VB.2024.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00428
6. November 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00428
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der in der Schweiz niedergelassene italienische
Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) war vom 11. August 2022
bis zum 12. September 2023 mit der brasilianischen Staatsangehörigen B
(nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ex-Ehefrau) verheiratet, welche gestützt
auf diese Ehe am 13. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erhielt. Aufgrund der erfolgten Scheidung und der kurzen Dauer der ehelichen
Gemeinschaft widerrief das Migrationsamt am 25. April 2024 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
24. Juni 2024.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 gab der
Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion gegenüber bekannt, dass er und seine
Ex-Ehefrau den Bewilligungswiderruf als "ziemliche Katastrophe"
wahrnehmen würden und es ihnen nicht an einem Ehewillen fehlen würde. Weiter
fragte er an, wie seine Ex-Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte,
da er nicht wolle, dass sie von ihrem hier lebenden Sohn getrennt werde.
Überdies wandte er sich am 7. Mai 2024 erneut mit einer Eingabe an den
Chef der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, in welcher er geltend
machte, dass seiner Ex-Ehefrau die Bewilligung aus Fremdenhass und
rassistischen Gründen verweigert worden sei.
Die Sicherheitsdirektion interpretierte die Eingabe vom 29. April
2024.
als Rekurs und ersuchte den Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 innert
einer Frist bis zum 29. Mai 2024 darum, eine gültige Vertretungsvollmacht
seiner Ex-Ehefrau einzureichen, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten
würde. Gleichzeitig erhielt er die Möglichkeit, den Rekurs innert derselben
Frist kostenfrei zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die Frist in der
Folge ungenutzt verstreichen und reichte stattdessen am 10. Juni 2024 per
elektronischem Kontaktformular und per E-Mail eine von ihm und seiner
Ex-Ehefrau unterzeichnete Erklärung ein, wonach sie eine erneute Heirat
beabsichtigten und deshalb auf die Wegweisung zu verzichten sei. Am 12. Juni
2024.
wurde zudem per elektronischem Kontaktformular ein ausgefülltes Gesuch um
Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens und eine lediglich eingescannte
Vollmacht der Ehefrau nachgereicht. Am 13. Juni 2024 bestätigte auch das
zuständige Zivilstandsamt ein entsprechendes Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung und der Beschwerdeführer bekräftigte per E-Mail erneut seinen
Heiratswillen.
Hierauf trat die Sicherheitsdirektion am 17. Juni
2024.
auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation des Beschwerdeführers und nicht
fristgemässer Einreichung der einverlangten Vollmacht nicht ein, unter
Kostenauflage an den (vollmachtslos handelnden) Beschwerdeführer.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2024 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren rechtmässig durch den
Beschwerdeführer vertreten gewesen sei und die Beschwerdeführerin somit zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert sei. Sodann seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wiederherzustellen bzw. zu
verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rekursfrist gegen die
Verfügung vom 25. April 2024 wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung eines
prozeduralen Aufenthalts für die Beschwerdeführerin und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 kündigte das
Verwaltungsgericht an, dass über eine allfällige Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin nach Akteneingang entschieden würde. Weiter hielt es fest,
dass strittig sei, ob überhaupt frist- und formgerecht von einer
rechtsmittellegitimierten Partei gegen die migrationsamtliche Verfügung vom
25.
April 2024 rekurriert worden sei. Sodann sei über die subeventualiter
beantragte Wiederherstellung der Rekursfrist grundsätzlich durch die
Sicherheitsdirektion als Rekursinstanz zu befinden, weshalb sich das
vorliegende Verfahren diesbezüglich auf die ebenfalls nach Akteneingang zu
beantwortende Frage beschränken könne, inwieweit die Vorinstanz eine
entsprechende Fristwiederherstellung hätte gewähren müssen. Da die
Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offenkundig erfüllt seien, müsse der
Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abgewartet werden, sofern
aufgrund der geplanten Wiederverheiratung nicht der Aufenthalt zur
Ehevorbereitung gestattet werde, worüber aber erstinstanzlich das Migrationsamt
zu entscheiden habe. Gleichwohl ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während
des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann
wurden antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten beider Beschwerdeführenden
angefordert, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung verzichtet. Weiter wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
offenen Kosten bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 verzichtete die
Sicherheitsdirektion (unaufgefordert) auf Vernehmlassung. Während das
Migrationsamt die Akten der Beschwerdeführerin einreichte, versäumte es
zunächst, auch diejenigen des Beschwerdeführers einzureichen. Diese wurden
jedoch auf entsprechende Aufforderung hin am 23. Oktober 2024
nachgereicht.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 29. Juli
2024.
die Zahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten gestattet wurde,
wurde der Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Eingabe vom 29. April 2024 nahm Bezug auf den
Bewilligungswiderruf vom 25. April 2024 und wurde unter Beilage der
entsprechenden migrationsamtlichen Verfügung bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion eingereicht, weshalb diese in zulässiger Weise als
Rekurseingabe und nicht etwa als (an das Migrationsamt weiterzuleitendes) Neugesuch
entgegengenommen wurde. Auch die Beschwerdeführenden gehen hiervon aus.
3.
3.1
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit
dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,
27.
Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,
unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
3.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Erst recht nicht Verfahrensgegenstand bilden
die Vorbringen zu einem allfälligen neuen Bewilligungsanspruch aufgrund der
geplanten Neuverheiratung, zumal diese doch noch gar nicht Streitgegenstand des
migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2024 bildeten und auch nicht
Gegenstand des damaligen Verfahrens bilden mussten, nachdem der
Beschwerdeführer zwar per E-Mail vom 26. Januar 2024 entsprechende
Heiratspläne ankündigte, auf weitere migrationsamtliche Rückfragen aber nicht
innert angesetzter Frist reagierte. Auf die materiellen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist nachfolgend
ausschliesslich zu klären, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht
eingetreten ist und die Frist zur Vollmachtseinreichung zu Recht nicht
wiederhergestellt hat.
3.3
Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf das subeventualiter gestellte Begehren um
Wiederherstellung der Rekursfrist, hat hierüber doch zunächst die Rekursinstanz
selbst zu befinden und finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass
vorinstanzlich überhaupt ein entsprechendes Gesuch formgerecht eingereicht
wurde.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 49 VRG) ist rekurs-
und beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies können
die durch die Verfügung belasteten Adressaten, aber auch mitbetroffene Dritte
sein (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 41 ff.).
4.1.2
Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein die betroffene ausländische
Person, deren Bewilligungssituation zu klären ist. Ehegatten sind zumindest
dort legitimiert, wo deren Recht auf Familienleben nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) betroffen ist, während dem geschiedenen Ehegatten in
aller Regel keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Bertschi, Kommentar VRG, § 20
N. 83; VGr, 28. August 2013, VB.2013.00249, E. 1.3.1).
4.1.3
Wer Rekurs ohne eigene Legitimation oder in fremdem Namen erhebt, muss
grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist eine
angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf den Rekurs (zumindest
in Bezug auf das nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis) nicht einzutreten,
unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (§ 23 Abs. 2 VRG; RB
1967.
Nr. 1; vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20,
23.
f.; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1).
4.1.4
Sodann wird zumindest im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Teilnahme
am vorinstanzlichen Verfahren mit formeller Beschwer vorausgesetzt (Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 29).
4.2
Vor
Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen
Ex-Ehefrau als beschwerdeführende Partei auf. Bei beiden Parteien ist die
entsprechende Beschwerdelegitimation und deren Umfang fraglich: Beim
Beschwerdeführer, weil er auch eigenen Angaben zufolge lediglich als
Stellvertreter für seine Ex-Ehefrau am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
haben will und deshalb lediglich hinsichtlich der ihm vorinstanzlich
auferlegten Kosten auch formell und materiell beschwert erscheint. Bei der Beschwerdeführerin,
weil sie – mangels fristgerechten Nachweises eines entsprechenden
Vertretungsverhältnisses – gar nicht Adressatin des vorinstanzlichen Verfahrens
war und entsprechend ebenfalls fraglich erscheint, ob sie überhaupt in
rechtskonformer Weise am Verfahren teilgenommen hat. Gleichwohl rechtfertigt es
sich vorliegend bereits aus prozessökonomischen Überlegungen, beide
Beschwerdeführenden als Verfahrenspartei aufzunehmen, da deren Legitimation
gerade auch Gegenstand der nachfolgend zu erörternden Rechtsfragen darstellt
und es sich insofern um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, die
eng mit der Beurteilung der vorinstanzlichen Eintretensfrage zusammenhängt.
