VB.2024.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00411
5. Juni 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26341)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00411
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. Zürcher Heimatschutz ZVH,
2. Schweizer Heimatschutz SHS,
vertreten durch
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. A AG,
vertreten durch M.A. HSG B,
2. Stadtrat Schlieren,
3. Stadtrat Dietikon,
Mitbeteiligte,
betreffend
Inventarentlassung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 entliess die
Baudirektion des Kantons Zürich die Eisenbahnbrücke "C" auf den
Grundstücken Kat.-Nr. 01 in Schlieren und Kat.‑Nr. 02
in Dietikon aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler
Bedeutung.
Am 3. März 2023 wurde der Entscheid über die
Inventarentlassung der Eisenbahnbrücke im Amtsblatt des Kantons Zürich
publiziert.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben der Zürcher Heimatschutz ZVH und der
Schweizer Heimatschutz SHS mit gemeinsamer Eingabe vom 3. April 2023
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Juni
2024.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. Zugleich wurde ein
Minderheitsantrag auf Gutheissung des Rekurses zu Protokoll gegeben.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Zürcher Heimatschutz
ZVH und der Schweizer Heimatschutz SHS mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Juli
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 und der Entscheid der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 seien aufzuheben. Es sei die Sache an
die Baudirektion des Kantons Zürich zur definitiven Unterschutzstellung der
Eisenbahnbrücke von Schlieren und Dietikon nach Unterengstringen (Kieswerk
Hard) zurückzuweisen. Es sei das Verfahren mit der hängigen Beschwerde der A AG
gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2024 zu
koordinieren. Die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen, und es sei den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei sei den
ungewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen.
Am 13. August 2024 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 11. September 2024 beantragte die A AG, die Beschwerde sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer –
abzuweisen. Eventualiter sei der Vorbehalt in Disp.-Ziff. II der Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 betreffend die
Entlassung aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler
Bedeutung dahingehend zu ergänzen, dass ein in einem koordinierten Verfahren
bewilligtes Bauprojekt eines Neubaus anstelle der heutigen Eisenbahnbrücke auf
Kat.-Nr. 01 in Schlieren und Kat.-Nr. 02 in Dietikon sowie sämtliche
weiteren Verfügungen für eine Wiederinbetriebnahme des Anschlussgleises
vorliegen müssen. Mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert vom
11.
September 2024) nahm die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis
auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 11. September
2024.
Stellung, ohne in materiellrechtlicher Hinsicht Anträge zu stellen. Mit
Replik vom 21. Oktober 2024 hielten der Zürcher Heimatschutz ZVH und der
Schweizer Heimatschutz SHS an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. Oktober
2024.
hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 18. November
und vom 12. Dezember 2024 teilten der Zürcher Heimatschutz ZVH und der
Schweizer Heimatschutz SHS mit, auf einen weiteren Schriftenwechsel zu
verzichten. Mit Eingabe vom 18. November 2024 äusserte sich die A AG
zur Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. September
2024.
Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen. Der Stadtrat Dietikon und der Stadtrat Schlieren liessen sich im
Verfahren nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitbetroffen ist die Frage, ob die über die Limmat
führende, in der Zeit zwischen dem Ende des 19. Jahrhunderts und 1913
erbaute parallelgurtige Stahlfachwerkbrücke ("C") auf den – jeweils
der kantonalen Freihaltezone zugewiesenen – Grundstücken Kat.-Nr. 01 in
Schlieren und Kat.-Nr. 02 in Dietikon mit Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 23. Februar 2023 zu Recht aus dem Inventar der
Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung entlassen wurde.
Die Brücke war vom Amt für Raumentwicklung (ARE) am 13. September
2019.
in das Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
aufgenommen worden.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hatte das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Mitbeteiligten 1 die
wasserrechtliche Konzession für den Ersatz des Streitobjekts erteilt. Am 9. Dezember
2016.
wurde das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Erteilung der Konzession
informiert und um Erlass einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung ersucht. Mit
Schreiben vom 17. Februar 2021 nahm das BAV zur Einhaltung der
eisenbahnrechtlichen Bestimmungen Stellung und nannte diverse Auflagen, die in
der Baubewilligung anzuordnen seien.
