VB.2024.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00421
23. Januar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.25956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00421
VB.2024.00433
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin
(VB.2024.00421 und VB.2024.00433),
gegen
Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
Beschwerdegegner
(VB.2024.00421),
und
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligter
(VB.2024.00421),
Beschwerdegegner
(VB.2024.00433),
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das
Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von
70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig
arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung
vom 8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies
einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der
Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von
einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf,
eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März
2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und
verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen
(inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen
(VB.2020.00562).
B. Mit
Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine
Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess
einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und
sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die
Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines
Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich
mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht
mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil
8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.
C. Am
29. März 2022 teilte die Spitaldirektion des KSW A mit, sie habe im
Zusammenhang mit ihrem Austritt Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk im Betrag
von Fr. 2'339.80 (brutto) sowie auf Überstundenzuschläge im Gesamtbetrag
von Fr. 4'886.90 (brutto); diese Beträge zahlte das Kantonsspital im April
2022 aus. Weil A mit der Berechnung nicht einverstanden war, erliess die
Spitaldirektion am 10. Juni 2022 eine Verfügung, in der sie an der Höhe
der Beträge festhielt.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung vom 10. Juni 2022 rekurrierte A am 27. Juni 2022 beim
Spitalrat.
B. Am
7.
Juli 2022 gelangte A mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Spitalrat
und beantragte sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für
die Abfindung massgebenden Monatslohns zu verfügen.
Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom
15.
März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf
Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den
Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns
von Fr. 8'723.85 festzusetzen.
C. Am
11.
Juni 2024 verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege,
dass die seit Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug)
angegangen sind". Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 stellte der
Präsident des Spitalrats in Aussicht, im Verfahren betreffend
Dienstaltersgeschenk und Überstundenentschädigung könne bis im August mit einem
Entscheid gerechnet werden, hingegen habe er die Absicht, die Verfahren
betreffend Höhe der Abfindung zu sistieren, bis über eine zu diesem Zeitpunkt
beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerde betreffend Höhe der Entschädigung
entschieden sei.
Mit Verfügungen vom 4. und 5. Juli 2024 sistierte der
Präsident des Spitalrats die Rekursverfahren betreffend Höhe der Abfindung,
"bis im Verfahren betreffend Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein
rechtskräftiger Endentscheid zur Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der
Rekurrentin ergangen ist".
III.
A. A erhob
am 11. Juli 2024 Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei
festzustellen, dass der Spitalrat in den hängigen Verfahren das
Beschleunigungsgebot verletzt habe, und der Spitalrat sei anzuweisen, innert
kurzer Frist zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das
Geschäft VB.2024.00421.
Der Spitalrat beantragte am 13. September 2024, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
diese als gegenstandslos abzuschreiben; soweit auf die Beschwerde eingetreten
werde, sei diese abzuweisen. Er verwies unter anderem auf einen Beschluss vom
30.
August 2024, mit dem der Rekurs betreffend Dienstaltersgeschenk und
Überstundenzuschlag teilweise gutgeheissen und das Dienstaltersgeschenk auf
Fr. 2'898.60 und der Überstundenzuschlag auf Fr. 7'263.35 festgesetzt
worden war. Die Spitaldirektion reichte keine Stellungnahme ein. A äusserte
sich am 30. September 2024 erneut.
B. Am
18.
Juli 2024 erhob A Beschwerde gegen die Sistierungsverfügungen vom 4.
und 5. Juli 2024 und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Sistierungsverfügungen aufzuheben, der Spitalrat sei anzuweisen, unverzüglich
über die hängigen Verfahren zu entscheiden, und A sei "eine
ausserordentliche Genugtuung und Parteientschädigung von Fr. 1
000.00" zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das
Geschäft VB.2024.00433.
Der Spitalrat beantragte am 22. August 2024, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die
Spitaldirektion liess sich nicht vernehmen. A äusserte sich am
9.
September 2024 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das
Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem
Sinn sind die Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433, die teilweise die
gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Zwischenentscheide des Spitalrats
des Kantonsspitals Winterthur im Rahmen eines Rekursverfahrens ebenso wie für
Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend ein
personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals
Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom
19.
September 2005 [LS 813.16]).
1.3
Der
Spitalrat entschied am 30. August 2024 über den Rekurs im Verfahren
betreffend Überstundenentschädigung und Dienstaltersgeschenk. Dieser
Endentscheid ist inzwischen rechtskräftig. Soweit die
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VB.2024.00421 dieses Rekursverfahren
zum Gegenstand hat, ist es damit gegenstandslos geworden. Ein darüber
hinausgehendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung einer
Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht sich im
Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 bereits einlässlich mit der
Dauer der Rekursverfahren beim Spitalrat auseinandergesetzt und eine
Rechtsverzögerung festgestellt hat.
1.4
Anfechtungsobjekt
im Verfahren VB.2024.00433 bildet ein Zwischenentscheid betreffend Sistierung.
Dieser ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der bundes- und
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Beschwerde gegen die
Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier – eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht
wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach ist auf die
Beschwerden einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Im Verfahren VB.2024.00421 bestimmt sich der Streitwert
nach dem in den betroffenen vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen
Forderungen, die insgesamt rund Fr. 35'000.- betrugen. Im Verfahren
VB.2024.00433 entspricht der Streitwert dem vor Vorinstanz noch strittigen
Abfindungsbetrag zuzüglich der vor Verwaltungsgericht beantragten Genugtuung
und beträgt insgesamt rund Fr. 30'300.-. Beide Beschwerden fallen damit in
die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1 Nach
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das
Verwaltungsgericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit
verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann, wenn der
Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt; praxisgemäss ist in
analoger Anwendung dieser Bestimmungen auch den Rekursbehörden eine Sistierung
ihres Verfahrens gestattet. Die Sistierung eines Verfahrens steht im
Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, weshalb sie die Ausnahme bleiben muss.
Ihre Anordnung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig sein. Das
Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall
höher zu gewichten sein als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine
Sistierung kann sich demnach rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst
wird (zum Ganzen: Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35
und 38 ff. mit Hinweisen).
3.2 Zwischen
den Parteien sind – soweit ersichtlich – derzeit noch zwei Streitpunkte offen:
Einerseits die Höhe des massgebenden Monatslohns für die der Beschwerdeführerin
zugesprochene Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Diesbezüglich ist eine
Beschwerde am Bundesgericht hängig, nachdem das Verwaltungsgericht den
Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 mit Urteil vom
22. August 2024 im Ergebnis bestätigt hat. Andererseits das bei der
Vorinstanz hängige Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für
die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abfindung von elf Monatslöhnen.
Die Vorinstanz begründet die Verfahrenssistierung im
Verfahren betreffend Abfindungshöhe mit dem zum damaligen Zeitpunkt noch beim
Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend Höhe der Entschädigung. Da der
massgebende Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung nach den
gleichen Regeln bestimmt werde, sei der Ausgang des Verfahrens betreffend
Abfindung vom Ausgang des Verfahrens betreffend Entschädigungshöhe abhängig.
Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung sistierte die Vorinstanz, weil
dieses einen engen Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Abfindungshöhe
habe.
3.3 Der
massgebliche Monatslohn für die Entschädigung und für die Abfindung wird nach
den gleichen Grundsätzen bestimmt (vgl. VGr, 28. Januar 2022,
VB.2021.00479, E. 4.4.2 und E. 5.2 Abs. 3; § 16g Abs. 1
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
[LS 177.111]).
Da die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts betreffend Entschädigungshöhe Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben hat, steht die Höhe des massgeblichen Monatslohns für die Entschädigung
noch nicht rechtskräftig fest. Würde die Vorinstanz bei diesem Verfahrensstand
über die Höhe der Abfindung entscheiden – und dabei wohl den Überlegungen des
Verwaltungsgerichts zur Höhe der Entschädigung im Urteil VB.2023.00654/765
folgen –, würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit dagegen
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben, dürften ihre Vorbehalte gegen die
Berechnung der Entschädigung doch auch für die Berechnung der Abfindung gelten.
Mithin liesse sich über die Abfindungshöhe kaum rechtskräftig entscheiden,
bevor das Bundesgericht über die Entschädigungshöhe entschieden hat. Unter
diesen Umständen entsteht der Beschwerdeführerin aus der Sistierung des
Verfahrens kein Nachteil, sondern ist dieses Vorgehen aus prozessökonomischen
Gründen geboten. Die Sistierung des Verfahrens ist damit rechtmässig.
4.
Die Beschwerdeführerin fordert sodann eine Genugtuung. Es
ist indes nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine
Genugtuung zustehen könne. Soweit sie in ihren Ausführungen auf Handlungen
verweist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren betreffend Rechtsverzögerung stehen, handelt es sich um eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Soweit ihre Forderung im
Zusammenhang mit der Sistierungsverfügung der Vorinstanz stehen sollte, fehlte
es bereits an rechtswidrigem Handeln der Vorinstanz, nachdem die
Verfahrenssistierung nicht rechtsverletzend ist.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden sind.
6.
6.1 Weil der
Streitwert in beiden Verfahren mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind diese
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG e contrario). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Bei
gegenstandslos gewordenen Verfahren berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer
mutmasslich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00051.
E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts der langen Untätigkeit des Spitalrats
wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich gutgeheissen worden, weshalb
dem Spitalrat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind.
Im Übrigen sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Weil im Wesentlichen nur prozessuale Fragen zu prüfen waren, sind die
Gerichtskosten angemessen zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]).
6.2 Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Spitalrat steht
ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Soweit der vorliegende
Entscheid die Sistierungsverfügung betrifft, ist er seinerseits ein
Zwischenentscheid, weshalb sich dagegen nur Beschwerde am Bundesgericht führen lässt,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2024.00421 und VB.2024.00433 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur
und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an die Parteien.