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Entscheid

VB.2024.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00411

5. Juni 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26341)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00411

Urteil

der 1. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1. Zürcher Heimatschutz ZVH,

2. Schweizer Heimatschutz SHS,

vertreten durch

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. A AG,

vertreten durch M.A. HSG B,

2. Stadtrat Schlieren,

3. Stadtrat Dietikon,

Mitbeteiligte,

betreffend

Inventarentlassung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 entliess die

Baudirektion des Kantons Zürich die Eisenbahnbrücke "C" auf den

Grundstücken Kat.-Nr. 01 in Schlieren und Kat.‑Nr. 02

in Dietikon aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler

Bedeutung.

Am 3. März 2023 wurde der Entscheid über die

Inventarentlassung der Eisenbahnbrücke im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben der Zürcher Heimatschutz ZVH und der

Schweizer Heimatschutz SHS mit gemeinsamer Eingabe vom 3. April 2023

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Juni

2024.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Zugleich wurde ein

Minderheitsantrag auf Gutheissung des Rekurses zu Protokoll gegeben.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben der Zürcher Heimatschutz

ZVH und der Schweizer Heimatschutz SHS mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Juli

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 und der Entscheid der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 seien aufzuheben. Es sei die Sache an

die Baudirektion des Kantons Zürich zur definitiven Unterschutzstellung der

Eisenbahnbrücke von Schlieren und Dietikon nach Unterengstringen (Kieswerk

Hard) zurückzuweisen. Es sei das Verfahren mit der hängigen Beschwerde der A AG

gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 zu

koordinieren. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen, und es sei den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei sei den

ungewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen.

Am 13. August 2024 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 11. September 2024 beantragte die A AG, die Beschwerde sei –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer –

abzuweisen. Eventualiter sei der Vorbehalt in Disp.-Ziff. II der Verfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 betreffend die

Entlassung aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler

Bedeutung dahingehend zu ergänzen, dass ein in einem koordinierten Verfahren

bewilligtes Bauprojekt eines Neubaus anstelle der heutigen Eisenbahnbrücke auf

Kat.-Nr. 01 in Schlieren und Kat.-Nr. 02 in Dietikon sowie sämtliche

weiteren Verfügungen für eine Wiederinbetriebnahme des Anschlussgleises

vorliegen müssen. Mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert vom

11.

September 2024) nahm die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis

auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 11. September

2024.

Stellung, ohne in materiellrechtlicher Hinsicht Anträge zu stellen. Mit

Replik vom 21. Oktober 2024 hielten der Zürcher Heimatschutz ZVH und der

Schweizer Heimatschutz SHS an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. Oktober

2024.

hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 18. November

und vom 12. Dezember 2024 teilten der Zürcher Heimatschutz ZVH und der

Schweizer Heimatschutz SHS mit, auf einen weiteren Schriftenwechsel zu

verzichten. Mit Eingabe vom 18. November 2024 äusserte sich die A AG

zur Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. September

2024.

Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen. Der Stadtrat Dietikon und der Stadtrat Schlieren liessen sich im

Verfahren nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitbetroffen ist die Frage, ob die über die Limmat

führende, in der Zeit zwischen dem Ende des 19. Jahrhunderts und 1913

erbaute parallelgurtige Stahlfachwerkbrücke ("C") auf den – jeweils

der kantonalen Freihaltezone zugewiesenen – Grundstücken Kat.-Nr. 01 in

Schlieren und Kat.-Nr. 02 in Dietikon mit Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 23. Februar 2023 zu Recht aus dem Inventar der

Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung entlassen wurde.

Die Brücke war vom Amt für Raumentwicklung (ARE) am 13. September

2019.

in das Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung

aufgenommen worden.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hatte das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Mitbeteiligten 1 die

wasserrechtliche Konzession für den Ersatz des Streitobjekts erteilt. Am 9. Dezember

2016.

wurde das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Erteilung der Konzession

informiert und um Erlass einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung ersucht. Mit

Schreiben vom 17. Februar 2021 nahm das BAV zur Einhaltung der

eisenbahnrechtlichen Bestimmungen Stellung und nannte diverse Auflagen, die in

der Baubewilligung anzuordnen seien.

3.

Die Beschwerdeverfahren VB.2024.00411 und VB.2024.00290

richten sich gegen unterschiedliche Entscheide des Baurekursgerichts, betreffen

unterschiedliche Streitgegenstände und werfen unterschiedliche Rechtsfragen

auf. Zudem sind an den Verfahren – abgesehen von der Mitbeteiligten 1 im

vorliegenden Verfahren – unterschiedliche Parteien beteiligt. Von einer

Vereinigung ist abzusehen.

Indes wird über die beiden Verfahren vom

Verwaltungsgericht insofern koordiniert entschieden, als sie von derselben

Besetzung an derselben Sitzung vom 5. Juni 2025 behandelt werden.

4.

Die Mitbeteiligte 1 macht geltend, die Tatsache, dass

die D AG ein Baugesuch auf Rückbau der Gleisanlagen auf der an die

streitbetroffene Brücke angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 in Dietikon gestellt

habe, stelle ein unzulässiges Novum dar. Das Bauvorhaben sei am 15. Juli

2022.

im kantonalen Amtsblatt publiziert worden und gelte als bekannt. Die

Tatsache hätte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden müssen.

4.1

4.1.1

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie hier – als zweite gerichtliche

Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).

Über den Wortlaut von § 52 Abs. 2 VRG hinausgehend

sind neue tatsächliche Behauptungen bzw. unechte Noven nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei

diese nachträglich entdeckt hat und auch bei Anwendung der erforderlichen

Umsicht nicht rechtzeitig hätte vorbringen können, sie somit als Revisionsgrund

(vgl. § 86a lit. b VRG) zu berücksichtigen wären (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 23).

4.1.2

Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nicht entscheiderheblich.

Gerichtsnotorische und allgemein bekannte Tatsachen sind keine Noven (vgl. BGr,

30.

September 2024, 2C_84/2024, E. 2.3). Die genannte Tatsache ist

gerichtsnotorisch, zumal die Beschwerde der Mitbeteiligten 1 betreffend die

Abweisung ihres Rekurses gegen die Abbruchbewilligung vor Verwaltungsgericht

hängig ist (Verfahren VB.2024.00290; vgl. E. 3). Sie darf vom

Verwaltungsgericht unabhängig von den Voraussetzungen der Zulässigkeit neuer

tatsächlicher Behauptungen berücksichtigt werden.

4.2

Allerdings

ist die Frage, ob die Gleise gegenwärtig rückgebaut werden können, für den

Ausgang des Verfahrens gar nicht entscheidend.

Im kantonalen Richtplan (Kapitel 4.6.1 f.) wie auch im

regionalen Richtplan der Region Limmattal (Richtplantext, Kapitel 4.8.2,

Karteneintrag 2) ist im Bereich der streitbetroffenen Brücke ein

Anschlussgleis bzw. Gleisanschluss vorgesehen (vgl. zur geplanten Teilrevision

des Richtplans auch den Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025

[www.zh.ch > Planen & Bauen > Raumplanung > Richtpläne >

Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren > Teilrevision 2022; Kantonaler

Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022, Kapitel 4, Vorlage 6013,

Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025, Kapitel 4.6.3]). Die

Mitbeteiligte 1 bemüht sich – den Richtplaneinträgen entsprechend – um die

Wiederinbetriebnahme der Gleise zum Anschluss ihres Industrieareals an das

SBB-Gleisnetz. Die Chancen dazu erscheinen intakt (grundsätzlich ist auch eine

Enteignung – z. B.

zur Errichtung einer Dienstbarkeit zur Duldung einer allenfalls neu zu

erstellenden Gleisanlage – nicht ausgeschlossen: vgl. Art. 4 und Art. 12

des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und

Schifffahrtsunternehmen vom 25. September 2015 [Gütertransportgesetz, GüTG]

sowie Art. 36 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni

1930.

[EntG]); ob die bestehenden Gleise vorderhand entfernt werden oder nicht,

ändert daran nichts.

5.

5.1

5.1.1

Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich hierbei

unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeitzeugen

handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (§ 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]).

5.1.2

Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder als

"die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägend" und damit

die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992

Nr. 62).

Eigentumsbeschränkungen zum

Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie

gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den

denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni 2020,

1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die

denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die

dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen

abzuwägen. Das Gemeinwesen hat dabei insbesondere unterschiedlich weitreichende

Schutzanordnungen (z. B.

eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige

Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung

unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen

(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).

5.1.3

Eine solche Interessenabwägung ist grundsätzlich eine vom

Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung

der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener

Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie vom Gemeinwesen

auszufüllen sind. So muss es unter mehreren infrage kommenden Objekten eine

Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche es in Beachtung aller

Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten hält (RB 1989 Nr. 67).

5.2

5.2.1

Das Baurekursgericht vertrat – wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 23. Februar 2023 – die Auffassung, dass die streitbetroffene

Brücke einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstelle und daher schutzwürdig sei. Es handle sich um einen mittleren bis

hohen Grad der Schutzwürdigkeit. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht infrage

gestellt.

5.3

Die

Beschwerdeführer machen aber geltend, der für die Interessenabwägung

rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Es lägen allein

Zustandsbeurteilungen aus dem Jahr 2002 vor, die von der Firma E in F

vorgenommen worden seien. Von letzterer könne nicht einmal sicher gesagt

werden, ob es sich um eine von der Mitbeteiligten 1 unabhängige Fachstelle

handle. Das Ausmass der Schäden, die Kosten der Instandstellung sowie die

Kosten eines Neubaus seien ungenügend abgeklärt worden. Die per E-Mail vom

2.

Juni 2022 zuhanden der Baudirektion durch G erfolgte Beurteilung

erfülle die Anforderungen an ein unabhängiges Gutachten nicht. Ob das Anbringen

einer zusätzlichen Stütze im Flussbett die einzige Möglichkeit zur Ertüchtigung

der Brücke sei, sei ebenfalls nie geklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe

sich bei der Ermittlung des Sachverhalts, soweit es um die Möglichkeit wie auch

den Aufwand der Sanierung gehe, allein auf Angaben der Mitbeteiligten 1

gestützt. Dies sei im angefochtenen Entscheid unhinterfragt übernommen worden.

Die Beschwerdeführer anerkennen

weiter, dass es ihnen nicht gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen

der Firma E aufzuzeigen, doch habe es nicht an ihnen gelegen, eine

gutachterliche Beurteilung vorzulegen. Ohne unabhängige Beurteilung der

technischen Möglichkeit und der Kosten einer Sanierung der bestehenden Brücke

könne die Verhältnismässigkeit nicht adäquat beurteilt werden. Die Zumutbarkeit

einer allenfalls nur eingeschränkten Tragfähigkeit der Brücke sei nicht

überprüft worden.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Verfügung vom 23. Februar

2023.

bezüglich des baulichen Zustands auf die "Erkenntnis diverser

Begutachtungen", wonach die Brücke auch nach einer Sanierung nicht mehr

die volle Tragfähigkeit erreichen könne. Die durch die Eigentümerschaft bzw.

Bauherrschaft vorgenommenen Abklärungen zum Zustand der Brücke seien

"umfassend und nachvollziehbar".

