VB.2024.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00426
16. Januar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.25946)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00426
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Uetikon am See,
Abt. Bevölkerung + Sicherheit,
Beschwerdegegnerin,
und
B GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Uetikon am See plant
den Bau einer Gründach-Photovoltaikanlage mit 120 kWp für das
Riedstegzentrum und eröffnete deshalb mit E-Mail vom 10. Februar 2024 ein
Einladungsverfahren. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 15. März 2024
gingen innerhalb der Frist vier Angebote ein, darunter dasjenige der A AG
zu einem Preis von Fr. 152'765.93 (inkl. MWST). Am 2. Juli 2024
erteilte die Gemeinde Uetikon am See den Zuschlag an die B GmbH zum Preis
von Fr. 196'204.63 (inkl. MWST). Gemäss Bewertung der Vergabestelle
rangierte das Angebot der A AG an zweiter Stelle.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte,
entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde Uetikon am See, mit
Beschwerde vom 15. Juli 2024 an den Bezirksrat Meilen und beantragte, die
Zuschlagsverfügung zu widerrufen und die B GmbH infolge der unzulässigen
Abänderung des Leistungsverzeichnisses aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 leitete der Bezirksrat Meilen die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Mit Schreiben
vom 24. Juli 2024 beseitigte die A AG den Mangel bezüglich
Zeichnungsberechtigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August
2024.
beantragte die Gemeinde Uetikon am See die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August
2024.
bzw. Duplik vom 4. September 2024 hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest. Die B GmbH liess sich im Verfahren nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019.
[BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft
(RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, dem ein am 10. Februar 2024 eröffnetes
Dispositiv
Einladungsverfahren zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen
die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung.
Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni
2023 (SVO).
Nach § 3 Abs. 1 BeiG
IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag
zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum
Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten
Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gemäss Auswertung erzielte die
Mitbeteiligte mit 76,1 Punkten die höchste Gesamtbewertung. Das Angebot
der Beschwerdeführerin rangiert bei einem Rückstand von 13,5 Punkten mit
62,6 Punkten auf Rang 2. Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin
in materieller Hinsicht eine unzulässige Abänderung des Leistungsverzeichnisses
durch die Mitbeteiligte geltend, was zu deren Ausschluss führen müsse. Würde
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, hätte sie als
zweitplatzierte Anbieterin eine realistische Chance auf den Zuschlag. Die
Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei mit dem Projektbeschrieb vom
13. Februar 2024 konkret eine Modulanzahl von 260 Stück vorgegeben worden.
Eine Abänderung auf 304 Stück sei unzulässig. Nach Treu und Glauben hätten
die Anbietenden von der ausgeschriebenen Anzahl Solarmodule ausgehen müssen. Alle
anderen Unternehmen, die eine Offerte eingereicht hätten, hätten die
ausgeschriebene Anzahl angeboten. Im Beurteilungsbogen würden denn unter dem
Titel Wirtschaftlichkeit entsprechend der installierten Leistung Punkte vergeben.
Gemäss aktuellem Markt variierten die Standard-Module zwischen einer Leistung
von 390 W bis 470 W. Entsprechend wäre eine maximale Leistung bei
einer Modulanzahl von 260 Stück von 122,2 kWp möglich. Unter der
Bewertung W1 wäre somit das Maximum von 60 Punkten zu erwarten. Das
Leistungsverzeichnis gelte als verbindlich. Eine Unternehmervariante sei nicht
zulässig. Wäre die Möglichkeit, eine Unternehmervariante einzureichen, allen
Anbietenden kommuniziert worden, hätte die Mitbeteiligte voraussichtlich nicht
mehr das wirtschaftlichste Angebot erzielt. Die Anpassung der Modulanzahl werde
mittels eines alternativen Sicherungssystems begründet. Allerdings sei auch
dieses im Projektbeschrieb vom 13. Februar 2024 als Seilsicherung
definiert. Somit wäre das Geländersystem nicht zulässig resp. hätte allen die
Möglichkeit gewährt werden müssen, ein solches einzuplanen. Weiter sei zu
beachten, dass bei einem permanenten Geländer eine sehr starke Verschattung der
Solarmodule im Randbereich zu erwarten sei. Diese Verschattung reduziere den Anlageertrag.
