Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00439

29. Juli 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25599)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00439

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital

Zürich, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatshaftung

(Sistierung des Rekursverfahrens),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war von 1997 bis 2009

am Universitätsspital Zürich angestellt, zuletzt als Oberarzt. Anfang 2011

gelangte er an die Spitaldirektion und verlangte im Zusammenhang mit dem Ende

seiner Anstellung Schadenersatz im Betrag von mindestens Fr. 6'247'722.25.

Dieses Begehren wies die Spitaldirektion am 11. April 2011 ab (siehe

hierzu und zum Folgenden auch VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A im Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat und

beantragte, ihm sei Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.-

sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zuzusprechen.

Nachdem das Verfahren zuvor während mehrerer Jahre

"still" sistiert gewesen war, wies der Spitalrat ein Gesuch von A um

(weitere) Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ab.

III.

A, vertreten durch

Rechtsanwalt B, liess dagegen am 26. Juli 2024 "provisorisch"

Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 19. Juni

2024.

sei aufzuheben und der Spitalrat sei anzuweisen, "die Sache weiterhin

zu sistieren". Zudem ersuchte der Rechtsvertreter darum, die Akten

einzuholen und ihm diese "entsprechend zukommen zu lassen", und

stellte in Aussicht, "[s]obald ich über diese Akten verfüge, werde ich

gegen die vorliegende Beschwerde genauer begründen und namentlich auch einen

Antrag bezüglich der Befristung der begehrten Sistierung stellen". Mit

Schreiben vom 29. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rechtsvertreter

von A darauf hin, dass die Akten sich nicht beim Gericht, sondern mutmasslich

beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich befänden und die Akteneinsicht

dort verlangt werden müsse; zudem müsse die in Aussicht gestellte Ergänzung der

Begründung innert noch laufender Beschwerdefrist erfolgen. Mit Schreiben vom 26. August

2024.

gelangte der Rechtsvertreter von A erneut an das Verwaltungsgericht,

verwies auf ein an den Rechtsvertreter der Spitaldirektion gerichtetes

Schreiben vom 26. Juli 2024 betreffend Akteneinsicht, worauf er keine

Antwort erhalten habe, monierte, es sei so "schwierig bzw. unmöglich, in

der Sache wirklich vertieft Stellung zu nehmen" und beantragte, das

Verfahren sei "nochmals zu sistieren bzw. sistiert zu halten, und zwar bis

31.

Oktober 2024". Er führte hierzu an, dass am 25. September

2024.

eine "Aussprache" beim Ombudsmann des Kantons Zürich geplant sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Zwischenentscheide im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein

Haftungsbegehren im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen

offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai

1959.

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7,

sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Der

vorinstanzliche Zwischenentscheid betreffend Sistierung lässt sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der

Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes

wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu

substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im kantonalen Verfahren keine

überspannten Anforderungen zu stellen sind (Bertschi, § 19a N. 47).

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit

einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen

lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der

verweigerten Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im vorgenannten

Sinn entstehen sollte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Namentlich

ist nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass offenbar vor dem Ombudsmann

eine Aussprache stattfinden soll, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

begründen könnte, zumal Rechtsmittelverfahren der Überprüfung durch die

Ombudsperson – ausser bei hier trotz der langen Verfahrensdauer gerade nicht

geltend gemachter Rechtsverzögerung – nach § 90 lit. c VRG

ausdrücklich entzogen sind (siehe auch Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 90 N. 12).

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann mit

seinem Verweis auf fehlende Akteneinsicht sinngemäss geltend machten wollte, er

könne deshalb den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht substanziieren, ist

ihm entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli

2024.

(zugestellt am 31. Juli 2024) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,

dass die Akten bei der Vorinstanz liegen dürften und dort um Einsicht ersucht

werden müsse. Dass er dies in der Folge erfolglos getan hätte, macht er nicht

geltend, sondern verweist einzig auf ein bereits am 26. Juli 2024

verfasstes Schreiben an den Rechtsvertreter der Gegenpartei.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

Weil der Streitwert in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.-

beträgt (siehe vorne unter II), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3

e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt

sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen,

wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.