VB.2024.00424
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00424
27. März 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1983 geborene türkische Staatsangehörige, reiste
am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Am 18. November 2021
heiratete sie in Zürich den Schweizer Bürger B, woraufhin ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Am 7. Juni 2022 teilte B dem Migrationsamt mit, dass
sein Ehewille erloschen sei. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juni 2023
bewilligte das Bezirksgericht Dielsdorf A und B das Getrenntleben und nahm
davon Vormerk, dass sie bereits seit dem 28. November 2022 getrennt
lebten.
Am 16. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A
um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 2. November 2022 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 17. Juni 2024 ab.
III.
Am 15. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter
sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die
vorläufige Aufnahme für sie zu beantragen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 19. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 28. November 2022 nicht
mehr zusammen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der
Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu.
3.
Art. 50 AIG, der unter bestimmten Umständen einen
Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft vorsieht, wurde per
1.
Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war
die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle
Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (BBl 2023 2418
S. 2). Neu haben nicht nur Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter Umständen
Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Bewilligung, sondern auch
Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder von
vorläufig aufgenommenen Personen. Zudem wurde der Begriff der häuslichen Gewalt
konkretisiert, indem neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz
aufgeführt werden. Gemäss dem neuen Absatz 4 der Bestimmung kommt neu auch
Personen, denen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Konkubinatspartner oder ihrer Konkubinatspartnerin erteilt wurde, unter
bestimmten Umständen ein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung des Konkubinats zu.
Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach
Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden,
bereits das neue Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu
in Kraft getretene Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
4.2
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021,
E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz des (weiteren)
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).
4.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 18. November 2021 geheiratet.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsamt am 7. Juni
2022.
erstmals mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Später gab er an, sein
Ehewille sei bereits im Januar 2022 erloschen. Die Beschwerdeführerin führte im
August 2022 gegenüber dem Migrationsamt aus, dass sie und ihr Ehemann seit dem
4.
Juni 2022 keine Beziehung mehr führen würden. Am 28. November 2022
zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die
eheliche Gemeinschaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert. Die
Beschwerdeführerin kann daher aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, da ihr
Ehemann psychischen Druck auf sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in
der Türkei gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert
habe.
5.2
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn
die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher
Gewalt wurde oder die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c
AIG).
5.3
5.3.1
Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann
physischer oder psychischer Natur sein. Massgebend ist, wie bereits nach der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht
länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist
der Fall, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich
gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).
Nach der bisherigen Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229
E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise sozioökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für
die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger
Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer
Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht
jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen
Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr,
6.
März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023,
2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).
Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50
Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG haben die zuständigen Behörden
bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person Opfer häuslicher Gewalt
wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung
als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März
2007.
(OHG, SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung
einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche
Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche
oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere
Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche
Verurteilungen. Dabei liegt es an der betroffenen Person, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht solche Hinweise den Migrationsbehörden bekannt zu geben (BBl
2023.
2418 S. 10).
5.3.2
In ihrer Stellungnahme zur Trennung vom 3. August 2022 machte die
Beschwerdeführerin nicht geltend, in ihrer Ehe psychische Gewalt erlebt zu
haben. Am 24. Oktober 2022 führte sie gegenüber dem Migrationsamt aus, sie
sei sehr an einer guten Integration in der Schweiz interessiert. Sie wolle so
schnell wie möglich Deutsch lernen, um in der Schweiz in ihrem Beruf als
Krankenschwester tätig sein zu können. Ihr Ehemann habe ihr zwar schliesslich
einen Deutschkurs bezahlt, aber zeige kein Verständnis dafür, wenn sie in ihrem
Zimmer Deutsch lerne. Sodann habe er sie oft unter Druck gesetzt und mit der
Scheidung gedroht, damit sie seinen Wünschen nachkomme, wobei sein Wunsch eine
traditionelle Ehe sei. Dies würde für sie bedeuten, dass sie nicht auswärts
arbeiten dürfte, den Haushalt übernehmen und ihrem Ehemann gehorchen müsste. In
ihrem Rekurs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe ihr kurz
nach der Heirat gedroht, ihr den Deutschkurs nicht zu bezahlen, wenn sie seinen
Wünschen nicht nachkomme. Wenn sie nicht geputzt habe, habe er sie beleidigt
und ihr Geld entgegengeworfen. Auch habe er mit der Scheidung gedroht, wenn sie
seine Wünsche nicht erfüllt habe. In ihrer Beschwerde führt die
Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr geltend gemachten erlittenen
psychischen Gewalt insbesondere aus, ihr Ehemann habe psychischen und sozialen
Druck auf sie ausgeübt und sie sowie ihre Mutter beschimpft und beleidigt. Er
habe dies getan, damit sie seinem Wunsch nachgebe und ihr Leben nach seinen
Vorschriften und seiner Einstellung richte und ihm wie eine Sklavin diene. Er
habe sie weder Deutsch lernen noch Arbeiten lassen und habe ihr kein Geld
gegeben. Er habe auch ihre Familie in die Konfliktsituation involviert und
dabei falsche Anschuldigungen gemacht.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich zum
Verlauf der Ehe wie folgt: Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens gab er
gegenüber dem Migrationsamt an, die Beschwerdeführerin über seine Cousine
kennengelernt zu haben. Sie hätten seit rund einem Jahr täglich per Telefon
oder Videotelefonie Kontakt. Da sein Wunsch nach einer Familie mit Kindern sehr
gross sei, wolle er möglichst bald heiraten. In der Folge reiste die
Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein; am
18.
November 2021 heirateten sie und ihr Ehemann. Mit Schreiben vom 7. und
vom 28. Juni 2022 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Beschwerdeführerin
wohne bei ihm, aber sie hätten getrennte Zimmer. Sein Ehewille sei im Januar
2022.
erloschen. Trotz wiederholten Versuchen seinerseits habe die
Beschwerdeführerin kein Interesse an einer Beziehung oder an der Teilnahme an gemeinsamen
sozialen Aktivitäten. Er habe seinen Kinderwunsch sowie seinen Wunsch nach
einem gemeinsamen Leben vor der Hochzeit klar kommuniziert, die
Beschwerdeführerin habe aber zu seiner tiefen Enttäuschung andere
Vorstellungen. Am 10. Juni 2022 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin
beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Scheidungsklage ein. Da die
Beschwerdeführerin mit der Scheidung nicht einverstanden war, zog er die
Scheidungsklage am 29. November 2022 wieder zurück.
5.3.3
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist
davon auszugehen, dass durchaus ein Konflikt beziehungsweise eine
Meinungsverschiedenheit bezüglich der Beziehungsgestaltung bestand. Aufgrund
der unterschiedlichen Vorstellungen war der Ehemann der Beschwerdeführerin
nicht gewillt, die Beziehung fortzuführen. Darin ist keine psychische Gewalt zu
erblicken. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
systematisch psychisch unter Druck gesetzt hat, lässt sich nicht erstellen. Hinweise
im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1–6 AIG liegen
keine vor. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keine Beweise für eine
systematische und zeitlich anhaltende psychische Misshandlung im Sinn einer
psychischen Oppression durch ihren Ehemann vorgelegt. Ihre entsprechenden
Ausführungen fallen ferner unsubstanziiert aus und wirken unglaubhaft. Zudem
sind sie nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte
psychische Gewalt gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihr der
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Gegen die
Darstellung der Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie bereits ab dem
10.
Januar 2022 einen täglich stattfindenden Deutschkurs besuchte und es
ihr Ehemann war, der im Juni 2022 eine Scheidungsklage eingereicht hat.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt
glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.
5.4
5.4.1
Bei der Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393
E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib
nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2). Der blosse
Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann
praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu
können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für
ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig
geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland
allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,
E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024,
VB.2023.00330, E. 6.1.2).
5.4.2
Die heute 41-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren
aus der Türkei in die Schweiz ein, um ihren heutigen Ehemann zu heiraten.
Zuletzt lebte sie in der Türkei in der Stadt C. Sie verfügt über ein
Bachelordiplom in Chemie sowie über ein Bachelordiplom in Krankenpflege. Von
2016.
bis 2019 war sie bereits einmal verheiratet, im Jahr 2019 wurde ihre erste
Ehe nach drei Ehejahren einvernehmlich geschieden. Hinweise auf gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführerin bestehen nicht. Kinder hat sie keine.
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie
komme aus einer sehr konservativen Familie in der Türkei und sei nun bereits
zum zweiten Mal geschieden. Ihre Familie würde eine zweite Scheidung nicht
akzeptieren. Sie könne daher in der Türkei nicht auf ihr familiäres
Beziehungsnetz zählen. In Anbetracht der hohen Inflation und Arbeitslosigkeit
in der Türkei habe sie ernsthafte Angst, in völlige Armut zu fallen. Zudem
drohe ihr als geschiedene Frau in der Türkei Diskriminierung.
5.4.3
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Türkei
weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Obwohl die
Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei jüngst zunahm und die Türkei per
1.
Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011
(Istanbul-Konvention; SR. 0.311.35) ausgetreten ist, ist eine Rückkehr
auch für geschiedene Frauen derzeit nicht generell unzumutbar (vgl. BVGr,
26.
Februar 2025, E-181/2025, E. 9.3 – 8. November 2024,
E-4103/2024, E. 9.3 – 17. Oktober 2024, E-4453/2024,
E. 6 f.).
5.4.4
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits
während zwei Jahren als geschiedene Frau in der Türkei gelebt. Der Umstand,
dass sie eine geschiedene Frau ist, mag die Rückkehr in die Türkei allenfalls
erschweren, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGr,
4.
November 2024, 2C_658/2023, E. 4.7.1 – BGr, 10. Juni 2020,
2C_213/2020, E. 4.3 – 23. Januar 2020, 2C_878/2018,
E. 6.4 f.). Inwiefern ihre Wiedereingliederung stark gefährdet sein
sollte, legt sie nicht substanziiert dar. Hinweise, dass ihr aufgrund der
Scheidung beziehungsweise Trennung Gewalt droht, bestehen keine. Angesichts
ihres Alters und ihrer Ausbildung ist ihr eine Wiedereingliederung in der
Türkei möglich und zumutbar.
5.5
Gemäss
telc-Zertifikat vom 10. Juni 2024 verfügt die Beschwerdeführerin über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Seit Anfang 2023 arbeitet sie als
Dispositiv
Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn. Zudem macht sie geltend, demnächst in der
Schweiz als Krankenschwester arbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin hat
sich folglich in der Schweiz durchaus integriert. Die Integration der
Beschwerdeführerin ist aber nicht derart ausgeprägt, dass sie der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht.
5.6 Zusammenfassend
liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Schweiz erforderlich machen.
5.7 Die
Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf.
Eine Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt. Die Beziehung zu ihrem Ehemann scheiterte aber bereits
nach wenigen Monaten. Am 15. August 2022 – mithin weniger als
10 Monate nach der Einreise – teilte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
widerrufen beziehungsweise nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft
aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute
Ausbildung, ist arbeitsfähig und verbrachte ihr bisheriges Leben in der Türkei,
weshalb sie mit den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor vertraut sein
dürfte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
erweist sich daher als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerdeführerin kann aus dem Recht auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)
keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sie
hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf und besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.
7.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.).
Die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens beziehungsweise in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, erweist sich nach dem unter E. 5.4 ff. Gesagten als nicht
rechtsverletzend.
8.
Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung
einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung umfassend und
berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausgeschlossen werden kann, haben sie
gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim Staatssekretariat für Migration
die vorläufige Aufnahme der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen
Ausländers zu beantragen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356,
E.7.1 – 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr,
5. November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018,
E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).
Wie unter E. 5.4 dargelegt, besteht kein Anlass, beim
Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
zu beantragen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der
ohnehin nicht durch eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vertretenen
unterliegenden Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.