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Entscheid

VB.2024.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00434

26. September 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25671)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00434

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Aufnahmeprüfung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule C die

Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für die Fachmittelschule und

Berufsmaturitätsschule. Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte die

Prorektorin der Kantonsschule C dem Vater von B, A, mit, dass diese an der

Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 erreicht habe, womit die

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachmittelschule oder

Berufsmaturitätsschule nicht erfüllt seien.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 2. April 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli

2024.

ab.

III.

Am 22. Juli 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion sei

aufzuheben und die Gewichtung und Rundung der Noten sowie die Bewertung der

Rechtschreibfehler in der Deutschprüfung seien neu zu beurteilen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. August 2024

auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG,

LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in

die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der

beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend

hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von

B ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus,

dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt

gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8).

Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend das Bestehen

der Aufnahmeprüfung von B in die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule so

oder so befugt, unabhängig vom Vorhandensein einer allfälligen weiteren

sorgeberechtigten Person.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich

ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1

mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89;

vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes

im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst die Bewertung der von B abgelegten

Deutschprüfung und bringt im Wesentlichen vor, Rechtschreibfehler bei

inhaltlich korrekten Antworten seien unangemessen hoch gewichtet worden. So

habe B beispielsweise bei Aufgabe 6.5 korrekt vom Nomen "Gefahr" das

Verb "gefä[h]rden" abgeleitet. Zudem sei die Punktvergabe insofern

inkonsistent gewesen, als dass bei einigen Aufgaben halbe Punkte vergeben

worden seien und bei anderen nicht.

3.2

Abgesehen

von Aufgabe 6.5 benennt der Beschwerdeführer keine Stelle in der Sprachprüfung,

in der B Punkte aufgrund von Rechtschreibfehlern abgezogen worden seien. Es

sind auch keine weiteren solchen Stellen ersichtlich, weshalb auf das Argument,

Rechtschreibfehler seien allgemein unangemessen hoch gewichtet worden, nicht

weiter einzugehen ist.

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer explizit die Korrektur von Aufgabe 6.5 rügt, dringt er damit

nicht durch. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Kandidatinnen und

Kandidaten bereits in der Aufgabenstellung explizit darauf hingewiesen wurden,

auf Rechtschreibung und Leserlichkeit zu achten. Dass entsprechend für eine

inhaltlich zwar richtige (korrekte Ableitung eines Verbs vom Nomen), aber

orthografisch fehlerhafte ("gefärden" statt "gefährden")

Antwort keine Punkte erteilt werden würden, musste B vor diesem Hintergrund

bewusst sein. Im Übrigen ist die orthografische Korrektheit der Antwort als

Bewertungskriterium mit Blick darauf, dass es sich bei der streitbetroffenen

Prüfung um eine Sprachprüfung handelt, ohnehin nicht zu beanstanden und

vielmehr sogar in den meisten Sprachprüfungen üblich. Eine Rechtsverletzung ist

in dieser Korrektur folglich nicht zu erblicken.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass zwar in gewissen Aufgaben halbe

Punkte, aber in anderen nur ganze Punkte verteilt wurden, ist festzuhalten,

dass eine (teilweise) nicht-lineare Punkteverteilung nicht per se unzulässig

ist (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3). Vielmehr liegt

die konkrete Punktevergabe für eine einzelne Aufgabe bei der Aufnahmeprüfung grundsätzlich

im Ermessen der zuständigen Fachkommission. Dabei kann sie etwa den Umfang und

den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder allfällig mögliche Zufallstreffer

berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3,

und 18. November 2020, VB.2020.00565, E. 5.2.4). Dass die

Beschwerdegegnerin dieses Ermessen vorliegend in rechtswidriger Art und Weise

betätigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

geltend gemacht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die

konkrete Festlegung der Punktevergabe bei der von B abgelegten Deutschprüfung

rechtswidrig gewesen sein soll.

4.

4.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, das geringe Verpassen der für die Aufnahme in

die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule erforderlichen Mindestnote von 4,5

um nur 0,07 Notenpunkte stelle ein unverhältnismässig strenges Urteil dar, das

die tatsächlichen Fähigkeiten und Leistungen von B nicht widerspiegle. Die

Rundung der Noten auf zwei Dezimalstellen führe zu einer Benachteiligung von B

und berücksichtige nicht die natürliche Schwankungsbreite bei

Prüfungsleistungen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der

Schnitt der Vorleistungsnoten von 5,1, welcher sich im zweiten Semester sogar

auf 5,3 verbessert habe, stärker gewichtet werden müsste. Aufgrund dieser

Vornoten stehe das Potenzial von B zur schulischen Fortsetzung ihrer Bildung

ausser Frage.

4.2

Die

Kompetenz für die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme in die

Mittelschulen liegt beim Regierungsrat (§ 14 MSG). Entsprechend hat dieser

die Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die

Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erlassen und in

dieser den Inhalt der Aufnahmeprüfung, die Berechnung der aufnahmerelevanten

Noten sowie die zu erreichenden Notenschnitte für die verschiedenen Typen der

Mittelschule detailliert festgelegt.

4.2.1

Gemäss § 24 VAM besteht die Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschulen

im Anschluss an die Sekundarstufe aus dem Fachbereich Deutsch, welcher zwei

Prüfungsteile (1. Verfassen eines Textes und 2. Sprachbetrachtung und

Textverständnis) umfasst, und dem Fachbereich Mathematik. § 31 Abs. 1 VAM sieht vor, dass die Noten der einzelnen Prüfungsteile in Viertelnoten

festgelegt werden. B erzielte hierbei im Prüfungsteil Mathematik die Note 2,25,

im Prüfungsteil Deutsch, Sprachbetrachtung und Textverständnis, die Note 5,0

und im Prüfungsteil Deutsch, Verfassen eines Textes (Aufsatz), die Note 5,5.

Die beiden Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch werden gemäss § 31 Abs. 2 VAM gleich gewichtet und die resultierende Note nicht gerundet; bei B

resultiert entsprechend eine Note für den Fachbereich Deutsch von 5,25 (= [5,0

+ 5,5] / 2). Nach § 31 Abs. 3 VAM wird anschliessend die Prüfungsnote

der Aufnahmeprüfung als Durchschnitt der Noten für den Fachbereich Deutsch und

den Fachbereich Mathematik berechnet. Bei B resultiert so eine Prüfungsnote von

3,75 (= [5,25 + 2,25] / 2).

4.2.2

Da B im Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer öffentlichen

zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchte, sind bei ihr auch die

Vorleistungen zu berücksichtigen (§ 32 lit. a VAM). Die

Vorleistungsnote bestimmt sich je zu einem Fünftel aus den Zeugnisnoten der

Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie "Natur und

Technik" des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung

erfolgt ist (§ 33 Abs. 1 VAM). B hatte im Herbstsemester 2023/24 im

Fach Deutsch eine Zeugnisnote von 5,0, im Fach Mathematik eine Zeugnisnote von

4,0, im Fach Französisch eine Zeugnisnote von 5,5, im Fach Englisch eine

Zeugnisnote von 6,0 und im Fach "Natur und Technik" eine Zeugnisnote

5,0. Hieraus resultiert – bei einer Gewichtung jedes Fachs zu je einem Fünftel

– eine Vorleistungsnote von 5,1 (= [5,0 + 4,0 + 5,5 + 6,0 + 5,0] / 5).

4.2.3

Ob die Aufnahmeprüfung für die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule

bestanden wurde, bestimmt sich danach, ob der Durchschnitt aus ungerundeter

Prüfungsnote (vgl. § 31 Abs. 4 VAM) und ungerundeter Vorleistungsnote

(vgl. § 33 Abs. 3 VAM) den in § 35 VAM festgelegten

Mindestschnitt erreicht. Die Durchschnittsnote ist hierbei auf zwei

Dezimalstellen zu runden (§ 35 Abs. 1 VAM). Der Durchschnitt aus der

Prüfungsnote (3,75) und der Vorleistungsnote (5,1) von B ergibt 4,43, womit der

Mindestschnitt von 4,5, der zur Aufnahme in die Fachmittel- oder

Berufsmaturitätsschule berechtigt hätte, nicht erreicht wurde.

4.3

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Noten von B entsprechend den Vorgaben des

Regierungsrats betreffend die Berücksichtigung der Vorleistungen sowie

betreffend die Rundung korrekt ausgerechnet worden sind und auch der

entsprechende Aufnahmeentscheid korrekt gefällt wurde. Der Beschwerdegegnerin

stünde es zwar zu, im Sinn von § 7 Abs. 1 VAM beim Entscheid über die

Aufnahme besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen, solche sind aber

nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der massgebliche Notenschnitt von

4,5 nur knapp nicht erreicht wurde und entsprechend eine gewisse Härte für B

resultiert. Andere besondere Umstände sind ausserdem weder geltend gemacht noch

ersichtlich.

4.4

Schliesslich

bewegen sich die Vorgaben betreffend Rundung der verschiedenen Zwischen- und

Endnoten sowie betreffend die Gewichtung der Vorleistungen im Rahmen des vom

Gesetzgeber mit § 14 MSG dem Regierungsrat eingeräumten Ermessens zur

Ausgestaltung der Bedingungen zur Aufnahme in die Mittelschule. Die Gewichtung

der Vornoten gegenüber den Prüfungsnoten ist hierbei letztlich eine

(bildungs-)politische Frage, in der dem Regierungsrat erhebliches Ermessen

zukommt. Im Übrigen gelten die vom Regierungsrat festgelegten

Aufnahmebedingungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten an der

Aufnahmeprüfung gleichermassen. Eine stärkere Gewichtung der Vornoten von B oder

die Berücksichtigung eines anderen Semesters kommt deshalb schon nur aus

Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.