VB.2024.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00431
25. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25541)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00431
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bereinigung
von Personendaten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
ein im 2000 geborener Staatsangehöriger Irans, reiste im Oktober 2020 in die
Schweiz und beantragte Asyl, wobei er auf sein Ersuchen hin mit der
Hauptidentität B ins zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgenommen
wurde.
Im Rahmen eines anschliessenden Ehevorbereitungsverfahrens
reichte A verschiedene – als echt befundene – heimatliche Zivilstandsdokumente
ein, die ihn als A auswiesen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verfügte
deshalb am 27. Juli 2023 seine Eintragung mit diesem Vor- und
Familiennamen ins Personenstandsregister (Infostar). Am 11. August 2023
wurden die Personendaten von A entsprechend erfasst, worauf die Eheschliessung
vollzogen werden konnte.
B. Nach
der Heirat ersuchte A um Bereinigung seiner Personendaten und Anpassung seines
Namens von A in B. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom
9. Januar 2024 ab, da die Zivilstandsbehörden verpflichtet gewesen seien,
seine Personalien so zu erfassen, wie sie in den heimatlichen
Zivilstandsdokumenten geführt würden, sodass kein zu berichtigender Fehler
vorliege.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A im
April 2024 bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche auf das
Rechtsmittel am 27. Mai 2024 infolge Verspätung nicht eintrat. Die
eingeschrieben versandte Verfügung wurde am 28. Mai 2024 zur Abholung
gemeldet, jedoch nicht innert Frist abgeholt.
III.
Am 18. Juli 2024 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Gemeindeamts vom
9.
Januar 2024 sei aufzuheben und seine Namensänderung zu B als
Hauptidentität anzuerkennen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem darum,
dass ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen sei.
Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte die Direktion der Justiz und des Innern am
25.
Juli 2024 die Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie
§ 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 [LS 231.1]).
1.2
Die
vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im
Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu
erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).
2.
2.1
Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht
einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen
Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG).
In analoger
Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,
1.
Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von
Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen
Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach
als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich
so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss
die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige
längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift
die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch.
2.2
Die
Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 70
in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;
wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl.
Griffel, § 22 N. 13).
2.3
Gemäss
Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer am
28.
Mai 2024 zur Abholung gemeldet und am 6. Juni 2024 mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgeschickt. Es
folgten weitere erfolglose Zustellversuche am 7. und 12. Juni 2024.
Da der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung
seitens der Vorinstanz rechnen musste, gilt der Rekursentscheid damit am
4.
Juni 2024 als zugestellt und endete die 30-tägige Beschwerdefrist am
4.
Juli 2024. Die Beschwerde vom 18. Juli 2024 ist damit offenkundig
verspätet, weshalb sich darauf nicht eintreten lässt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Multipler Sklerose (MS) leide
und seine Rechte deshalb nur eingeschränkt wahrnehmen könne. Soweit er mit
diesem Vorbringen um Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit
ebenfalls nicht durchzudringen:
3.2
Gemäss
§ 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,
wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie
innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Eine
fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der
säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder
subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 –
3.
März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021,
VB.2021.00497, E. 3.1).
3.3
Der
Beschwerde liegt ein undatiertes Schreiben der behandelnden Ärztin des
Beschwerdeführers bei, wonach dessen MS Erkrankung bei ihm zu kognitiven
Beeinträchtigungen führe, die sich in Schwierigkeiten mit dem
Kurzzeitgedächtnis und der Einhaltung von Fristen manifestierten; um eine
"Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung zu vermeiden" sei
deshalb dringend indiziert, ihm "eine Fristverlängerung zu gewähren".
Ein weiteres undatiertes Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie attestiert dem Beschwerdeführer, unter einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in einer kritischen
psychischen Verfassung zu befinden.
Allein damit vermag der Beschwerdeführer
jedoch noch keinen Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So bleiben die
ärztlichen Berichte sehr vage und belegen sie nicht, dass der Beschwerdeführer
im massgeblichen Zeitraum an der Vornahme fristgebundener Handlungen oder
zumindest der Beauftragung einer Drittperson mit der Wahrung der
Beschwerdefrist verhindert gewesen wäre. Namentlich ist nicht nachvollziehbar,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, hierfür die
Hilfe seiner Ehefrau oder deren Mutter in Anspruch zu nehmen, nachdem diese ihn
schon bei der Rekurserhebung unterstützt bzw. "persönlich begleitet"
haben wollen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Nachdem auf die – nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichte – Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten
ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren prozessualen
Schritte zu unternehmen sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGr, 16. März 2023, 4A_160/2023,
E. 3).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandlos geworden
abgeschrieben.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.