3.2 Die Gemeinde Uetikon am See führt dazu aus, dass im Projektbeschrieb die
Anzahl Module mit 260 Stück und die Absturzsicherung mit einer permanenten
Seilsicherung vorgeschlagen werde. Im durch den Anbietenden auszufüllenden
Leistungsverzeichnis seien sowohl die Pos. 3.1, PV-Module, als auch die Pos. 3.10,
Absturzsicherung über die ganze Dachfläche, als gelb hinterlegte Felder
markiert. Es sei somit im Leistungsverzeichnis ersichtlich, dass die gelb
hinterlegten Felder vom Unternehmen auszufüllen seien und somit auch angepasst
werden könnten. Falls bei den Anbietenden diesbezüglich Unklarheiten aufgetaucht
wären, hätten diese innerhalb der vorgegebenen Frist eine Frage einreichen
können. Die Vergabekriterien und Bewertungsmatrix seien mit dem
Projektbeschrieb klar dargelegt worden und während des Verfahrens unverändert
geblieben. Eine Unternehmervariante werde in der gesamten Dokumentation zur
Ausschreibung nicht ausgeschlossen. Es sei deshalb den Unternehmen überlassen
gewesen, eine solche vorzuschlagen. Es liege weder eine unzulässige Abänderung
des Leistungsverzeichnisses durch die Mitbeteiligte noch eine
Ungleichbehandlung der Anbietenden vor. Damit liege kein Grund vor, die
Mitbeteiligte auszuschliessen. Die Berücksichtigung der Unternehmervariante der
Mitbeteiligten sei aufgrund des öffentlichen Interesses an einer möglichst
leistungsfähigen PV-Anlage im Sinn der Gemeinde. Die Behauptung, dass das
Geländer eine signifikante Leistungsminderung der Anlage verursache, sei stark
übertrieben. Es seien detaillierte Verschattungsberechnungen durchgeführt
worden, die eine vernachlässigbare Minderung bestätigten.
3.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter
von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder
einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass
auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder
deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a. sie erfüllen die
Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der
rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten
beeinträchtigt; b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche
Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen
einer Ausschreibung ab; c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen
eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines
Verbrechens vor; d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder
Konkursverfahren; e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption
verletzt; f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g. sie bezahlen
fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h. sie haben frühere öffentliche
Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine
verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein; i. sie waren an
der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende
Wettbewerbsnachteil der anderen Anbietenden kann nicht mit geeigneten Mitteln
ausgeglichen werden; j. sie wurden nach Art. 45 Absatz 1 von
künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
Vorliegend ist ein Ausschluss
gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB zu prüfen. Bei der Beurteilung
solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge
des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 6.1; 24. Mai
2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1,
mit weiteren Hinweisen).
3.4 Werden in
den Ausschreibungsunterlagen Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie in der
Folge für die Vergabebehörde verbindlich. Für die Bewertung sind die im Rahmen
der Ausschreibung formulierten Kriterien so auszulegen und anzuwenden, wie sie
von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf
den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt
es nicht an (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00388, E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Projektbeschrieb bezüglich der
Anzahl Module und bezüglich der Absturzsicherung mit einer permanenten
Seilsicherung, wie von der Gemeinde Uetikon am See ausgeführt, als Vorschlag zu
verstehen ist. Im Projektbeschrieb wird bezüglich dieser zwei Punkte Folgendes
festgehalten:
Module 260 Stk, monokristallin
Absturzsicherung Seilsicherung permanent, Leistungsteil
Solarteur
Es wird nicht darauf hingewiesen,
dass von diesen Vorgaben abgewichen werden darf. Zwar sind Ziff. 3.1,
PV-Module, und Ziff. 3.10, Absturzsicherung über die ganze Dachfläche, im
durch die Anbietenden auszufüllenden Leistungsverzeichnis als gelb hinterlegtes
Feld markiert mit der Folge, dass dieses Feld von den Anbietenden ausgefüllt
werden konnte. Aufgrund des Wortlauts des Leistungsverzeichnisses mussten die
Anbietenden jedoch davon ausgehen, dass es sich um eine Vorgabe handelt, von
welcher nicht abgewichen werden darf. Im Projektbeschrieb wurde die Anzahl der
Module klar festgelegt, ohne Hinweis auf die Zulässigkeit eines Abweichens. Dasselbe
gilt für die permanente Seilsicherung. Entsprechend haben drei der vier
teilnehmenden Anbietenden 260 PV-Module offeriert. Hinzu kommt, dass in dem von
der Gemeinde Uetikon am See eingereichten Leistungsverzeichnis die Zahl mit 260
Stück bereits vorausgefüllt war. Es handelt sich somit um von der Vergabestelle
vorgegebene Parameter (technische Spezifikationen), welche sie in der
Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen fixiert hat. Grundsätzlich
haben die Anbietenden diese Parameter zwingend in ihren Angeboten zu
übernehmen, um nicht den Ausschluss vom Vergabeverfahren zu riskieren. Das
Angebot der Mitbeteiligten weicht von den Vorgaben des Projektbeschriebs
bezüglich der vorgegebenen Anzahl Module und bezüglich der Absturzsicherung ab.
