VB.2024.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00408
8. Januar 2026Deutsch30 min
(URT.2026.26885)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00408
Urteil
der
1. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
3. Bausektion des Stadtrats von Zürich,
4. Stadtrat Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 erteilte die
Bausektion des Stadtrats von Zürich G und H die baurechtliche Bewilligung für
den Neubau eines Veloabstellraums auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02
in Zürich. Gleichzeitig wurde der vorgängig ergangene Feststellungsbeschluss
des Stadtrats von Zürich vom 13. September 2023 betreffend die
Schutzzweckverträglichkeit des Bauvorhabens eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 9. November 2023
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Entscheide und die Verweigerung der Baubewilligung. Mit
Entscheid vom 7. Juni 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 9. Juli
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung des Entscheids des Stadtrats von Zürich vom
13.
September 2023 und des Entscheids der Bausektion des Stadtrats von
Zürich vom 3. Oktober 2023. Das Baurekursgericht beantragte am
19.
Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der
Stadtrat von Zürich, vertreten durch Grün Stadt Zürich, beantragte am
21.
August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats
von Zürich verzichtete am 28. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort. D
und E (Bauherrschaft) beantragten am 13. September 2024 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A und B replizierten am
9.
Oktober 2024 innert erstreckter Frist unter Aufrechterhaltung der
gestellten Anträge. Am 23. Oktober 2024 verzichtete die Bausektion des
Stadtrats von Zürich auf eine Duplik. D und E duplizierten am 18. November
2024.
innert ebenfalls erstreckter Frist unter Aufrechterhaltung der gestellten
Anträge. A und B nahmen am 27. November 2024 zur Duplik Stellung. D und E
verzichteten in der Folge ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Die private Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (Bauherrschaft) bestreitet
die Legitimation der Beschwerdeführenden zwar nicht, macht aber geltend, dass
nicht die Beschwerdeführenden selbst, sondern J das Bauvorhaben obstruieren
wolle. Dieser sei sowohl zu einem Gesprächstermin als auch zum Augenschein
jeweils ohne Anwesenheit der Beschwerdeführenden erschienen. Die
Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, J sei – wie die
Beschwerdeführenden – an der I-Strasse 03 wohnhaft und wäre selbst zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Für den Augenschein des Baurekursgerichts sei
er von der Beschwerdeführerin 1 zur Vertretung bevollmächtigt gewesen.
1.2.2
Die Beschwerdeführenden waren legitimiert, Rekurs zu erheben (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 2.3). Dies wird durch die private
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auch nicht bestritten (vgl. E. 1.2.1
hiervor). Auch die Beschwerdelegitimation wird zu Recht nicht in Frage
gestellt, sind die Beschwerdeführenden als Nachbarn doch stärker als beliebige
Dritte oder die Allgemeinheit durch die angefochtenen Entscheide betroffen und
haben sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Rolle von J im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist deshalb unerheblich und bedarf keiner
weiteren Abklärung und Erörterungen. Die Vertretung der damaligen Rekurrentin 1
am Augenschein des Baurekursgerichts durch J wurde vorab angekündigt und war
gestützt auf die eingereichte Vollmacht ohne Weiteres zulässig, zumal im
Übrigen auch der Rechtsvertreter der Rekurrierenden bzw. der heutigen Beschwerdeführenden
vor Ort war.
1.3
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei durch das
Verwaltungsgericht ein Augenschein durchzuführen. Aus Sicht der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 scheint ein solcher nicht geboten.
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der
Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden
und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung
eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde.
Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz führte am
19.
April 2024 im Beisein der Parteien einen Augenschein durch und
dokumentierte diesen mittels Protokolls und aussagekräftiger Fotografien. Damit
und mit den übrigen Verfahrensakten ist der Sachverhalt rechtsgenügend
erstellt. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich.
3.
3.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 010 in Zürich liegt in der
Wohnzone W4 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Der Garten
des Baugrundstücks figuriert zusammen mit den Gärten der Liegenschaften an der I-Strasse 04,
05.
und 06 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung. Das Baugrundstück liegt gemäss Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Gebiet Nr. 4 (Bebauung
zwischen K-, L-, M- und N-Strasse) des Aufnahmeperimeters O mit dem
Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz). Das Gebiet wird beschrieben als "gehobenes
Wohnquartier an steilem [...] Hang; vorwiegend grossbürgerliche Villen, entlang
der N-Strasse in teils parkähnlichen, von Staketenzäunen auf Bruchsteinmauern
eingefriedeten Gärten [...]". Durch das Baugrundstück verläuft zudem
parallel zur I-Strasse eine im Jahre 1877 genehmigte Verkehrsbaulinie.
Die Bauherrschaft plant, in der westlichen Grundstücksecke
des inventarisierten Gartens im Baulinienbereich einen zur I-Strasse weisenden
Veloabstellraum zu erstellen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden rügen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch
schon im Rekursverfahren, es habe betreffend den Garten des Baugrundstücks nur
eine ungenügende Schutzabklärung stattgefunden. Zudem ordne sich der geplante
Veloabstellraum nur ungenügend ein und dieser überstelle unzulässigerweise die
Baulinie.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es habe betreffend den Garten des
Baugrundstücks eine ungenügende Schutzabklärung stattgefunden. Der Stadtrat und
das Baurekursgericht hätten einen summarischen projektbezogenen Schutzentscheid
für zulässig erachtet, anstatt einen förmlichen bzw. umfassenden
Schutzentscheid zu fällen bzw. zu verlangen.
4.2
4.2.1
Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die
als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung. Weiter kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG
Gartenanlagen als Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge ihres heutigen
Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2020.00862, E. 3.1 und 3. Dezember 2020, VB.2020.00342, E. 4.2,
je unter Hinweis auf BEZ 2013 Nr. 26 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
4.2.2
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen
zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in
Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Neben den kommunalen und
kantonalen Inventaren erstellt der Bundesrat gemäss Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG)
nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung.
Obgleich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend keine
Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 NHG wahrgenommen wird, besteht bei der
Erteilung von kommunalen Baubewilligungen im Zusammenhang mit Fragen des Natur-
und Heimatschutzes die Pflicht zum Beizug der Bundesinventare (§§ 1 und 3
der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).
4.2.3
Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt
(noch) keinen Schutz. Die Aufnahme in ein Inventar begründet lediglich die
Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte. Die zuständige
Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen, wenn die
Grundeigentümerschaft eines inventarisierten Objekts dies verlangt
(Provokationsbegehren gemäss § 213 Abs. 1 PBG) oder wenn ein Bauprojekt
ein inventarisiertes Objekt gefährdet. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen
vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst, entweder Schutzmassnahmen
anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn eine
Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein
ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,
über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu
entscheiden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.3; 18. Dezember
2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 7. Mai 2013,
VB.2012.00299, E. 9.1; 27. März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 19. Mai
2010, VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27; Josua Raster/Thomas Wipf
in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 335). Wenn die Zuständigkeiten für die Schutzmassnahmen
und die Baubewilligung – wie vorliegend der Fall – unterschiedlich sind, kann
es sinnvoll sein, den Schutzentscheid und die Baubewilligung gemeinsam und
koordiniert zu eröffnen (Raster/Wipf, S. 357). Ein projektbezogener
Schutzentscheid ist mitunter zweckmässiger als eine vom Bewilligungsentscheid
separierte formelle Unterschutzstellung, der von Natur aus eine gewisse
Starrheit anhaftet (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583,
E. 7.3 mit Hinweis auf 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.2
mit Hinweisen).
4.2.4
Der projektbezogene Schutzentscheid findet dort seine Grenze, wo sich der
erforderliche Schutz mit Anordnungen in der Baubewilligung, namentlich mit
Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG, nicht mehr einwandfrei gewährleisten
lässt, weil die geplanten baulichen Massnahmen hierfür zu eingreifend sind oder
gar die Beseitigung eines Inventarobjektes vorgesehen ist. Diesfalls wäre der
Gefährdung des Inventarobjektes durch ein Bauvorhaben mit einer
Inventareröffnung (mit den Rechtswirkungen gemäss § 209 PBG) und einem
nachfolgenden förmlichen und umfassenden Schutzentscheid durch die sachlich
zuständige Denkmalpflegebehörde zu begegnen. Der förmliche und umfassende
Schutzentscheid könnte nicht durch einen projektbezogenen Schutzentscheid
ersetzt werden (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.3).
