VB.2024.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00418
30. Oktober 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25757)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00418
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausbildungsbeiträge
für das Ausbildungsjahr 2023/2024,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geboren 2009) besucht seit Beginn des Schuljahrs
2023/2024 die Kantonsschule C in Winterthur. Bereits am 23. März 2023
hatte ihre Mutter, A, um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das
Ausbildungsjahr 2023/2024 ersucht. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch am 3. August 2023 insofern gut, als
es B ein Stipendium in Höhe von Fr. 2'800.- zusprach. Eine dagegen
erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 28. März 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 20. April 2024 rekurrierte A
bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung
vom 26. Juni 2024 abwies und die Kosten des Rekursverfahrens zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht – vorläufig auf die Staatskasse nahm.
III.
A erhob am 11. Juli 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid vom 26. Juni 2024, die Rekursantwort des AJB vom
22.
Mai 2024 und die Verfügung des AJB vom 28. März 2024 aufzuheben
und sei ihr "[d]er Fehlbetrag aus dem Familienbudget für 2023/2024 […] zu
bewilligen" bzw. rückwirkend ihren Anträgen im Einsprache- und
Rekursverfahren stattzugeben; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie zudem um
unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Juli 2024
auf Vernehmlassung, das AJB am 5. August 2024 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des
Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2], § 18
Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und
§ 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020
[VAB, LS 416.1]).
1.2
Der
Streitwert beträgt rund Fr. 9'500.-, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird und die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Der Kanton
unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung
der zumut-baren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Gemäss § 17d Abs. 1 BiG werden Beiträge ausgerichtet für
(lit. a) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal
anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen
Vorkurse, (lit. b) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal
anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen
Vorkurse, (lit. c) Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie (lit. d) Ausbildungen, die zu
einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene
führen.
Die Beiträge werden bis zur Vollendung des
25.
Altersjahres als nicht zurückzuzahlende Stipendien ausgerichtet
(§ 17h Abs. 1 in Verbindung mit § 16a BiG). Sie stellen einen
Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets
ermittelt wird (§ 17g Abs. 2 Satz 1 BiG) und sich nach der
Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen
berechnet (§ 17g Abs. 2 Satz 2 BiG). Die Einzelheiten regelt die
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG).
2.2
Nach
§ 11 Abs. 1 VAB werden im Familienbudget die finanziellen
Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen
Haushalt lebenden, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst. Welche
Einnahmen im Einzelfall anrechenbar sind und welche Kosten anerkannt, findet
sich in den §§ 13 ff. VAB dargelegt. Bei auszubildenden Personen, die
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden
Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget
erfassten Personen geteilt (§ 17 Abs. 1 VAB). Das Ergebnis wird als
Kosten für die materielle Grundsicherung im persönlichen Budget der
auszubildenden Person angerechnet (§ 17 Abs. 2 VAB).
Im persönlichen Budget werden die finanziellen
Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB).
Hierfür werden den anrechenbaren Einnahmen der auszubildenden Person in der
Regel gemäss § 19 VAB insbesondere die Ausbildungskosten (Auslagen für
Lehrmittel, Schul- und Studiengebühren, während der Beitragsperiode anfallenden
Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit der
preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs und Verpflegungskosten
[§ 21 VAB]) und der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB
gegenübergestellt. Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten
die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die Anzahl der im
persönlichen Budget erfassten Personen geteilt (§ 26 Abs. 1 VAB). Das
Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 26 Abs. 2 VAB). Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im
persönlichen Budget allerdings nur die Ausbildungskosten anerkannt und den
anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt (§ 24 VAB).
2.3
Der
Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter für das
betrachtete Ausbildungsjahr 2023/2024 ein Stipendium in Höhe der geltend
gemachten Ausbildungskosten (aufgerundet). Den Fehlbetrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB liess er unberücksichtigt, weil die Tochter der
Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet habe.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen,
dass ihre Tochter ein Kurzzeitgymnasium und damit keine obligatorische, sondern
eine weiterführende Schule besuche. Ihr komme daher ein Anspruch auf einen
Ausbildungsbeitrag zu, der "den Fehlbetrag aus dem Familienbudget"
berücksichtige. § 24 VAB sei nicht anwendbar.
