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Entscheid

VB.2024.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00436

16. Juli 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26492)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00436

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerin,

und

1. E,

2. D,

beide vertreten

durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

(Kostenbeschwerde),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. September 2023 erteilte die

Baubehörde Meilen B und A – unter Auflagen – die baurechtliche Bewilligung für

die Änderung der Terrassengestaltung im Terrassenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der G-Strasse 02 in Meilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben E und D mit Eingabe vom

20.

Oktober 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache an die

Baubehörde Meilen zur Durchführung eines ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 18. Juni 2024 gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baubehörde

Meilen vom 12. September 2023 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Baubehörde Meilen zurück. Die Kosten des Verfahrens in der

Höhe von total Fr. 4'705.- auferlegte es je zur Hälfte der solidarisch

haftenden privaten Rekursgegnerschaft, folglich B und A.

III.

Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 24. Juli

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids in Bezug auf die Kostenfolge (Dispositivziffer II) insofern,

als dass den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 4'705.- alleine

auferlegt worden sind; es seien die Kosten des Verfahrens vor dem

Baurekursgericht von total Fr. 4'705.- den Beschwerdeführenden lediglich

zu ½ (Fr. 2'352.50) und der Beschwerdegegnerin (Baubehörde Meilen) zu ½ (Fr. 2'352.50)

aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositivziffer II hinsichtlich der

Kostenverteilung gesamthaft aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung der

Kostenverteilung einschliesslich Begründung an das Baurekursgericht

zurückzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte die Abweisung der Beschwerde,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte die

Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge. E und D haben sich nicht

vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs der Nachbarn (Mitbeteiligte im vorliegenden

Verfahren) mit dem angefochtenen Entscheid gut und auferlegte die Kosten des

Verfahrens in der Höhe von total Fr. 4'705.- je zur Hälfte in

solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden.

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen die

Gerichtskosten zu Unrecht vollumfänglich und in Verletzung von § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG auferlegt. Zudem habe sie ihr rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) verletzt, da sie die Verlegung der Kosten nicht begründet habe.

2.3

2.3.1

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel

daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte

durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 13 N. 50).

2.3.2

Das Baurekursgericht beantragt die Gutheissung der Beschwerde. In der Regel

– so auch im vorliegenden Fall – seien die Kosten zur Hälfte der Bauherrschaft

und zur andern Hälfte der Vorinstanz bzw. der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.

2.3.3

Der Argumentation der Beschwerdeführenden und des Baurekursgerichts ist zu

folgen. In der vorliegenden Konstellation, in welcher ein Nachbarrekurs durch

das Baurekursgericht gutgeheissen wurde, ist es sachgerecht, dass sich die

Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den

massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht

unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), an den Kosten des

Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das

Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (VGr, 23. Februar

2005, VB.2004.00386, E. 4 mit Hinweis auf 9. Februar 2005,

VB.2004.00481, E. 4).

Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als

rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht

vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die

Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet, ist lediglich der Kostenverleger neu

zu bestimmen. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es

angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführenden

und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.

2.4

Die

Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Baurekursgericht habe ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem

es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

2.4.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von

einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018,

VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

2.4.2

Die Begründung in Bezug auf die Kostenverteilung ist im angefochtenen

Entscheid (vgl. dort E. 5.1) äusserst kurz gehalten. In ihrer

Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Vorinstanz dann

ausführlicher. Diese Erläuterungen genügen, damit sich die Beschwerdeführenden

danach über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben konnten, was sich

auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführenden nach der Stellungnahme der

Vorinstanz im Beschwerdeverfahren keinen Bedarf mehr sahen, sich zu äussern. Eine

allfällige Gehörsverletzung ist damit geheilt.

2.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2024 sind die

Verfahrenskosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den solidarisch haftenden

Beschwerdeführenden und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.

3.

Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine

Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre

Verfahrensfehler zurückgehen. Entsprechend sind hier die Kosten in Anwendung

des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche die offenkundig

unzutreffende Kostenverteilung im von ihr ausgefällten Rekursentscheid

anerkannt und folgerichtig die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59). Der Beschwerdeführerin ist sodann

zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

In

Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 18. Juni 2024 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'705.--

je zur Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und der Baubehörde

Meilen auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 655.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.

Das

Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.