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Entscheid

VB.2024.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00405

2. Oktober 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26633)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00405

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

1. A,

2. B,

3.1 C,

3.2 D,

4. E,

5.1 F,

5.2 G,

6. H,

7. I,

8.1 J,

8.2 K,

alle vertreten durch RA L,

Beschwerdeführende,

gegen

1. M AG,

vertreten durch RA N,

2. Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 erteilte die

Bausektion des Stadtrates von Zürich der M AG die baurechtliche

Bewilligung für zwei Ersatzneubauten mit 13 Wohnungen auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 02 an der O-Strasse 03 und 04 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C und D, E, F und G, H,

I sowie J und K mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Rekurs beim Baurekursgericht

des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Entscheids. Mit Entscheid vom 7. Juni

2024.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Hiergegen erhoben A, B, C und D, E, F und G, H, I sowie J

und K mit Eingabe vom 9. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Verweigerung der

Baubewilligung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Bausektion zurückzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 19. Juli

2024.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

26.

August 2024 beantragte die M AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

die Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2024 beantragte auch die

Bausektion die Beschwerdeabweisung. A, B, C und D, E, F und G, H, I sowie J und

K replizierten am 23. September 2024, worauf sich die M AG sowie die

Bausektion nicht mehr vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1

Die

Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 liegen in der Wohnzone W2bII

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Sie werden südlich von

der bogenförmig verlaufenden O-Strasse umfahren, ansonsten grenzen überbaute

Parzellen an sie an. Die Bauherrschaft plant den Neubau zweier

Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 13 Wohnungen, einer Unterniveaugarage mit

20.

Autoabstellplätzen sowie zwei Autoabstellplätzen im Freien.

2.2

Die

Baugrundstücke sind Teil des im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder

der Schweiz (ISOS) eingetragenen Objekts Q Nr. 05, welches ein Gebiet

im Sinn des ISOS ist. Ein Gebiet ist ein grösstmöglicher Ortsteil, der dank

räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als

Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Q Nr. 05 ist mit dem Erhaltungsziel C

klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt des Charakters. Es

bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den

ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter

wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 der

Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

vom 13. November 2019 [VISOS]). Rund 80 m vom geplanten Neubau

entfernt befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 06 mit dem Erhaltungsziel B.

Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der Struktur. Dies bedeutet, die

Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die

Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9

Abs. 4 VISOS).

3.

Die Beschwerdeführenden monieren zunächst, die vom

Baurekursgericht festgestellte Unterschreitung des Strassenabstandes im

nördlichen Bereich der Tiefgarage könne nicht auflageweise behoben werden, da

die Auswirkungen auf die behindertenfreundlichen und die Pflichtparkplätze

unklar seien und der Mangel nicht untergeordneter Natur sei. Sodann könne nicht

auf die Statuierung einer solchen Nebenbestimmung verzichtet werden.

3.1

Inhaltliche

oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter bestimmten

Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der

Baubewilligung behoben werden. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können

untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit, nach § 321 Abs. 1 PBG vorzugehen, entfällt allerdings, wenn die Mängel eine

wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts

erfordern (vgl. statt vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00454, E. 6.2

m. w. H.).

3.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass die Strassenabstandsunterschreitung von ca.

1,07 m gegen Norden sich durch eine Kappung der betreffenden

unterirdischen Gebäudeecke der Tiefgarage ohne besondere Schwierigkeiten

auflageweise beheben liesse. Selbst wenn dadurch auf einen unterirdischen

Abstellplatz zu verzichten wäre, sei die erforderliche Anzahl der

Pflichtabstellplätze übertroffen.

Diese Ausführungen sind zutreffend: Die vorliegende

Abstandsunterschreitung in einer nördlichen Gebäudeecke ist, gemessen am Umfang

des Gesamtprojekts (dazu etwa VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295,

E. 7.2), klar als untergeordnet zu qualifizieren. Mit Verzicht auf den in

der fraglichen Ecke liegenden und gemäss den Bauplänen 2,65 m breiten

Abstellplatz lässt sich die Abstandsunterschreitung von rund 1 m ohne

besondere Schwierigkeiten korrigieren. Entgegen der Beschwerdeschrift sind von

dieser Korrektur keine weiteren Abstellplätze (auch nicht der in den Plänen

ausgewiesene behindertengerechte Abstellplatz) und ebenso wenig die Fluchtwege

betroffen, sodass sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigten.

