Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00416

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00416

16. Juli 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25513)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00416

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen

und Anwälte,

2.

RA

B,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 1. März 2024 ersuchte Rechtsanwältin B die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan:

Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks

Durchsetzung ihrer Honoraransprüche.

B. Daraufhin

setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 20. März 2024 eine

Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwältin B

für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder

Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die

Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,

welche ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies

sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob

bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwältin B

gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von

Rechtsanwältin B an der Entbindung höher wiege als das ihrige an der

Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie –

A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der

Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 8. April 2024 beantragte A sinngemäss, das

Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin B sei abzuweisen.

C. Mit

Beschluss vom 6. Juni 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission

Rechtsanwältin B, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen

Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung

durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte die

Aufsichtskommission A.

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom 7. Juli 2024 an

die Aufsichtskommission und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

Beschlusses vom 6. Juni 2024. Die Aufsichtskommission liess diese Eingabe

unter Beilage der Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2024

zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Beschwerde dem Verwaltungsgericht

zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)

erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten

betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter

beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Aufsichtskommission reichte die Akten zusammen mit der Beschwerde ein (vorn II.).

Da sich diese als offensichtlich unbegründet erweist, konnte von der

Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 57 und

§ 58 VRG).

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft

anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

23.

Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den

Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits

der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem

Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung

eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des

Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016,

E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die

Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff.

AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,

zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird

verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande

ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine

Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte

Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen

verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet

die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der

Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der

Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2

Ob dem

Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer

Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig

erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein

schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je

nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des

Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB

verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine

Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen

Kostenvorschuss

verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit

deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die

Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss

zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen

Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,

dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar

zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem

Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der

betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder

mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit

letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags

mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt

haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen

ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei

Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit

Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,

für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber

wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat

führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für

bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines

Dispositiv

Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose

Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist

von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie

bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder

ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall

darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;

14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem

gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich

nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den

Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3;

31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 6. Juni 2024, die

Beschwerdegegnerin 2 bringe vor, am 4. Juni 2021 eine erste

Akontorechnung über Fr. 3'000.- gestellt zu haben, welche am 6. Juni

2021 beglichen worden sei. Eine weitere Akontozahlung über Fr. 3'000.- sei

am 29. Dezember 2021 erfolgt. Sie – die Beschwerdegegnerin 2 – habe

mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Honorarzahlung nach Abschluss

des Scheidungsverfahrens erfolgen solle, weil sie erst nach der

güterrechtlichen Auseinandersetzung über genügend Liquidität verfüge. Am

20. Februar 2022 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine

Zwischenrechnung über Fr. 22'129.45 erstellt worden. Diese Ausführungen –

so die Aufsichtskommission – deckten sich mit den eingereichten Unterlagen,

wonach Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 11'000.- geleistet worden seien.

Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin 2 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen

unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren

zu vermeiden (E. 3.3).

Sodann erwog die Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin

habe keine Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, und auch den Akten seien keine

anderweitig höher zu gewichtenden Interessen der Beschwerdeführerin zu

entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 führe die

Beschwerdeführerin lediglich aus, sie sei mit der Entbindung nicht

einverstanden und erhebe Einwendungen, während ihre weiteren Ausführungen nicht

die Frage des vorliegend zu beurteilenden Geheimhaltungsinteresses beträfen.

Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es der Beschwerdegegnerin 2

nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Honorars zu

verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass

sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur

Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).

3.2 Die

Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen

würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses

dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 an der Durchsetzung ihrer

Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin) nicht geltend und ist

auch nicht ersichtlich. Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass die

Beschwerdegegnerin 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen

hat, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes

Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vgl. vorn

E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschränkt sich – soweit

verständlich – mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die

Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 2 zu rügen. Beides ist im

vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf sie die

Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 20. März 2024 aufmerksam

machte (vorn I.B. und E. 2.3). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich

fehlende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu einer gütlichen

Einigung, womit es sich von vornherein erübrigt, den von der Beschwerdeführerin

in diesem Zusammenhang offerierten Zeugen anzuhören.

Den Akten kann entnommen werden, dass die

Beschwerdegegnerin 2 vor Ihrem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

vom 1. März 2024 im Umfang ihrer Honorarforderung ein Betreibungsverfahren

gegen die Beschwerdeführerin einleitete (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023).

Ob dies zulässig war, ist fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. Lorenz Lauer,

Das Anwaltshonorar, Dike Verlag, Zürich 2023, S. 258 ff., der die

diesbezügliche Praxis der Aufsichtskommission, wonach es hierfür keiner Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis bedarf, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts sowie weitere Stimmen in der Literatur als bundesrechtswidrig

bezeichnet). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 damit gegen Art. 13

Abs. 1 BGFA bzw. Art. 321 Ziff. 1 StGB verstossen haben sollte,

was hier nicht zu beurteilen ist, führte dies nicht dazu, dass ihr ein

schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der Entbindung zwecks

Geltendmachung ihrer behaupteten Honorarforderung abgesprochen werden müsste.

Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

8. April 2024 vorgetragenen Rüge, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit

gewissen Angaben im Entbindungsgesuch das Anwaltsgeheimnis verletzt.

Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtskommission die

Beschwerdegegnerin 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies

erforderlich ist, um ihre Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin

durchzusetzen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Aufsichtskommission

bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin die Kosten des

Entbindungsverfahrens auferlegte (§ 7 der Verordnung des Obergerichts über

die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni

2006 [LS 215.12]; § 37 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerschaft, jeweils unter Beilage

von …;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD).