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Entscheid

VB.2024.00409

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00409

23. Juli 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25536)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00409

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2024 in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni 2024 ein

Kontaktverbot zu B.

Erwägungen

II.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich mit Schreiben vom 21. Juni 2024, die angeordnete Schutzmassnahme um

drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 24. Juni 2024 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht das gegenüber A angeordnete Kontaktverbot zum Schutz

vom B im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis 28. September 2024.

A erhob am 29. Juni 2024 beim Bezirksgericht Zürich

Einsprache gegen das Urteil vom 24. Juni 2024 und bat "um

Neu-Beurteilung, nach Kenntnisnahme und Aufnahme meiner nachfolgenden

Klarstellungen". Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich sah

davon ab, A und B persönlich anzuhören, und verlängerte das gegenüber A

angeordnete Kontaktverbot zu B mit Urteil vom 5. Juli 2024 definitiv bis

28.

September 2024 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden

auf Fr. 400.- festgesetzt (Dispositivziffer 3) und A auferlegt

(Dispositivziffer 4).

III.

A führte am 10. Juli 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom

5.

Juli 2024 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen.

Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 12. Juli 2024 auf Vernehmlassung.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

das Rechtsmittel abzuweisen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich nicht.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn

jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt

von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und,

sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser

bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu

erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Ohne

Anhörung des Gesuchgegners bzw. der Gesuchgegnerin kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger

Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet (VGr,

25.

November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; VGr, 30. August 2017,

VB.2017.00472, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5),

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3).

Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit

Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr,

12.

Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 mit Hinweisen). Die mündliche Anhörung der Parteien durch das

Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Personen und stellt insbesondere für den Gesuchgegner bzw. die

Gesuchgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,

E. 4.1). Andererseits dient die Anhörung auch der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht (dazu

ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Da im Rahmen

eines Entscheids über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen ist,

ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG), kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen eine wesentliche Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014,

VB.2014.00612, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Jene kann

aufgrund eines persönlichen Kontakts weit besser beurteilt werden als aufgrund

der Akten.

Für die

Durchführung einer Anhörung

spricht sodann, dass dem Anhörungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,

welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche

Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November 2020,

VB.2020.00721, E. 4.1). Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch

die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Zwangsmassnahmengericht

anzuhören. Eine Anhörung (auch) der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers

scheint insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der

Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022,

VB.2022.00136, E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist

jedenfalls dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen

Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen

antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176,

E. 3.2.2; 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit

Hinweisen).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten

vom 14. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

mehrmals täglich per Telefon, SMS, E-Mail und/oder WhatsApp kontaktierte und

zudem versuchte, ihren neuen Wohnort ausfindig zu machen. Die polizeilichen

Akten umfassen nebst der genannten Verfügung nur den Entwurf eines Rapports,

welcher die Aussagen der Parteien zusammenfassend und sinngemäss wiedergibt.

Ein Einvernahmeprotokoll liegt nicht vor, und es bleibt unklar, in welchem

Rahmen sich der Beschwerdeführer gegenüber der Mitbeteiligten geäussert hat.

Handschriftliche Notizen auf der von der Mitbeteiligten eingereichten Verfügung

vom 14. Juni 2024 legen jedenfalls nahe, dass er bereits bei Entgegennahme

der Schutzverfügung vorbrachte, er habe die Beschwerdegegnerin nie angerufen

und diese habe ihn nie darauf hingewiesen, dass sie keine E-Mails von ihm

(mehr) erhalten wolle. Die Beschwerdegegnerin gab demgegenüber soweit

ersichtlich gegenüber der Mitbeteiligten an, sie habe dem Beschwerdeführer

schon mindestens zweimal mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen solle.

3.2

Die

Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2024, der

Beschwerdeführer habe sich in seiner Einsprache bereits ausführlich zur Sache

geäussert, weshalb ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei.

Auch sei der Sachverhalt bereits derart geklärt, dass gestützt auf die Akten

entschieden werden könne. Auf eine Anhörung der Parteien könne deshalb

verzichtet werden.

3.3

Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – als Gegner des

Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom

21.

Juni 2024 – bewusst auf eine mündliche Anhörung verzichtet hätte,

liegen nicht vor. Vielmehr offerierte er seine persönliche Befragung bzw.

Aussage als Zeuge zum Beweis für die im Rahmen seiner Einsprache vorgetragene

Sachdarstellung. Letztere steht sodann den Schilderungen der Beschwerdegegnerin

im Verlängerungsgesuch in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Angesichts

der abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den

Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen und damit für

die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2

Abs. 2) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen (oben

E. 2.3).

3.4

Die

unterlassene Anhörung der Parteien verletzte nach dem Gesagten den

Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und führte überdies zu einer ungenügenden

Sachverhaltsabklärung.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache zur

Anhörung der Parteien und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Vorliegend rechtfertigt es sich, das mit Dispositivziffer 1 des Urteils

des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 verlängerte Kontaktverbot

unter Einschluss der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss

Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG); die

streitbetroffene Schutzmassnahme bleibt mithin bis zum Neuentscheid durch das

Zwangsmassnahmengericht in Kraft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

gilt das Kontaktverbot umfassend und bleiben ihm mithin bis auf Weiteres auch

indirekte Kontaktaufnahmen mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der

Geltendmachung von finanziellen Forderungen untersagt. Es steht ihm frei, bei

der Vorinstanz um Statuierung einer entsprechenden (hinreichend konkret umschriebenen)

Ausnahme zu ersuchen.

5.

Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden

Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der

Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt; der

Beschwerdegegnerin ist eine solche mangels eines wesentlichen Aufwands nicht zuzusprechen

(vgl. § 12 Abs. 2 GSG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anhörung der Parteien

und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum

Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt,

mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,

schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch

Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser

vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.

Für

den Fall eines Verstosses gegen das vorsorgliche Kontaktverbot wird der

Beschwerdeführer auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) aufmerksam gemacht, wonach mit

Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem

zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn

erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Zürich.