VB.2024.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00413
7. November 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25777)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00413
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die aus
Vietnam stammende A (geboren 1977) reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2005 heiratete sie den
Schweizer Bürger B, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann erhielt.
In den Folgejahren kam es im Kanton Zürich zu mehreren
ausländerrechtlichen Verfahren gegen A, da die Migrationsbehörden annahmen, das
Ehepaar lebe nicht mehr zusammen.
Mit Urteil vom 5. August 2011 stellte der
Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
fest, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit
getrennt lebten. Am 28. November 2011 verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein
Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A mit
Urteil vom 10. Juni 2014 (Verfahren 2C_602/2013) indes gut und wies das
Migrationsamt an, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt
erteilte A hierauf eine zuletzt bis am 11. September 2020 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
B. Spätestens Anfang September 2020 kehrte A in ihr
Heimatland zurück. Am 7. September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der
Einreise im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug, wobei sie gleichzeitig
angab, getrennt von ihrem Ehemann zu leben und von diesem gestützt auf die
eheschutzrichterliche Anordnung vom 5. August 2011 Unterhalt zu erhalten.
Auf Nachfrage des Migrationsamts erklärte B am 17. November 2023, ihm sei
das Gesuch seiner Ehefrau nicht bekannt und es sei noch offen, ob diese im Fall
einer Rückkehr in die Schweiz bei ihm in der früheren gemeinsamen Wohnung leben
werde.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab.
III.
Am 3. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 22. Mai 2024 aufgehoben und ihr die Einreise
bewilligt werde; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um
unentgeltliche Rechtspflege.
Nach Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz wies
die Vorsitzende mit Verfügung vom 17. Juli 2024 das Gesuch von A um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte sie auf, wegen
Auslandwohnsitzes eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
ging in der Folge fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein, obschon A am
7.
August 2024 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, mit der
Kautionierung nicht einverstanden zu sein.
Die Sicherheitsdirektion hatte mit Schreiben vom 23. Juli
2024.
auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz
Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese
mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2,
137.
II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten
bei weiterdauernder Familien- bzw. Ehegemeinschaft gestattet, aus
"wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden
Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Die Gründe müssen
objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49
AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung
weiter bestehen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit
Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die
Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht,
die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der
Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1,
130.
II 482 E. 3.2).
2.2
Verlässt
die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so
erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten
(Art. 61 Abs. 2 AIG). Sie erlischt zudem unter anderem mit der
Abmeldung der ausländischen Person ins Ausland (Art. 61 Abs. 1
lit. a AIG) und dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung
(Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (siehe dazu BGr, 10. Juni
2014, 2C_602/2013). Mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die
Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt ist
diese Bewilligung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 61 Abs. 2 AIG).
Einer entsprechenden Verfügung des Beschwerdegegners bedurfte es dafür nicht
und auch die Gründe der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin sind
grundsätzlich unbeachtlich (siehe dazu Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 61 N. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.12).
Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch
nicht einfach wieder auf. Art. 61 Abs. 2 AIG beruht darauf, dass nach
einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen
Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass
nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten
Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Mit
Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber mithin einen – in jeder
Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund geschaffen (so BGr, 26. Mai 2014,
2C_483/2014, E. 2.3; siehe ferner BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022,
E. 6.3 mit Hinweisen).
3.2
Soweit die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch sodann – was in einem gewissen Widerspruch steht
zu ihrer Berufung auf Art. 50 AIG – alternativ auf Art. 42 AIG stützt
und aus ihrer Ehe mit B einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr
entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür
nicht ausreicht. Wie eingangs aufgezeigt, wird für einen Familiennachzug
vielmehr verlangt, dass die Ehe, aus der ein Anwesenheitsrecht abgeleitet
werden soll, auch nach Möglichkeit gelebt wird, und (bei beiden Ehegatten) ein
echter Ehewille, das heisst der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung besteht (vgl. dazu statt vieler BGr, 6. September 2024,
2C_29/2024, E. 3.2). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall:
3.2.1
Wie aus den Akten hervorgeht, verliess der Ehemann der Beschwerdeführerin
die eheliche Wohnung nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2011 vorübergehend und
zog zu seinem Vater in den Kanton Glarus. Gegen Ende des Jahres 2013 bzw.
Anfang des Jahres 2014 kehrte er in die eheliche Wohnung zurück und bewohnte
diese mit der Beschwerdeführerin bis zur Kündigung des Mietvertrags durch die
Vermieterin bzw. den Vermieter im Herbst 2016. Gemäss der Beschwerdeführerin
sei sie zum Zeitpunkt des Auszugs von B allein in den Ferien in Portugal
gewesen und habe sie die Wohnung in der Folge erst im April 2017 aufgrund eines
gerichtlichen Ausweisungsentscheids räumen müssen. Da ihr die finanziellen
Mittel gefehlt hätten, sei sie nach der Ausweisung wieder mit ihrem Ehemann
zusammengezogen.