2.4
B besuchte
bis zum Ende des Schuljahrs 2022/2023 eine zweite Klasse der Sekundarstufe I
und trat auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 von dort ins Kurzzeitgymnasium
Dispositiv
über. Während des zur Beurteilung stehenden Schuljahrs war sie demnach noch
schulpflichtig. So dauert die Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre (§ 3
Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100])
und umfasst zwei Jahre Kindergartenstufe, sechs Jahre Primarstufe und drei
Jahre Sekundarstufe I (§§ 4 ff. VSG und § 8 Abs. 2
Satz 1 BiG). Die letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit können auch
in den, zu einem Abschluss auf der Sekundarstufe II führenden Mittelschulen
absolviert werden (vgl. § 8 Abs. 2 f. BiG). Der Übertritt in eine
kantonale Mittelschule (Gymnasium) erfolgt entweder nach Abschluss der
Primarstufe (Langgymnasium) oder nach zwei (10. Schuljahr) respektive drei
Jahren (11. Schuljahr) auf der Sekundarstufe I (Kurzgymnasium).
Mit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass ein
Anwendungsfall von § 24 VAB vorliegt. Entgegen der Beschwerde stellt diese
Bestimmung – anders etwa als § 17d VAB – nicht darauf ab, welcher
Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört,
das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt,
wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in
die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische
Schulzeit fällt oder nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von
§ 24 VAB, sondern auch dem Normzweck und den Materialien dazu: Gemäss dem
Regierungsrat betrifft die Regelung beitragsberechtigte Personen, die noch
während der Dauer der Schulpflicht nach § 3 Abs. 2 VSG in das
Gymnasium übertreten und damit den letzten Teil der obligatorischen Schulzeit
an einer Mittelschule absolvieren. Diese Jugendlichen stünden in einer
beitragsberechtigenden Ausbildung im Sinn von § 17d Abs. 1 lit. a BiG, da die Ausbildung, die sie absolvieren, zu einem Abschluss auf
Sekundarstufe II führe. Für sie werde ein vereinfachtes persönliches Budget
erstellt, indem den anrechenbaren Einnahmen – diese dürften sich in der Regel
auf die finanzielle Beteiligung der Eltern und allfällige Unterhaltsbeiträge
beschränken – lediglich die Ausbildungskosten gemäss § 21 VAB
gegenübergestellt werden. Ergebe sich also im Familienbudget ein Fehlbetrag,
werde dieser im persönlichen Budget nicht als Kosten für die materielle
Grundsicherung angerechnet. Dadurch werde sichergestellt, dass diese
Jugendlichen im Vergleich zu Jugendlichen, welche die letzten Jahre ihrer
obligatorischen Schulpflicht in der Volksschule erfüllten und damit keine
beitragsberechtigende Ausbildung absolvieren, nicht bessergestellt seien (zum
Ganzen ABl 2020-07-03, S. 38).
2.5 Inwiefern
die betrachtete Regelung, wonach ein allfälliger Fehlbetrag im Familienbudget
erst nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit bei der Bemessung der
Stipendienhöhe berücksichtigt wird, dem Prinzip der Chancengleichheit
zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich.
Mit der Gewährung von Stipendien für Ausbildungen an
weiterführenden Schulen soll verhindert werden, dass Jugendliche aus
ökonomischen Gründen auf eine lange allgemeinbildende Ausbildung verzichten und
eine Lehre machen, weil sie mit dem Lehrlingslohn zum familiären Einkommen
beitragen können. Jugendliche wie die Tochter der Beschwerdeführerin, die aus
dem zweiten Jahr der Sekundarstufe I ans Gymnasium wechseln, sind jedoch
ohnehin noch zum weiteren Schulbesuch während eines Jahres verpflichtet. Dem
Umstand, dass die Garantie des unentgeltlichen Grundschulunterrichts beim
Mittelschulunterricht nicht greift und Mittelschülerinnen und Mittelschüler
bzw. ihre Eltern einen Teil der Ausbildungskosten selbst zu tragen haben, wird
sodann gerade dadurch Rechnung getragen, dass trotz bestehender Schulpflicht
die mit dem Mittelschulbesuch einhergehenden Ausbildungskosten als Ausgaben der
auszubildenden Person anerkannt werden und zum Stipendienbezug führen (können).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem
Übertritt ins Gymnasium auch bis zum Ende der dritten Klasse der Sekundarstufe
I und damit dem Ende des Schulobligatoriums zugewartet werden kann (vgl. dazu
auch BGE 133 I 156 E. 3.6.2).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihr schon mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG; siehe dazu auch VGr, 10. November 2020,
VB.2020.00420, E. 7.3).
4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus
den Akten. Ihre Beschwerde erscheint zudem jedenfalls nicht als offenkundig
aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen
ist.
4.2.2
Aus den Anträgen der Beschwerdeführerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie
auch um unentgeltliche Rechtsvertretung nachsucht. Die Voraussetzungen wären
jedoch ohnehin nicht erfüllt, wird sie doch nicht von einem zu entschädigenden
Rechtsbeistand vertreten.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien.
§ 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen
allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen;
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig
(vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in BGE 141 II 161
nicht publizierte Erwägung]).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.