VB.2024.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00440
13. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA Dr. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wiederaufnahme von VB.2022.00549,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1964 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ersuchte im Jahr 2001 in der Schweiz
erfolglos um Asyl. Zwischen 2002 und 2005 war er unbekannten Aufenthalts. Am
14. Oktober 2005 verehelichte er sich mit einer Schweizerin. Sein Gesuch
um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser wies das Migrationsamt
des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 ab, da eine
Scheinehe vorliege. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl.
BGr, 29. Januar 2007, 2A.772/2006).
Am 17. Oktober 2008 heiratete A in Dübendorf die aus
Brasilien stammende, 1945 geborene Schweizerin B. Mit Verfügung vom
7. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dieser sei
erneut eine Scheinehe eingegangen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht
wiesen mit Beschluss vom 1. September 2009 bzw. Entscheid vom
4. Februar 2010 die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. VGr,
4. Februar 2010, VB.2009.00547 [nicht publiziert]).
B. Am
23. März 2010 liessen A und B beim Migrationsamt sinngemäss ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei A eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun zusammen in einer Wohnung lebten.
Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein, welche Verfügung der Regierungsrat mit Rekursentscheid vom 2. März
2011 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli
2011 schützten (vgl. zum Ganzen VGr, 6. Juli 2011, VB.2011.00238).
Zwei weitere Gesuche um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an A folgten am 25. Oktober 2011 und am
26. März 2014, wobei die darauf ergangenen Nichteintretensentscheide des
Migrationsamts im Rechtsmittelverfahren jeweils bestätigt wurden (vgl. BGr, 19. Februar
2013, 2C_574/2012, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015; ferner VGr, 8. Mai
2012, VB.2012.00108, und 22. Juni 2015, VB.2015.00122).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 erliess das
Staatssekretariat für Migration gegenüber A ein bis am 12. Oktober 2019
gültiges Einreiseverbot.
C. Am
17. September 2021 liessen A und B ein viertes Mal um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an Ersteren ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2022 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
A. A und B
liessen am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
22.
Juli 2022 aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau zu erteilen, eventualiter sei die Sicherheitsdirektion bzw.
das Migrationsamt anzuweisen, die Eheleute mündlich anzuhören und zu ihrem
Eheleben zu befragen sowie die Schwester von A als Zeugin zu befragen; in
prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um unentgeltliche Prozessführung
für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren.
Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 20. April 2023 (Verfahren VB.2022.00549) ab (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte A und B sowohl die
unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) als auch eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5) und auferlegte ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
insgesamt Fr. 2'070.- unter solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. 4).
B. Die von
A und B dagegen am 12. Juni 2023 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht am 12. Juni 2024 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil
vom 20. April 2023 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das vorliegende
Geschäft und zog das eigene Urteil vom 20. April 2023 sowie die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2022.00549 ist als Geschäft VB.2024.00440
wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im Fall der
Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden
Anspruch auf mündliche Anhörung erfüllt seien und das Verwaltungsgericht mit
der Verweigerung einer solchen Anhörung ihr rechtliches Gehör verletzt habe. In
Gutheissung der Beschwerde wies es die Angelegenheit deshalb an das
Verwaltungsgericht zurück, damit dieses zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhalts die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihr Eheleben mündlich anhöre,
bei Bedarf zusätzlich Zeugen befrage und soweit erforderlich weitere
Beweismassnahmen treffe.
Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion
als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen
Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die
Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 64 N. 8; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2 [nicht
publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 – 25. Juni
2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 ist
deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549
aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn
der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;
Dispositiv
Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 als obsiegend zu
gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2022.00549 sind dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden hierfür eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Während das Gesuch der Beschwerdeführenden um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2022.00549 durch
die Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um
unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der
Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. C, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.
3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-.
Der Vertreter der
Beschwerdeführenden macht für das Verfahren VB.2022.00549 insgesamt einen
Aufwand von 12,05 Stunden und Auslagen von Fr. 108.75
(Spesenpauschale von 3 %) sowie Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand
ist im Umfang von 70 Minuten zu kürzen, da der Vertreter damit Kosten für
die Besprechung des Rekursentscheids und dessen Analyse in Rechnung stellt;
diese Zeit gehört zum Aufwand des Rekursverfahrens und ist hier nicht zu
entschädigen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der Aufwand, welcher nach
Eingang des verwaltungsgerichtlichen Urteils beim Vertreter anfiel, zumal die erforderlichen Vertretungskosten auch die Schlussbesprechung des
Endentscheids mit der Klientschaft umfassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 94). Demnach ist Rechtsanwalt Dr. C mit insgesamt
Fr. 2'643.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Davon
ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von
Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von
Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.
3.3 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführenden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu
machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen (so
bereits BGr, 12. Juni 2024, 2C_343/2023, E. 1.2).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur
weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2022.00549 wird als Geschäft VB.2024.00440 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2022.00549 wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Juli 2022 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der
bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00549 von Fr. 2'070.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. C eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2022.00549 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Den Beschwerdeführenden wird in der Person von
Rechtsanwalt Dr. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2022.00549 beigegeben
und dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'028.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
bleibt vorbehalten.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2024.00440 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2024.00440 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Für
das Verfahren VB.2024.00440 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse.