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Entscheid

VB.2024.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00408

8. Januar 2026Deutsch30 min

(URT.2026.26885)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00408

Urteil

der

1. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D,

2. E,

beide vertreten durch RA F,

3. Bausektion des Stadtrats von Zürich,

4. Stadtrat Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 erteilte die

Bausektion des Stadtrats von Zürich G und H die baurechtliche Bewilligung für

den Neubau eines Veloabstellraums auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02

in Zürich. Gleichzeitig wurde der vorgängig ergangene Feststellungsbeschluss

des Stadtrats von Zürich vom 13. September 2023 betreffend die

Schutzzweckverträglichkeit des Bauvorhabens eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 9. November 2023

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung

der angefochtenen Entscheide und die Verweigerung der Baubewilligung. Mit

Entscheid vom 7. Juni 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 9. Juli

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung des Entscheids des Stadtrats von Zürich vom

13.

September 2023 und des Entscheids der Bausektion des Stadtrats von

Zürich vom 3. Oktober 2023. Das Baurekursgericht beantragte am

19.

Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der

Stadtrat von Zürich, vertreten durch Grün Stadt Zürich, beantragte am

21.

August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des Stadtrats

von Zürich verzichtete am 28. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort. D

und E (Bauherrschaft) beantragten am 13. September 2024 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A und B replizierten am

9.

Oktober 2024 innert erstreckter Frist unter Aufrechterhaltung der

gestellten Anträge. Am 23. Oktober 2024 verzichtete die Bausektion des

Stadtrats von Zürich auf eine Duplik. D und E duplizierten am 18. November

2024.

innert ebenfalls erstreckter Frist unter Aufrechterhaltung der gestellten

Anträge. A und B nahmen am 27. November 2024 zur Duplik Stellung. D und E

verzichteten in der Folge ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die private Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (Bauherrschaft) bestreitet

die Legitimation der Beschwerdeführenden zwar nicht, macht aber geltend, dass

nicht die Beschwerdeführenden selbst, sondern J das Bauvorhaben obstruieren

wolle. Dieser sei sowohl zu einem Gesprächstermin als auch zum Augenschein

jeweils ohne Anwesenheit der Beschwerdeführenden erschienen. Die

Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, J sei – wie die

Beschwerdeführenden – an der I-Strasse 03 wohnhaft und wäre selbst zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Für den Augenschein des Baurekursgerichts sei

er von der Beschwerdeführerin 1 zur Vertretung bevollmächtigt gewesen.

1.2.2

Die Beschwerdeführenden waren legitimiert, Rekurs zu erheben (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 2.3). Dies wird durch die private

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auch nicht bestritten (vgl. E. 1.2.1

hiervor). Auch die Beschwerdelegitimation wird zu Recht nicht in Frage

gestellt, sind die Beschwerdeführenden als Nachbarn doch stärker als beliebige

Dritte oder die Allgemeinheit durch die angefochtenen Entscheide betroffen und

haben sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Rolle von J im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist deshalb unerheblich und bedarf keiner

weiteren Abklärung und Erörterungen. Die Vertretung der damaligen Rekurrentin 1

am Augenschein des Baurekursgerichts durch J wurde vorab angekündigt und war

gestützt auf die eingereichte Vollmacht ohne Weiteres zulässig, zumal im

Übrigen auch der Rechtsvertreter der Rekurrierenden bzw. der heutigen Beschwerdeführenden

vor Ort war.

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei durch das

Verwaltungsgericht ein Augenschein durchzuführen. Aus Sicht der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 scheint ein solcher nicht geboten.

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der

Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden

und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung

eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde.

Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz führte am

19.

April 2024 im Beisein der Parteien einen Augenschein durch und

dokumentierte diesen mittels Protokolls und aussagekräftiger Fotografien. Damit

und mit den übrigen Verfahrensakten ist der Sachverhalt rechtsgenügend

erstellt. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich.

3.

