VB.2024.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00439
29. Juli 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00439
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital
Zürich, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatshaftung
(Sistierung des Rekursverfahrens),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von 1997 bis 2009
am Universitätsspital Zürich angestellt, zuletzt als Oberarzt. Anfang 2011
gelangte er an die Spitaldirektion und verlangte im Zusammenhang mit dem Ende
seiner Anstellung Schadenersatz im Betrag von mindestens Fr. 6'247'722.25.
Dieses Begehren wies die Spitaldirektion am 11. April 2011 ab (siehe
hierzu und zum Folgenden auch VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A im Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat und
beantragte, ihm sei Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.-
sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zuzusprechen.
Nachdem das Verfahren zuvor während mehrerer Jahre
"still" sistiert gewesen war, wies der Spitalrat ein Gesuch von A um
(weitere) Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ab.
III.
A, vertreten durch
Rechtsanwalt B, liess dagegen am 26. Juli 2024 "provisorisch"
Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 19. Juni
2024.
sei aufzuheben und der Spitalrat sei anzuweisen, "die Sache weiterhin
zu sistieren". Zudem ersuchte der Rechtsvertreter darum, die Akten
einzuholen und ihm diese "entsprechend zukommen zu lassen", und
stellte in Aussicht, "[s]obald ich über diese Akten verfüge, werde ich
gegen die vorliegende Beschwerde genauer begründen und namentlich auch einen
Antrag bezüglich der Befristung der begehrten Sistierung stellen". Mit
Schreiben vom 29. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rechtsvertreter
von A darauf hin, dass die Akten sich nicht beim Gericht, sondern mutmasslich
beim Spitalrat des Universitätsspitals Zürich befänden und die Akteneinsicht
dort verlangt werden müsse; zudem müsse die in Aussicht gestellte Ergänzung der
Begründung innert noch laufender Beschwerdefrist erfolgen. Mit Schreiben vom 26. August
2024.
gelangte der Rechtsvertreter von A erneut an das Verwaltungsgericht,
verwies auf ein an den Rechtsvertreter der Spitaldirektion gerichtetes
Schreiben vom 26. Juli 2024 betreffend Akteneinsicht, worauf er keine
Antwort erhalten habe, monierte, es sei so "schwierig bzw. unmöglich, in
der Sache wirklich vertieft Stellung zu nehmen" und beantragte, das
Verfahren sei "nochmals zu sistieren bzw. sistiert zu halten, und zwar bis
31.
Oktober 2024". Er führte hierzu an, dass am 25. September
2024.
eine "Aussprache" beim Ombudsmann des Kantons Zürich geplant sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Zwischenentscheide im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend ein
Haftungsbegehren im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen
offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai
1959.
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7,
sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Der
vorinstanzliche Zwischenentscheid betreffend Sistierung lässt sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der
Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu
substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im kantonalen Verfahren keine
überspannten Anforderungen zu stellen sind (Bertschi, § 19a N. 47).
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen
lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der
verweigerten Sistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im vorgenannten
Sinn entstehen sollte, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Namentlich
ist nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass offenbar vor dem Ombudsmann
eine Aussprache stattfinden soll, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
begründen könnte, zumal Rechtsmittelverfahren der Überprüfung durch die
Ombudsperson – ausser bei hier trotz der langen Verfahrensdauer gerade nicht
geltend gemachter Rechtsverzögerung – nach § 90 lit. c VRG
ausdrücklich entzogen sind (siehe auch Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 90 N. 12).
Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann mit
seinem Verweis auf fehlende Akteneinsicht sinngemäss geltend machten wollte, er
könne deshalb den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht substanziieren, ist
ihm entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli
2024.
(zugestellt am 31. Juli 2024) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
dass die Akten bei der Vorinstanz liegen dürften und dort um Einsicht ersucht
werden müsse. Dass er dies in der Folge erfolglos getan hätte, macht er nicht
geltend, sondern verweist einzig auf ein bereits am 26. Juli 2024
verfasstes Schreiben an den Rechtsvertreter der Gegenpartei.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Weil der Streitwert in der Hauptsache mehr als Fr. 30'000.-
beträgt (siehe vorne unter II), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3
e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt, ist die vorliegende ihrerseits ein solcher. Das Bundesgericht lässt
sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen,
wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.