Im Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Scheidungsklage beim zuständigen Zivilgericht ein. Im Rahmen einer Befragung
der Eheleute in diesem Verfahren im März 2018 gab die Beschwerdeführerin auf
Nachfrage hin zu Protokoll, aktuell immer noch mit ihrem Ehemann
zusammenzuleben. Sie hätten jedoch schon seit 2011 keinen "körperlichen
Kontakt" mehr, sondern lebten eher in der Art einer Wohngemeinschaft bzw.
als Freunde zusammen ("Die Klägerin pflichtet dem Beklagten zwar bei, in
seelischer Hinsicht eine Art freundschaftliche Beziehung zu führen, betont
jedoch gleichzeitig, dass weder körperlicher Kontakt noch Kontakt zu den
jeweiligen Familien unterhalten werde"; "Die Klägerin bestätigt dies
mit dem Hinweis, dass es sich sinngemäss um eine freundschaftliche Beziehung
handle und keinerlei körperlicher Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten
bestehe"; sie "vergleicht ihr Verhältnis zu dem Beklagten mit
demjenigen eines WG-Mitbewohners"). Sie sei im Jahr 2014 lediglich deshalb
mit der Rückkehr ihres Mannes in die eheliche Wohnung einverstanden gewesen,
weil sie von ihm sonst keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten hätte. Ihre
Beweggründe seien also rein finanzieller Natur gewesen. Sie habe eine Scheidung
verhindern müssen. Da sie und B damals ca. 2,5 Jahre voneinander getrennt
gewohnt hätten, hätte Letzterer ohne ihre Zustimmung die Scheidung einreichen
und ihr damit ihre finanzielle Sicherheit wegnehmen können. Inzwischen wünsche
sie aber die Scheidung, weil sie in Lebensgefahr schwebe. Das Geld sei
unwichtig, sie verschwinde lieber nach Vietnam, wo sie "vermutlich weniger
vergiftet werde und sicherlich mehr Chancen habe eine Wohnung […] zu
finden". Hier versuchten verschiedene Personen, sie umzubringen, indem sie
namentlich das Leitungswasser sowie das Wasser, welches man etwa im Migros
erwerben könne, vergifteten. Jeden Tag müsse sie mindestens zwei Flaschen
frisches Wasser im Coop kaufen, um einer Vergiftung durch Leitungswasser zu
entgehen. Aber es sei auch schon vorgekommen, dass ihr Ehemann ihr eine bereits
geöffnete Wasserflasche aus der Migros mitgebracht habe, sodass sie nicht habe
feststellen können, ob das Wasser nun vom Grossverteiler oder von ihm
persönlich vergiftet worden sei. Nichtsdestotrotz verhalte sie sich ihm
gegenüber stets freundlich, da sie selbstverständlich nicht auf seine
Unterhaltsbeiträge verzichten möchte.
3.2.2
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Scheidung wünschte und die
Eheleute nicht (seit zwei Jahren) getrennt lebten, wurde das
Scheidungsverfahren kontradiktorisch weitergeführt. Noch anlässlich der letzten
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im September 2019 gab die
Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass bislang nicht über das von ihr im
Dezember 2017 eingereichte Scheidungsgesuch entschieden worden sei und sie
unverändert an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann in einem "getrennte[n]
Haushalt" wohne.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2020
verliess die Beschwerdeführerin das Land dann und kehrte in die Heimat zurück,
um – wie sie sagt – Ruhe zu finden. Für die Zeit von ihrer Ausreise aus der
Schweiz bis zur Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs sind – von
regelmässigen Unterhaltszahlungen von B einmal abgesehen – keinerlei
(persönliche) Kontakte zwischen den Eheleuten belegt. Mit dem Einreisewunsch
seiner Ehefrau konfrontiert, gab B im November 2023 gegenüber dem
Beschwerdegegner an, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihm in die Schweiz
"[v]orerst" nicht als sinnvoll zu erachten, "insbesondere, weil
sie in Vietnam von ihrer Schwester […], einer (voll für sie tätigen)
Psychiatriepflegerin und Haushälterin, einem offenbar kompetenten Psychiater
und teilweise ihrer Mutter am besten betreut werden" könne. Die
Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch Anfang Januar 2024 damit, dass ihr Ehemann
Halt und Unterstützung von ihr benötige ("Ohne mich und meinen emotionalen
Beistand sind seine Haare alle grau geworden"). Ihr gehe es auch nicht
gut. Sie lasse sich in der Heimat ärztlich behandeln und könne keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Schweiz sollte es ihr möglich sein, einen
besseren Arzt aufzusuchen, "ohne pflegebedürftig zu sein". Es sei
noch offen, ob sie bei einer Rückkehr in die Schweiz allein wohnen werde oder
bei ihrem Ehemann einziehe. "Dies sollte möglich sein, wie wenn erwachsene
Kinder ihre Eltern in die Schweiz einladen". Im Rekursverfahren ergänzte
die Beschwerdeführerin, seit Anfang 2022 auf Veranlassung ihrer Schwester in
ärztlicher Behandlung zu sein und seither "sehr viel weniger Probleme mit
Vergiftung und Verfolgung" zu haben. Vor allem könne sie seither auch
wieder mit ihrem Mann sprechen oder schreiben, "ohne mit ihm wegen
Vergiftung u.Ä. streiten und darüber zu klagen". In dieser veränderten Situation
könne sie sich auch ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder vorstellen.
Anstelle von Belegen für die angeblich im Jahr 2022 wieder
aufgenommenen telefonischen und schriftlichen Kontakte reichte die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einzig einige wenige Nachrichten aus
dem Jahr 2024 nach, die sie und ihr Ehemann auf der Plattform Facebook
ausgetauscht haben. Darin berichtet B der Beschwerdeführerin unter anderem von
einer bei ihm diagnostizierten Krankheit und meint dazu, dies "könnte
wirklich ein Argument sein, warum ich eine liebe Frau bei mir brauche".
Der Ehemann der Beschwerdeführerin beglich ausserdem in deren Namen die Kaution
für das vorliegende Verfahren.
3.2.3
Die auszugsweise wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin zeigen,
dass jedenfalls auf ihrer Seite schon lange vor ihrer Ausreise aus der Schweiz
kein Ehewille mehr vorhanden war und die Eheleute in den letzten Jahren keine
Beziehung (mehr) unterhielten, schon gar keine eheliche. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin nach einer Einreise in die Schweiz gründet denn auch nicht
darauf, hier in ehelicher Gemeinschaft mit B zu leben, sondern es geht ihr nach
eigenen Angaben – wenn überhaupt – darum, den vor der Ausreise gepflegten
freundschaftlichen Kontakt mit ihm wieder aufzunehmen bzw. zu intensivieren,
was auch über die Grenzen hinweg möglich ist.
3.3
Die
Beschwerdeführerin kann folglich schon deshalb aus Art. 42 AIG keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weil sie nicht
die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw.
Ehegemeinschaft zu begründen.
4.
Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist
sodann nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Namentlich kann die
Beschwerdeführerin, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist und die sich zuletzt
vor vier Jahren in der Schweiz aufhielt, aus BGE 144 I 266 und der darin
aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen
rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne, keinen
Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101]
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101])
ableiten (vgl. BGr, 27. Februar 2024, 2C_124/2024, E. 3.4 mit Hinweis
insbesondere auf BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8).
5.
Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE)
respektive des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30
lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE) durch die
Vorinstanz nicht rechtsverletzend.
So scheiterte eine Berufung auf die letztgenannte
Bestimmung zur Wiederzulassung bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, lag
die Ausreise der Beschwerdeführerin bei Einreichung des streitgegenständlichen
Gesuchs doch bereits mehr als zwei Jahre zurück (vgl. dazu Art. 49 VZAE).
Die Beschwerdeführerin wuchs sodann in Vietnam auf und
verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz bzw. wird dort seit Jahren von
ihrer Mutter und ihrer Schwester insbesondere bei finanziellen und
gesundheitlichen Angelegenheiten unterstützt. Sie kehrte 2020 freiwillig nach
Vietnam zurück und es sind keine Gründe ersichtlich, die ihr den Verbleib im
Heimatland in Zukunft erschweren würden. In der Schweiz hat sich die
Beschwerdeführerin demgegenüber nicht in einem über das bei ihrer
Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Wie sie selbst einräumt,
vermochte sie sich in beruflicher Hinsicht nicht zu integrieren und hätte sie
auch im Fall ihrer Rückkehr kaum Chancen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen. Soziale Kontakte unterhielt sie lediglich zu ihrem Ehemann und anfänglich
noch zu dessen Familie. Auch in finanzieller Hinsicht war und ist sie von ihm
abhängig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist – wie
schon mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 festgestellt – abzuweisen,
da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).