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Entscheid

VB.2024.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00445

24. Oktober 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25753)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00445

Urteil

Der 3. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend wirtschaftliche

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1988, wurde von Februar bis April 2023 von

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt,

worauf er eine Arbeitsstelle antrat. Diese wurde während der Probezeit

gekündigt, weshalb A am 22. August 2023 erneut einen Antrag auf

wirtschaftliche Hilfe stellte. Zu dieser Zeit wohnte er mit seinen Eltern sowie

seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Mit Leistungsentscheid vom

22. August 2023 sprach ihm das Sozialzentrum B wirtschaftliche

Unterstützung ab 1. September 2023 zu, wobei der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt (fortan: GBL) auf Fr. 552.- (Ziff. 3) und der Betrag

für die Miete auf Fr. 0.- festgelegt wurde. Weiter wurde die Übernahme der

Kosten für Prämien, Selbstbehalte und Franchise nach dem Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gemäss

Originalabrechnungen der Krankenkasse, situationsbedingter Leistungen (SIL)

sowie Zulagen gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

und den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich verfügt.

B.

Mit Beschwerde (richtig: Gesuch um Neubeurteilung) vom

17. September 2023 beantragte A sinngemäss, der Leistungsentscheid vom

22. August 2023 sei neu zu beurteilen und es sei ihm angemessene

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat zu

leisten. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 wies die Sozialbehörde der

Stadt Zürich das Gesuch um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Januar 2024

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids vom 11. Dezember 2023, die Zusprache wirtschaftlicher Hilfe in

der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat sowie die Gewährung des

"Menschenrechts auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz". Mit

Rekursreplik vom 19. Februar 2024 teilte er mit, dass sein Vater am

14.

Januar 2024 verstorben sei. Sein Bruder hatte sich bereits am

31.

Dezember 2023 aus Zürich abgemeldet. Mit Beschluss vom 6. Juni

2024.

hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat,

und beschloss, Ziffer 3 des Leistungsentscheids des Sozialzentrums B in Zürich vom

22.

August 2023 sei wie folgt anzupassen:

-

GBL bis 31. Dezember 2023: Fr. 552.-

-

GBL Januar 2024: Fr. 714.-

-

GBL ab Februar 2024: Fr. 789.-

Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

2.

August 2024 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es

sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 06.06.2024 abzuweisen und der

Leistungsentscheid neu zu beurteilen.

2.

Es

sei dem Beschwerdeführer das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden

Verdienstersatz zu gewähren.

3.

Es

seien dem Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023

zu übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten.

4.

Es

seien dem Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu

bezahlen bzw. zu erstatten.

5.

Es

sei dem Beschwerdeführer monatliche Hilfe in der Höhe von mindestens

Fr. 3'874.05 pro Monat zu leisten."

Dabei

teilte er unter Verweis auf die beigelegte Todesbescheinigung mit, dass seine

Mutter am 9. Juni 2024 verstorben sei. Die Vorinstanz erklärte am

8.

August 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Dem Beschwerdeführer wurden vorinstanzlich keine Mietkosten sowie

für die Monate September bis Dezember 2023 ein GBL von Fr. 552.-, für den

Monat Januar 2024 ein solcher von Fr. 714.- und ab Februar 2024 ein

solcher von Fr. 789.- zugesprochen. Er verlangt demgegenüber monatliche

Hilfe in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'874.05, dies unter Einschluss

der Wohnkosten von Fr. 1'200.-. Der Streitwert liegt somit über

Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Streitgegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war

oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird

zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 45). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge

unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens

verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Der Streitgegenstand wird bereits

im Neubeurteilungsverfahren durch die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr,

5.

März 2024, VB.2022.00572, E. 2 mit einlässlicher Begründung; VGr,

8.

Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.6).

2.2

Der im

Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 2, es sei dem Beschwerdeführer

"das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz" zu

gewähren, war nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Auf diesen Antrag

ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Eingliederung in den

Arbeitsmarkt verlangt würde. Auch die Vorinstanz trat auf diesen Antrag zu

Recht nicht ein, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Soweit

der Beschwerdeführer sich auf Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) beruft, so beschlägt dies grundsätzlich eine Rechtsfrage, die

allerdings dahingehend zu beantworten ist, dass der Anspruch von Art. 12

BV einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen

Mittel, um überleben zu können, garantiert. Die Sozialhilfe geht weiter als der

Anspruch nach Art. 12 BV. Welche Ansprüche hier bestehen, richtet sich

nach dem kantonalzürcherischen SHG (vgl. unten, E. 3; Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A.,

Zürich 2020, N. 917).

2.3

Mit

Leistungsentscheid vom 22. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe

ab 1. September 2023 zugesprochen (oben, Sachverhalt E. I.A). Nicht

Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens war die Gewährung von Sozialhilfe für

die Monate Juli und August 2023. Auf den Antrag Ziff. 3, es seien dem

Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023 zu

übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten, ist daher insoweit nicht einzutreten,

als er die im Juli und August 2023 angefallenen Kosten betrifft.

2.4

Der im

Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 4, es seien dem

Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu bezahlen bzw. zu

erstatten, ist sodann gänzlich neu. Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.5

Zu prüfen

bleibt die Höhe der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe. Konkret sind dabei

die Anrechenbarkeit der Wohnkosten und die Höhe des GBL umstritten.

3.

3.1

Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG). Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung

der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Das individuelle

Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der

medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten

Leistungen (grundversorgende SIL) zusammen. Die materielle Grundsicherung wird

individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde

SIL), Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB;

SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2021, Kap. C.1).

3.3

Nach dem

Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und

aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Das

Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge,

dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen

Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist

(Kantonales Sozialamt D, Sozialhilfe Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 1. März 2021; VGr,

15.

Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.3).

3.4

Gemäss § 2 Abs. 2 SHG

berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen

Dritter und sozialer Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit

subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen

Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne

rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter Leistungsverpflichtungen

Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Infrage

kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge,

Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht

oder freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistun­gen

Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget

berücksichtigt, dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung

berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. D.1, lit. a;

Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2 und 2.3,

1.

März 2021; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560,

E. 3.4). Nach dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten

Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe mithin nur gewährt, soweit der Einzelne

keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das

Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und

Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist

(BGE 141 I 153 E. 4.2).

3.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer macht monatliche Wohnkosten von Fr. 1'200.-

geltend. Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids vom 11. Dezember 2023

lebte er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in der Elternwohnung, im

Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids vom 6. Juni 2024 lebte er mit

seiner Mutter weiterhin dort, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bzw. seit

dem Tod seiner Mutter am 9. Juni 2024 lebt er mutmasslich allein

(vgl. oben, Sachverhalt). Im Neubeurteilungsverfahren machte er nicht

geltend, die beanspruchten Mietkosten effektiv zu tragen. Erst in seiner

Rekursschrift gab er an, seine Eltern würden jeden Monat über Fr. 500.-

verlangen für das Zimmer, wo er wohne. Einen Miet- oder Untermietvertrag,

Rechnungen oder Zahlungsbelege, die die behaupteten Mietzahlungen an seine

Eltern belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

4.1.2

Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erstmals eine

Mietzinsrechnung ein. Diese betrifft die 3-Zimmer-Wohnung an der bisherigen

Adresse an der C-Strasse 01 in Zürich für den Monat Juli 2024, ist an

seine Eltern selig adressiert und weist einen Mietzins von Fr. 807.50 aus.

Der Beschwerdeführer irrt indes mit seiner Aussage, er habe mit dieser

Mietzinsrechnung bewiesen, dass Wohnkosten schon immer bei ihm angefallen

seien. Für einen solchen Beweis taugt das Dokument nicht, es belegt einzig die

Höhe des Mietzinses, welcher indes sogar ungeteilt unter den geltend gemachten

Fr. 1'200.- liegt und auch eine Mietzinsbeteiligung von Fr. 500.-

kaum rechtfertigen würde. Dass der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen

Mietzinsbeitrag leistet bzw. vor dem Ableben seiner Mutter geleistet hat, hat

Dispositiv

er demnach nicht rechtsgenüglich dargetan.

