erste Sendung vom 29. Februar

2024.

vorliegend nie in den Machtbereich von Prof. F gelangt sei. Weder sei

ihm diese Sendung zugestellt worden, noch habe er eine Abholeinladung erhalten,

noch sei die Sendung für ihn hinterlegt worden. Davon, dass es vorliegend zu

einer Zustellfiktion analog zu Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO kommen

könnte, was weder in Gesetz noch Rechtsprechung eine Stütze habe, habe er auch

als langjähriger Rechtsprofessor nicht ausgehen müssen (Ziff. II.F).

3.2.5

Schliesslich sei das Baurekursgericht offenbar der Auffassung, dass der

Rekurs innerhalb einer fiktiven Rekursfrist ausgehend von einer Zustellfiktion

hätte erhoben werden müssen. Damit wäre vorliegend jedoch eine derart starke

Verkürzung der gesetzlichen Rekursfrist verbunden, dass ein effektiver

Rechtsschutz verunmöglicht werde. Angesichts dessen, dass Prof. F von der

Sendung sowie einem Zustellhindernis für Einschreiben erst am 18. März

2024.

erfahren habe und vorher keinen Einfluss habe nehmen können, wäre eine

derartige Rechtsfolge mit den verfassungsmässigen Garantien auf ein faires

Verfahren sowie auf ein staatliches Handeln nach Treu und Glauben unvereinbar

(Ziff. II.H).

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vom Beschwerdegegner 1 vorgenommenen

Zustellung(en) der Entscheide vom 26. Februar 2024 und 30. März 2021

durch Prof. F vertreten wurde, weshalb die Entscheide denn auch

korrekterweise zuhanden von Prof. F verschickt wurden und sich der

Beschwerdeführer das Verhalten von Prof. F grundsätzlich anrechnen lassen

muss.

4.2

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Rekursfrist aufgrund der

"nochmaligen" Zustellung mit per Einschreiben versandtem Kurzbrief vom

18.

März 2024 bzw. erst mit der effektiven Zustellung der baurechtlichen

Entscheide an Prof. F zu laufen begann. Diese Zustellung erfolgte

unbestrittenermassen am 19. März 2024 und damit – ausgehend vom Datum des angefochtenen

Beschlusses vom 26. Februar 2024 – in jedem Fall noch innert der 30-tägigen

Rekursfrist. Mithin ist zu prüfen, ob Prof. F berechtigterweise darauf

vertrauen durfte, erst die "erneute" bzw. effektive Zustellung habe

die Rekursfrist ausgelöst. Sollte dies der Fall und für die Berechnung bzw.

Einhaltung der Rekursfrist tatsächlich auf das effektive Zustelldatum

abzustellen sein, so wäre der Rekurs vom 17. April 2024 rechtzeitig

erhoben worden und erübrigten sich Erwägungen zu einer allfällig vorgängigen,

fiktiven Zustellung.

4.2.2

Wie das Baurekursgericht zutreffend erwog, kann sich der Beschwerdeführer

indes nicht erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vorn

E. 2.3 und E. 3.1.3). Zwar wird einer betroffenen Person in der

kantonalen Praxis zu § 10 VRG zugestanden, dass sie in ihrem Vertrauen zu

schützen ist, wenn sie bei einer mehrfachen individuellen Zustellung eines Verwaltungsakts

aus der späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten durfte, diese löse den

(oder einen neuen) Fristenlauf aus. Als derartige Konstellation, bei welcher

ein solcher Vertrauensschutz unter Umständen greifen kann, wird etwa genannt,

dass eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach einem erfolglosen

Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut zugestellt wird (Plüss,

§ 10 N. 80). Dabei hat es aber nicht die Meinung, dass eine

vorbehaltlose Zweitzustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auch bei

Rechtskundigen unbesehen einen neuen Fristenlauf auslöst. Vielmehr kann eine

rechtskundige Person generell nicht in guten Treuen von einer solchen

Rechtswohltat ausgehen (vgl. BGE 119 V 89 E 4b/aa; 115 Ia 12 E. 4b).

Bei Rechtskundigen wird im Kanton Zürich die Kenntnis vorausgesetzt, dass aufgrund

des Verweises in § 71 VRG auf die ZPO seit dem 1. Januar 2011 nicht

mehr die frühere Regel gilt, bei einem gescheiterten Zustellversuch müsse ein

zweiter erfolgen, sondern seither Entscheideröffnungen nur noch einmal formell

korrekt zuzustellen sind (vgl. zu dieser Neuerung bereits VGr, 10. Februar

2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3). Da Rechtskundige somit um die

Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf in diesem Zusammenhang

wissen, kann bei ihnen in guten Treuen gar nicht die Annahme entstehen, die

vorbehaltlose Zweitzustellung würde etwas am bisherigen Fristenlauf ändern.

Bei Prof. F ist von einem Rechtskundigen auszugehen. Nachdem

der Beschwerdegegner 1 ihn bereits mit E-Mail vom 18. März 2024 darauf

hingewiesen hatte, dass das an die von ihm angegebene Büroadresse versandte

Einschreiben vom 29. Februar 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte

unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die

Gemeindeverwaltung retourniert worden sei (vorn E. 3.1.1), hielt der

Beschwerdegegner 1 diesen Umstand danach auch im Kurzbrief vom 18. März

2024.

fest; der Baurechtsentscheid vom 26. Februar 2024 werde

"nochmals" zugestellt. Prof. F wusste damit zweifelsfrei, dass

ein erster Zustellversuch gescheitert war, auch wenn er hierfür keinen

Abholschein erhalten hatte (vgl. hinten E. 4.3.2). Unter diesen Umständen

durfte er gerade als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und

unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung am 19. März 2024 habe

die Rekursfrist ausgelöst, auch wenn der Kurzbrief vom 18. März 2024 insofern

keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten

Zustellversuchs enthält. Vielmehr ist Prof. F das Wissen um die

weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung für den Fristenlauf im

vorliegenden Zusammenhang anzurechnen. Zumindest wäre er zu einer Nachfrage

beim Beschwerdegegner 1 über den Fristenlauf gehalten gewesen (vgl. BGr,

14.

Mai 2019, 4A_53/2019, E. 5.2).

4.3

4.3.1

Ist nach dem Gesagten für die Berechnung bzw. Einhaltung der Rekursfrist

nicht das effektive Zustelldatum der baurechtlichen Entscheide vom 19. März

2024.

massgeblich, so ist weiter zu prüfen, ob in Bezug auf den ersten Versand

die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind bzw. ob ein Anwendungsfall

von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegt. Während das

Baurekursgericht dies bejahte, stellt dies der Beschwerdeführer in Abrede,

wobei er vorbringt, es mangle hierfür an der Voraussetzung der hinterlegten

Abholungseinladung und nicht er – sondern die Universität G – sei dafür

verantwortlich, dass die Sendung nicht habe zugestellt werden können bzw. mit

dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt

werden" retourniert worden sei.

4.3.2

Nach dem Gesagten ist die Hinterlegung eines Abholscheins grundsätzlich

eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Zustellfiktion bei

eingeschriebenen Sendungen. Die Fiktion, dass eine nicht abgeholte Sendung am

letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, setzt mithin in

der Regel voraus, dass die Sendung durch die Hinterlegung des Abholscheins in

den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vorn E. 2.2). Vorliegend ist

unbestritten, dass Prof. F aufgrund der Nachfrage der Gemeindeverwaltung

mit E-Mail vom 23. Januar 2024 mit der Zustellung der baurechtlichen

Entscheide in nächster Zeit rechnen musste. Ebenso unbestritten ist sodann,

dass Prof. F für das Einschreiben vom 29. Februar 2024 angesichts des

postalischen Vermerks "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht

ermittelt werden" kein Abholschein hinterlegt wurde und die Sendung nicht

in seinen Machtbereich gelangte. Ihre Rechtfertigung findet die Zustellfiktion

freilich in der Verpflichtung der Parteien, sich im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses

nach Treu und Glauben zu verhalten. Die Parteien haben unter anderem dafür zu

sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich

zugestellt werden können. Daraus folgt, dass sie den Behörden allfällige

Adressänderungen anzuzeigen haben und bei Abwesenheit die Entgegennahme von

Sendungen gleichwohl sicherstellen müssen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1;

vorn E. 2.2). Die Zustellfiktion greift deshalb auch dann, wenn die

betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses

obliegenden Pflichten unterlassen hat, eine allfällige Änderung der von ihr

angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige

Zustellungshindernisse bekannt zu geben (BGr, 18. Mai 2012, 2C_233/2012,

mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Vorliegend gab Prof. F

der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar 2024 persönlich und

vorbehaltlos – mithin ohne Hinweis auf allfällige Zustellungshindernisse –

seine Büroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die Sendung vom 29. Februar

2024.

mit dem erwähnten Vermerk retourniert. Unter solchen Umständen muss die

Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der

Hinterlegung des Abholscheins mangelt (vgl. BGr, 30. Mai 2025, 9C_289/2025).

4.3.3

Daran ändert nichts, dass Prof. F erst am 18. März 2024 vom

"Zustellhindernis" erfahren haben will, ebenso wenig, dass er den

erfolglosen Zustellversuch nicht in seiner, sondern ausschliesslich in der

Verantwortlichkeit der Universität G sieht. Wie bereits festgehalten

wurde, war es Prof. F selbst, der der Gemeindeverwaltung mit E-Mail vom 8. Februar

2024.

seine Büroadresse an der Universität als Zustelladresse angab, welche er

offenkundig auch für den Empfang von Korrespondenz der infrage stehenden Art zu

verwenden trachtete. Deshalb lag es denn auch (allein) im

Verantwortlichkeitsbereich von Prof. F, den Empfang der Sendung an

ebendieser Adresse sicherzustellen und dabei – wie das Baurekursgericht korrekt

erwog – allenfalls die Universitätsadministration zu instruieren, zumal er

unbestrittenermassen bereits am 8. Februar 2024 von seinem in Bälde

bevorstehenden "Umzug" des Büros, wie Prof. F den Vorgang im

E-Mail vom 18. März 2024 selbst bezeichnet, wusste und dabei mögliche

Zustellungshindernisse in Betracht ziehen musste. Gerade unter den damaligen

Umständen bzw. im Hinblick auf den bevorstehenden oder laufenden Umzug des Büros

wäre es entgegen dem Beschwerdeführer tatsächlich an Prof. F gewesen,

"präventiv" Vorkehrungen für die Zustellbarkeit bzw. die effektive

Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu treffen und für klare

Zustellungsverhältnisse zu sorgen.

4.3.4

Das Baurekursgericht stützte seinen Nichteintretensentscheid entgegen dem

Beschwerdeführer nicht auf Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, sondern

auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Ob auf

den Rekurs (auch) gestützt auf die erstgenannte Bestimmung nicht einzutreten

gewesen wäre, muss vorliegend nicht beurteilt werden.

4.4

Gelten die

baurechtlichen Entscheide in Anwendung der Zustellfiktion spätestens als am 11. März

2024.

dem Beschwerdeführer zugestellt, so wurde der Rekurs (Postaufgabe am 17. April

2024) tatsächlich nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG erhoben und trat das Baurekursgericht zu Recht darauf nicht ein. Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand

("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im

Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht nicht gelten (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00318, E. 2.2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'305.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).