Dass die Vorinstanz in der Folge von der Statuierung einer

entsprechenden Nebenbestimmung absah, da sie für die Rechtsmittelführenden

"ohne Bedeutung wäre", ist ebenso wenig zu beanstanden. Aus der geforderten

Nebenbestimmung würde den Beschwerdeführenden mangels sichtbarer Auswirkungen kein

praktischer Nutzen erwachsen (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00737,

E. 4.1.3; 6. Februar 2020, VB.2019.00289, E. 5.3.2). Die

Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Nebenbestimmung

für sie wesentlich und nicht bedeutungslos (dazu Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 59)

wäre.

3.3

Die Rüge,

wegen falscher Messweise unterschreite das Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

oberirdisch im östlichen Bereich den Strassenabstand um rund 0,7 m,

erweist sich als unbegründet. Bei Messung rechtwinklig zur Fassade, wie das Art. 22

Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV, in der

hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]) vorgibt, ist der

Strassenabstand respektiert.

4.

Weiter sei die Verkehrssicherheit nicht gegeben, da die

Sichtverhältnisse auf der engen und stark abfallenden O-Strasse eingeschränkt

seien und die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das geplante Bauvorhaben zu

unzumutbaren Situationen führe.

4.1

Die

genügende Erschliessung ist eine Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif

ist und bebaut werden kann (vgl. §§ 233 f. PBG). Erschlossen ist ein

Grundstück unter anderem, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und

Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Die genügende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge

der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Dies hat

er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV)

getan.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die O-Strasse (im Abschnitt westlich der P-Strasse) die

Anforderungen an einen Zufahrtsweg erfüllen müsse. Sie sei im fraglichen

Teilstück ca. 5,5 m breit, verfüge weder über Bankette noch über ein

Trottoir, indes über Längsstreifen für Fussgänger gemäss Art. 77

Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV). Die

Strasse sei nur sehr schwach befahren, sei übersichtlich, liege in einer

30er-Zone, die Verkehrsunfallstatistik der Stadt Zürich weise im betreffenden

Abschnitt zwischen 2011 und 2023 gerade mal einen einzigen Unfall aus und ihre

Fahrbahnbreite gehe weit über die Anforderungen an einen Zufahrtsweg hinaus.

4.3

Was die

Beschwerdeführenden diesen schlüssigen Ausführungen entgegenhalten, überzeugt

nicht. Da der Zufahrtsweg mit rund 5,5 m auch die Mindestbreite für zwei

Bankette (2 × 0,3 m) ohne Weiteres einhält (weshalb er entgegen

den Beschwerdeführenden nicht als schmal oder eng bezeichnet werden kann), kann

der Querschnittstyp 1 vorliegend angewendet werden, da der

Fussgängerschutz mit Blick auf die übersichtliche Strassenführung auch ohne

Bankett gewährleistet ist (vgl. VGr, 11. April 2024, VB.2023.00534,

E. 4.4). Ein Trottoir ist vor diesem Hintergrund nicht nötig. Weiter ist

die mit den zusätzlichen 22 Autoabstellplätzen einhergehende Erhöhung des

Verkehrsaufkommens aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten bereits in die

Qualifikation der Zufahrtsart eingeflossen (vgl. § 10 Abs. 2 VErV),

weshalb die Beschwerdeführenden mit dem Argument des Mehrverkehrs nichts zu

ihren Gunsten bewirken können. Genauso wenig bringt ihnen das Anführen der O-Strasse

als vermeintlichen "Schleichweg" ein, da die Vorinstanz festhielt,

dass die O-Strasse mit einem Fahrverbot ("Zubringerdienst gestattet")

belegt ist und damit nicht mit Durchgangsverkehr zu rechnen ist, was die

Beschwerdeführenden wiederum nicht in Zweifel ziehen. Ferner bleiben die

übrigen Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach es etwa auf der O-Strasse

regelmässig zu heiklen Situationen komme, unsubstanziiert, sodass darauf nicht

weiter eingegangen werden kann. Die Vorinstanz hat schliesslich neben der

gründlichen Würdigung der örtlichen Verhältnisse als ein weiteres

Begründungselement die Verkehrsunfallstatistik der Stadt Zürich zur Beurteilung

der Verkehrssicherheit herangezogen. Wenn die Beschwerdeführenden diese

Statistik als nur bedingt aussagekräftig auffassen, können sie damit den

Schluss der Vorinstanz, dass die Verkehrserschliessung der Baugrundstücke nicht

zu beanstanden sei, von vornherein nicht umstossen. Die Rüge erweist sich als

unbegründet.

5.

Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass das

Bauprojekt mit seinen überhohen Glasfronten als störender überdimensionierter

Klotz in diesem von ruhigen, herrschaftlichen Anwesen geprägten Quartier wirke.

Zudem sei nicht beurteilbar, wie sich die verfügten Auflagen in gestalterischer

Hinsicht auf das Bauvorhaben auswirken würden.

5.1

§ 238 Abs. 1 PBG enthält die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten,

Anlagen und Umschwung. Diese sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr,

30.

November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017,

VB.2016.00374, E. 3.1).

5.2

Die

Beschwerdeführenden monieren vorab, in der Baubewilligung sei die befriedigende

Einordnung gemäss § 238 PBG (zu) kurz begründet. Damit können sie nichts

zu ihren Gunsten bewirken. Praxisgemäss akzeptiert das Verwaltungsgericht, dass

die Baubewilligungsbehörde die Begründung für eine genügende Einordnung in die

Umgebung bzw. eine besondere Rücksichtnahme auf ein Schutzobjekt nach § 238 PBG auch noch in der Rekursantwort erbringen kann (VGr, 15. August 2024,

VB.2023.00355, E. 3.2.2). Soweit die Begründung im Bauentscheid nicht

ohnehin schon als klar genügend bezeichnet werden muss, hat die

Baubewilligungsbehörde eine solche jedenfalls mit der Rekursantwort erbracht.

Was das Projekt betrifft, störten die Beschwerdeführenden die raumhohen

Fenster, welche überhoch wirken würden. Ein Blick in die einschlägigen

Fassadenpläne lässt aber keine Zweifel an den Erwägungen im Bauentscheid,

wonach Setzung, Proportionen und Anteil der Fenster ausgewogen wirken würden,

aufkommen. Mit der Vorinstanz kann von einem unruhigen Fassadenbild keine Rede

sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.3

Die Rüge,

wonach die Auswirkungen des Bauprojekts auf einen geschützten Einzelbaum vom

Baurekursgericht ungeprüft blieben, hatten die Beschwerdeführenden im

vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, weshalb auf sie erstmals vor

Verwaltungsgericht nicht einzugehen ist. Denn erweist sich eine Rüge im

Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht

mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht

faktisch ausgehöhlt würde (VGr, 3. Oktober 2024, VB.2023.00556,

E. 2.2 mit Hinweisen).

6.

6.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, bei den geplanten Vorsprüngen auf drei Seiten

der Fassaden handle es sich nicht um Erker. Unter dem Begriff des Erkers

versteht man landläufig einen der Fassade oder Ecke eines Gebäudes

vorgelagerten, geschlossenen, überdachten, über ein oder mehrere Geschosse

reichenden Ausbau, der nicht vom Boden aufsteigt (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00289,

E. 3.1). Die Vorinstanz erwog hierzu, das Verwaltungsgericht habe in einem

Fall einen Abstand zwischen Erkerunterkante und gestaltetem Terrain von einem

Meter als genügend erachtet, was nicht bedeute, dass nicht auch ein geringerer

Abstand zulässig wäre. Ein zwingender, ausnahmslos einzuhaltender Mindestabstand

von einem Meter zwischen Erkerunterkante und gestaltetem Terrain lässt sich der

verwaltungsgerichtlichen Praxis tatsächlich nicht entnehmen (vgl. VGr, 11. Mai

2023, VB.2022.00643, E. 4.2; 17. September 2015, VB.2015.00350,

E. 3.2); massgeblich ist der optische Eindruck (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00183,

E. 9.2) respektive die optische Erkennbarkeit des Bauteils (VGr, 31. August

2023, VB.2022.00583, E. 4). Entsprechend bejahte die Vorinstanz die

Qualifikation der fraglichen Vorsprünge als Erker unter Einnahme verschiedener

Blickwinkel aufgrund der optischen Erkennbarkeit als solche. Sie hat dabei

insbesondere berücksichtigt, dass das Terrain gegen Norden ansteigt, weshalb

die Beschwerdeführenden allein mit diesem Hinweis die vorinstanzliche

Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Die weiteren Einwendungen richten sich

gegen die Auswirkungen des Erkers (namentlich auf die Dimensionen des

Gebäudes), nicht gegen dessen Qualifikation, weshalb darauf an dieser Stelle

nicht weiter einzugehen ist.