3.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 010 in Zürich liegt in der

Wohnzone W4 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Der Garten

des Baugrundstücks figuriert zusammen mit den Gärten der Liegenschaften an der I-Strasse 04,

05.

und 06 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler

Bedeutung. Das Baugrundstück liegt gemäss Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Gebiet Nr. 4 (Bebauung

zwischen K-, L-, M- und N-Strasse) des Aufnahmeperimeters O mit dem

Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz). Das Gebiet wird beschrieben als "gehobenes

Wohnquartier an steilem [...] Hang; vorwiegend grossbürgerliche Villen, entlang

der N-Strasse in teils parkähnlichen, von Staketenzäunen auf Bruchsteinmauern

eingefriedeten Gärten [...]". Durch das Baugrundstück verläuft zudem

parallel zur I-Strasse eine im Jahre 1877 genehmigte Verkehrsbaulinie.

Die Bauherrschaft plant, in der westlichen Grundstücksecke

des inventarisierten Gartens im Baulinienbereich einen zur I-Strasse weisenden

Veloabstellraum zu erstellen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden rügen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch

schon im Rekursverfahren, es habe betreffend den Garten des Baugrundstücks nur

eine ungenügende Schutzabklärung stattgefunden. Zudem ordne sich der geplante

Veloabstellraum nur ungenügend ein und dieser überstelle unzulässigerweise die

Baulinie.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es habe betreffend den Garten des

Baugrundstücks eine ungenügende Schutzabklärung stattgefunden. Der Stadtrat und

das Baurekursgericht hätten einen summarischen projektbezogenen Schutzentscheid

für zulässig erachtet, anstatt einen förmlichen bzw. umfassenden

Schutzentscheid zu fällen bzw. zu verlangen.

4.2

4.2.1

Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die

als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung. Weiter kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG

Gartenanlagen als Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge ihres heutigen

Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2020.00862, E. 3.1 und 3. Dezember 2020, VB.2020.00342, E. 4.2,

je unter Hinweis auf BEZ 2013 Nr. 26 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

4.2.2

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen

zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in

Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Neben den kommunalen und

kantonalen Inventaren erstellt der Bundesrat gemäss Art. 5 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG)

nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung.

Obgleich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend keine

Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 NHG wahrgenommen wird, besteht bei der

Erteilung von kommunalen Baubewilligungen im Zusammenhang mit Fragen des Natur-

und Heimatschutzes die Pflicht zum Beizug der Bundesinventare (§§ 1 und 3

der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).

4.2.3

Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt

(noch) keinen Schutz. Die Aufnahme in ein Inventar begründet lediglich die

Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte. Die zuständige

Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen, wenn die

Grundeigentümerschaft eines inventarisierten Objekts dies verlangt

(Provokationsbegehren gemäss § 213 Abs. 1 PBG) oder wenn ein Bauprojekt

ein inventarisiertes Objekt gefährdet. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen

vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst, entweder Schutzmassnahmen

anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn eine

Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein

ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,

über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu

entscheiden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.3; 18. Dezember

2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 7. Mai 2013,

VB.2012.00299, E. 9.1; 27. März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 19. Mai

2010, VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27; Josua Raster/Thomas Wipf

in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 335). Wenn die Zuständigkeiten für die Schutzmassnahmen

und die Baubewilligung – wie vorliegend der Fall – unterschiedlich sind, kann

es sinnvoll sein, den Schutzentscheid und die Baubewilligung gemeinsam und

koordiniert zu eröffnen (Raster/Wipf, S. 357). Ein projektbezogener

Schutzentscheid ist mitunter zweckmässiger als eine vom Bewilligungsentscheid

separierte formelle Unterschutzstellung, der von Natur aus eine gewisse

Starrheit anhaftet (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583,

E. 7.3 mit Hinweis auf 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.2

mit Hinweisen).

4.2.4

Der projektbezogene Schutzentscheid findet dort seine Grenze, wo sich der

erforderliche Schutz mit Anordnungen in der Baubewilligung, namentlich mit

Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG, nicht mehr einwandfrei gewährleisten

lässt, weil die geplanten baulichen Massnahmen hierfür zu eingreifend sind oder

gar die Beseitigung eines Inventarobjektes vorgesehen ist. Diesfalls wäre der

Gefährdung des Inventarobjektes durch ein Bauvorhaben mit einer

Inventareröffnung (mit den Rechtswirkungen gemäss § 209 PBG) und einem

nachfolgenden förmlichen und umfassenden Schutzentscheid durch die sachlich

zuständige Denkmalpflegebehörde zu begegnen. Der förmliche und umfassende

Schutzentscheid könnte nicht durch einen projektbezogenen Schutzentscheid

ersetzt werden (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.3).