Dabei handelt es sich um eine wesentliche Abweichung. Neben der veränderten
Absturzsicherung werden 44 Module mehr offeriert. Dies zeigt sich auch darin,
dass das Angebot der Mitbeteiligten Fr. 43'438.70 bzw. 28,4 % teurer
ist als dasjenige der Beschwerdeführerin. Ein Ausschluss der Mitbeteiligten
wäre daher grundsätzlich gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB
zulässig.
3.6 Da die Vergabestelle keinen Ausschluss der Mitbeteiligten verfügt hat,
ist zu prüfen, ob es sich um eine zulässige Unternehmervariante handelt.
3.6.1
Als Variante gilt nach Art. 33 Abs. 2 BeiG IVöB jedes Angebot,
mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen
erreicht werden kann.
Die Mitbeteiligte änderte den Leistungsinhalt bezüglich
der vorgesehenen Absturzsicherung ab, indem sie anstelle der Seilsicherung ein Geländer
vorsah, wodurch eine Belegung mit Solarmodulen bis an den Dachrand und damit
eine grössere Anlage (304 Module anstelle der vorgegebenen 260 Module) möglich
wurde. Es handelt sich dabei um eine Variante im Sinn von Art. 33 Abs. 2
BeiG IVöB.
3.6.2
Den Anbietenden steht es nach Art. 33 Abs. 1 BeiG IVöB frei,
zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung
Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der
Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
Inwiefern das vorliegende Fehlen eines Grundangebots zum
Ausschluss führen muss (als zumindest nicht zwingend erachtet dies Claudia
Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 2023, S. 153 f.), kann
offenbleiben, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist:
3.6.3 Vorliegend hat die Vergabestelle mit dem Angebot der
Mitbeteiligten von der Unternehmervariante erfahren und den übrigen Anbietenden
keine Gelegenheit gegeben, ihre Offerten mit Blick auf die neue Umschreibung
des Leistungsinhalts zu ergänzen (zu diesem Erfordernis VGr, 17. Mai 2010,
VB.2010.00171, E. 4.1.2; 1. November 2006, VB.2005.00514, E. 4.2.3;
20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.2.2 [Leitsatz: RB 2004
Nr. 45] = BEZ 2004 Nr. 70; 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 8c).
Bei der von der Mitbeteiligten angebotenen Variante handelt es sich in den
Abweichungspunkten um eine Leistungsänderung ohne Originalität (zu diesen
Kriterien Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 773) und die
Behörde hätte nicht darauf verzichten können, den übrigen Anbietenden diese
Gelegenheit zu geben. Nachdem nunmehr vorliegend die Beschwerdeführerin den
offerierten Preis der Mitbeteiligten kennt, fällt dieses Vorgehen ausser
Betracht, würde dies doch faktisch auf eine (unzulässige) Abgebotsrunde
hinauslaufen. Vorliegend verbleiben bei dieser Ausgangslage deshalb einzig die
Möglichkeit des Ausschlusses des Angebots der Mitbeteiligten infolge der
Abweichung von den Vorgaben des Projektbeschriebs gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. b IVöB und der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin oder der
Abbruch des Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen von Art. 43 IVöB.
4.
Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und der angefochtene Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom
2. Juli 2024 aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid an die
Vergabebehörde zurückzuweisen, wobei entweder die Mitbeteiligte auszuschliessen
und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen ist (vgl. VGr,
13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33) oder
das Vergabeverfahren abzubrechen ist, sofern die Voraussetzungen von Art. 43
IVöB erfüllt sind.
5.
Die Verfahrenskosten sind
ausgangsgemäss der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6.
6.1 Für den
Bau einer Gründach-Photovoltaikanlage mit 120 kWp müssen Module geliefert
werden, was einen wesentlichen Teil des Auftragswerts ausmacht. Es sind jedoch
auch Bauleistungen notwendig. Vorliegend kann jedoch auf die Feststellung
verzichtet werden, welcher Leistung der Charakter als Hauptleistung und welcher
derjenige als Nebenleistung zukommt. Der Auftragswert übersteigt weder den
massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im
Einladungsverfahren noch denjenigen für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB]). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig (Art. 83
lit. f Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]
in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann
gegen das vorliegende Urteil nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
6.2 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Vergabeentscheid vom 2. Juli
2024 aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 3'280.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligte.