VB.2024.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00438
16. April 2025Deutsch46 min
(URT.2025.26193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00438
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Winterthur verurteile A (geb. 1954) am 2. November 2011 zu
11 Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller
Nötigung sowie mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit
Kindern. Es ordnete zudem eine stationäre Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) an (Dispositivziffern 1 bis 3). Das Bezirksgericht
bezeichnete A in seinem Urteil als eigentlichen Serientäter. A habe seine Taten
über längere Zeit nach dem wesentlich gleichen Muster ausgeführt. Er habe
Jugendliche auf dem Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder habe sie
in ihren Zelten auf dem Campingplatz überrascht. Er sei dabei weder vor
Gewaltanwendung noch vor massiven Drohungen zurückgeschreckt. Hervorzuheben sei
der lange Deliktszeitraum, während dessen sich A immer wieder neue Opfer
gesucht und sich an diesen vergangen habe. Der schwerwiegendste Vorfall datiere
auf den September 1997, wobei A sein Opfer (ein zwölfjähriger Junge) unter
Anwendung von massiver Gewalt mittels Würgens – indem er mehrfach beide Hände
um dessen Hals gelegt habe und zeitweise jeweils mit deutlichem Kraftaufwand
zugedrückt habe – gefügig gemacht habe. Dabei habe er sein Opfer in den
Würgegriff genommen und dieses gefragt, ob er es umbringen solle. Es müsse von
einem äusserst kaltblütigen Tatvorgehen gesprochen werden, welches sein Opfer
in Todesangst versetzt und entsprechend traumatisiert habe. Dabei habe der
Übergriff über eine Stunde gedauert, wobei das Opfer A mehrfach gebeten habe,
von ihm abzulassen. A habe mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt.
B. Das
Bezirksgericht Winterthur verlängerte die stationäre Massnahme insgesamt
dreimal.
C. A hatte
am 21. Dezember 2010 vorzeitig seine Massnahme in der
Justizvollzugsanstalt F angetreten. Am 3. August 2011 wurde er vom
Normalvollzug auf die forensisch-psychiatrische Abteilung verlegt und
schliesslich am 24. November 2016 ins Massnahmenzentrum C auf die
offene Abteilung versetzt. Seit dem 1. Oktober 2018 wurde A die
Progressionsstufe B gewährt und im Februar 2019 erreichte er die Höchststufe,
in welcher er zweimal pro Monat einen unbegleiteten Beziehungsurlaub von zwölf
Stunden sowie zwei Ausgänge pro Monat von je fünf Stunden wahrnehmen durfte. Am
25. August 2020 wurde er in ein Arbeitsexternat versetzt. Am
9. September 2020 nahm der psychiatrisch psychologische Dienst (PPD) die
therapeutische Behandlung von A auf. Am 5. März 2021 wurde A wegen der
negativen Entwicklung in Sicherheitshaft versetzt. Aufgrund der bislang letzten
Verlängerung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht Winterthur
wurde A per 6. Dezember 2022 in das offene Setting im Massnahmenzentrum C
eingewiesen, wo er sich seither aufhält. Am 4. Mai 2023 wurden A sodann
die Vollzugslockerungen der Grundstufe gewährt. Die Grundstufe umfasst
vollbegleitete externe Aufenthalte von zwölf Stunden.
D. Das
JuWe (Justizvollzug und Wiedereingliederung) lehnte mit Verfügung vom
20. Februar 2024 den Antrag des Massnahmenzentrums C vom
20. September 2023 um Gewährung der Progressionsstufe A (teilbedingte
Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept für A als verfrüht ab
(Dispositivziffer I). Die Progressionsstufe A beinhaltet unbegleitete
Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese sollen alsdann schrittweise und am
Verlauf orientiert erhöht werden sowie gewissenhaft vor- und nachbesprochen
werden. Von dieser Lockerung erhofft sich das Massnahmenzentrum weitere
Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung erlauben sollen. Die
Zeitfenster soll A grösstenteils mit bzw. bei seiner Schwester verbringen,
welche auch anwesend sein soll, wenn er in Kontakt mit den Grossneffen und
Grossnichten treten werde.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JuWe liess A am 22. März 2024
an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
rekurrieren. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab (Dispositivziffer I). Es wurde A die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und ihm die Rekurskosten auferlegt
(Dispositivziffern II und III). Sodann wurde ihm keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositivziffer IV). Weiter wurde A die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt (Dispositivziffer V).
III.
Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juni
2024.
liess A am 25. Juli 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben.
Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die
Progressionsstufe A zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Anträge 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Sodann liess
er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen
(Antrag 4). Weiter sei ein Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr im Rahmen der
beantragten Vollzugslockerungen einzuholen (Antrag 5). Schliesslich sei ein
aktueller Vollzugsbericht beim Massnahmenzentrum C einzuholen (Antrag 6).
Mit Schreiben vom 6. August 2024 verzichtete die
Justizdirektion auf eine Vernehmlassung. Das JuWe schloss am 12. August
2024.
auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Schreiben der Bewährungs-
und Vollzugsdienste vom 5. August 2024, welches seinerseits die Abweisung
der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 12. September 2024 beantragte
die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom
11.
Oktober 2024 liess A an seinen Anträgen festhalten und ausführen, dass
es nicht zumutbar sei, mit den Vollzugslockerungen abzuwarten, bis das neue
Gutachten vorliege. Daraufhin hielt die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 24. Oktober 2024 ihrerseits an ihrem Antrag fest und schlug eine
Sistierung des Verfahrens bis zu einer allfälligen Neubegutachtung vor. Mit
Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde auf eine Sistierung des
Verfahrens verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer
hielten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für Verurteilte im Massnahmenvollzug
Art. 84 StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung
weitergehende Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt
dem Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung
seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub
gewährt zu erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht
entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV; LS 331.1) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 5. April
2024.
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien). Die
Richtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und
geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der
Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der
Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet (Art. 2
Abs. 1 der Richtlinien). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Richtlinien
können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn:
a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht
oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend
begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihr Verhalten im Vollzug zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang
und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch
Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden (Art. 16 der
Richtlinien).
2.2
Die
Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub.
Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der
Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und
therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinien).
Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege
persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale
Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind
(Art. 22 Abs. 1 der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung
dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher
Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb
der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Art. 26 Abs. 1 der
Richtlinien).
2.3
Urlaub und
Ausgang darf nur in der gesetzlich bestimmten Form und nicht in pauschaler
Weise angeordnet werden. Einerseits muss jeder Urlaub oder Ausgang für sich
genommen zulässig und begründet sein und andererseits kann nicht zum Vornherein
die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt sich erst
nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen. Kommt dem Ausgang oder Urlaub
Ausflugscharakter im Sinn eines unzulässigen blossen "Lüftens" zu,
entspricht er keiner gesetzlich bestimmten Form; weder das
Strafvollzugskonkordat noch das Gesetz kennen diesen sogenannten humanitären
Ausgang (zum Ganzen BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2;
18.
Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.4 ff. mit Hinweisen).
2.4
Gefangene,
welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1
StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen von
einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die
Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a
Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die
er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von
Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung
erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub
und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend
geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV). Die
Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die
Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich
nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86
StGB gelten (BGr, 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.7.1 mit
Hinweisen).
2.5
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen
(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz fasste das Gutachten vom 12. Juli 2021 wie folgt zusammen:
3.1.1
Dr. med. D habe beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 12. Juli
2021.
eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und
dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie eine paraphile Störung mit
hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und ICD-10: F65.89) diagnostiziert.
