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Entscheid

VB.2024.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00419

12. September 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25636)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00419

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gymnasium E,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen

der Probezeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

D besucht seit dem Herbstsemester 2023/24 das Gymnasium E.

Am 30. Januar 2024 teilte die Prorektorin des Gymnasiums E den Eltern

von D, A und B, mit, dass ihr Sohn gemäss Beschluss des Klassenkonvents die

Probezeit nicht bestanden habe und er nicht am Gymnasium E aufgenommen

werden könne.

Ein am 22. Februar 2024 gegen diesen Entscheid

erhobenes Wiedererwägungsgesuch von A und B wies die Prorektorin des Gymnasiums E

mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab.

Erwägungen

II.

Am 23. Februar 2024 erhoben A und B Rekurs gegen den

Beschluss des Klassenkonvents bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Juni 2024 abwies.

III.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhoben A und B

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. Juni 2024 aufzuheben, die

Probezeit von D am Gymnasium E bis Ende Frühlingssemester 2024 zu

erstrecken, die Noten des Zeugnisses des Frühlingssemesters 2024 als

massgeblich für die Beurteilung des Bestehens der Probezeit zu erklären und auf

dieser Basis D definitiv in die 2. Klasse des Gymnasiums E zu promovieren.

Die Bildungsdirektion am 12. August 2024 und das Gymnasium E

am 19. August 2024 verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]

und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit

Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR,

LS 413.250.1]).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur

Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohnes am Gymnasium E befugt.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

definitive Aufnahme in die Mittelschule ist vom Bestehen der Aufnahmeprüfung

und einer Probezeit abhängig (vgl. § 14 MSG). Wird die Aufnahmeprüfung

bestanden, erfolgt danach zunächst die Aufnahme für eine Probezeit von einem

Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998

(PromotionsR, LS 413.251.1) über die endgültige Aufnahme (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR). Der Klassenkonvent besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die

obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem

Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der

Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen

Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die

doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als

die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht

mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

2.2

Gemäss dem

Zeugnis von D für sein erstes Semester am Gymnasium E, das

Herbstsemester 2023/24, betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0

nach unten 3 Notenpunkte und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach

oben 2 Notenpunkte. Er erfüllt hiermit die Bedingung für eine definitive

Aufnahme in die Mittelschule gemäss § 15 Abs. 1 AufnahmeR in

Verbindung mit § 9 PromotionsR nicht.

3.

3.1

Gemäss § 20 Abs. 2 AufnahmeR kann der Klassenkonvent beim Entscheid über die

definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen. Um zu

bestimmen, wann besondere Umstände vorliegen, kann sinngemäss auf die

Rechtsprechung zum "besonderen Fall" im analog ausgestalteten § 13 PromotionsR abgestellt werden, welcher für die übrigen Promotionsentscheide

(das heisst ausserhalb des Bestehens der Probezeit) anwendbar ist.

3.2

Dementsprechend

sind besondere Umstände namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der

persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine

Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur

zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache

für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine

Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (vgl.

VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 1. Absatz, und

3.

November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent

indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in

seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob

der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu

erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird

aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings

nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine

Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine

Anwendung von § 20 Abs. 2 AufnahmeR, respektive § 13 PromotionsR

besteht (VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz,

und 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, D habe sich während seiner

Probezeit am Gymnasium E in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation

befunden. Aufgrund früherer Traumata und Trigger-Erlebnisse (insbesondere

Mobbing durch Klassenkameradinnen und Anschreien durch eine Lehrerin) aus der

Primarschulzeit sei er bei seinem Übertritt ins Gymnasium über längere Zeit

sehr verunsichert gewesen, er habe sich wenig zugetraut, sich nicht

konzentrieren können und sich unwohl gefühlt. Entsprechend sei er in seiner

Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Erst nach und nach habe er sich

an die neue Umgebung gewöhnt und sei immer sicherer geworden. Diese

Sachverhalte hätten sich zum einen im Rahmen von der psychotherapeutischen

Behandlung von D nachweisen lassen und zum anderen widerspiegelten sie

sich in seinen Noten, da sich diese im Laufe des Herbstsemesters 2023/24 nach

schlechtem Start kontinuierlich verbessert hätten.

Hierin ist keine Ausnahmesituation zu erblicken. Aus den

Akten ergeben sich abgesehen vom Gesuch um einen Schulhauswechsel vom

14.

Juni 2018 aufgrund Mobbings keine weiteren Hinweise zu den geltend

gemachten Traumata. Insbesondere fehlt der Beleg für die Kausalität zwischen

diesen teilweise weit zurückliegenden Vorfällen und den ungenügenden Leistungen

in der Probezeit. Einzig der vor Verwaltungsgericht erstmals eingereichte

Bericht der Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. F vom

8.

Juni 2024 erwähnt eine entsprechende Problematik. Hierbei ist aber zu

berücksichtigen, dass der Bericht sehr knapp gehalten ist und D sich erst seit

dem 14. Februar 2024 in Behandlung bei der genannten Psychologin befindet,

womit die Diagnose rückwirkend gestellt wurde und eine Zweckausrichtung für das

vorliegende Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann es als

gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Wechsel von der Primarschule an

die Mittelschule für die meisten Schülerinnen und Schüler eine grosse

Veränderung und Herausforderung darstellt, die zu Beginn mit einer gewissen

Verunsicherung einhergeht. Dass diese Situation für D im Vergleich zu seinen

Mitschülerinnen und Mitschülern aufgrund negativer Erfahrungen in der

Primarschulzeit über das übliche Mass hinaus herausfordernd war, ist nicht

belegt. Die geltend gemachten Einschränkungen vermögen entsprechend keine

Ausnahmesituation zu begründen, die ein Abweichen von den

Promotionsbestimmungen als notwendig erscheinen lässt.

4.2

Auch die

Tatsache, dass D in der Primarschule gute Noten erzielte und seine Noten am Gymnasium E

nach einem schlechten Start im Verlauf der Probezeit und auch danach besser

wurden, ist nicht geeignet, zu belegen, dass er sich zu Beginn der Probezeit in

einer Ausnahmesituation befand. Diese Notenentwicklung kann verschiedene Gründe

haben und lässt sich nicht ohne Weiteres nur auf einen Faktor zurückführen. So

ist bei neu eintretenden Schülerinnen und Schülern ein gewisser

"Gewöhnungseffekt" an die Mittelschule im Verlauf des ersten

Semesters zu erwarten. Im spezifischen Fall von D liesse sich die

Notenentwicklung nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Anstrengungen später im

Semester aufgrund der drohenden Nichtpromotion (respektive Nichtaufnahme)

erklären. So bringen die Beschwerdeführenden selbst vor, dass sie nach Erhalt

der Mitteilung der Ergebnisse des Zwischenkonvents vom 10. November 2023

mit D an dessen Lernstrategien, Lösungswegen, Motivation und Engagement

gearbeitet hätten, woraufhin die Leistungen deutlich besser geworden seien.

Insofern lässt sich der notenmässig schlechte Start ins Gymnasium auch durch

Versäumnisse in den genannten Bereichen erklären und liegt nicht zwingend in

einer irgendwie gearteten Ausnahmesituation begründet.

Was sodann die Notenentwicklung nach Ende der Probezeit

betrifft, kann diese beim Entscheid, ob während der Probezeit eine

Ausnahmesituation vorlag oder nicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. zuvor E. 3.2

2.

Absatz). Der Entscheid des Verordnungsgebers, dass die Probezeit ein

Semester beträgt (§ 15 Abs. 1 AufnahmeR), nur in Ausnahmefällen

hiervon abgewichen werden kann (§ 20 Abs. 2 AufnahmeR) und

entsprechend zu diesem Zeitpunkt ein Fazit gezogen wird, ist zu respektieren.

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass D wegen erheblicher

gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei,

und verweisen hierbei auf den Bericht von Prof. Dr. med. G vom 7. Mai

2024, in welchem D Residuen einer mittelschweren Sprachentwicklungsstörung

(ICD 10-F80.2) mit Verdacht auf eine Lese-Rechtschreibestörung

(ICD 10-F81.0) diagnostiziert werden. Es braucht nicht vertieft zu werden,

ob hiermit überhaupt eine relevante Diagnose vorliegt. Wie die Vorinstanz zu

Recht erwogen hat, könnten solche länger andauernde oder dauerhafte

Belastungssituationen sowie Behinderungen ohnehin keine Ausnahmesituation im

Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründen, sondern sind grundsätzlich

über den Nachteilsausgleich aufzufangen (vgl. VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00545, E. 5.2.1 betreffend eine Schülerin mit Dyskalkulie).

4.4

Zwar

können besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR auch

vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer

Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt

wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten

Nachteilsausgleich vorliegt (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.3.1

mit Hinweisen). Vorliegend wurde ein Nachteilsausgleich für D jedoch erst am

6.

März 2024 beantragt, mithin erst nach Ergehen der Ursprungsverfügung

betreffend das Nichtbestehen der Probezeit vom 30. Januar 2024 und der

Anhebung des entsprechenden Rekurses am 23. Februar 2024. Die

Beschwerdeführenden räumen denn auch ein, entsprechende Abklärungen von D

erst nach Kenntnisnahme des Nichtbestehens der Probezeit in die Wege geleitet

zu haben. Sie bringen jedoch vor, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, die

Residuen einer Spracherwerbsstörung bei D schon früher zu erkennen. So sei die

Spracherwerbsstörung bei D zwar bereits 2017 diagnostiziert worden, jedoch sei

der logopädische Abschlussbericht im Jahr 2019 davon ausgegangen, dass die

Therapie nicht mehr notwendig sei, womit auch die Beschwerdeführenden davon

ausgingen, dass nun alles in Ordnung sei. Als sie die Mitteilung der

Beurteilung des Zwischenkonvents vom 10. November 2023 erhalten hätten,

sei ihnen zwar klar geworden, dass etwas nicht stimme. Jedoch seien sie keine

Spezialisten, weshalb sie den Grund für die abgefallene Leistung von D nicht

hätten orten können. Sie hätten sich mit verschiedenen Lehrpersonen von D

in Verbindung gesetzt und mit ihm an seinen Lernstrategien und Lösungswegen, seiner

Motivation und seinem Engagement gearbeitet. Hierdurch seien die Leistungen

bereits wieder deutlich gesteigert worden, was die Suche nach Ursachen für den

Leistungseinbruch in der ersten Hälfte der Probezeit weiter erschwert habe.

Unter diesen Umständen ist weder D zu Unrecht kein

Nachteilsausgleich gewährt worden noch liegt ein sonstiges diesbezügliches

Versäumnis der Schule vor. Den Beschwerdeführenden war bekannt, dass D in der

Vergangenheit an einer Spracherwerbsstörung gelitten hatte. Entsprechend wäre

es nahegelegen, nach Erhalt des Ergebnisses des Zwischenkonvents vom

10.

November 2023, mit welchem den Beschwerdeführenden mitgeteilt wurde,

dass D in zahlreichen Fächern ungenügende Leistungen erbringe und seine

definitive Aufnahme in die Mittelschule gefährdet sei, auch in diese Richtung

Abklärungen zu tätigen und allenfalls Nachteilsausgleichsmassnahmen zu

beantragen. Dass sie die Residuen der Spracherwerbsstörung nicht sofort hätten

erkennen können und Zeit gebraucht hätten, die entsprechenden Analysen vorzunehmen,

ist insofern wenig glaubhaft, als sie die Problematik, sobald sie vom

definitiven Nichtbestehen von D erfahren hatten, unmittelbar gegenüber der

Schule aufbrachten und sofort sowohl logopädische als auch psychologische

Untersuchungen veranlassten, während zuvor diesbezüglich überhaupt keine

Schritte unternommen worden waren. Entsprechend ist es den Beschwerdeführenden

anzulasten, dass sie mit der Geltendmachung von leistungsbeeinträchtigenden

Umständen bis nach dem definitiven Nichtbestehen der Probezeit von D

zugewartet haben. Dies stellt kein Versäumnis des Beschwerdegegners dar, das

besondere Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR begründet.

Diesem konnte bis zum Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2024 gar nicht

bekannt sein, dass bei D die geltend gemachten Einschränkungen vorliegen.

4.5

Nicht

weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend

die hohe Intelligenz von D und dessen Eignung für den gymnasialen

Bildungsweg, da diese keine besonderen Umstände im Sinn von § 20 Abs. 2 AufnahmeR zu begründen vermögen. Ohnehin sind die Beschwerdeführenden darauf

hinzuweisen, dass auch bei einer Nichtaufnahme ins Langzeitgymnasium für D

weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt ins

Kurzzeitgymnasium einzutreten und auf diesem Weg einen gymnasialen

Schulabschluss zu erlangen.

4.6

Entsprechend

ist der Entscheid der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, dass bei D im

Herbstsemester 2023/24 keine besonderen Umstände vorgelegen haben, weshalb

dessen nicht bestandene Probezeit am Gymnasium E weder verlängert noch neu

angesetzt werden kann, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit

Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.