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Entscheid

VB.2024.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00414

28. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25596)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00414

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

gesetzlich vertreten durch:

B (Vater) und D (Mutter)

diese vertreten

durch RA I,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Beschwerdeführer) kam im Jahr 2007 in

Benin City (Nigeria) zur Welt. Sein Vater, B, reiste am 29. August 1997 in

die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Infolge seiner Heirat mit der

Schweizer Bürgerin C erhielt der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1998 eine

Aufenthaltsbewilligung und 2003 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe

zwischen B und C wurde am 9. Januar 2007 geschieden.

In der Folge heiratete der Vater des Beschwerdeführers am

3. Dezember 2010 in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige und Mutter

des Beschwerdeführers, D, für welche er vorgängig im Asylverfahren einen

Todesschein (mit Todesdatum vom 16. Dezember 1995) vorgelegt hatte. Das

Paar hat nebst dem Beschwerdeführer zwei weitere Söhne, E (geb. 1992) und F

(geb. 2002). Die Familiennachzugsgesuche des Vaters des Beschwerdeführers vom

13. Juli 2016 bzw. vom 29. August 2017 wies das Migrationsamt am 16. Januar

2017 infolge Verspätung ab. Entgegen dieser rechtskräftigen Verfügung reiste

die Mutter des Beschwerdeführers am 17. April 2017 mit ihren drei Söhnen

mittels eines Touristenvisums in die Schweiz ein und verliess das Land seither

nicht mehr.

In der Folge durchliefen der Beschwerdeführer und seine

Familie eine Vielzahl von Verfahren zwecks Erhalts einer

Aufenthaltsbewilligung: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr

Asylgesuch vom 10. Mai 2017 mit unangefochtenem Entscheid vom 8. Juni

2017 nicht ein. Ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Mutter des

Beschwerdeführers und ihre Kinder wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

22. September 2017 ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben

erfolglos (Rekursentscheid Nr. 2020.0859 der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 2. Februar 2021; VGr, 6. Dezember 2021,

2C_678/2021). Ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab und forderte die

Gesuchsteller zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz auf. Den hiergegen

erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion als erledigt ab, da der

Antrag ausserhalb des Prozessthemas lag.

Nach der Einbürgerung des Vaters des Beschwerdeführers am

12. Februar 2019, stellte dieser erneut einen Antrag um Prüfung des

Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies diesen mit Verfügung vom 29. März

2019 ab. Während der älteste Bruder des Beschwerdeführers die Schweiz in der

Folge verliess, verblieb er mit seiner Mutter und dem jüngeren seiner Brüder

weiterhin beim Vater bzw. Ehemann in der Schweiz. Ein weiteres Gesuch der

Familie um Beantragung der vorläufigen Aufnahme der Mutter des

Beschwerdeführers sowie ihrer beiden Söhne beim SEM, lehnte das Migrationsamt

mit unangefochtener Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Am 25. September

2020 beantragten der Beschwerdeführer und seine Mutter erneut die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an sie, während der Bruder des Beschwerdeführers

um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt

trat auf die Gesuche mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 nicht ein und die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 12. April 2022 (mit

Verfügungscharakter) lehnte das Migrationsamt ein weiteres Gesuch der Mutter

des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

sie und ihre Söhne gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz vom

26. Juni 1998 (AsylG) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

ab. Erneute Gesuche der Familie um Erteilung einer Härtefallbewilligung an den

Beschwerdeführer, seine Mutter und den älteren Bruder lehnte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab. Das seitens des Bruders des

Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.

Im aktuellen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am

27. März 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung

einer beruflichen Grundbildung. Während das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. April

2024 nicht auf das Gesuch eintrat, gestattete die Sicherheitsdirektion dem

Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2023 den Beginn der

Lehre bei der G AG in H und hiess den Rekurs am 21. September 2023

teilweise gut. Die Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, über die

Erteilung einer Härtefallbewilligung materiell zu entscheiden. Das

Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom

7. März 2024 ab und ihn bis zum 10. April 2024 aus der Schweiz und

aus dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 11. Juni 2024 ab und sie setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 31. Juli 2024 an.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

das Migrationsamt sei anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Ferner sei ihm im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme der vorläufig weitere Aufenthalt und die vorläufige

Fortführung seiner Ausbildung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu

gestatten und das Migrationsamt sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen

abzusehen. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt

verzichteten am 18. Juli 2017 auf Vernehmlassung bzw. auf die Einreichung

einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

seitens des Beschwerdeführers beantragten vorsorglichen Massnahmen wurden mit

Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 bewilligt, weshalb sich nähere

Ausführungen hierzu im vorliegenden Entscheid erübrigen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist aktuell 17 Jahre alt und ersucht um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung gestützt

auf Art. 30a Abs. 1 VZAE.

