VB.2024.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00404
7. November 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25779)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00404
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1956 geborene
Staatsangehörige Syriens, reiste am 25. Juni 2014 mit einem Besuchervisum
für syrische Familienangehörige zu ihrem Sohn und dessen Familie in die
Schweiz. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies sie das Bundesamt für
Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus der Schweiz weg,
ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt
unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an.
Ab August 2015 ersuchte A
wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt am
6. August 2023. Das betreffende Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 5. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni
2024.
abwies (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso wies sie ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziff. II) und
Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. III) ab, auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und
verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 8. Juli 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2024 aufzuheben und ihr Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung vom 6. Juli 2023 gutzuheissen bzw. ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter ihr für das vorinstanzliche
Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; in prozessualer
Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(auch) für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juli 2024
ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertretung
von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht
auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (unbefristet, befristet oder
anderweitig), solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte; BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023,
E. 6.4; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November
2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je
mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage
gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der Unzumutbarkeit der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien in absehbarer Zeit als höchst
unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr
Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das
Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden
vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend
auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile
namentlich in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen
jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise
(vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal
ihre "gesamte Familie" in der Schweiz lebt mit Ausnahme einer
Tochter. Letztere wiederum verfügt in Österreich über eine Bewilligung, die sie
zur befristeten Niederlassung im ganzen Land sowie zur Durchreise und zum
Aufenthalt in allen anderen Schengenstaaten ermächtigt, sodass es zumindest ihr
möglich sein sollte, regelmässig ins Nachbarland zu reisen und ihre Mutter und
ihre Geschwister dort zu besuchen.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden
gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die
Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
3.3
Den in
Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige
Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden
Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich
festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend
(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
3.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz
entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
(Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in
der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe
auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).
In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass
der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist
und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer
Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl.
auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).
4.2
Je länger
der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen
sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige
Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu
berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bereits auf die 70 zugeht und ihr
Heimatland schon vor der Ausreise in die Schweiz verliess, um in Ägypten Schutz
vor dem Bürgerkrieg und der desolaten Sicherheitslage in ihrem Heimatland zu
suchen.
Auch wenn der Aspekt der Wiedereingliederung einer
ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)
in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der
Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine
untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme
hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den
Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
die Pflege des Kontakts zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und zu deren
Familie (etwas) erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c
VZAE).
4.3
Eine lange
Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung
nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration
in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte
Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der
vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85
Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit
Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet
werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).
Dies gilt – entgegen der Beschwerde – grundsätzlich auch
für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw.
fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen
oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar
angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit
Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach
der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen
um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an
Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet
werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 1. Februar 2023,
VB.2022.00788, E. 5.4.3, und 21. Oktober 2020, VB.2020.00557,
E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022,
§ 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in
fine).
4.3.1
Die Beschwerdeführerin ist nicht verschuldet, musste aber während ihres
Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden, nachdem sie
hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per Ende September 2023 belief sich
der Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen auf
Fr. 130'043.90.
Nachdem die Beschwerdeführerin erst im Alter von 58 Jahren
in die Schweiz einreiste, ist ihr insofern darin beizupflichten, dass es ihr
kaum (mehr) möglich war, während der kurzen Zeitspanne bis zu ihrer
Pensionierung erfolgreich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich umgekehrt seit ihrer
vorläufigen Aufnahme aber weder bemüht, auf dem (sekundären) Arbeitsmarkt
Anschluss zu finden, noch hat sie je ein Integrationsprogramm oder dergleichen absolviert.
Einen anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vermag
sie ebenfalls nicht vorzuweisen. Zwischen April 2015 und Juni 2016 hat die
Beschwerdeführerin zwar zwei Deutsch-Alphabetisierungs-Kurse und einen
Kommunikationskurs Niveau A1 besucht, gemäss den eingereichten
Kursbestätigungen war sie aber jedenfalls bei den ersten beiden Kursen jeweils
an nur gut der Hälfte der Lektionen anwesend und den nach dem letzten Kurs wegen
("[f]ür eine soziale Integration in der Schweiz") nicht ausreichender
Deutschkenntnisse empfohlenen Folgekurs hat sie nicht besucht. Soweit die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einwendet, deren
sprachliche Defizite liessen sich durch eine fehlende Schulbildung und
Analphabetismus erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
selbst gegenüber der zuständigen Sozialbehörde und der Vorinstanz erklärte, in
Syrien jahrzehntelang als Primar- bzw. Arabischlehrerin gearbeitet zu haben und
beruflich integriert gewesen zu sein. Den Alphabetisierungskurs habe sie
besucht, um das lateinische Alphabet zu erlernen. Von einem weiteren Kursbesuch
habe sie abgesehen, weil sie einen grossen Teil der Kinderbetreuung für ihre
beiden Töchter und ihren Sohn übernommen habe. Sie habe zudem gesundheitliche
Probleme (gehabt). Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin ab März 2015 in hausärztlicher Behandlung stand wegen
(zeitweise) einer chronischen Verengung der Halsschlagader, Lumboischialgien
und einer Spondylolisthesis, einer Sehnenscheidenentzündung, einer Arthrose des
Daumensattelgelenks und des Facettengelenks, Diabetes Typ 2, einer traurig-depressiven
Verstimmung nach Verlust eines Sohnes (vor der Einreise in die Schweiz), einem
chronischen Halswirbelsäulensyndrom sowie einer Rippenfraktur (im Jahr 2022); dass
bzw. inwiefern sie die diagnostizierten Krankheiten bzw. die damit
einhergehenden Beschwerden längerfristig am Besuch eines Integrations- oder
Sprachkurses gehindert hätten, ist jedoch nicht dargetan. Eine eigentliche
Arbeitsunfähigkeit in (alters)angepasster Tätigkeit etwa ist nicht
dokumentiert. Vielmehr geht aus den eingereichten Arztberichten vom August 2020
und Juni 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Grossteils
der Diagnosen schon seit Jahren (weitgehend) beschwerdefrei lebt. Die
Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin wiederum blieben unbelegt und die
Beschwerde äussert sich auch nicht zu deren konkretem Umfang.
Die ungenügenden Bemühungen, sich in beruflicher und sprachlicher
Hinsicht zu integrieren, sind der Beschwerdeführerin daher trotz
eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar.
Etwas anderes liesse sich allenfalls sagen, wenn die Behauptung der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer Schwiegertochter, Erstere habe in namhaftem
Umfang die Betreuung der Enkelkinder übernommen und insbesondere der mit ihr
eingereisten Tochter so die berufliche und wirtschaftliche Integration
ermöglicht, belegt wäre. So kann die betreffende Tätigkeit für die Gesellschaft
sowie für die soziale Integration gegebenenfalls so wertvoll wie das
Absolvieren eines Integrationskurses sein, auch weil bei der Beschwerdeführerin
selbst – wie gesagt – nicht mehr mit einer Integration im ersten Arbeitsmarkt zu
rechnen war.
4.3.2
Die mangelhafte berufliche und sprachliche Integration der
Beschwerdeführerin wird auch durch ihre soziale Integration nicht aufgewogen. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen
auf ihre Familie. Ausserhalb ihrer Familie pflegt die Beschwerdeführerin
lediglich mit einzelnen Nachbarinnen (lose) Kontakte bzw. wechselt freundliche
Worte mit ihnen, wenn sie sie beim Einkaufen oder auf dem Spielplatz antrifft.
Einmal habe sie einem Fest für Frauen zum kulturellen Austausch beigewohnt und
etwas gekocht. Es besteht damit weder ein von der Familie unabhängiger,
eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (BGE 147 I 268 E. 5.3.3,
wonach sich eine ausländische Person gestützt auf zwei nachbarschaftliche
Kontakte nicht erfolgreich auf eine vertiefte soziale Integration berufen
könne).
4.3.3
Darin, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bislang nicht straffällig
geworden ist, ist schliesslich keine besondere Leistung zu erblicken.
4.4
Insgesamt erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit jedenfalls
nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist
bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei
sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände
im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw.
Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46).
5.3
Die
Beschwerdeführerin durfte sich angesichts ihres langjährigen hiesigen
Aufenthalts, der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat und ihres
fortgeschrittenen Alters bei der Einreise durchaus gewisse Hoffnungen auf
Erfolg ihres Rekurses machen, zumal das Verwaltungsgericht zuletzt in ähnlichen
Konstellationen auch schon auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung erkannt hatte (vgl. VGr, 1. Februar 2023,
VB.2022.00788, E. 5; ferner VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 4).
Die Rekurserhebung war mit anderen Worten nicht als offensichtlich aussichtslos
zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hätte gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II–IV des Rekursentscheids vom 5. Juni
2024.
sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
5.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen;
für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen und Juristen
ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde
(vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2).
Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der
Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,45 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 10.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als
angemessen zu qualifizieren. Lic. iur.
Dispositiv
B ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist
die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Lic. iur. B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids vom 5. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht
(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im
Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie
bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses
Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen.
Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in
der Person von lic. iur.
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4,30 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 7.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend,
was ebenfalls angemessen erscheint. Lic. iur. B
ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Abschliessend gilt es, die
Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II, III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 5. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche
Prozessführung und in der Person von lic. iur. B unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Staatskasse genommen. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im
Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird für seinen
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) Gerichtskasse.