VB.2024.00401
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00401
16. Oktober 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00401
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1979 geborene vietnamesische Staatsbürgerin A
(nachfolgend die Beschwerdeführerin) und der ursprünglich aus Vietnam
stammende, bulgarische Staatsangehörige B (geb. 1963, nachfolgend der
Beschwerdeführer) heirateten am 27. Mai 2019 in Polen. Nach der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz am 16. Juni 2019 erteilte das
Migrationsamt ihm am 21. Juni 2019 eine bis am 15. Juni 2024 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. In der Folge reiste
auch die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 27. November
2019 eine ebenfalls bis am 15. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung
erteilte.
Mit Verfügung vom 12. April 2024 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie
bis am 12. Juni 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, mit der
Begründung bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer handle es sich um eine
Scheinehe.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu belassen beziehungsweise zu verlängern. Eventualiter
seien sie vor einem Entscheid persönlich durch das Gericht anzuhören. Weiter
sei ihnen für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die
Beschwerdeführenden liessen am 5. September und am 18. September 2024
weitere Eingaben mit beiliegenden Fotos und Schreiben zu den Akten reichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine Verletzung ihres
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend, da die vorinstanzliche Begründung
unzureichend sei, weil sie sich nicht mit den von ihnen klärenden Erläuterungen
auseinandergesetzt habe.
1.2.2
Nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
137.
I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich
vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu
bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in
ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I
83.
E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten
Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit
Hinweisen; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809, E. 2.2).
1.2.3
Dem angefochtenen
Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum
Schluss kam, dass die Ehe der Beschwerdeführenden als Scheinehe zu
qualifizieren sei: Sie legt die hierfür wesentlichen Gründe über mehrere Seiten
hinweg dar, wobei sie durchaus auch auf die Vorbringen in der Rekursschrift
Bezug nimmt, so etwa in Erwägung 11.5. Zu einer Auseinandersetzung mit
sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz indes nicht
gehalten (E. 1.2.2). Anhand der vorliegenden Beschwerde ist ersichtlich,
dass den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt somit nicht vor.
1.3
Hinsichtlich
der eventualiter beantragten erneuten Befragung der Beschwerdeführenden ist
auszuführen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei
vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3
mit Hinweisen).
1.4
Befragungen
von Ehegatten zu ihrem Eheleben im fortgeschrittenen Verlauf eines
migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend eine Scheinehe erscheinen nur sehr
beschränkt zweckdienlich, da sich die Befragten zwischenzeitlich offensichtlich
absprechen konnten. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würde daher von
vornherein geschwächt. Wenn die Aktenlage überdies – wie nachfolgend zu zeigen
sein wird – eindeutige Schlüsse zulässt, wird das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem auf ihre erneute Befragung in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet wird.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder
Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1,
139.
II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
2.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022,
E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3, und 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3).
Eine Scheinehe kann ausserdem auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender
Ehewille im Lauf der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in
rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2,
128.
II 145 E. 2 und E. 3).
Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b
mit Hinweisen; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 – 17. November
2022, 2C_491/2022, E. 2.3 – 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.1.2).
Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche
Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches,
nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 29. September
2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt,
darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und
konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2, 128 II 145 E. 2.2; BGr, 29. September
2023, 2C_482/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90
AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits
gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten
erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den
echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 4.2,
und 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz führte bei ihrer Entscheidfindung mehrere Argumente auf, welche
grundsätzlich gegen eine Scheinehe sprechen, so etwa, dass die
Beschwerdeführenden aus dem gleichen Kulturkreis stammten, die gleiche Sprache
sprächen und teils übereinstimmende Angaben bei ihren Befragungen gemacht
hätten. Sie bejahte eine Scheinehe jedoch insbesondere aufgrund der
nachfolgenden Indizien:
- die Beschwerdeführenden
hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet;
- zwischen den
Beschwerdeführenden bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren;
- die Beschwerdeführenden seien
nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist, obschon der Beschwerdeführer
bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt
habe;
- Arbeitgeber des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Einreise in die Schweiz sei der Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin gewesen, mit welchem sie zwei Kinder habe;
- der Bruder der
Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder lebten im Kanton Zürich,weshalb sie ein
grosses Interesse an eine Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe;
- als Drittstaatenangehörige ohne
qualifizierte Arbeitskraft hätte die Beschwerdeführerin ohne die erfolgte
Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
gehabt;
- die Beschwerdeführenden hätten
unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Ort ihres Kennenlernens sowie zur
Anzahl und den Orten nachfolgender Treffen gemacht;
- die Farbe ihrer Eheringe sei von
den Beschwerdeführenden unterschiedlich angegeben worden;
- die Beschwerdeführenden hätten
hinsichtlich der Anzahl Gäste an ihrer Trauung und des darauffolgenden
Abendessens unterschiedliche Aussagen gemacht;
- bei der Nachfrage zu den
täglichen Frühstücksroutinen und dem Verbringen der Weihnachtsfeiertage im Jahr
2020.