3.
Die Beschwerdeverfahren VB.2024.00411 und VB.2024.00290
richten sich gegen unterschiedliche Entscheide des Baurekursgerichts, betreffen
unterschiedliche Streitgegenstände und werfen unterschiedliche Rechtsfragen
auf. Zudem sind an den Verfahren – abgesehen von der Mitbeteiligten 1 im
vorliegenden Verfahren – unterschiedliche Parteien beteiligt. Von einer
Vereinigung ist abzusehen.
Indes wird über die beiden Verfahren vom
Verwaltungsgericht insofern koordiniert entschieden, als sie von derselben
Besetzung an derselben Sitzung vom 5. Juni 2025 behandelt werden.
4.
Die Mitbeteiligte 1 macht geltend, die Tatsache, dass
die D AG ein Baugesuch auf Rückbau der Gleisanlagen auf der an die
streitbetroffene Brücke angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 in Dietikon gestellt
habe, stelle ein unzulässiges Novum dar. Das Bauvorhaben sei am 15. Juli
2022.
im kantonalen Amtsblatt publiziert worden und gelte als bekannt. Die
Tatsache hätte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden müssen.
4.1
4.1.1
Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie hier – als zweite gerichtliche
Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG).
Über den Wortlaut von § 52 Abs. 2 VRG hinausgehend
sind neue tatsächliche Behauptungen bzw. unechte Noven nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei
diese nachträglich entdeckt hat und auch bei Anwendung der erforderlichen
Umsicht nicht rechtzeitig hätte vorbringen können, sie somit als Revisionsgrund
(vgl. § 86a lit. b VRG) zu berücksichtigen wären (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 23).
4.1.2
Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nicht entscheiderheblich.
Gerichtsnotorische und allgemein bekannte Tatsachen sind keine Noven (vgl. BGr,
30.
September 2024, 2C_84/2024, E. 2.3). Die genannte Tatsache ist
gerichtsnotorisch, zumal die Beschwerde der Mitbeteiligten 1 betreffend die
Abweisung ihres Rekurses gegen die Abbruchbewilligung vor Verwaltungsgericht
hängig ist (Verfahren VB.2024.00290; vgl. E. 3). Sie darf vom
Verwaltungsgericht unabhängig von den Voraussetzungen der Zulässigkeit neuer
tatsächlicher Behauptungen berücksichtigt werden.
4.2
Allerdings
ist die Frage, ob die Gleise gegenwärtig rückgebaut werden können, für den
Ausgang des Verfahrens gar nicht entscheidend.
Im kantonalen Richtplan (Kapitel 4.6.1 f.) wie auch im
regionalen Richtplan der Region Limmattal (Richtplantext, Kapitel 4.8.2,
Karteneintrag 2) ist im Bereich der streitbetroffenen Brücke ein
Anschlussgleis bzw. Gleisanschluss vorgesehen (vgl. zur geplanten Teilrevision
des Richtplans auch den Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025
[www.zh.ch > Planen & Bauen > Raumplanung > Richtpläne >
Kantonaler Richtplan > Laufende Verfahren > Teilrevision 2022; Kantonaler
Richtplan, Richtplantext, Teilrevision 2022, Kapitel 4, Vorlage 6013,
Antrag des Regierungsrates vom 12. März 2025, Kapitel 4.6.3]). Die
Mitbeteiligte 1 bemüht sich – den Richtplaneinträgen entsprechend – um die
Wiederinbetriebnahme der Gleise zum Anschluss ihres Industrieareals an das
SBB-Gleisnetz. Die Chancen dazu erscheinen intakt (grundsätzlich ist auch eine
Enteignung – z. B.
zur Errichtung einer Dienstbarkeit zur Duldung einer allenfalls neu zu
erstellenden Gleisanlage – nicht ausgeschlossen: vgl. Art. 4 und Art. 12
des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und
Schifffahrtsunternehmen vom 25. September 2015 [Gütertransportgesetz, GüTG]
sowie Art. 36 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni
1930.
[EntG]); ob die bestehenden Gleise vorderhand entfernt werden oder nicht,
ändert daran nichts.
5.
5.1
5.1.1
Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich hierbei
unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeitzeugen
handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (§ 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]).
5.1.2
Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder als
"die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägend" und damit
die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992
Nr. 62).
Eigentumsbeschränkungen zum
Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie
gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den
denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni 2020,
1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die
denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die
dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen
abzuwägen. Das Gemeinwesen hat dabei insbesondere unterschiedlich weitreichende
Schutzanordnungen (z. B.
eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige
Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung
unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen
(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).
5.1.3
Eine solche Interessenabwägung ist grundsätzlich eine vom
Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung
der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener
Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie vom Gemeinwesen
auszufüllen sind. So muss es unter mehreren infrage kommenden Objekten eine
Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche es in Beachtung aller
Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten hält (RB 1989 Nr. 67).
5.2
5.2.1
Das Baurekursgericht vertrat – wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 23. Februar 2023 – die Auffassung, dass die streitbetroffene
Brücke einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG darstelle und daher schutzwürdig sei. Es handle sich um einen mittleren bis
hohen Grad der Schutzwürdigkeit. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht infrage
gestellt.
5.3
Die
Beschwerdeführer machen aber geltend, der für die Interessenabwägung
rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Es lägen allein
Zustandsbeurteilungen aus dem Jahr 2002 vor, die von der Firma E in F
vorgenommen worden seien. Von letzterer könne nicht einmal sicher gesagt
werden, ob es sich um eine von der Mitbeteiligten 1 unabhängige Fachstelle
handle. Das Ausmass der Schäden, die Kosten der Instandstellung sowie die
Kosten eines Neubaus seien ungenügend abgeklärt worden. Die per E-Mail vom
2.
Juni 2022 zuhanden der Baudirektion durch G erfolgte Beurteilung
erfülle die Anforderungen an ein unabhängiges Gutachten nicht. Ob das Anbringen
einer zusätzlichen Stütze im Flussbett die einzige Möglichkeit zur Ertüchtigung
der Brücke sei, sei ebenfalls nie geklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe
sich bei der Ermittlung des Sachverhalts, soweit es um die Möglichkeit wie auch
den Aufwand der Sanierung gehe, allein auf Angaben der Mitbeteiligten 1
gestützt. Dies sei im angefochtenen Entscheid unhinterfragt übernommen worden.
Die Beschwerdeführer anerkennen
weiter, dass es ihnen nicht gelungen sei, die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen
der Firma E aufzuzeigen, doch habe es nicht an ihnen gelegen, eine
gutachterliche Beurteilung vorzulegen. Ohne unabhängige Beurteilung der
technischen Möglichkeit und der Kosten einer Sanierung der bestehenden Brücke
könne die Verhältnismässigkeit nicht adäquat beurteilt werden. Die Zumutbarkeit
einer allenfalls nur eingeschränkten Tragfähigkeit der Brücke sei nicht
überprüft worden.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Verfügung vom 23. Februar
2023.
bezüglich des baulichen Zustands auf die "Erkenntnis diverser
Begutachtungen", wonach die Brücke auch nach einer Sanierung nicht mehr
die volle Tragfähigkeit erreichen könne. Die durch die Eigentümerschaft bzw.
Bauherrschaft vorgenommenen Abklärungen zum Zustand der Brücke seien
"umfassend und nachvollziehbar".
Die bei
der Beschwerdegegnerin zuständige Person hatte intern aber noch im Juni 2022
ausgeführt, sie stehe mit der Begründung des Abbruchs an; vielleicht habe sie
nicht alle Dokumente. Aus den ihr zur Verfügung stehenden Dokumenten, welche
den Zustand untersuchen würden, gehe nicht eindeutig hervor, "warum die
bestehende Brücke nicht saniert und allenfalls Teile der Brücke ersetzt"
würden. In der Folge wurde ihr von einem Beauftragten der Mitbeteiligten 1
(G) eine Argumentation ausformuliert, ohne dass neue Unterlagen zum Zustand
eingereicht wurden; der entsprechenden E-Mail vom 2. Juni 2022 beigefügt
war nur die wasserrechtliche Konzession zum Ersatz der Brücke aus dem Jahr
2016.
Die Zustandsaufnahme der Firma E
(Plan der Korrosionsschäden) vom 9. August 2002 (falsch datiert vom "9. August
2021" [gut erkennbar an der Telefon- und Faxvorwahl der Firma E
("01"), die nur bis März 2005 üblich war (vgl. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=2506)
stellt – wie die Zustandsbeurteilung Fotodokumentation vom 9. August 2002
– eine Parteibehauptung dar. Die Beschwerdegegnerin hat – soweit ersichtlich –
keine eigenen Abklärungen oder Berechnungen vorgenommen.
Bei den Akten liegen –
abgesehen von einer Baugrunduntersuchung aus dem Jahr 2019, der
wasserrechtlichen Konzession und der eisenbahnrechtlichen Bewilligung – nur die
genannten Zustandsbeurteilungen aus dem Jahr 2002, wobei die Beschwerdegegnerin
die Zustandsaufnahme vom 9. August 2002 auch im Aktenverzeichnis
fälschlicherweise als eine solche vom 9. August 2021 bezeichnet; es ist
unklar, ob sie diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausging.
Die Mitbeteiligte 1 bringt
vor, es seien "seit den Verstärkungsmassnahmen im Jahr 2003" keine
"weiteren Massnahmen zur Ertüchtigung der Brücke mehr vorgenommen
worden". Insofern hat sich der Zustand der Brücke seit der
Zustandsbeurteilung im Jahr 2002 – anders als die Mitbeteiligte 1
geltend macht – nicht nur noch "weiter verschlechtert". Der aktuelle
Zustand der Brücke ist vielmehr völlig unklar. Sodann erwähnt die Mitbeteiligte 1
eine – sich nicht bei den Akten befindende – Zustandsbeurteilung vom
8.
Januar 2004 durch die "E AG", in der nochmals weitere
Massnahmen vorgeschlagen worden seien. Letztere habe aber darauf hingewiesen,
dass auch mit diesen weiteren Massnahmen eine Unsicherheit verbleibe und die
Tragfähigkeit vor der Wiederinbetriebnahme mit einem Belastungsversuch
überprüft werden müsse.
Grundlagen zur Beurteilung des
Aufwands und der Kosten einer Untersuchung der Brücke, zur Bestimmung der
vermuteten Tragfähigkeit, zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Ertüchtigung
sowie zu den diesbezüglichen Kosten finden sich bei den Akten nicht – abgesehen
von der erwähnten, nicht sehr substanziierten und gar nicht belegten
Argumentation im E‑Mail des Beauftragten der Mitbeteiligten 1 vom 2. Juni
2022.
(G). Auch das Kostenverhältnis von Erhalt und Sanierung der Brücke im
Vergleich zu einem Abbruch und Neubau wird aus den Akten nicht ersichtlich.
Schliesslich lässt sich auch die Frage, ob die Erstellung einer neuen Brücke
unmittelbar neben der bestehenden Brücke möglich und sinnvoll wäre, mangels
Erhebung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht beantworten.
Die von der Beschwerdegegnerin genannten diversen
Begutachtungen scheinen nicht zu existieren bzw. ihr als Grundlage ihres
Entscheids jedenfalls nicht zur Verfügung gestanden zu haben. Damit wurde der
für die Vornahme der Interessenabwägung relevante Sachverhalt ungenügend
festgestellt. Entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten 1 steht es nicht
unabhängig des konkreten Sachverhalts fest, dass die Interessen an der
Inventarentlassung überwiegen. Es besteht gestützt auf die vorliegenden Akten
keine Grundlage für ihre – zu Unrecht dem Baurekursgericht unterstellte –
Behauptung, eine abschliessende Ermittlung des Sanierungsumfangs und eine
verlässliche Kostenprognose seien nicht möglich (vgl. sogleich E. 5.4.2).
5.4.2
Dass das Baurekursgericht die Interessenabwägung allein gestützt auf die
vorliegenden Akten vornahm, ist unter den gezeigten Umständen nicht haltbar.
Das Baurekursgericht stellte
auf den Plan der Korrosionsschäden vom 9. August 2002 sowie die
Fotodokumentation vom 9. August 2002 der Firma E ab und führte aus,
es bestünden keine Gründe, an der fehlenden vollen Tragfähigkeit zu zweifeln.
Damit wurde indes nur festgestellt, dass die Tragfähigkeit geringer sei als
ursprünglich, nicht aber wie hoch sie tatsächlich ist.
Das Baurekursgericht
bezeichnete es ohne weitere Ausführungen als "fraglich", ob
ein Betrieb des Kieswerks aus wirtschaftlicher Sicht für die Mitbeteiligte 1
ohne Brückenersatz "noch sinnvoll und insbesondere finanziell tragbar
sei". Dann konstatierte es, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, wie
sich das Kostenverhältnis von Erhalt und Sanierung der Brücke im Gegensatz zu
einem Abbruch und Neubau verhalte. Seine Hinweise auf den
"offensichtlichen wirtschaftlichen Mehrnutzen einer voll tragfähigen und somit
unbeschränkt auslastbaren Brücke" und auf die
"nachvollziehbar[e]" Begründung der Beschwerdegegnerin, "dass
eine allfällige Sanierung nicht ohne vorgängige und wohl aufwendige
Untersuchung der Brücke" stattfinden könne, dies insbesondere mit Blick
darauf, dass die Brücke aus sehr vielen genieteten Konstruktionen bestehe und
diese für allfällige Verstärkungsmassnahmen untersucht werden müssten, mündeten
in die Schlussfolgerung, die Sanierung stehe "aus kostentechnischer Sicht wohl
in keinem Verhältnis mehr zum Zweck der Unterschutzstellung". Weiter
führte das Baurekursgericht aus, somit sei nachvollziehbar, wenn die
Beschwerdegegnerin von einem erheblichen finanziellen und damit privaten
Interesse am Ersatz der Brücke ausgehe. Doch auch wenn ein Abbruch und Neubau
nicht per se günstiger sein müsse, sei vorliegend schliesslich auch zu
beachten, dass bei einer umfassenden Sanierung "unter Umständen"
viel von der ursprünglichen Bausubstanz des Schutzobjekts verloren ginge und
dieses durch den Einsatz einer zusätzlichen Stütze an Erkennbarkeit der
ursprünglichen Konstruktion verlöre (Hervorhebungen hinzugefügt). Aus diesen
Erwägungen wird offenbar, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt vor dem
Baurekursgericht nicht rechtsgenügend feststand und sich dieses daher mit
Mutmassungen – statt der erforderlichen vollen Überzeugung – begnügen musste
(vgl. dazu VGr, 8. April 2021, VB.2020.00637, E. 3.2; 23. Mai
2019, VB.2018.00407, E. 4.1).
5.4.3
Die Rüge der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt
worden sei, ist berechtigt. Auf die Rügen der Beschwerdeführer zur
Interessenabwägung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen.
6.
6.1
Demgemäss
ist die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Baudirektion des Kantons
Zürich zurückzuweisen.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 1 sind überdies im gleichen
Verhältnis zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).
Als angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag
von insgesamt Fr. 3'000.-.
7.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 sowie die Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 23. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum
Neuentscheid an die Baudirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 7. Juni
2024.
werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'800.- der
Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1 je zur Hälfte auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 475.-- Zustellkosten,
Fr. 3'475.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 1 werden zu gleichen Teilen
verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne von Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht.