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Entscheid

VB.2024.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00424

27. März 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26122)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00424

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1983 geborene türkische Staatsangehörige, reiste

am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Am 18. November 2021

heiratete sie in Zürich den Schweizer Bürger B, woraufhin ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Am 7. Juni 2022 teilte B dem Migrationsamt mit, dass

sein Ehewille erloschen sei. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juni 2023

bewilligte das Bezirksgericht Dielsdorf A und B das Getrenntleben und nahm

davon Vormerk, dass sie bereits seit dem 28. November 2022 getrennt

lebten.

Am 16. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A

um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 2. November 2022 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 17. Juni 2024 ab.

III.

Am 15. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter

sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die

vorläufige Aufnahme für sie zu beantragen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 19. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 28. November 2022 nicht

mehr zusammen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der

Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu.

3.

Art. 50 AIG, der unter bestimmten Umständen einen

Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft vorsieht, wurde per

1.

Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war

die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle

Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (BBl 2023 2418

S. 2). Neu haben nicht nur Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter Umständen

Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Bewilligung, sondern auch

Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder von

vorläufig aufgenommenen Personen. Zudem wurde der Begriff der häuslichen Gewalt

konkretisiert, indem neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz

aufgeführt werden. Gemäss dem neuen Absatz 4 der Bestimmung kommt neu auch

Personen, denen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Konkubinatspartner oder ihrer Konkubinatspartnerin erteilt wurde, unter

bestimmten Umständen ein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung

nach Auflösung des Konkubinats zu.

Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach

Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden,

bereits das neue Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu

in Kraft getretene Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

4.2

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die

Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen

(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021,

E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann aufgrund sämtlicher

Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz des (weiteren)

Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf

diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).

4.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 18. November 2021 geheiratet.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsamt am 7. Juni

2022.

erstmals mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Später gab er an, sein

Ehewille sei bereits im Januar 2022 erloschen. Die Beschwerdeführerin führte im

August 2022 gegenüber dem Migrationsamt aus, dass sie und ihr Ehemann seit dem

4.

Juni 2022 keine Beziehung mehr führen würden. Am 28. November 2022

zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die

eheliche Gemeinschaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert. Die

Beschwerdeführerin kann daher aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, da ihr

Ehemann psychischen Druck auf sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in

der Türkei gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert

habe.

5.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen

Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn

die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher

Gewalt wurde oder die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c

AIG).

5.3

5.3.1

Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann

physischer oder psychischer Natur sein. Massgebend ist, wie bereits nach der

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht

länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist

der Fall, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich

gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).

Nach der bisherigen Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229

E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise sozioökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für

die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger

Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer

Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht

jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen

Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr,

6.

März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023,

2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).

Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50

Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG haben die zuständigen Behörden

bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person Opfer häuslicher Gewalt

wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung

als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März

2007.

(OHG, SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung

einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche

Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche

oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere

Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche

Verurteilungen. Dabei liegt es an der betroffenen Person, im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht solche Hinweise den Migrationsbehörden bekannt zu geben (BBl

2023.

2418 S. 10).

5.3.2

In ihrer Stellungnahme zur Trennung vom 3. August 2022 machte die

Beschwerdeführerin nicht geltend, in ihrer Ehe psychische Gewalt erlebt zu

haben. Am 24. Oktober 2022 führte sie gegenüber dem Migrationsamt aus, sie

sei sehr an einer guten Integration in der Schweiz interessiert. Sie wolle so

schnell wie möglich Deutsch lernen, um in der Schweiz in ihrem Beruf als

Krankenschwester tätig sein zu können. Ihr Ehemann habe ihr zwar schliesslich

einen Deutschkurs bezahlt, aber zeige kein Verständnis dafür, wenn sie in ihrem

Zimmer Deutsch lerne. Sodann habe er sie oft unter Druck gesetzt und mit der

Scheidung gedroht, damit sie seinen Wünschen nachkomme, wobei sein Wunsch eine

traditionelle Ehe sei. Dies würde für sie bedeuten, dass sie nicht auswärts

arbeiten dürfte, den Haushalt übernehmen und ihrem Ehemann gehorchen müsste. In

ihrem Rekurs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe ihr kurz

nach der Heirat gedroht, ihr den Deutschkurs nicht zu bezahlen, wenn sie seinen

Wünschen nicht nachkomme. Wenn sie nicht geputzt habe, habe er sie beleidigt

und ihr Geld entgegengeworfen. Auch habe er mit der Scheidung gedroht, wenn sie

seine Wünsche nicht erfüllt habe. In ihrer Beschwerde führt die

Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr geltend gemachten erlittenen

psychischen Gewalt insbesondere aus, ihr Ehemann habe psychischen und sozialen

Druck auf sie ausgeübt und sie sowie ihre Mutter beschimpft und beleidigt. Er

habe dies getan, damit sie seinem Wunsch nachgebe und ihr Leben nach seinen

Vorschriften und seiner Einstellung richte und ihm wie eine Sklavin diene. Er

habe sie weder Deutsch lernen noch Arbeiten lassen und habe ihr kein Geld

gegeben. Er habe auch ihre Familie in die Konfliktsituation involviert und

dabei falsche Anschuldigungen gemacht.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich zum

Verlauf der Ehe wie folgt: Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens gab er

gegenüber dem Migrationsamt an, die Beschwerdeführerin über seine Cousine

kennengelernt zu haben. Sie hätten seit rund einem Jahr täglich per Telefon

oder Videotelefonie Kontakt. Da sein Wunsch nach einer Familie mit Kindern sehr

gross sei, wolle er möglichst bald heiraten. In der Folge reiste die

Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein; am

18.

November 2021 heirateten sie und ihr Ehemann. Mit Schreiben vom 7. und

vom 28. Juni 2022 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem

Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Beschwerdeführerin

wohne bei ihm, aber sie hätten getrennte Zimmer. Sein Ehewille sei im Januar

2022.

erloschen. Trotz wiederholten Versuchen seinerseits habe die

Beschwerdeführerin kein Interesse an einer Beziehung oder an der Teilnahme an gemeinsamen

sozialen Aktivitäten. Er habe seinen Kinderwunsch sowie seinen Wunsch nach

einem gemeinsamen Leben vor der Hochzeit klar kommuniziert, die

Beschwerdeführerin habe aber zu seiner tiefen Enttäuschung andere

Vorstellungen. Am 10. Juni 2022 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin

beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Scheidungsklage ein. Da die

Beschwerdeführerin mit der Scheidung nicht einverstanden war, zog er die

Scheidungsklage am 29. November 2022 wieder zurück.

5.3.3

Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist

davon auszugehen, dass durchaus ein Konflikt beziehungsweise eine

Meinungsverschiedenheit bezüglich der Beziehungsgestaltung bestand. Aufgrund

der unterschiedlichen Vorstellungen war der Ehemann der Beschwerdeführerin

nicht gewillt, die Beziehung fortzuführen. Darin ist keine psychische Gewalt zu

erblicken. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

systematisch psychisch unter Druck gesetzt hat, lässt sich nicht erstellen. Hinweise

im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1–6 AIG liegen

keine vor. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keine Beweise für eine

systematische und zeitlich anhaltende psychische Misshandlung im Sinn einer

psychischen Oppression durch ihren Ehemann vorgelegt. Ihre entsprechenden

Ausführungen fallen ferner unsubstanziiert aus und wirken unglaubhaft. Zudem

sind sie nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte

psychische Gewalt gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihr der

Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Gegen die

Darstellung der Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie bereits ab dem

10.

Januar 2022 einen täglich stattfindenden Deutschkurs besuchte und es

ihr Ehemann war, der im Juni 2022 eine Scheidungsklage eingereicht hat.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt

glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.

5.4

5.4.1

Bei der Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393

E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen

Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib

nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2). Der blosse

Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche

Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann

praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu

können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert

erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für

ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig

geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland

allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,

E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024,

VB.2023.00330, E. 6.1.2).

5.4.2

Die heute 41-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren

aus der Türkei in die Schweiz ein, um ihren heutigen Ehemann zu heiraten.

