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Entscheid

VB.2024.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00425

10. Oktober 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25705)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00425

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Spitaltaxen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

20. Juni 2024 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals

Zürich A, Kosten von Fr. 160.- (zuzüglich Zins von 5 % seit

26. Oktober 2023) sowie eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen

(Dispositivziffer I). Zudem hob sie den von A in der Betreibung Nr. 01

des Betreibungsamts Zürich (Zahlungsbefehl vom 10. April 2024) erhobenen

Rechtsvorschlag im Umfang von Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 34.-

Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnkosten auf (Dispositivziffer II).

Die Kosten für die Verfügung setzte die Direktion Finanzen auf Fr. 50.-

fest und auferlegte sie A (Dispositivziffer III). Gegen die Verfügung

könne innert 30 Tagen "Rekurs" beim Verwaltungsgericht erhoben

werden (Dispositivziffer IV).

Die Direktion Finanzen begründete ihre Verfügung damit,

dass A zu zwei Terminen nicht erschienen sei, ohne sich vorher abgemeldet zu

haben. Nachdem ihm die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden seien,

er diese aber trotz Mahnung nicht beglichen habe, sei die Betreibung

eingeleitet worden. Daraufhin habe A Rechtsvorschlag erhoben.

Erwägungen

II.

Der von der Direktion

Finanzen angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit

"Rekurs" vom 11. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2024.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 erwog das

Verwaltungsgericht, gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital

Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit

1.

Januar 2024 geltenden Fassung) könnten Anordnungen des Spitalrats

und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. A fechte vorliegend jedoch eine

Anordnung der Direktion Finanzen an, weshalb sich vorab die Frage nach der

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts stelle. Das Verwaltungsgericht setzte

deshalb dem Universitätsspital, Direktion Finanzen, eine Frist von 30 Tagen an, um hierzu Stellung zu nehmen; bei

Säumnis würde Verzicht darauf angenommen. Inhaltlich habe es sich noch nicht

zur Beschwerde zu vernehmen, weshalb ihm die Beschwerdeschrift noch nicht

zuzustellen sei. In der Folge reichte das Universitätsspital keine

Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers

offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug

von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache

verzichtet werden (§ 57 f. VRG).

2.

2.1

Gemäss § 30 USZG (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können Anordnungen des

Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt

der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023

(USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe

und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2.2

Vorliegend

angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion,

sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht

gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim

Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst

eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des

mit der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von

erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht

vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im

USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung

des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf

den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen Anordnungen

von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl. statt vieler

das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020).

Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegegner macht auch nicht

geltend (vgl. vorn II.), weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr)

Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte.

2.3

Nach dem

Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die

Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2024

(erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das

Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels (unmittelbarer)

Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht

eintreten.

3.

In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt

auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung

vom 20. Juni 2024 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine

Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

11.

Juli 2024 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur

Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.