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Entscheid

VB.2024.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00421

23. Januar 2025Deutsch11 min

(URT.2025.25956)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00421

VB.2024.00433

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin

(VB.2024.00421 und VB.2024.00433),

gegen

Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Beschwerdegegner

(VB.2024.00421),

und

Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,

Mitbeteiligter

(VB.2024.00421),

Beschwerdegegner

(VB.2024.00433),

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das

Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von

70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig

arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung

vom 8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies

einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der

Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von

einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf,

eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit

Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März

2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und

verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen

(inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen

(VB.2020.00562).

B. Mit

Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine

Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess

einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und

sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die

Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines

Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich

mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht

mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil

8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.

C. Am

29. März 2022 teilte die Spitaldirektion des KSW A mit, sie habe im

Zusammenhang mit ihrem Austritt Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk im Betrag

von Fr. 2'339.80 (brutto) sowie auf Überstundenzuschläge im Gesamtbetrag

von Fr. 4'886.90 (brutto); diese Beträge zahlte das Kantonsspital im April

2022 aus. Weil A mit der Berechnung nicht einverstanden war, erliess die

Spitaldirektion am 10. Juni 2022 eine Verfügung, in der sie an der Höhe

der Beträge festhielt.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung vom 10. Juni 2022 rekurrierte A am 27. Juni 2022 beim

Spitalrat.

B. Am

7.

Juli 2022 gelangte A mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Spitalrat

und beantragte sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für

die Abfindung massgebenden Monatslohns zu verfügen.

Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom

15.

März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf

Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den

Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns

von Fr. 8'723.85 festzusetzen.

C. Am

11.

Juni 2024 verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege,

dass die seit Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug)

angegangen sind". Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 stellte der

Präsident des Spitalrats in Aussicht, im Verfahren betreffend

Dienstaltersgeschenk und Überstundenentschädigung könne bis im August mit einem

Entscheid gerechnet werden, hingegen habe er die Absicht, die Verfahren

betreffend Höhe der Abfindung zu sistieren, bis über eine zu diesem Zeitpunkt

beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerde betreffend Höhe der Entschädigung

entschieden sei.

Mit Verfügungen vom 4. und 5. Juli 2024 sistierte der

Präsident des Spitalrats die Rekursverfahren betreffend Höhe der Abfindung,

"bis im Verfahren betreffend Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein

rechtskräftiger Endentscheid zur Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der

Rekurrentin ergangen ist".

III.

A. A erhob

am 11. Juli 2024 Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei

festzustellen, dass der Spitalrat in den hängigen Verfahren das

Beschleunigungsgebot verletzt habe, und der Spitalrat sei anzuweisen, innert

kurzer Frist zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das

Geschäft VB.2024.00421.

Der Spitalrat beantragte am 13. September 2024, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

diese als gegenstandslos abzuschreiben; soweit auf die Beschwerde eingetreten

werde, sei diese abzuweisen. Er verwies unter anderem auf einen Beschluss vom

30.

August 2024, mit dem der Rekurs betreffend Dienstaltersgeschenk und

Überstundenzuschlag teilweise gutgeheissen und das Dienstaltersgeschenk auf

Fr. 2'898.60 und der Überstundenzuschlag auf Fr. 7'263.35 festgesetzt

worden war. Die Spitaldirektion reichte keine Stellungnahme ein. A äusserte

sich am 30. September 2024 erneut.

B. Am

18.

Juli 2024 erhob A Beschwerde gegen die Sistierungsverfügungen vom 4.

und 5. Juli 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Sistierungsverfügungen aufzuheben, der Spitalrat sei anzuweisen, unverzüglich

über die hängigen Verfahren zu entscheiden, und A sei "eine

ausserordentliche Genugtuung und Parteientschädigung von Fr. 1

000.00" zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das

Geschäft VB.2024.00433.

Der Spitalrat beantragte am 22. August 2024, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die

Spitaldirektion liess sich nicht vernehmen. A äusserte sich am

9.

September 2024 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das

Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem

Sinn sind die Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433, die teilweise die

gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Zwischenentscheide des Spitalrats

des Kantonsspitals Winterthur im Rahmen eines Rekursverfahrens ebenso wie für

Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend ein

personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals

Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28

Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom

19.

September 2005 [LS 813.16]).

1.3

Der

Spitalrat entschied am 30. August 2024 über den Rekurs im Verfahren

betreffend Überstundenentschädigung und Dienstaltersgeschenk. Dieser

Endentscheid ist inzwischen rechtskräftig. Soweit die

Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00421 dieses Rekursverfahren

zum Gegenstand hat, ist es damit gegenstandslos geworden. Ein darüber

hinausgehendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung einer

Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht sich im

Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 bereits einlässlich mit der

Dauer der Rekursverfahren beim Spitalrat auseinandergesetzt und eine

Rechtsverzögerung festgestellt hat.

1.4

Anfechtungsobjekt

im Verfahren VB.2024.00433 bildet ein Zwischenentscheid betreffend Sistierung.

Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der bundes- und

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde gegen die

Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine

ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht

wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach ist auf die

Beschwerden einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

2.

Im Verfahren VB.2024.00421 bestimmt sich der Streitwert

nach dem in den betroffenen vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen

Forderungen, die insgesamt rund Fr. 35'000.- betrugen. Im Verfahren

VB.2024.00433 entspricht der Streitwert dem vor Vorinstanz noch strittigen

Abfindungsbetrag zuzüglich der vor Verwaltungsgericht beantragten Genugtuung

und beträgt insgesamt rund Fr. 30'300.-. Beide Beschwerden fallen damit in

die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1 Nach

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das

Verwaltungsgericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit

verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann, wenn der

Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt; praxisgemäss ist in

analoger Anwendung dieser Bestimmungen auch den Rekursbehörden eine Sistierung

ihres Verfahrens gestattet. Die Sistierung eines Verfahrens steht im

Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, weshalb sie die Ausnahme bleiben muss.

Ihre Anordnung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein. Das

Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall

höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine

Sistierung kann sich demnach rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang

eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst

wird (zum Ganzen: Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35

und 38 ff. mit Hinweisen).

3.2 Zwischen

den Parteien sind – soweit ersichtlich – derzeit noch zwei Streitpunkte offen:

Einerseits die Höhe des massgebenden Monatslohns für die der Beschwerdeführerin

zugesprochene Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Diesbezüglich ist eine

Beschwerde am Bundesgericht hängig, nachdem das Verwaltungsgericht den

Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 mit Urteil vom

22. August 2024 im Ergebnis bestätigt hat. Andererseits das bei der

Vorinstanz hängige Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für

die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abfindung von elf Monatslöhnen.

Die Vorinstanz begründet die Verfahrenssistierung im

Verfahren betreffend Abfindungshöhe mit dem zum damaligen Zeitpunkt noch beim

Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Höhe der Entschädigung. Da der

massgebende Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung nach den

gleichen Regeln bestimmt werde, sei der Ausgang des Verfahrens betreffend

Abfindung vom Ausgang des Verfahrens betreffend Entschädigungshöhe abhängig.

Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung sistierte die Vorinstanz, weil

dieses einen engen Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Abfindungshöhe

habe.

3.3 Der

massgebliche Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung wird nach

den gleichen Grundsätzen bestimmt (vgl. VGr, 28. Januar 2022,

VB.2021.00479, E. 4.4.2 und E. 5.2 Abs. 3; § 16g Abs. 1

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

[LS 177.111]).

Da die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts betreffend Entschädigungshöhe Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben hat, steht die Höhe des massgeblichen Monatslohns für die Entschädigung

noch nicht rechtskräftig fest. Würde die Vorinstanz bei diesem Verfahrensstand

über die Höhe der Abfindung entscheiden – und dabei wohl den Überlegungen des

Verwaltungsgerichts zur Höhe der Entschädigung im Urteil VB.2023.00654/765

folgen –, würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit dagegen

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, dürften ihre Vorbehalte gegen die

Berechnung der Entschädigung doch auch für die Berechnung der Abfindung gelten.

Mithin liesse sich über die Abfindungshöhe kaum rechtskräftig entscheiden,

bevor das Bundesgericht über die Entschädigungshöhe entschieden hat. Unter

diesen Umständen entsteht der Beschwerdeführerin aus der Sistierung des

Verfahrens kein Nachteil, sondern ist dieses Vorgehen aus prozessökonomischen

Gründen geboten. Die Sistierung des Verfahrens ist damit rechtmässig.

4.

Die Beschwerdeführerin fordert sodann eine Genugtuung. Es

ist indes nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine

Genugtuung zustehen könne. Soweit sie in ihren Ausführungen auf Handlungen

verweist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren betreffend Rechtsverzögerung stehen, handelt es sich um eine

unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Soweit ihre Forderung im

Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung der Vorinstanz stehen sollte, fehlte

es bereits an rechtswidrigem Handeln der Vorinstanz, nachdem die

Verfahrenssistierung nicht rechtsverletzend ist.

5.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden sind.

6.

6.1 Weil der

Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei

gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer

mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051.

E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit des Spitalrats

wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb

dem Spitalrat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind.

Im Übrigen sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Weil im Wesentlichen nur prozessuale Fragen zu prüfen waren, sind die

Gerichtskosten angemessen zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

[LS 175.252]).

6.2 Ausgangsgemäss

ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Spitalrat steht

ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Soweit der vorliegende

Entscheid die Sistierungsverfügung betrifft, ist er seinerseits ein

Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde am Bundesgericht führen lässt,

wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben werden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur

und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an die Parteien.