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Entscheid

VB.2024.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00428

6. November 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25772)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00428

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der in der Schweiz niedergelassene italienische

Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) war vom 11. August 2022

bis zum 12. September 2023 mit der brasilianischen Staatsangehörigen B

(nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ex-Ehefrau) verheiratet, welche gestützt

auf diese Ehe am 13. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erhielt. Aufgrund der erfolgten Scheidung und der kurzen Dauer der ehelichen

Gemeinschaft widerrief das Migrationsamt am 25. April 2024 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum

24. Juni 2024.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. April 2024 gab der

Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion gegenüber bekannt, dass er und seine

Ex-Ehefrau den Bewilligungswiderruf als "ziemliche Katastrophe"

wahrnehmen würden und es ihnen nicht an einem Ehewillen fehlen würde. Weiter

fragte er an, wie seine Ex-Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte,

da er nicht wolle, dass sie von ihrem hier lebenden Sohn getrennt werde.

Überdies wandte er sich am 7. Mai 2024 erneut mit einer Eingabe an den

Chef der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, in welcher er geltend

machte, dass seiner Ex-Ehefrau die Bewilligung aus Fremdenhass und

rassistischen Gründen verweigert worden sei.

Die Sicherheitsdirektion interpretierte die Eingabe vom 29. April

2024.

als Rekurs und ersuchte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 innert

einer Frist bis zum 29. Mai 2024 darum, eine gültige Vertretungsvollmacht

seiner Ex-Ehefrau einzureichen, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten

würde. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, den Rekurs innert derselben

Frist kostenfrei zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die Frist in der

Folge ungenutzt verstreichen und reichte stattdessen am 10. Juni 2024 per

elektronischem Kontaktformular und per E-Mail eine von ihm und seiner

Ex-Ehefrau unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie eine erneute Heirat

beabsichtigten und deshalb auf die Wegweisung zu verzichten sei. Am 12. Juni

2024.

wurde zudem per elektronischem Kontaktformular ein ausgefülltes Gesuch um

Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens und eine lediglich eingescannte

Vollmacht der Ehefrau nachgereicht. Am 13. Juni 2024 bestätigte auch das

zuständige Zivilstandsamt ein entsprechendes Gesuch um Vorbereitung der

Eheschliessung und der Beschwerdeführer bekräftigte per E-Mail erneut seinen

Heiratswillen.

Hierauf trat die Sicherheitsdirektion am 17. Juni

2024.

auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation des Beschwerdeführers und nicht

fristgemässer Einreichung der einverlangten Vollmacht nicht ein, unter

Kostenauflage an den (vollmachtslos handelnden) Beschwerdeführer.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2024 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren rechtmässig durch den

Beschwerdeführer vertreten gewesen sei und die Beschwerdeführerin somit zur

Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sei. Sodann seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wiederherzustellen bzw. zu

verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rekursfrist gegen die

Verfügung vom 25. April 2024 wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht

wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung eines

prozeduralen Aufenthalts für die Beschwerdeführerin und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 kündigte das

Verwaltungsgericht an, dass über eine allfällige Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin nach Akteneingang entschieden würde. Weiter hielt es fest,

dass strittig sei, ob überhaupt frist- und formgerecht von einer

rechtsmittellegitimierten Partei gegen die migrationsamtliche Verfügung vom

25.

April 2024 rekurriert worden sei. Sodann sei über die subeventualiter

beantragte Wiederherstellung der Rekursfrist grundsätzlich durch die

Sicherheitsdirektion als Rekursinstanz zu befinden, weshalb sich das

vorliegende Verfahren diesbezüglich auf die ebenfalls nach Akteneingang zu

beantwortende Frage beschränken könne, inwieweit die Vorinstanz eine

entsprechende Fristwiederherstellung hätte gewähren müssen. Da die

Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offenkundig erfüllt seien, müsse der

Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden, sofern

aufgrund der geplanten Wiederverheiratung nicht der Aufenthalt zur

Ehevorbereitung gestattet werde, worüber aber erstinstanzlich das Migrationsamt

zu entscheiden habe. Gleichwohl ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während

des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann

wurden antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten beider Beschwerdeführenden

angefordert, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner

offenen Kosten bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 verzichtete die

