VB.2024.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00409
23. Juli 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00409
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2024 in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni 2024 ein
Kontaktverbot zu B.
Erwägungen
II.
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich mit Schreiben vom 21. Juni 2024, die angeordnete Schutzmassnahme um
drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 24. Juni 2024 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht das gegenüber A angeordnete Kontaktverbot zum Schutz
vom B im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis 28. September 2024.
A erhob am 29. Juni 2024 beim Bezirksgericht Zürich
Einsprache gegen das Urteil vom 24. Juni 2024 und bat "um
Neu-Beurteilung, nach Kenntnisnahme und Aufnahme meiner nachfolgenden
Klarstellungen". Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich sah
davon ab, A und B persönlich anzuhören, und verlängerte das gegenüber A
angeordnete Kontaktverbot zu B mit Urteil vom 5. Juli 2024 definitiv bis
28.
September 2024 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden
auf Fr. 400.- festgesetzt (Dispositivziffer 3) und A auferlegt
(Dispositivziffer 4).
III.
A führte am 10. Juli 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom
5.
Juli 2024 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 12. Juli 2024 auf Vernehmlassung.
B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
das Rechtsmittel abzuweisen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich nicht.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn
jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und,
sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser
bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu
erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Ohne
Anhörung des Gesuchgegners bzw. der Gesuchgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger
Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet (VGr,
25.
November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; VGr, 30. August 2017,
VB.2017.00472, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5),
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3).
Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit
Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr,
12.
Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 mit Hinweisen). Die mündliche Anhörung der Parteien durch das
Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Personen und stellt insbesondere für den Gesuchgegner bzw. die
Gesuchgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,
E. 4.1). Andererseits dient die Anhörung auch der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht (dazu
ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Da im Rahmen
eines Entscheids über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen ist,
ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG), kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen eine wesentliche Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014,
VB.2014.00612, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Jene kann
aufgrund eines persönlichen Kontakts weit besser beurteilt werden als aufgrund
der Akten.
Für die
Durchführung einer Anhörung
spricht sodann, dass dem Anhörungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,
welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche
Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November 2020,
VB.2020.00721, E. 4.1). Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Zwangsmassnahmengericht
anzuhören. Eine Anhörung (auch) der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers
scheint insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der
Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022,
VB.2022.00136, E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist
jedenfalls dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen
antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176,
E. 3.2.2; 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit
Hinweisen).
3.
3.1
Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten
vom 14. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
mehrmals täglich per Telefon, SMS, E-Mail und/oder WhatsApp kontaktierte und
zudem versuchte, ihren neuen Wohnort ausfindig zu machen. Die polizeilichen
Akten umfassen nebst der genannten Verfügung nur den Entwurf eines Rapports,
welcher die Aussagen der Parteien zusammenfassend und sinngemäss wiedergibt.
Ein Einvernahmeprotokoll liegt nicht vor, und es bleibt unklar, in welchem
Rahmen sich der Beschwerdeführer gegenüber der Mitbeteiligten geäussert hat.
Handschriftliche Notizen auf der von der Mitbeteiligten eingereichten Verfügung
vom 14. Juni 2024 legen jedenfalls nahe, dass er bereits bei Entgegennahme
der Schutzverfügung vorbrachte, er habe die Beschwerdegegnerin nie angerufen
und diese habe ihn nie darauf hingewiesen, dass sie keine E-Mails von ihm
(mehr) erhalten wolle. Die Beschwerdegegnerin gab demgegenüber soweit
ersichtlich gegenüber der Mitbeteiligten an, sie habe dem Beschwerdeführer
schon mindestens zweimal mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen solle.
3.2
Die
Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2024, der
Beschwerdeführer habe sich in seiner Einsprache bereits ausführlich zur Sache
geäussert, weshalb ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei.
Auch sei der Sachverhalt bereits derart geklärt, dass gestützt auf die Akten
entschieden werden könne. Auf eine Anhörung der Parteien könne deshalb
verzichtet werden.
3.3
Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – als Gegner des
Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom
21.
Juni 2024 – bewusst auf eine mündliche Anhörung verzichtet hätte,
liegen nicht vor. Vielmehr offerierte er seine persönliche Befragung bzw.
Aussage als Zeuge zum Beweis für die im Rahmen seiner Einsprache vorgetragene
Sachdarstellung. Letztere steht sodann den Schilderungen der Beschwerdegegnerin
im Verlängerungsgesuch in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Angesichts
der abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den
Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen und damit für
die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2
Abs. 2) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen (oben
E. 2.3).
3.4
Die
unterlassene Anhörung der Parteien verletzte nach dem Gesagten den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und führte überdies zu einer ungenügenden
Sachverhaltsabklärung.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache zur
Anhörung der Parteien und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorliegend rechtfertigt es sich, das mit Dispositivziffer 1 des Urteils
des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 verlängerte Kontaktverbot
unter Einschluss der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG); die
streitbetroffene Schutzmassnahme bleibt mithin bis zum Neuentscheid durch das
Zwangsmassnahmengericht in Kraft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
gilt das Kontaktverbot umfassend und bleiben ihm mithin bis auf Weiteres auch
indirekte Kontaktaufnahmen mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der
Geltendmachung von finanziellen Forderungen untersagt. Es steht ihm frei, bei
der Vorinstanz um Statuierung einer entsprechenden (hinreichend konkret umschriebenen)
Ausnahme zu ersuchen.
5.
Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden
Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der
Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt; der
Beschwerdegegnerin ist eine solche mangels eines wesentlichen Aufwands nicht zuzusprechen
(vgl. § 12 Abs. 2 GSG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anhörung der Parteien
und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum
Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt,
mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,
schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch
Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser
vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.
Für
den Fall eines Verstosses gegen das vorsorgliche Kontaktverbot wird der
Beschwerdeführer auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) aufmerksam gemacht, wonach mit
Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn
erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Zürich.