2.2

Zur

Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit

rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den

allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). Hierbei handelt es

sich nach dem Wortlaut ("Kann"-Bestimmung) (1), den Materialien (2),

der Rechtsprechung (3) und der Doktrin (4) um eine Ermessensbewilligung

im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es besteht auch

bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a

VZAE (berufliche Grundbildung) - obwohl diese enger umschrieben sind als

jene von Art. 31 VZAE (allgemeiner Härtefall) - kein Anspruch

darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung in

Aussicht stellt und das Staatssekretariat für Migration um Zustimmung zu dieser

ersucht (BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 2 mit Hinweisen]). Die

Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss

auszuüben (Art. 96 AIG). Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr

eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der

massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht

pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1

mit Hinweisen).

2.2.1

Die Vorinstanz erwog, das jahrelange rechtswidrige Verhalten der Eltern des

Beschwerdeführers könne nicht ohne weiteres getrennt von seinem eigenen

rechtswidrigen Aufenthalt betrachtet werden. Schliesslich hätten die Eltern des

Beschwerdeführers mit ihrer systematischen Verweigerungshaltung betreffend

Ausreise überhaupt erst die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 30a

VZAE und damit einen "fait accompli" geschaffen. Es sei zudem

plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung wohl

nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren würde, nachdem er bereits seit

vielen Jahren die Ausreisepflicht und die Schweizer Rechtsordnung missachtet

habe. Auch der Fall des Bruders des Beschwerdeführers zeige auf, dass die

Härtefallregelung bei Sans-Papiers nicht bezwecke, die Missachtung der

Ausreiseverpflichtung zu belohnen, weshalb insbesondere nach einer zeitnahen

Wegweisung kaum Raum für die nachträgliche Erteilung einer Härtefallbewilligung

bestehe. Die vorinstanzliche Ermessensausübung sei daher nicht zu beanstanden.

2.2.2

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine obligatorische Schulzeit

in der Schweiz absolviert und am 9. März 2023 einen Lehrvertrag als

Kaufmann EBA von der G AG erhalten zu haben. Die Integrationskriterien

gemäss Art. 58a AIG erfülle er fraglos und die Ablehnung seines Gesuchs

sei einzig mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seiner Eltern begründet

worden. Für die Beurteilung eines Härtefalls gemäss Art. 30a VZAE sei

jedoch eine Gesamtwürdigung aller Umstände, unabhängig vom rechtswidrigen

Aufenthalt eines papierlosen Beschwerdeführers oder vom Verhalten seiner Eltern

vorzunehmen, da minderjährige Beschwerdeführende die Übersiedlung in die

Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus

eigener Entscheidung, sondern auf Verlangen ihrer Eltern vornehmen. Die

Härtefallbestimmung von Art. 30a VZAE sei zudem gerade für illegal

anwesende Personen konzipiert worden, weshalb ihnen die entsprechende

Bewilligung nicht ohne Prüfung ihres Verhaltens und ihrer Integration einzig

aufgrund ihrer rechtswidrigen Anwesenheit verweigert werden könne. Entsprechend

dürfe auch keine Rolle spielen, wie hartnäckig die Eltern des Beschwerdeführers

sich gegenüber der Behörde verhalten hätten. Schliesslich werde im Rahmen von Art. 30a

Abs 1 VZAE auch keine "Rückkehrsicherheit" im Sinne einer Zusicherung

verlangt, gemäss welcher der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Lehre die

Schweiz verlassen werde. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt das Recht, dass

die Verlängerung seiner Bewilligung erneut geprüft werde. Vorliegend müsse

aufgrund seiner mehr als siebenjährigen Anwesenheit im Land im prägenden Jugendalter

mit über fünfjährigem Schulbesuch, dem erfolgreichen Abschluss des ersten

Lehrjahrs und seinem guten Leumund von einer vertieften, intensiven und

ausserordentlichen Integration ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe das ihr

zustehende Ermessen daher nicht ausgenützt, wobei ohnehin nicht mehr im

Ermessens-, sondern im Anspruchsbereich zu entscheiden sei.

2.2.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als berechtigt. Die

Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30a

VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers

abgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Integration

vorzunehmen. Letztere bezeichnen die Vorinstanzen als gut und das Verhalten des

Beschwerdeführers als klaglos. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als sieben

Jahren in der Schweiz auf und es ist unbestritten, dass er die Bedingungen von Art. 30a

Abs. 1 VZAE erfüllt. In den Akten findet sich zudem eine grosse Anzahl

überaus positiver Referenzschreiben, namentlich von Seiten der für den

Beschwerdeführer zuständigen Lehr- und Ausbildungsfachpersonen. Ferner ist

aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einem lokalen Verein

Handball spielt, was die gelungene soziale Integration ebenfalls bekräftigt.

Vor diesem Hintergrund

erscheint die Argumentation der Vorinstanz, welche einzig auf das rechtswidrige

Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers und seinen dadurch zwangsläufig

mitbegründeten rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz abstellt, im konkreten

Fall nicht haltbar. Mit der Erwägung, dass sich die Eltern des

Beschwerdeführers systematisch geweigert hätten die Schweiz zu verlassen,

verkennt die Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich

das Schweizer Bürgerrecht erworben hat und somit rechtmässig in der Schweiz

verweilt. Demgegenüber ist angesichts der Tatsache, dass sich die Mutter des

Beschwerdeführers sowie dessen volljähriger Bruder seit Jahren weigern das Land

zu verlassen, zumindest fragwürdig, wie dies dem nach wie vor minderjährigen

Beschwerdeführer ohne seine Kernfamilie aus eigenem Antrieb möglich gewesen

sein soll. Abklärungen über einen möglichen Verbleib bei seinem zweiten Bruder

in der Heimat beispielsweise wurden – soweit ersichtlich – nicht getätigt. Der

bewilligungslose und damit rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist

im vorliegenden Fall auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass die von

ihm angerufene Gesetzesbestimmung explizit für (jugendliche) Sans-Papiers

eingeführt wurde. Diesen Zweck der angerufenen Gesetzesbestimmung

berücksichtigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid namentlich bei der

Interessenabwägung überhaupt nicht. Ferner trug sie dem Umstand nicht Rechnung,

dass einzig über eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu

entscheiden ist, welche dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Ausbildung

ausgestellt werden soll. Die Lehre des Beschwerdeführers dauert insgesamt zwei

Jahre und endet voraussichtlich am 1. August 2025. Wie der

Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wird sein Aufenthaltsanspruch nach dem

Abschluss seiner Lehre neu zu prüfen sein. Da er zu diesem Zeitpunkt volljährig

sein wird, wird die Sachlage ohnehin erneut zu beurteilen sein.

2.2.4

Schliesslich ist anzumerken, dass der Fall des Beschwerdeführers entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz nicht ohne weiteres mit der

aufenthaltsrechtlichen Situation seines älteren Bruders verglichen werden kann.

Einerseits war der Bruder des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt bereits

volljährig, weswegen sein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz ihm aufgrund

seines eigenen Fehlverhaltens vorgeworfen werden kann. Andererseits trat der

Bruder des Beschwerdeführers strafrechtlich in Erscheinung, weshalb er die

Voraussetzungen von Art. 30a VZAE von vornherein nicht erfüllte (vgl. VGr,

15.

Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.3).

2.2.5

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen indes

gutzuheissen. Das Migrationsamt ist gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 VZAE anzuweisen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30a VZAE steht gemäss Art. 5

lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom

13.

August 2015 (ZV-EJPD) jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch

das SEM.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a und b VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für

Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

3.

Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von

Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 150.-, werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der

Kaution).