VB.2024.00442
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00442
29. August 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00442
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. Juli
2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer
von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau, B, wies ihn aus der ehelichen
Wohnung weg und auferlegte ihm bezüglich selbiger ein Rayonverbot gemäss Planbeilage.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht
Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung der genannten
Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2024 ordnete die Haftrichterin die einstweilige
Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch
an, lud A unter Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten zu einer Anhörung
am 16. Juli 2024 vor und erliess weitere prozessleitende Anordnungen.
Gleichentags erklärte die Fachstelle
Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen zu unterstützen. Der Anhörung vom 16. Juli 2024 blieb A
unentschuldigt fern.
C. Mit
Urteil vom 17. Juli 2024 verlängerte die Haftrichterin die gegenüber B
angeordneten Schutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe bis zum 17. Oktober
2024.
Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und keine
Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 4–5).
III.
A. A gelangte mit Eingabe vom 21. Juli
2024.
(persönlich überbracht am 30. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht.
Unter Hinweis auf den angeblichen Wegzug seiner Ehegattin aus der gemeinsamen
Wohnung beantragte er, "das Rayonverbot sei per sofort aufzuheben",
das Kontaktverbot soll hingegen "beidseitig aufrecht erhalten
bleiben".
B. B und die Kantonspolizei Zürich liessen
sich hierzu nicht vernehmen. Auch die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 7. August
2024.
auf Vernehmlassung. Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts
nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2024 Stellung zur
Zustellung ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 an A. Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende Streitsache
ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 VRG e contrario).
1.2
Die Frist
für eine Beschwerde gegen haftrichterliche Entscheide im Bereich des GSG
beträgt fünf Tage und ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am
letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wurde (§ 11a Abs. 1 GSG in
Verbindung mit § 70 und § 11 Abs. 2 VRG). Das vorinstanzliche
Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 zugestellt, womit der
letzte Tag der Frist auf den 22. Juli 2024 fiel (vgl. zur im GSG nicht
ausdrücklich geregelten Nichtanwendbarkeit der Gerichtsferien: VGr, 1. Oktober
2009, VB.2009.00460, E. 3.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11
N. 27).
1.3
Der
Beschwerdeführer gab anlässlich seiner persönlichen Übergabe der
Beschwerdeschrift am 30. Juli 2024 zu Protokoll, diese bereits am 21. Juli
2024.
als Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Aus
ungeklärten Gründen sei diese indessen, an einem Paket klebend, dem Modegeschäft C,
D-Strasse 01, E, zugestellt worden, welches ihn daraufhin kontaktiert und
über die Fehlzustellung informiert habe. Er habe die Sendung anschliessend dort
entgegengenommen und dem Verwaltungsgericht noch gleichentags persönlich
überbracht. Der Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift, welchen der Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht in versiegeltem Zustand mitsamt der zugehörigen
Aufgabequittung überreichte, ist mit einem Sendungsaufkleber der
Schweizerischen Post vom 21. Juli 2024 versehen. Unter Angabe der
identischen Sendungsnummer wurde das Verwaltungsgericht am 23. Juli 2024
über einen erfolglosen Zustellversuch eines Einschreibens informiert; die
daraufhin angeforderte Zweitzustellung seitens der Post erfolgte aus
ungeklärten Gründen jedoch nie. Angesichts dieser Umstände ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Umschlag mit der Beschwerdeschrift
tatsächlich bereits am 21. Juli 2024 und damit innerhalb der
Beschwerdefrist gemäss § 11 Abs. 1 GSG zuhanden des
Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergab. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Nachdem
der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juli
2024.
aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, ist nach Treu und Glauben davon
auszugehen, dass sich seine Beschwerde über den Wortlaut seines Antrags hinaus
nicht nur gegen die Verlängerung des Rayonverbots, sondern auch gegen die
Verlängerung seiner Wegweisung aus dieser Wohnung richtet (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,
indem er sinngemäss vorbringt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli
2024, enthaltend die Vorladung zur Anhörung vom 17. Juli 2024, sei ihm
nicht rechtsgenüglich zugestellt worden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die
Verfügung sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 4 Abs. 3 GSG
per Hinterlegung bei der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
zugestellt worden.
2.2
Hinsichtlich
der Zustellung der genannten Verfügung befindet sich in den Akten der
Vorinstanz einzig eine Empfangsbestätigung der Post betreffend die Sendung an
die Gesuchstellerin. Wie es dazu kam, dass diese Sendung nicht von der
Beschwerdegegnerin, sondern vom Beschwerdeführer auf der Poststelle abgeholt
wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Nachdem diese verschlossen
versandte Sendung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die
Beschwerdegegnerin adressiert war, kann hierin jedenfalls keine gültige
Zustellung an den Beschwerdeführer erblickt werden (vgl. Art. 179 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 12. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Aufgrund der im Recht liegenden Stellungnahme der
Mitbeteiligten ist allerdings davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. Juli
2024.
auch dieser zugestellt und dort wie in Dispositivziffer 6 angeordnet
auch zuhanden des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.
2.3
Zu prüfen
ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine solche Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG überhaupt gegeben waren. Satz 1 dieser Bestimmung
verpflichtet eine gefährdende Person, die aus der Wohnung oder aus dem Haus
gewiesen wurde, eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Als
Säumnisfolge für den Unterlassungsfall sieht Satz 2 der Bestimmung vor,
dass Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Geltungsdauer
der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden können und als zugestellt
gelten. Gemäss Weisung handelt es sich bei dieser Zustellungsart um eine blosse
"Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet, aktiv
nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen (ABl 2005, 776; vgl. VGr, 14. Juni
2011, VB.2011.00286, E. 3.1). Mit der Hinterlegung bei der Polizei
tritt somit eine Zustellfiktion ein; eine tatsächliche Zustellung an die
gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich.
2.4
Es
entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz und folgt aus dem Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben, dass Säumnisfolgen, welche eine
Verwaltungsbehörde oder ein Gericht an die Nichtvornahme einer Prozesshandlung
knüpft, einer ausdrücklichen vorgängigen Androhung bedürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 147 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO;
SR 272] und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe ferner: Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11
N. 73; Niccolò Gozzi in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel
2017, Art. 147 N. 20; Urs Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner in: Paul
Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 147
N. 10). Im Einklang hiermit setzt eine Zustellung mittels polizeilicher
Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG voraus, dass die weggewiesene
Person vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur
Angabe einer Zustelladresse aufgefordert wurde (vgl. ABl 2005, 776).
Mit Blick auf den Gehörsverlust, welcher mit dieser Zustellfiktion in aller
Regel einhergehen dürfte, sind an eine solche Aufforderung keine allzu geringen
Anforderungen zu stellen.
2.5
Weder den
Akten der Kantonspolizei noch den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft
See/Oberland sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter
Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im Unterlassungsfall
ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner Wegweisung
eine Zustelladresse zu bezeichnen. In seiner Hafteinvernahme vom 7. Juli
2024.
wurde der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass er sich den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten und allfällige
Adressänderungen umgehend zu melden habe. Auch die Vorinstanz forderte den
Beschwerdeführer soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zur Bezeichnung einer
Zustelladresse auf. Einzig auf der letzten Seite der dem Beschwerdeführer
ausgehändigten Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli 2024
ist unter der Überschrift "Rechtliches und Information" nebst
diversen anderen Bestimmungen des GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser blossen Wiedergabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete Aufforderung zur Bezeichnung einer
Zustelladresse erblickt werden kann, erscheint allerdings fraglich.
Insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien
betrachten Lehre und Praxis einen abstrakten Verweis auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen ohne konkreten Hinweis auf die daraus im Einzelfall
resultierenden Verpflichtungen nicht als hinreichende Grundlage für die
Anordnung von Säumnisfolgen (Gozzi, Art. 147 N. 20;
Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 147 N. 10; Thomas Sutter-Somm/Benedikt
Seiler in: Dies. [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 147 N. 9, je mit Hinweisen;
vgl. BGr, 7. Juni 2019, 4A_381/2018, E. 2.2 und 2.4).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der erwähnte Abdruck von § 4 Abs. 3 GSG nicht im Hauptteil des von der Kantonspolizei verwendeten Verfügungsformulars
befindet, wo nebst dem festgestellten Sachverhalt auch die im konkreten Fall
angeordneten Massnahmen und die damit einhergehenden Pflichten und
Strafandrohungen mitsamt Rechtsmittelbelehrung aufgelistet sind, und dessen
Erhalt, Lektüre und gegebenenfalls Übersetzung die beteiligten Personen jeweils
unterschriftlich zu bestätigen haben. Der Abdruck findet sich vielmehr in
kleingedruckter Schrift auf der den Bestätigungen nachfolgenden letzten Seite
der Verfügung, ohne dass im unterschriftlich bekräftigten Teil des Dokuments
auf diese zusätzliche Information hingewiesen würde. Es erscheint zweifelhaft,
ob allein auf dieser Grundlage von einem sorgfältig handelnden
Verfügungsadressaten nach Treu und Glauben erwartet werden kann, seine
Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse zu erkennen und eine
entsprechende Meldung an die Polizei vorzunehmen.
2.6
Ob in der
blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt
überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse
erblickt werden kann, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer
Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen, bedarf
vorliegend keiner abschliessenden Klärung. Ausgehend von der Zielsetzung der
Bestimmung, die zuständigen Behörden von der Notwendigkeit aufwändiger
Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer weggewiesenen Person zu befreien
(vgl. ABl 2005, 776), ist allerdings festzuhalten, dass zumindest in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die zuständigen Behörden
aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen erreichbar ist, ein
solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine Zustellung mittels
polizeilicher Hinterlegung darstellt. Der Beschwerdeführer hat der Polizei zwar
keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine E-Mail-Adresse sowie seine
Mobiltelefonnummer. Es wäre der Vorinstanz bzw. auf dessen Geheiss der
Mitbeteiligten deshalb auch ohne Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den
Beschwerdeführer zu avisieren, um ihm die Verfügung vom 12. Juli 2024
mitsamt der Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 tatsächlich eröffnen respektive
diesen unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung
eines Zustelldomizils auffordern zu können. Dass eine effektive Zustellung
möglich war, belegt bereits der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das
vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2024 offenbar ohne Weiteres über die
Mitbeteiligte gegen Empfangsschein zugestellt werden konnte, ohne dass die
Vorinstanz Rückgriff auf die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG
nehmen musste. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und
Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die Vorladung zu einer Anhörung
in einem Verfahren, von welchem er in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis
hatte, einzig auf dem Weg einer polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne
einen effektiven Zustellversuch zu unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer
Zustelladresse aufzufordern.
2.7
Mangels
einer hinreichend konkreten Aufforderung unter Androhung der Säumnisfolgen
waren die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung vom 12. Juli
2024.
mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2
GSG unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. In der Zustellung dieser
Verfügung an die Mitbeteiligte zur Hinterlegung kann demzufolge keine gültige Eröffnung
der darin enthaltenen Vorladung an den Beschwerdeführer erblickt werden.
3.
3.1
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG
als Regelfall vorgesehene Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei durch das
Gericht dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des
rechtlichen Gehörs. Nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt
ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von
Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines
bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei
kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen
wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf
das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im
Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni
2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2;
21.
Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1).
3.2
Nachdem
dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 nicht
gültig zugestellt wurde, durfte entgegen der vorinstanzlichen Würdigung auch
nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen werden. Nachdem auch
keine Indizien für einen bewussten Verzicht des Beschwerdeführers auf eine
Anhörung ersichtlich sind, verletzte die Vorinstanz dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör, indem sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung
der Schutzmassnahmen ohne Durchführung einer solchen guthiess.
3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von
den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4,
auch zum Nachfolgenden). Die Heilung einer Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, sofern die
Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die
dortigen Hinweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Rüge der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit neuen Tatsachenvorbringen untermauert,
welche das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche
Entscheide nur eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine
Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz auf.
3.4
Soweit
damit die im Streit liegende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen
Wohnung und das Rayonverbot gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Juli
2024.
verlängert wurden, ist das angefochtene Urteil folglich in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zusätzlich
angeordnete und verlängerte Kontaktverbot liegt ausserhalb des
Streitgegenstands und bleibt bestehen.
3.5
Nachdem
der Beschwerdeführer die massnahmebegründenden Gewaltvorwürfe der
Beschwerdegegnerin teilweise anerkennt und der Fortbestand einer Gefährdung im
Rahmen einer vorläufigen Beurteilung nicht gänzlich unglaubhaft erscheint,
rechtfertigt es sich, die Dauer der noch streitigen Schutzmassnahmen
(Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) bis
zum Neuentscheid der Haftrichterin vorsorglich zu verlängern (vgl. Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 29 f.; VGr, 7. September
2020, VB.2020.00490, E. 4.4).
4.
In Anwendung des
Verursacherprinzips sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch
die unrechtmässig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung
ihres Urteils veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 26. Mai 2021,
VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2
mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine
Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher
ist er nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juli
2024.
wird aufgehoben, soweit damit die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli
2024.
ausgesprochene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung
und das Rayonverbot gemäss Planbeilage verlängert wurden.
In
Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.
2.
Die
noch streitigen Schutzmassnahmen (Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
ehelichen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) werden bis zum
Neuentscheid des Bezirksgerichts Meilen vorsorglich verlängert.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien (an den Beschwerdeführer durch polizeiliche Zustellung durch
die Mitbeteiligte gegen Empfangsschein);
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Meilen.