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Entscheid

VB.2024.00401

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00401

16. Oktober 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25715)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00401

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene vietnamesische Staatsbürgerin A

(nachfolgend die Beschwerdeführerin) und der ursprünglich aus Vietnam

stammende, bulgarische Staatsangehörige B (geb. 1963, nachfolgend der

Beschwerdeführer) heirateten am 27. Mai 2019 in Polen. Nach der Einreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz am 16. Juni 2019 erteilte das

Migrationsamt ihm am 21. Juni 2019 eine bis am 15. Juni 2024 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. In der Folge reiste

auch die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 im Rahmen eines

Familiennachzugs in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 27. November

2019 eine ebenfalls bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung

erteilte.

Mit Verfügung vom 12. April 2024 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie

bis am 12. Juni 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der

Begründung bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer handle es sich um eine

Scheinehe.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu belassen beziehungsweise zu verlängern. Eventualiter

seien sie vor einem Entscheid persönlich durch das Gericht anzuhören. Weiter

sei ihnen für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die

Beschwerdeführenden liessen am 5. September und am 18. September 2024

weitere Eingaben mit beiliegenden Fotos und Schreiben zu den Akten reichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine Verletzung ihres

verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend, da die vorinstanzliche Begründung

unzureichend sei, weil sie sich nicht mit den von ihnen klärenden Erläuterungen

auseinandergesetzt habe.

1.2.2

Nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;

137.

I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich

vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu

bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in

ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in

der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I

83.

E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten

Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit

Hinweisen; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809, E. 2.2).

1.2.3

Dem angefochtenen

Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum

Schluss kam, dass die Ehe der Beschwerdeführenden als Scheinehe zu

qualifizieren sei: Sie legt die hierfür wesentlichen Gründe über mehrere Seiten

hinweg dar, wobei sie durchaus auch auf die Vorbringen in der Rekursschrift

Bezug nimmt, so etwa in Erwägung 11.5. Zu einer Auseinandersetzung mit

sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz indes nicht

gehalten (E. 1.2.2). Anhand der vorliegenden Beschwerde ist ersichtlich,

dass den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen

Entscheids ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht

bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt somit nicht vor.

1.3

Hinsichtlich

der eventualiter beantragten erneuten Befragung der Beschwerdeführenden ist

auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei

vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3

mit Hinweisen).

1.4

Befragungen

von Ehegatten zu ihrem Eheleben im fortgeschrittenen Verlauf eines

migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend eine Scheinehe erscheinen nur sehr

beschränkt zweckdienlich, da sich die Befragten zwischenzeitlich offensichtlich

absprechen konnten. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würde daher von

vornherein geschwächt. Wenn die Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird – eindeutige Schlüsse zulässt, wird das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet wird.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder

Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1,

139.

II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022,

E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3).

Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender

Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in

rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen

Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2,

128.

II 145 E. 2 und E. 3).

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b

mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 – 17. November

2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2).

Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche

Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches,

nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September

2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt,

darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und

konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2; BGr, 29. September

2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird

aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90

AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits

gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten

erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den

echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2,

und 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz führte bei ihrer Entscheidfindung mehrere Argumente auf, welche

grundsätzlich gegen eine Scheinehe sprechen, so etwa, dass die

Beschwerdeführenden aus dem gleichen Kulturkreis stammten, die gleiche Sprache

sprächen und teils übereinstimmende Angaben bei ihren Befragungen gemacht

hätten. Sie bejahte eine Scheinehe jedoch insbesondere aufgrund der

nachfolgenden Indizien:

- die Beschwerdeführenden

hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet;

- zwischen den

Beschwerdeführenden bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren;

- die Beschwerdeführenden seien

nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist, obschon der Beschwerdeführer

bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt

habe;

- Arbeitgeber des

Beschwerdeführers anlässlich seiner Einreise in die Schweiz sei der Ex-Ehemann

der Beschwerdeführerin gewesen, mit welchem sie zwei Kinder habe;

- der Bruder der

Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder lebten im Kanton Zürich,weshalb sie ein

grosses Interesse an eine Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe;

- als Drittstaatenangehörige ohne

qualifizierte Arbeitskraft hätte die Beschwerdeführerin ohne die erfolgte

Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

gehabt;

- die Beschwerdeführenden hätten

unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Ort ihres Kennenlernens sowie zur

Anzahl und den Orten nachfolgender Treffen gemacht;

- die Farbe ihrer Eheringe sei von

den Beschwerdeführenden unterschiedlich angegeben worden;

- die Beschwerdeführenden hätten

hinsichtlich der Anzahl Gäste an ihrer Trauung und des darauffolgenden

Abendessens unterschiedliche Aussagen gemacht;

- bei der Nachfrage zu den

täglichen Frühstücksroutinen und dem Verbringen der Weihnachtsfeiertage im Jahr

2020.

hätten sich die Beschwerdeführenden widersprochen;

- der Beschwerdeführer habe

angegeben, bloss die Mutter der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben,

während Letztere ausführte, er habe ihre Eltern beide in der Schweiz

kennengelernt;

- die Beschwerdeführenden hätten

anlässlich ihrer Befragungen ein markantes Desinteresse an den

Familienangehörigen des jeweils anderen gezeigt;

- dem Beschwerdeführer sei nicht

bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Unterarmen gut sichtbar

tätowiert sei;

- auf Facebook habe der

Beschwerdeführer Fotos von sich allein und mit Freunden in der Schweiz

gepostet, auf denen die Beschwerdeführerin nicht abgebildet sei, dafür eine

andere Frau, mit welcher er sehr vertraut wirke;

- die Beschwerdeführerin habe

nicht angeben können, welche Farbe die Küchenabdeckung in ihrer Wohnung habe;

- anlässlich einer

Wohnungskontrolle hätten keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin

aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers (noch

immer oder wieder) dort gewohnt;

- die

Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs

der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung gemacht und der

Beschwerdeführer sei nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen.

Insgesamt lägen nach Ansicht

der Vorinstanz somit genügend Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass

die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin den

Aufenthalt in der Schweiz bei ihren hier lebenden Kindern zu ermöglichen.

Folglich erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sodass ein allfälliger

Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

AIG erloschen sei.

3.2

Was die

Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, vermag diese Vermutung nicht

umzustossen.

3.2.1

Zum Altersunterschied der Ehegatten ist festzuhalten, dass eine

Altersdifferenz von 16 Jahren als erheblich im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist und daher ein erstes

Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. E. 2.2.). Hingegen kann auf das

Vorliegen einer Scheinehe einzig in Verbindung mit weiteren Indizien

geschlossen werden.

3.2.2

Was das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem früheren Ehemann

der Beschwerdeführerin anbelangt, so entspricht der Abschluss eines

Arbeitsvertrags im näheren familiären Umfeld einem bekannten Vorgehen für einen

möglichst raschen Zuzug eines EU-Staatsangehörigen in die Schweiz, welcher in

der Folge den Nachzug des aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten ermöglicht.

Vorliegend überrascht denn auch wenig, dass der Beschwerdeführer die

angetretene Stelle bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat, weil er sich

mit dem vormaligen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht verstanden hat.

Letzterer Umstand dürfte erfahrungsgemäss bereits zu einem früheren Zeitpunkt

absehbar gewesen sein, weswegen geschlossen werden kann, dass die Eingehung des

betreffenden Arbeitsverhältnisses in erster Linie einem möglichst raschen Zuzug

der Beschwerdeführerin in die Schweiz dienen sollte. Der durch die Vorinstanz

gezogene Schluss eines zielgerichteten Vorgehens ist somit nicht zu

beanstanden.

3.2.3

Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden teilweise in

zentralen Punkten voneinander abweichende Angaben.

3.2.3.1

So verneinte der Beschwerdeführer vorbehaltslos, dass die

Beschwerdeführerin tätowiert sei, obschon sie zwei deutliche sichtbare Tattoos

an den Unterarmen hat. Die diesbezüglich in der Beschwerde aufgeführte

Erklärung, gemäss welcher er die Frage dahingehend verstanden habe, ob die

Beschwerdeführerin "persönlichkeitsprägende Tattoos im

japanischen Sinne" trage, welche eine "erhebliche Körperfläche

bedecken", überzeugt angesichts der klar formulierten Frage nicht. Da die

Beschwerdeführenden nicht aus dem japanischen Kulturkreis stammen, hatte der

Beschwerdeführer keinen Anlass für eine derartige Interpretation der Frage.

Vielmehr sprechen die fehlenden Kenntnisse über die Tätowierungen der

Beschwerdeführerin gegen eine gelebte Ehe.

3.2.3.2

Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei kein Indiz für eine

Scheinehe, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatenangehörige ohne die

Heirat des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte. Dies sei praktisch für alle

Nachzüge von Drittstaatsangehörigen typisch. Obschon diese Ausführungen

grundsätzlich zutreffen mögen, tragen sie der konkreten Situation zu wenig

Rechnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz

lebenden Kinder ein deutlich höheres Interesse an einem Zuzug hatte als eine

Person, welche keinerlei (familiäre) Anknüpfungspunkte im Land hat. Da ihre

Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz stark

eingeschränkt waren, ist ihre nach sehr kurzer Zeit erfolgte Heirat durchaus

als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.2.3.3

Die Beschwerdeführerin konnte an ihrer Befragung Ende 2021 keine Angaben

mehr dazu machen, wann und an welchem Ort sie den Beschwerdeführer Ende 2018

bzw. anfangs 2019 kennengelernt hat. Sie wusste auch nicht mehr, wie oft sie

ihn bis zur Hochzeit wieder getroffen hat, oder in welcher Stadt in Polen dies

der Fall war. Die Adresse, an welcher sie angeblich noch in Polen mit ihm

zusammengezogen war, vermochte sie ebenfalls nicht mehr wiederzugeben.

Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, gleich nach ihrer Hochzeit mit

dem Beschwerdeführer zusammengezogen zu sein, während er bekanntgab einige

Monate nach ihrem Kennenlernen und somit bereits vor der Heirat in Polen mit

der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben. Da im Zeitpunkt der Befragung

der Beschwerdeführenden erst rund drei Jahre seit ihrem Kennenlernen vergingen,

sind die Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin in zentralen Fragen zu ihrer

Beziehung mit dem Beschwerdeführer sowie die dargelegten Abweichungen in den

Antworten der Beschwerdeführenden kaum erklärbar und daher ebenfalls als Indiz

für eine Scheinehe zu werten.

3.2.3.4

Nicht erklärbar sind ferner die unterschiedlichen Angaben der

Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Heirat. So vermochte sich die

Beschwerdeführerin nicht an den genauen Ort ihrer Heirat zu erinnern. Zudem gab

sie zu Protokoll, es sei niemand an der Trauung anwesend gewesen und sie und

der Beschwerdeführer seien im Anschluss zu zweit essen gegangen. Demgegenüber

führte der Beschwerdeführer aus, es seien "noch ein paar weitere

Freunde" dabei gewesen, deren Namen er aber nicht mehr wisse. Sie seien im

Anschluss noch zu acht in einem Restaurant essen gegangen. Die diesbezüglichen

Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sie sich auf die

Trauung, er sich jedoch auf das spätere Essen bezogen habe, überzeugen nicht, wurde

doch auch die Beschwerdeführerin eindeutig nach einer Hochzeitsfeier im

Anschluss an die Trauung gefragt, was sie im vorstehenden Sinne

beantwortete. Weshalb sie ein Essen mit sechs (mutmasslich engen) Freunden im

Anschluss an ihre Hochzeit komplett vergessen haben sollte, erschliesst sich

nicht. In das Gesamtbild fügt sich jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin

auch an die Namen oder Wohnorte ihrer Trauzeugen nicht mehr erinnern konnte.

Überdies bezeichnete sie die Farbe ihres Eheringes als silberfarben, während

der Beschwerdeführer diese als gelbgold beschrieb. Die hierzu aufgeführte

Erklärung der Beschwerdeführenden überzeugt angesichts ihrer

unmissverständlichen, voneinander abweichenden Angaben sowie der

unterschiedlichen Ringfarben nicht. Unstimmigkeiten ergaben sich weiter bei

einer Nachfrage zum Ringkauf, denn es wollen beide Beschwerdeführenden die

Ringe gekauft bzw. bezahlt haben, wobei die Beschwerdeführerin sogar noch

präzisierte, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Kaufs wegen eines Termins

wegmüssen. Da es sich beim Eheschluss in der Regel um einen bedeutenden und

einprägsamen Moment im Leben zweier Eheleute handelt, insbesondere wenn damit

die Verschiebung des bisherigen Lebensmittelpunkts in ein fremdes Land

verbunden ist, sind die aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen der

Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar. Dies deutet wiederum auf eine

Scheinehe hin.

