VB.2024.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00434
26. September 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25671)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00434
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Aufnahmeprüfung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule C die
Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für die Fachmittelschule und
Berufsmaturitätsschule. Mit Schreiben vom 21. März 2024 teilte die
Prorektorin der Kantonsschule C dem Vater von B, A, mit, dass diese an der
Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,43 erreicht habe, womit die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachmittelschule oder
Berufsmaturitätsschule nicht erfüllt seien.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 2. April 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli
2024.
ab.
III.
Am 22. Juli 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Bildungsdirektion sei
aufzuheben und die Gewichtung und Rundung der Noten sowie die Bewertung der
Rechtschreibfehler in der Deutschprüfung seien neu zu beurteilen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. August 2024
auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule C erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG,
LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in
die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der
beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend
hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von
B ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus,
dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt
gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8).
Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend das Bestehen
der Aufnahmeprüfung von B in die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule so
oder so befugt, unabhängig vom Vorhandensein einer allfälligen weiteren
sorgeberechtigten Person.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich
ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1
mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89;
vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes
im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst die Bewertung der von B abgelegten
Deutschprüfung und bringt im Wesentlichen vor, Rechtschreibfehler bei
inhaltlich korrekten Antworten seien unangemessen hoch gewichtet worden. So
habe B beispielsweise bei Aufgabe 6.5 korrekt vom Nomen "Gefahr" das
Verb "gefä[h]rden" abgeleitet. Zudem sei die Punktvergabe insofern
inkonsistent gewesen, als dass bei einigen Aufgaben halbe Punkte vergeben
worden seien und bei anderen nicht.
3.2
Abgesehen
von Aufgabe 6.5 benennt der Beschwerdeführer keine Stelle in der Sprachprüfung,
in der B Punkte aufgrund von Rechtschreibfehlern abgezogen worden seien. Es
sind auch keine weiteren solchen Stellen ersichtlich, weshalb auf das Argument,
Rechtschreibfehler seien allgemein unangemessen hoch gewichtet worden, nicht
weiter einzugehen ist.
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer explizit die Korrektur von Aufgabe 6.5 rügt, dringt er damit
nicht durch. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Kandidatinnen und
Kandidaten bereits in der Aufgabenstellung explizit darauf hingewiesen wurden,
auf Rechtschreibung und Leserlichkeit zu achten. Dass entsprechend für eine
inhaltlich zwar richtige (korrekte Ableitung eines Verbs vom Nomen), aber
orthografisch fehlerhafte ("gefärden" statt "gefährden")
Antwort keine Punkte erteilt werden würden, musste B vor diesem Hintergrund
bewusst sein. Im Übrigen ist die orthografische Korrektheit der Antwort als
Bewertungskriterium mit Blick darauf, dass es sich bei der streitbetroffenen
Prüfung um eine Sprachprüfung handelt, ohnehin nicht zu beanstanden und
vielmehr sogar in den meisten Sprachprüfungen üblich. Eine Rechtsverletzung ist
in dieser Korrektur folglich nicht zu erblicken.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass zwar in gewissen Aufgaben halbe
Punkte, aber in anderen nur ganze Punkte verteilt wurden, ist festzuhalten,
dass eine (teilweise) nicht-lineare Punkteverteilung nicht per se unzulässig
ist (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3). Vielmehr liegt
die konkrete Punktevergabe für eine einzelne Aufgabe bei der Aufnahmeprüfung grundsätzlich
im Ermessen der zuständigen Fachkommission. Dabei kann sie etwa den Umfang und
den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder allfällig mögliche Zufallstreffer
berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 6.3,
und 18. November 2020, VB.2020.00565, E. 5.2.4). Dass die
Beschwerdegegnerin dieses Ermessen vorliegend in rechtswidriger Art und Weise
betätigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
geltend gemacht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die
konkrete Festlegung der Punktevergabe bei der von B abgelegten Deutschprüfung
rechtswidrig gewesen sein soll.
4.
4.1
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, das geringe Verpassen der für die Aufnahme in
die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule erforderlichen Mindestnote von 4,5
um nur 0,07 Notenpunkte stelle ein unverhältnismässig strenges Urteil dar, das
die tatsächlichen Fähigkeiten und Leistungen von B nicht widerspiegle. Die
Rundung der Noten auf zwei Dezimalstellen führe zu einer Benachteiligung von B
und berücksichtige nicht die natürliche Schwankungsbreite bei
Prüfungsleistungen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der
Schnitt der Vorleistungsnoten von 5,1, welcher sich im zweiten Semester sogar
auf 5,3 verbessert habe, stärker gewichtet werden müsste. Aufgrund dieser
Vornoten stehe das Potenzial von B zur schulischen Fortsetzung ihrer Bildung
ausser Frage.
4.2
Die
Kompetenz für die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme in die
Mittelschulen liegt beim Regierungsrat (§ 14 MSG). Entsprechend hat dieser
die Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die
Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erlassen und in
dieser den Inhalt der Aufnahmeprüfung, die Berechnung der aufnahmerelevanten
Noten sowie die zu erreichenden Notenschnitte für die verschiedenen Typen der
Mittelschule detailliert festgelegt.
4.2.1
Gemäss § 24 VAM besteht die Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschulen
im Anschluss an die Sekundarstufe aus dem Fachbereich Deutsch, welcher zwei
Prüfungsteile (1. Verfassen eines Textes und 2. Sprachbetrachtung und
Textverständnis) umfasst, und dem Fachbereich Mathematik. § 31 Abs. 1 VAM sieht vor, dass die Noten der einzelnen Prüfungsteile in Viertelnoten
festgelegt werden. B erzielte hierbei im Prüfungsteil Mathematik die Note 2,25,
im Prüfungsteil Deutsch, Sprachbetrachtung und Textverständnis, die Note 5,0
und im Prüfungsteil Deutsch, Verfassen eines Textes (Aufsatz), die Note 5,5.
Die beiden Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch werden gemäss § 31 Abs. 2 VAM gleich gewichtet und die resultierende Note nicht gerundet; bei B
resultiert entsprechend eine Note für den Fachbereich Deutsch von 5,25 (= [5,0
+ 5,5] / 2). Nach § 31 Abs. 3 VAM wird anschliessend die Prüfungsnote
der Aufnahmeprüfung als Durchschnitt der Noten für den Fachbereich Deutsch und
den Fachbereich Mathematik berechnet. Bei B resultiert so eine Prüfungsnote von
3,75 (= [5,25 + 2,25] / 2).
4.2.2
Da B im Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer öffentlichen
zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchte, sind bei ihr auch die
Vorleistungen zu berücksichtigen (§ 32 lit. a VAM). Die
Vorleistungsnote bestimmt sich je zu einem Fünftel aus den Zeugnisnoten der
Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie "Natur und
Technik" des ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung
erfolgt ist (§ 33 Abs. 1 VAM). B hatte im Herbstsemester 2023/24 im
Fach Deutsch eine Zeugnisnote von 5,0, im Fach Mathematik eine Zeugnisnote von
4,0, im Fach Französisch eine Zeugnisnote von 5,5, im Fach Englisch eine
Zeugnisnote von 6,0 und im Fach "Natur und Technik" eine Zeugnisnote
5,0. Hieraus resultiert – bei einer Gewichtung jedes Fachs zu je einem Fünftel
– eine Vorleistungsnote von 5,1 (= [5,0 + 4,0 + 5,5 + 6,0 + 5,0] / 5).
4.2.3
Ob die Aufnahmeprüfung für die Fachmittel- oder Berufsmaturitätsschule
bestanden wurde, bestimmt sich danach, ob der Durchschnitt aus ungerundeter
Prüfungsnote (vgl. § 31 Abs. 4 VAM) und ungerundeter Vorleistungsnote
(vgl. § 33 Abs. 3 VAM) den in § 35 VAM festgelegten
Mindestschnitt erreicht. Die Durchschnittsnote ist hierbei auf zwei
Dezimalstellen zu runden (§ 35 Abs. 1 VAM). Der Durchschnitt aus der
Prüfungsnote (3,75) und der Vorleistungsnote (5,1) von B ergibt 4,43, womit der
Mindestschnitt von 4,5, der zur Aufnahme in die Fachmittel- oder
Berufsmaturitätsschule berechtigt hätte, nicht erreicht wurde.
4.3
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Noten von B entsprechend den Vorgaben des
Regierungsrats betreffend die Berücksichtigung der Vorleistungen sowie
betreffend die Rundung korrekt ausgerechnet worden sind und auch der
entsprechende Aufnahmeentscheid korrekt gefällt wurde. Der Beschwerdegegnerin
stünde es zwar zu, im Sinn von § 7 Abs. 1 VAM beim Entscheid über die
Aufnahme besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen, solche sind aber
nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der massgebliche Notenschnitt von
4,5 nur knapp nicht erreicht wurde und entsprechend eine gewisse Härte für B
resultiert. Andere besondere Umstände sind ausserdem weder geltend gemacht noch
ersichtlich.
4.4
Schliesslich
bewegen sich die Vorgaben betreffend Rundung der verschiedenen Zwischen- und
Endnoten sowie betreffend die Gewichtung der Vorleistungen im Rahmen des vom
Gesetzgeber mit § 14 MSG dem Regierungsrat eingeräumten Ermessens zur
Ausgestaltung der Bedingungen zur Aufnahme in die Mittelschule. Die Gewichtung
der Vornoten gegenüber den Prüfungsnoten ist hierbei letztlich eine
(bildungs-)politische Frage, in der dem Regierungsrat erhebliches Ermessen
zukommt. Im Übrigen gelten die vom Regierungsrat festgelegten
Aufnahmebedingungen für alle Kandidatinnen und Kandidaten an der
Aufnahmeprüfung gleichermassen. Eine stärkere Gewichtung der Vornoten von B oder
die Berücksichtigung eines anderen Semesters kommt deshalb schon nur aus
Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Frage.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.