4.3
Der Garten
des Baugrundstücks figuriert zusammen mit den Gärten der Liegenschaften an der I-Strasse 04,
05.
und 06 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler
Bedeutung. Im Inventarblatt wird der Schutzzweck wie folgt umschrieben:
"Der Garten der Liegenschaft I-Strasse 010 ist ein Teil der
Villengruppe an der I-Strasse. Der gartenkulturelle Wert liegt weniger in
seinem Aussehen und den noch vorhandenen Fragmenten des Einzelgartens, sondern
in seiner Ensemblewirkung in der I-Strasse. Entscheidend ist dafür eine
geschlossene Einfriedung und das dichte Grünvolumen des Gartens entlang der I-Strasse
sowie die Buche." Zusammenfassend hält das Inventarblatt in der Würdigung
fest, die Gartenanlage entlang der I-Strasse sei für das Quartier- und
Strassenbild prägend, wobei die Buche einen wertvollen Baumbestand darstelle.
Der Garten erfülle zusammen mit den benachbarten Gärten der Parzellen Kat.-Nrn. 07,
08.
und 09 die Kriterien einer wichtigen Zeugenschaft gemäss § 203 Abs. 1
lit. c und f PBG. Eine potenzielle Schutzwürdigkeit sei folglich gegeben.
4.4
Im
angefochtenen Feststellungsbeschluss vom 13. September 2023
(Schutzentscheid) führte der Beschwerdegegner 4 aus, die geplanten
baulichen Massnahmen führten zu einem untergeordneten Eingriff in die
schutzwürdige Substanz. Der neu geplante Velounterstand füge sich gut in den
bestehenden Garten ein. Gemäss dem Inventarblatt bestehe der Schutzwert des
Gartens in seiner Ensemblewirkung, für welche insbesondere eine geschlossene
Einfriedung und ein dichtes Grünvolumen entlang der I-Strasse entscheidend
seien. Beides vermöge das Projekt zu erfüllen. Die strassenseitige Fassade des
Velounterstands verlaufe 1,50 m hinter der bestehenden Einfriedung, die so
in ihrem heute geschlossenen Eindruck erhalten bleibe. Der neue Velounterstand
werde auf dem Dach bepflanzt, wodurch auch in diesem Bereich wieder ein dichtes
Grünvolumen entstehe. Die schutzwürdige Buche werde nicht tangiert. Der Schutzzweck
der möglichen Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und
f PBG werde somit nicht gefährdet. Weitere Schutzmassnahmen müssten wegen des
Bauvorhabens nicht getroffen werden. Die Liegenschaft I-Strasse 010 sei im
ISOS mit dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) erfasst. Da die
schutzwürdige Substanz aufgrund des vorliegenden Bauvorhabens nicht tangiert
werde, könne das Erhaltungsziel A weiterhin gewährleistet werden.
4.5
4.5.1
Änderungen einer historischen Gartenanlage sind zulässig, solange die
ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar bleibt (BEZ 2005 Nr. 27).
Die streitbetroffene Liegenschaft wurde im Jahre 1896 bebaut. Gemäss dem
Inventarblatt lassen sich keine detaillierten Aussagen zum ursprünglichen
Aussehen des Gartens machen. Inwieweit der Garten das typische, üppige
Pflanzensortiment für die Zeit Ende des 19. Jahrhunderts beinhaltete,
könne nicht abschliessend geklärt werden. Gesichert seien jedoch die Stützmauer
entlang der I-Strasse aus Natursteinen mit einer Abdeckplatte, dem darauf
liegenden Metallzaun und das Metalltor am Eingang, ebenso die geschwungene
Treppenanlage aus Naturstein. In den Jahren 1991 und 1993 sei der Garten mit
Ausnahme der Bäume "ausgeräumt und umgestaltet" worden. Es kann somit
vorab festgehalten werden, dass die "ursprüngliche Vorstellung der
Gartenanlage" nicht abschliessend feststeht beziehungsweise aufgrund
grösserer Umbauten nur noch in begrenztem Umfang vorhanden ist.
4.5.2
Das Baurekursgericht kommt im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum
Schluss, der für die denkmalschutzrechtlichen Fragen zuständige Stadtrat habe
im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der Schutzzweck der
potenziell schutzwürdigen Gartenanlage bzw. deren Wesensgehalt und Zeugenschaft
durch den geplanten Veloabstellraum nicht beeinträchtigt werde. Da sich die
geplanten baulichen Massnahmen als mit dem Schutzzweck der potenziell
schutzwürdigen Gartenanlage vereinbar erweisen würden, seien weitere vertiefte
Schutzabklärungen entbehrlich gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).
Was
die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Da die
ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage nicht gesichert und nur noch in
begrenztem Umfang vorhanden ist (vgl. E. 4.5.1 hiervor), sind Änderungen
nicht von vornherein restriktiv zu handhaben. Die potenziell schützenswerte
Ensemblewirkung der Gärten entlang der Nordostseite der I-Strasse wird durch
das Bauprojekt nicht gefährdet. Entscheidend für die Ensemblewirkung sind
gemäss dem Inventarblatt eine geschlossene Einfriedung und das dichte
Grünvolumen des Gartens entlang der I-Strasse sowie die sich auf dem
Baugrundstück befindliche Buche. Insofern ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden die Einfriedung ein Element, das für die Beurteilung, ob
weitergehende Schutzabklärungen notwendig sind oder nicht, entscheidend ist. Da
die Einfriedung durch das Bauprojekt unberührt bleibt, wie sich aus dem
Projektplan ergibt, erübrigen sich hierzu weitere Abklärungen. Inwiefern die
Treppe innerhalb des Gartens gemäss Angaben der Beschwerdeführenden
"praktisch im Originalzustand erhalten" und deshalb charakteristisch
und relevant für die Zeugenschaft ist, erschliesst sich nicht. Die Steintreppe
wurde im Zuge der Gartenumgestaltung in den Jahren 1990 und 1991 auf der
rechten Seite abgebrochen und der neue Wegverlauf wurde daran angeschlossen.
Die Treppenanlage ist nach den Feststellungen der Schutzbehörde nur noch
fragmentarisch erhalten. Ohnehin sind die baulichen Elemente gemäss der
Sachverhaltsfeststellung des Baurekursgerichts einerseits im Vergleich zum
dominierenden Grünvolumen nur sekundär wahrnehmbar und andererseits für die
potenziell schutzwürdige Ensemblewirkung der Gärten gerade nicht relevant (angefochtener
Entscheid, E. 3.3.2 S. 13 f.). Dass aufgrund der Steintreppe
Dispositiv
eine umfassende Schutzabklärung hätte erstellt werden müssen, ist demnach zu
verneinen.
Das heutige potenziell schützenswerte Erscheinungsbild
(vgl. E. 4.2.1 hiervor) wird im Inventarblatt als "üppig nach dem
Geschmack der Eigentümerschaft bepflanzt [...]" beschrieben. Gemäss dem Feststellungsbeschluss
vom 13. September 2023 bleibt ein Grossteil des Grünvolumens an der I-Strasse
trotz des Bauprojekts erhalten. Zudem wird der Velounterstand auf dem Dach
bepflanzt, wodurch auch in diesem Bereich wieder ein dichtes Grünvolumen
entstehen kann. Wie der Beschwerdegegner 4 ausführen lässt, sei es die
Gesamtwirkung des Grünvolumens auf den Strassenraum, welche für das
Inventarobjekt wichtig sei. Diese Gesamtwirkung entstehe massgeblich durch die
vom Bauprojekt nicht tangierte Buche. Dass die Bauherrschaft plant, das
Grünvolumen beizubehalten, ergibt sich aus dem Projektplan. Zu Recht macht die private
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 geltend, dass der Veloabstellraum
weitestgehend in den Hang eingebettet werde. Auf diese Weise bleibt das
bestehende Terrain weiterhin gut erkennbar. Da die strassenseitige Fassade des
Veloabstellraums 1,50 m hinter der Einfriedung zu stehen kommt und zudem
nur rund ein Viertel der Anstosslänge zur Strasse in Anspruch nimmt, ist die
Wirkung auf das potenziell schützenswerte Gartenensemble von untergeordneter
Bedeutung. Zu Recht erwog das Baurekursgericht entsprechend auch, der Umstand,
dass die Fassade des Veloabstellraums von der Strasse her betrachtet
ersichtlich sein werde, führe nicht dazu, dass der potenzielle Schutzzweck
verletzt würde. Die Rückversetzung der Baute sowie die Relation der Grösse des
von den baulichen Massnahmen betroffenen Teils des Gartens zur Grösse des
gesamten Gartenensembles sorge dafür, dass insgesamt keine Beeinträchtigung der
Ensemblewirkung und insbesondere des Grünvolumens resultiere (angefochtener
Entscheid, E. 3.3.2 S. 14 f.).
Das Inventarblatt aus dem Jahr 2022 ist aktuell und setzt sich
ausführlich mit dem potenziell schützenswerten Garten auseinander. Wie das
Baurekursgericht richtigerweise festgestellt hat, umfasst dieses bereits eine
summarische Schutzabklärung, welche sich mit der Baugeschichte
auseinandersetzt, eine Würdigung vornimmt, sowie einen konkreten Schutzzweck
(angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 15). Da sich das
streitbetroffene Bauprojekt gemäss den vorstehenden Erwägungen mit dem
Schutzzweck der potenziell schutzwürdigen Gartenanlage vereinbaren lässt, das
Bauprojekt mit anderen Worten keine Gefährdung des inventarisierten Objekts
darstellt, durfte auf einen formellen Schutzentscheid verzichtet werden und hat
entsprechend eine genügende Schutzabklärung stattgefunden.
4.5.3
Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit der Frage der Begrünung
des Dachs des Veloabstellraums auch noch geltend, das Baurekursgericht habe
sich nicht mit dem Argument der ungenügenden "Humusierung" auf dem
Dach auseinandergesetzt. Dadurch habe es den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör verletzt.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere
Anspruch auf Äusserung zur Sache vor der Fällung des Entscheids, auf Abnahme
ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf
Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum
Beweisergebnis (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; vgl.
auch 149 I 91 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 148 III 30 E. 3.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 5.2).
Die Argumentation der Beschwerdeführenden verfängt nicht.
Das Baurekursgericht erwog, die geplante Begrünung des Dachs des Veloabstellraums
sorge dafür, dass die Wirkung des Grünvolumens des Gartenensembles von der
Strasse her gesehen – im Hinblick auf die diesbezüglich entscheidende
Gesamtwirkung – nach wie vor vorhanden bleibe. Entgegen den Rekurrierenden
reiche die geplante Humusschicht dazu aus, dass darauf kleinere Pflanzen,
Stauden und Sträucher wachsen könnten. Für die Ensemblewirkung sei ausserdem nicht
die Art der Begrünung entscheidend, sondern der Umstand, dass eine (dichte)
Begrünung nach wie vor vorhanden sei. Den Zweck einer üppig begrünten Wirkung
des Gartens könnten auch niedrig bis mittelhoch wachsende Pflanzen erfüllen,
wie sie im Übrigen auch im restlichen Garten der Liegenschaft I-Strasse 010
sowie in den Nachbarsgärten bestünden (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 14).
Das Baurekursgericht kam damit seiner Begründungspflicht nach und die
Beschwerdeführenden konnten den Entscheid ohne Weiteres anfechten. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden liegt
nicht vor.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, der geplante Veloabstellraum ordne
sich nur ungenügend ein. Die Bauherrschaft hätte ein "detailliertes und
realistisches Material- und Bepflanzungskonzept" einreichen müssen.
5.2
5.2.1
Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte
des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese
besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die
sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte
Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend,
sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde
gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,
als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet
(VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1; 1. Dezember 2010,
VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.1; Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, S. 1041 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung
und auch zum Folgenden).
5.2.2
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung,
jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht
entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute oder Anlage
aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck das
geplante Vorhaben bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt.
Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des
Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und
Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gesamtwirkung einer Baute oder
Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung
und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat
nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024,
VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2 und Lanter/Kunz, S. 1018 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
5.3
5.3.1
Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum,
den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 28. November
2019, VB.2019.00258, E. 9.4).
Die Beschwerdegegnerin 3 hat den angefochtenen Entscheid
hinsichtlich der Einordnung des Bauvorhabens nicht ausreichend begründet und
dies im Rekursverfahren auch nicht nachgeholt. Das Baurekursgericht überprüfte
den Entscheid seiner Vorinstanz daher in voller Kognition, was nicht zu
beanstanden ist: Hat die Baubewilligungsbehörde ihren Einordnungsentscheid
unzureichend begründet und holt sie dies auch im Rekursverfahren nicht nach,
ist das Baurekursgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die
Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00623, E. 5.6.2; 5. August 2009, VB.2008.00450, E. 5.2)
und kann das Baurekursgericht mit anderen Worten eigenes Ermessen wie die
erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00678,
E. 9.3; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4)
5.3.2
Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine
Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Der
Entscheid der Vorinstanz wäre nur dann aufzuheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hätte.
5.4 In
Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG
kann bezüglich der Einordnungsfrage auf die zutreffenden Erwägungen des
Baurekursgerichts verwiesen werden. Dieses kam zum Schluss, dass den geplanten
baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im
Sinn von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der
Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Veloabstellraum
aufgrund der Rückversetzung um 1,5 m von der strassenseitigen Einfriedung
und der geplanten Begrünung auf dem Dach als bauliches Element zurückhaltend in
den Garten bzw. in das Gartenensemble entlang der I-Strasse einfügt. In
Relation zum übrigen Garten und auch zur Höhe der Einfriedung weist der Veloabstellraum
ebenfalls eine visuell gut verträgliche Dimensionierung auf.
Die Beurteilung des Bauprojekts erfolgte sodann unter
Beachtung der Tatsache, dass das Baugrundstück in einem ISOS-Gebiet mit
Erhaltungsziel A liegt. In diesem Zusammenhang wies das Baurekursgericht
unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Literatur darauf hin,
dass im Rahmen des Erhaltungsziels A mit "ungeschmälerter Erhaltung"
nicht gemeint ist, dass am bestehenden Zustand des Inventarobjekts überhaupt
nichts mehr geändert werden dürfe. Vielmehr dürften Eingriffe in
Inventarobjekte lediglich die in der Bedeutung des Objekts verankerten
Schutzziele nicht gefährden. Das Baurekursgericht gelangt zutreffend zum
Ergebnis, dass das kommunal inventarisierte Gartenensemble nicht beeinträchtigt
werde. Zugleich bleibe mit der Errichtung des Veloabstellraums die Wirkung des
Gartens als parkähnlich gestalteten, von einem Staketenzaun auf
Bruchsteinmauern eingefriedeten Gartens – und damit das, was gemäss
ISOS-Eintrag das Objekt als einzigartig bzw. typisch kennzeichnet – erhalten.
Damit sei auch die allenfalls nach Bundesrecht geforderte Berücksichtigung der
Schutzanliegen des ISOS erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der
projektierte Veloabstellraum störe aufgrund seiner Lage (insbesondere die
Rückversetzung hinter die Einfriedung um 1,50 m), seiner Konstruktion und
seiner Dimensionen, stellen sie im Wesentlichen ihr abweichendes ästhetisches
Empfinden demjenigen des Baurekursgerichts entgegen. Dies vermag noch keine
Rechtsverletzung zu begründen.
5.5 Zur Rüge
der Beschwerdeführenden, die Bauherrschaft hätte ein "detailliertes und
realistisches Material- und Bepflanzungskonzept" einreichen müssen, bleibt
zu erwähnen, dass die Materialisierung im vorliegenden Fall nicht
ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist. Die
Einordnung in die bauliche Umgebung kann beurteilt werden, ohne dass die
Materialisierung sowie weitere Aspekte der Detailgestaltung bereits feststehen.
Der Veloabstellraum liegt im vorliegenden Fall grösstenteils unter Terrain,
sodass von der Fassade nur ein geringer Teil sichtbar bleibt. Der Materialwahl
kommt daher keine wesentliche Bedeutung zu. Aus den Baugesuchsunterlagen gehen
zudem die übrigen Materialien der Gartengestaltung ("Stufen
Naturstein", "Mergelweg", "Kalkschroppen") hervor,
weshalb die vorgesehene Materialisierung hinreichend beurteilt werden konnte.
Ähnliches gilt für das durch die Beschwerdeführenden
verlangte "Bepflanzungskonzept". Wie das Baurekursgericht
richtigerweise festgehalten hat, ist vorliegend wichtig, dass eine dichte Begrünung
nach wie vor vorhanden ist, wobei die verwendeten Pflanzen von nebensächlicher
Bedeutung sind. Die Begrünung konnte aufgrund der eingereichten Pläne
ausreichend beurteilt werden und es musste deshalb kein zusätzlicher
Bepflanzungsplan einverlangt werden.
