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Entscheid

VB.2024.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00431

25. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25541)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00431

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bereinigung

von Personendaten,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

ein im 2000 geborener Staatsangehöriger Irans, reiste im Oktober 2020 in die

Schweiz und beantragte Asyl, wobei er auf sein Ersuchen hin mit der

Hauptidentität B ins zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgenommen

wurde.

Im Rahmen eines anschliessenden Ehevorbereitungsverfahrens

reichte A verschiedene – als echt befundene – heimatliche Zivilstandsdokumente

ein, die ihn als A auswiesen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verfügte

deshalb am 27. Juli 2023 seine Eintragung mit diesem Vor- und

Familiennamen ins Personenstandsregister (Infostar). Am 11. August 2023

wurden die Personendaten von A entsprechend erfasst, worauf die Eheschliessung

vollzogen werden konnte.

B. Nach

der Heirat ersuchte A um Bereinigung seiner Personendaten und Anpassung seines

Namens von A in B. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom

9. Januar 2024 ab, da die Zivilstandsbehörden verpflichtet gewesen seien,

seine Personalien so zu erfassen, wie sie in den heimatlichen

Zivilstandsdokumenten geführt würden, sodass kein zu berichtigender Fehler

vorliege.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A im

April 2024 bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche auf das

Rechtsmittel am 27. Mai 2024 infolge Verspätung nicht eintrat. Die

eingeschrieben versandte Verfügung wurde am 28. Mai 2024 zur Abholung

gemeldet, jedoch nicht innert Frist abgeholt.

III.

Am 18. Juli 2024 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Gemeindeamts vom

9.

Januar 2024 sei aufzuheben und seine Namensänderung zu B als

Hauptidentität anzuerkennen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem darum,

dass ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei.

Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts reichte die Direktion der Justiz und des Innern am

25.

Juli 2024 die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen

Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie

§ 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 [LS 231.1]).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im

Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu

erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).

2.

2.1

Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht

einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen

Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG).

In analoger

Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,

1.

Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von

Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen

Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach

als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich

so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss

die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige

längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift

die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch.

2.2

Die

Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 70

in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;

wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl.

Griffel, § 22 N. 13).

2.3

Gemäss

Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer am

28.

Mai 2024 zur Abholung gemeldet und am 6. Juni 2024 mit dem

Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgeschickt. Es

folgten weitere erfolglose Zustellversuche am 7. und 12. Juni 2024.

Da der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung

seitens der Vorinstanz rechnen musste, gilt der Rekursentscheid damit am

4.

Juni 2024 als zugestellt und endete die 30-tägige Beschwerdefrist am

4.

Juli 2024. Die Beschwerde vom 18. Juli 2024 ist damit offenkundig

verspätet, weshalb sich darauf nicht eintreten lässt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er unter einer

posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Multipler Sklerose (MS) leide

und seine Rechte deshalb nur eingeschränkt wahrnehmen könne. Soweit er mit

diesem Vorbringen um Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit

ebenfalls nicht durchzudringen:

3.2

Gemäss

§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,

wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der

Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine

fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der

säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder

subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 –

3.

März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021,

VB.2021.00497, E. 3.1).

3.3

Der

Beschwerde liegt ein undatiertes Schreiben der behandelnden Ärztin des

Beschwerdeführers bei, wonach dessen MS Erkrankung bei ihm zu kognitiven

Beeinträchtigungen führe, die sich in Schwierigkeiten mit dem

Kurzzeitgedächtnis und der Einhaltung von Fristen manifestierten; um eine

"Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung zu vermeiden" sei

deshalb dringend indiziert, ihm "eine Fristverlängerung zu gewähren".

Ein weiteres undatiertes Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie attestiert dem Beschwerdeführer, unter einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in einer kritischen

psychischen Verfassung zu befinden.

Allein damit vermag der Beschwerdeführer

jedoch noch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So bleiben die

ärztlichen Berichte sehr vage und belegen sie nicht, dass der Beschwerdeführer

im massgeblichen Zeitraum an der Vornahme fristgebundener Handlungen oder

zumindest der Beauftragung einer Drittperson mit der Wahrung der

Beschwerdefrist verhindert gewesen wäre. Namentlich ist nicht nachvollziehbar,

weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, hierfür die

Hilfe seiner Ehefrau oder deren Mutter in Anspruch zu nehmen, nachdem diese ihn

schon bei der Rekurserhebung unterstützt bzw. "persönlich begleitet"

haben wollen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Nachdem auf die – nach Ablauf der

Beschwerdefrist eingereichte – Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten

ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren prozessualen

Schritte zu unternehmen sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGr, 16. März 2023, 4A_160/2023,

E. 3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandlos geworden

abgeschrieben.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.