4.1.3 Bei der Bemessung der

Sozialhilfeleistungen ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit

Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen

Sozialhilfe sind daher Sozialhilfeleistungen auch subsidiär gegenüber Leistungen

Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. oben,

E. 3.4). Ob die Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung

verpflichtet waren oder nicht, spielt deshalb keine Rolle. Die

Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten erfolgt nur dann, wenn die Kosten

beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind (BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3; VGr,

18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht

der Fall. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine

Wohnkosten zugesprochen.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe des GBL. In seinem Gesuch um

Neubeurteilung listete er detailliert auf, welche Kosten für den

Lebensunterhalt bei ihm anfallen würden. Dabei machte er zusammengefasst

folgende monatlichen Beträge geltend:

-

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren: Fr. 1'340.-

-

Bekleidung und Schuhe: Fr. 216.67

-

Körperpflege: Fr. 25.-

-

Kleine Haushaltsgegenstände: Fr. 16.67

-

Öffentlicher Verkehr inkl. Halbtaxabo: Fr. 280.-

-

Energieverbrauch: Fr. 41.67

-

Laufende Haushaltsführung: Fr. 18.-

-

Nachrichtenübermittlung: Fr. 82.40

-

Bildung und Unterhaltung: Fr. 532.83

-

Übriges: Fr. 120.83

-

Mietzinsbeteiligung: Fr. 1200.-

Total: Fr. 3'874.07

Diese Aufstellung wiederholte der Beschwerdeführer in der

Rekursschrift und verwies in seiner Beschwerde zur Begründung seines Antrags

auf wirtschaftliche Hilfe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat auf diese.

Konkrete Rechtsverletzungen durch den vorinstanzlichen Entscheid machte der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine geltend. Vor der Vorinstanz

hatte er noch vorgebracht, der ihm (erstinstanzlich) zugesprochene GBL von

Fr. 552.- sei zu wenig für eine Person im Vierpersonenhaushalt. Die

einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz verdienten nicht Fr. 552.- pro

Monat und der Mindestlohn in Zürich betrage Fr. 4'349.- pro Monat.

4.2.2 Der GBL in Privathaushalten

(Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst

die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren,

Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), allgemeine

Haushaltsführung, persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr),

Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport,

Unterhaltung und Übriges. Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem

gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Seit 1. Januar 2023 gelten

folgende Beträge: Bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 1'031.-, bei einem

Zweipersonenhaushalt Fr. 789.-, bei einem Dreipersonenhaushalt

Fr. 639.- und bei einem Vierpersonenhaushalt Fr. 552.- pro Person und

Monat (SKOS-Richtlinien, Kapitel

C.3.1).

4.2.3

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des

Leistungsentscheids mit seinem Bruder, seinem Vater sowie seiner Mutter in

derselben Wohnung angemeldet gewesen. Folglich sei richtigerweise bei der

Berechnung des Grundbedarfs auf einen Vierpersonenhaushalt abgestellt worden.

In der Zwischenzeit habe sich der Bruder per Ende 2023 in Zürich abgemeldet,

des Weiteren sei sein Vater am 14. Januar 2024 verstorben, weshalb davon

auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nun in einem Zweipersonenhaushalt mit

seiner Mutter lebe. Diesbezüglich sei der Entscheid anzupassen, d.h. bis Ende

2023 sei von einem Grundbedarf von Fr. 552.- auszugehen, vom 1. bis

zum 14. Januar 2024 sei ihm ein Grundbedarf von Fr. 319.50 (639.-/2)

anzurechnen und für die Zeit vom 14. (richtig: 15.) bis 31. Januar

2024 sei ein Grundbedarf von Fr. 394.50 (789.-/2) zu berücksichtigen,

woraus sich ein Grundbedarf für den Monat Januar 2024 von Fr. 714.-

(319.50 + 394.50) ergebe. Ab Februar 2024 betrage der Grundbedarf sodann

Fr. 789.-. Der Rekurs wurde diesbezüglich entsprechend teilweise

gutgeheissen und der Leistungsentscheid angepasst (Dispositivziffer I).

4.2.4

Der GBL entspricht den

alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und

stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen

Existenz dar. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL

orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und

Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss

Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise

wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit

Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der GBL liegt sowohl unter dem

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von

Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag

(Erläuterungen zu Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 3. Oktober

2023, VB.2023.00435, E. 2.2).