3.2.3.5

Mit Blick auf ihre Angaben zu den jeweiligen Familienangehörigen des

anderen stellen die Beschwerdeführenden selbst nicht in Abrede, dass hieraus

auf ein gewisses Desinteresse geschlossen werden könnte. Auf Frage nach dem

Namen, Alter und Wohnort ihrer Schwiegereltern führte die Beschwerdeführerin

aus, diese nicht zu kennen. Von deren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers

erfolgten) Ableben hatte sie scheinbar keine Kenntnis. Sie wusste überdies

nicht, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer hat oder wie diese heissen.

Persönliche Treffen fanden nicht statt. In Bezug auf ihre eigene Familie gab

sie an, der Beschwerdeführer habe ihre Mutter bereits kennengelernt, als diese

sie in der Schweiz besucht habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bekannt,

beide Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs in der Schweiz

kennengelernt zu haben. Die Erklärung der Beschwerdeführenden, dass der

Beschwerdeführer nur die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz

kennengelernt haben soll, obschon ihre beiden Eltern zu Besuch waren, überzeugt

nicht. Auf entsprechende Frage nannte der Beschwerdeführer denn auch weder den

Namen noch das Alter seiner Schwiegereltern. Ebenso wenig konnte er das genaue

Alter und die Namen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nennen.

3.2.3.6

Im Zusammenhang mit ihren Alltagsgewohnheiten gab die Beschwerdeführerin

namentlich bekannt, der Beschwerdeführer nehme sein Frühstück vor dem Verlassen

der ehelichen Wohnung ein, während er bekanntgab, sie beide würden ihre

Mahlzeit am Morgen auswärts einnehmen und nicht zu Hause essen oder trinken.

Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden in der Beschwerde, gemäss welchem

die Beschwerdeführerin das Frühstück für sie beide vorbereite und der

Beschwerdeführer dieses im Anschluss auswärts zu sich nehme, steht nach wie vor

im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers an seiner Befragung.

3.2.3.7

Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführenden unterschiedlich zur

Frage, wie viele Personen in ihrer Wohnung wohnhaft seien. Diesbezüglich ist

ihre Erklärung, gemäss welcher der Beschwerdeführer den Aufenthalt seines bei

ihm lebenden, offiziell nicht gemeldeten vietnamesischen Kollegen zu Beginn des

vorliegenden Verfahrens gegenüber den Behörden habe geheim halten wollen,

jedoch nachvollziehbar.

3.2.3.8

Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die

Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer

Befragungen zu Protokoll gaben. Hieran vermögen gewisse übereinstimmende

Angaben in anderen Punkten wie etwa betreffend Essgewohnheiten, das

(Nicht-)Bestehen gesundheitlicher Probleme oder Abhängigkeiten des andern

nichts zu ändern. Denn sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung

einer Scheinehe entschieden haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in

gewissen Punkten abgesprochen haben. Ferner dürften sie aufgrund ihres

gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit aufweisen. Gesamthaft

hatten sie jedoch in wesentlichen Punkten keine Kenntnis über den jeweils

anderen Ehegatten, was mit Blick auf die Gesamtdauer ihrer Beziehung einzig durch

den Zeitablauf nicht erklärt werden kann. Die erfolgten Befragungen der

Beschwerdeführenden sprechen insgesamt somit für das Vorliegen einer

Scheinehe.

3.2.4

Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte, vermochten die

Beschwerdeführenden keinerlei Nachweise etwa in Form von Fotografien

einzureichen, welche gemeinsame Aktivitäten ihrerseits bezeugten. Ebenso wenig

verbrachten sie bis vor Kurzem je gemeinsam Ferien. Vor diesem Hintergrund

erscheinen die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Fotobelege über

gemeinsame Ferien der Beschwerdeführenden im Beisein ihrer (ihnen zuvor

unbekannten) Familienangehörigen auffällig. Angesichts dieses plötzlich gänzlich

anderen Verhaltensmusters der Beschwerdeführenden ist der Verdacht nicht von

der Hand zu weisen, dass die Fotografien einzig aus verfahrensstrategischen

Gründen erstellt wurden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich einer früheren

Befragung bekanntgab, sich nicht gerne fotografieren zu lassen, weshalb es

keine Fotos von ihr und dem Beschwerdeführer gebe. Die eingereichten

Ferienfotos wurden während des laufenden Verfahrens gemacht. Da es sich den

eingereichten Buchungsangaben zufolge um ein "Last-minute"-Angebot

handelte, ist nicht davon auszugehen, dass die Ferien bereits länger geplant

gewesen wären. Die Beschwerdeführenden können aus den eingereichten Unterlagen

somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2.5

Näher

einzugehen ist weiter auf das Fehlen jeglicher persönlicher Gegenstände der

Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle der ehelichen Wohnung am 7. März

2023.

Die Beschwerdeführenden begründen dies durch den erst kurz zuvor

erfolgten, temporären Auszug der Beschwerdeführerin infolge eines Streits.

Diese Vorbringen erscheinen jedoch als blosse Schutzbehauptungen, denn bei

einer effektiven Residenz der Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung wäre

davon auszugehen, dass persönliche Gegenstände und Dokumente von ihr in

erheblichem Umfang gefunden worden wären. Stattdessen fanden sich im separaten

Zimmer der Beschwerdeführerin ein nicht bezogenes Bett und leere Schränke.

Versicherungsunterlagen wurden in der Wohnung einzig auf den dort wohnhaften

Kollegen des Beschwerdeführers lautend gefunden. Dass sämtliche persönlichen

Effekte der Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit infolge eines Streits

vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, erscheint lebensfremd. Dies umso

mehr, als die Beschwerdeführenden ihre Ehe eigenen Angaben zufolge bereits nach

kurzer Zeit wieder hätten weiterführen wollen. Die Ergebnisse der

Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der

übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin

gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat.

3.2.6

Zu den dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Schreiben von Freunden und

Bekannten der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass diese überwiegend

allgemein gehalten sind. Es werden darin wenige bis gar keine Ausführungen zu

spezifischen Erlebnissen mit den Beschwerdeführenden gemacht oder konkrete

Daten oder Zeiträume genannt, in welchen die referierten Treffen stattgefunden

hätten. Letztere werden auch nicht näher mittels Fotografien beispielsweise belegt.

Überdies ist zu beachten, dass in keinem der betreffenden Schreiben der Auszug

und die damit einhergegangene Trennung der Ehegatten erwähnt wird. Das

Beiwohnen eines Kollegen des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung scheint

den Unterzeichnenden ebenfalls nicht bekannt gewesen zu sein, abgesehen von

einem Freund des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls bei ihm gewohnt haben

will. Der Name dieses Freundes stimmt jedoch nicht mit dem Namen des Freundes

überein, dessen Versicherungsunterlagen in der Wohnung des Beschwerdeführers

aufgefunden worden sind. Ob es sich bei den eingereichten Schreiben teilweise

um Gefälligkeitsschreiben handelt, kann an dieser Stelle offengelassen werden,

da es diesen ohnehin an Aussagekraft mangelt. Überdies ist es bei

Scheinehekonstellationen erfahrungsgemäss nicht unüblich, dass die jeweilig

involvierten Personen gegenüber ihrem näheren Umfeld effektiv eine Beziehung

vortäuschen. Aus den Wahrnehmungen von Drittpersonen können daher bloss bedingt

Rückschlüsse auf die Qualität der Ehe zweier Personen gezogen werden.

3.2.7

Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die

Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung

für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der

Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran

nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre

Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG erweist.

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im September 2019 im Alter von 40 Jahren in die

Schweiz ein und ihr Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte

Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer Täuschung der Behörden. Die

Integration der Beschwerdeführerin kann nicht als überdurchschnittlich

bezeichnet werden, entsprechen doch ihre Erwerbstätigkeit, das Fehlen von

Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit den üblichen

Erwartungshaltungen an eine erfolgreiche Integration. In sprachlicher und

sozialer Hinsicht sind dagegen keine besonderen Integrationserfolge der

Beschwerdeführerin auszumachen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte

und nicht bestritten wird, kann sie den Kontakt zu ihren nicht bei ihr

wohnhaften, jedoch in der Schweiz lebenden Kindern künftig mittels moderner

Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Da die

Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht

hat, ihre Mutter nach wie vor in Vietnam lebt und die Beschwerdeführerin mit der

Sprache und Kultur des Landes unzweifelhaft weiterhin vertraut ist, ist mit

einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu rechnen. Aufgrund

ihres Alters, ihrer guten Gesundheit sowie ihres in der Heimat absolvierten

Wirtschaftsstudiums sollte es der Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher

Hinsicht leicht fallen, wieder in ihrer früheren Heimat Fuss zu fassen. Vor

diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und das

öffentliche Interesse an einer

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung

(Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten

Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

4.3

Eine

Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt

unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).

4.4

Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche

gestützt auf die Akten ersichtlich.

4.5

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten

als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);