Die bei

der Beschwerdegegnerin zuständige Person hatte intern aber noch im Juni 2022

ausgeführt, sie stehe mit der Begründung des Abbruchs an; vielleicht habe sie

nicht alle Dokumente. Aus den ihr zur Verfügung stehenden Dokumenten, welche

den Zustand untersuchen würden, gehe nicht eindeutig hervor, "warum die

bestehende Brücke nicht saniert und allenfalls Teile der Brücke ersetzt"

würden. In der Folge wurde ihr von einem Beauftragten der Mitbeteiligten 1

(G) eine Argumentation ausformuliert, ohne dass neue Unterlagen zum Zustand

eingereicht wurden; der entsprechenden E-Mail vom 2. Juni 2022 beigefügt

war nur die wasserrechtliche Konzession zum Ersatz der Brücke aus dem Jahr

2016.

Die Zustandsaufnahme der Firma E

(Plan der Korrosionsschäden) vom 9. August 2002 (falsch datiert vom "9. August

2021" [gut erkennbar an der Telefon- und Faxvorwahl der Firma E

("01"), die nur bis März 2005 üblich war (vgl. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=2506)

stellt – wie die Zustandsbeurteilung Fotodokumentation vom 9. August 2002

– eine Parteibehauptung dar. Die Beschwerdegegnerin hat – soweit ersichtlich –

keine eigenen Abklärungen oder Berechnungen vorgenommen.

Bei den Akten liegen –

abgesehen von einer Baugrunduntersuchung aus dem Jahr 2019, der

wasserrechtlichen Konzession und der eisenbahnrechtlichen Bewilligung – nur die

genannten Zustandsbeurteilungen aus dem Jahr 2002, wobei die Beschwerdegegnerin

die Zustandsaufnahme vom 9. August 2002 auch im Aktenverzeichnis

fälschlicherweise als eine solche vom 9. August 2021 bezeichnet; es ist

unklar, ob sie diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausging.

Die Mitbeteiligte 1 bringt

vor, es seien "seit den Verstärkungsmassnahmen im Jahr 2003" keine

"weiteren Massnahmen zur Ertüchtigung der Brücke mehr vorgenommen

worden". Insofern hat sich der Zustand der Brücke seit der

Zustandsbeurteilung im Jahr 2002 – anders als die Mitbeteiligte 1

geltend macht – nicht nur noch "weiter verschlechtert". Der aktuelle

Zustand der Brücke ist vielmehr völlig unklar. Sodann erwähnt die Mitbeteiligte 1

eine – sich nicht bei den Akten befindende – Zustandsbeurteilung vom

8.

Januar 2004 durch die "E AG", in der nochmals weitere

Massnahmen vorgeschlagen worden seien. Letztere habe aber darauf hingewiesen,

dass auch mit diesen weiteren Massnahmen eine Unsicherheit verbleibe und die

Tragfähigkeit vor der Wiederinbetriebnahme mit einem Belastungsversuch

überprüft werden müsse.

Grundlagen zur Beurteilung des

Aufwands und der Kosten einer Untersuchung der Brücke, zur Bestimmung der

vermuteten Tragfähigkeit, zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Ertüchtigung

sowie zu den diesbezüglichen Kosten finden sich bei den Akten nicht – abgesehen

von der erwähnten, nicht sehr substanziierten und gar nicht belegten

Argumentation im E‑Mail des Beauftragten der Mitbeteiligten 1 vom 2. Juni

2022.

(G). Auch das Kostenverhältnis von Erhalt und Sanierung der Brücke im

Vergleich zu einem Abbruch und Neubau wird aus den Akten nicht ersichtlich.

Schliesslich lässt sich auch die Frage, ob die Erstellung einer neuen Brücke

unmittelbar neben der bestehenden Brücke möglich und sinnvoll wäre, mangels

Erhebung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht beantworten.

Die von der Beschwerdegegnerin genannten diversen

Begutachtungen scheinen nicht zu existieren bzw. ihr als Grundlage ihres

Entscheids jedenfalls nicht zur Verfügung gestanden zu haben. Damit wurde der

für die Vornahme der Interessenabwägung relevante Sachverhalt ungenügend

festgestellt. Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten 1 steht es nicht

unabhängig des konkreten Sachverhalts fest, dass die Interessen an der

Inventarentlassung überwiegen. Es besteht gestützt auf die vorliegenden Akten

keine Grundlage für ihre – zu Unrecht dem Baurekursgericht unterstellte –

Behauptung, eine abschliessende Ermittlung des Sanierungsumfangs und eine

verlässliche Kostenprognose seien nicht möglich (vgl. sogleich E. 5.4.2).

