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Entscheid

VB.2024.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00413

7. November 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25777)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00413

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die aus

Vietnam stammende A (geboren 1977) reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2005 heiratete sie den

Schweizer Bürger B, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann erhielt.

In den Folgejahren kam es im Kanton Zürich zu mehreren

ausländerrechtlichen Verfahren gegen A, da die Migrationsbehörden annahmen, das

Ehepaar lebe nicht mehr zusammen.

Mit Urteil vom 5. August 2011 stellte der

Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens

fest, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit

getrennt lebten. Am 28. November 2011 verweigerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein

Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A mit

Urteil vom 10. Juni 2014 (Verfahren 2C_602/2013) indes gut und wies das

Migrationsamt an, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt

erteilte A hierauf eine zuletzt bis am 11. September 2020 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

B. Spätestens Anfang September 2020 kehrte A in ihr

Heimatland zurück. Am 7. September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der

Einreise im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug, wobei sie gleichzeitig

angab, getrennt von ihrem Ehemann zu leben und von diesem gestützt auf die

eheschutzrichterliche Anordnung vom 5. August 2011 Unterhalt zu erhalten.

Auf Nachfrage des Migrationsamts erklärte B am 17. November 2023, ihm sei

das Gesuch seiner Ehefrau nicht bekannt und es sei noch offen, ob diese im Fall

einer Rückkehr in die Schweiz bei ihm in der früheren gemeinsamen Wohnung leben

werde.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab.

III.

Am 3. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 22. Mai 2024 aufgehoben und ihr die Einreise

bewilligt werde; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um

unentgeltliche Rechtspflege.

Nach Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz wies

die Vorsitzende mit Verfügung vom 17. Juli 2024 das Gesuch von A um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte sie auf, wegen

Auslandwohnsitzes eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese

ging in der Folge fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein, obschon A am

7.

August 2024 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, mit der

Kautionierung nicht einverstanden zu sein.

Die Sicherheitsdirektion hatte mit Schreiben vom 23. Juli

2024.

auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz

Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese

mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier

erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2,

137.

II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten

bei weiterdauernder Familien- bzw. Ehegemeinschaft gestattet, aus

"wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden

Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche

Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Die Gründe müssen

objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49

AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung

weiter bestehen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit

Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die

Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht,

die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der

Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1,

130.

II 482 E. 3.2).

2.2

Verlässt

die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so

erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten

(Art. 61 Abs. 2 AIG). Sie erlischt zudem unter anderem mit der

Abmeldung der ausländischen Person ins Ausland (Art. 61 Abs. 1

lit. a AIG) und dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung

(Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (siehe dazu BGr, 10. Juni

2014, 2C_602/2013). Mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die

Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt ist

diese Bewilligung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 61 Abs. 2 AIG).

Einer entsprechenden Verfügung des Beschwerdegegners bedurfte es dafür nicht

und auch die Gründe der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin sind

grundsätzlich unbeachtlich (siehe dazu Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 61 N. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.12).

Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch

nicht einfach wieder auf. Art. 61 Abs. 2 AIG beruht darauf, dass nach

einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen

Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass

nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten

Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Mit

Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber mithin einen – in jeder

Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund geschaffen (so BGr, 26. Mai 2014,

2C_483/2014, E. 2.3; siehe ferner BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022,

E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2

Soweit die

Beschwerdeführerin ihr Gesuch sodann – was in einem gewissen Widerspruch steht

zu ihrer Berufung auf Art. 50 AIG – alternativ auf Art. 42 AIG stützt

und aus ihrer Ehe mit B einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr

entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür

nicht ausreicht. Wie eingangs aufgezeigt, wird für einen Familiennachzug

vielmehr verlangt, dass die Ehe, aus der ein Anwesenheitsrecht abgeleitet

werden soll, auch nach Möglichkeit gelebt wird, und (bei beiden Ehegatten) ein

echter Ehewille, das heisst der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung besteht (vgl. dazu statt vieler BGr, 6. September 2024,

2C_29/2024, E. 3.2). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall:

3.2.1

Wie aus den Akten hervorgeht, verliess der Ehemann der Beschwerdeführerin

die eheliche Wohnung nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2011 vorübergehend und

zog zu seinem Vater in den Kanton Glarus. Gegen Ende des Jahres 2013 bzw.

Anfang des Jahres 2014 kehrte er in die eheliche Wohnung zurück und bewohnte

diese mit der Beschwerdeführerin bis zur Kündigung des Mietvertrags durch die

Vermieterin bzw. den Vermieter im Herbst 2016. Gemäss der Beschwerdeführerin

sei sie zum Zeitpunkt des Auszugs von B allein in den Ferien in Portugal

gewesen und habe sie die Wohnung in der Folge erst im April 2017 aufgrund eines

gerichtlichen Ausweisungsentscheids räumen müssen. Da ihr die finanziellen

Mittel gefehlt hätten, sei sie nach der Ausweisung wieder mit ihrem Ehemann

zusammengezogen.

Im Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine

Scheidungsklage beim zuständigen Zivilgericht ein. Im Rahmen einer Befragung

der Eheleute in diesem Verfahren im März 2018 gab die Beschwerdeführerin auf

Nachfrage hin zu Protokoll, aktuell immer noch mit ihrem Ehemann

zusammenzuleben. Sie hätten jedoch schon seit 2011 keinen "körperlichen

Kontakt" mehr, sondern lebten eher in der Art einer Wohngemeinschaft bzw.

als Freunde zusammen ("Die Klägerin pflichtet dem Beklagten zwar bei, in

seelischer Hinsicht eine Art freundschaftliche Beziehung zu führen, betont

jedoch gleichzeitig, dass weder körperlicher Kontakt noch Kontakt zu den

jeweiligen Familien unterhalten werde"; "Die Klägerin bestätigt dies

mit dem Hinweis, dass es sich sinngemäss um eine freundschaftliche Beziehung

handle und keinerlei körperlicher Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten

bestehe"; sie "vergleicht ihr Verhältnis zu dem Beklagten mit

demjenigen eines WG-Mitbewohners"). Sie sei im Jahr 2014 lediglich deshalb

mit der Rückkehr ihres Mannes in die eheliche Wohnung einverstanden gewesen,

weil sie von ihm sonst keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten hätte. Ihre

Beweggründe seien also rein finanzieller Natur gewesen. Sie habe eine Scheidung

verhindern müssen. Da sie und B damals ca. 2,5 Jahre voneinander getrennt

gewohnt hätten, hätte Letzterer ohne ihre Zustimmung die Scheidung einreichen

und ihr damit ihre finanzielle Sicherheit wegnehmen können. Inzwischen wünsche

sie aber die Scheidung, weil sie in Lebensgefahr schwebe. Das Geld sei

unwichtig, sie verschwinde lieber nach Vietnam, wo sie "vermutlich weniger

vergiftet werde und sicherlich mehr Chancen habe eine Wohnung […] zu

finden". Hier versuchten verschiedene Personen, sie umzubringen, indem sie

namentlich das Leitungswasser sowie das Wasser, welches man etwa im Migros

erwerben könne, vergifteten. Jeden Tag müsse sie mindestens zwei Flaschen

frisches Wasser im Coop kaufen, um einer Vergiftung durch Leitungswasser zu

entgehen. Aber es sei auch schon vorgekommen, dass ihr Ehemann ihr eine bereits

geöffnete Wasserflasche aus der Migros mitgebracht habe, sodass sie nicht habe

feststellen können, ob das Wasser nun vom Grossverteiler oder von ihm

persönlich vergiftet worden sei. Nichtsdestotrotz verhalte sie sich ihm

gegenüber stets freundlich, da sie selbstverständlich nicht auf seine

Unterhaltsbeiträge verzichten möchte.

3.2.2

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Scheidung wünschte und die

Eheleute nicht (seit zwei Jahren) getrennt lebten, wurde das

Scheidungsverfahren kontradiktorisch weitergeführt. Noch anlässlich der letzten

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im September 2019 gab die

Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass bislang nicht über das von ihr im

Dezember 2017 eingereichte Scheidungsgesuch entschieden worden sei und sie

unverändert an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann in einem "getrennte[n]

Haushalt" wohne.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2020

verliess die Beschwerdeführerin das Land dann und kehrte in die Heimat zurück,

um – wie sie sagt – Ruhe zu finden. Für die Zeit von ihrer Ausreise aus der

Schweiz bis zur Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs sind – von

regelmässigen Unterhaltszahlungen von B einmal abgesehen – keinerlei

(persönliche) Kontakte zwischen den Eheleuten belegt. Mit dem Einreisewunsch

seiner Ehefrau konfrontiert, gab B im November 2023 gegenüber dem

Beschwerdegegner an, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihm in die Schweiz

"[v]orerst" nicht als sinnvoll zu erachten, "insbesondere, weil

sie in Vietnam von ihrer Schwester […], einer (voll für sie tätigen)

Psychiatriepflegerin und Haushälterin, einem offenbar kompetenten Psychiater

und teilweise ihrer Mutter am besten betreut werden" könne. Die

Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch Anfang Januar 2024 damit, dass ihr Ehemann

Halt und Unterstützung von ihr benötige ("Ohne mich und meinen emotionalen

Beistand sind seine Haare alle grau geworden"). Ihr gehe es auch nicht

gut. Sie lasse sich in der Heimat ärztlich behandeln und könne keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Schweiz sollte es ihr möglich sein, einen

besseren Arzt aufzusuchen, "ohne pflegebedürftig zu sein". Es sei

noch offen, ob sie bei einer Rückkehr in die Schweiz allein wohnen werde oder

bei ihrem Ehemann einziehe. "Dies sollte möglich sein, wie wenn erwachsene

Kinder ihre Eltern in die Schweiz einladen". Im Rekursverfahren ergänzte

die Beschwerdeführerin, seit Anfang 2022 auf Veranlassung ihrer Schwester in

ärztlicher Behandlung zu sein und seither "sehr viel weniger Probleme mit

Vergiftung und Verfolgung" zu haben. Vor allem könne sie seither auch

wieder mit ihrem Mann sprechen oder schreiben, "ohne mit ihm wegen

Vergiftung u.Ä. streiten und darüber zu klagen". In dieser veränderten Situation

könne sie sich auch ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder vorstellen.

Anstelle von Belegen für die angeblich im Jahr 2022 wieder

aufgenommenen telefonischen und schriftlichen Kontakte reichte die

Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einzig einige wenige Nachrichten aus

dem Jahr 2024 nach, die sie und ihr Ehemann auf der Plattform Facebook

ausgetauscht haben. Darin berichtet B der Beschwerdeführerin unter anderem von

einer bei ihm diagnostizierten Krankheit und meint dazu, dies "könnte

wirklich ein Argument sein, warum ich eine liebe Frau bei mir brauche".

Der Ehemann der Beschwerdeführerin beglich ausserdem in deren Namen die Kaution

für das vorliegende Verfahren.

3.2.3

Die auszugsweise wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin zeigen,

dass jedenfalls auf ihrer Seite schon lange vor ihrer Ausreise aus der Schweiz

kein Ehewille mehr vorhanden war und die Eheleute in den letzten Jahren keine

Beziehung (mehr) unterhielten, schon gar keine eheliche. Der Wunsch der

Beschwerdeführerin nach einer Einreise in die Schweiz gründet denn auch nicht

darauf, hier in ehelicher Gemeinschaft mit B zu leben, sondern es geht ihr nach

eigenen Angaben – wenn überhaupt – darum, den vor der Ausreise gepflegten

freundschaftlichen Kontakt mit ihm wieder aufzunehmen bzw. zu intensivieren,

was auch über die Grenzen hinweg möglich ist.

3.3

Die

Beschwerdeführerin kann folglich schon deshalb aus Art. 42 AIG keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weil sie nicht

die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw.

Ehegemeinschaft zu begründen.

4.

Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist

sodann nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Namentlich kann die

Beschwerdeführerin, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist und die sich zuletzt

vor vier Jahren in der Schweiz aufhielt, aus BGE 144 I 266 und der darin

aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen

rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne, keinen

Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101]

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])

ableiten (vgl. BGr, 27. Februar 2024, 2C_124/2024, E. 3.4 mit Hinweis

insbesondere auf BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8).

5.

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE)

respektive des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30

lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE) durch die

Vorinstanz nicht rechtsverletzend.

So scheiterte eine Berufung auf die letztgenannte

Bestimmung zur Wiederzulassung bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, lag

die Ausreise der Beschwerdeführerin bei Einreichung des streitgegenständlichen

Gesuchs doch bereits mehr als zwei Jahre zurück (vgl. dazu Art. 49 VZAE).

Die Beschwerdeführerin wuchs sodann in Vietnam auf und

verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz bzw. wird dort seit Jahren von

ihrer Mutter und ihrer Schwester insbesondere bei finanziellen und

gesundheitlichen Angelegenheiten unterstützt. Sie kehrte 2020 freiwillig nach

Vietnam zurück und es sind keine Gründe ersichtlich, die ihr den Verbleib im

Heimatland in Zukunft erschweren würden. In der Schweiz hat sich die

Beschwerdeführerin demgegenüber nicht in einem über das bei ihrer

Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Wie sie selbst einräumt,

vermochte sie sich in beruflicher Hinsicht nicht zu integrieren und hätte sie

auch im Fall ihrer Rückkehr kaum Chancen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu

fassen. Soziale Kontakte unterhielt sie lediglich zu ihrem Ehemann und anfänglich

noch zu dessen Familie. Auch in finanzieller Hinsicht war und ist sie von ihm

abhängig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist – wie

schon mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 festgestellt – abzuweisen,

da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).