3.1.2
Die Gutachterin habe hinsichtlich der Risikoeinschätzung ausgeführt, dass
beide Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe wie auch
aktuell bestünden und ihnen eine hohe Deliktrelevanz zukomme. Der
Beschwerdeführer verfüge kaum über eigene Fähigkeiten, allfällige
deliktrelevante Situationen zu erkennen und ihnen rechtzeitig entgegenzuwirken.
Die problematischen Persönlichkeitsaspekte mit narzisstischen,
passiv-aggressiven und dominanten Eigenschaften seien dem Beschwerdeführer
trotz langjähriger Behandlung nicht bewusst, sodass er dazu tendiere,
schwierige zwischenmenschliche Interaktionen zu externalisieren. Die
problematischen Persönlichkeitsaspekte erschwerten es ihm, befriedigende
zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen, und erhöhten das Risiko für
zwischenmenschliche Konflikte. Aufgrund seiner problematischen
Persönlichkeitsmerkmale sei er nicht in der Lage, allfällige Konflikte
einzuordnen und zu klären. Vielmehr reagiere er in Konfliktsituationen entweder
mit Beziehungsabbruch oder – wie in den bisherigen Therapien mehrfach
beobachtet – mit Verweigerung.
3.1.3
Aufgrund der Paraphilie, der Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie der
erlernten kompensatorischen Strategien, welche jedoch lediglich eine geringe
Ausprägung erzielten (Selbstkontrolle), sei von einem deutlichen aktuellen
Risiko für weitere sexuelle Delikte an Kindern und Jugendlichen auszugehen. Dem
Beschwerdeführer fehle trotz langjähriger und intensiver Therapie ein
vertieftes Bewusstsein für seine deliktfördernden Persönlichkeitsanteile. Sein
eigenes Risikomanagement beschränke sich lediglich auf die Vermeidung von
Kontakten mit Kindern und Jugendlichen. Damit fehlten sämtliche
Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie, was sich in einer nach wie
vor ungünstigen Legalprognose niederschlage.
3.1.4
Aufgrund der deutlich therapielimitierenden Persönlichkeitsanteile und
insbesondere des fehlenden Bewusstseins hierfür sei auch in Zukunft nicht davon
auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko durch eine deliktorientierte
Behandlung auf ein Ausmass senken lasse, dass der Beschwerdeführer ein
deliktfreies Leben ausserhalb enger und kontrollierender Strukturen führen
könne. Vielmehr sei er auch längerfristig auf ein engmaschig strukturiertes und
kontrollierendes Setting angewiesen. Unter der Voraussetzung, dass er in einem
engmaschig betreuten und kontrollierten Setting untergebracht sei, lasse sich
dieses Risiko auf eine moderate Ausprägung senken. Insgesamt könne aufgrund der
beschränkten Einsicht des Beschwerdeführers in seine deliktrelevanten
Risikoeigenschaften keine nachhaltige Risikosenkung erzielt werden.
3.1.5
Ferner sei der Beschwerdeführer aktuell auf ein (kontinuierliches) externes
Risikomonitoring angewiesen. Aufgrund der formalen Zuverlässigkeit und der
Offenheit des Beschwerdeführers, wenngleich diese nicht spontan, sondern erst
auf spezifische Nachfrage erfolge, erscheine es aus forensisch-psychiatrischer
Sicht verantwortbar, ihn in einem offenen Setting unterzubringen, sofern die
Einrichtung eine 24-Stunden-Betreuung sicherstelle und die Mitarbeitenden über
eine grosse Erfahrung im Umgang mit Menschen verfügten, welche schwere
Persönlichkeitsstörungen und sexuelle Präferenzstörungen aufwiesen. Ferner
empfehle sich, den Beschwerdeführer weiterhin engmaschig therapeutisch zu
begleiten, um ihn nicht zuletzt dabei zu unterstützen, ein für ihn erfüllendes
und befriedigendes Leben führen zu können. Diesem Umstand solle aus
forensischer Sicht eine hohe Priorität eingeräumt werden, da sich der
Beschwerdeführer im Herbst 2020 im Rahmen einer schweren Herzerkrankung mit
deutlichen Leistungseinbussen konfrontiert gesehen habe, die seine
Lebensqualität beeinträchtigten. Daraus könnten sich, aufgrund der
persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, über sein
Erleben und seine Ängste zu berichten, wiederum deliktrelevante Situationen
ergeben.
3.1.6
Aus gutachterlicher Sicht müssten die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zusätzlich als deliktbegünstigend bezeichnet werden, da sie
seine Wahrnehmung, im Leben zu kurz gekommen zu sein, deutlich verstärkten.
Somit könnten Konflikte jeglicher Art, wie auch Misserfolgserlebnisse und nicht
zuletzt körperliche Erkrankungen, zu risikorelevanten Entwicklungen führen. In
Bezug auf die Erfolgsaussicht der Massnahme habe der Beschwerdeführer auch nach
langjähriger, intensiver und multimodaler Therapie keinen vertieften Einblick
in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile gewinnen können. Vielmehr
fehle ihm noch heute jegliches Bewusstsein für seine problematischen
Persönlichkeitsaspekte. Ferner beeinträchtige die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten
Anteilen die Behandlungsprozesse massgeblich und habe diese in den Monaten vor
dessen Versetzung in den geschlossenen Vollzug sogar gänzlich blockiert. In
Bezug auf seine sexuelle Präferenzstörung habe der Beschwerdeführer hingegen
eine gewisse Einsicht erlangen und auch eine vermehrte Offenheit in Bezug auf
seine sexuellen Bedürfnisse zeigen können.
3.1.7
Aus gutachterlicher Sicht müsse jedoch die Sichtweise des
Beschwerdeführers, wonach seine sexuelle Ansprechbarkeit für postpubertäre
Jungen nach einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit einem 24-jährigen
Miteingewiesenen in den Hintergrund getreten sei, kritisch beurteilt werden. Es
sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine stabile sexuelle
Ansprechbarkeit handle, welche bestenfalls als nicht ausschliesslich bezeichnet
werden könne. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer (neben der
hebephilen und ephebophilen Ansprechbarkeit) eine befriedigende Sexualität mit
erwachsenen männlichen Partnern leben könne. Schliesslich sei es dem
Beschwerdeführer bislang nicht gelungen, ein eigenes wirksames Risikomonitoring
und Risikomanagement aufzubauen. Vielmehr sei er hierfür nach wie vor auf eine
kontinuierliche, externe Kontrolle angewiesen.
3.1.8
Vor dem Hintergrund der bisherigen therapeutischen Entwicklungen müssten
die Erwartungen an eine weitere Therapie eher kritisch formuliert werden.
Aufgrund der Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sexualität gehe
die Gutachterin aber im Vergleich zu den aktuellen Therapeuten von einer etwas
günstigeren Behandlungsprognose aus und erachte die Beeinflussbarkeit der
risikorelevanten Störungen als gering bis moderat.
3.2
Der
Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 wurde
von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst:
3.2.1
Mit Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische
Behandlung des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 sei
beantragt worden, dem Beschwerdeführer weitere Öffnungen in Form der
Progressionsstufe A zu gewähren. Die Progressionsstufe A beinhalte
unbegleitete Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese würden sorgfältig geplant,
schrittweise und stundenweise erhöht sowie jeweils gewissenhaft vor- und
nachbesprochen. Es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zeitfenster überwiegend seine Schwester in G besuche, welche bei den Kontakten
des Beschwerdeführers mit den Grossneffen und Grossnichten anwesend sei.
