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Entscheid

VB.2024.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00415

17. März 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26107)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00415

Urteil

der 4.

Kammer

vom 17. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1957, Staatsangehöriger des Irans, reiste im November 1986 als

Asylsuchender in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er in der Folge aufgrund

der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin zurück, worauf ihm zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und im November 1993 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Die Ehe wurde im Januar 1994 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 1. März

2016 die Niederlassungsbewilligung von A, nachdem dieser mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 25. September 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs

(gegenüber den Sozialhilfebehörden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 26. Oktober 2016

(VB.2016.00471).

B. Im

Dezember 2016 heiratete A eine Schweizer Staatsbürgerin; die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde ihm rechtskräftig

verweigert. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden.

C. Im

April 2018 stellte A ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für

Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ablehnte, da er die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem hielt das SEM fest, dass der

Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige

Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit

Urteil vom 29. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen

erhobene Beschwerde ab (D-3445/2018).

D. Am 13. Dezember

2021 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Härtefallgesuch). Dieses trat darauf mit Verfügung vom 8. Juli 2022 nicht

ein und beantragte beim SEM die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund

allfälliger Vollzugshindernisse. Das SEM verfügte in der Folge am 1. November

2022, A in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug zurzeit

nicht zumutbar sei.

E. Am 12. Juni

2023 ersuchte A erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. August

2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Juni 2024 abwies

(Dispositiv-Ziff. II), A unentgeltliche Rechtspflege

(Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihm in Dispositiv-Ziff. IV die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'065.- auferlegte (zum Ganzen

act. 4).

III.

Am 11. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2024 aufzuheben und ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er

zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 18. Juli 2024

auf Beschwerdeantwort.

Der

Rechtsvertreter von A reichte

am 23. Juli 2024 die Honorarnoten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien

ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die

bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten

Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, 147 I 268

E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 –

11.

November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die erst kürzlich

angeordnete vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein.

Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privatleben wie bisher in der

Schweiz führen.

2.2

Zwar

schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger

andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so

gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge

(BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Nachteile in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität

beeinträchtigen sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise

(vgl. dazu auch BGE 150 I 93 E. 6.7.1), zumal ihm das SEM auf

Ersuchen hin ein Rückreisevisum erteilte, damit er für eine erbrechtliche

Angelegenheit den Iran besuchen konnte. Überhaupt wurde der Beschwerdeführer

erst Anfang November 2022 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer

kann aus den von ihm angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

ableiten.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt ausdrücklich vor, dass er seine

Beschwerde lediglich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK abstütze und keine

Prüfung nach Art. 84 Abs. 5 AIG verlange, zumal diese Bestimmung

keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung vermittle. Ausführungen dazu

erübrigen sich damit.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner

als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss, Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer hat erst seit Anfang November 2022

den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommener. Aufgrund dieser Sachlage und

der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesuch

infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268

E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).