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Entscheid

VB.2024.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00438

16. April 2025Deutsch46 min

(URT.2025.26193)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00438

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Winterthur verurteile A (geb. 1954) am 2. November 2011 zu

11 Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller

Nötigung sowie mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit

Kindern. Es ordnete zudem eine stationäre Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) an (Dispositivziffern 1 bis 3). Das Bezirksgericht

bezeichnete A in seinem Urteil als eigentlichen Serientäter. A habe seine Taten

über längere Zeit nach dem wesentlich gleichen Muster ausgeführt. Er habe

Jugendliche auf dem Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder habe sie

in ihren Zelten auf dem Campingplatz überrascht. Er sei dabei weder vor

Gewaltanwendung noch vor massiven Drohungen zurückgeschreckt. Hervorzuheben sei

der lange Deliktszeitraum, während dessen sich A immer wieder neue Opfer

gesucht und sich an diesen vergangen habe. Der schwerwiegendste Vorfall datiere

auf den September 1997, wobei A sein Opfer (ein zwölfjähriger Junge) unter

Anwendung von massiver Gewalt mittels Würgens – indem er mehrfach beide Hände

um dessen Hals gelegt habe und zeitweise jeweils mit deutlichem Kraftaufwand

zugedrückt habe – gefügig gemacht habe. Dabei habe er sein Opfer in den

Würgegriff genommen und dieses gefragt, ob er es umbringen solle. Es müsse von

einem äusserst kaltblütigen Tatvorgehen gesprochen werden, welches sein Opfer

in Todesangst versetzt und entsprechend traumatisiert habe. Dabei habe der

Übergriff über eine Stunde gedauert, wobei das Opfer A mehrfach gebeten habe,

von ihm abzulassen. A habe mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt.

B. Das

Bezirksgericht Winterthur verlängerte die stationäre Massnahme insgesamt

dreimal.

C. A hatte

am 21. Dezember 2010 vorzeitig seine Massnahme in der

Justizvollzugsanstalt F angetreten. Am 3. August 2011 wurde er vom

Normalvollzug auf die forensisch-psychiatrische Abteilung verlegt und

schliesslich am 24. November 2016 ins Massnahmenzentrum C auf die

offene Abteilung versetzt. Seit dem 1. Oktober 2018 wurde A die

Progressionsstufe B gewährt und im Februar 2019 erreichte er die Höchststufe,

in welcher er zweimal pro Monat einen unbegleiteten Beziehungsurlaub von zwölf

Stunden sowie zwei Ausgänge pro Monat von je fünf Stunden wahrnehmen durfte. Am

25. August 2020 wurde er in ein Arbeitsexternat versetzt. Am

9. September 2020 nahm der psychiatrisch psychologische Dienst (PPD) die

therapeutische Behandlung von A auf. Am 5. März 2021 wurde A wegen der

negativen Entwicklung in Sicherheitshaft versetzt. Aufgrund der bislang letzten

Verlängerung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht Winterthur

wurde A per 6. Dezember 2022 in das offene Setting im Massnahmenzentrum C

eingewiesen, wo er sich seither aufhält. Am 4. Mai 2023 wurden A sodann

die Vollzugslockerungen der Grundstufe gewährt. Die Grundstufe umfasst

vollbegleitete externe Aufenthalte von zwölf Stunden.

D. Das

JuWe (Justizvollzug und Wiedereingliederung) lehnte mit Verfügung vom

20. Februar 2024 den Antrag des Massnahmenzentrums C vom

20. September 2023 um Gewährung der Progressionsstufe A (teilbedingte

Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept für A als verfrüht ab

(Dispositivziffer I). Die Progressionsstufe A beinhaltet unbegleitete

Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese sollen alsdann schrittweise und am

Verlauf orientiert erhöht werden sowie gewissenhaft vor- und nachbesprochen

werden. Von dieser Lockerung erhofft sich das Massnahmenzentrum weitere

Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung erlauben sollen. Die

Zeitfenster soll A grösstenteils mit bzw. bei seiner Schwester verbringen,

welche auch anwesend sein soll, wenn er in Kontakt mit den Grossneffen und

Grossnichten treten werde.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JuWe liess A am 22. März 2024

an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

rekurrieren. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab (Dispositivziffer I). Es wurde A die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und ihm die Rekurskosten auferlegt

(Dispositivziffern II und III). Sodann wurde ihm keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositivziffer IV). Weiter wurde A die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt (Dispositivziffer V).

III.

Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juni

2024.

liess A am 25. Juli 2024 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben.

Er liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die

Progressionsstufe A zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(Anträge 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Sodann liess

er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen

(Antrag 4). Weiter sei ein Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr im Rahmen der

beantragten Vollzugslockerungen einzuholen (Antrag 5). Schliesslich sei ein

aktueller Vollzugsbericht beim Massnahmenzentrum C einzuholen (Antrag 6).

Mit Schreiben vom 6. August 2024 verzichtete die

Justizdirektion auf eine Vernehmlassung. Das JuWe schloss am 12. August

2024.

auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Schreiben der Bewährungs-

und Vollzugsdienste vom 5. August 2024, welches seinerseits die Abweisung

der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 12. September 2024 beantragte

die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom

11.

Oktober 2024 liess A an seinen Anträgen festhalten und ausführen, dass

es nicht zumutbar sei, mit den Vollzugslockerungen abzuwarten, bis das neue

Gutachten vorliege. Daraufhin hielt die Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben

vom 24. Oktober 2024 ihrerseits an ihrem Antrag fest und schlug eine

Sistierung des Verfahrens bis zu einer allfälligen Neubegutachtung vor. Mit

Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde auf eine Sistierung des

Verfahrens verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer

hielten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin beurteilt, sofern kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 90 Abs. 4 StGB gilt für Verurteilte im Massnahmenvollzug

Art. 84 StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung

weitergehende Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt

dem Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung

seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub

gewährt zu erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht

entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten

begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV; LS 331.1) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 5. April

2024.

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien). Die

Richtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und

geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der

Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der

Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet (Art. 2

Abs. 1 der Richtlinien). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Richtlinien

können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn:

a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht

oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer

verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend

begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihr Verhalten im Vollzug zu

keinen Beanstandungen Anlass gibt; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang

und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch

Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden (Art. 16 der

Richtlinien).

2.2

Die

Richtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub.

Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der

Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und

therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinien).

Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege

persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale

Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind

(Art. 22 Abs. 1 der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung

dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher

Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb

der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Art. 26 Abs. 1 der

Richtlinien).

2.3

Urlaub und

Ausgang darf nur in der gesetzlich bestimmten Form und nicht in pauschaler

Weise angeordnet werden. Einerseits muss jeder Urlaub oder Ausgang für sich

genommen zulässig und begründet sein und andererseits kann nicht zum Vornherein

die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt sich erst

nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen. Kommt dem Ausgang oder Urlaub

Ausflugscharakter im Sinn eines unzulässigen blossen "Lüftens" zu,

entspricht er keiner gesetzlich bestimmten Form; weder das

Strafvollzugskonkordat noch das Gesetz kennen diesen sogenannten humanitären

Ausgang (zum Ganzen BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2;

18.

Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

2.4

Gefangene,

welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1

StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen von

einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die

Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a

Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die

er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung

der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von

Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung

erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub

und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn

davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder

Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend

geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV). Die

Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die

Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich

nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86

StGB gelten (BGr, 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.7.1 mit

Hinweisen).

2.5

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen

(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz fasste das Gutachten vom 12. Juli 2021 wie folgt zusammen:

3.1.1

Dr. med. D habe beim Beschwerdeführer mit Gutachten vom 12. Juli

2021.

eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und

dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie eine paraphile Störung mit

hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und ICD-10: F65.89) diagnostiziert.

3.1.2

Die Gutachterin habe hinsichtlich der Risikoeinschätzung ausgeführt, dass

beide Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe wie auch

aktuell bestünden und ihnen eine hohe Deliktrelevanz zukomme. Der

Beschwerdeführer verfüge kaum über eigene Fähigkeiten, allfällige

deliktrelevante Situationen zu erkennen und ihnen rechtzeitig entgegenzuwirken.

Die problematischen Persönlichkeitsaspekte mit narzisstischen,

passiv-aggressiven und dominanten Eigenschaften seien dem Beschwerdeführer

trotz langjähriger Behandlung nicht bewusst, sodass er dazu tendiere,

schwierige zwischenmenschliche Interaktionen zu externalisieren. Die

problematischen Persönlichkeitsaspekte erschwerten es ihm, befriedigende

zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen, und erhöhten das Risiko für

zwischenmenschliche Konflikte. Aufgrund seiner problematischen

Persönlichkeitsmerkmale sei er nicht in der Lage, allfällige Konflikte

einzuordnen und zu klären. Vielmehr reagiere er in Konfliktsituationen entweder

mit Beziehungsabbruch oder – wie in den bisherigen Therapien mehrfach

beobachtet – mit Verweigerung.

3.1.3

Aufgrund der Paraphilie, der Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie der

erlernten kompensatorischen Strategien, welche jedoch lediglich eine geringe

Ausprägung erzielten (Selbstkontrolle), sei von einem deutlichen aktuellen

Risiko für weitere sexuelle Delikte an Kindern und Jugendlichen auszugehen. Dem

Beschwerdeführer fehle trotz langjähriger und intensiver Therapie ein

vertieftes Bewusstsein für seine deliktfördernden Persönlichkeitsanteile. Sein

eigenes Risikomanagement beschränke sich lediglich auf die Vermeidung von

Kontakten mit Kindern und Jugendlichen. Damit fehlten sämtliche

Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie, was sich in einer nach wie

vor ungünstigen Legalprognose niederschlage.

3.1.4

Aufgrund der deutlich therapielimitierenden Persönlichkeitsanteile und

insbesondere des fehlenden Bewusstseins hierfür sei auch in Zukunft nicht davon

auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko durch eine deliktorientierte

Behandlung auf ein Ausmass senken lasse, dass der Beschwerdeführer ein

deliktfreies Leben ausserhalb enger und kontrollierender Strukturen führen

könne. Vielmehr sei er auch längerfristig auf ein engmaschig strukturiertes und

kontrollierendes Setting angewiesen. Unter der Voraussetzung, dass er in einem

engmaschig betreuten und kontrollierten Setting untergebracht sei, lasse sich

dieses Risiko auf eine moderate Ausprägung senken. Insgesamt könne aufgrund der

beschränkten Einsicht des Beschwerdeführers in seine deliktrelevanten

Risikoeigenschaften keine nachhaltige Risikosenkung erzielt werden.

3.1.5

Ferner sei der Beschwerdeführer aktuell auf ein (kontinuierliches) externes

Risikomonitoring angewiesen. Aufgrund der formalen Zuverlässigkeit und der

Offenheit des Beschwerdeführers, wenngleich diese nicht spontan, sondern erst

auf spezifische Nachfrage erfolge, erscheine es aus forensisch-psychiatrischer

Sicht verantwortbar, ihn in einem offenen Setting unterzubringen, sofern die

Einrichtung eine 24-Stunden-Betreuung sicherstelle und die Mitarbeitenden über

eine grosse Erfahrung im Umgang mit Menschen verfügten, welche schwere

Persönlichkeitsstörungen und sexuelle Präferenzstörungen aufwiesen. Ferner

empfehle sich, den Beschwerdeführer weiterhin engmaschig therapeutisch zu

begleiten, um ihn nicht zuletzt dabei zu unterstützen, ein für ihn erfüllendes

und befriedigendes Leben führen zu können. Diesem Umstand solle aus

forensischer Sicht eine hohe Priorität eingeräumt werden, da sich der

Beschwerdeführer im Herbst 2020 im Rahmen einer schweren Herzerkrankung mit

deutlichen Leistungseinbussen konfrontiert gesehen habe, die seine

Lebensqualität beeinträchtigten. Daraus könnten sich, aufgrund der

persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, über sein

Erleben und seine Ängste zu berichten, wiederum deliktrelevante Situationen

ergeben.

3.1.6

Aus gutachterlicher Sicht müssten die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers zusätzlich als deliktbegünstigend bezeichnet werden, da sie

seine Wahrnehmung, im Leben zu kurz gekommen zu sein, deutlich verstärkten.

Somit könnten Konflikte jeglicher Art, wie auch Misserfolgserlebnisse und nicht

zuletzt körperliche Erkrankungen, zu risikorelevanten Entwicklungen führen. In

Bezug auf die Erfolgsaussicht der Massnahme habe der Beschwerdeführer auch nach

langjähriger, intensiver und multimodaler Therapie keinen vertieften Einblick

in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile gewinnen können. Vielmehr

fehle ihm noch heute jegliches Bewusstsein für seine problematischen

Persönlichkeitsaspekte. Ferner beeinträchtige die diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, passiv-aggressiven und dominanten

Anteilen die Behandlungsprozesse massgeblich und habe diese in den Monaten vor

dessen Versetzung in den geschlossenen Vollzug sogar gänzlich blockiert. In

Bezug auf seine sexuelle Präferenzstörung habe der Beschwerdeführer hingegen

eine gewisse Einsicht erlangen und auch eine vermehrte Offenheit in Bezug auf

seine sexuellen Bedürfnisse zeigen können.

3.1.7

Aus gutachterlicher Sicht müsse jedoch die Sichtweise des

Beschwerdeführers, wonach seine sexuelle Ansprechbarkeit für postpubertäre

Jungen nach einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit einem 24-jährigen

Miteingewiesenen in den Hintergrund getreten sei, kritisch beurteilt werden. Es

sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine stabile sexuelle

Ansprechbarkeit handle, welche bestenfalls als nicht ausschliesslich bezeichnet

werden könne. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer (neben der

hebephilen und ephebophilen Ansprechbarkeit) eine befriedigende Sexualität mit

erwachsenen männlichen Partnern leben könne. Schliesslich sei es dem

Beschwerdeführer bislang nicht gelungen, ein eigenes wirksames Risikomonitoring

und Risikomanagement aufzubauen. Vielmehr sei er hierfür nach wie vor auf eine

kontinuierliche, externe Kontrolle angewiesen.

3.1.8

Vor dem Hintergrund der bisherigen therapeutischen Entwicklungen müssten

die Erwartungen an eine weitere Therapie eher kritisch formuliert werden.

Aufgrund der Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sexualität gehe

die Gutachterin aber im Vergleich zu den aktuellen Therapeuten von einer etwas

günstigeren Behandlungsprognose aus und erachte die Beeinflussbarkeit der

risikorelevanten Störungen als gering bis moderat.

3.2

Der

Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 wurde

von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst:

3.2.1

Mit Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische

Behandlung des Massnahmenzentrums C vom 30. September 2023 sei

beantragt worden, dem Beschwerdeführer weitere Öffnungen in Form der

Progressionsstufe A zu gewähren. Die Progressionsstufe A beinhalte

unbegleitete Zeitfenster von bis zu fünf Stunden. Diese würden sorgfältig geplant,

schrittweise und stundenweise erhöht sowie jeweils gewissenhaft vor- und

nachbesprochen. Es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer in diesem

Zeitfenster überwiegend seine Schwester in G besuche, welche bei den Kontakten

des Beschwerdeführers mit den Grossneffen und Grossnichten anwesend sei.

3.2.2

Der Antrag sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer seit

seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum C im Dezember 2022 nichts zu

Schulden habe kommen lassen und im Allgemeinen einen positiven Vollzugsverlauf

vorweise, weshalb das Massnahmenzentrum C es als günstig und vertretbar

erachte, ihm weitere Öffnungen in Form der Progressionsstufe A zu

gewähren. Von der Progressionsstufe A verspreche man sich neue

Beobachtungsfelder, welche eine bessere Einschätzung, insbesondere in Bezug auf

den Umgang mit den Grossneffen und Grossnichten, ermöglichen sollen. Der

Beschwerdeführer sei zuverlässig und halte sich an die Regeln und Abmachungen.

Es gelinge ihm einigermassen, Kritik anzunehmen. Auch die Zusammenarbeit mit

dem internen Gesundheitsdienst gestalte sich besser und entspannter als noch

bei seinem ersten Aufenthalt. Das Ausbrechen aus seiner manchmal sturen

Denkweise scheine für ihn weiterhin eine grössere Hürde darzustellen.

3.2.3

Aufgrund der klinischen Verlaufsbeobachtung und des Aktenstudiums schliesse

man sich der diagnostischen Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D

vom 12. Juli 2021 an. Im Berichtszeitraum hätten keine neuen relevanten

Erkenntnisse gewonnen werden können, vielmehr habe sich ein stagnierender

Verlauf abgezeichnet. Hingegen könne die therapeutische Beziehung und die

aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am therapeutischen Prozess als positiv

gewertet werden. Eine Einsicht in deliktrelevante persönlichkeitsbezogene

Problembereiche sei aber noch nicht gegeben, was das Rückfallrisiko erhöhe.

Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. In Bezug auf

die Kooperation am therapeutischen Prozess zeige der Beschwerdeführer

Durchhaltevermögen und bis anhin eine konstante Mitwirkung. Anregungen zur

Veränderung könne er annehmen, inwieweit diese jedoch internalisiert würden, um

Verhaltensänderungen zu ermöglichen, sei fraglich. Die therapeutische Beziehung

werde als weitgehend tragfähig eingeschätzt. Die Veränderungsmotivation sei

überwiegend extrinsisch gespiesen und beziehe sich ausschliesslich auf konkrete

Delikthandlungen; inwieweit sich eine intrinsische Motivation zusätzlich

gebildet habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ein individuelles

Risikomanagement sei rudimentär vorhanden, müsse jedoch im Verlauf der Therapie

weiter überprüft und vertieft werden. Risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale

erkenne der Beschwerdeführer bei sich noch nicht.

3.3

Des

Weiteren fasste die Vorinstanz den Bericht der Fachkommission vom

9.

Februar 2024 wie folgt zusammen:

3.3.1

Die Fachkommission sei mit Bericht vom 9. Februar 2024 zum Schluss

gekommen, dass unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers

die Gewährung der Progressionsstufe A (teilbegleitete Vollzugslockerungen)

gemäss Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C nicht befürwortet werden

könne. Der Beschwerdeführer zeige zwar seit seiner Rückversetzung grundsätzlich

ein gutes Vollzugsverhalten, er habe aber nach langjähriger und intensiver

Therapie keinen vertieften Einblick in seine delikt-relevanten

Persönlichkeitsanteile gewinnen können. So fehle ihm jegliches Bewusstsein für

seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Die narzisstische Problematik

verhindere, dass er selbstkritisch an seiner devianten sexuellen Neigung

arbeiten könne. Das Risikomanagement liege lediglich rudimentär vor. Der

Beschwerdeführer habe kein vollständiges Verständnis für seinen

Deliktsmechanismus. Es liege eine geringe Introspektionsfähigkeit vor und er

zeige ein externalisiertes Verhalten.

3.3.2

Inzwischen stehe der Beschwerdeführer zu seiner Homosexualität, aber das

Risikobewusstsein sei nicht vorhanden. Dies zeige sich unter anderem in seiner

Sichtweise, wonach aufgrund einer einvernehmlichen sexuellen Erfahrung mit

einem 24-jährigen Miteingewiesenen seine sexuelle Ansprechbarkeit für

postpubertäre Jungen in den Hintergrund getreten sei. Auch seine Einstellung,

dass er nicht nachvollziehen könne, warum er keinen Kontakt zu den Opfern

aufnehmen dürfe, wirke befremdend. Aufgrund seiner Sturheit liege keine

Bereitschaft bzw. Fähigkeit vor, sich vertieft mit den eigenen Störungen

auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei er auch nicht zu motivieren, sich

kritisch zu reflektieren.

3.3.3

Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden

Dispositiv

Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Demnach sei

seine therapeutische Mitarbeit lediglich als vordergründig einzustufen. Es

seien keine Fortschritte zu attestieren und insgesamt zeichne sich gar ein

stagnierender Verlauf der Therapie ab. Demnach sei die Legalprognose des

Beschwerdeführers nach wie vor sehr belastet, weshalb ohne zusätzliche

Massnahmen ein deutliches Risiko für weitere Sexualdelikte an Kindern und

Jugendlichen bestehe.

3.3.4

Des Weiteren würden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als

deliktbegünstigend eingeschätzt. Auch die Zukunftsvorstellungen des

Beschwerdeführers – wonach er künftig in seinem eigenen Haus leben wolle –

gestalteten sich unrealistisch. Diese Vorstellung sei insofern realitätsfern,

als er auch nach Ansicht der Gutachterin keine Aussicht auf ein deliktfreies

Leben ohne enge und kontrollierende Strukturen habe. Damit stelle sich die

Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers, halte das aktuelle

Gutachten doch widersprüchlich fest, dass er in Zukunft einerseits eng gemonitort,

andererseits offen geführt werden solle. Da bei den beantragten unbegleiteten

Zeitfenstern eine fehlende Kontrollmöglichkeit bestehe, der Beschwerdeführer

für die Begehung der Delikte eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und die

Opferwahl in der Vergangenheit beliebig ausgefallen sei, gebe es zum jetzigen

Zeitpunkt keinen Anlass für eine Befürwortung des Lockerungsantrages. Es

müssten zuerst therapeutische Fortschritte sichtbar werden, damit ein weiterer

Lockerungsschritt gewährt werden könne.

3.3.5

Eine Verwahrung sei abgelehnt worden, was für eine langfristige

Öffnungsstrategie spreche. Auch die Gutachterin gehe von einer langdauernden

Behandlung aus, bei welcher nicht mit raschen Fortschritten zu rechnen sei. lm

Hinblick auf unbegleitete Zeitfenster müssten beim Beschwerdeführer zunächst

unter anderem Risikostrategien entwickelt und angewandt werden. Ebenfalls solle

der Umgang mit Frustration therapeutisch bearbeitet werden. Therapeutisches

Augenmerk solle schliesslich auch auf potenzielle künftige Opfer im

Empfangsraum gelegt werden.

3.4 Die

Erwägungen des Beschwerdegegners 1 in der Verfügung vom 20. Februar

2024 wurden von der Vorinstanz folgendermassen zusammengefasst:

Der Beschwerdegegner 1 erachte es als verfrüht, dem

Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt die Progressionsstufe A

(teilbegleitete Lockerungen) gemäss dem Stufenkonzept des Massnahmenzentrums C

zu gewähren. Dem Beschwerdeführer könne wohl ein korrektes Vollzugsverhalten

attestiert werden. Zudem sei der Beschwerdeführer absprachefähig und habe die

bisher gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert. Auch nehme

der Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Zu

bemängeln sei jedoch, dass nahezu keine Behandlungserfolge zu verzeichnen

seien. So seien in Bezug auf das risikorelevante Problembewusstsein und die

Kenntnisse zum eigenen Deliktverhalten keine Fortschritte auszumachen. Dem

Beschwerdeführer sei es deshalb bisher nicht gelungen, ein vertieftes

Risikomanagement zu erarbeiten, um Frühwarnzeichen zu erkennen und

Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen. Gestützt auf das

Gutachten und die Einschätzung der Fachpersonen sei deshalb weiterhin von einem

deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen

auszugehen. Vor diesem Hintergrund schätze die Fachkommission das Risiko eines

Lockerungsmissbrauchs im Rahmen von teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben zu

Recht als hoch ein. Da der Beschwerdeführer für die Begehung einschlägiger

Delikte jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe und seine Opferwahl

beliebig ausgefallen sei, bedürfe es einer vorgängigen intensiven

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen.

Dass dem Beschwerdeführer dies trotz der nun schon Jahre dauernden

deliktorientierten Therapie bis heute nur marginal gelungen sei, bedeute, dass

sich in absehbarer Zeit im besten Fall nur sehr kleinschrittige

Behandlungserfolge einstellen würden. In Anbetracht der bei einem Rückfall

betroffenen hochwertigen Rechtsgüter der psychischen und sexuellen Integrität

von Minderjährigen erscheine es vorliegend indiziert wie auch verhältnismässig,

teilbegleitete Lockerungen mit unbegleiteten Zeitfenstern so lange als verfrüht

abzulehnen, als der Beschwerdeführer keine risikomindernden Fortschritte

erziele.

3.5 Die

Vorinstanz würdigte den dargelegten Sachverhalt folgendermassen:

3.5.1

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2021 sei

beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,

passiv-aggressiven und dominanten Anteilen (DSM-V und ICD-10: F60.89) sowie

eine paraphile Störung mit hebephilen und ephebophilen Anteilen (DSM-V und

ICD-10: F65.89) diagnostiziert worden. Beide Störungen wiesen eine hohe

Deliktrelevanz auf. Aus den Akten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer durch

die involvierten Fachpersonen ein korrektes und folglich positives

Vollzugsverhalten attestiert werde. So sei er absprachefähig und habe die seit

Anfang Mai 2023 gewährten begleiteten Beziehungsurlaube korrekt absolviert.

Sodann nehme er die Therapiesitzungen jeweils zuverlässig wahr. Dies sei ihm

zugutezuhalten.

3.5.2

Es sei ihm aber trotz langjähriger und intensiver Therapie nicht gelungen,

vertiefte deliktspezifische Erfolge zu erzielen. So fehle ihm jegliches

Bewusstsein für seine problematischen Persönlichkeitsaspekte. Zudem habe er

kein vertieftes Risikomanagement erarbeiten können, um Frühwarnzeichen zu

erkennen und Risikosituationen zu vermeiden bzw. adäquat zu bewältigen.

Insgesamt sei keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden

Verhaltensdisposition oder der Persönlichkeitsstruktur erkennbar. Bislang seien

keine therapeutischen Fortschritte auszumachen, es zeichne sich gar ein

stagnierender Verlauf der Therapie ab. Es sei deshalb weiterhin von einem

deutlichen Risiko für erneute Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen

auszugehen, welches unbegleitete Ausgänge nicht rechtfertige.

3.5.3

In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, das

Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2022 sei bezüglich der Frage der

Rückfallgefahr im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen nicht

nachvollziehbar und zudem auch nicht mehr aktuell, weshalb ein neues Gutachten

einzuholen sei. So sei er im Alter deutlich fortgeschritten, was selbstredend

mit einem Rückgang des Rückfallrisikos einhergehe. Ausserdem habe sich seine

gesundheitliche Situation seit der Erstattung des Ergänzungsgutachtens verschlechtert,

sodass er Herzmedikamente einnehmen müsse.

3.5.4

Dem könne nicht gefolgt werden. Die Gutachterin habe im Ergänzungsgutachten

von 2022 zum Gutachten vom 12. Juli 2021 überzeugend und nachvollziehbar

begründet, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor von einer deutlichen

Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei. Sie habe die beim

Beschwerdeführer bestehenden Störungen bestätigt und habe hinsichtlich des

fortgeschrittenen bzw. höheren Alters des Beschwerdeführers ausgeführt, dass

ein höheres Alter zwar grundsätzlich mit einem Rückgang des Rückfallrisikos für

weitere Sexualstraftaten einhergehe. Allerdings zeige die Literatur, dass der Rückgang

des Rückfallrisikos bei Straftätern mit einer sexuellen Präferenz für Kinder

und Jugendliche erst deutlich nach dem 60. Lebensjahr einsetze. Ferner sei

zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur die sexuelle

Präferenzstörung, sondern zu einem wesentlichen Teil auch die

Persönlichkeitsstörung als hochgradig deliktrelevant zu bezeichnen sei. Da sich

an der Persönlichkeitsstörung keine wesentliche Veränderung eingestellt habe,

sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige

Sexualdelikte auszugehen.

3.5.5

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Gutachten auch

aktuell: Hinsichtlich des Alters sei bei der gegebenen Aktenlage davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage wäre,

Minderjährige unter Druck zu setzen und von ihnen zu verlangen, dass sie an ihm

sexuelle Handlungen vornehmen. Jedenfalls stünden die geltend gemachten

Umstände, wonach ihm Ende 2020 vier Stents eingesetzt worden seien, weshalb er

beim Treppensteigen schnell ausser Atem gerate, sowie der Hinweis, dass bei ihm

ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden sei und er Herzmedikamente

einnehme, die ihn schwächen würden, dem nicht entgegen. Damit gehe der Einwand

des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Alter und mit seinem

Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage sei, einen Übergriff zu verüben, an

der Sache vorbei. Der Antrag, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über

ihn einzuholen, sei deshalb abzuweisen.

3.5.6

Des Weiteren sei der Fachkommission darin zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer keine längere Vorlaufzeit bis zu einem Übergriff benötigt und

seine Opfer zufällig auswählt habe. So gingen aus den Akten keine eindeutigen

Verhaltensweisen hervor, die auf deliktisches Planungsverhalten hindeuteten. Im

Gegenteil habe der Beschwerdeführer die Taten über längere Zeit immer nach dem

im Wesentlichen gleichen Muster ausgeführt. Er habe Jugendliche auf dem

Nachhauseweg von Veranstaltungen überfallen oder sie in ihren Zelten auf dem

Campingplatz überrascht, wobei er keine Vorlaufzeit beim Kennenlernen der Buben

benötigt habe. Dass er gemäss Gutachten von PD Dr. med. E vom

25. August 2011 nicht impulsiv bzw. aus der Situation heraus gehandelt

habe, sondern die Übergriffe aktiv konstelliert habe, indem er potenziell

geeignete Ortschaften und Gelegenheiten aufgesucht habe, widerspreche dem

nicht, sondern sei lediglich so zu verstehen, dass er sich bewusst an Orten

aufgehalten habe, wo er Knaben anzutreffen erhofft habe (z. B. auf dem Campingplatz).

Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei teilweise mehrere Tage vor dem

Übergriff über ein Plakat oder einen Zeitungsausschnitt auf eine Veranstaltung

aufmerksam geworden und habe daraufhin den Entschluss gefasst, sich an jenem

Tag an den Veranstaltungsort zu begeben, um dort zu delinquieren, weshalb er

für die Begehung der Delikte eine längere (mehr als fünfstündige) Vorlaufzeit

benötigt habe. Diese Argumentation vermöge angesichts der Tatsache, dass er das

entsprechende Plakat zufälligerweise auch erst am Tag der Veranstaltung hätte

sehen können, nicht zu überzeugen. Zu beachten sei sodann, dass der

Beschwerdeführer eine Vielzahl von Delikten begangen, eine erhebliche

Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und keinerlei Opferempathie gezeigt habe.

Zu Recht vertrete daher der Beschwerdegegner 1 die Auffassung, dass die

Gefahr einer auch kurzfristigen Deliktbegehung bestehe.

3.5.7

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem ungestörten Kontakt zu

seinen Familienangehörigen sei verständlich. Das ändere aber nichts daran, dass

das Rückfallrisiko im Rahmen der Urlaube als deutlich-hoch eingestuft werde,

auch wenn der Beschwerdeführer von seiner Schwester begleitet werde. Das

öffentliche Interesse, die physische und sexuelle Integrität von Kindern und

Jugendlichen zu schützen, wiege ungleich schwerer. Den Kontakt zu seinem

sozialen Netz könne der Beschwerdeführer weiterhin über die gewährten

begleiteten Beziehungsurlaube pflegen.

3.5.8

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine vertiefte Auseinandersetzung

des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen

weitestgehend fehle. Damit sei es ihm nicht gelungen, seine schwer belastete

Legalprognose zu verbessern. Auch sein Alter und sein Gesundheitszustand

stellten noch keine genügend protektiven Faktoren dar, welche die

Rückfallgefahr massgeblich verringern würden. Bei gänzlich unbegleiteten

Lockerungen sei deshalb von einer hohen einschlägigen Rückfallgefahr betreffend

erneute sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen auszugehen.

Unbegleitete Lockerungen seien nicht angezeigt, solange es ihm nicht gelinge,

seine Problemfelder ernsthaft zu reflektieren und vertieft zu bearbeiten. Dies

setze eine aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie eine

intrinsische Motivation voraus, in der Therapie an einer persönlichen

Deliktsprävention mitzuwirken und Verantwortung für seine Taten und sein

Handeln zu übernehmen. Nachdem dies noch nicht der Fall sei, fehle es

vorliegend nicht nur an einer günstigen Lockerungsprognose, sondern

insbesondere auch an einer realistischen Lockerungsperspektive, welche eine

weitere Progressionsstufe zulassen würde. Sollten sich im Verlauf der weiteren

Therapie signifikante Fortschritte im oben beschriebenen Sinn abzeichnen

und/oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark

verschlechtern, wäre die Legalprognose neu zu beurteilen und vor einer weiteren

Lockerung die Fachkommission beizuziehen.

3.5.9

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der

beim Beschwerdeführer bestehenden Rückfallgefahr die Gewährung der

Progressionsstufe A derzeit abgelehnt habe. Dies erscheine auch angesichts

der in Frage stehenden hohen Rechtsgüter (physische und sexuelle Integrität von

Kindern und Jugendlichen) als verhältnismässig. Nach dem Gesagten wies die

Vorinstanz den Rekurs ab.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten vom Jahr 2021 sowie dessen

Ergänzung vom Jahr 2022 nicht mehr aktuell seien und er erneut zu begutachten

sei. Das Gutachten berücksichtige insbesondere den positiven Vollzugsverlauf

des Beschwerdeführers inklusive erlernter Risikostrategien sowie seine

gesundheitliche Entwicklung nicht. Er nehme aktuell Herzmedikamente, welche ihn

schwächten, auch sei er allgemein stark gealtert. Indem der Beschwerdegegner 1

auf ein veraltetes Gutachten abgestellt habe, sei er in Willkür verfallen und

habe gegen das Gebot auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)

verstossen. Sodann sei ein aktueller Vollzugsbericht einzuholen. Der

Beschwerdeführer führt weiter aus, dass eine Neubegutachtung durch die

Bewährungs- und Vollzugsdienste ins Auge gefasst werde. Allerdings sei es unzumutbar,

dieses Gutachten abzuwarten, zumal dieses erst für den Sommer 2025 in Aussicht

gestellt würde. Es bestehe ein hoher Leidensdruck des Beschwerdeführers und ein

Zuwarten wirke sich negativ auf die Therapie aus. Mit Blick auf das neue

Gutachten wäre es insbesondere sinnvoll, wenn bis dahin über die streitigen

Vollzugslockerungen neue Beobachtungsfelder vorhanden wären.

4.2 Vorab ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aktualität des

Gutachtens widersprüchlich argumentiert (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Er macht

einerseits geltend, dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen seien und gegen

Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen hätten, indem sie auf das Gutachten von

2021 respektive das Ergänzungsgutachten von 2022 abgestellt haben. Andererseits

führt er in seiner späteren Eingabe aus, dass es nicht zumutbar sei, das

vorliegende Verfahren so lange zu verzögern, bis das angedachte Neugutachten

vorliege, welches frühestens auf Mitte 2025 vorliegen soll (vorne E. 4.1).

4.3 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers spricht das Alter des Gutachtens

grundsätzlich nicht gegen dessen Aktualität. Das Ergänzungsgutachten stammt vom

27. April 2022 und ist damit knapp 3-jährig. Zur Beantwortung der Frage,

ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, welche für die Anordnung einer

stationären Massnahme ein zweieinhalbjähriges Gutachten als veraltet erachtete

(BGr, 6. Februar 2024, 7B_175/2023, E. 2.4.2), so ist diese nicht

einschlägig. Dies gilt auch für die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR,

wonach die zeitliche Grenze für Gutachten bei eineinhalb Jahren liegt (vgl.

EGMR, 9. Januar 2018, Kadusic gegen Schweiz, § 43 f.).

Vorliegend ist nicht die (erstmalige) Anordnung einer stationären Massnahme,

sondern lediglich die Vollzugslockerung der Progressionsstufe A

streitgegenständlich. Der Eingriff beschlägt damit wesentlich weniger

gewichtige Rechtsgüter, wie der Beschwerdeführer selbst erkannte. Auch die

Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht sich ausdrücklich auf

die Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen von psychisch beeinträchtigten

Personen. Vorliegend stehen jedoch gegenteilige Massnahmen zur Diskussion, nämlich

Vollzugslockerungen.

4.4 Dass sich

die Sachlage beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. med. D

(relevant) verändert hätte, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde

behauptet, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – den

Vollzugsakten nicht entnehmen. So gehen das Gutachten und der Vollzugsbericht

vom 30. September 2023 von denselben Störungen aus, die vom

Beschwerdeführer nicht bestritten werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und

E. 3.2.3). Das Gutachten stützt sich insbesondere darauf ab, dass die

beiden Störungen (Paraphilie und Persönlichkeitsstörung) tatzeitnahe und aktuell

bestünden und ihnen eine hohe Deliktsrelevanz zukomme (vorne E. 3.1.2).

Der Vollzugsbericht 2023 bestätigt, dass die Störungen nach wie vor vorhanden sind

und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einsicht zeigt, was das

Rückfallrisiko erhöht (vorne E. 3.2.3).

4.5 Als

Beilage zur Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 reichte der

Beschwerdeführer einen Vollzugsbericht vom 30. September 2024 ein, womit

sich sein diesbezüglicher Antrag erübrigt. Diesem ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer betreffend seine Zukunftsperspektiven dem Motto "Die

Hoffnung stirbt zuletzt" folge. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur

des Beschwerdeführers sei von einer Verbesserung auszugehen. Er zeige eine

gewisse Verhaltensänderung, vor allem hinsichtlich der passiv-aggressiven und

dominanten Anteile. Es scheine ein Nachreifungsprozess stattgefunden zu haben,

auch wenn der Beschwerdeführer seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile

nicht als solche benenne. Er kompensiere seine Einsamkeitsgefühle und seine Beziehungsbedürftigkeit

durch verbesserte soziale Kompetenzen, emotionale Fertigkeiten sowie

Beziehungskompetenzen (S. 11). Selbst in konfrontativen Situationen oder

bei Meinungsverschiedenheiten reagiere er angemessen und zeige keine

abwertenden, passiv-aggressiven oder dominanten Verhaltensweisen (S. 10).

Der Beschwerdeführer verzeichne grundsätzlich einen positiven Vollzugsverlauf.

Er erweise sich mit einer Ausnahme als absprachefähig und zuverlässig. Die

risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als moderat eingeschätzt (S. 15).

Jedoch sei ein individuelles Risikomanagement weiterhin rudimentär vorhanden

(S. 15). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Hochrisikoklienten,

da das statistische Rückfallrisiko sehr hoch sei und die Legalprognose aufgrund

seiner Persönlichkeitskonstitution und seiner paraphilen Störung chronisch

belastet bleibe. Dennoch müsse versucht werden, die dynamischen Risikofaktoren

sowie die – wenn auch nicht bahnbrechenden – vorhandenen Fortschritte, welche

zumindest im therapeutischen Setting erkennbar seien, zu berücksichtigen

(S. 12). Die tiefe Selbstunsicherheit und die Überzeugung, "nicht zu

genügen", scheine der Beschwerdeführer zu kompensieren, indem er sich als

Retter, Helfer und Mentor präsentiere. Passend zu diesem Retter-Schema habe er

erklärt, dass er weiterhin keinen direkten Kontakt zu seinen Opfern wünsche,

sondern seine Bereitschaft signalisieren wolle, mit ihnen in einen Dialog zu

treten – als einen Akt der Wiedergutmachung und der Übernahme von

Verantwortung. Diese Haltung trage weiterhin egozentrische Züge. Die Aussage,

wonach er Kontakt mit Jugendlichen aufnehmen wolle – insbesondere als Mentor

und Helfer –, sei wiederholt kritisch reflektiert worden. Der Beschwerdeführer

plane, seine Gefühle erst dann zu gestehen, wenn die Jugendlichen volljährig

seien. Dies lasse sich als Grooming klassifizieren und bestätige die

ephebophilen Neigungen. Der Beschwerdeführer zeige eine teilweise Einsicht,

dass diese Methode nicht angehe, jedoch bleibe deren langfristige und

internalisierte Qualität fraglich (S. 14). Abschliessend hält der

Vollzugsbericht 2024 fest, dass die Einsicht in deliktsrelevante

persönlichkeitsbezogene Problembereiche, die weiterhin bestünden und das

Rückfallrisiko erhöhten, noch nicht ausreichend, aber ansatzweise gegeben sei.

Eine Störungs- und Problemeinsicht sei nur ansatzweise vorhanden. Die

Veränderungsmotivation sei überwiegend extrinsisch gespiesen, ansatzweise

zeichne sich eine intrinsische Motivation ab. Im Bezug auf das Risikomanagement

gebe es keine neuen Erkenntnisse (S. 14).

4.6 Der

Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die

Vollzugsanstalt im neu eingereichten Vollzugsbericht ein neues Gutachten aus

therapeutischer Sicht als wünschenswert betrachtet. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 –

zu Recht – geltend macht, lässt sich dem Vollzugsbericht 2024 nicht entnehmen,

dass sich die Sachlage seit dem 24. Oktober 2023 wesentlich geändert hätte.

So sei im Vollzugsbericht 2024 zwar nicht mehr festgehalten, dass der

Therapieverlauf stagniere. Jedoch ergebe sich aus dem neusten Therapiebericht

unmissverständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein

psychopathologisches Zustandsbild unverändert zeige, bei ihm deliktsrelevante

persönlichkeitsbezogene Problembereiche, welche das Rückfallrisiko erhöhten,

weiterhin bestünden, seine Einsicht in diese Problembereiche nicht ausreichend

sei und sich in Bezug auf das Risikomanagement keine neuen Erkenntnisse ergeben

hätten. Das Risikomanagement sei – wie vor einem Jahr – nur rudimentär

vorhanden. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragten

Vollzugslockerungen nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer gemäss dem

Therapiebericht 2024 ansatzweise Einsicht in deliktsrelevante

persönlichkeitsbezogene Problembereiche zeige und sich bei ihm ansatzweise auch

eine intrinsische Veränderungsmotivation abzeichnen soll, reiche für die

Annahme sichtbarer, risikomindernder therapeutischer Fortschritte nicht aus.

Zwar heisse es im Therapiebericht 2024, erste Ansätze zur Umstrukturierung

einzelner Schemata der impliziten Theorien von Missbrauchstätern schienen

vorhanden zu sein. Einschränkend werde aber sogleich ausgeführt, es falle dem

Beschwerdeführer weiterhin schwer, Risikofaktoren als solche zu benennen. Zudem

werde im Therapiebericht 2024 darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum

Kontakt mit Jugendlichen sich als Grooming klassifizieren liessen und die

ephebophilen Neigungen bestätigten. Sodann führe der Therapiebericht 2024 aus,

dass die Rationalisierungen des Beschwerdeführers sowie die daraus

resultierenden fehlerhaften Schlussfolgerungen im weiteren Verlauf kritisch

überprüft werden müssten. Dies spreche ebenfalls gegen eine nachhaltige

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Neigungen. Soweit der

Therapiebericht 2024 davon spreche, die Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers habe in den letzten zwei Jahren keine therapielimitierenden

Effekte ausgewiesen und er würde eine gewisse Verhaltensänderung (hinsichtlich

der passiv-aggressiven und dominanten Anteile) zeigen, so stehe dies im

Widerspruch zu den Feststellungen des Arbeitsagogen. Gemäss diesem zeige der

Beschwerdeführer ein zunehmend dominantes und forderndes Verhalten gegenüber

Vorgesetzen am Arbeitsplatz.

4.7 Vor diesem

Hintergrund erweist sich das Gutachten von 2021 inklusive Ergänzungsgutachten

von 2022 als hinreichend aktuell. So erscheint das knapp 3-jährige

Ergänzungsgutachten nicht aufgrund des reinen Zeitablaufs als veraltet und ist

das Tatsachenfundament nach wie vor aktuell, wie der neuste Vollzugsbericht

2024 bestätigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Fachkommission und

die Vorinstanzen bei ihrer Risikoeinschätzung auf das Gutachten abstellten. Mangels

Anspruchs auf Begutachtung (vgl. vorne E. 4.3) liegt auch keine

Verfassungs- (Art. 9 BV) und Konventionsverletzung (Art. 6

Abs. 1 EMRK) vor. Somit kommt dem Gutachten, was die Risikoeinschätzung

des Beschwerdeführers betrifft, nach wie vor ein hoher Beweiswert zu (vgl. BGr,

4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.10). Ferner erübrigt sich damit die

beantragte Einholung eines neuen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und

folglich der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache.

5.

5.1 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund seines Alters und seiner

gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, erneute Sexualdelikte

an Kindern zu begehen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.5.3 ff.; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Gemäss

Gutachten von 2021 und der Einschätzung der Fachkommission müssen das Alter und

der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gar als deliktsbegünstigend

angesehen werden (vorne E. 3.1.6 und 3.3.4; vgl. zum Ganzen BGr,

4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 6.4.5). Der Beschwerdeführer bringt

mit seinen Rügen keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb von dieser

Einschätzung abzuweichen wäre.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass aufgrund der Vollzugsberichte

von 2023 und 2024 von einem positiven Vollzugsverhalten sowie

Therapiefortschritt auszugehen sei, weshalb ihm die Vollzugslockerungen zu

gewähren seien. Die Vorinstanzen, die Fachkommission und das Gutachten seien zu

Unrecht davon ausgegangen, dass ein stagnierender Therapieverlauf vorliege.

Soweit sich der Beschwerdegegner 1 darauf berufe, dass gutachterlich keine

therapeutischen Fortschritte auszumachen seien und sich gar ein stagnierender

Verlauf abzeichne, widerspreche dies dem Vollzugsbericht vom 30. September

2023. Dieser attestiere einen grundsätzlich positiven Verlauf. Der Umgang mit

Frustrationen sei bearbeitet worden, seine Schilderungen zur Risikosituation

wirkten glaubwürdig und das Risikomanagement sei rudimentär vorhanden.

Insbesondere sei durch seine Transparenz und Absprachefähigkeit eine günstige

Vollzugslockerungsprognose zu stellen. Damit ergebe sich eine deutliche

Verbesserung im Vergleich zu vor drei Jahren. Der neueste Vollzugsbericht vom

30. September 2024 bestätige diese Entwicklung.

5.2.2

Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen. Einerseits kann von einem

positiven Vollzugsverhalten nicht ohne Weiteres auf das Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal der Massnahmenvollzug streng

strukturiert und überwacht ist. Zudem setzt Art. 84 Abs. 6 StGB nicht

nur ein positives Vollzugsverhalten voraus, sondern zusätzlich, dass keine

Begehungsgefahr für weitere Straftaten besteht. Das positive Vollzugsverhalten

wurde bereits durch das Gutachten 2021 (vorne E. 3.1.5 und 3.1.8), die

Fachkommission (vorne E. 3.3.1) und die Vorinstanz (vorne E. 3.5.1)

für ihre Schlussfolgerungen gewürdigt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer

zwar zugutezuhalten, dass der neueste Vollzugsbericht 2024 von einem positiven

Therapieverlauf spricht. Allerdings ist der Vollzugsbericht diesbezüglich – wie

dargelegt (vorne E. 4.6) – nicht klar. So hält er nach wie vor fest, dass

lediglich ein rudimentäres Risikomanagement vorhanden sei, das statistische

Rückfallrisiko hoch sei und die Legalprognose chronisch belastet bleibe. Sodann

seien die Fortschritte im therapeutischen Setting zwar erkennbar, aber nicht

"bahnbrechend" (vorne E. 4.5). Dies entspricht weitgehend dem

Vollzugsbericht 2023, den Feststellungen im Gutachten 2021, der Fachkommission

und der Vorinstanz, wonach nur marginale Fortschritte zu verzeichnen sind und

für die Zukunft gar mit einem stagnierenden Verlauf zu rechnen ist (vorne

E. 3.1.8; E. 3.2.3; E. 3.3.3; E. 3.5.2). Die Fortschritte

des Beschwerdeführers sind marginal und wirken sich daher nicht signifikant auf

die Beurteilung seines Rückfallrisikos aus. Insbesondere verfügt er nach wie

vor nicht über ein weitergehendes Risikomanagement. Dies bestätigen auch die

genannten Vorfälle im aktuellen Vollzugsbericht, worin die deliktsrelevanten

Persönlichkeitsstörungen erkennbar sind (vorne E. 4.5 f.).

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bereits am 24. November 2016

auf die offene Abteilung versetzt worden und habe ab Februar 2019 die

Progressionsstufe B erhalten. Im Gutachten von 2020 sei ihm ein geringeres

Rückfallrisiko attestiert worden als im darauffolgenden Gutachten. So habe das

Gutachten von 2020 festgehalten, dass hinsichtlich der Legalprognose die

sexuelle Präferenzstörung relevanter sei als die Persönlichkeitsstörung. Dort

habe es Fortschritte gegeben. Infolge seines Alters habe er sich auf

authentische Weise damit auseinandergesetzt, dass er keine Chancen auf eine

längere Beziehung mit einem jungen Mann in seinem Präferenzalter von 18–35 Jahre

habe, und er zeige auch authentische Befriedigung aus freundschaftlichen

Kontakten zu jungen Männern. Dass der Beschwerdeführer stellenweise und ohne

Absprache mit seinen Behandlern versucht habe, Kontakt zu einem früheren Opfer

aufzunehmen, sei als Zeichen bestehender Empathiedefizite zu verstehen.

Andererseits akzeptiere er, wenn der Betreffende und dessen Angehörige nicht

darauf eingingen, und bedränge diese nicht weiter. Seine Bemühungen seien

dadurch motiviert, zu erfahren, wie es seinen Opfern gehe und welche realen

Folgen sein Übergriff gehabt habe. Aufgrund einer Aktennotiz vom

16. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft

zurückversetzt worden. Danach habe er einem Sozialarbeiter angegeben, er sehe

nicht ein, weshalb er keinen Kontakt zu seinen früheren Opfern haben dürfe,

zumal er wissen wolle, wie es ihnen gehe. Auch habe er angegeben, dass er ein

Opfer aus den 70er-Jahren, welches der Götti seiner Nichte sei,

zwischenzeitlich gesehen habe. Sodann sei festgehalten worden, dass er das

Kontaktverbot zu Minderjährigen als störend empfinde, da er mittlerweile auch

minderjährige Familienmitglieder habe. Dies habe wenig nachvollziehbar dazu

geführt, dass ihm die Übernachtungsurlaube gestrichen worden seien. Daraufhin

habe er sich in der Therapie wenig motiviert und fordernd gezeigt, weshalb es

dem psychiatrisch-psychologischen Dienst zu bunt geworden und die

Sicherheitshaft angeordnet worden sei.

5.3.2

Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer früher die

Progressionsstufe B gewährt wurde und er sich im Rahmen dieser

unbegleiteten Urlaube nichts habe zu Schulden kommen lassen, kann er nichts zu

seinen Gunsten ableiten. So haben sich die Verhältnisse nachweislich nach der

Gewährung der Progressionsstufe B und der Versetzung ins Arbeitsexternat

geändert, was letztlich in einer geänderten Risikoeinschätzung und in der

Anordnung der Sicherheitshaft mündete.

Der Beschwerdeführer verweist selbst auf die Aktennotiz

vom 16. Dezember 2020, in welcher die Einschätzung seines Rückfallrisikos aufgrund

seiner eigenen Aussagen geändert wurde. Die vom Beschwerdeführer angeführten

Fälle lassen sich anhand der Akten bestätigen und werden im Gutachten von 2021

eingehend beleuchtet. Aus der genannten Aktennotiz geht weiter hervor, dass der

Beschwerdeführer mehrfach beantragte, seinen unbegleiteten Urlaub mit seiner

Schwester in einem Schwimmbad zu verbringen. Dabei habe er wenig Verständnis

gezeigt, dass dies im Gegensatz zur Begleitung mit einer Betreuungsperson

kritisch sein könnte. Zudem habe er mit Blick auf seine Grossneffen mitgeteilt,

dass er es als paradox empfinde, dass er immer beaufsichtigt sein müsse, wenn

diese zugegen seien. Zudem verlief die Therapie im Arbeitsexternat zunehmend

schlechter. Die Gutachterin hält diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer

eine Verweigerungshaltung gezeigt habe, welche ein deliktpräventives

Controlling sowie therapeutische und sozialarbeiterische Unterstützungsangebote

sabotiert habe. Diese Entwicklungen stellen nachvollziehbare objektive Gründe

dar, welche die Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers beeinflussen.

5.3.3

Die Fachkommission würdigte diese Aussagen zu Recht als belastende Elemente

mit Blick auf die Rückfallgefahr (vorne E. 3.3.2). Die Gutachterin

gelangte 2021 aufgrund des negativen Therapieverlaufs zum Schluss, dass ein

kritischeres Fazit gezogen werden müsse als im Gutachten von 2020. Dem

Beschwerdeführer fehle ein vertieftes Verständnis für seine tatrelevanten

Persönlichkeitseigenschaften und damit eine unabdingbare Grundvoraussetzung zur

wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung. Auch im Ergänzungsgutachten von 2022

hält sie zur kritischeren Einschätzung gegenüber dem Gutachten von 2020 fest,

dass der Beschwerdeführer eine fehlende kritische Selbstreflektion aufweise, welche

jedoch für eine wirksame Rückfallprävention unabdingbar sei. Dass die

Vorinstanz – basierend auf dem Gutachten von 2021, dem Ergänzungsgutachten von

2022 und der Einschätzung der Fachkommission – die frühere Bewährung unter der

Progressionsstufe B nicht weiter als risikomindernd berücksichtigte (vorne

E. 3.5), ist folglich nicht zu beanstanden.

5.3.4

Nach dem Gesagten gehen auch die Argumente des Beschwerdeführers fehl,

wonach ihm im Gutachten von 2020 ein geringeres Rückfallrisiko attestiert

worden sei. Wie dargelegt, haben sich die Umstände seit 2020 so stark

verändert, dass diese Risikoeinschätzung nicht mehr zutrifft. Das Gutachten von

2021 sowie das Ergänzungsgutachten von 2022 gehen auf die diesbezüglichen

Veränderungen ein. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen, wobei

die Gutachterin an ihrer abweichenden Einschätzung aus objektiv nachvollziehbaren

Gründen festhielt. Der Beschwerdeführer argumentiert in dem Sinne

widersprüchlich, indem er einerseits geltend macht, dass das Gutachten von 2021

bzw. das Ergänzungsgutachten von 2022 veraltet seien, und andererseits

gleichzeitig aus dem noch älteren Gutachten von 2020 etwas zugunsten seiner

Rückfallgefahr ableiten möchte.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er die Anforderungen im

Gutachten vom Jahr 2021 sowie des Ergänzungsgutachtens von 2022 erfülle, wonach

eine Unterbringung in einem offenen Setting unter stark strukturierten und

kontrollierten Bedingungen möglich sei. Ein engmaschiges Setting schliesse

keine unbegleiteten Urlaube bis fünf Stunden aus. So habe er die im Gutachten

geforderten Risikostrategien entwickelt und könne diese anwenden. Es gehe jetzt

darum, diese erlernten Strategien anzuwenden.

5.4.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem neuesten

Vollzugsbericht von 2024 gerade nicht, dass er über die erforderlichen

Risikostrategien und die entsprechende Fähigkeit zur Erkennung von

Risikosituationen verfügen würde. Vielmehr hält der Vollzugsbericht nach wie

vor fest, dass die entsprechenden Risikostrategien lediglich rudimentär

vorhanden seien (vorne E. 4.5), was mit dem Gutachten von 2021, dem

Ergänzungsgutachten von 2022, dem Bericht der Fachkommission sowie den Erwägungen

der Vorinstanz im Einklang steht (vorne E. 3). Sodann sei die Einsicht in

deliktsrelevante persönlichkeitsbezogene Problembereiche noch nicht

ausreichend, aber ansatzweise gegeben. Eine Störungs- und Problemeinsicht sei

nur ansatzweise vorhanden. Was das Risikomanagement betreffe, so gebe es keine

neuen Erkenntnisse (vorne E. 4.5). Auch diesbezüglich hält die Gutachterin

von 2021 fest, dass gerade diese fehlende Einsicht als unabdingbare

Grundvoraussetzung zur wirksamen und nachhaltigen Risikosenkung kritisch sei.

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Haltung der Fachkommission,

wonach der Beschwerdeführer jeweils nur eine kurze Vorlaufzeit benötigt habe,

weshalb nun die Gefahr bestehe, dass er diese Delikte erneut begehe, nicht

nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils lange mit sich ringen

müssen, bis er ein Delikt begangen habe. Ebenfalls habe er auch eine lange

unbehelligte Zeit nach den Delikten benötigt. So habe er keine Delikte verübt,

wenn er am Folgetag habe arbeiten müssen. Der Beschwerdegegner 1 bringe

dagegen lediglich vor, dass es dem Zufall geschuldet sei, dass er nicht

innerhalb eines kürzeren Zeitfensters delinquiert habe. Dies wäre theoretisch

möglich gewesen, doch habe es innere emotionale Gründe gegeben, weshalb der

Beschwerdeführer dies nicht getan habe.

5.5.2

Soweit der Beschwerdeführer an dieser Darstellung festhält, kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne

E. 3.5.6; § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine gewisse innere emotionale Vor- und

Nachlaufzeit benötigen sollte, so ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies ein

erneutes (Sexual)delikt während eines unbegleiteten Urlaubs ausschliessen

sollte. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

5.6 Dem

Beschwerdeführer gelingt es zusammenfassend nicht, die Risikoabwägung sowie die

Einschätzung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die

Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr basiert die

Einschätzung der Vorinstanz, welche auf das Gutachten von 2021 und das

Ergänzungsgutachten von 2022 sowie den Bericht der Fachkommission abstellt, auf

nachvollziehbaren objektiven Gründen. Diese wurden sodann in einer umfassenden

Risikoabwägung eingehend zugunsten wie auch zulasten des Beschwerdeführers

berücksichtigt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum

Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Progressionsstufe A zum

aktuellen Zeitpunkt noch nicht gewährt werden kann, da sein Rückfallrisiko für

äusserst schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern für

die Gesellschaft als nicht hinnehmbar erscheint. An dieser Einschätzung ändert

auch der neueste Vollzugsbericht nichts.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m.

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Dementsprechend erübrigt sich

die Einholung einer Honorarnote.

7.2 Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er macht geltend, dass er sich im

Massnahmenvollzug befinde und deswegen seine Prozessarmut notorisch sei. Zudem

sei das Verfahren nicht aussichtslos und betreffe schwerwiegend seine

Rechtspositionen. Auch sei er als juristischer Laie nicht in der Lage, ein

entsprechendes Verfahren zu führen.

7.3 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.

Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Die sachliche Notwendigkeit der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das Verfahren die Interessen

der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis

werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe

Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

7.4 Stellt

eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den

Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung

bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.

Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen

Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit

zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu

stellen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre

Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch anwaltlich bzw.

rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine

Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder

Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In

der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von

Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. Sowohl im Rekurs-

als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden

Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (VGr,

16. September 2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020,

VB.2019.00727, E. 4.3.1, je mit Hinweisen; vgl. BGr, 10. Juli 2024,

4A_300/2024, E. 4.3.2; 5. Juni 2024, 2C_163/2024 und 2C_260/2024,

E. 5.1; 22. Dezember 2023, 2C_412/2023, E. 3.2.2, je mit

Hinweisen; 10. Juli 2015, 6B_499/2015, E. 2.4; BGE 120 Ia 179

E. 3a).

7.5 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der alleinigen Tatsache, dass

er sich im Massnahmenvollzug befindet, noch keine Mittellosigkeit; auch im

Massnahmenvollzug besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und

dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen

Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten (vgl. VGr, 16. September

2021, VB.2021.00079, E. 4.3; 3. März 2020, VB.2019.00727,

E. 4.3.2; BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährte, verschafft ihm dies noch

keinen Anspruch auf eine solche vor Verwaltungsgericht. Dieses prüft den

Anspruch vielmehr unabhängig von der Vorinstanz (§ 70 i. V. m. § 7 Abs. 4 VRG).

7.6 Aus dem

Strafurteil vom 2. November 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt seiner Verhaftung über ein Barvermögen von

ca. Fr. 300'000.- verfügte (Haft- und Vollzugstitel E. 1.4.1).

Aus der Eintrittserhebung vom 5. März 2021 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer gemäss seiner Steuererklärung von 2019 eine AHV-Rente bezog.

Er trug seine Krankenkasse selbst. Dabei sind Gerichtsschulden in der Höhe von

Fr. 70'000.- aufgeführt, wobei er monatlich Fr. 100.- abbezahlt. Der

Beschwerdeführer hat sodann keine Unterstützungsverpflichtungen. Weiter werden

folgende Vermögenswerte aufgeführt: Eigentumshaus ca. Fr. 280'000.-;

Pensionskasse Fr. 50'000.-; Aktien ca. Fr. 150'000.-.

Vor diesem aktenkundigen und dem Beschwerdeführer sehr

wohl bekannten Hintergrund konnte und durfte sich der Beschwerdeführer nicht

auf die Behauptung beschränken, die Prozessarmut im Massnahmenvollzug sei

notorisch. Vielmehr ist hier, gerade weil sich der Beschwerdeführer im

Massnahmenvollzug befindet, davon auszugehen, dass sich an seinen

Vermögensverhältnissen nichts substanziell geändert hat. So werden seine

Lebenskosten überwiegend vom Staat gedeckt und das frei verfügbare Vermögen ist

stark eingeschränkt, womit kein substanzieller Vermögensverzehr in den knapp

letzten vier Jahren anzunehmen wäre. Ein solcher ist aus den Akten auch nicht

ersichtlich. Angesichts der aktenkundigen Vermögenswerte des Beschwerdeführers,

seiner nicht vorhandenen Unterstützungspflichten sowie des monatlichen

Einkommens aus der AHV ist er nicht als mittellos anzusehen, selbst wenn die

Gerichtsschuldentilgung von monatlich Fr. 100.- berücksichtigt wird. Bei

dieser Aktenlage konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls

nicht davon ausgehen, dass seine Mittellosigkeit notorisch belegt wäre.

Demgemäss sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 1'555.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.