4.3

Der Garten

des Baugrundstücks figuriert zusammen mit den Gärten der Liegenschaften an der I-Strasse 04,

05.

und 06 im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler

Bedeutung. Im Inventarblatt wird der Schutzzweck wie folgt umschrieben:

"Der Garten der Liegenschaft I-Strasse 010 ist ein Teil der

Villengruppe an der I-Strasse. Der gartenkulturelle Wert liegt weniger in

seinem Aussehen und den noch vorhandenen Fragmenten des Einzelgartens, sondern

in seiner Ensemblewirkung in der I-Strasse. Entscheidend ist dafür eine

geschlossene Einfriedung und das dichte Grünvolumen des Gartens entlang der I-Strasse

sowie die Buche." Zusammenfassend hält das Inventarblatt in der Würdigung

fest, die Gartenanlage entlang der I-Strasse sei für das Quartier- und

Strassenbild prägend, wobei die Buche einen wertvollen Baumbestand darstelle.

Der Garten erfülle zusammen mit den benachbarten Gärten der Parzellen Kat.-Nrn. 07,

08.

und 09 die Kriterien einer wichtigen Zeugenschaft gemäss § 203 Abs. 1

lit. c und f PBG. Eine potenzielle Schutzwürdigkeit sei folglich gegeben.

4.4

Im

angefochtenen Feststellungsbeschluss vom 13. September 2023

(Schutzentscheid) führte der Beschwerdegegner 4 aus, die geplanten

baulichen Massnahmen führten zu einem untergeordneten Eingriff in die

schutzwürdige Substanz. Der neu geplante Velounterstand füge sich gut in den

bestehenden Garten ein. Gemäss dem Inventarblatt bestehe der Schutzwert des

Gartens in seiner Ensemblewirkung, für welche insbesondere eine geschlossene

Einfriedung und ein dichtes Grünvolumen entlang der I-Strasse entscheidend

seien. Beides vermöge das Projekt zu erfüllen. Die strassenseitige Fassade des

Velounterstands verlaufe 1,50 m hinter der bestehenden Einfriedung, die so

in ihrem heute geschlossenen Eindruck erhalten bleibe. Der neue Velounterstand

werde auf dem Dach bepflanzt, wodurch auch in diesem Bereich wieder ein dichtes

Grünvolumen entstehe. Die schutzwürdige Buche werde nicht tangiert. Der Schutzzweck

der möglichen Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und

f PBG werde somit nicht gefährdet. Weitere Schutzmassnahmen müssten wegen des

Bauvorhabens nicht getroffen werden. Die Liegenschaft I-Strasse 010 sei im

ISOS mit dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) erfasst. Da die

schutzwürdige Substanz aufgrund des vorliegenden Bauvorhabens nicht tangiert

werde, könne das Erhaltungsziel A weiterhin gewährleistet werden.

4.5

4.5.1

Änderungen einer historischen Gartenanlage sind zulässig, solange die

ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar bleibt (BEZ 2005 Nr. 27).

Die streitbetroffene Liegenschaft wurde im Jahre 1896 bebaut. Gemäss dem

Inventarblatt lassen sich keine detaillierten Aussagen zum ursprünglichen

Aussehen des Gartens machen. Inwieweit der Garten das typische, üppige

Pflanzensortiment für die Zeit Ende des 19. Jahrhunderts beinhaltete,

könne nicht abschliessend geklärt werden. Gesichert seien jedoch die Stützmauer

entlang der I-Strasse aus Natursteinen mit einer Abdeckplatte, dem darauf

liegenden Metallzaun und das Metalltor am Eingang, ebenso die geschwungene

Treppenanlage aus Naturstein. In den Jahren 1991 und 1993 sei der Garten mit

Ausnahme der Bäume "ausgeräumt und umgestaltet" worden. Es kann somit

vorab festgehalten werden, dass die "ursprüngliche Vorstellung der

Gartenanlage" nicht abschliessend feststeht beziehungsweise aufgrund

grösserer Umbauten nur noch in begrenztem Umfang vorhanden ist.

4.5.2

Das Baurekursgericht kommt im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum

Schluss, der für die denkmalschutzrechtlichen Fragen zuständige Stadtrat habe

im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der Schutzzweck der

potenziell schutzwürdigen Gartenanlage bzw. deren Wesensgehalt und Zeugenschaft

durch den geplanten Veloabstellraum nicht beeinträchtigt werde. Da sich die

geplanten baulichen Massnahmen als mit dem Schutzzweck der potenziell

schutzwürdigen Gartenanlage vereinbar erweisen würden, seien weitere vertiefte

Schutzabklärungen entbehrlich gewesen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).

Was

die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Da die

ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage nicht gesichert und nur noch in

begrenztem Umfang vorhanden ist (vgl. E. 4.5.1 hiervor), sind Änderungen

nicht von vornherein restriktiv zu handhaben. Die potenziell schützenswerte

Ensemblewirkung der Gärten entlang der Nordostseite der I-Strasse wird durch

das Bauprojekt nicht gefährdet. Entscheidend für die Ensemblewirkung sind

gemäss dem Inventarblatt eine geschlossene Einfriedung und das dichte

Grünvolumen des Gartens entlang der I-Strasse sowie die sich auf dem

Baugrundstück befindliche Buche. Insofern ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden die Einfriedung ein Element, das für die Beurteilung, ob

weitergehende Schutzabklärungen notwendig sind oder nicht, entscheidend ist. Da

die Einfriedung durch das Bauprojekt unberührt bleibt, wie sich aus dem

Projektplan ergibt, erübrigen sich hierzu weitere Abklärungen. Inwiefern die

Treppe innerhalb des Gartens gemäss Angaben der Beschwerdeführenden

"praktisch im Originalzustand erhalten" und deshalb charakteristisch

und relevant für die Zeugenschaft ist, erschliesst sich nicht. Die Steintreppe

wurde im Zuge der Gartenumgestaltung in den Jahren 1990 und 1991 auf der

rechten Seite abgebrochen und der neue Wegverlauf wurde daran angeschlossen.

Die Treppenanlage ist nach den Feststellungen der Schutzbehörde nur noch

fragmentarisch erhalten. Ohnehin sind die baulichen Elemente gemäss der

Sachverhaltsfeststellung des Baurekursgerichts einerseits im Vergleich zum

dominierenden Grünvolumen nur sekundär wahrnehmbar und andererseits für die

potenziell schutzwürdige Ensemblewirkung der Gärten gerade nicht relevant (angefochtener

Entscheid, E. 3.3.2 S. 13 f.). Dass aufgrund der Steintreppe

Dispositiv

eine umfassende Schutzabklärung hätte erstellt werden müssen, ist demnach zu

verneinen.

Das heutige potenziell schützenswerte Erscheinungsbild

(vgl. E. 4.2.1 hiervor) wird im Inventarblatt als "üppig nach dem

Geschmack der Eigentümerschaft bepflanzt [...]" beschrieben. Gemäss dem Feststellungsbeschluss

vom 13. September 2023 bleibt ein Grossteil des Grünvolumens an der I-Strasse

trotz des Bauprojekts erhalten. Zudem wird der Velounterstand auf dem Dach

bepflanzt, wodurch auch in diesem Bereich wieder ein dichtes Grünvolumen

entstehen kann. Wie der Beschwerdegegner 4 ausführen lässt, sei es die

Gesamtwirkung des Grünvolumens auf den Strassenraum, welche für das

Inventarobjekt wichtig sei. Diese Gesamtwirkung entstehe massgeblich durch die

vom Bauprojekt nicht tangierte Buche. Dass die Bauherrschaft plant, das

Grünvolumen beizubehalten, ergibt sich aus dem Projektplan. Zu Recht macht die private

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 geltend, dass der Veloabstellraum

weitestgehend in den Hang eingebettet werde. Auf diese Weise bleibt das

bestehende Terrain weiterhin gut erkennbar. Da die strassenseitige Fassade des

Veloabstellraums 1,50 m hinter der Einfriedung zu stehen kommt und zudem

nur rund ein Viertel der Anstosslänge zur Strasse in Anspruch nimmt, ist die

Wirkung auf das potenziell schützenswerte Gartenensemble von untergeordneter

Bedeutung. Zu Recht erwog das Baurekursgericht entsprechend auch, der Umstand,

dass die Fassade des Veloabstellraums von der Strasse her betrachtet

ersichtlich sein werde, führe nicht dazu, dass der potenzielle Schutzzweck

verletzt würde. Die Rückversetzung der Baute sowie die Relation der Grösse des

von den baulichen Massnahmen betroffenen Teils des Gartens zur Grösse des

gesamten Gartenensembles sorge dafür, dass insgesamt keine Beeinträchtigung der

Ensemblewirkung und insbesondere des Grünvolumens resultiere (angefochtener

Entscheid, E. 3.3.2 S. 14 f.).