4.2.5

Der Beschwerdeführer unterlegte sein Vorbringen vor der Vorinstanz, die

einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz würden nicht Fr. 552.-

verdienen, lediglich pauschal mit einem Verweis auf das Bundesamt für

Statistik. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung vermag er die in den

SKOS-Richtlinien festgelegten Pauschalbeträge nicht in Frage zu stellen. Er ist

darauf hinzuweisen, dass der GBL bereits von seiner Konzeption her nicht dem

Einkommen der einkommensschwächsten Haushalte entspricht, hat dieses doch auch

weitere – von der Sozialhilfe separat vergütete – Positionen wie etwa

Wohnkosten, medizinische Grundversorgung (insbesondere Krankenkassenprämien)

und die grundversorgenden SIL abzudecken. In offenkundiger Weise übersteigen

die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Positionen und deren Total von Fr.

3'874.07 (oben, E. 4.2.1) einen sehr

bescheidenen Lebensstandard einer Einzelperson deutlich, dies auch dann, wenn

die angegebenen Fr. 1'200.- für die vorliegend nicht zu berücksichtigenden

Wohnkosten (vgl. oben, E. 4.1.3) herausgerechnet werden. Exemplarisch

zeigt sich dies etwa daran, dass sich der Beschwerdeführer einen täglichen

Betrag von Fr. 38.- für Nahrungsmittel und Getränke sowie jährlich einen

Anzug mit Krawatte und Gürtel für Fr. 500.-, ein Handy für Fr. 800.-,

einen Laptop für Fr. 2'400.- sowie einen Monitor für Fr. 1'150.-

zugestehen möchte. Als Nichterwerbstätiger kann sich der Beschwerdeführer

sodann zum Vornherein nicht auf den in der Stadt Zürich geltenden Mindestlohn

berufen, der im Übrigen noch nicht in Kraft getreten ist.

4.2.6

Der angefochtene Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 ist nach dem

Gesagten mit Blick auf den damaligen Sachverhalt nicht zu beanstanden.

4.3 Indes

haben sich die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers kurz nach dem

Rekursentscheid erneut geändert. Nachdem seine Mutter im Juni 2024 verstarb,

liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer nun die Wohnkosten tatsächlich zu tragen

hat. Sollte er nun in einem Einpersonenhaushalt oder jedenfalls nicht mehr in

einem Zweipersonenhaushalt leben, so veränderte sich sodann auch sein GBL.

4.3.1

Nach § 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Neue

Sachverhaltsentwicklungen können folglich in Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht

wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt

geltend gemacht werden und neu eingetretene Tatsachen sind bis zum

Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, sofern solche vom Streitgegenstand

erfasst sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16, 18 f.;

VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.8).

4.3.2 Die aktuellen Wohnverhältnisse des

Beschwerdeführers sind unbekannt. Nicht klar ist, ob er weiterhin an der C-Strasse

01 in Zürich in der dortigen Dreizimmerwohnung lebt und/oder ob eine

Wohngemeinschaft besteht bzw. aus sozialhilferechtlicher Sicht bestehen müsste.

Die Sache ist daher an das Sozialzentrum B zurückzuweisen, damit dieses die

aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab

10. Juni 2024 neu beurteile (Donatsch, § 52 N. 20). Die bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochenen

Sozialhilfeleistungen sind demgegenüber in ihrer Höhe nicht zu beanstanden

(oben, E. 4.2.6). Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

6. Juni 2024 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nur

insoweit aufzuheben, als er den Leistungsanspruch ab dem 10. Juni 2024

betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

wird.

5.

Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde insbesondere deshalb, weil

er mit der Berechnung des GBL sowie der Nichtanrechnung der Wohnkosten durch

die Vorinstanz nicht einverstanden war. In beiden diesen Punkten erwies sich

der Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 als rechtens (oben, E. 4.2.6). Auf

drei weitere Anträge wird nicht eingetreten bzw. werden diese abgewiesen

(vgl. oben, Sachverhalt E. III sowie E. 2). Zur Rückweisung zur

Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 10. Juni 2024 führte

vorliegend einzig die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers kurz nach

dem Rekursentscheid verstarb (oben, E. 4.2.6 sowie E. 4.4). Trotz der

teilweisen Gutheissung der Beschwerde liegt somit ganz überwiegend ein Obsiegen

der Beschwerdegegnerin vor. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde vom

Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm bereits mangels besonderen

Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der

vorliegende Entscheid ist daher bezüglich der Rückweisung nur direkt

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 6. Juni 2024 aufgehoben, soweit er den Leistungsanspruch ab dem

10. Juni 2024 betrifft.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu

ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ab dem

10. Juni 2024 an das Sozialzentrum B zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat D.