5.4.2

Dass das Baurekursgericht die Interessenabwägung allein gestützt auf die

vorliegenden Akten vornahm, ist unter den gezeigten Umständen nicht haltbar.

Das Baurekursgericht stellte

auf den Plan der Korrosionsschäden vom 9. August 2002 sowie die

Fotodokumentation vom 9. August 2002 der Firma E ab und führte aus,

es bestünden keine Gründe, an der fehlenden vollen Tragfähigkeit zu zweifeln.

Damit wurde indes nur festgestellt, dass die Tragfähigkeit geringer sei als

ursprünglich, nicht aber wie hoch sie tatsächlich ist.

Das Baurekursgericht

bezeichnete es ohne weitere Ausführungen als "fraglich", ob

ein Betrieb des Kieswerks aus wirtschaftlicher Sicht für die Mitbeteiligte 1

ohne Brückenersatz "noch sinnvoll und insbesondere finanziell tragbar

sei". Dann konstatierte es, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wie

sich das Kostenverhältnis von Erhalt und Sanierung der Brücke im Gegensatz zu

einem Abbruch und Neubau verhalte. Seine Hinweise auf den

"offensichtlichen wirtschaftlichen Mehrnutzen einer voll tragfähigen und somit

unbeschränkt auslastbaren Brücke" und auf die

"nachvollziehbar[e]" Begründung der Beschwerdegegnerin, "dass

eine allfällige Sanierung nicht ohne vorgängige und wohl aufwendige

Untersuchung der Brücke" stattfinden könne, dies insbesondere mit Blick

darauf, dass die Brücke aus sehr vielen genieteten Konstruktionen bestehe und

diese für allfällige Verstärkungsmassnahmen untersucht werden müssten, mündeten

in die Schlussfolgerung, die Sanierung stehe "aus kostentechnischer Sicht wohl

in keinem Verhältnis mehr zum Zweck der Unterschutzstellung". Weiter

führte das Baurekursgericht aus, somit sei nachvollziehbar, wenn die

Beschwerdegegnerin von einem erheblichen finanziellen und damit privaten

Interesse am Ersatz der Brücke ausgehe. Doch auch wenn ein Abbruch und Neubau

nicht per se günstiger sein müsse, sei vorliegend schliesslich auch zu

beachten, dass bei einer umfassenden Sanierung "unter Umständen"

viel von der ursprünglichen Bausubstanz des Schutzobjekts verloren ginge und

dieses durch den Einsatz einer zusätzlichen Stütze an Erkennbarkeit der

ursprünglichen Konstruktion verlöre (Hervorhebungen hinzugefügt). Aus diesen

Erwägungen wird offenbar, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt vor dem

Baurekursgericht nicht rechtsgenügend feststand und sich dieses daher mit

Mutmassungen – statt der erforderlichen vollen Überzeugung – begnügen musste

(vgl. dazu VGr, 8. April 2021, VB.2020.00637, E. 3.2; 23. Mai

2019, VB.2018.00407, E. 4.1).

5.4.3

Die Rüge der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt

worden sei, ist berechtigt. Auf die Rügen der Beschwerdeführer zur

Interessenabwägung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen.

6.

6.1

Demgemäss

ist die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023

aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren

Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Baudirektion des Kantons

Zürich zurückzuweisen.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 1 sind überdies im gleichen

Verhältnis zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).

Als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag

von insgesamt Fr. 3'000.-.

7.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 sowie die Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache

wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum

Neuentscheid an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 7. Juni

2024.

werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'800.- der

Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1 je zur Hälfte auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 475.-- Zustellkosten,

Fr. 3'475.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 1 werden zu gleichen Teilen

verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne von Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.