VB.2024.00425
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00425
10. Oktober 2024Deutsch5 min
(URT.2024.25705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00425
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Spitaltaxen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
20. Juni 2024 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals
Zürich A, Kosten von Fr. 160.- (zuzüglich Zins von 5 % seit
26. Oktober 2023) sowie eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen
(Dispositivziffer I). Zudem hob sie den von A in der Betreibung Nr. 01
des Betreibungsamts Zürich (Zahlungsbefehl vom 10. April 2024) erhobenen
Rechtsvorschlag im Umfang von Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 34.-
Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnkosten auf (Dispositivziffer II).
Die Kosten für die Verfügung setzte die Direktion Finanzen auf Fr. 50.-
fest und auferlegte sie A (Dispositivziffer III). Gegen die Verfügung
könne innert 30 Tagen "Rekurs" beim Verwaltungsgericht erhoben
werden (Dispositivziffer IV).
Die Direktion Finanzen begründete ihre Verfügung damit,
dass A zu zwei Terminen nicht erschienen sei, ohne sich vorher abgemeldet zu
haben. Nachdem ihm die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden seien,
er diese aber trotz Mahnung nicht beglichen habe, sei die Betreibung
eingeleitet worden. Daraufhin habe A Rechtsvorschlag erhoben.
Erwägungen
II.
Der von der Direktion
Finanzen angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit
"Rekurs" vom 11. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2024.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 erwog das
Verwaltungsgericht, gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital
Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit
1.
Januar 2024 geltenden Fassung) könnten Anordnungen des Spitalrats
und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. A fechte vorliegend jedoch eine
Anordnung der Direktion Finanzen an, weshalb sich vorab die Frage nach der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts stelle. Das Verwaltungsgericht setzte
deshalb dem Universitätsspital, Direktion Finanzen, eine Frist von 30 Tagen an, um hierzu Stellung zu nehmen; bei
Säumnis würde Verzicht darauf angenommen. Inhaltlich habe es sich noch nicht
zur Beschwerde zu vernehmen, weshalb ihm die Beschwerdeschrift noch nicht
zuzustellen sei. In der Folge reichte das Universitätsspital keine
Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug
von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache
verzichtet werden (§ 57 f. VRG).
2.
2.1
Gemäss § 30 USZG (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können Anordnungen des
Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt
der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023
(USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe
und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
2.2
Vorliegend
angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion,
sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht
gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim
Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst
eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des
mit der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von
erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht
vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im
USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung
des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf
den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen Anordnungen
von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl. statt vieler
das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020).
Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegegner macht auch nicht
geltend (vgl. vorn II.), weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr)
Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte.
2.3
Nach dem
Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die
Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2024
(erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das
Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels (unmittelbarer)
Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht
eintreten.
3.
In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt
auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung
vom 20. Juni 2024 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine
Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
11.
Juli 2024 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur
Behandlung als Rekurs überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.