VB.2024.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00417
21. August 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00417
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1974 geborene, türkische Staatsbürgerin A heiratete
am 3. Oktober 1994 in der Türkei ihren Landsmann B. Am 14. Januar
1996 und am 1. Januar 1998 kamen die Töchter D und E zur Welt. Die Ehe
zwischen A und B wurde am 12. Dezember 2000 in der Türkei geschieden. Am
25. Juni 2001 gebar A das dritte gemeinsame Kind, den Sohn F.
B reiste am 15. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo
er um Asyl ersuchte. Am 19. November 2001 heiratete er die in der Schweiz
niedergelassene G, woraufhin er am 1. Mai 2002 eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz erhielt, welche regelmässig
verlängert wurde. Mit Urteil vom 14. Januar 2008 erfolgte die Scheidung
von B und G.
Am 21. Dezember 2011 heirateten A und B erneut in der
Türkei. B erhielt am 2. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung im Kanton
St. Gallen. Nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich erteilte das
Migrationsamt ihm am 1. August 2019 die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich.
Ein Gesuch von A um Erteilung eines Schengenvisums zum
Besuch ihres Ehemannes wies die Schweizer Vertretung in Istanbul am 2. Dezember
2019 ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die hiergegen erhobene
Einsprache am 4. Februar 2020 ab.
Am 19. Juli 2023 reiste A in die Schweiz ein. B
beantragte am 26. Juli 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
sie. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab
und wies A ab 2. Mai 2024 aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem
Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Juni 2024 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2024 an.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2024 liessen die Ehegatten A/B
dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben
und das Migrationsamt sei anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche
Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der
Schweiz und der Türkei besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer
Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach
den Bestimmungen des AIG.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen
oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG). Nach
Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung
löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt
worden ist (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1; BGr, 25. August
2017, 2C_1154/2016, E. 2.2.1).
2.2.2
Die Nachzugsfristen von Art. 47
AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und
Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden.
Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen
möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim
Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen
zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem
Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September
2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).
Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen
öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was
die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche
regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4
AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.;
BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April
2024, VB.2023.00698, E. 3.3).
2.2.3
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen. Ein
nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung
der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen
derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die
Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere
Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai
2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;
VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).
Es obliegt im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90
AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September
2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).
2.3
2.3.1
Vorliegend ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführenden in einer intakten, tatsächlichen Ehe leben, die
fünfjährige Nachzugsfrist indessen abgelaufen war, als der Beschwerdeführer am 26. Juli
2023.
um Familiennachzug der
Beschwerdeführerin ersuchte. Umstritten vor Verwaltungsgericht ist das
Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG.
2.3.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Dezember
2011.
in der Türkei (erneut) mit dem Beschwerdeführer verehelicht. Da dieser
damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, habe die fünfjährige
Nachzugsfrist für sie am 21. Dezember 2016 geendet. Das Grossziehen der
drei gemeinsamen Kinder in der Heimat genüge für sich als wichtiger Grund für
einen verspäteten Familiennachzug nicht. Die älteste Tochter der
Beschwerdeführenden sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist beinahe 21 Jahre
alt gewesen und habe keine Betreuung durch ihre Mutter mehr benötigt. Sie hätte
ihre bis im Juni 2017 andauernde Ausbildung in Ankara auch allein beenden
können. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei am 21. Dezember 2016 15½ Jahre
alt gewesen und habe somit eine gewisse Selbständigkeit erreicht. Mit den
Eltern der Beschwerdeführerin und der Mutter des Beschwerdeführers hätte in der
Türkei eine Betreuungsalternative für ihren Sohn bestanden, wobei der 270 Kilometer
entfernte Wohnsitz daran nichts ändere. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin auch als ihr Sohn am 25. Juni 2019 volljährig geworden
sei kein Familiennachzugsgesuch gestellt, weshalb keine wichtigen familiären
Gründe für einen nachträglichen Ehegattennachzug vorlägen.
Was die geltend gemachte unfallbedingte
Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018
anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, die Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Ebenso
wenig sei erwiesen, dass sich die im Zeitpunkt des Unfalls 64-jährige Mutter
der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht um ihren Ehemann habe
kümmern können. Die Suche nach einer anderen Betreuungslösung für ihren Vater
gehe aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Ferner habe die Beschwerdeführerin
am 28. November 2019 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul erfolglos um
Erteilung eines Schengenvisums ersucht, weil sie den Beschwerdeführer in der
Schweiz habe besuchen wollen. Der Gesundheitszustand ihres Vaters oder seine
Betreuungssituation hätten es folglich zugelassen, dass sie die Türkei zu
diesem Zeitpunkt vorübergehend verlasse.
2.3.3
Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die fehlenden Nachzugsfristen
im Anwendungsbereich des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nähmen den vorinstanzlichen Ausführungen
zum Interesse an einer frühzeitigen Integration nachzuziehender Ehegatten die
Überzeugungskraft weg. Die Beschwerdeführerin habe aus
kulturell-gesellschaftlichen Gründen keine andere Wahl gehabt, als nach ihrer
Heirat bei ihren Kindern in der Türkei zu verbleiben. Im Zeitpunkt des Ablaufs
der Fünfjahresfrist habe ihr damals noch minderjähriger Sohn weiterhin
Betreuung durch sie als einziger Bezugsperson bedurft. Weder die älteren
Geschwister noch die Grosseltern des Sohnes hätten ihm gegenüber eine
gesetzliche Betreuungs- oder Aufsichtspflicht gehabt. Die einzige
ausserfamiliäre Betreuungsalternative sei die Unterbringung in einem
staatlichen Waisenhaus gewesen und dies wäre in der Türkei verpönt. Die
Pflegebedürftigkeit ihres Vaters sei erwiesen und ihre Mutter sei
gesundheitlich ebenfalls angeschlagen und daher nicht in der Lage gewesen, den
Vater zu pflegen und zu betreuen. Erst ein Jahr nach dem Unfall sei ihr eine
"vorübergehende" Pause möglich gewesen, da sie keine Energie mehr
gehabt habe, physisch und psychisch am Ende gewesen sei und unter Depressionen
gelitten habe. Sie habe die Nachzugsfrist somit aufgrund wichtiger familiärer
Gründe nicht einhalten können.
2.4
2.4.1
Fehl gehen die Ausführungen der
Beschwerdeführenden zu den Bestimmungen des FZA, welches vorliegend nicht anwendbar ist. Namentlich aufgrund der
unterschiedlichen kulturellen Hintergründe von Staatsangehörigen aus
Drittstaaten gelten von Gesetzes wegen andere Anforderungen an den (raschen)
Familiennachzug und die damit einhergehenden Integrationserfordernisse als für
Angehörige von FZA-Staaten.
2.4.2
Was die persönliche Betreuung ihrer Kinder in der Heimat durch die
Beschwerdeführerin anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz korrekt
festgehalten, dass einzig dieser Umstand für sich als wichtiger Grund für einen
verspäteten Familiennachzug nicht genügt. Vielmehr ist dies die typische
Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4
AIG gerade nicht abgedeckt wird (BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3
mit Hinweis auf BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten kulturellen und gesellschaftlichen
Vorgaben in der Türkei vermögen hieran nichts zu ändern. Selbst wenn ihr
jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen
Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die
Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet
eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu
diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah. Stattdessen
erfolgte die Gesuchstellung mehr als vier Jahre später, was wichtige familiäre
Gründe im Zusammenhang mit der Kindererziehung ebenfalls klar entfallen lässt.
2.4.3
In Bezug auf die Situation des Vaters der Beschwerdeführerin ist
anzumerken, dass die Beweiskraft des am 25. April 2024 datierten
Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des
Hausarztes des Vaters der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf einen Unfall,
welcher sich mehr als fünf Jahre zuvor ereignet hat. Hinsichtlich der
Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Patienten werden keine genauen Angaben
gemacht, etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische
Befunde infolge des Unfalls, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich
erreichte Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater
der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig
bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli
2023.
gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet.
Im Übrigen sind die
vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen, gemäss welchen nicht nachgewiesen
ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Fall einer effektiven
Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführerin
nicht um diesen habe kümmern können. Der Antrag der Beschwerdeführerin um
Erteilung eines Schengenvisums zum Besuch des Beschwerdeführers in der Schweiz
Ende November 2019 spricht – spätestens zu diesem Zeitpunkt – gegen eine
Pflegebedürftigkeit des Vaters durch die Beschwerdeführerin. Die allfällig
erforderliche Betreuung des Vaters konnte ab dann offenkundig anderweitig
sichergestellt werden. Folglich ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.
2.4.4
Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor,
welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu
rechtfertigen vermöchten. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden während
Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch sie ihr beschränktes Interesse
an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachten. Vor
diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Zuzug in die Schweiz (vgl. E. 2.2.2 f.).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).