Zuletzt lebte sie in der Türkei in der Stadt C. Sie verfügt über ein

Bachelordiplom in Chemie sowie über ein Bachelordiplom in Krankenpflege. Von

2016.

bis 2019 war sie bereits einmal verheiratet, im Jahr 2019 wurde ihre erste

Ehe nach drei Ehejahren einvernehmlich geschieden. Hinweise auf gesundheitliche

Probleme der Beschwerdeführerin bestehen nicht. Kinder hat sie keine.

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie

komme aus einer sehr konservativen Familie in der Türkei und sei nun bereits

zum zweiten Mal geschieden. Ihre Familie würde eine zweite Scheidung nicht

akzeptieren. Sie könne daher in der Türkei nicht auf ihr familiäres

Beziehungsnetz zählen. In Anbetracht der hohen Inflation und Arbeitslosigkeit

in der Türkei habe sie ernsthafte Angst, in völlige Armut zu fallen. Zudem

drohe ihr als geschiedene Frau in der Türkei Diskriminierung.

5.4.3

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Türkei

weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner

Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Obwohl die

Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei jüngst zunahm und die Türkei per

1.

Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011

(Istanbul-Konvention; SR. 0.311.35) ausgetreten ist, ist eine Rückkehr

auch für geschiedene Frauen derzeit nicht generell unzumutbar (vgl. BVGr,

26.

Februar 2025, E-181/2025, E. 9.3 – 8. November 2024,

E-4103/2024, E. 9.3 – 17. Oktober 2024, E-4453/2024,

E. 6 f.).

5.4.4

Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits

während zwei Jahren als geschiedene Frau in der Türkei gelebt. Der Umstand,

dass sie eine geschiedene Frau ist, mag die Rückkehr in die Türkei allenfalls

erschweren, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGr,

4.

November 2024, 2C_658/2023, E. 4.7.1 – BGr, 10. Juni 2020,

2C_213/2020, E. 4.3 – 23. Januar 2020, 2C_878/2018,

E. 6.4 f.). Inwiefern ihre Wiedereingliederung stark gefährdet sein

sollte, legt sie nicht substanziiert dar. Hinweise, dass ihr aufgrund der

Scheidung beziehungsweise Trennung Gewalt droht, bestehen keine. Angesichts

ihres Alters und ihrer Ausbildung ist ihr eine Wiedereingliederung in der

Türkei möglich und zumutbar.

5.5

Gemäss

telc-Zertifikat vom 10. Juni 2024 verfügt die Beschwerdeführerin über

Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Seit Anfang 2023 arbeitet sie als

Dispositiv

Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn. Zudem macht sie geltend, demnächst in der

Schweiz als Krankenschwester arbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin hat

sich folglich in der Schweiz durchaus integriert. Die Integration der

Beschwerdeführerin ist aber nicht derart ausgeprägt, dass sie der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht.

5.6 Zusammenfassend

liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin

in der Schweiz erforderlich machen.

5.7 Die

Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf.

Eine Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleib bei

ihrem Ehemann erteilt. Die Beziehung zu ihrem Ehemann scheiterte aber bereits

nach wenigen Monaten. Am 15. August 2022 – mithin weniger als

10 Monate nach der Einreise – teilte das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

widerrufen beziehungsweise nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft

aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute

Ausbildung, ist arbeitsfähig und verbrachte ihr bisheriges Leben in der Türkei,

weshalb sie mit den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor vertraut sein

dürfte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

erweist sich daher als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerdeführerin kann aus dem Recht auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sie

hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf und besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.

7.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, der

Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.).

Die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens beziehungsweise in Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, erweist sich nach dem unter E. 5.4 ff. Gesagten als nicht

rechtsverletzend.

8.

Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung

einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung umfassend und

berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das Vorliegen von

Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausgeschlossen werden kann, haben sie

gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim Staatssekretariat für Migration

die vorläufige Aufnahme der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen

Ausländers zu beantragen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356,

E.7.1 – 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr,

5. November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018,

E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).

Wie unter E. 5.4 dargelegt, besteht kein Anlass, beim

Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin

zu beantragen.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der

ohnehin nicht durch eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vertretenen

unterliegenden Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.