3.2.2
Der Antrag sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit
seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum C im Dezember 2022 nichts zu
Schulden habe kommen lassen und im Allgemeinen einen positiven Vollzugsverlauf
vorweise, weshalb das Massnahmenzentrum C es als günstig und vertretbar
erachte, ihm weitere Öffnungen in Form der Progressionsstufe A zu
gewähren. Von der Progressionsstufe A verspreche man sich neue
Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung, insbesondere in Bezug auf
den Umgang mit den Grossneffen und Grossnichten, ermöglichen sollen. Der
Beschwerdeführer sei zuverlässig und halte sich an die Regeln und Abmachungen.
Es gelinge ihm einigermassen, Kritik anzunehmen. Auch die Zusammenarbeit mit
dem internen Gesundheitsdienst gestalte sich besser und entspannter als noch
bei seinem ersten Aufenthalt. Das Ausbrechen aus seiner manchmal sturen
Denkweise scheine für ihn weiterhin eine grössere Hürde darzustellen.
3.2.3
Aufgrund der klinischen Verlaufsbeobachtung und des Aktenstudiums schliesse
man sich der diagnostischen Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D
vom 12. Juli 2021 an. Im Berichtszeitraum hätten keine neuen relevanten
Erkenntnisse gewonnen werden können, vielmehr habe sich ein stagnierender
Verlauf abgezeichnet. Hingegen könne die therapeutische Beziehung und die
aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am therapeutischen Prozess als positiv
gewertet werden. Eine Einsicht in deliktrelevante persönlichkeitsbezogene
Problembereiche sei aber noch nicht gegeben, was das Rückfallrisiko erhöhe.
Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. In Bezug auf
die Kooperation am therapeutischen Prozess zeige der Beschwerdeführer
Durchhaltevermögen und bis anhin eine konstante Mitwirkung. Anregungen zur
Veränderung könne er annehmen, inwieweit diese jedoch internalisiert würden, um
Verhaltensänderungen zu ermöglichen, sei fraglich. Die therapeutische Beziehung
werde als weitgehend tragfähig eingeschätzt. Die Veränderungsmotivation sei
überwiegend extrinsisch gespiesen und beziehe sich ausschliesslich auf konkrete
Delikthandlungen; inwieweit sich eine intrinsische Motivation zusätzlich
gebildet habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein individuelles
Risikomanagement sei rudimentär vorhanden, müsse jedoch im Verlauf der Therapie
weiter überprüft und vertieft werden. Risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale
erkenne der Beschwerdeführer bei sich noch nicht.
3.3
Des
Weiteren fasste die Vorinstanz den Bericht der Fachkommission vom
9.
Februar 2024 wie folgt zusammen:
3.3.1
Die Fachkommission sei mit Bericht vom 9. Februar 2024 zum Schluss
gekommen, dass unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers
die Gewährung der Progressionsstufe A (teilbegleitete Vollzugslockerungen)
gemäss Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C nicht befürwortet werden
könne. Der Beschwerdeführer zeige zwar seit seiner Rückversetzung grundsätzlich
ein gutes Vollzugsverhalten, er habe aber nach langjähriger und intensiver
Therapie keinen vertieften Einblick in seine delikt-relevanten
Persönlichkeitsanteile gewinnen können. So fehle ihm jegliches Bewusstsein für
seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Die narzisstische Problematik
verhindere, dass er selbstkritisch an seiner devianten sexuellen Neigung
arbeiten könne. Das Risikomanagement liege lediglich rudimentär vor. Der
Beschwerdeführer habe kein vollständiges Verständnis für seinen
Deliktsmechanismus. Es liege eine geringe Introspektionsfähigkeit vor und er
zeige ein externalisiertes Verhalten.
3.3.2
Inzwischen stehe der Beschwerdeführer zu seiner Homosexualität, aber das
Risikobewusstsein sei nicht vorhanden. Dies zeige sich unter anderem in seiner
Sichtweise, wonach aufgrund einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit
einem 24-jährigen Miteingewiesenen seine sexuelle Ansprechbarkeit für
postpubertäre Jungen in den Hintergrund getreten sei. Auch seine Einstellung,
dass er nicht nachvollziehen könne, warum er keinen Kontakt zu den Opfern
aufnehmen dürfe, wirke befremdend. Aufgrund seiner Sturheit liege keine
Bereitschaft bzw. Fähigkeit vor, sich vertieft mit den eigenen Störungen
auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei er auch nicht zu motivieren, sich
kritisch zu reflektieren.
3.3.3
Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden
Dispositiv
Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Demnach sei
seine therapeutische Mitarbeit lediglich als vordergründig einzustufen. Es
seien keine Fortschritte zu attestieren und insgesamt zeichne sich gar ein
stagnierender Verlauf der Therapie ab. Demnach sei die Legalprognose des
Beschwerdeführers nach wie vor sehr belastet, weshalb ohne zusätzliche
Massnahmen ein deutliches Risiko für weitere Sexualdelikte an Kindern und
Jugendlichen bestehe.
3.3.4
Des Weiteren würden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als
deliktbegünstigend eingeschätzt. Auch die Zukunftsvorstellungen des
Beschwerdeführers – wonach er künftig in seinem eigenen Haus leben wolle –
gestalteten sich unrealistisch. Diese Vorstellung sei insofern realitätsfern,
als er auch nach Ansicht der Gutachterin keine Aussicht auf ein deliktfreies
Leben ohne enge und kontrollierende Strukturen habe. Damit stelle sich die
Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers, halte das aktuelle
Gutachten doch widersprüchlich fest, dass er in Zukunft einerseits eng gemonitort,
andererseits offen geführt werden solle. Da bei den beantragten unbegleiteten
Zeitfenstern eine fehlende Kontrollmöglichkeit bestehe, der Beschwerdeführer
für die Begehung der Delikte eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und die
Opferwahl in der Vergangenheit beliebig ausgefallen sei, gebe es zum jetzigen
Zeitpunkt keinen Anlass für eine Befürwortung des Lockerungsantrages. Es
müssten zuerst therapeutische Fortschritte sichtbar werden, damit ein weiterer
Lockerungsschritt gewährt werden könne.
3.3.5
Eine Verwahrung sei abgelehnt worden, was für eine langfristige
Öffnungsstrategie spreche. Auch die Gutachterin gehe von einer langdauernden
Behandlung aus, bei welcher nicht mit raschen Fortschritten zu rechnen sei. lm
Hinblick auf unbegleitete Zeitfenster müssten beim Beschwerdeführer zunächst
unter anderem Risikostrategien entwickelt und angewandt werden. Ebenfalls solle
der Umgang mit Frustration therapeutisch bearbeitet werden. Therapeutisches
Augenmerk solle schliesslich auch auf potenzielle künftige Opfer im
Empfangsraum gelegt werden.
3.4 Die
Erwägungen des Beschwerdegegners 1 in der Verfügung vom 20. Februar
2024 wurden von der Vorinstanz folgendermassen zusammengefasst:
Der Beschwerdegegner 1 erachte es als verfrüht, dem
Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die Progressionsstufe A
(teilbegleitete Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C
zu gewähren. Dem Beschwerdeführer könne wohl ein korrektes Vollzugsverhalten
attestiert werden. Zudem sei der Beschwerdeführer absprachefähig und habe die
bisher gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert. Auch nehme
der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Zu
bemängeln sei jedoch, dass nahezu keine Behandlungserfolge zu verzeichnen
seien. So seien in Bezug auf das risikorelevante Problembewusstsein und die
Kenntnisse zum eigenen Deliktverhalten keine Fortschritte auszumachen. Dem
Beschwerdeführer sei es deshalb bisher nicht gelungen, ein vertieftes
Risikomanagement zu erarbeiten, um Frühwarnzeichen zu erkennen und
Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen. Gestützt auf das
Gutachten und die Einschätzung der Fachpersonen sei deshalb weiterhin von einem
deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen
auszugehen. Vor diesem Hintergrund schätze die Fachkommission das Risiko eines
Lockerungsmissbrauchs im Rahmen von teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben zu
Recht als hoch ein. Da der Beschwerdeführer für die Begehung einschlägiger
Delikte jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und seine Opferwahl
beliebig ausgefallen sei, bedürfe es einer vorgängigen intensiven
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen.
