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Entscheid

VB.2024.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00417

21. August 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25574)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00417

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas

Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth

Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1974 geborene, türkische Staatsbürgerin A heiratete

am 3. Oktober 1994 in der Türkei ihren Landsmann B. Am 14. Januar

1996 und am 1. Januar 1998 kamen die Töchter D und E zur Welt. Die Ehe

zwischen A und B wurde am 12. Dezember 2000 in der Türkei geschieden. Am

25. Juni 2001 gebar A das dritte gemeinsame Kind, den Sohn F.

B reiste am 15. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo

er um Asyl ersuchte. Am 19. November 2001 heiratete er die in der Schweiz

niedergelassene G, woraufhin er am 1. Mai 2002 eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz erhielt, welche regelmässig

verlängert wurde. Mit Urteil vom 14. Januar 2008 erfolgte die Scheidung

von B und G.

Am 21. Dezember 2011 heirateten A und B erneut in der

Türkei. B erhielt am 2. Mai 2013 die Niederlassungsbewilligung im Kanton

St. Gallen. Nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich erteilte das

Migrationsamt ihm am 1. August 2019 die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich.

Ein Gesuch von A um Erteilung eines Schengenvisums zum

Besuch ihres Ehemannes wies die Schweizer Vertretung in Istanbul am 2. Dezember

2019 ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die hiergegen erhobene

Einsprache am 4. Februar 2020 ab.

Am 19. Juli 2023 reiste A in die Schweiz ein. B

beantragte am 26. Juli 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

sie. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab

und wies A ab 2. Mai 2024 aus dem schweizerischen Staatsgebiet und dem

Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Juni 2024 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2024 an.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2024 liessen die Ehegatten A/B

dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben

und das Migrationsamt sei anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung auszurichten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtli­che

Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der

Schweiz und der Türkei besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer

Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach

den Bestimmungen des AIG.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf

Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen

oder Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG). Nach

Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung

löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt

worden ist (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1; BGr, 25. August

2017, 2C_1154/2016, E. 2.2.1).

2.2.2

Die Nachzugsfristen von Art. 47

AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und

Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden.

Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen

möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim

Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen

zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem

Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September

2023, VB.2023.00300, E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

Dass das Gesetz Nachzugsfristen

statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen

öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was

die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche

regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4

AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.;

BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1; VGr, 25. April

2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

2.2.3

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen. Ein

nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen

derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die

Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere

Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai

2017, 2C_1093/2016, E. 3.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;

VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90

AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

2.3

2.3.1

Vorliegend ist unbestritten,

dass die Beschwerdeführenden in einer intakten, tatsächlichen Ehe leben, die

fünfjährige Nachzugsfrist indessen abgelaufen war, als der Beschwerdeführer am 26. Juli

2023.

um Familiennachzug der

Beschwerdeführerin ersuchte. Umstritten vor Verwaltungsgericht ist das

Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG.

2.3.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Dezember

2011.

in der Türkei (erneut) mit dem Beschwerdeführer verehelicht. Da dieser

damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, habe die fünfjährige

Nachzugsfrist für sie am 21. Dezember 2016 geendet. Das Grossziehen der

drei gemeinsamen Kinder in der Heimat genüge für sich als wichtiger Grund für

einen verspäteten Familiennachzug nicht. Die älteste Tochter der

Beschwerdeführenden sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist beinahe 21 Jahre

alt gewesen und habe keine Betreuung durch ihre Mutter mehr benötigt. Sie hätte

ihre bis im Juni 2017 andauernde Ausbildung in Ankara auch allein beenden

können. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei am 21. Dezember 2016 15½ Jahre

alt gewesen und habe somit eine gewisse Selbständigkeit erreicht. Mit den

Eltern der Beschwerdeführerin und der Mutter des Beschwerdeführers hätte in der

Türkei eine Betreuungsalternative für ihren Sohn bestanden, wobei der 270 Kilometer

entfernte Wohnsitz daran nichts ändere. Schliesslich habe die

Beschwerdeführerin auch als ihr Sohn am 25. Juni 2019 volljährig geworden

sei kein Familiennachzugsgesuch gestellt, weshalb keine wichtigen familiären

Gründe für einen nachträglichen Ehegattennachzug vorlägen.

Was die geltend gemachte unfallbedingte

Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin ab Dezember 2018

anbelangt, so führte die Vorinstanz aus, die Pflege- oder

Betreuungsbedürftigkeit sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Ebenso

wenig sei erwiesen, dass sich die im Zeitpunkt des Unfalls 64-jährige Mutter

der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht um ihren Ehemann habe

kümmern können. Die Suche nach einer anderen Betreuungslösung für ihren Vater

gehe aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Ferner habe die Beschwerdeführerin

am 28. November 2019 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul erfolglos um

Erteilung eines Schengenvisums ersucht, weil sie den Beschwerdeführer in der

Schweiz habe besuchen wollen. Der Gesundheitszustand ihres Vaters oder seine

Betreuungssituation hätten es folglich zugelassen, dass sie die Türkei zu

diesem Zeitpunkt vorübergehend verlasse.

2.3.3

Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die fehlenden Nachzugsfristen

im Anwendungsbereich des Abkommens

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) und

ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nähmen den vorinstanzlichen Ausführungen

zum Interesse an einer frühzeitigen Integration nachzuziehender Ehegatten die

Überzeugungskraft weg. Die Beschwerdeführerin habe aus

kulturell-gesellschaftlichen Gründen keine andere Wahl gehabt, als nach ihrer

Heirat bei ihren Kindern in der Türkei zu verbleiben. Im Zeitpunkt des Ablaufs

der Fünfjahresfrist habe ihr damals noch minderjähriger Sohn weiterhin

Betreuung durch sie als einziger Bezugsperson bedurft. Weder die älteren

Geschwister noch die Grosseltern des Sohnes hätten ihm gegenüber eine

gesetzliche Betreuungs- oder Aufsichtspflicht gehabt. Die einzige

ausserfamiliäre Betreuungsalternative sei die Unterbringung in einem

staatlichen Waisenhaus gewesen und dies wäre in der Türkei verpönt. Die

Pflegebedürftigkeit ihres Vaters sei erwiesen und ihre Mutter sei

gesundheitlich ebenfalls angeschlagen und daher nicht in der Lage gewesen, den

Vater zu pflegen und zu betreuen. Erst ein Jahr nach dem Unfall sei ihr eine

"vorübergehende" Pause möglich gewesen, da sie keine Energie mehr

gehabt habe, physisch und psychisch am Ende gewesen sei und unter Depressionen

gelitten habe. Sie habe die Nachzugsfrist somit aufgrund wichtiger familiärer

Gründe nicht einhalten können.

2.4

2.4.1

Fehl gehen die Ausführungen der

Beschwerdeführenden zu den Bestimmungen des FZA, welches vorliegend nicht anwendbar ist. Namentlich aufgrund der

unterschiedlichen kulturellen Hintergründe von Staatsangehörigen aus

Drittstaaten gelten von Gesetzes wegen andere Anforderungen an den (raschen)

Familiennachzug und die damit einhergehenden Integrationserfordernisse als für

Angehörige von FZA-Staaten.

2.4.2

Was die persönliche Betreuung ihrer Kinder in der Heimat durch die

Beschwerdeführerin anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz korrekt

festgehalten, dass einzig dieser Umstand für sich als wichtiger Grund für einen

verspäteten Familiennachzug nicht genügt. Vielmehr ist dies die typische

Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4

AIG gerade nicht abgedeckt wird (BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3

mit Hinweis auf BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten kulturellen und gesellschaftlichen

Vorgaben in der Türkei vermögen hieran nichts zu ändern. Selbst wenn ihr

jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen

Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die

Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet

eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu

diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah. Stattdessen

erfolgte die Gesuchstellung mehr als vier Jahre später, was wichtige familiäre

Gründe im Zusammenhang mit der Kindererziehung ebenfalls klar entfallen lässt.

2.4.3

In Bezug auf die Situation des Vaters der Beschwerdeführerin ist

anzumerken, dass die Beweiskraft des am 25. April 2024 datierten

Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des

Hausarztes des Vaters der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf einen Unfall,

welcher sich mehr als fünf Jahre zuvor ereignet hat. Hinsichtlich der

Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Patienten werden keine genauen Angaben

gemacht, etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs (konkrete medizinische

Befunde infolge des Unfalls, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich

erreichte Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater

der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig

bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli

2023.

gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet.

Im Übrigen sind die

vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen, gemäss welchen nicht nachgewiesen

ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Fall einer effektiven

Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführerin

nicht um diesen habe kümmern können. Der Antrag der Beschwerdeführerin um

Erteilung eines Schengenvisums zum Besuch des Beschwerdeführers in der Schweiz

Ende November 2019 spricht – spätestens zu diesem Zeitpunkt – gegen eine

Pflegebedürftigkeit des Vaters durch die Beschwerdeführerin. Die allfällig

erforderliche Betreuung des Vaters konnte ab dann offenkundig anderweitig

sichergestellt werden. Folglich ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe

im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.

2.4.4

Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor,

welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu

rechtfertigen vermöchten. Vielmehr entschieden sich die Beschwerdeführenden während

Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch sie ihr beschränktes Interesse

an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck brachten. Vor

diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem

privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Zuzug in die Schweiz (vgl. E. 2.2.2 f.).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).