6.2

Auflageweise

verlangte die Baubewilligungsbehörde die Reduktion der Terrainveränderungen an

der Fassade Ost des Gebäudes auf Kat.-Nr. 02, da diese das geringfügige

Mass übersteigen würden. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführenden würde indes

bei einer Reduktion der geplanten Abgrabungen der Erker an dieser Fassade

gänzlich auf dem Terrain aufliegen, weshalb eine Korrektur nicht mittels Nebenbestimmung

möglich sei. Ein Blick in den einschlägigen Fassadenplan zeigt indessen, dass

zurzeit der Abstand zwischen Erkerunterkante und gestaltetem Terrain mindestens

1,3 m beträgt, weshalb mit der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der

verlangten Anpassungen ein hinreichender Abstand des Erkers zum gestalteten

Terrain gewahrt werden kann und sich daher die Auflage als zulässig erweist.

7.

Entgegen den Beschwerdeführenden und mit der Vorinstanz,

auf deren zutreffende Erwägung verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1

Satz 2 i.

V.

m. § 70 VRG), ist

schliesslich festzustellen, dass die beanstandeten Balkone am projektierten

Gebäude auf Kat.-Nr. 01 nicht bis ins Dachgeschoss hinauf reichen und der

Dachrand durchgehend einheitlich ausgestaltet ist. Auch die einer Dachaufbaute

vorgelagerte Terrasse über dem südseitigen Erker am geplanten Gebäude auf

Kat.-Nr. 02 verunklärt die charakteristische Erscheinungsweise eines

Dachgeschosses nicht.

8.

Die Beschwerdeführenden wenden sodann ein, dass das ISOS

vorliegend unmittelbar anzuwenden gewesen wäre, da mit der in der

Baugenehmigung geforderten Bewilligung gestützt auf das Bundesgesetz über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz,

BZG) vom 20. Dezember 2019 sowie der Erstellung einer Solaranlage

Bundesaufgaben vorliegen würden.

8.1

Vorab ist

zu prüfen, ob die Rüge rechtzeitig erhoben wurde, was die Beschwerdegegnerinnen

bestreiten.

8.1.1

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite

gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als

es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz

einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar

bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch

berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht

beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche

Begründungen sind im Beschwerdeverfahren dagegen grundsätzlich erlaubt, da die

rechtliche Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet.

Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem

Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe

geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich

insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es

sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher

Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das Tatsachenfundament

des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren ermittelten

Sachverhalt, beziehen (Donatsch, § 52 N. 36 ff.; VGr, 27. Oktober

2022, VB.2022.00153, E. 4.2; 15. Juli 2021, VB.2021.00253,

E. 4.1; 17. April 2019, VB.2018.00575, E. 4.5).

8.1.2

Im Rekurs vom 14. Juni 2023 erwähnten die heutigen Beschwerdeführenden

den ISOS-Eintrag für das betreffende Quartier, freilich ohne dessen

Anwendbarkeit anzusprechen. Die Rekursantwort der Baubewilligungsbehörde

verneinte darauf die Anwendbarkeit des ISOS. In der Folge erwog die Vorinstanz,

dass keine Interessenabwägung im Sinn der aus dem ISOS fliessenden

Heimatschutzanliegen vorzunehmen sei, da im vorliegenden Fall keine

Bundesaufgabe infrage stehe, weshalb der Schutz von Ortsbildern vorab durch

kantonales Recht gewährleistet sei.

8.1.3

In ihrer Rekursschrift erwähnten die Beschwerdeführenden den ISOS-Eintrag,

womit sie ihm rechtliche Relevanz zumassen und dadurch zumindest indirekt die

Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des ISOS aufwarfen (auch wenn sie diesen

Punkt in ihrer Rekursreplik unerwidert liessen). Nachdem das Baurekursgericht

diese beantwortete, stützen sich die fraglichen Vorbringen auch auf das

Tatsachenfundament des Rekursentscheids, weshalb die genannte Rüge der

Beschwerdeführenden zulässig ist.

8.2

8.2.1

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom

1.

Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erstellt der Bundesrat

nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er

kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von

Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes

oder der Denkmalpflege tätig sind. Beim Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein Inventar

im Sinn von Art. 5 Abs. 1 NHG.

Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines

Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es

in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die

grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der

ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare bei Erfüllung einer

Bundesaufgabe darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich-

oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen

(Abs. 2).

Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der

verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6

Abs. 2 und Art. 2 NHG; vgl. zum Ganzen BGr, 27. Juli 2023,

1C_58/2021, E. 4).

8.2.2

Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz

grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt

jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen

des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder,

geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie

ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der

Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV zu

verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht

abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) –

aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von

Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung,

Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a),

die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von

Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von

Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie

Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von

Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen

landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes

und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über

Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c

verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2

Abs. 2 NHG).

Eine Bundesaufgabe kann auch dann vorliegen, wenn eine

kantonale Behörde verfügt hat. Voraussetzung für das Vorliegen einer

Bundesaufgabe ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster

Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die

Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug

zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der

Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur,

Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu

bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung

schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (BGE 139 II 271 E. 9.3 f. mit Hinweisen; BGr, 17. Januar 2024, 1C_43/2023,

E. 3.2; 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2.3

Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i.

V.

m.

Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den

Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176

E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur-

und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für

Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein

Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist,

erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang

grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das

Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7

Abs. 2 NHG).

Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton

zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2

NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder der EKD erforderlich ist (Art. 7

Abs. 1 NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für

Raumentwicklung (ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur-

und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG

stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt,

ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD vorgeschrieben. Erachtet die

Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die Entscheidbehörden

verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die

Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen

(BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr,

19.

März 2024, 1C_50/2023).

8.3

Die

Beschwerdeführenden halten dafür, dass mit der von Seiten der Bauherrschaft

geplanten Erstellung einer Photovoltaikanlage eine Bundesaufgabe vorliegen

würde. Dies wäre der Fall, wenn sich die Bewilligungsvoraussetzungen aus

Art. 18a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22.

Juni 1979 (RPG) ergäben (dies jüngst eingehend bejahend VGr, 16. Januar

2025, VB.2024.00110, E. 4). Gemäss dieser Bestimmung bedürfen Solaranlagen

auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets

einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich

beeinträchtigen. Der Gesetzesbegriff des Kulturdenkmals von kantonaler oder

nationaler Bedeutung ist in Art. 32b der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) konkretisiert und präzisiert (Christoph Jäger in:

Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Dispositiv

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 18a N. 49). Demnach

gelten als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung

(Art. 18a Abs. 3 RPG) namentlich Gebiete, Baugruppen und

Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von

nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A (lit. b). Da die strittigen

Bauten indessen in einem Gebiet mit dem Erhaltungsziel C (oben E. 2)

lokalisiert sind, findet Art. 18a Abs. 3 RPG (in Verbindung mit Art. 32b

RPV) keine Anwendung und liegt somit in dieser Hinsicht keine Bundesaufgabe

vor.

8.4 Weiter

löst nach der Baubewilligung das Vorhaben eine Schutzraumpflicht gemäss

Art. 61 ff. BZG aus, weshalb die Bewilligung unter dem Vorbehalt der

Genehmigung des Schutzraumprojekts erteilt wurde (Dispositiv-Ziffer I.A).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Errichtung von

Zivilschutzbauten eine Bundesaufgabe, deren Voraussetzungen das Bundesrecht

konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und

Heimatschutz haben (BGr, 11. März 2014, 1C_700/2013, E. 2.2; BGE 131 II 545 E. 2.2, je mit Hinweis auf BGr, 12. Juli 1999, 1A.231/1998, E. 1b/bb).

In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid, welcher das Vorliegen einer

Bundesaufgabe verneinte (oben E. 6.1.2), rechtsfehlerhaft und

korrekturbedürftig.

Da die Mehrfamilienhäuser innerhalb eines ISOS-Gebiets mit

dem Erhaltungsziel C errichtet werden sollen und sich in relevanter

Umgebung eine Baugruppe mit dem Erhaltungsziel B befindet, kann eine

Beeinträchtigung eines Inventarobjekts gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen werden

(vgl. auch VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00340, E. 3). Im unterlassenen

Einbezug des ARE (vgl. nun aber Art. 3a Abs. 2 KNHV, der Grundlage

bildet für die zwischenzeitlich erfolgte Delegation der ISOS-Beurteilung an die

städtische Baubehörde [vgl. Medienmitteilung der Stadt Zürich vom

1. September 2025, Direktanwendung ISOS: Weiterer Schritt in die richtige

Richtung]) für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD einzuholen

ist, liegt eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist insoweit

gutzuheissen. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die

Sache an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Diese hat eine Beurteilung der

Fachstelle für das ISOS einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden.

9.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist

in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Die

Gerichts- sowie die den Beschwerdeführenden auferlegten Rekurskosten (Fr. 5'980.-)

sind demgemäss den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte

aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist sodann zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

10.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Der

Entscheid der Bausektion des Stadtrates von Zürich vom 9. Mai 2023 und der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 werden aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zum

Neuentscheid zurückgewiesen.

Die

den Beschwerdeführenden auferlegten Rekurskosten von Fr. 5'980.- werden

neu den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 6'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 5'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.