Dass dem Beschwerdeführer dies trotz der nun schon Jahre dauernden
deliktorientierten Therapie bis heute nur marginal gelungen sei, bedeute, dass
sich in absehbarer Zeit im besten Fall nur sehr kleinschrittige
Behandlungserfolge einstellen würden. In Anbetracht der bei einem Rückfall
betroffenen hochwertigen Rechtsgüter der psychischen und sexuellen Integrität
von Minderjährigen erscheine es vorliegend indiziert wie auch verhältnismässig,
teilbegleitete Lockerungen mit unbegleiteten Zeitfenstern so lange als verfrüht
abzulehnen, als der Beschwerdeführer keine risikomindernden Fortschritte
erziele.
3.5 Die
Vorinstanz würdigte den dargelegten Sachverhalt folgendermassen:
3.5.1
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2021 sei
beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,
passiv-aggressiven und dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie
eine paraphile Störung mit hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und
ICD-10: F65.89) diagnostiziert worden. Beide Störungen wiesen eine hohe
Deliktrelevanz auf. Aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer durch
die involvierten Fachpersonen ein korrektes und folglich positives
Vollzugsverhalten attestiert werde. So sei er absprachefähig und habe die seit
Anfang Mai 2023 gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert.
Sodann nehme er die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Dies sei ihm
zugutezuhalten.
3.5.2
Es sei ihm aber trotz langjähriger und intensiver Therapie nicht gelungen,
vertiefte deliktspezifische Erfolge zu erzielen. So fehle ihm jegliches
Bewusstsein für seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Zudem habe er
kein vertieftes Risikomanagement erarbeiten können, um Frühwarnzeichen zu
erkennen und Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen.
Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden
Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Bislang seien
keine therapeutischen Fortschritte auszumachen, es zeichne sich gar ein
stagnierender Verlauf der Therapie ab. Es sei deshalb weiterhin von einem
deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen
auszugehen, welches unbegleitete Ausgänge nicht rechtfertige.
3.5.3
In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, das
Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2022 sei bezüglich der Frage der
Rückfallgefahr im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen nicht
nachvollziehbar und zudem auch nicht mehr aktuell, weshalb ein neues Gutachten
einzuholen sei. So sei er im Alter deutlich fortgeschritten, was selbstredend
mit einem Rückgang des Rückfallrisikos einhergehe. Ausserdem habe sich seine
gesundheitliche Situation seit der Erstattung des Ergänzungsgutachtens verschlechtert,
sodass er Herzmedikamente einnehmen müsse.
3.5.4
Dem könne nicht gefolgt werden. Die Gutachterin habe im Ergänzungsgutachten
von 2022 zum Gutachten vom 12. Juli 2021 überzeugend und nachvollziehbar
begründet, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor von einer deutlichen
Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei. Sie habe die beim
Beschwerdeführer bestehenden Störungen bestätigt und habe hinsichtlich des
fortgeschrittenen bzw. höheren Alters des Beschwerdeführers ausgeführt, dass
ein höheres Alter zwar grundsätzlich mit einem Rückgang des Rückfallrisikos für
weitere Sexualstraftaten einhergehe. Allerdings zeige die Literatur, dass der Rückgang
des Rückfallrisikos bei Straftätern mit einer sexuellen Präferenz für Kinder
und Jugendliche erst deutlich nach dem 60. Lebensjahr einsetze. Ferner sei
zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur die sexuelle
Präferenzstörung, sondern zu einem wesentlichen Teil auch die
Persönlichkeitsstörung als hochgradig deliktrelevant zu bezeichnen sei. Da sich
an der Persönlichkeitsstörung keine wesentliche Veränderung eingestellt habe,
sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige
Sexualdelikte auszugehen.
3.5.5
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Gutachten auch
aktuell: Hinsichtlich des Alters sei bei der gegebenen Aktenlage davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage wäre,
Minderjährige unter Druck zu setzen und von ihnen zu verlangen, dass sie an ihm
sexuelle Handlungen vornehmen. Jedenfalls stünden die geltend gemachten
Umstände, wonach ihm Ende 2020 vier Stents eingesetzt worden seien, weshalb er
beim Treppensteigen schnell ausser Atem gerate, sowie der Hinweis, dass bei ihm
ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden sei und er Herzmedikamente
einnehme, die ihn schwächen würden, dem nicht entgegen. Damit gehe der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Alter und mit seinem
Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, einen Übergriff zu verüben, an
der Sache vorbei. Der Antrag, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über
ihn einzuholen, sei deshalb abzuweisen.
3.5.6
Des Weiteren sei der Fachkommission darin zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer keine längere Vorlaufzeit bis zu einem Übergriff benötigt und
seine Opfer zufällig auswählt habe. So gingen aus den Akten keine eindeutigen
Verhaltensweisen hervor, die auf deliktisches Planungsverhalten hindeuteten. Im
Gegenteil habe der Beschwerdeführer die Taten über längere Zeit immer nach dem
im Wesentlichen gleichen Muster ausgeführt. Er habe Jugendliche auf dem
Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder sie in ihren Zelten auf dem
Campingplatz überrascht, wobei er keine Vorlaufzeit beim Kennenlernen der Buben
benötigt habe. Dass er gemäss Gutachten von PD Dr. med. E vom
25. August 2011 nicht impulsiv bzw. aus der Situation heraus gehandelt
habe, sondern die Übergriffe aktiv konstelliert habe, indem er potenziell
geeignete Ortschaften und Gelegenheiten aufgesucht habe, widerspreche dem
nicht, sondern sei lediglich so zu verstehen, dass er sich bewusst an Orten
aufgehalten habe, wo er Knaben anzutreffen erhofft habe (z. B. auf dem Campingplatz).
Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei teilweise mehrere Tage vor dem
Übergriff über ein Plakat oder einen Zeitungsausschnitt auf eine Veranstaltung
aufmerksam geworden und habe daraufhin den Entschluss gefasst, sich an jenem
Tag an den Veranstaltungsort zu begeben, um dort zu delinquieren, weshalb er
für die Begehung der Delikte eine längere (mehr als fünfstündige) Vorlaufzeit
benötigt habe. Diese Argumentation vermöge angesichts der Tatsache, dass er das
entsprechende Plakat zufälligerweise auch erst am Tag der Veranstaltung hätte
sehen können, nicht zu überzeugen. Zu beachten sei sodann, dass der
Beschwerdeführer eine Vielzahl von Delikten begangen, eine erhebliche
Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und keinerlei Opferempathie gezeigt habe.
Zu Recht vertrete daher der Beschwerdegegner 1 die Auffassung, dass die
Gefahr einer auch kurzfristigen Deliktbegehung bestehe.
3.5.7
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem ungestörten Kontakt zu
seinen Familienangehörigen sei verständlich. Das ändere aber nichts daran, dass
das Rückfallrisiko im Rahmen der Urlaube als deutlich-hoch eingestuft werde,
auch wenn der Beschwerdeführer von seiner Schwester begleitet werde. Das
öffentliche Interesse, die physische und sexuelle Integrität von Kindern und
Jugendlichen zu schützen, wiege ungleich schwerer. Den Kontakt zu seinem
sozialen Netz könne der Beschwerdeführer weiterhin über die gewährten
begleiteten Beziehungsurlaube pflegen.
