VB.2024.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00419
12. September 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25636)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00419
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gymnasium E,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen
der Probezeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
D besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das Gymnasium E.
Am 30. Januar 2024 teilte die Prorektorin des Gymnasiums E den Eltern
von D, A und B, mit, dass ihr Sohn gemäss Beschluss des Klassenkonvents die
Probezeit nicht bestanden habe und er nicht am Gymnasium E aufgenommen
werden könne.
Ein am 22. Februar 2024 gegen diesen Entscheid
erhobenes Wiedererwägungsgesuch von A und B wies die Prorektorin des Gymnasiums E
mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab.
Erwägungen
II.
Am 23. Februar 2024 erhoben A und B Rekurs gegen den
Beschluss des Klassenkonvents bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Juni 2024 abwies.
III.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhoben A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. Juni 2024 aufzuheben, die
Probezeit von D am Gymnasium E bis Ende Frühlingssemester 2024 zu
erstrecken, die Noten des Zeugnisses des Frühlingssemesters 2024 als
massgeblich für die Beurteilung des Bestehens der Probezeit zu erklären und auf
dieser Basis D definitiv in die 2. Klasse des Gymnasiums E zu promovieren.
Die Bildungsdirektion am 12. August 2024 und das Gymnasium E
am 19. August 2024 verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]
und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit
Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR,
LS 413.250.1]).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur
Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohnes am Gymnasium E befugt.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung
und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung
bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem
Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998
(PromotionsR, LS 413.251.1) über die endgültige Aufnahme (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR). Der Klassenkonvent besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die
obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem
Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der
Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen
Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die
doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als
die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht
mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).
2.2
Gemäss dem
Zeugnis von D für sein erstes Semester am Gymnasium E, das
Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0
nach unten 3 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach
oben 2 Notenpunkte. Er erfüllt hiermit die Bedingung für eine definitive
Aufnahme in die Mittelschule gemäss § 15 Abs. 1 AufnahmeR in
Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.
3.
3.1
Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die
definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu
bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die
Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide
(das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist.
3.2
Dementsprechend
sind besondere Umstände namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der
persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine
Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur
zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache
für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine
Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (vgl.
VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 1. Absatz, und
3.
November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1).
In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent
indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob
der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu
erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird
aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings
nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine
Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine
Anwendung von § 20 Abs. 2 AufnahmeR, respektive § 13 PromotionsR
besteht (VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz,
und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, D habe sich während seiner
Probezeit am Gymnasium E in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation
befunden. Aufgrund früherer Traumata und Trigger-Erlebnisse (insbesondere
Mobbing durch Klassenkameradinnen und Anschreien durch eine Lehrerin) aus der
Primarschulzeit sei er bei seinem Übertritt ins Gymnasium über längere Zeit
sehr verunsichert gewesen, er habe sich wenig zugetraut, sich nicht
konzentrieren können und sich unwohl gefühlt. Entsprechend sei er in seiner
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Erst nach und nach habe er sich
an die neue Umgebung gewöhnt und sei immer sicherer geworden. Diese
Sachverhalte hätten sich zum einen im Rahmen von der psychotherapeutischen
Behandlung von D nachweisen lassen und zum anderen widerspiegelten sie
sich in seinen Noten, da sich diese im Laufe des Herbstsemesters 2023/24 nach
schlechtem Start kontinuierlich verbessert hätten.
Hierin ist keine Ausnahmesituation zu erblicken. Aus den
Akten ergeben sich abgesehen vom Gesuch um einen Schulhauswechsel vom
14.
Juni 2018 aufgrund Mobbings keine weiteren Hinweise zu den geltend
gemachten Traumata. Insbesondere fehlt der Beleg für die Kausalität zwischen
diesen teilweise weit zurückliegenden Vorfällen und den ungenügenden Leistungen
in der Probezeit. Einzig der vor Verwaltungsgericht erstmals eingereichte
Bericht der Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. F vom
8.
Juni 2024 erwähnt eine entsprechende Problematik. Hierbei ist aber zu
berücksichtigen, dass der Bericht sehr knapp gehalten ist und D sich erst seit
dem 14. Februar 2024 in Behandlung bei der genannten Psychologin befindet,
womit die Diagnose rückwirkend gestellt wurde und eine Zweckausrichtung für das
vorliegende Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann es als
gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Wechsel von der Primarschule an
die Mittelschule für die meisten Schülerinnen und Schüler eine grosse
Veränderung und Herausforderung darstellt, die zu Beginn mit einer gewissen
Verunsicherung einhergeht. Dass diese Situation für D im Vergleich zu seinen
Mitschülerinnen und Mitschülern aufgrund negativer Erfahrungen in der
Primarschulzeit über das übliche Mass hinaus herausfordernd war, ist nicht
belegt. Die geltend gemachten Einschränkungen vermögen entsprechend keine
Ausnahmesituation zu begründen, die ein Abweichen von den
Promotionsbestimmungen als notwendig erscheinen lässt.
4.2
Auch die
Tatsache, dass D in der Primarschule gute Noten erzielte und seine Noten am Gymnasium E
nach einem schlechten Start im Verlauf der Probezeit und auch danach besser
wurden, ist nicht geeignet, zu belegen, dass er sich zu Beginn der Probezeit in
einer Ausnahmesituation befand. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe
haben und lässt sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So
ist bei neu eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser
"Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten
Semesters zu erwarten. Im spezifischen Fall von D liesse sich die
Notenentwicklung nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im
Semester aufgrund der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme)
erklären. So bringen die Beschwerdeführenden selbst vor, dass sie nach Erhalt
der Mitteilung der Ergebnisse des Zwischenkonvents vom 10. November 2023
mit D an dessen Lernstrategien, Lösungswegen, Motivation und Engagement
gearbeitet hätten, woraufhin die Leistungen deutlich besser geworden seien.
Insofern lässt sich der notenmässig schlechte Start ins Gymnasium auch durch
Versäumnisse in den genannten Bereichen erklären und liegt nicht zwingend in
einer irgendwie gearteten Ausnahmesituation begründet.
Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit
betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine
Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor E. 3.2
2.
Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die Probezeit ein
Semester beträgt (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR), nur in Ausnahmefällen
hiervon abgewichen werden kann (§ 20 Abs. 2 AufnahmeR) und
entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren.
4.3
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass D wegen erheblicher
gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei,
und verweisen hierbei auf den Bericht von Prof. Dr. med. G vom 7. Mai
2024, in welchem D Residuen einer mittelschweren Sprachentwicklungsstörung
(ICD 10-F80.2) mit Verdacht auf eine Lese-Rechtschreibestörung
(ICD 10-F81.0) diagnostiziert werden. Es braucht nicht vertieft zu werden,
ob hiermit überhaupt eine relevante Diagnose vorliegt. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat, könnten solche länger andauernde oder dauerhafte
Belastungssituationen sowie Behinderungen ohnehin keine Ausnahmesituation im
Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründen, sondern sind grundsätzlich
über den Nachteilsausgleich aufzufangen (vgl. VGr, 3. November 2020,
VB.2020.00545, E. 5.2.1 betreffend eine Schülerin mit Dyskalkulie).
4.4
Zwar
können besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR auch
vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer
Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt
wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten
Nachteilsausgleich vorliegt (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.3.1
mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Nachteilsausgleich für D jedoch erst am
6.
März 2024 beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ursprungsverfügung
betreffend das Nichtbestehen der Probezeit vom 30. Januar 2024 und der
Anhebung des entsprechenden Rekurses am 23. Februar 2024. Die
Beschwerdeführenden räumen denn auch ein, entsprechende Abklärungen von D
erst nach Kenntnisnahme des Nichtbestehens der Probezeit in die Wege geleitet
zu haben. Sie bringen jedoch vor, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die
Residuen einer Spracherwerbsstörung bei D schon früher zu erkennen. So sei die
Spracherwerbsstörung bei D zwar bereits 2017 diagnostiziert worden, jedoch sei
der logopädische Abschlussbericht im Jahr 2019 davon ausgegangen, dass die
Therapie nicht mehr notwendig sei, womit auch die Beschwerdeführenden davon
ausgingen, dass nun alles in Ordnung sei. Als sie die Mitteilung der
Beurteilung des Zwischenkonvents vom 10. November 2023 erhalten hätten,
sei ihnen zwar klar geworden, dass etwas nicht stimme. Jedoch seien sie keine
Spezialisten, weshalb sie den Grund für die abgefallene Leistung von D nicht
hätten orten können. Sie hätten sich mit verschiedenen Lehrpersonen von D
in Verbindung gesetzt und mit ihm an seinen Lernstrategien und Lösungswegen, seiner
Motivation und seinem Engagement gearbeitet. Hierdurch seien die Leistungen
bereits wieder deutlich gesteigert worden, was die Suche nach Ursachen für den
Leistungseinbruch in der ersten Hälfte der Probezeit weiter erschwert habe.
Unter diesen Umständen ist weder D zu Unrecht kein
Nachteilsausgleich gewährt worden noch liegt ein sonstiges diesbezügliches
Versäumnis der Schule vor. Den Beschwerdeführenden war bekannt, dass D in der
Vergangenheit an einer Spracherwerbsstörung gelitten hatte. Entsprechend wäre
es nahegelegen, nach Erhalt des Ergebnisses des Zwischenkonvents vom
10.
November 2023, mit welchem den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde,
dass D in zahlreichen Fächern ungenügende Leistungen erbringe und seine
definitive Aufnahme in die Mittelschule gefährdet sei, auch in diese Richtung
Abklärungen zu tätigen und allenfalls Nachteilsausgleichsmassnahmen zu
beantragen. Dass sie die Residuen der Spracherwerbsstörung nicht sofort hätten
erkennen können und Zeit gebraucht hätten, die entsprechenden Analysen vorzunehmen,
ist insofern wenig glaubhaft, als sie die Problematik, sobald sie vom
definitiven Nichtbestehen von D erfahren hatten, unmittelbar gegenüber der
Schule aufbrachten und sofort sowohl logopädische als auch psychologische
Untersuchungen veranlassten, während zuvor diesbezüglich überhaupt keine
Schritte unternommen worden waren. Entsprechend ist es den Beschwerdeführenden
anzulasten, dass sie mit der Geltendmachung von leistungsbeeinträchtigenden
Umständen bis nach dem definitiven Nichtbestehen der Probezeit von D
zugewartet haben. Dies stellt kein Versäumnis des Beschwerdegegners dar, das
besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründet.
Diesem konnte bis zum Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2024 gar nicht
bekannt sein, dass bei D die geltend gemachten Einschränkungen vorliegen.
4.5
Nicht
weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend
die hohe Intelligenz von D und dessen Eignung für den gymnasialen
Bildungsweg, da diese keine besonderen Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR zu begründen vermögen. Ohnehin sind die Beschwerdeführenden darauf
hinzuweisen, dass auch bei einer Nichtaufnahme ins Langzeitgymnasium für D
weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt ins
Kurzzeitgymnasium einzutreten und auf diesem Weg einen gymnasialen
Schulabschluss zu erlangen.
4.6
Entsprechend
ist der Entscheid der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, dass bei D im
Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände vorgelegen haben, weshalb
dessen nicht bestandene Probezeit am Gymnasium E weder verlängert noch neu
angesetzt werden kann, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit
Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.