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Entscheid

VB.2024.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00430

6. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25770)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00430

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2004 in Syrien geborene A reiste am 3. April

2013 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern in die Schweiz ein,

wo die Familie um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) anerkannte sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. Oktober

2023 erhielten A und ihre Familie Aufenthaltsbewilligungen für den

Kanton Zürich.

Das Migrationsamt wies zwei Gesuche der Familie vom 14. Februar

2019 und 9. Februar 2021 um (vorzeitige bzw. ordentliche) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab. Die zwischenzeitlich volljährige A ersuchte in

der Folge am 27. Februar 2023 erneut um die ordentliche Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Mangels zehnjährigem Aufenthalt lehnte das

Migrationsamt ihr Gesuch wiederum ab.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 anerkannte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) A als Staatenlose an.

Ein erneutes Gesuch von A um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vom 17. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt mit

Verfügung vom 21. März 2024 wiederum ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten,

ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner seien ihr die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach

Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) müssen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein. Hierzu gehören die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG); die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d).

Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG

kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der

Entscheid im pflichtgemässen

Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-

oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.2

2.2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt.

Umstritten und somit zu prüfen ist hingegen, ob sie das Kriterium der hinreichenden

Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

erfüllt.

2.2.2

Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am

Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben

teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar

2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht

erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich

erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner

wird nicht vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen

erzielt. Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine

(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter

Weise) verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,

1.

Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3).

2.2.3

Vorliegend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer

Einreise in die Schweiz drei Jahre die Primarschule und ebenso lange die

Sekundarschule besucht. Von August 2021 bis August 2023 habe sie eine Lehre als

… bei der Institution C in D gemacht. Nachdem sie sich am 10. Juli 2023

beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin

per 18. März 2024 nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag

mit der Firma E in Zürich abgeschlossen. Obschon ein Arbeitspensum von 50

% bzw. von 21 Stunden pro Woche als ... sowie ein Bruttolohn von Fr. 21.66

bzw. Fr. 1'969.54 vereinbart worden seien, habe die Beschwerdeführerin nie

Lohnabrechnungen eingereicht. Ein effektiver Stellenantritt sei daher nicht

belegt. Ohnehin vermöge die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt mit dem

vereinbarten Einkommen offenkundig nicht selbständig zu bestreiten, beliefe

sich doch nur schon der sozialhilferechtliche Grundbedarf für eine Person

gemäss SKOS-Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) und die

durchschnittlichen Mietkosten für eine 1,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich auf

insgesamt Fr. 2'381.- (Fr. 1'031.- Grundbedarf sowie Fr. 1'350.-

Mietkosten). Dass die Beschwerdeführerin noch bei ihren Eltern wohne, könne ihr

hinsichtlich ihrer finanziellen Situation nicht zum Vorteil gereichen. Ferner

sei nicht aktenkundig, dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum bemüht hätte,

obschon sie gegenüber dem RAV eine Arbeitsfähigkeit bzw. -bereitschaft von 100 %

bekundet habe. Da die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial somit

unzureichend ausgeschöpft habe, könne ihr keine gelungene wirtschaftliche

Integration bescheinigt werden.

2.3

Was die

Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht.

2.3.1

Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen

Ausführungen betreffend den sozialhilferechtlichen Grundbedarf für eine Person

im Kanton Zürich zu Recht nicht. Die Beschwerdeführerin reichte vor dem

Verwaltungsgericht neu Lohnabrechnungen ein, welche ihr folgende monatlichen

Nettoeinnahmen bescheinigen: Fr. 839.55 (März 2024); Fr. 1'796.-

(April 2024); Fr. 1'890.60 (Mai 2024) sowie Fr. 1'948.45 (Juni 2024).

Bereits berücksichtigt bei den Nettoeinkünften der Beschwerdeführerin ist

jeweils eine Ferien- und Feiertagsentschädigung und ihr Anteil am 13.

Monatslohn. Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im

Kanton Zürich in Höhe von Fr. 2'381.- reicht das monatliche Einkommen der

Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw.

Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen

Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem

Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn

sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen.

2.3.2

Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst,

mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre

finanzielle Unabhängigkeit steht.

2.3.3

Aus der Tatsache, dass ihrer Zwillingsschwester eine

Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, kann die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird hierdurch doch nicht automatisch ein

entsprechender Anspruch ihrerseits begründet.

2.3.4

Die erwähnten psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und

eine damit allfällig verbundene, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werden nicht

hinreichend substanziiert geltend gemacht, etwa mittels entsprechenden

Arztberichten oder dergleichen. Ferner erwog bereits die Vorinstanz zu Recht,

dass die Beschwerdeführerin dem RAV gegenüber angab, voll arbeitsfähig zu sein,

weshalb ihr ein Arbeitspensum im Umfang von 100 % zugemutet werden kann.

2.3.5

Die Beschwerdeführerin erfüllt das Kriterium der hinreichenden Teilnahme am

Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nach dem

Gesagten somit nicht.

2.3.6

Im Gegensatz zu den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind bei

ihr auch anderweitig keine überdurchschnittlichen Integrationsleistungen

ersichtlich, sondern diese entsprechen den üblichen Erwartungsanforderungen an

eine gelungene Integration. Die Frage, wie schwer die strafrechtliche

Verfehlung der Beschwerdeführerin dabei ins Gewicht fällt, kann aufgrund ihrer

unzureichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben offenbleiben.

2.3.7

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet, da der

Beschwerdeführerin der Nachweis über eine hinreichende Teilnahme am

Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG misslungen ist.

Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt

vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege.

3.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos

ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen

– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20

und 46).

3.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der

Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt.

In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel

eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Im

Gegensatz dazu stellt die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit in ihrer Beschwerde teilweise selbst

in Frage (vgl. Ziff. 2.9 der Beschwerde). Die Erfolgsaussichten der

Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ihr steht keine Parteientschädigung zu

(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).