3.5.8
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine vertiefte Auseinandersetzung
des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen
weitestgehend fehle. Damit sei es ihm nicht gelungen, seine schwer belastete
Legalprognose zu verbessern. Auch sein Alter und sein Gesundheitszustand
stellten noch keine genügend protektiven Faktoren dar, welche die
Rückfallgefahr massgeblich verringern würden. Bei gänzlich unbegleiteten
Lockerungen sei deshalb von einer hohen einschlägigen Rückfallgefahr betreffend
erneute sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen auszugehen.
Unbegleitete Lockerungen seien nicht angezeigt, solange es ihm nicht gelinge,
seine Problemfelder ernsthaft zu reflektieren und vertieft zu bearbeiten. Dies
setze eine aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie eine
intrinsische Motivation voraus, in der Therapie an einer persönlichen
Deliktsprävention mitzuwirken und Verantwortung für seine Taten und sein
Handeln zu übernehmen. Nachdem dies noch nicht der Fall sei, fehle es
vorliegend nicht nur an einer günstigen Lockerungsprognose, sondern
insbesondere auch an einer realistischen Lockerungsperspektive, welche eine
weitere Progressionsstufe zulassen würde. Sollten sich im Verlauf der weiteren
Therapie signifikante Fortschritte im oben beschriebenen Sinn abzeichnen
und/oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark
verschlechtern, wäre die Legalprognose neu zu beurteilen und vor einer weiteren
Lockerung die Fachkommission beizuziehen.
3.5.9
Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der
beim Beschwerdeführer bestehenden Rückfallgefahr die Gewährung der
Progressionsstufe A derzeit abgelehnt habe. Dies erscheine auch angesichts
der in Frage stehenden hohen Rechtsgüter (physische und sexuelle Integrität von
Kindern und Jugendlichen) als verhältnismässig. Nach dem Gesagten wies die
Vorinstanz den Rekurs ab.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten vom Jahr 2021 sowie dessen
Ergänzung vom Jahr 2022 nicht mehr aktuell seien und er erneut zu begutachten
sei. Das Gutachten berücksichtige insbesondere den positiven Vollzugsverlauf
des Beschwerdeführers inklusive erlernter Risikostrategien sowie seine
gesundheitliche Entwicklung nicht. Er nehme aktuell Herzmedikamente, welche ihn
schwächten, auch sei er allgemein stark gealtert. Indem der Beschwerdegegner 1
auf ein veraltetes Gutachten abgestellt habe, sei er in Willkür verfallen und
habe gegen das Gebot auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)
verstossen. Sodann sei ein aktueller Vollzugsbericht einzuholen. Der
Beschwerdeführer führt weiter aus, dass eine Neubegutachtung durch die
Bewährungs- und Vollzugsdienste ins Auge gefasst werde. Allerdings sei es unzumutbar,
dieses Gutachten abzuwarten, zumal dieses erst für den Sommer 2025 in Aussicht
gestellt würde. Es bestehe ein hoher Leidensdruck des Beschwerdeführers und ein
Zuwarten wirke sich negativ auf die Therapie aus. Mit Blick auf das neue
Gutachten wäre es insbesondere sinnvoll, wenn bis dahin über die streitigen
Vollzugslockerungen neue Beobachtungsfelder vorhanden wären.
4.2 Vorab ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aktualität des
Gutachtens widersprüchlich argumentiert (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Er macht
einerseits geltend, dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen seien und gegen
Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen hätten, indem sie auf das Gutachten von
2021 respektive das Ergänzungsgutachten von 2022 abgestellt haben. Andererseits
führt er in seiner späteren Eingabe aus, dass es nicht zumutbar sei, das
vorliegende Verfahren so lange zu verzögern, bis das angedachte Neugutachten
vorliege, welches frühestens auf Mitte 2025 vorliegen soll (vorne E. 4.1).
4.3 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers spricht das Alter des Gutachtens
grundsätzlich nicht gegen dessen Aktualität. Das Ergänzungsgutachten stammt vom
27. April 2022 und ist damit knapp 3-jährig. Zur Beantwortung der Frage,
ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, welche für die Anordnung einer
stationären Massnahme ein zweieinhalbjähriges Gutachten als veraltet erachtete
(BGr, 6. Februar 2024, 7B_175/2023, E. 2.4.2), so ist diese nicht
einschlägig. Dies gilt auch für die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR,
wonach die zeitliche Grenze für Gutachten bei eineinhalb Jahren liegt (vgl.
EGMR, 9. Januar 2018, Kadusic gegen Schweiz, § 43 f.).
Vorliegend ist nicht die (erstmalige) Anordnung einer stationären Massnahme,
sondern lediglich die Vollzugslockerung der Progressionsstufe A
streitgegenständlich. Der Eingriff beschlägt damit wesentlich weniger
gewichtige Rechtsgüter, wie der Beschwerdeführer selbst erkannte. Auch die
Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich ausdrücklich auf
die Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen von psychisch beeinträchtigten
Personen. Vorliegend stehen jedoch gegenteilige Massnahmen zur Diskussion, nämlich
Vollzugslockerungen.
4.4 Dass sich
die Sachlage beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. med. D
(relevant) verändert hätte, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde
behauptet, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – den
Vollzugsakten nicht entnehmen. So gehen das Gutachten und der Vollzugsbericht
vom 30. September 2023 von denselben Störungen aus, die vom
Beschwerdeführer nicht bestritten werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und
E. 3.2.3). Das Gutachten stützt sich insbesondere darauf ab, dass die
beiden Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe und aktuell
bestünden und ihnen eine hohe Deliktsrelevanz zukomme (vorne E. 3.1.2).
Der Vollzugsbericht 2023 bestätigt, dass die Störungen nach wie vor vorhanden sind
und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einsicht zeigt, was das
Rückfallrisiko erhöht (vorne E. 3.2.3).
4.5 Als
Beilage zur Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 reichte der
Beschwerdeführer einen Vollzugsbericht vom 30. September 2024 ein, womit
sich sein diesbezüglicher Antrag erübrigt. Diesem ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer betreffend seine Zukunftsperspektiven dem Motto "Die
Hoffnung stirbt zuletzt" folge. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur
des Beschwerdeführers sei von einer Verbesserung auszugehen. Er zeige eine
gewisse Verhaltensänderung, vor allem hinsichtlich der passiv-aggressiven und
dominanten Anteile. Es scheine ein Nachreifungsprozess stattgefunden zu haben,
auch wenn der Beschwerdeführer seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile
nicht als solche benenne. Er kompensiere seine Einsamkeitsgefühle und seine Beziehungsbedürftigkeit
durch verbesserte soziale Kompetenzen, emotionale Fertigkeiten sowie
Beziehungskompetenzen (S. 11). Selbst in konfrontativen Situationen oder
bei Meinungsverschiedenheiten reagiere er angemessen und zeige keine
abwertenden, passiv-aggressiven oder dominanten Verhaltensweisen (S. 10).
Der Beschwerdeführer verzeichne grundsätzlich einen positiven Vollzugsverlauf.
Er erweise sich mit einer Ausnahme als absprachefähig und zuverlässig. Die
risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als moderat eingeschätzt (S. 15).
Jedoch sei ein individuelles Risikomanagement weiterhin rudimentär vorhanden
(S. 15). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Hochrisikoklienten,
da das statistische Rückfallrisiko sehr hoch sei und die Legalprognose aufgrund
seiner Persönlichkeitskonstitution und seiner paraphilen Störung chronisch
belastet bleibe. Dennoch müsse versucht werden, die dynamischen Risikofaktoren
sowie die – wenn auch nicht bahnbrechenden – vorhandenen Fortschritte, welche
zumindest im therapeutischen Setting erkennbar seien, zu berücksichtigen
(S. 12). Die tiefe Selbstunsicherheit und die Überzeugung, "nicht zu
genügen", scheine der Beschwerdeführer zu kompensieren, indem er sich als
Retter, Helfer und Mentor präsentiere. Passend zu diesem Retter-Schema habe er
erklärt, dass er weiterhin keinen direkten Kontakt zu seinen Opfern wünsche,
sondern seine Bereitschaft signalisieren wolle, mit ihnen in einen Dialog zu
treten – als einen Akt der Wiedergutmachung und der Übernahme von
Verantwortung. Diese Haltung trage weiterhin egozentrische Züge. Die Aussage,
wonach er Kontakt mit Jugendlichen aufnehmen wolle – insbesondere als Mentor
und Helfer –, sei wiederholt kritisch reflektiert worden. Der Beschwerdeführer
plane, seine Gefühle erst dann zu gestehen, wenn die Jugendlichen volljährig
seien. Dies lasse sich als Grooming klassifizieren und bestätige die
ephebophilen Neigungen. Der Beschwerdeführer zeige eine teilweise Einsicht,
dass diese Methode nicht angehe, jedoch bleibe deren langfristige und
internalisierte Qualität fraglich (S. 14). Abschliessend hält der
Vollzugsbericht 2024 fest, dass die Einsicht in deliktsrelevante
persönlichkeitsbezogene Problembereiche, die weiterhin bestünden und das
Rückfallrisiko erhöhten, noch nicht ausreichend, aber ansatzweise gegeben sei.
Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. Die
Veränderungsmotivation sei überwiegend extrinsisch gespiesen, ansatzweise
zeichne sich eine intrinsische Motivation ab. Im Bezug auf das Risikomanagement
gebe es keine neuen Erkenntnisse (S. 14).
4.6 Der
Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die
Vollzugsanstalt im neu eingereichten Vollzugsbericht ein neues Gutachten aus
therapeutischer Sicht als wünschenswert betrachtet. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 –
zu Recht – geltend macht, lässt sich dem Vollzugsbericht 2024 nicht entnehmen,
dass sich die Sachlage seit dem 24. Oktober 2023 wesentlich geändert hätte.
So sei im Vollzugsbericht 2024 zwar nicht mehr festgehalten, dass der
Therapieverlauf stagniere. Jedoch ergebe sich aus dem neusten Therapiebericht
unmissverständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein
psychopathologisches Zustandsbild unverändert zeige, bei ihm deliktsrelevante
persönlichkeitsbezogene Problembereiche, welche das Rückfallrisiko erhöhten,
weiterhin bestünden, seine Einsicht in diese Problembereiche nicht ausreichend
sei und sich in Bezug auf das Risikomanagement keine neuen Erkenntnisse ergeben
hätten. Das Risikomanagement sei – wie vor einem Jahr – nur rudimentär
vorhanden. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragten
Vollzugslockerungen nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer gemäss dem
Therapiebericht 2024 ansatzweise Einsicht in deliktsrelevante
persönlichkeitsbezogene Problembereiche zeige und sich bei ihm ansatzweise auch
eine intrinsische Veränderungsmotivation abzeichnen soll, reiche für die
Annahme sichtbarer, risikomindernder therapeutischer Fortschritte nicht aus.
Zwar heisse es im Therapiebericht 2024, erste Ansätze zur Umstrukturierung
einzelner Schemata der impliziten Theorien von Missbrauchstätern schienen
vorhanden zu sein. Einschränkend werde aber sogleich ausgeführt, es falle dem
Beschwerdeführer weiterhin schwer, Risikofaktoren als solche zu benennen. Zudem
werde im Therapiebericht 2024 darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum
Kontakt mit Jugendlichen sich als Grooming klassifizieren liessen und die
ephebophilen Neigungen bestätigten. Sodann führe der Therapiebericht 2024 aus,
dass die Rationalisierungen des Beschwerdeführers sowie die daraus
resultierenden fehlerhaften Schlussfolgerungen im weiteren Verlauf kritisch
überprüft werden müssten. Dies spreche ebenfalls gegen eine nachhaltige
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Neigungen. Soweit der
Therapiebericht 2024 davon spreche, die Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers habe in den letzten zwei Jahren keine therapielimitierenden
Effekte ausgewiesen und er würde eine gewisse Verhaltensänderung (hinsichtlich
der passiv-aggressiven und dominanten Anteile) zeigen, so stehe dies im
Widerspruch zu den Feststellungen des Arbeitsagogen. Gemäss diesem zeige der
Beschwerdeführer ein zunehmend dominantes und forderndes Verhalten gegenüber
Vorgesetzen am Arbeitsplatz.
4.7 Vor diesem
Hintergrund erweist sich das Gutachten von 2021 inklusive Ergänzungsgutachten
von 2022 als hinreichend aktuell. So erscheint das knapp 3-jährige
Ergänzungsgutachten nicht aufgrund des reinen Zeitablaufs als veraltet und ist
das Tatsachenfundament nach wie vor aktuell, wie der neuste Vollzugsbericht
2024 bestätigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Fachkommission und
die Vorinstanzen bei ihrer Risikoeinschätzung auf das Gutachten abstellten. Mangels
Anspruchs auf Begutachtung (vgl. vorne E. 4.3) liegt auch keine
Verfassungs- (Art. 9 BV) und Konventionsverletzung (Art. 6
Abs. 1 EMRK) vor. Somit kommt dem Gutachten, was die Risikoeinschätzung
des Beschwerdeführers betrifft, nach wie vor ein hoher Beweiswert zu (vgl. BGr,
4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.10). Ferner erübrigt sich damit die
beantragte Einholung eines neuen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und
folglich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache.
5.
5.1 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seines Alters und seiner
gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, erneute Sexualdelikte
an Kindern zu begehen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.5.3 ff.; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Gemäss
Gutachten von 2021 und der Einschätzung der Fachkommission müssen das Alter und
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gar als deliktsbegünstigend
angesehen werden (vorne E. 3.1.6 und 3.3.4; vgl. zum Ganzen BGr,
4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 6.4.5). Der Beschwerdeführer bringt
mit seinen Rügen keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb von dieser
Einschätzung abzuweichen wäre.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass aufgrund der Vollzugsberichte
von 2023 und 2024 von einem positiven Vollzugsverhalten sowie
Therapiefortschritt auszugehen sei, weshalb ihm die Vollzugslockerungen zu
gewähren seien. Die Vorinstanzen, die Fachkommission und das Gutachten seien zu
Unrecht davon ausgegangen, dass ein stagnierender Therapieverlauf vorliege.
Soweit sich der Beschwerdegegner 1 darauf berufe, dass gutachterlich keine
therapeutischen Fortschritte auszumachen seien und sich gar ein stagnierender
Verlauf abzeichne, widerspreche dies dem Vollzugsbericht vom 30. September
2023. Dieser attestiere einen grundsätzlich positiven Verlauf. Der Umgang mit
Frustrationen sei bearbeitet worden, seine Schilderungen zur Risikosituation
wirkten glaubwürdig und das Risikomanagement sei rudimentär vorhanden.
Insbesondere sei durch seine Transparenz und Absprachefähigkeit eine günstige
Vollzugslockerungsprognose zu stellen. Damit ergebe sich eine deutliche
Verbesserung im Vergleich zu vor drei Jahren. Der neueste Vollzugsbericht vom
30. September 2024 bestätige diese Entwicklung.
5.2.2
Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen. Einerseits kann von einem
positiven Vollzugsverhalten nicht ohne Weiteres auf das Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal der Massnahmenvollzug streng
strukturiert und überwacht ist. Zudem setzt Art. 84 Abs. 6 StGB nicht
nur ein positives Vollzugsverhalten voraus, sondern zusätzlich, dass keine
Begehungsgefahr für weitere Straftaten besteht. Das positive Vollzugsverhalten
wurde bereits durch das Gutachten 2021 (vorne E. 3.1.5 und 3.1.8), die
Fachkommission (vorne E. 3.3.1) und die Vorinstanz (vorne E. 3.5.1)
für ihre Schlussfolgerungen gewürdigt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer
zwar zugutezuhalten, dass der neueste Vollzugsbericht 2024 von einem positiven
Therapieverlauf spricht. Allerdings ist der Vollzugsbericht diesbezüglich – wie
dargelegt (vorne E. 4.6) – nicht klar. So hält er nach wie vor fest, dass
lediglich ein rudimentäres Risikomanagement vorhanden sei, das statistische
Rückfallrisiko hoch sei und die Legalprognose chronisch belastet bleibe. Sodann
seien die Fortschritte im therapeutischen Setting zwar erkennbar, aber nicht
"bahnbrechend" (vorne E. 4.5). Dies entspricht weitgehend dem
Vollzugsbericht 2023, den Feststellungen im Gutachten 2021, der Fachkommission
und der Vorinstanz, wonach nur marginale Fortschritte zu verzeichnen sind und
für die Zukunft gar mit einem stagnierenden Verlauf zu rechnen ist (vorne
E. 3.1.8; E. 3.2.3; E. 3.3.3; E. 3.5.2). Die Fortschritte
des Beschwerdeführers sind marginal und wirken sich daher nicht signifikant auf
die Beurteilung seines Rückfallrisikos aus. Insbesondere verfügt er nach wie
vor nicht über ein weitergehendes Risikomanagement. Dies bestätigen auch die
genannten Vorfälle im aktuellen Vollzugsbericht, worin die deliktsrelevanten
Persönlichkeitsstörungen erkennbar sind (vorne E. 4.5 f.).
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bereits am 24. November 2016
auf die offene Abteilung versetzt worden und habe ab Februar 2019 die
Progressionsstufe B erhalten. Im Gutachten von 2020 sei ihm ein geringeres
Rückfallrisiko attestiert worden als im darauffolgenden Gutachten. So habe das
Gutachten von 2020 festgehalten, dass hinsichtlich der Legalprognose die
sexuelle Präferenzstörung relevanter sei als die Persönlichkeitsstörung. Dort
habe es Fortschritte gegeben. Infolge seines Alters habe er sich auf
authentische Weise damit auseinandergesetzt, dass er keine Chancen auf eine
längere Beziehung mit einem jungen Mann in seinem Präferenzalter von 18–35 Jahre
habe, und er zeige auch authentische Befriedigung aus freundschaftlichen
Kontakten zu jungen Männern. Dass der Beschwerdeführer stellenweise und ohne
Absprache mit seinen Behandlern versucht habe, Kontakt zu einem früheren Opfer
aufzunehmen, sei als Zeichen bestehender Empathiedefizite zu verstehen.
Andererseits akzeptiere er, wenn der Betreffende und dessen Angehörige nicht
darauf eingingen, und bedränge diese nicht weiter. Seine Bemühungen seien
dadurch motiviert, zu erfahren, wie es seinen Opfern gehe und welche realen
Folgen sein Übergriff gehabt habe. Aufgrund einer Aktennotiz vom
16. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft
zurückversetzt worden. Danach habe er einem Sozialarbeiter angegeben, er sehe
nicht ein, weshalb er keinen Kontakt zu seinen früheren Opfern haben dürfe,
zumal er wissen wolle, wie es ihnen gehe. Auch habe er angegeben, dass er ein
Opfer aus den 70er-Jahren, welches der Götti seiner Nichte sei,
zwischenzeitlich gesehen habe. Sodann sei festgehalten worden, dass er das
Kontaktverbot zu Minderjährigen als störend empfinde, da er mittlerweile auch
minderjährige Familienmitglieder habe. Dies habe wenig nachvollziehbar dazu
geführt, dass ihm die Übernachtungsurlaube gestrichen worden seien. Daraufhin
habe er sich in der Therapie wenig motiviert und fordernd gezeigt, weshalb es
dem psychiatrisch-psychologischen Dienst zu bunt geworden und die
Sicherheitshaft angeordnet worden sei.
5.3.2
Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer früher die
Progressionsstufe B gewährt wurde und er sich im Rahmen dieser
unbegleiteten Urlaube nichts habe zu Schulden kommen lassen, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. So haben sich die Verhältnisse nachweislich nach der
Gewährung der Progressionsstufe B und der Versetzung ins Arbeitsexternat
geändert, was letztlich in einer geänderten Risikoeinschätzung und in der
Anordnung der Sicherheitshaft mündete.
Der Beschwerdeführer verweist selbst auf die Aktennotiz
vom 16. Dezember 2020, in welcher die Einschätzung seines Rückfallrisikos aufgrund
seiner eigenen Aussagen geändert wurde. Die vom Beschwerdeführer angeführten
Fälle lassen sich anhand der Akten bestätigen und werden im Gutachten von 2021
eingehend beleuchtet. Aus der genannten Aktennotiz geht weiter hervor, dass der
Beschwerdeführer mehrfach beantragte, seinen unbegleiteten Urlaub mit seiner
Schwester in einem Schwimmbad zu verbringen. Dabei habe er wenig Verständnis
gezeigt, dass dies im Gegensatz zur Begleitung mit einer Betreuungsperson
kritisch sein könnte. Zudem habe er mit Blick auf seine Grossneffen mitgeteilt,
dass er es als paradox empfinde, dass er immer beaufsichtigt sein müsse, wenn
diese zugegen seien. Zudem verlief die Therapie im Arbeitsexternat zunehmend
schlechter. Die Gutachterin hält diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer
eine Verweigerungshaltung gezeigt habe, welche ein deliktpräventives
Controlling sowie therapeutische und sozialarbeiterische Unterstützungsangebote
sabotiert habe. Diese Entwicklungen stellen nachvollziehbare objektive Gründe
dar, welche die Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers beeinflussen.
5.3.3
Die Fachkommission würdigte diese Aussagen zu Recht als belastende Elemente
mit Blick auf die Rückfallgefahr (vorne E. 3.3.2). Die Gutachterin
gelangte 2021 aufgrund des negativen Therapieverlaufs zum Schluss, dass ein
kritischeres Fazit gezogen werden müsse als im Gutachten von 2020. Dem
Beschwerdeführer fehle ein vertieftes Verständnis für seine tatrelevanten
Persönlichkeitseigenschaften und damit eine unabdingbare Grundvoraussetzung zur
wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung. Auch im Ergänzungsgutachten von 2022
hält sie zur kritischeren Einschätzung gegenüber dem Gutachten von 2020 fest,
dass der Beschwerdeführer eine fehlende kritische Selbstreflektion aufweise, welche
jedoch für eine wirksame Rückfallprävention unabdingbar sei. Dass die
Vorinstanz – basierend auf dem Gutachten von 2021, dem Ergänzungsgutachten von
2022 und der Einschätzung der Fachkommission – die frühere Bewährung unter der
Progressionsstufe B nicht weiter als risikomindernd berücksichtigte (vorne
E. 3.5), ist folglich nicht zu beanstanden.
5.3.4
Nach dem Gesagten gehen auch die Argumente des Beschwerdeführers fehl,
wonach ihm im Gutachten von 2020 ein geringeres Rückfallrisiko attestiert
worden sei. Wie dargelegt, haben sich die Umstände seit 2020 so stark
verändert, dass diese Risikoeinschätzung nicht mehr zutrifft. Das Gutachten von
2021 sowie das Ergänzungsgutachten von 2022 gehen auf die diesbezüglichen
Veränderungen ein. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen, wobei
die Gutachterin an ihrer abweichenden Einschätzung aus objektiv nachvollziehbaren
Gründen festhielt. Der Beschwerdeführer argumentiert in dem Sinne
widersprüchlich, indem er einerseits geltend macht, dass das Gutachten von 2021
bzw. das Ergänzungsgutachten von 2022 veraltet seien, und andererseits
gleichzeitig aus dem noch älteren Gutachten von 2020 etwas zugunsten seiner
Rückfallgefahr ableiten möchte.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er die Anforderungen im
Gutachten vom Jahr 2021 sowie des Ergänzungsgutachtens von 2022 erfülle, wonach
eine Unterbringung in einem offenen Setting unter stark strukturierten und
kontrollierten Bedingungen möglich sei. Ein engmaschiges Setting schliesse
keine unbegleiteten Urlaube bis fünf Stunden aus. So habe er die im Gutachten
geforderten Risikostrategien entwickelt und könne diese anwenden. Es gehe jetzt
darum, diese erlernten Strategien anzuwenden.
5.4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem neuesten
Vollzugsbericht von 2024 gerade nicht, dass er über die erforderlichen
Risikostrategien und die entsprechende Fähigkeit zur Erkennung von
Risikosituationen verfügen würde. Vielmehr hält der Vollzugsbericht nach wie
vor fest, dass die entsprechenden Risikostrategien lediglich rudimentär
vorhanden seien (vorne E. 4.5), was mit dem Gutachten von 2021, dem
Ergänzungsgutachten von 2022, dem Bericht der Fachkommission sowie den Erwägungen
der Vorinstanz im Einklang steht (vorne E. 3). Sodann sei die Einsicht in
deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche noch nicht
ausreichend, aber ansatzweise gegeben. Eine Störungs- und Problemeinsicht sei
nur ansatzweise vorhanden. Was das Risikomanagement betreffe, so gebe es keine
neuen Erkenntnisse (vorne E. 4.5). Auch diesbezüglich hält die Gutachterin
von 2021 fest, dass gerade diese fehlende Einsicht als unabdingbare
Grundvoraussetzung zur wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung kritisch sei.
5.5
5.5.1
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Haltung der Fachkommission,
wonach der Beschwerdeführer jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe,
weshalb nun die Gefahr bestehe, dass er diese Delikte erneut begehe, nicht
nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils lange mit sich ringen
müssen, bis er ein Delikt begangen habe. Ebenfalls habe er auch eine lange
unbehelligte Zeit nach den Delikten benötigt. So habe er keine Delikte verübt,
wenn er am Folgetag habe arbeiten müssen. Der Beschwerdegegner 1 bringe
dagegen lediglich vor, dass es dem Zufall geschuldet sei, dass er nicht
innerhalb eines kürzeren Zeitfensters delinquiert habe. Dies wäre theoretisch
möglich gewesen, doch habe es innere emotionale Gründe gegeben, weshalb der
Beschwerdeführer dies nicht getan habe.
5.5.2
Soweit der Beschwerdeführer an dieser Darstellung festhält, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne
E. 3.5.6; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine gewisse innere emotionale Vor- und
Nachlaufzeit benötigen sollte, so ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies ein
erneutes (Sexual)delikt während eines unbegleiteten Urlaubs ausschliessen
sollte. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.
5.6 Dem
Beschwerdeführer gelingt es zusammenfassend nicht, die Risikoabwägung sowie die
Einschätzung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die
Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr basiert die
Einschätzung der Vorinstanz, welche auf das Gutachten von 2021 und das
Ergänzungsgutachten von 2022 sowie den Bericht der Fachkommission abstellt, auf
nachvollziehbaren objektiven Gründen. Diese wurden sodann in einer umfassenden
Risikoabwägung eingehend zugunsten wie auch zulasten des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum
Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Progressionsstufe A zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht gewährt werden kann, da sein Rückfallrisiko für
äusserst schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern für
die Gesellschaft als nicht hinnehmbar erscheint. An dieser Einschätzung ändert
auch der neueste Vollzugsbericht nichts.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Dementsprechend erübrigt sich
die Einholung einer Honorarnote.
7.2 Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er macht geltend, dass er sich im
Massnahmenvollzug befinde und deswegen seine Prozessarmut notorisch sei. Zudem
sei das Verfahren nicht aussichtslos und betreffe schwerwiegend seine
Rechtspositionen. Auch sei er als juristischer Laie nicht in der Lage, ein
entsprechendes Verfahren zu führen.
7.3 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.
Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen
der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis
werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe
Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
7.4 Stellt
eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den
Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung
bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit
zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu
stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre
Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw.
rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine
Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder
Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In
der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von
Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs-
als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr,
16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020,
VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024,
4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024,
E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit
Hinweisen; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179
E. 3a).
7.5 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der alleinigen Tatsache, dass
er sich im Massnahmenvollzug befindet, noch keine Mittellosigkeit; auch im
Massnahmenvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und
dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen
Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September
2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727,
E. 4.3.2; BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährte, verschafft ihm dies noch
keinen Anspruch auf eine solche vor Verwaltungsgericht. Dieses prüft den
Anspruch vielmehr unabhängig von der Vorinstanz (§ 70 i. V. m. § 7 Abs. 4 VRG).
7.6 Aus dem
Strafurteil vom 2. November 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Verhaftung über ein Barvermögen von
ca. Fr. 300'000.- verfügte (Haft- und Vollzugstitel E. 1.4.1).
Aus der Eintrittserhebung vom 5. März 2021 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer gemäss seiner Steuererklärung von 2019 eine AHV-Rente bezog.
Er trug seine Krankenkasse selbst. Dabei sind Gerichtsschulden in der Höhe von
Fr. 70'000.- aufgeführt, wobei er monatlich Fr. 100.- abbezahlt. Der
Beschwerdeführer hat sodann keine Unterstützungsverpflichtungen. Weiter werden
folgende Vermögenswerte aufgeführt: Eigentumshaus ca. Fr. 280'000.-;
Pensionskasse Fr. 50'000.-; Aktien ca. Fr. 150'000.-.
Vor diesem aktenkundigen und dem Beschwerdeführer sehr
wohl bekannten Hintergrund konnte und durfte sich der Beschwerdeführer nicht
auf die Behauptung beschränken, die Prozessarmut im Massnahmenvollzug sei
notorisch. Vielmehr ist hier, gerade weil sich der Beschwerdeführer im
Massnahmenvollzug befindet, davon auszugehen, dass sich an seinen
Vermögensverhältnissen nichts substanziell geändert hat. So werden seine
Lebenskosten überwiegend vom Staat gedeckt und das frei verfügbare Vermögen ist
stark eingeschränkt, womit kein substanzieller Vermögensverzehr in den knapp
letzten vier Jahren anzunehmen wäre. Ein solcher ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich. Angesichts der aktenkundigen Vermögenswerte des Beschwerdeführers,
seiner nicht vorhandenen Unterstützungspflichten sowie des monatlichen
Einkommens aus der AHV ist er nicht als mittellos anzusehen, selbst wenn die
Gerichtsschuldentilgung von monatlich Fr. 100.- berücksichtigt wird. Bei
dieser Aktenlage konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls
nicht davon ausgehen, dass seine Mittellosigkeit notorisch belegt wäre.
Demgemäss sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 1'555.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.