6.
6.1 Unbestritten
ist, dass der geplante Veloabstellraum in den Baulinienbereich der I-Strasse zu
stehen kommt. Das Baurekursgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die
Bewilligung des Veloabstellraums innerhalb des Baulinienbereichs sei im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf § 100 Abs. 3 PBG. Streitgegenstand bildet somit die
Frage, ob die Baulinienüberstellung durch den projektierten Veloabstellraum im
Lichte von § 100 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig ist.
6.2
6.2.1
Da die Stadt Zürich ihre Bau- und Zonenordnung gemäss Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. September 2015 noch nicht angepasst hat, sind die
Bestimmungen des PBG in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
14. September 2015 gültigen Fassung anwendbar (Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2).
6.2.2
Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und
Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis
28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung
baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen,
gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und
Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung
(vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der hier anwendbaren, bis
28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Sie stellen in erster
Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die
für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit; darüber hinaus
gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung
und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem
Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von
Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen
beizumessen sind (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1; 26. Januar 2023,
VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar 2017,
VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011,
1C_120/2011, E. 3.3.2).
6.2.3
Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind
allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der
hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])
einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m über
Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegleise
hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter
sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG, in
der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).
Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als
"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen
Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 27. Februar
2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese hat
im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten
öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen des
Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 2. März
2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2
Abs. 4).
6.2.4
Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des
Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese
bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden
können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und
Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen
Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig
erstellt werden können. Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten,
Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen auch
Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 29. März 2017,
VB.2016.00219, E. 6; 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit
Hinweis; vgl. dazu auch Christoph Fritzsche/Christian Berz, Zürcher Planungs-
und Baurecht, S. 1285−1287).
6.2.5
Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem
qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Betreffend die
Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und
nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre
eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten
Ermessensfehlern einschreiten (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1;
27. Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.3 sowie bereits
24. Oktober 2013, VB.2013.00577, E. 4.3).
6.3
6.3.1
Das Baurekursgericht erwog, es handle sich bei der I-Strasse um eine
Quartierstrasse, welche nur wenige Grundstücke bzw. Wohneinheiten erschliesse.
Sie weise eine Breite von mindestens rund 4,2 m auf und verfüge auf einer
Strassenseite über ein Trottoir. Damit genüge sie den Anforderungen an einen
Zufahrtsweg oder eine Zufahrtsstrasse 1 gemäss dem Anhang der
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) und sei geeignet, bis zu 150 Wohneinheiten
zu erschliessen. Für die geringe Anzahl der über sie erschlossenen
Wohneinheiten sei sie demnach genügend ausgebaut und habe sogar Kapazität, um
künftig allenfalls im Rahmen von Neu- oder Umbauvorhaben erstellte zusätzliche
Wohneinheiten zu erschliessen. Mit einer Inanspruchnahme der Baulinie für einen
Ausbau der I-Strasse sei nach dem Gesagten nicht zu rechnen.
Da der Veloabstellraum von der Strasse zurückversetzt bzw.
1,5 m hinter der Einfriedung erstellt werden soll, wird dieser von der
Strasse für Verkehrsteilnehmende kaum wahrnehmbar sein, weshalb sich an der
erforderlichen Sichtfreiheit für den Verkehr nichts ändert. Es ist den
Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Zweck der Baulinie entlang der I-Strasse,
die für den Strassenbau benötigten Flächen sowie die Sichtfreiheit
sicherzustellen, im vorliegenden Fall erfüllt ist und das öffentliche Interesse
an der Freihaltung des Baulinienbereichs nicht gewichtig ist.
6.3.2
Weiter erwog das Baurekursgericht, die Erstellung des Veloabstellraums sei
standortabhängig, könne ein solcher aufgrund des breiten Baulinienbereichs und
der Topografie des Grundstücks doch nur unzweckmässig andernorts auf dem
Baugrundstück situiert werden.
Um
das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der Regel einen Abstand von
6 m zur Fahrbahn auf (VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033, E. 3.4.5).
Die (Verkehrs-)Baulinie von 1877 beträgt auf dem Baugrundstück entlang der I-Strasse
rund 20 m. Es handelt sich dabei – wohl nicht zuletzt aus städtebaulichen
Gründen – um eine äusserst grosszügige Ziehung der Baulinie. Es ist den
Erwägungen der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Veloabstellraum
aufgrund des breiten Baulinienbereichs nicht sinnvoller an einem anderen Ort
erstellt werden könnte. Aufgrund der Topografie, der Nähe zur Strasse und zum
Zugang zur Liegenschaft erscheint der gewählte Standort des Veloabstellraums
als zweckmässig und nachvollziehbar. Das private Interesse der
Beschwerdegegnerschaft, ihr Grundstück zweckmässig zu nutzen, ist schliesslich
stark zu gewichten.
Wenn die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, die private
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 könne ihre Velos problemlos im bereits
bestehenden Unterstand auf Höhe des Erdgeschosses des Hauses parkieren, so wie
sie und ihre Eltern es während der letzten 30 Jahren problemlos hätten tun
können, ist das nicht von Belang. Mit dem Wechsel von Generationen in
Quartieren ändern sich die Nutzungsbedürfnisse bezüglich der Grundstücke. Mit
den Jahren verändert sich sodann auch das Mobilitätsverhalten. Insofern sind die
Wahl der bevorzugten Verkehrsmittel und die damit zusammenhängende Frage ihrer
Unterbringung äusserst individuell.
6.3.3
Das Baurekursgericht erwog weiter, ob die Baulinie neben der
strassenbaulichen Zielsetzung vorliegend auch konkrete ästhetische Zwecke
verfolge, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei festzuhalten, dass bei einer
allfälligen ästhetischen Zielsetzung der Baulinie im Bereich des Baugrundstücks
wohl heute vor allem das öffentliche Interesse an der Wahrung der
Ensemblewirkung der schutzwürdigen Gärten mit Grünvolumen im Vordergrund stehen
dürfte. Dieses Anliegen könne auch mit dem geplanten Veloabstellraum erfüllt
werden.
Vom Erscheinungsbild des Grundstücks her ergibt sich
von der I-Strasse aus durch die Rückversetzung des Veloabstellraums hinter die
vom Bauprojekt unberührt bleibende Einfriedungsmauer keine wesentliche
Veränderung. Die vorgesehene Bepflanzung gewährleistet zudem, dass der Eingriff
in die Ästhetik des Quartiererscheinungsbildes als gering einzustufen ist.
6.3.4
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des
Veloabstellraums hält das Baurekursgericht fest, die Erstellungskosten seien
zwar nicht gering, aber dennoch nicht dergestalt, dass im Falle einer
Beseitigungsanordnung von einer unverhältnismässigen Massnahme ausgegangen
werden müsste. Sollte der nicht zu erwartende Fall einer Beseitigung dennoch
eintreten, wäre ein Rückbau sodann ohne Weiteres technisch möglich und mit dem
nebenbestimmungsweise angeordneten Anpassungs- oder Beseitigungsrevers
sichergestellt. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, denn es ist im Rahmen der
Erforderlichkeit einer Verwaltungsmassnahme nicht statthaft, eine Bewilligung
im Einzelfall zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der
rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder
Bedingung herbeigeführt werden kann (VGr, 14. November 2024,
VB.2024.00033, E. 3.4.6 mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 531).
6.3.5
Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft, ihr Grundstück
zweckmässig zu nutzen, ist stark zu gewichten (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der
gewählte Standort erscheint – im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz –
objektiv nachvollziehbar und zweckmässig. Die Inanspruchnahme einer im
Verhältnis zur Grundstücksgrösse untergeordneten Fläche im grossflächigen
Baulinienbereich überwiegt die tangierten öffentlichen Interessen sowie die
Interessen allfälliger Drittbetroffener.
6.3.6
Schliesslich widerspricht die Projektierung im vorliegenden Fall der
langjährigen Rechtsprechung nicht, kommen doch unter anderem auch
Garagenvorplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG
zulässige Beanspruchungen des Baulinienbereichs in Betracht (vgl. E. 6.2.4
hiervor mit Hinweisen).
7.
Im
Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchzudringen
und ist der vorinstanzliche Entscheid in Würdigung des konkreten Einzelfalls
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1
und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu
verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 4'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine Parteientschädigung
von je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.