Sicherheitsdirektion (unaufgefordert) auf Vernehmlassung. Während das

Migrationsamt die Akten der Beschwerdeführerin einreichte, versäumte es

zunächst, auch diejenigen des Beschwerdeführers einzureichen. Diese wurden

jedoch auf entsprechende Aufforderung hin am 23. Oktober 2024

nachgereicht.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 29. Juli

2024.

die Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten gestattet wurde,

wurde der Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Eingabe vom 29. April 2024 nahm Bezug auf den

Bewilligungswiderruf vom 25. April 2024 und wurde unter Beilage der

entsprechenden migrationsamtlichen Verfügung bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion eingereicht, weshalb diese in zulässiger Weise als

Rekurseingabe und nicht etwa als (an das Migrationsamt weiterzuleitendes) Neugesuch

entgegengenommen wurde. Auch die Beschwerdeführenden gehen hiervon aus.

3.

3.1

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit

dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,

27.

Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,

unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung

der Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden. Erst recht nicht Verfahrensgegenstand bilden

die Vorbringen zu einem allfälligen neuen Bewilligungsanspruch aufgrund der

geplanten Neuverheiratung, zumal diese doch noch gar nicht Streitgegenstand des

migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2024 bildeten und auch nicht

Gegenstand des damaligen Verfahrens bilden mussten, nachdem der

Beschwerdeführer zwar per E-Mail vom 26. Januar 2024 entsprechende

Heiratspläne ankündigte, auf weitere migrationsamtliche Rückfragen aber nicht

innert angesetzter Frist reagierte. Auf die materiellen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist nachfolgend

ausschliesslich zu klären, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht

eingetreten ist und die Frist zur Vollmachtseinreichung zu Recht nicht

wiederhergestellt hat.

3.3

Ebenfalls

nicht einzutreten ist auf das subeventualiter gestellte Begehren um

Wiederherstellung der Rekursfrist, hat hierüber doch zunächst die Rekursinstanz

selbst zu befinden und finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass

vorinstanzlich überhaupt ein entsprechendes Gesuch formgerecht eingereicht

wurde.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 49 VRG) ist rekurs-

und beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies können

die durch die Verfügung belasteten Adressaten, aber auch mitbetroffene Dritte

sein (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 41 ff.).

4.1.2

Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein die betroffene ausländische

Person, deren Bewilligungssituation zu klären ist. Ehegatten sind zumindest

dort legitimiert, wo deren Recht auf Familienleben nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) betroffen ist, während dem geschiedenen Ehegatten in

aller Regel keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Bertschi, Kommentar VRG, § 20

N. 83; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3.1).

4.1.3

Wer Rekurs ohne eigene Legitimation oder in fremdem Namen erhebt, muss

grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist eine

angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf den Rekurs (zumindest

in Bezug auf das nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis) nicht einzutreten,

unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (§ 23 Abs. 2 VRG; RB

1967.

Nr. 1; vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20,

23.

f.; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1).

4.1.4

Sodann wird zumindest im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Teilnahme

am vorinstanzlichen Verfahren mit formeller Beschwer vorausgesetzt (Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 29).

4.2

Vor

Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen

Ex-Ehefrau als beschwerdeführende Partei auf. Bei beiden Parteien ist die

entsprechende Beschwerdelegitimation und deren Umfang fraglich: Beim

Beschwerdeführer, weil er auch eigenen Angaben zufolge lediglich als

Stellvertreter für seine Ex-Ehefrau am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

haben will und deshalb lediglich hinsichtlich der ihm vorinstanzlich

auferlegten Kosten auch formell und materiell beschwert erscheint. Bei der Beschwerdeführerin,

weil sie – mangels fristgerechten Nachweises eines entsprechenden

Vertretungsverhältnisses – gar nicht Adressatin des vorinstanzlichen Verfahrens

war und entsprechend ebenfalls fraglich erscheint, ob sie überhaupt in

rechtskonformer Weise am Verfahren teilgenommen hat. Gleichwohl rechtfertigt es

sich vorliegend bereits aus prozessökonomischen Überlegungen, beide

Beschwerdeführenden als Verfahrenspartei aufzunehmen, da deren Legitimation

gerade auch Gegenstand der nachfolgend zu erörternden Rechtsfragen darstellt

und es sich insofern um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, die

eng mit der Beurteilung der vorinstanzlichen Eintretensfrage zusammenhängt.

Letztlich kann die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht erst nach Klärung

der Legitimation im Rekursverfahren und damit auch der Klärung der

vorinstanzlichen Eintretensfrage erörtert werden, weshalb vorliegend aus

prozessökonomischen Gründen die behauptete Legitimation beider

Beschwerdeführenden zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu

unterstellen ist (vgl. hierzu die bundesgerichtliche Praxis zu doppelrelevanten

Tatsachen, BGr, 25. November 2020, 4A_440/2020, E. 3).

4.3

Der Rekurs

vom 29. April 2024 wurde allein vom Beschwerdeführer eingereicht und

unterzeichnet. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin lag der

Rechtsmitteleingabe unbestrittenermassen nicht bei. Da der Beschwerdeführer

nicht Adressat der angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 25. April

2024.

ist und ihm grundsätzlich nach dargelegter Rechtslage als geschiedenem

Ehemann auch keine Rekurslegitimation zukommt, durfte die Sicherheitsdirektion

ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Rekurserhebung in Vertretung der

Ex-Ehefrau erfolgen würde, weshalb in zulässiger Weise Frist zur Nachreichung

einer gültigen Vertretungsvollmacht angesetzt wurde, unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Da diese unbestrittenermassen nicht

fristgerecht nachgereicht wurde, ist auf den Rekurs zu Recht mangels Nachweises

eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses und fehlender Rekurslegitimation

des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden.

4.4

Was die

Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

4.4.1

Anzumerken ist zunächst einmal, dass die Beschwerdeführenden inzwischen

selbst von einer ausschliesslichen Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin

ausgehen und der Rekurs im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden sein

soll (siehe Rz. 26 der Beschwerdeschrift und den diesbezüglichen

Feststellungsantrag), womit die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht

unabdingbar war.

4.4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden findet sich in den

migrationsamtlichen Akten keine für das Rekursverfahren gültige Vollmacht

zugunsten des Beschwerdeführers und genügt hierfür insbesondere auch nicht die

ausdrücklich (nur) für das Betreibungsamt D am 3. Januar 2024 erteilte

Vollmacht, selbst wenn diese dem Betreibungsamt gegenüber von der

Beschwerdeführerin auch für "alle weiteren Fragen in Zusammenhang mit

meiner B-Bewilligung" erteilt wurde: Die damalige Vollmachtserteilung

erfolgte schon nach ihrem Wortlaut spezifisch für die Vertretung vor dem

Betreibungsamt D und nicht für die Vertretung vor den Migrationsbehörden, auch

wenn inhaltlich auch ausländerrechtliche Bewilligungsfragen erfasst sein

sollten. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 5. Februar

2024.

vom Migrationsamt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die

eingereichte Vollmacht nicht sachdienlich sei und im ausländerrechtlichen

Verfahren nicht akzeptiert werden könne. Auf die damalige Fristansetzung zur

Nachreichung einer explizit auch auf das ausländerrechtliche Verfahren

bezogenen Vollmacht reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es kann deshalb keine

Rede davon sein, dass bereits eine auch für das ausländerrechtliche Verfahren

gültige Vollmacht in den migrationsamtlichen Akten lag. Ebenso wenig erscheint

es aus den dargelegten Gründen überspitzt formalistisch, wenn die Vollmacht vom

3.

Januar 2024 bereits im migrationsamtlichen Verfahren nicht akzeptiert

wurde. Selbst wenn die Vollmacht vom 3. Januar 2024 nach dem Willen der

Beschwerdeführenden auch gegenüber den Migrationsbehörden und in einem

allfälligen Rekursverfahren Verwendung finden sollte, durfte die

Sicherheitsdirektion im Rekursverfahren ohne Weiteres eine Klärung der

Vertretungssituation verlangen und hätte der Beschwerdeführer zumindest innert

angesetzter Frist auf die (angeblich) bereits bestehende Vollmacht in den

Migrationsakten verweisen müssen.

4.4.3

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass der Beschwerdeführer

zumindest im Rekursverfahren entsprechend bevollmächtigt worden sei und dieser

den Rekurs nur aufgrund der missverständlichen Telefonauskunft einer

Mitarbeiterin des Migrationsamts (Frau E) vom 29. April 2024 in eigenem

Namen erhoben habe. Jedoch wird weder behauptet, dass das entsprechende

Vollmachtsverhältnis fristgerecht nachgewiesen wurde, noch ist ersichtlich, was

die Beschwerdeführenden aus dem angeblichen Telefongespräch vom 29. April

2024.

zu ihren Gunsten ableiten wollen. Dieses ist einerseits nicht weiter

belegt worden (insbesondere findet sich auf Beilage 3 der Beschwerdeeingabe

auch keine dazu angeblich erstellte handschriftliche Notiz), andererseits ist

auch keine Vertrauensgrundlage oder entscheiderhebliche Vertrauensbetätigung

aufgrund dieses Gesprächs ersichtlich: Das Vertrauen in eine fehlerhafte

behördliche Auskunft ist unter anderem nur dann geschützt, wenn die zuständige

oder aus zureichenden Gründen für zuständig gehaltene Behörde vorbehaltslos

eine individuell-konkrete Auskunft erteilt hat, auf welche der Auskunftsuchende

gutgläubig vertrauen durfte, und er gestützt hierauf eine nicht mehr ohne

Nachteil wiedergutzumachende Disposition getroffen hat (anstelle vieler BGE 116 V 298 E. 3.a). Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer

sich mit der Anfrage beim Migrationsamt an die richtige Behörde gewandt hatte,

ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation doch die Rekursinstanz selbst,

also die Sicherheitsdirektion, zuständig. Jedenfalls ist aber nicht

ersichtlich, inwiefern eine allfällige Fehlauskunft des Migrationsamts den

Beschwerdeführer zu einer nicht mehr wiedergutzumachenden, nachteiligen

Disposition veranlasst haben sollte, nachdem sein (Fehl-)Vertrauen in die

eigene Rekurslegitimation oder das fehlende Erfordernis einer Vollmacht

spätestens nach der vor­instanzlichen Aufforderung zur Nachreichung einer

Vollmacht zerstört wurde und er innert angesetzter Frist die einverlangte

Vollmacht hätte nachreichen oder nötigenfalls um Fristerstreckung hätte

ersuchen müssen.

4.4.4

Ebenso wenig können die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten

ableiten, dass die Sicherheitsdirektion nicht sofort den angedrohten

Nichteintretensentscheid fällte, sondern nach einem (erst nach Fristablauf

geführten) Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef der

Rekursabteilung zunächst noch weitere Belege zum Heiratswillen und zum

Ehevorbereitungsverfahren einforderte. Die blosse Nachforderung dieser

Unterlagen stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine

(implizite) Wiederherstellung noch eine "Heilung" der verpassten

Frist zur Einreichung der einverlangten Vollmacht dar und den

Beschwerdeführenden ist ausser geringfügigen administrativen Mehraufwendungen

auch keinerlei Nachteil daraus entstanden, dass auf den Rekurs erst nach und

nicht schon vor der Unterlagennachreichung nicht eingetreten wurde.

4.4.5

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich die Besorgung der

Vollmacht der Beschwerdeführerin wegen deren Aufenthalt in Brasilien schwierig

gestaltet und der Beschwerdeführer als juristischer Laie die Bedeutung der

Fristansetzung nicht richtig verstanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass die

Fristansetzung durch die Vorinstanz unmissverständlich und unter Androhung

entsprechender Säumnisfolgen erfolgte und auch für einen juristischen Laien

ohne Weiteres verständlich ist. Überdies hätte um eine entsprechende

Fristerstreckung ersucht oder hätten zumindest fristgerecht entsprechende

Erkundigungen bei der Sicherheitsdirektion eingeholt werden können, weshalb

auch allfällige Verzögerungen bei der Beschaffung der Vollmacht unbeachtlich

sind.

4.4.6

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei der

Vorinstanz nie form- und fristkonform um eine Wiederherstellung der versäumten

Frist zur Nachreichung der Vollmacht ersucht haben. Ein entsprechendes Gesuch

hätte gemäss § 12 Abs. 2 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrundes schriftlich und begründet gestellt werden müssen.

Dementsprechend musste die Vorinstanz eine diesbezügliche

Fristwiederherstellung auch gar nie prüfen und ist eine solche dementsprechend

auch nicht im vorliegenden Verfahren weiter zu erörtern. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im bereits dargelegten

Sinn ohnehin ungeeignet sind, eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese

überhaupt einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des konkreten Begründungsaufwands und des erhöhten Aufwands in

der Prozessleitung rechtfertig sich trotz des auf die vor­instanzliche

Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands keine Reduktion der in

ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in

Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr]).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).