VB.2024.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00436
16. Juli 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00436
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerin,
und
1. E,
2. D,
beide vertreten
durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
(Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. September 2023 erteilte die
Baubehörde Meilen B und A – unter Auflagen – die baurechtliche Bewilligung für
die Änderung der Terrassengestaltung im Terrassenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der G-Strasse 02 in Meilen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben E und D mit Eingabe vom
20.
Oktober 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache an die
Baubehörde Meilen zur Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 18. Juni 2024 gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baubehörde
Meilen vom 12. September 2023 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Baubehörde Meilen zurück. Die Kosten des Verfahrens in der
Höhe von total Fr. 4'705.- auferlegte es je zur Hälfte der solidarisch
haftenden privaten Rekursgegnerschaft, folglich B und A.
III.
Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 24. Juli
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids in Bezug auf die Kostenfolge (Dispositivziffer II) insofern,
als dass den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 4'705.- alleine
auferlegt worden sind; es seien die Kosten des Verfahrens vor dem
Baurekursgericht von total Fr. 4'705.- den Beschwerdeführenden lediglich
zu ½ (Fr. 2'352.50) und der Beschwerdegegnerin (Baubehörde Meilen) zu ½ (Fr. 2'352.50)
aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositivziffer II hinsichtlich der
Kostenverteilung gesamthaft aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung der
Kostenverteilung einschliesslich Begründung an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte die
Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge. E und D haben sich nicht
vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs der Nachbarn (Mitbeteiligte im vorliegenden
Verfahren) mit dem angefochtenen Entscheid gut und auferlegte die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von total Fr. 4'705.- je zur Hälfte in
solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen die
Gerichtskosten zu Unrecht vollumfänglich und in Verletzung von § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG auferlegt. Zudem habe sie ihr rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) verletzt, da sie die Verlegung der Kosten nicht begründet habe.
2.3
2.3.1
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel
daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte
durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 50).
2.3.2
Das Baurekursgericht beantragt die Gutheissung der Beschwerde. In der Regel
– so auch im vorliegenden Fall – seien die Kosten zur Hälfte der Bauherrschaft
und zur andern Hälfte der Vorinstanz bzw. der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
2.3.3
Der Argumentation der Beschwerdeführenden und des Baurekursgerichts ist zu
folgen. In der vorliegenden Konstellation, in welcher ein Nachbarrekurs durch
das Baurekursgericht gutgeheissen wurde, ist es sachgerecht, dass sich die
Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den
massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht
unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), an den Kosten des
Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das
Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (VGr, 23. Februar
2005, VB.2004.00386, E. 4 mit Hinweis auf 9. Februar 2005,
VB.2004.00481, E. 4).
Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als
rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht
vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die
Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet, ist lediglich der Kostenverleger neu
zu bestimmen. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es
angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführenden
und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
2.4
Die
Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Baurekursgericht habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem
es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
2.4.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von
einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018,
VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
2.4.2
Die Begründung in Bezug auf die Kostenverteilung ist im angefochtenen
Entscheid (vgl. dort E. 5.1) äusserst kurz gehalten. In ihrer
Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Vorinstanz dann
ausführlicher. Diese Erläuterungen genügen, damit sich die Beschwerdeführenden
danach über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben konnten, was sich
auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführenden nach der Stellungnahme der
Vorinstanz im Beschwerdeverfahren keinen Bedarf mehr sahen, sich zu äussern. Eine
allfällige Gehörsverletzung ist damit geheilt.
2.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2024 sind die
Verfahrenskosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den solidarisch haftenden
Beschwerdeführenden und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
3.
Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine
Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre
Verfahrensfehler zurückgehen. Entsprechend sind hier die Kosten in Anwendung
des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche die offenkundig
unzutreffende Kostenverteilung im von ihr ausgefällten Rekursentscheid
anerkannt und folgerichtig die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59). Der Beschwerdeführerin ist sodann
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 18. Juni 2024 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'705.--
je zur Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und der Baubehörde
Meilen auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 655.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.