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Entscheid

VB.2024.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00404

7. November 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25779)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00404

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur.

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1956 geborene

Staatsangehörige Syriens, reiste am 25. Juni 2014 mit einem Besuchervisum

für syrische Familienangehörige zu ihrem Sohn und dessen Familie in die

Schweiz. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies sie das Bundesamt für

Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) aus der Schweiz weg,

ordnete jedoch – da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt

unzumutbar schien – ihre vorläufige Aufnahme an.

Ab August 2015 ersuchte A

wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt am

6. August 2023. Das betreffende Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich mit Verfügung vom 5. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni

2024.

abwies (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso wies sie ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziff. II) und

Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. III) ab, auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und

verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 8. Juli 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2024 aufzuheben und ihr Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung vom 6. Juli 2023 gutzuheissen bzw. ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter ihr für das vorinstanzliche

Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; in prozessualer

Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(auch) für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juli 2024

ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertretung

von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht

auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (unbefristet, befristet oder

anderweitig), solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend

ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht

(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte; BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023,

E. 6.4; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November

2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je

mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage

gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der Unzumutbarkeit der

Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien in absehbarer Zeit als höchst

unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr

Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das

Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden

vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend

auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile

namentlich in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen

jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise

(vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal

ihre "gesamte Familie" in der Schweiz lebt mit Ausnahme einer

Tochter. Letztere wiederum verfügt in Österreich über eine Bewilligung, die sie

zur befristeten Niederlassung im ganzen Land sowie zur Durchreise und zum

Aufenthalt in allen anderen Schengenstaaten ermächtigt, sodass es zumindest ihr

möglich sein sollte, regelmässig ins Nachbarland zu reisen und ihre Mutter und

ihre Geschwister dort zu besuchen.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich

die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden

gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die

Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und

-vorgaben.

3.3

Den in

Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige

Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden

Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich

festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend

(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz

entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

(Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit über zehn Jahren (bewilligt) in

der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe

auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass

der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist

und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer

Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl.

auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2

Je länger

der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen

sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige

Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ausserdem zu

berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bereits auf die 70 zugeht und ihr

Heimatland schon vor der Ausreise in die Schweiz verliess, um in Ägypten Schutz

vor dem Bürgerkrieg und der desolaten Sicherheitslage in ihrem Heimatland zu

suchen.

Auch wenn der Aspekt der Wiedereingliederung einer

ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE)

in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der

Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine

untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme

hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den

Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

die Pflege des Kontakts zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und zu deren

Familie (etwas) erleichtern würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c

VZAE).

4.3

Eine lange

Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung

nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration

in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte

Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der

vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85

Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit

Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet

werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt – entgegen der Beschwerde – grundsätzlich auch

für Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem bzw.

fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen

oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar

angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit

Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach

der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen

um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelmässige Teilnahme an

Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet

werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 1. Februar 2023,

VB.2022.00788, E. 5.4.3, und 21. Oktober 2020, VB.2020.00557,

E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022,

§ 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in

fine).

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ist nicht verschuldet, musste aber während ihres

Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden, nachdem sie

hier nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Per Ende September 2023 belief sich

der Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen auf

Fr. 130'043.90.

Nachdem die Beschwerdeführerin erst im Alter von 58 Jahren

in die Schweiz einreiste, ist ihr insofern darin beizupflichten, dass es ihr

kaum (mehr) möglich war, während der kurzen Zeitspanne bis zu ihrer

Pensionierung erfolgreich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (BGE 147 I 268 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich umgekehrt seit ihrer

vorläufigen Aufnahme aber weder bemüht, auf dem (sekundären) Arbeitsmarkt

Anschluss zu finden, noch hat sie je ein Integrationsprogramm oder dergleichen absolviert.

Einen anerkannten Sprachnachweis über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vermag

sie ebenfalls nicht vorzuweisen. Zwischen April 2015 und Juni 2016 hat die

Beschwerdeführerin zwar zwei Deutsch-Alphabetisierungs-Kurse und einen

Kommunikationskurs Niveau A1 besucht, gemäss den eingereichten

Kursbestätigungen war sie aber jedenfalls bei den ersten beiden Kursen jeweils

an nur gut der Hälfte der Lektionen anwesend und den nach dem letzten Kurs wegen

("[f]ür eine soziale Integration in der Schweiz") nicht ausreichender

Deutschkenntnisse empfohlenen Folgekurs hat sie nicht besucht. Soweit die

Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einwendet, deren

sprachliche Defizite liessen sich durch eine fehlende Schulbildung und

Analphabetismus erklären, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

selbst gegenüber der zuständigen Sozialbehörde und der Vorinstanz erklärte, in

Syrien jahrzehntelang als Primar- bzw. Arabischlehrerin gearbeitet zu haben und

beruflich integriert gewesen zu sein. Den Alphabetisierungskurs habe sie

besucht, um das lateinische Alphabet zu erlernen. Von einem weiteren Kursbesuch

habe sie abgesehen, weil sie einen grossen Teil der Kinderbetreuung für ihre

beiden Töchter und ihren Sohn übernommen habe. Sie habe zudem gesundheitliche

Probleme (gehabt). Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin ab März 2015 in hausärztlicher Behandlung stand wegen

(zeitweise) einer chronischen Verengung der Halsschlagader, Lumboischialgien

und einer Spondylolisthesis, einer Sehnenscheidenentzündung, einer Arthrose des

Daumensattelgelenks und des Facettengelenks, Diabetes Typ 2, einer traurig-depressiven

Verstimmung nach Verlust eines Sohnes (vor der Einreise in die Schweiz), einem

chronischen Halswirbelsäulensyndrom sowie einer Rippenfraktur (im Jahr 2022); dass

bzw. inwiefern sie die diagnostizierten Krankheiten bzw. die damit

einhergehenden Beschwerden längerfristig am Besuch eines Integrations- oder

Sprachkurses gehindert hätten, ist jedoch nicht dargetan. Eine eigentliche

Arbeitsunfähigkeit in (alters)angepasster Tätigkeit etwa ist nicht

dokumentiert. Vielmehr geht aus den eingereichten Arztberichten vom August 2020

und Juni 2023 hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Grossteils

der Diagnosen schon seit Jahren (weitgehend) beschwerdefrei lebt. Die

Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin wiederum blieben unbelegt und die

Beschwerde äussert sich auch nicht zu deren konkretem Umfang.

Die ungenügenden Bemühungen, sich in beruflicher und sprachlicher

Hinsicht zu integrieren, sind der Beschwerdeführerin daher trotz

eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad vorwerfbar.

Etwas anderes liesse sich allenfalls sagen, wenn die Behauptung der

Beschwerdeführerin bzw. ihrer Schwiegertochter, Erstere habe in namhaftem

Umfang die Betreuung der Enkelkinder übernommen und insbesondere der mit ihr

eingereisten Tochter so die berufliche und wirtschaftliche Integration

ermöglicht, belegt wäre. So kann die betreffende Tätigkeit für die Gesellschaft

sowie für die soziale Integration gegebenenfalls so wertvoll wie das

Absolvieren eines Integrationskurses sein, auch weil bei der Beschwerdeführerin

selbst – wie gesagt – nicht mehr mit einer Integration im ersten Arbeitsmarkt zu

rechnen war.

4.3.2

Die mangelhafte berufliche und sprachliche Integration der

Beschwerdeführerin wird auch durch ihre soziale Integration nicht aufgewogen. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen

auf ihre Familie. Ausserhalb ihrer Familie pflegt die Beschwerdeführerin

lediglich mit einzelnen Nachbarinnen (lose) Kontakte bzw. wechselt freundliche

Worte mit ihnen, wenn sie sie beim Einkaufen oder auf dem Spielplatz antrifft.

Einmal habe sie einem Fest für Frauen zum kulturellen Austausch beigewohnt und

etwas gekocht. Es besteht damit weder ein von der Familie unabhängiger,

eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende

Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (BGE 147 I 268 E. 5.3.3,

wonach sich eine ausländische Person gestützt auf zwei nachbarschaftliche

Kontakte nicht erfolgreich auf eine vertiefte soziale Integration berufen

könne).

4.3.3

Darin, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bislang nicht straffällig

geworden ist, ist schliesslich keine besondere Leistung zu erblicken.

4.4

Insgesamt erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im

Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit jedenfalls

nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist

bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei

sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände

im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw.

Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen wurde.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46).

5.3

Die

Beschwerdeführerin durfte sich angesichts ihres langjährigen hiesigen

Aufenthalts, der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat und ihres

fortgeschrittenen Alters bei der Einreise durchaus gewisse Hoffnungen auf

Erfolg ihres Rekurses machen, zumal das Verwaltungsgericht zuletzt in ähnlichen

Konstellationen auch schon auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung erkannt hatte (vgl. VGr, 1. Februar 2023,

VB.2022.00788, E. 5; ferner VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 4).

Die Rekurserhebung war mit anderen Worten nicht als offensichtlich aussichtslos

zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

hätte gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II–IV des Rekursentscheids vom 5. Juni

2024.

sind entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

5.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen;

für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen und Juristen

ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde

(vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 5.2).

Für das Rekursverfahren machte der Vertreter der

Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,45 Stunden sowie Auslagen von

Fr. 10.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als

angemessen zu qualifizieren. Lic. iur.

Dispositiv

B ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist

die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Lic. iur. B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids vom 5. Juni 2024 sind die der Beschwerdeführerin

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht

(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen und die teilweise Gutheissung bezüglich

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren im

Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie

bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Dieses

Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.3 genannten Gründen gutzuheissen.

Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind

einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in

der Person von lic. iur.

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4,30 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 7.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer geltend,

was ebenfalls angemessen erscheint. Lic. iur. B

ist daher im Gesamtbetrag von Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Abschliessend gilt es, die

Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II, III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 5. Juni 2024 werden der Beschwerdeführerin unentgeltliche

Prozessführung und in der Person von lic. iur. B unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt. Die Rekurskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Staatskasse genommen. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im

Rekursverfahren mit Fr. 1'012.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

entschädigt, wobei auch diesbezüglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Lic. iur. B wird für seinen

Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 797.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) Gerichtskasse.