VB.2024.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00445
24. Oktober 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00445
Urteil
Der 3. Kammer
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend wirtschaftliche
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1988, wurde von Februar bis April 2023 von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt,
worauf er eine Arbeitsstelle antrat. Diese wurde während der Probezeit
gekündigt, weshalb A am 22. August 2023 erneut einen Antrag auf
wirtschaftliche Hilfe stellte. Zu dieser Zeit wohnte er mit seinen Eltern sowie
seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Mit Leistungsentscheid vom
22. August 2023 sprach ihm das Sozialzentrum B wirtschaftliche
Unterstützung ab 1. September 2023 zu, wobei der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt (fortan: GBL) auf Fr. 552.- (Ziff. 3) und der Betrag
für die Miete auf Fr. 0.- festgelegt wurde. Weiter wurde die Übernahme der
Kosten für Prämien, Selbstbehalte und Franchise nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gemäss
Originalabrechnungen der Krankenkasse, situationsbedingter Leistungen (SIL)
sowie Zulagen gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
und den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich verfügt.
B.
Mit Beschwerde (richtig: Gesuch um Neubeurteilung) vom
17. September 2023 beantragte A sinngemäss, der Leistungsentscheid vom
22. August 2023 sei neu zu beurteilen und es sei ihm angemessene
wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat zu
leisten. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 wies die Sozialbehörde der
Stadt Zürich das Gesuch um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Januar 2024
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids vom 11. Dezember 2023, die Zusprache wirtschaftlicher Hilfe in
der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat sowie die Gewährung des
"Menschenrechts auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz". Mit
Rekursreplik vom 19. Februar 2024 teilte er mit, dass sein Vater am
14.
Januar 2024 verstorben sei. Sein Bruder hatte sich bereits am
31.
Dezember 2023 aus Zürich abgemeldet. Mit Beschluss vom 6. Juni
2024.
hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat,
und beschloss, Ziffer 3 des Leistungsentscheids des Sozialzentrums B in Zürich vom
22.
August 2023 sei wie folgt anzupassen:
-
GBL bis 31. Dezember 2023: Fr. 552.-
-
GBL Januar 2024: Fr. 714.-
-
GBL ab Februar 2024: Fr. 789.-
Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
2.
August 2024 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es
sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 06.06.2024 abzuweisen und der
Leistungsentscheid neu zu beurteilen.
2.
Es
sei dem Beschwerdeführer das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden
Verdienstersatz zu gewähren.
3.
Es
seien dem Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023
zu übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten.
4.
Es
seien dem Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu
bezahlen bzw. zu erstatten.
5.
Es
sei dem Beschwerdeführer monatliche Hilfe in der Höhe von mindestens
Fr. 3'874.05 pro Monat zu leisten."
Dabei
teilte er unter Verweis auf die beigelegte Todesbescheinigung mit, dass seine
Mutter am 9. Juni 2024 verstorben sei. Die Vorinstanz erklärte am
8.
August 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die
Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Dem Beschwerdeführer wurden vorinstanzlich keine Mietkosten sowie
für die Monate September bis Dezember 2023 ein GBL von Fr. 552.-, für den
Monat Januar 2024 ein solcher von Fr. 714.- und ab Februar 2024 ein
solcher von Fr. 789.- zugesprochen. Er verlangt demgegenüber monatliche
Hilfe in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'874.05, dies unter Einschluss
der Wohnkosten von Fr. 1'200.-. Der Streitwert liegt somit über
Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Streitgegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war
oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird
zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge
unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Der Streitgegenstand wird bereits
im Neubeurteilungsverfahren durch die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr,
5.
März 2024, VB.2022.00572, E. 2 mit einlässlicher Begründung; VGr,
8.
Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.6).
2.2
Der im
Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 2, es sei dem Beschwerdeführer
"das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz" zu
gewähren, war nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Auf diesen Antrag
ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Eingliederung in den
Arbeitsmarkt verlangt würde. Auch die Vorinstanz trat auf diesen Antrag zu
Recht nicht ein, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Soweit
der Beschwerdeführer sich auf Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) beruft, so beschlägt dies grundsätzlich eine Rechtsfrage, die
allerdings dahingehend zu beantworten ist, dass der Anspruch von Art. 12
BV einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen
Mittel, um überleben zu können, garantiert. Die Sozialhilfe geht weiter als der
Anspruch nach Art. 12 BV. Welche Ansprüche hier bestehen, richtet sich
nach dem kantonalzürcherischen SHG (vgl. unten, E. 3; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A.,
Zürich 2020, N. 917).
2.3
Mit
Leistungsentscheid vom 22. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe
ab 1. September 2023 zugesprochen (oben, Sachverhalt E. I.A). Nicht
Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens war die Gewährung von Sozialhilfe für
die Monate Juli und August 2023. Auf den Antrag Ziff. 3, es seien dem
Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023 zu
übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten, ist daher insoweit nicht einzutreten,
als er die im Juli und August 2023 angefallenen Kosten betrifft.
2.4
Der im
Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 4, es seien dem
Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu bezahlen bzw. zu
erstatten, ist sodann gänzlich neu. Auch darauf ist nicht einzutreten.
2.5
Zu prüfen
bleibt die Höhe der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe. Konkret sind dabei
die Anrechenbarkeit der Wohnkosten und die Höhe des GBL umstritten.
3.
3.1
Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG). Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung
der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Das individuelle
Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der
medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten
Leistungen (grundversorgende SIL) zusammen. Die materielle Grundsicherung wird
individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde
SIL), Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB;
SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2021, Kap. C.1).
3.3
Nach dem
Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und
aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Das
Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge,
dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen
Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist
(Kantonales Sozialamt D, Sozialhilfe Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 1. März 2021; VGr,
15.
Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.3).
3.4
Gemäss § 2 Abs. 2 SHG
berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen
Dritter und sozialer Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit
subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen
Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne
rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter Leistungsverpflichtungen
Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Infrage
kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge,
Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht
oder freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistungen
Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget
berücksichtigt, dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung
berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. D.1, lit. a;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2 und 2.3,
1.
März 2021; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560,
E. 3.4). Nach dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten
Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe mithin nur gewährt, soweit der Einzelne
keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das
Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und
Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist
(BGE 141 I 153 E. 4.2).
3.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer macht monatliche Wohnkosten von Fr. 1'200.-
geltend. Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids vom 11. Dezember 2023
lebte er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in der Elternwohnung, im
Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids vom 6. Juni 2024 lebte er mit
seiner Mutter weiterhin dort, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bzw. seit
dem Tod seiner Mutter am 9. Juni 2024 lebt er mutmasslich allein
(vgl. oben, Sachverhalt). Im Neubeurteilungsverfahren machte er nicht
geltend, die beanspruchten Mietkosten effektiv zu tragen. Erst in seiner
Rekursschrift gab er an, seine Eltern würden jeden Monat über Fr. 500.-
verlangen für das Zimmer, wo er wohne. Einen Miet- oder Untermietvertrag,
Rechnungen oder Zahlungsbelege, die die behaupteten Mietzahlungen an seine
Eltern belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
4.1.2
Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erstmals eine
Mietzinsrechnung ein. Diese betrifft die 3-Zimmer-Wohnung an der bisherigen
Adresse an der C-Strasse 01 in Zürich für den Monat Juli 2024, ist an
seine Eltern selig adressiert und weist einen Mietzins von Fr. 807.50 aus.
Der Beschwerdeführer irrt indes mit seiner Aussage, er habe mit dieser
Mietzinsrechnung bewiesen, dass Wohnkosten schon immer bei ihm angefallen
seien. Für einen solchen Beweis taugt das Dokument nicht, es belegt einzig die
Höhe des Mietzinses, welcher indes sogar ungeteilt unter den geltend gemachten
Fr. 1'200.- liegt und auch eine Mietzinsbeteiligung von Fr. 500.-
kaum rechtfertigen würde. Dass der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen
Mietzinsbeitrag leistet bzw. vor dem Ableben seiner Mutter geleistet hat, hat
Dispositiv
er demnach nicht rechtsgenüglich dargetan.
4.1.3 Bei der Bemessung der
Sozialhilfeleistungen ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit
Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen
Sozialhilfe sind daher Sozialhilfeleistungen auch subsidiär gegenüber Leistungen
Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. oben,
E. 3.4). Ob die Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung
verpflichtet waren oder nicht, spielt deshalb keine Rolle. Die
Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten erfolgt nur dann, wenn die Kosten
beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind (BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3; VGr,
18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine
Wohnkosten zugesprochen.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe des GBL. In seinem Gesuch um
Neubeurteilung listete er detailliert auf, welche Kosten für den
Lebensunterhalt bei ihm anfallen würden. Dabei machte er zusammengefasst
folgende monatlichen Beträge geltend:
-
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren: Fr. 1'340.-
-
Bekleidung und Schuhe: Fr. 216.67
-
Körperpflege: Fr. 25.-
-
Kleine Haushaltsgegenstände: Fr. 16.67
-
Öffentlicher Verkehr inkl. Halbtaxabo: Fr. 280.-
-
Energieverbrauch: Fr. 41.67
-
Laufende Haushaltsführung: Fr. 18.-
-
Nachrichtenübermittlung: Fr. 82.40
-
Bildung und Unterhaltung: Fr. 532.83
-
Übriges: Fr. 120.83
-
Mietzinsbeteiligung: Fr. 1200.-
Total: Fr. 3'874.07
Diese Aufstellung wiederholte der Beschwerdeführer in der
Rekursschrift und verwies in seiner Beschwerde zur Begründung seines Antrags
auf wirtschaftliche Hilfe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat auf diese.
Konkrete Rechtsverletzungen durch den vorinstanzlichen Entscheid machte der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine geltend. Vor der Vorinstanz
hatte er noch vorgebracht, der ihm (erstinstanzlich) zugesprochene GBL von
Fr. 552.- sei zu wenig für eine Person im Vierpersonenhaushalt. Die
einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz verdienten nicht Fr. 552.- pro
Monat und der Mindestlohn in Zürich betrage Fr. 4'349.- pro Monat.
4.2.2 Der GBL in Privathaushalten
(Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst
die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren,
Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), allgemeine
Haushaltsführung, persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr),
Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport,
Unterhaltung und Übriges. Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem
gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Seit 1. Januar 2023 gelten
folgende Beträge: Bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 1'031.-, bei einem
Zweipersonenhaushalt Fr. 789.-, bei einem Dreipersonenhaushalt
Fr. 639.- und bei einem Vierpersonenhaushalt Fr. 552.- pro Person und
Monat (SKOS-Richtlinien, Kapitel
C.3.1).
4.2.3
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des
Leistungsentscheids mit seinem Bruder, seinem Vater sowie seiner Mutter in
derselben Wohnung angemeldet gewesen. Folglich sei richtigerweise bei der
Berechnung des Grundbedarfs auf einen Vierpersonenhaushalt abgestellt worden.
In der Zwischenzeit habe sich der Bruder per Ende 2023 in Zürich abgemeldet,
des Weiteren sei sein Vater am 14. Januar 2024 verstorben, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nun in einem Zweipersonenhaushalt mit
seiner Mutter lebe. Diesbezüglich sei der Entscheid anzupassen, d.h. bis Ende
2023 sei von einem Grundbedarf von Fr. 552.- auszugehen, vom 1. bis
zum 14. Januar 2024 sei ihm ein Grundbedarf von Fr. 319.50 (639.-/2)
anzurechnen und für die Zeit vom 14. (richtig: 15.) bis 31. Januar
2024 sei ein Grundbedarf von Fr. 394.50 (789.-/2) zu berücksichtigen,
woraus sich ein Grundbedarf für den Monat Januar 2024 von Fr. 714.-
(319.50 + 394.50) ergebe. Ab Februar 2024 betrage der Grundbedarf sodann
Fr. 789.-. Der Rekurs wurde diesbezüglich entsprechend teilweise
gutgeheissen und der Leistungsentscheid angepasst (Dispositivziffer I).
4.2.4
Der GBL entspricht den
alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und
stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen
Existenz dar. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL
orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und
Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss
Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise
wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit
Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der GBL liegt sowohl unter dem
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von
Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag
(Erläuterungen zu Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 3. Oktober
2023, VB.2023.00435, E. 2.2).
4.2.5
Der Beschwerdeführer unterlegte sein Vorbringen vor der Vorinstanz, die
einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz würden nicht Fr. 552.-
verdienen, lediglich pauschal mit einem Verweis auf das Bundesamt für
Statistik. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung vermag er die in den
SKOS-Richtlinien festgelegten Pauschalbeträge nicht in Frage zu stellen. Er ist
darauf hinzuweisen, dass der GBL bereits von seiner Konzeption her nicht dem
Einkommen der einkommensschwächsten Haushalte entspricht, hat dieses doch auch
weitere – von der Sozialhilfe separat vergütete – Positionen wie etwa
Wohnkosten, medizinische Grundversorgung (insbesondere Krankenkassenprämien)
und die grundversorgenden SIL abzudecken. In offenkundiger Weise übersteigen
die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Positionen und deren Total von Fr.
3'874.07 (oben, E. 4.2.1) einen sehr
bescheidenen Lebensstandard einer Einzelperson deutlich, dies auch dann, wenn
die angegebenen Fr. 1'200.- für die vorliegend nicht zu berücksichtigenden
Wohnkosten (vgl. oben, E. 4.1.3) herausgerechnet werden. Exemplarisch
zeigt sich dies etwa daran, dass sich der Beschwerdeführer einen täglichen
Betrag von Fr. 38.- für Nahrungsmittel und Getränke sowie jährlich einen
Anzug mit Krawatte und Gürtel für Fr. 500.-, ein Handy für Fr. 800.-,
einen Laptop für Fr. 2'400.- sowie einen Monitor für Fr. 1'150.-
zugestehen möchte. Als Nichterwerbstätiger kann sich der Beschwerdeführer
sodann zum Vornherein nicht auf den in der Stadt Zürich geltenden Mindestlohn
berufen, der im Übrigen noch nicht in Kraft getreten ist.
4.2.6
Der angefochtene Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 ist nach dem
Gesagten mit Blick auf den damaligen Sachverhalt nicht zu beanstanden.
4.3 Indes
haben sich die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers kurz nach dem
Rekursentscheid erneut geändert. Nachdem seine Mutter im Juni 2024 verstarb,
liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer nun die Wohnkosten tatsächlich zu tragen
hat. Sollte er nun in einem Einpersonenhaushalt oder jedenfalls nicht mehr in
einem Zweipersonenhaushalt leben, so veränderte sich sodann auch sein GBL.
4.3.1
Nach § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Neue
Sachverhaltsentwicklungen können folglich in Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht
wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt
geltend gemacht werden und neu eingetretene Tatsachen sind bis zum
Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, sofern solche vom Streitgegenstand
erfasst sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16, 18 f.;
VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.8).
4.3.2 Die aktuellen Wohnverhältnisse des
Beschwerdeführers sind unbekannt. Nicht klar ist, ob er weiterhin an der C-Strasse
01 in Zürich in der dortigen Dreizimmerwohnung lebt und/oder ob eine
Wohngemeinschaft besteht bzw. aus sozialhilferechtlicher Sicht bestehen müsste.
Die Sache ist daher an das Sozialzentrum B zurückzuweisen, damit dieses die
aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab
10. Juni 2024 neu beurteile (Donatsch, § 52 N. 20). Die bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochenen
Sozialhilfeleistungen sind demgegenüber in ihrer Höhe nicht zu beanstanden
(oben, E. 4.2.6). Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
6. Juni 2024 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nur
insoweit aufzuheben, als er den Leistungsanspruch ab dem 10. Juni 2024
betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.
5.
Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde insbesondere deshalb, weil
er mit der Berechnung des GBL sowie der Nichtanrechnung der Wohnkosten durch
die Vorinstanz nicht einverstanden war. In beiden diesen Punkten erwies sich
der Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 als rechtens (oben, E. 4.2.6). Auf
drei weitere Anträge wird nicht eingetreten bzw. werden diese abgewiesen
(vgl. oben, Sachverhalt E. III sowie E. 2). Zur Rückweisung zur
Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 10. Juni 2024 führte
vorliegend einzig die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers kurz nach
dem Rekursentscheid verstarb (oben, E. 4.2.6 sowie E. 4.4). Trotz der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde liegt somit ganz überwiegend ein Obsiegen
der Beschwerdegegnerin vor. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde vom
Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm bereits mangels besonderen
Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der
vorliegende Entscheid ist daher bezüglich der Rückweisung nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 6. Juni 2024 aufgehoben, soweit er den Leistungsanspruch ab dem
10. Juni 2024 betrifft.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu
ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ab dem
10. Juni 2024 an das Sozialzentrum B zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.