VB.2024.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00415
17. März 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26107)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00415
Urteil
der 4.
Kammer
vom 17. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1957, Staatsangehöriger des Irans, reiste im November 1986 als
Asylsuchender in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er in der Folge aufgrund
der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin zurück, worauf ihm zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und im November 1993 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Die Ehe wurde im Januar 1994 geschieden.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 1. März
2016 die Niederlassungsbewilligung von A, nachdem dieser mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 25. September 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs
(gegenüber den Sozialhilfebehörden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
verurteilt worden war. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 26. Oktober 2016
(VB.2016.00471).
B. Im
Dezember 2016 heiratete A eine Schweizer Staatsbürgerin; die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde ihm rechtskräftig
verweigert. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden.
C. Im
April 2018 stellte A ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für
Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ablehnte, da er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem hielt das SEM fest, dass der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige
Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit
Urteil vom 29. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde ab (D-3445/2018).
D. Am 13. Dezember
2021 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Härtefallgesuch). Dieses trat darauf mit Verfügung vom 8. Juli 2022 nicht
ein und beantragte beim SEM die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund
allfälliger Vollzugshindernisse. Das SEM verfügte in der Folge am 1. November
2022, A in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug zurzeit
nicht zumutbar sei.
E. Am 12. Juni
2023 ersuchte A erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. August
2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Juni 2024 abwies
(Dispositiv-Ziff. II), A unentgeltliche Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihm in Dispositiv-Ziff. IV die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'065.- auferlegte (zum Ganzen
act. 4).
III.
Am 11. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2024 aufzuheben und ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 18. Juli 2024
auf Beschwerdeantwort.
Der
Rechtsvertreter von A reichte
am 23. Juli 2024 die Honorarnoten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien
ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die
bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten
Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, 147 I 268
E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 –
11.
November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die erst kürzlich
angeordnete vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein.
Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privatleben wie bisher in der
Schweiz führen.
2.2
Zwar
schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger
andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so
gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge
(BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Nachteile in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität
beeinträchtigen sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise
(vgl. dazu auch BGE 150 I 93 E. 6.7.1), zumal ihm das SEM auf
Ersuchen hin ein Rückreisevisum erteilte, damit er für eine erbrechtliche
Angelegenheit den Iran besuchen konnte. Überhaupt wurde der Beschwerdeführer
erst Anfang November 2022 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer
kann aus den von ihm angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt ausdrücklich vor, dass er seine
Beschwerde lediglich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK abstütze und keine
Prüfung nach Art. 84 Abs. 5 AIG verlange, zumal diese Bestimmung
keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung vermittle. Ausführungen dazu
erübrigen sich damit.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
Der Beschwerdeführer hat erst seit Anfang November 2022
den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommener. Aufgrund dieser Sachlage und
der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesuch
infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268
E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).