Letztlich kann die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht erst nach Klärung
der Legitimation im Rekursverfahren und damit auch der Klärung der
vorinstanzlichen Eintretensfrage erörtert werden, weshalb vorliegend aus
prozessökonomischen Gründen die behauptete Legitimation beider
Beschwerdeführenden zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
unterstellen ist (vgl. hierzu die bundesgerichtliche Praxis zu doppelrelevanten
Tatsachen, BGr, 25. November 2020, 4A_440/2020, E. 3).
4.3
Der Rekurs
vom 29. April 2024 wurde allein vom Beschwerdeführer eingereicht und
unterzeichnet. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin lag der
Rechtsmitteleingabe unbestrittenermassen nicht bei. Da der Beschwerdeführer
nicht Adressat der angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 25. April
2024.
ist und ihm grundsätzlich nach dargelegter Rechtslage als geschiedenem
Ehemann auch keine Rekurslegitimation zukommt, durfte die Sicherheitsdirektion
ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Rekurserhebung in Vertretung der
Ex-Ehefrau erfolgen würde, weshalb in zulässiger Weise Frist zur Nachreichung
einer gültigen Vertretungsvollmacht angesetzt wurde, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Da diese unbestrittenermassen nicht
fristgerecht nachgereicht wurde, ist auf den Rekurs zu Recht mangels Nachweises
eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses und fehlender Rekurslegitimation
des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden.
4.4
Was die
Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
4.4.1
Anzumerken ist zunächst einmal, dass die Beschwerdeführenden inzwischen
selbst von einer ausschliesslichen Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin
ausgehen und der Rekurs im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden sein
soll (siehe Rz. 26 der Beschwerdeschrift und den diesbezüglichen
Feststellungsantrag), womit die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht
unabdingbar war.
4.4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden findet sich in den
migrationsamtlichen Akten keine für das Rekursverfahren gültige Vollmacht
zugunsten des Beschwerdeführers und genügt hierfür insbesondere auch nicht die
ausdrücklich (nur) für das Betreibungsamt D am 3. Januar 2024 erteilte
Vollmacht, selbst wenn diese dem Betreibungsamt gegenüber von der
Beschwerdeführerin auch für "alle weiteren Fragen in Zusammenhang mit
meiner B-Bewilligung" erteilt wurde: Die damalige Vollmachtserteilung
erfolgte schon nach ihrem Wortlaut spezifisch für die Vertretung vor dem
Betreibungsamt D und nicht für die Vertretung vor den Migrationsbehörden, auch
wenn inhaltlich auch ausländerrechtliche Bewilligungsfragen erfasst sein
sollten. Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 5. Februar
2024.
vom Migrationsamt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die
eingereichte Vollmacht nicht sachdienlich sei und im ausländerrechtlichen
Verfahren nicht akzeptiert werden könne. Auf die damalige Fristansetzung zur
Nachreichung einer explizit auch auf das ausländerrechtliche Verfahren
bezogenen Vollmacht reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es kann deshalb keine
Rede davon sein, dass bereits eine auch für das ausländerrechtliche Verfahren
gültige Vollmacht in den migrationsamtlichen Akten lag. Ebenso wenig erscheint
es aus den dargelegten Gründen überspitzt formalistisch, wenn die Vollmacht vom
3.
Januar 2024 bereits im migrationsamtlichen Verfahren nicht akzeptiert
wurde. Selbst wenn die Vollmacht vom 3. Januar 2024 nach dem Willen der
Beschwerdeführenden auch gegenüber den Migrationsbehörden und in einem
allfälligen Rekursverfahren Verwendung finden sollte, durfte die
Sicherheitsdirektion im Rekursverfahren ohne Weiteres eine Klärung der
Vertretungssituation verlangen und hätte der Beschwerdeführer zumindest innert
angesetzter Frist auf die (angeblich) bereits bestehende Vollmacht in den
Migrationsakten verweisen müssen.
4.4.3
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass der Beschwerdeführer
zumindest im Rekursverfahren entsprechend bevollmächtigt worden sei und dieser
den Rekurs nur aufgrund der missverständlichen Telefonauskunft einer
Mitarbeiterin des Migrationsamts (Frau E) vom 29. April 2024 in eigenem
Namen erhoben habe. Jedoch wird weder behauptet, dass das entsprechende
Vollmachtsverhältnis fristgerecht nachgewiesen wurde, noch ist ersichtlich, was
die Beschwerdeführenden aus dem angeblichen Telefongespräch vom 29. April
2024.
zu ihren Gunsten ableiten wollen. Dieses ist einerseits nicht weiter
belegt worden (insbesondere findet sich auf Beilage 3 der Beschwerdeeingabe
auch keine dazu angeblich erstellte handschriftliche Notiz), andererseits ist
auch keine Vertrauensgrundlage oder entscheiderhebliche Vertrauensbetätigung
aufgrund dieses Gesprächs ersichtlich: Das Vertrauen in eine fehlerhafte
behördliche Auskunft ist unter anderem nur dann geschützt, wenn die zuständige
oder aus zureichenden Gründen für zuständig gehaltene Behörde vorbehaltslos
eine individuell-konkrete Auskunft erteilt hat, auf welche der Auskunftsuchende
gutgläubig vertrauen durfte, und er gestützt hierauf eine nicht mehr ohne
Nachteil wiedergutzumachende Disposition getroffen hat (anstelle vieler BGE 116 V 298 E. 3.a). Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer
sich mit der Anfrage beim Migrationsamt an die richtige Behörde gewandt hatte,
ist für die Beurteilung der Rekurslegitimation doch die Rekursinstanz selbst,
also die Sicherheitsdirektion, zuständig. Jedenfalls ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern eine allfällige Fehlauskunft des Migrationsamts den
Beschwerdeführer zu einer nicht mehr wiedergutzumachenden, nachteiligen
Disposition veranlasst haben sollte, nachdem sein (Fehl-)Vertrauen in die
eigene Rekurslegitimation oder das fehlende Erfordernis einer Vollmacht
spätestens nach der vorinstanzlichen Aufforderung zur Nachreichung einer
Vollmacht zerstört wurde und er innert angesetzter Frist die einverlangte
Vollmacht hätte nachreichen oder nötigenfalls um Fristerstreckung hätte
ersuchen müssen.
4.4.4
Ebenso wenig können die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten
ableiten, dass die Sicherheitsdirektion nicht sofort den angedrohten
Nichteintretensentscheid fällte, sondern nach einem (erst nach Fristablauf
geführten) Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef der
Rekursabteilung zunächst noch weitere Belege zum Heiratswillen und zum
Ehevorbereitungsverfahren einforderte. Die blosse Nachforderung dieser
Unterlagen stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine
(implizite) Wiederherstellung noch eine "Heilung" der verpassten
Frist zur Einreichung der einverlangten Vollmacht dar und den
Beschwerdeführenden ist ausser geringfügigen administrativen Mehraufwendungen
auch keinerlei Nachteil daraus entstanden, dass auf den Rekurs erst nach und
nicht schon vor der Unterlagennachreichung nicht eingetreten wurde.
4.4.5
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich die Besorgung der
Vollmacht der Beschwerdeführerin wegen deren Aufenthalt in Brasilien schwierig
gestaltet und der Beschwerdeführer als juristischer Laie die Bedeutung der
Fristansetzung nicht richtig verstanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass die
Fristansetzung durch die Vorinstanz unmissverständlich und unter Androhung
entsprechender Säumnisfolgen erfolgte und auch für einen juristischen Laien
ohne Weiteres verständlich ist. Überdies hätte um eine entsprechende
Fristerstreckung ersucht oder hätten zumindest fristgerecht entsprechende
Erkundigungen bei der Sicherheitsdirektion eingeholt werden können, weshalb
auch allfällige Verzögerungen bei der Beschaffung der Vollmacht unbeachtlich
sind.
4.4.6
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei der
Vorinstanz nie form- und fristkonform um eine Wiederherstellung der versäumten
Frist zur Nachreichung der Vollmacht ersucht haben. Ein entsprechendes Gesuch
hätte gemäss § 12 Abs. 2 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrundes schriftlich und begründet gestellt werden müssen.
Dementsprechend musste die Vorinstanz eine diesbezügliche
Fristwiederherstellung auch gar nie prüfen und ist eine solche dementsprechend
auch nicht im vorliegenden Verfahren weiter zu erörtern. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im bereits dargelegten
Sinn ohnehin ungeeignet sind, eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des konkreten Begründungsaufwands und des erhöhten Aufwands in
der Prozessleitung rechtfertig sich trotz des auf die vorinstanzliche
Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands keine Reduktion der in
ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in
Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr]).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).