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Entscheid

VB.2024.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00442

29. August 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25606)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00442

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 7. Juli

2024 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer

von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau, B, wies ihn aus der ehelichen

Wohnung weg und auferlegte ihm bezüglich selbiger ein Rayonverbot gemäss Planbeilage.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht

Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung der genannten

Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Mit

Verfügung vom 12. Juli 2024 ordnete die Haftrichterin die einstweilige

Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch

an, lud A unter Androhung eines Entscheids aufgrund der Akten zu einer Anhörung

am 16. Juli 2024 vor und erliess weitere prozessleitende Anordnungen.

Gleichentags erklärte die Fachstelle

Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen zu unterstützen. Der Anhörung vom 16. Juli 2024 blieb A

unentschuldigt fern.

C. Mit

Urteil vom 17. Juli 2024 verlängerte die Haftrichterin die gegenüber B

angeordneten Schutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe bis zum 17. Oktober

2024.

Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und keine

Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 4–5).

III.

A. A gelangte mit Eingabe vom 21. Juli

2024.

(persönlich überbracht am 30. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht.

Unter Hinweis auf den angeblichen Wegzug seiner Ehegattin aus der gemeinsamen

Wohnung beantragte er, "das Rayonverbot sei per sofort aufzuheben",

das Kontaktverbot soll hingegen "beidseitig aufrecht erhalten

bleiben".

B. B und die Kantonspolizei Zürich liessen

sich hierzu nicht vernehmen. Auch die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 7. August

2024.

auf Vernehmlassung. Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts

nahm die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2024 Stellung zur

Zustellung ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 an A. Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende Streitsache

ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 VRG e contrario).

1.2

Die Frist

für eine Beschwerde gegen haftrichterliche Entscheide im Bereich des GSG

beträgt fünf Tage und ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am

letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wurde (§ 11a Abs. 1 GSG in

Verbindung mit § 70 und § 11 Abs. 2 VRG). Das vorinstanzliche

Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 zugestellt, womit der

letzte Tag der Frist auf den 22. Juli 2024 fiel (vgl. zur im GSG nicht

ausdrücklich geregelten Nichtanwendbarkeit der Gerichtsferien: VGr, 1. Oktober

2009, VB.2009.00460, E. 3.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11

N. 27).

1.3

Der

Beschwerdeführer gab anlässlich seiner persönlichen Übergabe der

Beschwerdeschrift am 30. Juli 2024 zu Protokoll, diese bereits am 21. Juli

2024.

als Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Aus

ungeklärten Gründen sei diese indessen, an einem Paket klebend, dem Modegeschäft C,

D-Strasse 01, E, zugestellt worden, welches ihn daraufhin kontaktiert und

über die Fehlzustellung informiert habe. Er habe die Sendung anschliessend dort

entgegengenommen und dem Verwaltungsgericht noch gleichentags persönlich

überbracht. Der Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift, welchen der Beschwerdeführer

dem Verwaltungsgericht in versiegeltem Zustand mitsamt der zugehörigen

Aufgabequittung überreichte, ist mit einem Sendungsaufkleber der

Schweizerischen Post vom 21. Juli 2024 versehen. Unter Angabe der

identischen Sendungsnummer wurde das Verwaltungsgericht am 23. Juli 2024

über einen erfolglosen Zustellversuch eines Einschreibens informiert; die

daraufhin angeforderte Zweitzustellung seitens der Post erfolgte aus

ungeklärten Gründen jedoch nie. Angesichts dieser Umstände ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Umschlag mit der Beschwerdeschrift

tatsächlich bereits am 21. Juli 2024 und damit innerhalb der

Beschwerdefrist gemäss § 11 Abs. 1 GSG zuhanden des

Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergab. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Nachdem

der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juli

2024.

aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, ist nach Treu und Glauben davon

auszugehen, dass sich seine Beschwerde über den Wortlaut seines Antrags hinaus

nicht nur gegen die Verlängerung des Rayonverbots, sondern auch gegen die

Verlängerung seiner Wegweisung aus dieser Wohnung richtet (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,

indem er sinngemäss vorbringt, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli

2024, enthaltend die Vorladung zur Anhörung vom 17. Juli 2024, sei ihm

nicht rechtsgenüglich zugestellt worden. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die

Verfügung sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 4 Abs. 3 GSG

per Hinterlegung bei der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

zugestellt worden.

2.2

Hinsichtlich

der Zustellung der genannten Verfügung befindet sich in den Akten der

Vorinstanz einzig eine Empfangsbestätigung der Post betreffend die Sendung an

die Gesuchstellerin. Wie es dazu kam, dass diese Sendung nicht von der

Beschwerdegegnerin, sondern vom Beschwerdeführer auf der Poststelle abgeholt

wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Nachdem diese verschlossen

versandte Sendung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die

Beschwerdegegnerin adressiert war, kann hierin jedenfalls keine gültige

Zustellung an den Beschwerdeführer erblickt werden (vgl. Art. 179 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 12. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Aufgrund der im Recht liegenden Stellungnahme der

Mitbeteiligten ist allerdings davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. Juli

2024.

auch dieser zugestellt und dort wie in Dispositivziffer 6 angeordnet

auch zuhanden des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.

2.3

Zu prüfen

ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine solche Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG überhaupt gegeben waren. Satz 1 dieser Bestimmung

verpflichtet eine gefährdende Person, die aus der Wohnung oder aus dem Haus

gewiesen wurde, eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Als

Säumnisfolge für den Unterlassungsfall sieht Satz 2 der Bestimmung vor,

dass Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Geltungsdauer

der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden können und als zugestellt

gelten. Gemäss Weisung handelt es sich bei dieser Zustellungsart um eine blosse

"Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet, aktiv

nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen (ABl 2005, 776; vgl. VGr, 14. Juni

2011, VB.2011.00286, E. 3.1). Mit der Hinterlegung bei der Polizei

tritt somit eine Zustellfiktion ein; eine tatsächliche Zustellung an die

gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung ist nicht erforderlich.

2.4

Es

entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz und folgt aus dem Gebot des

Handelns nach Treu und Glauben, dass Säumnisfolgen, welche eine

Verwaltungsbehörde oder ein Gericht an die Nichtvornahme einer Prozesshandlung

knüpft, einer ausdrücklichen vorgängigen Androhung bedürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 147 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO;

SR 272] und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; siehe ferner: Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11

N. 73; Niccolò Gozzi in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel

2017, Art. 147 N. 20; Urs Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner in: Paul

Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 147

N. 10). Im Einklang hiermit setzt eine Zustellung mittels polizeilicher

Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 GSG voraus, dass die weggewiesene

Person vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur

Angabe einer Zustelladresse aufgefordert wurde (vgl. ABl 2005, 776).

Mit Blick auf den Gehörsverlust, welcher mit dieser Zustellfiktion in aller

Regel einhergehen dürfte, sind an eine solche Aufforderung keine allzu geringen

Anforderungen zu stellen.

2.5

Weder den

Akten der Kantonspolizei noch den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft

See/Oberland sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter

Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im Unterlassungsfall

ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner Wegweisung

eine Zustelladresse zu bezeichnen. In seiner Hafteinvernahme vom 7. Juli

2024.

wurde der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass er sich den

Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten und allfällige

Adressänderungen umgehend zu melden habe. Auch die Vorinstanz forderte den

Beschwerdeführer soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zur Bezeichnung einer

Zustelladresse auf. Einzig auf der letzten Seite der dem Beschwerdeführer

ausgehändigten Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli 2024

ist unter der Überschrift "Rechtliches und Information" nebst

diversen anderen Bestimmungen des GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser blossen Wiedergabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete Aufforderung zur Bezeichnung einer

Zustelladresse erblickt werden kann, erscheint allerdings fraglich.

Insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien

betrachten Lehre und Praxis einen abstrakten Verweis auf die anwendbaren

Gesetzesbestimmungen ohne konkreten Hinweis auf die daraus im Einzelfall

resultierenden Verpflichtungen nicht als hinreichende Grundlage für die

Anordnung von Säumnisfolgen (Gozzi, Art. 147 N. 20;

Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 147 N. 10; Thomas Sutter-Somm/Benedikt

Seiler in: Dies. [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 147 N. 9, je mit Hinweisen;

vgl. BGr, 7. Juni 2019, 4A_381/2018, E. 2.2 und 2.4).

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der erwähnte Abdruck von § 4 Abs. 3 GSG nicht im Hauptteil des von der Kantonspolizei verwendeten Verfügungsformulars

befindet, wo nebst dem festgestellten Sachverhalt auch die im konkreten Fall

angeordneten Massnahmen und die damit einhergehenden Pflichten und

Strafandrohungen mitsamt Rechtsmittelbelehrung aufgelistet sind, und dessen

Erhalt, Lektüre und gegebenenfalls Übersetzung die beteiligten Personen jeweils

unterschriftlich zu bestätigen haben. Der Abdruck findet sich vielmehr in

kleingedruckter Schrift auf der den Bestätigungen nachfolgenden letzten Seite

der Verfügung, ohne dass im unterschriftlich bekräftigten Teil des Dokuments

auf diese zusätzliche Information hingewiesen würde. Es erscheint zweifelhaft,

ob allein auf dieser Grundlage von einem sorgfältig handelnden

Verfügungsadressaten nach Treu und Glauben erwartet werden kann, seine

Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse zu erkennen und eine

entsprechende Meldung an die Polizei vorzunehmen.

