VB.2024.00414
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00414
28. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25596)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00414
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch:
B (Vater) und D (Mutter)
diese vertreten
durch RA I,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Beschwerdeführer) kam im Jahr 2007 in
Benin City (Nigeria) zur Welt. Sein Vater, B, reiste am 29. August 1997 in
die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Infolge seiner Heirat mit der
Schweizer Bürgerin C erhielt der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1998 eine
Aufenthaltsbewilligung und 2003 eine Niederlassungsbewilligung. Die Ehe
zwischen B und C wurde am 9. Januar 2007 geschieden.
In der Folge heiratete der Vater des Beschwerdeführers am
3. Dezember 2010 in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige und Mutter
des Beschwerdeführers, D, für welche er vorgängig im Asylverfahren einen
Todesschein (mit Todesdatum vom 16. Dezember 1995) vorgelegt hatte. Das
Paar hat nebst dem Beschwerdeführer zwei weitere Söhne, E (geb. 1992) und F
(geb. 2002). Die Familiennachzugsgesuche des Vaters des Beschwerdeführers vom
13. Juli 2016 bzw. vom 29. August 2017 wies das Migrationsamt am 16. Januar
2017 infolge Verspätung ab. Entgegen dieser rechtskräftigen Verfügung reiste
die Mutter des Beschwerdeführers am 17. April 2017 mit ihren drei Söhnen
mittels eines Touristenvisums in die Schweiz ein und verliess das Land seither
nicht mehr.
In der Folge durchliefen der Beschwerdeführer und seine
Familie eine Vielzahl von Verfahren zwecks Erhalts einer
Aufenthaltsbewilligung: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr
Asylgesuch vom 10. Mai 2017 mit unangefochtenem Entscheid vom 8. Juni
2017 nicht ein. Ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Mutter des
Beschwerdeführers und ihre Kinder wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
22. September 2017 ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos (Rekursentscheid Nr. 2020.0859 der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 2. Februar 2021; VGr, 6. Dezember 2021,
2C_678/2021). Ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab und forderte die
Gesuchsteller zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz auf. Den hiergegen
erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion als erledigt ab, da der
Antrag ausserhalb des Prozessthemas lag.
Nach der Einbürgerung des Vaters des Beschwerdeführers am
12. Februar 2019, stellte dieser erneut einen Antrag um Prüfung des
Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies diesen mit Verfügung vom 29. März
2019 ab. Während der älteste Bruder des Beschwerdeführers die Schweiz in der
Folge verliess, verblieb er mit seiner Mutter und dem jüngeren seiner Brüder
weiterhin beim Vater bzw. Ehemann in der Schweiz. Ein weiteres Gesuch der
Familie um Beantragung der vorläufigen Aufnahme der Mutter des
Beschwerdeführers sowie ihrer beiden Söhne beim SEM, lehnte das Migrationsamt
mit unangefochtener Verfügung vom 30. Juli 2019 ab. Am 25. September
2020 beantragten der Beschwerdeführer und seine Mutter erneut die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an sie, während der Bruder des Beschwerdeführers
um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt
trat auf die Gesuche mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 nicht ein und die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 12. April 2022 (mit
Verfügungscharakter) lehnte das Migrationsamt ein weiteres Gesuch der Mutter
des Beschwerdeführers betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
sie und ihre Söhne gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
ab. Erneute Gesuche der Familie um Erteilung einer Härtefallbewilligung an den
Beschwerdeführer, seine Mutter und den älteren Bruder lehnte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ab. Das seitens des Bruders des
Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.
Im aktuellen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am
27. März 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung
einer beruflichen Grundbildung. Während das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. April
2024 nicht auf das Gesuch eintrat, gestattete die Sicherheitsdirektion dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2023 den Beginn der
Lehre bei der G AG in H und hiess den Rekurs am 21. September 2023
teilweise gut. Die Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, über die
Erteilung einer Härtefallbewilligung materiell zu entscheiden. Das
Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom
7. März 2024 ab und ihn bis zum 10. April 2024 aus der Schweiz und
aus dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 11. Juni 2024 ab und sie setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 31. Juli 2024 an.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Ferner sei ihm im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der vorläufig weitere Aufenthalt und die vorläufige
Fortführung seiner Ausbildung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu
gestatten und das Migrationsamt sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten.
Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt
verzichteten am 18. Juli 2017 auf Vernehmlassung bzw. auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
seitens des Beschwerdeführers beantragten vorsorglichen Massnahmen wurden mit
Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 bewilligt, weshalb sich nähere
Ausführungen hierzu im vorliegenden Entscheid erübrigen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist aktuell 17 Jahre alt und ersucht um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung gestützt
auf Art. 30a Abs. 1 VZAE.
2.2
Zur
Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit
rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). Hierbei handelt es
sich nach dem Wortlaut ("Kann"-Bestimmung) (1), den Materialien (2),
der Rechtsprechung (3) und der Doktrin (4) um eine Ermessensbewilligung
im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es besteht auch
bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a
VZAE (berufliche Grundbildung) - obwohl diese enger umschrieben sind als
jene von Art. 31 VZAE (allgemeiner Härtefall) - kein Anspruch
darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung in
Aussicht stellt und das Staatssekretariat für Migration um Zustimmung zu dieser
ersucht (BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 2 mit Hinweisen]). Die
Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss
auszuüben (Art. 96 AIG). Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht
pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1
mit Hinweisen).
2.2.1
Die Vorinstanz erwog, das jahrelange rechtswidrige Verhalten der Eltern des
Beschwerdeführers könne nicht ohne weiteres getrennt von seinem eigenen
rechtswidrigen Aufenthalt betrachtet werden. Schliesslich hätten die Eltern des
Beschwerdeführers mit ihrer systematischen Verweigerungshaltung betreffend
Ausreise überhaupt erst die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 30a
VZAE und damit einen "fait accompli" geschaffen. Es sei zudem
plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung wohl
nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren würde, nachdem er bereits seit
vielen Jahren die Ausreisepflicht und die Schweizer Rechtsordnung missachtet
habe. Auch der Fall des Bruders des Beschwerdeführers zeige auf, dass die
Härtefallregelung bei Sans-Papiers nicht bezwecke, die Missachtung der
Ausreiseverpflichtung zu belohnen, weshalb insbesondere nach einer zeitnahen
Wegweisung kaum Raum für die nachträgliche Erteilung einer Härtefallbewilligung
bestehe. Die vorinstanzliche Ermessensausübung sei daher nicht zu beanstanden.
2.2.2
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine obligatorische Schulzeit
in der Schweiz absolviert und am 9. März 2023 einen Lehrvertrag als
Kaufmann EBA von der G AG erhalten zu haben. Die Integrationskriterien
gemäss Art. 58a AIG erfülle er fraglos und die Ablehnung seines Gesuchs
sei einzig mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seiner Eltern begründet
worden. Für die Beurteilung eines Härtefalls gemäss Art. 30a VZAE sei
jedoch eine Gesamtwürdigung aller Umstände, unabhängig vom rechtswidrigen
Aufenthalt eines papierlosen Beschwerdeführers oder vom Verhalten seiner Eltern
vorzunehmen, da minderjährige Beschwerdeführende die Übersiedlung in die
Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus
eigener Entscheidung, sondern auf Verlangen ihrer Eltern vornehmen. Die
Härtefallbestimmung von Art. 30a VZAE sei zudem gerade für illegal
anwesende Personen konzipiert worden, weshalb ihnen die entsprechende
Bewilligung nicht ohne Prüfung ihres Verhaltens und ihrer Integration einzig
aufgrund ihrer rechtswidrigen Anwesenheit verweigert werden könne. Entsprechend
dürfe auch keine Rolle spielen, wie hartnäckig die Eltern des Beschwerdeführers
sich gegenüber der Behörde verhalten hätten. Schliesslich werde im Rahmen von Art. 30a
Abs 1 VZAE auch keine "Rückkehrsicherheit" im Sinne einer Zusicherung
verlangt, gemäss welcher der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Lehre die
Schweiz verlassen werde. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt das Recht, dass
die Verlängerung seiner Bewilligung erneut geprüft werde. Vorliegend müsse
aufgrund seiner mehr als siebenjährigen Anwesenheit im Land im prägenden Jugendalter
mit über fünfjährigem Schulbesuch, dem erfolgreichen Abschluss des ersten
Lehrjahrs und seinem guten Leumund von einer vertieften, intensiven und
ausserordentlichen Integration ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe das ihr
zustehende Ermessen daher nicht ausgenützt, wobei ohnehin nicht mehr im
Ermessens-, sondern im Anspruchsbereich zu entscheiden sei.
2.2.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als berechtigt. Die
Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von Art. 30a
VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers
abgestellt, ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände und seiner Integration
vorzunehmen. Letztere bezeichnen die Vorinstanzen als gut und das Verhalten des
Beschwerdeführers als klaglos. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als sieben
Jahren in der Schweiz auf und es ist unbestritten, dass er die Bedingungen von Art. 30a
Abs. 1 VZAE erfüllt. In den Akten findet sich zudem eine grosse Anzahl
überaus positiver Referenzschreiben, namentlich von Seiten der für den
Beschwerdeführer zuständigen Lehr- und Ausbildungsfachpersonen. Ferner ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einem lokalen Verein
Handball spielt, was die gelungene soziale Integration ebenfalls bekräftigt.
Vor diesem Hintergrund
erscheint die Argumentation der Vorinstanz, welche einzig auf das rechtswidrige
Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers und seinen dadurch zwangsläufig
mitbegründeten rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz abstellt, im konkreten
Fall nicht haltbar. Mit der Erwägung, dass sich die Eltern des
Beschwerdeführers systematisch geweigert hätten die Schweiz zu verlassen,
verkennt die Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich
das Schweizer Bürgerrecht erworben hat und somit rechtmässig in der Schweiz
verweilt. Demgegenüber ist angesichts der Tatsache, dass sich die Mutter des
Beschwerdeführers sowie dessen volljähriger Bruder seit Jahren weigern das Land
zu verlassen, zumindest fragwürdig, wie dies dem nach wie vor minderjährigen
Beschwerdeführer ohne seine Kernfamilie aus eigenem Antrieb möglich gewesen
sein soll. Abklärungen über einen möglichen Verbleib bei seinem zweiten Bruder
in der Heimat beispielsweise wurden – soweit ersichtlich – nicht getätigt. Der
bewilligungslose und damit rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist
im vorliegenden Fall auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass die von
ihm angerufene Gesetzesbestimmung explizit für (jugendliche) Sans-Papiers
eingeführt wurde. Diesen Zweck der angerufenen Gesetzesbestimmung
berücksichtigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid namentlich bei der
Interessenabwägung überhaupt nicht. Ferner trug sie dem Umstand nicht Rechnung,
dass einzig über eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu
entscheiden ist, welche dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Ausbildung
ausgestellt werden soll. Die Lehre des Beschwerdeführers dauert insgesamt zwei
Jahre und endet voraussichtlich am 1. August 2025. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wird sein Aufenthaltsanspruch nach dem
Abschluss seiner Lehre neu zu prüfen sein. Da er zu diesem Zeitpunkt volljährig
sein wird, wird die Sachlage ohnehin erneut zu beurteilen sein.
2.2.4
Schliesslich ist anzumerken, dass der Fall des Beschwerdeführers entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz nicht ohne weiteres mit der
aufenthaltsrechtlichen Situation seines älteren Bruders verglichen werden kann.
Einerseits war der Bruder des Beschwerdeführers im Entscheidzeitpunkt bereits
volljährig, weswegen sein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz ihm aufgrund
seines eigenen Fehlverhaltens vorgeworfen werden kann. Andererseits trat der
Bruder des Beschwerdeführers strafrechtlich in Erscheinung, weshalb er die
Voraussetzungen von Art. 30a VZAE von vornherein nicht erfüllte (vgl. VGr,
15.
Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 2.3).
2.2.5
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen indes
gutzuheissen. Das Migrationsamt ist gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 VZAE anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30a VZAE steht gemäss Art. 5
lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom
13.
August 2015 (ZV-EJPD) jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch
das SEM.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a und b VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 150.-, werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der
Kaution).