Das Inventarblatt aus dem Jahr 2022 ist aktuell und setzt sich

ausführlich mit dem potenziell schützenswerten Garten auseinander. Wie das

Baurekursgericht richtigerweise festgestellt hat, umfasst dieses bereits eine

summarische Schutzabklärung, welche sich mit der Baugeschichte

auseinandersetzt, eine Würdigung vornimmt, sowie einen konkreten Schutzzweck

(angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 15). Da sich das

streitbetroffene Bauprojekt gemäss den vorstehenden Erwägungen mit dem

Schutzzweck der potenziell schutzwürdigen Gartenanlage vereinbaren lässt, das

Bauprojekt mit anderen Worten keine Gefährdung des inventarisierten Objekts

darstellt, durfte auf einen formellen Schutzentscheid verzichtet werden und hat

entsprechend eine genügende Schutzabklärung stattgefunden.

4.5.3

Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit der Frage der Begrünung

des Dachs des Veloabstellraums auch noch geltend, das Baurekursgericht habe

sich nicht mit dem Argument der ungenügenden "Humusierung" auf dem

Dach auseinandergesetzt. Dadurch habe es den Anspruch der Beschwerdeführenden

auf rechtliches Gehör verletzt.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere

Anspruch auf Äusserung zur Sache vor der Fällung des Entscheids, auf Abnahme

ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf

Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum

Beweisergebnis (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; vgl.

auch 149 I 91 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem,

dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 148 III 30 E. 3.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 5.2).

Die Argumentation der Beschwerdeführenden verfängt nicht.

Das Baurekursgericht erwog, die geplante Begrünung des Dachs des Veloabstellraums

sorge dafür, dass die Wirkung des Grünvolumens des Gartenensembles von der

Strasse her gesehen – im Hinblick auf die diesbezüglich entscheidende

Gesamtwirkung – nach wie vor vorhanden bleibe. Entgegen den Rekurrierenden

reiche die geplante Humusschicht dazu aus, dass darauf kleinere Pflanzen,

Stauden und Sträucher wachsen könnten. Für die Ensemblewirkung sei ausserdem nicht

die Art der Begrünung entscheidend, sondern der Umstand, dass eine (dichte)

Begrünung nach wie vor vorhanden sei. Den Zweck einer üppig begrünten Wirkung

des Gartens könnten auch niedrig bis mittelhoch wachsende Pflanzen erfüllen,

wie sie im Übrigen auch im restlichen Garten der Liegenschaft I-Strasse 010

sowie in den Nachbarsgärten bestünden (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 14).

Das Baurekursgericht kam damit seiner Begründungspflicht nach und die

Beschwerdeführenden konnten den Entscheid ohne Weiteres anfechten. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden liegt

nicht vor.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, der geplante Veloabstellraum ordne

sich nur ungenügend ein. Die Bauherrschaft hätte ein "detailliertes und

realistisches Material- und Bepflanzungskonzept" einreichen müssen.

5.2

5.2.1

Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte

des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese

besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die

sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, erhöhte

Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend,

sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde

gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,

als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet

(VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1; 1. Dezember 2010,

VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.1; Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, S. 1041 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung

und auch zum Folgenden).

5.2.2

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung,

jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht

entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute oder Anlage

aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck das

geplante Vorhaben bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt.

Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des

Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und

Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gesamtwirkung einer Baute oder

Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung

und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit

einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat

nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024,

VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2 und Lanter/Kunz, S. 1018 mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

5.3

5.3.1

Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum,

den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 9.4).

Die Beschwerdegegnerin 3 hat den angefochtenen Entscheid

hinsichtlich der Einordnung des Bauvorhabens nicht ausreichend begründet und

dies im Rekursverfahren auch nicht nachgeholt. Das Baurekursgericht überprüfte

den Entscheid seiner Vorinstanz daher in voller Kognition, was nicht zu

beanstanden ist: Hat die Baubewilligungsbehörde ihren Einordnungsentscheid

unzureichend begründet und holt sie dies auch im Rekursverfahren nicht nach,

ist das Baurekursgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 20. März 2014,

VB.2013.00623, E. 5.6.2; 5. August 2009, VB.2008.00450, E. 5.2)

und kann das Baurekursgericht mit anderen Worten eigenes Ermessen wie die

erstinstanzliche Behörde ausüben (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00678,

E. 9.3; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4)

5.3.2

Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine

Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Der

Entscheid der Vorinstanz wäre nur dann aufzuheben, wenn diese eine

Rechtsverletzung begangen hätte.

5.4 In

Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG

kann bezüglich der Einordnungsfrage auf die zutreffenden Erwägungen des

Baurekursgerichts verwiesen werden. Dieses kam zum Schluss, dass den geplanten

baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im

Sinn von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der

Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Veloabstellraum

aufgrund der Rückversetzung um 1,5 m von der strassenseitigen Einfriedung

und der geplanten Begrünung auf dem Dach als bauliches Element zurückhaltend in

den Garten bzw. in das Gartenensemble entlang der I-Strasse einfügt. In

Relation zum übrigen Garten und auch zur Höhe der Einfriedung weist der Veloabstellraum

ebenfalls eine visuell gut verträgliche Dimensionierung auf.

Die Beurteilung des Bauprojekts erfolgte sodann unter

Beachtung der Tatsache, dass das Baugrundstück in einem ISOS-Gebiet mit

Erhaltungsziel A liegt. In diesem Zusammenhang wies das Baurekursgericht

unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Literatur darauf hin,

dass im Rahmen des Erhaltungsziels A mit "ungeschmälerter Erhaltung"

nicht gemeint ist, dass am bestehenden Zustand des Inventarobjekts überhaupt

nichts mehr geändert werden dürfe. Vielmehr dürften Eingriffe in

Inventarobjekte lediglich die in der Bedeutung des Objekts verankerten

Schutzziele nicht gefährden. Das Baurekursgericht gelangt zutreffend zum

Ergebnis, dass das kommunal inventarisierte Gartenensemble nicht beeinträchtigt

werde. Zugleich bleibe mit der Errichtung des Veloabstellraums die Wirkung des

Gartens als parkähnlich gestalteten, von einem Staketenzaun auf

Bruchsteinmauern eingefriedeten Gartens – und damit das, was gemäss

ISOS-Eintrag das Objekt als einzigartig bzw. typisch kennzeichnet – erhalten.

Damit sei auch die allenfalls nach Bundesrecht geforderte Berücksichtigung der

Schutzanliegen des ISOS erfolgt.

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der

projektierte Veloabstellraum störe aufgrund seiner Lage (insbesondere die

Rückversetzung hinter die Einfriedung um 1,50 m), seiner Konstruktion und

seiner Dimensionen, stellen sie im Wesentlichen ihr abweichendes ästhetisches

Empfinden demjenigen des Baurekursgerichts entgegen. Dies vermag noch keine

Rechtsverletzung zu begründen.

5.5 Zur Rüge

der Beschwerdeführenden, die Bauherrschaft hätte ein "detailliertes und

realistisches Material- und Bepflanzungskonzept" einreichen müssen, bleibt

zu erwähnen, dass die Materialisierung im vorliegenden Fall nicht

ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist. Die

Einordnung in die bauliche Umgebung kann beurteilt werden, ohne dass die

Materialisierung sowie weitere Aspekte der Detailgestaltung bereits feststehen.

Der Veloabstellraum liegt im vorliegenden Fall grösstenteils unter Terrain,

sodass von der Fassade nur ein geringer Teil sichtbar bleibt. Der Materialwahl

kommt daher keine wesentliche Bedeutung zu. Aus den Baugesuchsunterlagen gehen

zudem die übrigen Materialien der Gartengestaltung ("Stufen

Naturstein", "Mergelweg", "Kalkschroppen") hervor,

weshalb die vorgesehene Materialisierung hinreichend beurteilt werden konnte.

Ähnliches gilt für das durch die Beschwerdeführenden

verlangte "Bepflanzungskonzept". Wie das Baurekursgericht

richtigerweise festgehalten hat, ist vorliegend wichtig, dass eine dichte Begrünung

nach wie vor vorhanden ist, wobei die verwendeten Pflanzen von nebensächlicher

Bedeutung sind. Die Begrünung konnte aufgrund der eingereichten Pläne

ausreichend beurteilt werden und es musste deshalb kein zusätzlicher

Bepflanzungsplan einverlangt werden.

6.

6.1 Unbestritten

ist, dass der geplante Veloabstellraum in den Baulinienbereich der I-Strasse zu

stehen kommt. Das Baurekursgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die

Bewilligung des Veloabstellraums innerhalb des Baulinienbereichs sei im

Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden unter

Hinweis auf § 100 Abs. 3 PBG. Streitgegenstand bildet somit die

Frage, ob die Baulinienüberstellung durch den projektierten Veloabstellraum im

Lichte von § 100 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig ist.

6.2

6.2.1

Da die Stadt Zürich ihre Bau- und Zonenordnung gemäss Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 14. September 2015 noch nicht angepasst hat, sind die

Bestimmungen des PBG in der vor Inkrafttreten der Änderung vom

14. September 2015 gültigen Fassung anwendbar (Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2).

6.2.2

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und

Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis

28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Für die Sicherstellung

baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung

(vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der hier anwendbaren, bis

28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Sie stellen in erster

Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die

für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit; darüber hinaus

gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung

und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem

Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von

Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen

beizumessen sind (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.1; 26. Januar 2023,

VB.2022.00218 und VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1; 19. Januar 2017,

VB.2016.00333, E. 3.2 Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011,

1C_120/2011, E. 3.3.2).

6.2.3

Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen

erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind

allerdings zulässig: So dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der

hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2])

einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m über

Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegleise

hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter

sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG, in

der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).

Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als

"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen

Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 27. Februar

2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese hat

im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten

öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen des

Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 2. März

2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2; 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2

Abs. 4).

6.2.4

Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des

Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese

bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden

können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und

Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen

Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig

erstellt werden können. Insgesamt werden als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten,

Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert. Daneben kommen auch

Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in Betracht (VGr, 29. März 2017,

VB.2016.00219, E. 6; 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit

Hinweis; vgl. dazu auch Christoph Fritzsche/Christian Berz, Zürcher Planungs-

und Baurecht, S. 1285−1287).

6.2.5

Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem

qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Betreffend die

Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und

nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre

eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten

Ermessensfehlern einschreiten (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1;

27. Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.3 sowie bereits

24. Oktober 2013, VB.2013.00577, E. 4.3).

6.3

6.3.1

Das Baurekursgericht erwog, es handle sich bei der I-Strasse um eine

Quartierstrasse, welche nur wenige Grundstücke bzw. Wohneinheiten erschliesse.

Sie weise eine Breite von mindestens rund 4,2 m auf und verfüge auf einer

Strassenseite über ein Trottoir. Damit genüge sie den Anforderungen an einen

Zufahrtsweg oder eine Zufahrtsstrasse 1 gemäss dem Anhang der

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) und sei geeignet, bis zu 150 Wohneinheiten

zu erschliessen. Für die geringe Anzahl der über sie erschlossenen

Wohneinheiten sei sie demnach genügend ausgebaut und habe sogar Kapazität, um

künftig allenfalls im Rahmen von Neu- oder Umbauvorhaben erstellte zusätzliche

Wohneinheiten zu erschliessen. Mit einer Inanspruchnahme der Baulinie für einen

Ausbau der I-Strasse sei nach dem Gesagten nicht zu rechnen.

Da der Veloabstellraum von der Strasse zurückversetzt bzw.

1,5 m hinter der Einfriedung erstellt werden soll, wird dieser von der

Strasse für Verkehrsteilnehmende kaum wahrnehmbar sein, weshalb sich an der

erforderlichen Sichtfreiheit für den Verkehr nichts ändert. Es ist den

Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Zweck der Baulinie entlang der I-Strasse,

die für den Strassenbau benötigten Flächen sowie die Sichtfreiheit

sicherzustellen, im vorliegenden Fall erfüllt ist und das öffentliche Interesse

an der Freihaltung des Baulinienbereichs nicht gewichtig ist.

6.3.2

Weiter erwog das Baurekursgericht, die Erstellung des Veloabstellraums sei

standortabhängig, könne ein solcher aufgrund des breiten Baulinienbereichs und

der Topografie des Grundstücks doch nur unzweckmässig andernorts auf dem

Baugrundstück situiert werden.

Um

das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der Regel einen Abstand von

6 m zur Fahrbahn auf (VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033, E. 3.4.5).

Die (Verkehrs-)Baulinie von 1877 beträgt auf dem Baugrundstück entlang der I-Strasse

rund 20 m. Es handelt sich dabei – wohl nicht zuletzt aus städtebaulichen

Gründen – um eine äusserst grosszügige Ziehung der Baulinie. Es ist den

Erwägungen der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass der Veloabstellraum

aufgrund des breiten Baulinienbereichs nicht sinnvoller an einem anderen Ort

erstellt werden könnte. Aufgrund der Topografie, der Nähe zur Strasse und zum

Zugang zur Liegenschaft erscheint der gewählte Standort des Veloabstellraums

als zweckmässig und nachvollziehbar. Das private Interesse der

Beschwerdegegnerschaft, ihr Grundstück zweckmässig zu nutzen, ist schliesslich

stark zu gewichten.

Wenn die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, die private

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 könne ihre Velos problemlos im bereits

bestehenden Unterstand auf Höhe des Erdgeschosses des Hauses parkieren, so wie

sie und ihre Eltern es während der letzten 30 Jahren problemlos hätten tun

können, ist das nicht von Belang. Mit dem Wechsel von Generationen in

Quartieren ändern sich die Nutzungsbedürfnisse bezüglich der Grundstücke. Mit

den Jahren verändert sich sodann auch das Mobilitätsverhalten. Insofern sind die

Wahl der bevorzugten Verkehrsmittel und die damit zusammenhängende Frage ihrer

Unterbringung äusserst individuell.

6.3.3

Das Baurekursgericht erwog weiter, ob die Baulinie neben der

strassenbaulichen Zielsetzung vorliegend auch konkrete ästhetische Zwecke

verfolge, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei festzuhalten, dass bei einer

allfälligen ästhetischen Zielsetzung der Baulinie im Bereich des Baugrundstücks

wohl heute vor allem das öffentliche Interesse an der Wahrung der

Ensemblewirkung der schutzwürdigen Gärten mit Grünvolumen im Vordergrund stehen

dürfte. Dieses Anliegen könne auch mit dem geplanten Veloabstellraum erfüllt

werden.

Vom Erscheinungsbild des Grundstücks her ergibt sich

von der I-Strasse aus durch die Rückversetzung des Veloabstellraums hinter die

vom Bauprojekt unberührt bleibende Einfriedungsmauer keine wesentliche

Veränderung. Die vorgesehene Bepflanzung gewährleistet zudem, dass der Eingriff

in die Ästhetik des Quartiererscheinungsbildes als gering einzustufen ist.

6.3.4

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des

Veloabstellraums hält das Baurekursgericht fest, die Erstellungskosten seien

zwar nicht gering, aber dennoch nicht dergestalt, dass im Falle einer

Beseitigungsanordnung von einer unverhältnismässigen Massnahme ausgegangen

werden müsste. Sollte der nicht zu erwartende Fall einer Beseitigung dennoch

eintreten, wäre ein Rückbau sodann ohne Weiteres technisch möglich und mit dem

nebenbestimmungsweise angeordneten Anpassungs- oder Beseitigungsrevers

sichergestellt. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, denn es ist im Rahmen der

Erforderlichkeit einer Verwaltungsmassnahme nicht statthaft, eine Bewilligung

im Einzelfall zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der

rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder

Bedingung herbeigeführt werden kann (VGr, 14. November 2024,

VB.2024.00033, E. 3.4.6 mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 531).

6.3.5

Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft, ihr Grundstück

zweckmässig zu nutzen, ist stark zu gewichten (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der

gewählte Standort erscheint – im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz –

objektiv nachvollziehbar und zweckmässig. Die Inanspruchnahme einer im

Verhältnis zur Grundstücksgrösse untergeordneten Fläche im grossflächigen

Baulinienbereich überwiegt die tangierten öffentlichen Interessen sowie die

Interessen allfälliger Drittbetroffener.

6.3.6

Schliesslich widerspricht die Projektierung im vorliegenden Fall der

langjährigen Rechtsprechung nicht, kommen doch unter anderem auch

Garagenvorplätze, Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG

zulässige Beanspruchungen des Baulinienbereichs in Betracht (vgl. E. 6.2.4

hiervor mit Hinweisen).

7.

Im

Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchzudringen

und ist der vorinstanzliche Entscheid in Würdigung des konkreten Einzelfalls

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1

und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 4'340.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine Parteientschädigung

von je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.