VB.2024.00416
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00416
16. Juli 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25513)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00416
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen
und Anwälte,
2.
RA
B,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 1. März 2024 ersuchte Rechtsanwältin B die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan:
Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks
Durchsetzung ihrer Honoraransprüche.
B. Daraufhin
setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 20. März 2024 eine
Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwältin B
für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder
Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die
Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,
welche ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies
sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob
bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwältin B
gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von
Rechtsanwältin B an der Entbindung höher wiege als das ihrige an der
Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie –
A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der
Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 8. April 2024 beantragte A sinngemäss, das
Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin B sei abzuweisen.
C. Mit
Beschluss vom 6. Juni 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission
Rechtsanwältin B, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen
Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung
durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte die
Aufsichtskommission A.
Erwägungen
II.
Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom 7. Juli 2024 an
die Aufsichtskommission und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses vom 6. Juni 2024. Die Aufsichtskommission liess diese Eingabe
unter Beilage der Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2024
zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Beschwerde dem Verwaltungsgericht
zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)
erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten
betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter
beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Aufsichtskommission reichte die Akten zusammen mit der Beschwerde ein (vorn II.).
Da sich diese als offensichtlich unbegründet erweist, konnte von der
Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 57 und
§ 58 VRG).
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den
Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits
der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem
Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung
eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des
Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016,
E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die
Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff.
AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,
zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird
verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande
ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine
Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte
Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen
verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet
die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der
Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der
Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).
2.2
Ob dem
Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer
Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig
erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein
schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je
nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des
Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB
verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen
Kostenvorschuss
verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit
deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die
Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss
zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen
Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,
dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar
zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem
Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der
betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder
mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit
letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags
mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt
haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen
ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei
Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit
Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,
für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber
wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat
führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für
bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines
Dispositiv
Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose
Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist
von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie
bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder
ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall
darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;
14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem
gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich
nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den
Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3;
31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 6. Juni 2024, die
Beschwerdegegnerin 2 bringe vor, am 4. Juni 2021 eine erste
Akontorechnung über Fr. 3'000.- gestellt zu haben, welche am 6. Juni
2021 beglichen worden sei. Eine weitere Akontozahlung über Fr. 3'000.- sei
am 29. Dezember 2021 erfolgt. Sie – die Beschwerdegegnerin 2 – habe
mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Honorarzahlung nach Abschluss
des Scheidungsverfahrens erfolgen solle, weil sie erst nach der
güterrechtlichen Auseinandersetzung über genügend Liquidität verfüge. Am
20. Februar 2022 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine
Zwischenrechnung über Fr. 22'129.45 erstellt worden. Diese Ausführungen –
so die Aufsichtskommission – deckten sich mit den eingereichten Unterlagen,
wonach Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 11'000.- geleistet worden seien.
Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen
unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren
zu vermeiden (E. 3.3).
Sodann erwog die Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin
habe keine Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, und auch den Akten seien keine
anderweitig höher zu gewichtenden Interessen der Beschwerdeführerin zu
entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 führe die
Beschwerdeführerin lediglich aus, sie sei mit der Entbindung nicht
einverstanden und erhebe Einwendungen, während ihre weiteren Ausführungen nicht
die Frage des vorliegend zu beurteilenden Geheimhaltungsinteresses beträfen.
Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es der Beschwerdegegnerin 2
nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Honorars zu
verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass
sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur
Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen
würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses
dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 an der Durchsetzung ihrer
Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin) nicht geltend und ist
auch nicht ersichtlich. Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass die
Beschwerdegegnerin 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen
hat, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes
Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vgl. vorn
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschränkt sich – soweit
verständlich – mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die
Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 2 zu rügen. Beides ist im
vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf sie die
Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 20. März 2024 aufmerksam
machte (vorn I.B. und E. 2.3). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich
fehlende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu einer gütlichen
Einigung, womit es sich von vornherein erübrigt, den von der Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang offerierten Zeugen anzuhören.
Den Akten kann entnommen werden, dass die
Beschwerdegegnerin 2 vor Ihrem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
vom 1. März 2024 im Umfang ihrer Honorarforderung ein Betreibungsverfahren
gegen die Beschwerdeführerin einleitete (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023).
Ob dies zulässig war, ist fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. Lorenz Lauer,
Das Anwaltshonorar, Dike Verlag, Zürich 2023, S. 258 ff., der die
diesbezügliche Praxis der Aufsichtskommission, wonach es hierfür keiner Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis bedarf, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie weitere Stimmen in der Literatur als bundesrechtswidrig
bezeichnet). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 damit gegen Art. 13
Abs. 1 BGFA bzw. Art. 321 Ziff. 1 StGB verstossen haben sollte,
was hier nicht zu beurteilen ist, führte dies nicht dazu, dass ihr ein
schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der Entbindung zwecks
Geltendmachung ihrer behaupteten Honorarforderung abgesprochen werden müsste.
Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. April 2024 vorgetragenen Rüge, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit
gewissen Angaben im Entbindungsgesuch das Anwaltsgeheimnis verletzt.
Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtskommission die
Beschwerdegegnerin 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies
erforderlich ist, um ihre Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin
durchzusetzen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Aufsichtskommission
bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin die Kosten des
Entbindungsverfahrens auferlegte (§ 7 der Verordnung des Obergerichts über
die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni
2006 [LS 215.12]; § 37 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerschaft, jeweils unter Beilage
von …;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD).