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Entscheid

VB.2024.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00440

13. August 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25552)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00440

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wiederaufnahme von VB.2022.00549,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1964 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ersuchte im Jahr 2001 in der Schweiz

erfolglos um Asyl. Zwischen 2002 und 2005 war er unbekannten Aufenthalts. Am

14. Oktober 2005 verehelichte er sich mit einer Schweizerin. Sein Gesuch

um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser wies das Migrationsamt

des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 ab, da eine

Scheinehe vorliege. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl.

BGr, 29. Januar 2007, 2A.772/2006).

Am 17. Oktober 2008 heiratete A in Dübendorf die aus

Brasilien stammende, 1945 geborene Schweizerin B. Mit Verfügung vom

7. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dieser sei

erneut eine Scheinehe eingegangen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht

wiesen mit Beschluss vom 1. September 2009 bzw. Entscheid vom

4. Februar 2010 die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. VGr,

4. Februar 2010, VB.2009.00547 [nicht publiziert]).

B. Am

23. März 2010 liessen A und B beim Migrationsamt sinngemäss ein

Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei A eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun zusammen in einer Wohnung lebten.

Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein, welche Verfügung der Regierungsrat mit Rekursentscheid vom 2. März

2011 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli

2011 schützten (vgl. zum Ganzen VGr, 6. Juli 2011, VB.2011.00238).

Zwei weitere Gesuche um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an A folgten am 25. Oktober 2011 und am

26. März 2014, wobei die darauf ergangenen Nichteintretensentscheide des

Migrationsamts im Rechtsmittelverfahren jeweils bestätigt wurden (vgl. BGr, 19. Februar

2013, 2C_574/2012, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015; ferner VGr, 8. Mai

2012, VB.2012.00108, und 22. Juni 2015, VB.2015.00122).

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 erliess das

Staatssekretariat für Migration gegenüber A ein bis am 12. Oktober 2019

gültiges Einreiseverbot.

C. Am

17. September 2021 liessen A und B ein viertes Mal um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an Ersteren ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2022 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

A. A und B

liessen am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

22.

Juli 2022 aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau zu erteilen, eventualiter sei die Sicherheitsdirektion bzw.

das Migrationsamt anzuweisen, die Eheleute mündlich anzuhören und zu ihrem

Eheleben zu befragen sowie die Schwester von A als Zeugin zu befragen; in

prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um unentgeltliche Prozessführung

für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren.

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 20. April 2023 (Verfahren VB.2022.00549) ab (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte A und B sowohl die

unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) als auch eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5) und auferlegte ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

insgesamt Fr. 2'070.- unter solidarischer Haftung

(Dispositiv-Ziff. 4).

B. Die von

A und B dagegen am 12. Juni 2023 erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht am 12. Juni 2024 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil

vom 20. April 2023 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid

im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende

Geschäft und zog das eigene Urteil vom 20. April 2023 sowie die vom

Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2022.00549 ist als Geschäft VB.2024.00440

wiederaufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im Fall der

Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden

Anspruch auf mündliche Anhörung erfüllt seien und das Verwaltungsgericht mit

der Verweigerung einer solchen Anhörung ihr rechtliches Gehör verletzt habe. In

Gutheissung der Beschwerde wies es die Angelegenheit deshalb an das

Verwaltungsgericht zurück, damit dieses zur ergänzenden Feststellung des

Sachverhalts die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihr Eheleben mündlich anhöre,

bei Bedarf zusätzlich Zeugen befrage und soweit erforderlich weitere

Beweismassnahmen treffe.

Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion

als zweite Rechtsmittel­instanz in der Regel keine eigenen

Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die

Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 64 N. 8; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2 [nicht

publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 – 25. Juni

2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 ist

deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549

aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn

der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;

Dispositiv

Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden im

Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 als obsiegend zu

gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2022.00549 sind dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden hierfür eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Während das Gesuch der Beschwerdeführenden um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 durch

die Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um

unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der

Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. C, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.

3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter der

Beschwerdeführenden macht für das Verfahren VB.2022.00549 insgesamt einen

Aufwand von 12,05 Stunden und Auslagen von Fr. 108.75

(Spesenpauschale von 3 %) sowie Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand

ist im Umfang von 70 Minuten zu kürzen, da der Vertreter damit Kosten für

die Besprechung des Rekursentscheids und dessen Analyse in Rechnung stellt;

diese Zeit gehört zum Aufwand des Rekursverfahrens und ist hier nicht zu

entschädigen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Aufwand, welcher nach

Eingang des verwaltungsgerichtlichen Urteils beim Vertreter anfiel, zumal die erforderlichen Vertretungskosten auch die Schlussbesprechung des

Endentscheids mit der Klientschaft umfassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 94). Demnach ist Rechtsanwalt Dr. C mit insgesamt

Fr. 2'643.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Davon

ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von

Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von

Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

3.3 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu

machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so

bereits BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023, E. 1.2).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur

weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Verfahren VB.2022.00549 wird als Geschäft VB.2024.00440 wiederaufgenommen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549 wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Juli 2022 wird aufgehoben und

die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der

bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00549 von Fr. 2'070.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. C eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2022.00549 wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Den Beschwerdeführenden wird in der Person von

Rechtsanwalt Dr. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2022.00549 beigegeben

und dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

bleibt vorbehalten.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2024.00440 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2024.00440 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Für

das Verfahren VB.2024.00440 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse.