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Entscheid

VB.2024.00418

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00418

30. Oktober 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25757)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00418

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausbildungsbeiträge

für das Ausbildungsjahr 2023/2024,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren 2009) besucht seit Beginn des Schuljahrs

2023/2024 die Kantonsschule C in Winterthur. Bereits am 23. März 2023

hatte ihre Mutter, A, um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das

Ausbildungsjahr 2023/2024 ersucht. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des

Kantons Zürich (AJB) hiess das Gesuch am 3. August 2023 insofern gut, als

es B ein Stipendium in Höhe von Fr. 2'800.- zusprach. Eine dagegen

erhobene Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 28. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 20. April 2024 rekurrierte A

bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung

vom 26. Juni 2024 abwies und die Kosten des Rekursverfahrens zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht – vorläufig auf die Staatskasse nahm.

III.

A erhob am 11. Juli 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid vom 26. Juni 2024, die Rekursantwort des AJB vom

22.

Mai 2024 und die Verfügung des AJB vom 28. März 2024 aufzuheben

und sei ihr "[d]er Fehlbetrag aus dem Familienbudget für 2023/2024 […] zu

bewilligen" bzw. rückwirkend ihren Anträgen im Einsprache- und

Rekursverfahren stattzugeben; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie zudem um

unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Juli 2024

auf Vernehmlassung, das AJB am 5. August 2024 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des

Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2], § 18

Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und

§ 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020

[VAB, LS 416.1]).

1.2

Der

Streitwert beträgt rund Fr. 9'500.-, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird und die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Der Kanton

unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen

aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung

der zumut-baren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten

Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Gemäss § 17d Abs. 1 BiG werden Beiträge ausgerichtet für

(lit. a) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal

anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen

Vorkurse, (lit. b) Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal

anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür notwendigen

Vorkurse, (lit. c) Berufsvorbereitungsjahre gemäss Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie (lit. d) Ausbildungen, die zu

einem kantonal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene

führen.

Die Beiträge werden bis zur Vollendung des

25.

Altersjahres als nicht zurückzuzahlende Stipendien ausgerichtet

(§ 17h Abs. 1 in Verbindung mit § 16a BiG). Sie stellen einen

Beitrag an den finanziellen Bedarf der auszubildenden Person dar (§ 17g Abs. 1 BiG), der anhand des Familienbudgets und des persönlichen Budgets

ermittelt wird (§ 17g Abs. 2 Satz 1 BiG) und sich nach der

Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den anrechenbaren Einnahmen

berechnet (§ 17g Abs. 2 Satz 2 BiG). Die Einzelheiten regelt die

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (§ 17g Abs. 3 BiG).

2.2

Nach

§ 11 Abs. 1 VAB werden im Familienbudget die finanziellen

Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen

Haushalt lebenden, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst. Welche

Einnahmen im Einzelfall anrechenbar sind und welche Kosten anerkannt, findet

sich in den §§ 13 ff. VAB dargelegt. Bei auszubildenden Personen, die

im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden

Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget

erfassten Personen geteilt (§ 17 Abs. 1 VAB). Das Ergebnis wird als

Kosten für die materielle Grundsicherung im persönlichen Budget der

auszubildenden Person angerechnet (§ 17 Abs. 2 VAB).

Im persönlichen Budget werden die finanziellen

Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst (§ 18 Abs. 1 VAB).

Hierfür werden den anrechenbaren Einnahmen der auszubildenden Person in der

Regel gemäss § 19 VAB insbesondere die Ausbildungskosten (Auslagen für

Lehrmittel, Schul- und Studiengebühren, während der Beitragsperiode anfallenden

Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit der

preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs und Verpflegungskosten

[§ 21 VAB]) und der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB

gegenübergestellt. Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten

die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die Anzahl der im

persönlichen Budget erfassten Personen geteilt (§ 26 Abs. 1 VAB). Das

Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge (§ 26 Abs. 2 VAB). Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden im

persönlichen Budget allerdings nur die Ausbildungskosten anerkannt und den

anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt (§ 24 VAB).

2.3

Der

Beschwerdegegner gewährte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter für das

betrachtete Ausbildungsjahr 2023/2024 ein Stipendium in Höhe der geltend

gemachten Ausbildungskosten (aufgerundet). Den Fehlbetrag gemäss § 17 Abs. 2 VAB liess er unberücksichtigt, weil die Tochter der

Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet habe.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen,

dass ihre Tochter ein Kurzzeitgymnasium und damit keine obligatorische, sondern

eine weiterführende Schule besuche. Ihr komme daher ein Anspruch auf einen

Ausbildungsbeitrag zu, der "den Fehlbetrag aus dem Familienbudget"

berücksichtige. § 24 VAB sei nicht anwendbar.