hätten sich die Beschwerdeführenden widersprochen;
- der Beschwerdeführer habe
angegeben, bloss die Mutter der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben,
während Letztere ausführte, er habe ihre Eltern beide in der Schweiz
kennengelernt;
- die Beschwerdeführenden hätten
anlässlich ihrer Befragungen ein markantes Desinteresse an den
Familienangehörigen des jeweils anderen gezeigt;
- dem Beschwerdeführer sei nicht
bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Unterarmen gut sichtbar
tätowiert sei;
- auf Facebook habe der
Beschwerdeführer Fotos von sich allein und mit Freunden in der Schweiz
gepostet, auf denen die Beschwerdeführerin nicht abgebildet sei, dafür eine
andere Frau, mit welcher er sehr vertraut wirke;
- die Beschwerdeführerin habe
nicht angeben können, welche Farbe die Küchenabdeckung in ihrer Wohnung habe;
- anlässlich einer
Wohnungskontrolle hätten keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin
aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers (noch
immer oder wieder) dort gewohnt;
- die
Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs
der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung gemacht und der
Beschwerdeführer sei nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen.
Insgesamt lägen nach Ansicht
der Vorinstanz somit genügend Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass
die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin den
Aufenthalt in der Schweiz bei ihren hier lebenden Kindern zu ermöglichen.
Folglich erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sodass ein allfälliger
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
AIG erloschen sei.
3.2
Was die
Beschwerdeführenden hiergegen einwenden, vermag diese Vermutung nicht
umzustossen.
3.2.1
Zum Altersunterschied der Ehegatten ist festzuhalten, dass eine
Altersdifferenz von 16 Jahren als erheblich im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist und daher ein erstes
Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. E. 2.2.). Hingegen kann auf das
Vorliegen einer Scheinehe einzig in Verbindung mit weiteren Indizien
geschlossen werden.
3.2.2
Was das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem früheren Ehemann
der Beschwerdeführerin anbelangt, so entspricht der Abschluss eines
Arbeitsvertrags im näheren familiären Umfeld einem bekannten Vorgehen für einen
möglichst raschen Zuzug eines EU-Staatsangehörigen in die Schweiz, welcher in
der Folge den Nachzug des aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten ermöglicht.
Vorliegend überrascht denn auch wenig, dass der Beschwerdeführer die
angetretene Stelle bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben hat, weil er sich
mit dem vormaligen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht verstanden hat.
Letzterer Umstand dürfte erfahrungsgemäss bereits zu einem früheren Zeitpunkt
absehbar gewesen sein, weswegen geschlossen werden kann, dass die Eingehung des
betreffenden Arbeitsverhältnisses in erster Linie einem möglichst raschen Zuzug
der Beschwerdeführerin in die Schweiz dienen sollte. Der durch die Vorinstanz
gezogene Schluss eines zielgerichteten Vorgehens ist somit nicht zu
beanstanden.
3.2.3
Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden teilweise in
zentralen Punkten voneinander abweichende Angaben.
3.2.3.1
So verneinte der Beschwerdeführer vorbehaltslos, dass die
Beschwerdeführerin tätowiert sei, obschon sie zwei deutliche sichtbare Tattoos
an den Unterarmen hat. Die diesbezüglich in der Beschwerde aufgeführte
Erklärung, gemäss welcher er die Frage dahingehend verstanden habe, ob die
Beschwerdeführerin "persönlichkeitsprägende Tattoos im
japanischen Sinne" trage, welche eine "erhebliche Körperfläche
bedecken", überzeugt angesichts der klar formulierten Frage nicht. Da die
Beschwerdeführenden nicht aus dem japanischen Kulturkreis stammen, hatte der
Beschwerdeführer keinen Anlass für eine derartige Interpretation der Frage.
Vielmehr sprechen die fehlenden Kenntnisse über die Tätowierungen der
Beschwerdeführerin gegen eine gelebte Ehe.
3.2.3.2
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei kein Indiz für eine
Scheinehe, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatenangehörige ohne die
Heirat des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte. Dies sei praktisch für alle
Nachzüge von Drittstaatsangehörigen typisch. Obschon diese Ausführungen
grundsätzlich zutreffen mögen, tragen sie der konkreten Situation zu wenig
Rechnung, in welcher die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz
lebenden Kinder ein deutlich höheres Interesse an einem Zuzug hatte als eine
Person, welche keinerlei (familiäre) Anknüpfungspunkte im Land hat. Da ihre
Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz stark
eingeschränkt waren, ist ihre nach sehr kurzer Zeit erfolgte Heirat durchaus
als weiteres Indiz für eine Scheinehe zu werten.
3.2.3.3
Die Beschwerdeführerin konnte an ihrer Befragung Ende 2021 keine Angaben
mehr dazu machen, wann und an welchem Ort sie den Beschwerdeführer Ende 2018
bzw. anfangs 2019 kennengelernt hat. Sie wusste auch nicht mehr, wie oft sie
ihn bis zur Hochzeit wieder getroffen hat, oder in welcher Stadt in Polen dies
der Fall war. Die Adresse, an welcher sie angeblich noch in Polen mit ihm
zusammengezogen war, vermochte sie ebenfalls nicht mehr wiederzugeben.
Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, gleich nach ihrer Hochzeit mit
dem Beschwerdeführer zusammengezogen zu sein, während er bekanntgab einige
Monate nach ihrem Kennenlernen und somit bereits vor der Heirat in Polen mit
der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben. Da im Zeitpunkt der Befragung
der Beschwerdeführenden erst rund drei Jahre seit ihrem Kennenlernen vergingen,
sind die Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin in zentralen Fragen zu ihrer
Beziehung mit dem Beschwerdeführer sowie die dargelegten Abweichungen in den
Antworten der Beschwerdeführenden kaum erklärbar und daher ebenfalls als Indiz
für eine Scheinehe zu werten.
3.2.3.4
Nicht erklärbar sind ferner die unterschiedlichen Angaben der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Heirat. So vermochte sich die
Beschwerdeführerin nicht an den genauen Ort ihrer Heirat zu erinnern. Zudem gab
sie zu Protokoll, es sei niemand an der Trauung anwesend gewesen und sie und
der Beschwerdeführer seien im Anschluss zu zweit essen gegangen. Demgegenüber
führte der Beschwerdeführer aus, es seien "noch ein paar weitere
Freunde" dabei gewesen, deren Namen er aber nicht mehr wisse. Sie seien im
Anschluss noch zu acht in einem Restaurant essen gegangen. Die diesbezüglichen
Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden, gemäss welchen sie sich auf die
Trauung, er sich jedoch auf das spätere Essen bezogen habe, überzeugen nicht, wurde
doch auch die Beschwerdeführerin eindeutig nach einer Hochzeitsfeier im
Anschluss an die Trauung gefragt, was sie im vorstehenden Sinne
beantwortete. Weshalb sie ein Essen mit sechs (mutmasslich engen) Freunden im
Anschluss an ihre Hochzeit komplett vergessen haben sollte, erschliesst sich
nicht. In das Gesamtbild fügt sich jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin
auch an die Namen oder Wohnorte ihrer Trauzeugen nicht mehr erinnern konnte.
Überdies bezeichnete sie die Farbe ihres Eheringes als silberfarben, während
der Beschwerdeführer diese als gelbgold beschrieb. Die hierzu aufgeführte
Erklärung der Beschwerdeführenden überzeugt angesichts ihrer
unmissverständlichen, voneinander abweichenden Angaben sowie der
unterschiedlichen Ringfarben nicht. Unstimmigkeiten ergaben sich weiter bei
einer Nachfrage zum Ringkauf, denn es wollen beide Beschwerdeführenden die
Ringe gekauft bzw. bezahlt haben, wobei die Beschwerdeführerin sogar noch
präzisierte, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Kaufs wegen eines Termins
wegmüssen. Da es sich beim Eheschluss in der Regel um einen bedeutenden und
einprägsamen Moment im Leben zweier Eheleute handelt, insbesondere wenn damit
die Verschiebung des bisherigen Lebensmittelpunkts in ein fremdes Land
verbunden ist, sind die aufgezeigten Divergenzen in den Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar. Dies deutet wiederum auf eine
Scheinehe hin.
3.2.3.5
Mit Blick auf ihre Angaben zu den jeweiligen Familienangehörigen des
anderen stellen die Beschwerdeführenden selbst nicht in Abrede, dass hieraus
auf ein gewisses Desinteresse geschlossen werden könnte. Auf Frage nach dem
Namen, Alter und Wohnort ihrer Schwiegereltern führte die Beschwerdeführerin
aus, diese nicht zu kennen. Von deren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers
erfolgten) Ableben hatte sie scheinbar keine Kenntnis. Sie wusste überdies
nicht, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer hat oder wie diese heissen.
Persönliche Treffen fanden nicht statt. In Bezug auf ihre eigene Familie gab
sie an, der Beschwerdeführer habe ihre Mutter bereits kennengelernt, als diese
sie in der Schweiz besucht habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bekannt,
beide Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs in der Schweiz
kennengelernt zu haben. Die Erklärung der Beschwerdeführenden, dass der
Beschwerdeführer nur die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz
kennengelernt haben soll, obschon ihre beiden Eltern zu Besuch waren, überzeugt
nicht. Auf entsprechende Frage nannte der Beschwerdeführer denn auch weder den
Namen noch das Alter seiner Schwiegereltern. Ebenso wenig konnte er das genaue
Alter und die Namen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nennen.
3.2.3.6
Im Zusammenhang mit ihren Alltagsgewohnheiten gab die Beschwerdeführerin
namentlich bekannt, der Beschwerdeführer nehme sein Frühstück vor dem Verlassen
der ehelichen Wohnung ein, während er bekanntgab, sie beide würden ihre
Mahlzeit am Morgen auswärts einnehmen und nicht zu Hause essen oder trinken.
Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden in der Beschwerde, gemäss welchem
die Beschwerdeführerin das Frühstück für sie beide vorbereite und der
Beschwerdeführer dieses im Anschluss auswärts zu sich nehme, steht nach wie vor
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers an seiner Befragung.
3.2.3.7
Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführenden unterschiedlich zur
Frage, wie viele Personen in ihrer Wohnung wohnhaft seien. Diesbezüglich ist
ihre Erklärung, gemäss welcher der Beschwerdeführer den Aufenthalt seines bei
ihm lebenden, offiziell nicht gemeldeten vietnamesischen Kollegen zu Beginn des
vorliegenden Verfahrens gegenüber den Behörden habe geheim halten wollen,
jedoch nachvollziehbar.
3.2.3.8
Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die
Beschwerdeführenden zum Teil eklatante Widersprüche anlässlich ihrer
Befragungen zu Protokoll gaben. Hieran vermögen gewisse übereinstimmende
Angaben in anderen Punkten wie etwa betreffend Essgewohnheiten, das
(Nicht-)Bestehen gesundheitlicher Probleme oder Abhängigkeiten des andern
nichts zu ändern. Denn sollten sich die Beschwerdeführenden zur Eingehung
einer Scheinehe entschieden haben, ist davon auszugehen, dass sie sich in
gewissen Punkten abgesprochen haben. Ferner dürften sie aufgrund ihres
gemeinsamen Kulturkreises eine gewisse Vertrautheit aufweisen. Gesamthaft
hatten sie jedoch in wesentlichen Punkten keine Kenntnis über den jeweils
anderen Ehegatten, was mit Blick auf die Gesamtdauer ihrer Beziehung einzig durch
den Zeitablauf nicht erklärt werden kann. Die erfolgten Befragungen der
Beschwerdeführenden sprechen insgesamt somit für das Vorliegen einer
Scheinehe.
3.2.4
Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte, vermochten die
Beschwerdeführenden keinerlei Nachweise etwa in Form von Fotografien
einzureichen, welche gemeinsame Aktivitäten ihrerseits bezeugten. Ebenso wenig
verbrachten sie bis vor Kurzem je gemeinsam Ferien. Vor diesem Hintergrund
erscheinen die dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Fotobelege über
gemeinsame Ferien der Beschwerdeführenden im Beisein ihrer (ihnen zuvor
unbekannten) Familienangehörigen auffällig. Angesichts dieses plötzlich gänzlich
anderen Verhaltensmusters der Beschwerdeführenden ist der Verdacht nicht von
der Hand zu weisen, dass die Fotografien einzig aus verfahrensstrategischen
Gründen erstellt wurden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich einer früheren
Befragung bekanntgab, sich nicht gerne fotografieren zu lassen, weshalb es
keine Fotos von ihr und dem Beschwerdeführer gebe. Die eingereichten
Ferienfotos wurden während des laufenden Verfahrens gemacht. Da es sich den
eingereichten Buchungsangaben zufolge um ein "Last-minute"-Angebot
handelte, ist nicht davon auszugehen, dass die Ferien bereits länger geplant
gewesen wären. Die Beschwerdeführenden können aus den eingereichten Unterlagen
somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2.5
Näher
einzugehen ist weiter auf das Fehlen jeglicher persönlicher Gegenstände der
Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle der ehelichen Wohnung am 7. März
2023.
Die Beschwerdeführenden begründen dies durch den erst kurz zuvor
erfolgten, temporären Auszug der Beschwerdeführerin infolge eines Streits.
Diese Vorbringen erscheinen jedoch als blosse Schutzbehauptungen, denn bei
einer effektiven Residenz der Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung wäre
davon auszugehen, dass persönliche Gegenstände und Dokumente von ihr in
erheblichem Umfang gefunden worden wären. Stattdessen fanden sich im separaten
Zimmer der Beschwerdeführerin ein nicht bezogenes Bett und leere Schränke.
Versicherungsunterlagen wurden in der Wohnung einzig auf den dort wohnhaften
Kollegen des Beschwerdeführers lautend gefunden. Dass sämtliche persönlichen
Effekte der Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit infolge eines Streits
vollumfänglich entsorgt worden sein sollen, erscheint lebensfremd. Dies umso
mehr, als die Beschwerdeführenden ihre Ehe eigenen Angaben zufolge bereits nach
kurzer Zeit wieder hätten weiterführen wollen. Die Ergebnisse der
Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der
übrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin
gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat.
3.2.6
Zu den dem Verwaltungsgericht neu eingereichten Schreiben von Freunden und
Bekannten der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass diese überwiegend
allgemein gehalten sind. Es werden darin wenige bis gar keine Ausführungen zu
spezifischen Erlebnissen mit den Beschwerdeführenden gemacht oder konkrete
Daten oder Zeiträume genannt, in welchen die referierten Treffen stattgefunden
hätten. Letztere werden auch nicht näher mittels Fotografien beispielsweise belegt.
Überdies ist zu beachten, dass in keinem der betreffenden Schreiben der Auszug
und die damit einhergegangene Trennung der Ehegatten erwähnt wird. Das
Beiwohnen eines Kollegen des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung scheint
den Unterzeichnenden ebenfalls nicht bekannt gewesen zu sein, abgesehen von
einem Freund des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls bei ihm gewohnt haben
will. Der Name dieses Freundes stimmt jedoch nicht mit dem Namen des Freundes
überein, dessen Versicherungsunterlagen in der Wohnung des Beschwerdeführers
aufgefunden worden sind. Ob es sich bei den eingereichten Schreiben teilweise
um Gefälligkeitsschreiben handelt, kann an dieser Stelle offengelassen werden,
da es diesen ohnehin an Aussagekraft mangelt. Überdies ist es bei
Scheinehekonstellationen erfahrungsgemäss nicht unüblich, dass die jeweilig
involvierten Personen gegenüber ihrem näheren Umfeld effektiv eine Beziehung
vortäuschen. Aus den Wahrnehmungen von Drittpersonen können daher bloss bedingt
Rückschlüsse auf die Qualität der Ehe zweier Personen gezogen werden.
3.2.7
Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die
Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung
für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran
nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre
Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG erweist.
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im September 2019 im Alter von 40 Jahren in die
Schweiz ein und ihr Aufenthalt im Land sowie die ihr erteilte
Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer Täuschung der Behörden. Die
Integration der Beschwerdeführerin kann nicht als überdurchschnittlich
bezeichnet werden, entsprechen doch ihre Erwerbstätigkeit, das Fehlen von
Betreibungen sowie das Ausbleiben einer Straffälligkeit den üblichen
Erwartungshaltungen an eine erfolgreiche Integration. In sprachlicher und
sozialer Hinsicht sind dagegen keine besonderen Integrationserfolge der
Beschwerdeführerin auszumachen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte
und nicht bestritten wird, kann sie den Kontakt zu ihren nicht bei ihr
wohnhaften, jedoch in der Schweiz lebenden Kindern künftig mittels moderner
Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. Da die
Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht
hat, ihre Mutter nach wie vor in Vietnam lebt und die Beschwerdeführerin mit der
Sprache und Kultur des Landes unzweifelhaft weiterhin vertraut ist, ist mit
einer raschen Reintegration ihrerseits in ihrer Heimat zu rechnen. Aufgrund
ihres Alters, ihrer guten Gesundheit sowie ihres in der Heimat absolvierten
Wirtschaftsstudiums sollte es der Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher
Hinsicht leicht fallen, wieder in ihrer früheren Heimat Fuss zu fassen. Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und das
öffentliche Interesse an einer
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung
(Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten
Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.3
Eine
Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG fällt
unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 4.2).
4.4
Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche
gestützt auf die Akten ersichtlich.
4.5
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten
als rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);