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Entscheid

VB.2024.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00447

5. Dezember 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25847)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00447

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Löschung

im Handelsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B, ist

im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt im Wesentlichen

den Betrieb eines Leasinggeschäfts mit Luftfahrzeugen, die Finanzierung, die

Vermittlung und den Handel mit Luftfahrzeugen, Flugmaterial oder Zubehör sowie

Beratungsdienstleistungen in diesem Bereich.

Am 5. Juli 2024 verfügte das Handelsregisteramt des

Kantons Zürich gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in

Verbindung mit Art. 934 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom

30. März 1911 (OR, SR 220) was folgt:

" 1. Die

A AG wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

2. Bei

der A AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Folgendes in

das Handelsregister eingetragen:

«Das amtliche Verfahren zur

Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV

ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 05.07.2024 abgeschlossen. Die

Rechtseinheit kann mangels Zustimmung der Eidgenössischen und kantonalen

Steuerverwaltungen noch nicht gelöscht werden.»

3. Gehen

die Löschungszustimmungen der Eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen

beim Handelsregisteramt nach dem Erlass dieser Verfügung und dem Eintrag in das

Handelsregister gemäss Ziff. 2 ein, wird Folgendes eingetragen:

«Die Rechtseinheit wird gemäss Art. 153

Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR von Amtes

wegen gelöscht, weil diese keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, keine

verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der

Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.»

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]"

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG, vertreten durch den

Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, C, am 5. August

2024.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 5. Juli 2024 unter

Kostenauflage an die Gesellschaft selbst. Das Handelsregisteramt verlangte am

29.

August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. OR in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023,

VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 –

11.

April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934

Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153

Abs. 3 HRegV vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts

der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht

das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von

einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April

2011, 4A_638/2010, E. 1.1; VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 1.2).

Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich.

Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Art. 934

OR statuiert, dass das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit, welche keine

Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem

Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die

Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags

mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere

Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf,

ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos,

so wird die Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere

Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so

überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3).

War gemäss Art. 934 Abs. 2 OR in der Fassung vor

dem 1. Januar 2023 noch ein dreimaliger Aufruf im SHAB notwendig (vgl.

VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1), reicht seither ein

einmaliger Aufruf aus (vgl. AS 2020 4005).

Die Art. 152 ff. HRegV enthalten die

Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das Handelsregisteramt

fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und

über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf, innert einer zu

setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass eine solche nicht

erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152

Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden

Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 152

Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit eingeschriebenem Brief

an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den

elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV).

Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine Meldung seitens des obersten

Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst das Handelsregisteramt eine

Publikation (Rechnungsruf) im SHAB, in der weitere Betroffene (vgl. zu diesem

Begriff unten E. 2.5) aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist

ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit

schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR). Wird auch

innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der Aufrechterhaltung

der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur Überweisung an

das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der Rechtseinheit

im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR; zum Ganzen:

Rino Siffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff.,

123.

f. [nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Das

Handelsregister [Art. 927–943 OR], Berner Kommentar, Bern 2021

[nachfolgend Siffert, Berner Kommentar], Art. 934 OR N. 12 ff.

und 28 ff.; VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1, und

28.

Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 2.1, beide mit Hinweisen).

2.2

Im

vorliegenden Fall meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt der Stadt D

dem Beschwerdegegner am 7. März 2024, dass gegen die Beschwerdeführerin

ein Verlustschein ausgestellt worden war; eine Kopie davon legte es der Meldung

bei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der

Beschwerdeführerin am 8. April 2024 gestützt auf Art. 934 Abs. 2

Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit

eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,

innert 30 Tagen "entweder die Löschung anzumelden (sofern sich die

Gesellschaft bereits in Liquidation befindet und die Anforderungen an die

Löschung erfüllt sind) oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten

bleiben soll". Des Weiteren wies der Beschwerdegegner auf das weitere

Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im Unterlassungsfall hin. Diese

Sendung wurde an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin am 11. April

2024.

entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese

Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss

die SHAB-Publikation, welche am 29. Mai 2024 erfolgte. Auch innert der

dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 28. Juni 2024 laufenden Frist wurde

kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin

im Handelsregister angemeldet.

2.3

Die

Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 5. August 2024 erstmals

überhaupt vernehmen und brachte im Wesentlichen vor, es habe zwar vereinzelt

Probleme bei ihrer Erreichbarkeit und der Bezahlung von Rechnungen gegeben, sie

sei aber grundsätzlich weiterhin aktiv. Es dauere bloss sehr lange, bis im

komplexen Umfeld, in welchem sie tätig sei, Projekte umgesetzt und finanzielle

Erlöse erzielt werden könnten. Um die offenen Rechnungen werde sich ein

Treuhänder kümmern. Sie beantragte die Aufrechterhaltung der Eintragung der

Gesellschaft im Handelsregister. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der

Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen

sei, noch machte sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – innert

Frist – gemeldet hätte.

2.4

Der seit

dem 1. Januar 2021 geltende Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR

bezweckt, dass eine Mitteilung der betroffenen Rechtseinheit innert der ihr

angesetzten Frist, dass sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres

Eintrags im Handelsregister habe, zur Einstellung des Löschungsverfahrens

führt; eine Begründung oder Belege für das tatsächliche Fortbestehen der

Geschäftstätigkeit sind nicht notwendig (vgl. BBl 2015 3617, S. 3643;

Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 23; David Equey, Le nouveau

droit du registre du commerce, Bern 2023, Rz. 153; a. A. Clemens Meisterhans/Michael

Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. A., Zürich

2021, [Art. 152] Rz. 642, wonach weiterhin das Fortbestehen der

Geschäftstätigkeit zu begründen und belegen ist). Fraglich ist, wie mit einer

solchen Mitteilung durch das oberste Leitungsorgan umzugehen ist, wenn sie erst

nach Ablauf der vom Handelsregisteramt gesetzten Frist oder sogar erst im

Rahmen der Beschwerde gegen die Löschungsverfügung erfolgt. Nach der Rechtsprechung

zum alten Recht handelte es sich bei der (damals 30-tägigen) Frist nach Art. 155

Abs. 1 aHRegV (vgl. AS 2007 4851) in der ersten Stufe des

Löschungsverfahrens um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sprach sich das

oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der betroffenen Gesellschaft erst nach

Ablauf dieser Frist für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister

Dispositiv

aus, war es demnach grundsätzlich nicht mehr zu hören (vgl. VGr, 8. März

2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Das neue Recht sieht in Art. 152 Abs. 1

HRegV in Verbindung mit Art. 934 Abs. 2 OR nun jedoch vor, dass die

entsprechende Mitteilungsfrist vom Handelsregisteramt zu bestimmen ist, womit

diese grundsätzlich auch erstreckbar ist (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934

N. 20). Dies ändert jedoch nichts an der Qualifikation der Frist nach Art. 934

Abs. 2 Satz 1 OR als Verwirkungsfrist: Zwar können Verwirkungsfristen

in der Regel weder unterbrochen noch gehemmt oder erstreckt werden, dieser

Grundsatz gilt jedoch nicht absolut (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 782).

Es ist aus den Materialien zur Gesetzesrevision nicht ersichtlich, dass durch

die Überführungen der Verfahrensbestimmungen von Art. 155 Abs. 1

aHRegV in das OR diesbezüglich eine Änderung hätte vorgenommen werden sollen,

zumal die zweistufige Verfahrensstruktur (im ersten Schritt Fristansetzung an

die Rechtseinheit selbst und im zweiten Schritt an weitere Betroffene)

beibehalten wurde. Ohnehin ist auch unter dem neuen Recht zusammen mit der

Fristansetzung auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2

HRegV), womit der Adressatin der Fristansetzung – der Rechtseinheit, deren

Löschung infrage steht – klar sein muss, dass ihr bei Untätigkeit ein

Rechtsverlust droht. Bei der durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 934

Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 HRegV der

Rechtseinheit anzusetzenden Frist zur Mitteilung eines Interesses an der

Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister handelt es sich somit auch

unter neuem Recht um eine Verwirkungsfrist. Die im Namen der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde vermag folglich die fristgerechte Mitteilung des

Aufrechterhaltungsinteresses nicht zu ersetzen und führt nicht automatisch zur

Abschreibung des Löschungsverfahrens.

