VB.2024.00446
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00446
13. März 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26092)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00446
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte
einen Asylantrag. Diesen wies das damalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und
wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu
einem unbekannten späteren Zeitpunkt die Schweiz.
Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz
ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige B,
die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits
bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser
wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Am 3. Januar 2022 reiste B aus der Schweiz aus und
hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA am 30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom
22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 24. Mai 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Sicherheitsdirektion am 3. Juli 2024 ab und sie setzte ihm eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Am 5. August 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. August
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A
reichte am 1. Oktober 2024 ein Sprachzertifikat ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus
seiner weiterhin formell bestehenden Ehe zu einer spanischen Staatsangehörigen
keine Ansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) ableiten kann, da seine Ehefrau über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 1
Satz 1 Anhang I FZA; BGE 144 II 1 E. 3.1).
Bei dieser Ausgangslage ist die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der
Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) wegen Nichteinhaltens einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer
ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 AIG zukommt.
3.1
Hierzu ist
anzumerken, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im
Familiennachzug erteilt wurde, als die spanische Ehefrau selbst ebenfalls über
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Zu einem nicht genauer bekannten
Zeitpunkt wurde ihr später während der Ehe eine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA erteilt. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, da beide
Aufenthaltstitel der Ehefrau grundsätzlich geeignet wären, dem Beschwerdeführer
nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG einzuräumen: Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln
wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist
folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt
(BGE 144 II 1 E. 4.7; BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.1
– 7. Juli 2022, 2C_1056/2021, E. 4.3.1 – 7. Mai 2021,
2C_71/2021, E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte, stützt sich ein allfälliger nacheheliche
Aufenthaltsanspruch ausserdem auch direkt auf Art. 50 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 43 AIG (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.3
e contrario).
3.2
Die
Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem
aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot
für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.7; BGr,
31.
August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.1 – 23. Februar 2021,
2C_812/2020, E. 2.2.1 – 7. Mai 2021, 2C_71/2021, E. 5.2). Es ist
unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2022 aus der
Schweiz ausgereist ist und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am
30.
September 2022 erloschen ist. Damit verfügt die EU-Angehörige, von
welcher der Beschwerdeführer ursprünglich sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat,
selbst über kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz (vgl. BGE 144 II 1
E. 4.8; BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.2, und
7.
Juli 2022, 2C_1056/2021, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten entfallen
damit auch sämtliche aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche, da der geltend
gemachte Anspruch ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA liegt.
3.3
Analoges gilt bei landesrechtlicher Bezugnahme
auf die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau des Beschwerdeführers im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 AIG. Nach
ständiger Praxis verliert bei Ausreise der originär aufenthaltsberechtigten
Person aus der Schweiz während der Ehegemeinschaft der andere Ehegatte den
abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung aus
Art. 43 AIG. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der
Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (BGr,
15.
November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2, und 31. Mai 2023,
2C_1057/2022, E. 5.1; vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4).
Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch,
daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall ist Art. 43 AIG nicht
anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus
Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder
Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung
besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte
muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der
Anspruch widerrufen worden sein, noch darf der Ehegatte (freiwillig) aus der
Schweiz ausgereist sein (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2,
und 31. Mai 2023, 2C_1057/2022, E. 5.1).
3.4
Entscheidend
ist nach dem Gesagten, ob die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt des Erlöschens der
originären Anspruchsberechtigung – der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der
Ehefrau – bereits definitiv aufgelöst war oder nicht. Hierzu bringt der
Beschwerdeführer selbst vor, dass er und seine Ehefrau auch nach deren Ausreise
nach Spanien täglich telefonisch und über Nachrichten und E-Mails miteinander
in Kontakt standen. Erst Anfang 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den
Kontakt langsam verringert, irgendwann auf seine Kontaktbemühungen nicht mehr
reagiert und ihre Telefonnummer gewechselt, ohne ihm die neue bekanntzugeben.
Von einer definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft könne somit erst seit
Anfang 2024 oder Herbst 2023 die Rede sein, mithin mehr als ein Jahr nach dem
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung seiner Frau. Er macht jedoch geltend,
in seinem Fall gebiete sich eine spezielle Einzelfallbetrachtung, da er stets
gutgläubig davon ausgegangen sei, seine Ehefrau werde in die Schweiz
zurückkehren und die Ehegemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen. So sei sie
ursprünglich zur Pflege ihrer schwerkranken Mutter nach Spanien ausgereist und
habe auch ihr gesamtes Hab und Gut in der Wohnung in Zürich zurückgelassen.
Sodann habe sie bei ihrer Ausreise zunächst auch um verlängerte
Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht und erst später den
Entschluss gefasst, nicht zurückzukommen, womit der Beschwerdeführer nicht habe
rechnen können. Folglich habe der Beschwerdeführer einen Anspruch nach
Art. 50 AIG nicht früher geltend machen können und könne ihm nicht
vorgehalten werden, dass die Ehegemeinschaft erst aufgelöst wurde, als seine
Ehefrau bereits über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügte.
3.5
Das
Erlöschen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist im
Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt. Nach Art. 61 Abs. 2 AIG –
welche Regelung im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht
– erlischt die Bewilligung unter anderem dann, wenn sich die ausländische
Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland
aufhält. Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht
an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch
BGr, 25. Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 2.2.2, und 29. November
2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen; VGr, 30. August 2023,
VB.2023.00204, E. 3.1; spezifisch zur Niederlassungsbewilligung VGr,
1.
März 2023, VB.2022.00721, E. 5.1).
Es mag zutreffen, dass sich die bisherige Rechtsprechung zum
nachehelichen Aufenthalt von in der Schweiz verbleibenden Ehegatten bei Wegzug
der originär aufenthaltsberechtigten Person vornehmlich mit Fällen von
Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG befasste, bei denen das
Aufenthaltsrecht der originär aufenthaltsberechtigten Person sofort bei
Abmeldung ins Ausland erlosch (vgl. zum Beispiel BGr, 15. November 2023,
2C_63/2023, E. 4.3). Wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen
will, war dies hier nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
beabsichtigte bei ihrer Ausreise im Januar 2022 vielleicht zunächst tatsächlich
eine Rückkehr in die Schweiz und liess deshalb ihre Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA über die von Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA und Art. 61
Abs. 2 AIG vorgesehene Frist von sechs Monaten hinaus bis am
30.
September 2022 aufrechterhalten. Da sie sich jedoch in der Folge nicht
mehr mit weiteren Aufrechterhaltungsgesuchen an den Beschwerdegegner wandte und
auch nicht in die Schweiz zurückkehrte, erlosch ihre Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA am 30. September 2022. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Es gibt keinen Anlass, das (spätere) Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA nach Art. 61 Abs. 2 AIG für die Zwecke eines nachehelichen
Aufenthaltsanspruchs des in der Schweiz verbleibenden Ehegatten anders zu
behandeln als das (sofortige) Erlöschen nach Art. 61 Abs. 1
lit. a AIG. Es gilt, was zuvor ausgeführt wurde: Entfällt die originäre
Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung
abzuleiten (vgl. zuvor E. 3.3).
3.6
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich in einer speziellen Situation
befunden, da lange nicht klar gewesen sei, ob und wann seine Ehefrau in die
Schweiz zurückkehre, ist ihm zu entgegnen, dass die Regelung von Art. 61
Abs. 2 AIG grundsätzlich die Überbrückung einer solchen Situation
ermöglicht. So hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers – solange sie noch eine
Rückkehr beabsichtigte (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721,
E. 5.2) – das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bis zu
vier Jahre lang hinauszögern können. Sie unterliess es jedoch, entsprechende
Schritte zu unternehmen. Dennoch hatte die eheliche Gemeinschaft gemäss eigener
Aussage des Beschwerdeführers über den Herbst 2022 hinaus noch bis Herbst 2023
oder bis zu Beginn des Jahres 2024 weiter Bestand. Ob und ab wann er vom
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung seiner Frau wusste oder ob er noch mit
ihrer Rückkehr rechnete, spielt keine Rolle.
Die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft erfolgte – wie
dargestellt – gemäss dem Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt, als er keinen
Aufenthaltsanspruch mehr von seiner Ehefrau ableiten konnte. Damit fallen
Ansprüche aus Art. 50 AIG ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis erübrigen
sich auch weitere Ausführungen zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleich
mit dem hypothetischen Versterben des originär aufenthaltsberechtigten
Ehegatten. Die diesbezüglichen Ausführungen verweisen auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, dessen Anwendung ebenfalls ein weiterbestehendes
Aufenthaltsrecht der Ehegattin vor deren hypothetischem Tod vorausgesetzt hätte
(vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00315, E. 3.3).
4.
Der Beschwerdeführer kann ausserdem kein Aufenthaltsrecht aus
dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten. Er hält sich seit
etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf und kann keine besonders
ausgeprägte Integration vorweisen. Es trifft zwar zu, dass er erwerbstätig ist,
nie Sozialhilfe bezog, gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet sind und er
über Deutschkenntnisse auf Referenzniveau A2 verfügt. Bei einer Aufenthaltsdauer
von weniger als zehn Jahren ist deswegen aber noch nicht von so engen sozialen
Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur
Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat, wo er
aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, zuzumuten. Die Wegweisung ist insofern
auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 16 N. 46).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete seinen
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht und belegte
insbesondere auch seine Mittellosigkeit nicht. Angesichts eines behaupteten
Bruttojahreseinkommens von Fr. 58'500.- ist die Mittellosigkeit auch nicht
offensichtlich. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.