2.4

B besuchte

bis zum Ende des Schuljahrs 2022/2023 eine zweite Klasse der Sekundarstufe I

und trat auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 von dort ins Kurzzeitgymnasium

Dispositiv

über. Während des zur Beurteilung stehenden Schuljahrs war sie demnach noch

schulpflichtig. So dauert die Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre (§ 3

Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100])

und umfasst zwei Jahre Kindergartenstufe, sechs Jahre Primarstufe und drei

Jahre Sekundarstufe I (§§ 4 ff. VSG und § 8 Abs. 2

Satz 1 BiG). Die letzten Jahre der obligatorischen Schulzeit können auch

in den, zu einem Abschluss auf der Sekundarstufe II führenden Mittelschulen

absolviert werden (vgl. § 8 Abs. 2 f. BiG). Der Übertritt in eine

kantonale Mittelschule (Gymnasium) erfolgt entweder nach Abschluss der

Primarstufe (Langgymnasium) oder nach zwei (10. Schuljahr) respektive drei

Jahren (11. Schuljahr) auf der Sekundarstufe I (Kurzgymnasium).

Mit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, dass ein

Anwendungsfall von § 24 VAB vorliegt. Entgegen der Beschwerde stellt diese

Bestimmung – anders etwa als § 17d VAB – nicht darauf ab, welcher

Bildungsstufe die von der auszubildenden Person besuchte Einrichtung angehört,

das heisst, ob es sich dabei um eine "obligatorische Schule" handelt,

wie es die Beschwerdeführerin nennt, sondern darauf, ob die Ausbildung noch in

die (grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen gleich zu bemessende) obligatorische

Schulzeit fällt oder nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von

§ 24 VAB, sondern auch dem Normzweck und den Materialien dazu: Gemäss dem

Regierungsrat betrifft die Regelung beitragsberechtigte Personen, die noch

während der Dauer der Schulpflicht nach § 3 Abs. 2 VSG in das

Gymnasium übertreten und damit den letzten Teil der obligatorischen Schulzeit

an einer Mittelschule absolvieren. Diese Jugendlichen stünden in einer

beitragsberechtigenden Ausbildung im Sinn von § 17d Abs. 1 lit. a BiG, da die Ausbildung, die sie absolvieren, zu einem Abschluss auf

Sekundarstufe II führe. Für sie werde ein vereinfachtes persönliches Budget

erstellt, indem den anrechenbaren Einnahmen – diese dürften sich in der Regel

auf die finanzielle Beteiligung der Eltern und allfällige Unterhaltsbeiträge

beschränken – lediglich die Ausbildungskosten gemäss § 21 VAB

gegenübergestellt werden. Ergebe sich also im Familienbudget ein Fehlbetrag,

werde dieser im persönlichen Budget nicht als Kosten für die materielle

Grundsicherung angerechnet. Dadurch werde sichergestellt, dass diese

Jugendlichen im Vergleich zu Jugendlichen, welche die letzten Jahre ihrer

obligatorischen Schulpflicht in der Volksschule erfüllten und damit keine

beitragsberechtigende Ausbildung absolvieren, nicht bessergestellt seien (zum

Ganzen ABl 2020-07-03, S. 38).

2.5 Inwiefern

die betrachtete Regelung, wonach ein allfälliger Fehlbetrag im Familienbudget

erst nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit bei der Bemessung der

Stipendienhöhe berücksichtigt wird, dem Prinzip der Chancengleichheit

zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich.

Mit der Gewährung von Stipendien für Ausbildungen an

weiterführenden Schulen soll verhindert werden, dass Jugendliche aus

ökonomischen Gründen auf eine lange allgemeinbildende Ausbildung verzichten und

eine Lehre machen, weil sie mit dem Lehrlingslohn zum familiären Einkommen

beitragen können. Jugendliche wie die Tochter der Beschwerdeführerin, die aus

dem zweiten Jahr der Sekundarstufe I ans Gymnasium wechseln, sind jedoch

ohnehin noch zum weiteren Schulbesuch während eines Jahres verpflichtet. Dem

Umstand, dass die Garantie des unentgeltlichen Grundschulunterrichts beim

Mittelschulunterricht nicht greift und Mittelschülerinnen und Mittelschüler

bzw. ihre Eltern einen Teil der Ausbildungskosten selbst zu tragen haben, wird

sodann gerade dadurch Rechnung getragen, dass trotz bestehender Schulpflicht

die mit dem Mittelschulbesuch einhergehenden Ausbildungskosten als Ausgaben der

auszubildenden Person anerkannt werden und zum Stipendienbezug führen (können).

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit dem

Übertritt ins Gymnasium auch bis zum Ende der dritten Klasse der Sekundarstufe

I und damit dem Ende des Schulobligatoriums zugewartet werden kann (vgl. dazu

auch BGE 133 I 156 E. 3.6.2).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihr schon mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG; siehe dazu auch VGr, 10. November 2020,

VB.2020.00420, E. 7.3).

4.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus

den Akten. Ihre Beschwerde erscheint zudem jedenfalls nicht als offenkundig

aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen

ist.

4.2.2

Aus den Anträgen der Beschwerdeführerin geht nicht eindeutig hervor, ob sie

auch um unentgeltliche Rechtsvertretung nachsucht. Die Voraussetzungen wären

jedoch ohnehin nicht erfüllt, wird sie doch nicht von einem zu entschädigenden

Rechtsbeistand vertreten.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht

(Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien.

§ 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen

allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen;

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig

(vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in BGE 141 II 161

nicht publizierte Erwägung]).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.