2.5 Immerhin

hielt das Verwaltungsgericht in VB.2016.00735 fest, dass die Frist nach Art. 155

Abs. 2 aHRegV, welche in der zweiten Stufe des amtlichen

Löschungsverfahrens Gesellschaftern und Gläubigern durch Publikation im SHAB

eingeräumt wird, um ihrerseits ein Interesse an der Aufrechterhaltung des

Eintrags der Rechtseinheit im Handelsregister anzumelden, keine

Verwirkungsfrist ist, da es an einer Säumnisandrohung fehle, und entsprechende

Mitteilungen deshalb auch nach Ablauf der Frist bis zum Vollzug der Löschung zu

berücksichtigen seien; diesfalls hätte eine Überweisung ans Zivilgericht zu

erfolgen (VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Ob dieser

Schluss sich mit der Neufassung der Verfahrensbestimmungen in Art. 934 Abs. 2

OR und der Anwendbarkeit von Art. 152 Abs. 2 HRegV auf die

Fristansetzungen in beiden Stufen des Löschungsverfahrens noch halten lässt,

ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Denn C, welcher die vorliegende

Beschwerde im Namen der Gesellschaft als Verwaltungsratspräsident mit

Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnete, ist kein "weiterer

Betroffener" gemäss Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR. Gemäss

gesetzgeberischer Intention handelt es sich bei weiteren Betroffenen ähnlich

wie nach altem Recht um Gesellschafter, Gläubiger und Schuldner der

Rechtseinheit (vgl. BBl 2015 3617, S. 3644; Siffert, Berner Kommentar, Art. 934

N. 26). Hingegen schliesst die Formulierung "weitere Betroffene"

in Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR die Rechtseinheit selbst, welche in

Art. 934 Abs. 1 Satz 1 OR genannt wird, aus. Mit anderen Worten

kann zwar in der zweiten Stufe des Löschungsverfahrens nach Art. 934 Abs. 2

Satz 2 OR ein Gesellschafter der betroffenen Rechtseinheit ein Interesse

an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend machen. Nicht mehr aber das

oberste Leitungsorgan der Rechtseinheit selbst.

2.6 Damit ist

festzuhalten, dass die Mitteilung betreffend die Fortführung der

Geschäftsaktivitäten durch die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht verspätet war, da sie nicht innert der Frist von Art. 934

Abs. 2 Satz 1 OR erfolgte. Die entsprechenden materiellen Vorbringen

haben daher unbeachtlich zu bleiben. Würde dies anders gehandhabt, wäre die

durch das Handelsregisteramt in der ersten Stufe des Löschungsverfahrens der zu

löschenden Rechtseinheit anzusetzende Frist wirkungslos, da sie sich faktisch

immer bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängern würde, was nicht

der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. Ausserdem ergibt sich aus dem

Gesetz, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für den Entscheid über

die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR

(das heisst das Fehlen einer Geschäftstätigkeit und von verwertbaren Aktiven

bei der zu löschenden Rechtseinheit): Meldet sich die Rechtseinheit in der

ersten Verfahrensstufe fristgerecht und teilt ein Interesse an der

Aufrechterhaltung ihres Eintrags an, wird das Löschungsverfahren abgeschrieben

und (nach neuem Recht) verbleibt gar kein Spielraum mehr, um die Erfüllung der

Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR weiter zu prüfen. Tut die

Rechtseinheit dies nicht, hat sie ihr Recht verwirkt, zu den materiellen

Voraussetzungen der Löschung nach Art. 934 OR Ausführungen zu machen. Geht

dann in der zweiten Verfahrensstufe seitens eines "weiteren

Betroffenen" eine Mitteilung ein, so obliegt der Entscheid über die Erfüllung

der Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR nach dem Willen des

Gesetzgebers dem Zivilgericht und nicht den Verwaltungsbehörden und -gerichten

(vgl. Art. 934 Abs. 3 OR).

3.

3.1 Die

Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne

Aktiven durch das Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die

Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl.

Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 29 mit Hinweisen; derselbe,

Handelsregisterverfahren, S. 125; derselbe, Die Löschung von Amtes wegen

bei Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven, REPRAX 2/2017, S. 84 ff.,

91; noch zum alten Recht BGr, 3. Juli 2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Dies

sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,

SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann

gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem

Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder

sichergestellt ist. Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung

vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV,

SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni

2009 (MWSTG, SR 641.20) enthalten entsprechende Vorschriften, wobei die

Löschung in diesen Fällen eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung

bzw. deren Zustimmung voraussetzt.

Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor der

Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen

Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen.

Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern

("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171 N. 1 ff.;

Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 171

N. 4 f.; Ralf Imstepf, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, Art. 95 N. 2–4;

betreffend den Fall der Anmeldung zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2

HRegV).

3.2 Wie sich

aus früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts ergibt, pflegte der

Beschwerdegegner unter der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage

zunächst die Praxis, Löschungen nach Art. 934 OR vorzunehmen, ohne zuvor

die vorgeschriebene Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen

Steuerbehörden einzuholen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig

qualifiziert und die entsprechenden Löschungsverfügungen wurden aufgehoben

(vgl. VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 3.3.1 ff., und

28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.1 ff.). Das im

vorliegenden Fall gewählte Vorgehen unterscheidet sich hiervon insofern, als

dass noch vor Verfügungserlass eine Mitteilung an die Steuerbehörde erfolgte

und zudem eine zweistufige Eintragung ins Handelsregister verfügt wurde (vgl.

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), wobei die zweite Stufe

– das heisst der eigentliche Vollzug der Löschung – erst nach Eingang der

steuerbehördlichen Zustimmung ausgelöst wird. Es stellt sich die Frage der

Zulässigkeit dieses Vorgehens.

3.3 Die

steuerrechtlichen Regelungen, die die Löschung von juristischen Personen im

Handelsregister von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängig machen,

bezwecken wie erwähnt die Sicherung der geschuldeten Steuern. Der juristischen

Person soll nicht die Möglichkeit geboten werden, sich durch Auflösung ihrer

Steuerschuld zu entziehen (Imstepf, Art. 95 MWSTG N. 2). Würde die

Rechtspersönlichkeit der juristischen Person erlöschen, bevor die

entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden vorliegen, stünde dies folglich

im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Regelungen von Art. 171 DBG, Art. 95

MWSTG, Art. 11 Abs. 1 VStV und Art. 7 Abs. 1 StV. Der

Beschwerdegegner hat mit anderen Worten auch bei der Löschung von

Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven im Verfahren

nach Art. 934 Abs. 1 OR ein Vorgehen zu wählen, welches sicherstellt,

dass die Rechtspersönlichkeit der zu löschenden Gesellschaft nicht endet, bevor

die Zustimmungen der Steuerbehörden eingegangen sind (VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dass es mehrere Jahre dauern kann, bis die

Steuerbehörden ihre Zustimmung zur Löschung erteilen, steht zwar in einem

gewissen Widerspruch zu den kurzen Fristen im Löschungsverfahren, erlaubt aber

keine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen (vgl. VGr, 1. Juni 2022,

VB.2021.00756, E. 3.3.4 mit Hinweisen).

3.4 Im

vorliegenden Fall besteht die Verfügung des Beschwerdegegners im Wesentlichen

aus zwei Teilen. Zum einen verfügt er in Dispositiv-Ziff. 1 die Löschung

der Beschwerdeführerin von Amtes wegen im Handelsregister und zum anderen

regelt er in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die entsprechenden Eintragungen im

Register, wonach der Vollzug der Löschung im Handelsregister von der Zustimmung

der Steuerbehörden abhängt. Mit anderen Worten unterscheidet er zwischen der

Anordnung der Löschung und deren Vollzug.

3.5 Zwar hat

das Verwaltungsgericht bereits in VB.2021.00281 und VB.2021.00756 festgehalten,

dass die Löschung nur dann verfügt werden darf, wenn die Steuerbehörden

des Bundes und des Kantons vorab zugestimmt haben (VGr, 1. Juni

2022, VB.2021.00756, E. 3.3.4), respektive dass die Zustimmung der

Steuerbehörden vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen ist (VGr,

28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dies entspricht teilweise

auch der diesbezüglichen Literatur, wobei unklar ist, ob die entsprechenden

Formulierungen jeweils bewusst gewählt wurden (vgl. Meisterhans/Gwelessiani, [Art. 152

HRegV] Rz. 644; Manfred Küng et al., Handbuch für das Handelsregister Band

VII, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 89 aHRegV N. 8;

Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997, S. 239 f.).

Andere Autoren sprechen hingegen von der Vornahme der

Löschung,

welche von der Zustimmung der Steuerbehörden abhänge (vgl. Siffert, Berner

Kommentar, Art. 934 N. 29 und ders., Handelsregisterverfahren, S. 125;

so wohl auch Equey, Rz. 153: "avant de procéder à la

radiation").

3.6 Letztlich

steht die Auffassung, wonach bereits für die Verfügung der Löschung einer

juristischen Person im Verfahren nach Art. 934 OR die entsprechenden

steueramtlichen Zustimmungen vorliegen müssen, im Konflikt mit dem

handelsregisterrechtlichen Grundsatz, wonach Einträge im Handelsregister wahr

sein müssen und weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen

Interesse zuwiderlaufen dürfen (vgl. Art. 929 Abs. 1 OR). So

beabsichtigt Art. 934 Abs. 1 OR gerade diese Registerwahrheit zu

schützen, indem Rechtseinheiten, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und

faktisch liquidiert wurden, von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht

werden (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 3). Würden die

steuerrechtlichen Vorschriften derart streng verstanden, dass das

Handelsregisteramt erst nach Erhalt der steueramtlichen Zustimmungen überhaupt

einen Entscheid über das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Art. 934

OR fällen kann, liefe dies der ratio legis dieser (hierarchisch auf gleicher

Stufe stehenden) Norm entgegen, indem zahlreiche Gesellschaften, die die

entsprechenden Voraussetzungen zur Löschung erfüllen würden, im Handelsregister

eingetragen blieben und die Öffentlichkeit (fälschlicherweise) vom Fortbestand von

deren Geschäftstätigkeit und vom Vorhandensein von verwertbaren Aktiven

ausgehen könnte. Ausserdem ist eine so strenge Auslegung auch aus

steuerrechtlicher Sicht nicht notwendig, da alleine die Verfügung der Löschung,

solange diese noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, noch nicht den

Untergang der Rechtspersönlichkeit zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erlöscht die Rechtspersönlichkeit bei einer juristischen Person,

die im Verfahren nach aArt. 938a OR (welcher im Wesentlichen dem heutigen Art. 934

OR entspricht, vgl. Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Rolf Watter/Hans-Ueli

Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2024, Art. 934

N. 1) erst mit der Eintragung der Löschung im Handelsregister; die

Eintragung der Löschung hat mithin konstitutive Wirkung (BGr, 3. Juli

2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Vor diesem Hintergrund scheint das hier gewählte

Vorgehen des Beschwerdegegners, zunächst mittels "Zwischenpublikation"

den Abschluss des Löschungsverfahrens nach Art. 934 OR im Handelsregister

anzuzeigen, den definitiven Vollzug der Löschung jedoch vom Eingang der

entsprechenden steueramtlichen Zustimmungen abhängig zu machen, als

sachgerecht. So wird sichergestellt, dass die Rechtspersönlichkeit der zu

löschenden Gesellschaft für Zwecke der Steuersicherstellung vorderhand weiter

existiert, die Öffentlichkeit jedoch über das Fehlen einer Geschäftstätigkeit

und das Fehlen von verwertbaren Aktiven informiert wird.

3.7 Folglich

ist die Praxis des Verwaltungsgerichts insofern zu präzisieren, als dass bloss

der Vollzug der Löschung im Handelsregister – mithin die entsprechende

konstitutive Eintragung – von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängt.

Hieraus folgt, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu

beanstanden ist.

4.

4.1 Da nach

dem Gesagten keine Verfahrensfehler seitens des Beschwerdegegners ersichtlich

sind und materielle Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin gegen das

Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist von Art. 934 Abs. 2

Satz 1 OR nicht mehr zulässig sind, ist die Löschungsverfügung nicht zu

beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Ent­scheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf

das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.