2.6

Ob in der

blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt

überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse

erblickt werden kann, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer

Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen, bedarf

vorliegend keiner abschliessenden Klärung. Ausgehend von der Zielsetzung der

Bestimmung, die zuständigen Behörden von der Notwendigkeit aufwändiger

Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer weggewiesenen Person zu befreien

(vgl. ABl 2005, 776), ist allerdings festzuhalten, dass zumindest in Fällen wie

dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die zuständigen Behörden

aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen erreichbar ist, ein

solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine Zustellung mittels

polizeilicher Hinterlegung darstellt. Der Beschwerdeführer hat der Polizei zwar

keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine E-Mail-Adresse sowie seine

Mobiltelefonnummer. Es wäre der Vorinstanz bzw. auf dessen Geheiss der

Mitbeteiligten deshalb auch ohne Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den

Beschwerdeführer zu avisieren, um ihm die Verfügung vom 12. Juli 2024

mitsamt der Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 tatsächlich eröffnen respektive

diesen unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung

eines Zustelldomizils auffordern zu können. Dass eine effektive Zustellung

möglich war, belegt bereits der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das

vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2024 offenbar ohne Weiteres über die

Mitbeteiligte gegen Empfangsschein zugestellt werden konnte, ohne dass die

Vorinstanz Rückgriff auf die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG

nehmen musste. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und

Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die Vorladung zu einer Anhörung

in einem Verfahren, von welchem er in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis

hatte, einzig auf dem Weg einer polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne

einen effektiven Zustellversuch zu unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer

Zustelladresse aufzufordern.

2.7

Mangels

einer hinreichend konkreten Aufforderung unter Androhung der Säumnisfolgen

waren die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung vom 12. Juli

2024.

mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2

GSG unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. In der Zustellung dieser

Verfügung an die Mitbeteiligte zur Hinterlegung kann demzufolge keine gültige Eröffnung

der darin enthaltenen Vorladung an den Beschwerdeführer erblickt werden.

3.

3.1

Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG

als Regelfall vorgesehene Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei durch das

Gericht dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des

rechtlichen Gehörs. Nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt

ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von

Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines

bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei

kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen

wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf

das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im

Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni

2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2;

21.

Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1).

3.2

Nachdem

dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Anhörung vom 16. Juli 2024 nicht

gültig zugestellt wurde, durfte entgegen der vorinstanzlichen Würdigung auch

nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen werden. Nachdem auch

keine Indizien für einen bewussten Verzicht des Beschwerdeführers auf eine

Anhörung ersichtlich sind, verletzte die Vorinstanz dessen Anspruch auf

rechtliches Gehör, indem sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung

der Schutzmassnahmen ohne Durchführung einer solchen guthiess.

3.3

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von

den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4,

auch zum Nachfolgenden). Die Heilung einer Gehörsverletzung im

Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, sofern die

Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die

dortigen Hinweise). Nachdem der Beschwerdeführer seine Rüge der

unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit neuen Tatsachenvorbringen untermauert,

welche das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche

Entscheide nur eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine

Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz auf.

3.4

Soweit

damit die im Streit liegende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen

Wohnung und das Rayonverbot gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Juli

2024.

verlängert wurden, ist das angefochtene Urteil folglich in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Das in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zusätzlich

angeordnete und verlängerte Kontaktverbot liegt ausserhalb des

Streitgegenstands und bleibt bestehen.

3.5

Nachdem

der Beschwerdeführer die massnahmebegründenden Gewaltvorwürfe der

Beschwerdegegnerin teilweise anerkennt und der Fortbestand einer Gefährdung im

Rahmen einer vorläufigen Beurteilung nicht gänzlich unglaubhaft erscheint,

rechtfertigt es sich, die Dauer der noch streitigen Schutzmassnahmen

(Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) bis

zum Neuentscheid der Haftrichterin vorsorglich zu verlängern (vgl. Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 29 f.; VGr, 7. September

2020, VB.2020.00490, E. 4.4).

4.

In Anwendung des

Verursacherprinzips sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch

die unrechtmässig unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung

ihres Urteils veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 26. Mai 2021,

VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2

mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine

Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher

ist er nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juli

2024.

wird aufgehoben, soweit damit die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 7. Juli

2024.

ausgesprochene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung

und das Rayonverbot gemäss Planbeilage verlängert wurden.

In

Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der

Erwägungen an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.

2.

Die

noch streitigen Schutzmassnahmen (Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

ehelichen Wohnung und Rayonverbot gemäss Planbeilage) werden bis zum

Neuentscheid des Bezirksgerichts Meilen vorsorglich verlängert.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien (an den Beschwerdeführer durch polizeiliche Zustellung durch

die Mitbeteiligte gegen Empfangsschein);

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Meilen.