VB.2024.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00430
6. November 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00430
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2004 in Syrien geborene A reiste am 3. April
2013 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern in die Schweiz ein,
wo die Familie um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) anerkannte sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. Oktober
2023 erhielten A und ihre Familie Aufenthaltsbewilligungen für den
Kanton Zürich.
Das Migrationsamt wies zwei Gesuche der Familie vom 14. Februar
2019 und 9. Februar 2021 um (vorzeitige bzw. ordentliche) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ab. Die zwischenzeitlich volljährige A ersuchte in
der Folge am 27. Februar 2023 erneut um die ordentliche Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mangels zehnjährigem Aufenthalt lehnte das
Migrationsamt ihr Gesuch wiederum ab.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 anerkannte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) A als Staatenlose an.
Ein erneutes Gesuch von A um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vom 17. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt mit
Verfügung vom 21. März 2024 wiederum ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten,
ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner seien ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'500.- zuzusprechen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach
Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) müssen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein. Hierzu gehören die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG); die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d).
Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG
kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der
Entscheid im pflichtgemässen
Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.2
2.2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt.
Umstritten und somit zu prüfen ist hingegen, ob sie das Kriterium der hinreichenden
Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
erfüllt.
2.2.2
Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am
Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben
teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch
besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar
2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht
erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich
erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner
wird nicht vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen
erzielt. Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine
(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter
Weise) verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,
1.
Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3).
2.2.3
Vorliegend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer
Einreise in die Schweiz drei Jahre die Primarschule und ebenso lange die
Sekundarschule besucht. Von August 2021 bis August 2023 habe sie eine Lehre als
… bei der Institution C in D gemacht. Nachdem sie sich am 10. Juli 2023
beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin
per 18. März 2024 nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag
mit der Firma E in Zürich abgeschlossen. Obschon ein Arbeitspensum von 50
% bzw. von 21 Stunden pro Woche als ... sowie ein Bruttolohn von Fr. 21.66
bzw. Fr. 1'969.54 vereinbart worden seien, habe die Beschwerdeführerin nie
Lohnabrechnungen eingereicht. Ein effektiver Stellenantritt sei daher nicht
belegt. Ohnehin vermöge die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt mit dem
vereinbarten Einkommen offenkundig nicht selbständig zu bestreiten, beliefe
sich doch nur schon der sozialhilferechtliche Grundbedarf für eine Person
gemäss SKOS-Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) und die
durchschnittlichen Mietkosten für eine 1,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich auf
insgesamt Fr. 2'381.- (Fr. 1'031.- Grundbedarf sowie Fr. 1'350.-
Mietkosten). Dass die Beschwerdeführerin noch bei ihren Eltern wohne, könne ihr
hinsichtlich ihrer finanziellen Situation nicht zum Vorteil gereichen. Ferner
sei nicht aktenkundig, dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum bemüht hätte,
obschon sie gegenüber dem RAV eine Arbeitsfähigkeit bzw. -bereitschaft von 100 %
bekundet habe. Da die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial somit
unzureichend ausgeschöpft habe, könne ihr keine gelungene wirtschaftliche
Integration bescheinigt werden.
2.3
Was die
Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht.
2.3.1
Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen
Ausführungen betreffend den sozialhilferechtlichen Grundbedarf für eine Person
im Kanton Zürich zu Recht nicht. Die Beschwerdeführerin reichte vor dem
Verwaltungsgericht neu Lohnabrechnungen ein, welche ihr folgende monatlichen
Nettoeinnahmen bescheinigen: Fr. 839.55 (März 2024); Fr. 1'796.-
(April 2024); Fr. 1'890.60 (Mai 2024) sowie Fr. 1'948.45 (Juni 2024).
Bereits berücksichtigt bei den Nettoeinkünften der Beschwerdeführerin ist
jeweils eine Ferien- und Feiertagsentschädigung und ihr Anteil am 13.
Monatslohn. Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im
Kanton Zürich in Höhe von Fr. 2'381.- reicht das monatliche Einkommen der
Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw.
Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen
Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem
Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn
sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen.
2.3.2
Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst,
mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre
finanzielle Unabhängigkeit steht.
2.3.3
Aus der Tatsache, dass ihrer Zwillingsschwester eine
Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird hierdurch doch nicht automatisch ein
entsprechender Anspruch ihrerseits begründet.
2.3.4
Die erwähnten psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und
eine damit allfällig verbundene, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werden nicht
hinreichend substanziiert geltend gemacht, etwa mittels entsprechenden
Arztberichten oder dergleichen. Ferner erwog bereits die Vorinstanz zu Recht,
dass die Beschwerdeführerin dem RAV gegenüber angab, voll arbeitsfähig zu sein,
weshalb ihr ein Arbeitspensum im Umfang von 100 % zugemutet werden kann.
2.3.5
Die Beschwerdeführerin erfüllt das Kriterium der hinreichenden Teilnahme am
Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nach dem
Gesagten somit nicht.
2.3.6
Im Gegensatz zu den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind bei
ihr auch anderweitig keine überdurchschnittlichen Integrationsleistungen
ersichtlich, sondern diese entsprechen den üblichen Erwartungsanforderungen an
eine gelungene Integration. Die Frage, wie schwer die strafrechtliche
Verfehlung der Beschwerdeführerin dabei ins Gewicht fällt, kann aufgrund ihrer
unzureichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben offenbleiben.
2.3.7
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet, da der
Beschwerdeführerin der Nachweis über eine hinreichende Teilnahme am
Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG misslungen ist.
Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt
vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege.
3.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos
ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen
– nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20
und 46).
3.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der
Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt.
In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel
eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Im
Gegensatz dazu stellt die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit in ihrer Beschwerde teilweise selbst
in Frage (vgl. Ziff. 2.9 der Beschwerde). Die Erfolgsaussichten der
Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ihr steht keine Parteientschädigung zu
(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).