VB.2024.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00447
5. Dezember 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25847)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
im Handelsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B, ist
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt im Wesentlichen
den Betrieb eines Leasinggeschäfts mit Luftfahrzeugen, die Finanzierung, die
Vermittlung und den Handel mit Luftfahrzeugen, Flugmaterial oder Zubehör sowie
Beratungsdienstleistungen in diesem Bereich.
Am 5. Juli 2024 verfügte das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in
Verbindung mit Art. 934 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) was folgt:
" 1. Die
A AG wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
2. Bei
der A AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Folgendes in
das Handelsregister eingetragen:
«Das amtliche Verfahren zur
Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV
ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 05.07.2024 abgeschlossen. Die
Rechtseinheit kann mangels Zustimmung der Eidgenössischen und kantonalen
Steuerverwaltungen noch nicht gelöscht werden.»
3. Gehen
die Löschungszustimmungen der Eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen
beim Handelsregisteramt nach dem Erlass dieser Verfügung und dem Eintrag in das
Handelsregister gemäss Ziff. 2 ein, wird Folgendes eingetragen:
«Die Rechtseinheit wird gemäss Art. 153
Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR von Amtes
wegen gelöscht, weil diese keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, keine
verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der
Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.»
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]"
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die A AG, vertreten durch den
Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, C, am 5. August
2024.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 5. Juli 2024 unter
Kostenauflage an die Gesellschaft selbst. Das Handelsregisteramt verlangte am
29.
August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. OR in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023,
VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 –
11.
April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934
Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153
Abs. 3 HRegV vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht
das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von
einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April
2011, 4A_638/2010, E. 1.1; VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 1.2).
Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich.
Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Art. 934
OR statuiert, dass das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit, welche keine
Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem
Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die
Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags
mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere
Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf,
ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos,
so wird die Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere
Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so
überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3).
War gemäss Art. 934 Abs. 2 OR in der Fassung vor
dem 1. Januar 2023 noch ein dreimaliger Aufruf im SHAB notwendig (vgl.
VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1), reicht seither ein
einmaliger Aufruf aus (vgl. AS 2020 4005).
Die Art. 152 ff. HRegV enthalten die
Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das Handelsregisteramt
fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und
über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf, innert einer zu
setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass eine solche nicht
erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152
Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 152
Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit eingeschriebenem Brief
an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den
elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV).
Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine Meldung seitens des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst das Handelsregisteramt eine
Publikation (Rechnungsruf) im SHAB, in der weitere Betroffene (vgl. zu diesem
Begriff unten E. 2.5) aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist
ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit
schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR). Wird auch
innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der Aufrechterhaltung
der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur Überweisung an
das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der Rechtseinheit
im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR; zum Ganzen:
Rino Siffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff.,
123.
f. [nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Das
Handelsregister [Art. 927–943 OR], Berner Kommentar, Bern 2021
[nachfolgend Siffert, Berner Kommentar], Art. 934 OR N. 12 ff.
und 28 ff.; VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1, und
28.
Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 2.1, beide mit Hinweisen).
2.2
Im
vorliegenden Fall meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt der Stadt D
dem Beschwerdegegner am 7. März 2024, dass gegen die Beschwerdeführerin
ein Verlustschein ausgestellt worden war; eine Kopie davon legte es der Meldung
bei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der
Beschwerdeführerin am 8. April 2024 gestützt auf Art. 934 Abs. 2
Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit
eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,
innert 30 Tagen "entweder die Löschung anzumelden (sofern sich die
Gesellschaft bereits in Liquidation befindet und die Anforderungen an die
Löschung erfüllt sind) oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten
bleiben soll". Des Weiteren wies der Beschwerdegegner auf das weitere
Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im Unterlassungsfall hin. Diese
Sendung wurde an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin am 11. April
2024.
entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese
Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss
die SHAB-Publikation, welche am 29. Mai 2024 erfolgte. Auch innert der
dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 28. Juni 2024 laufenden Frist wurde
kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin
im Handelsregister angemeldet.
2.3
Die
Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 5. August 2024 erstmals
überhaupt vernehmen und brachte im Wesentlichen vor, es habe zwar vereinzelt
Probleme bei ihrer Erreichbarkeit und der Bezahlung von Rechnungen gegeben, sie
sei aber grundsätzlich weiterhin aktiv. Es dauere bloss sehr lange, bis im
komplexen Umfeld, in welchem sie tätig sei, Projekte umgesetzt und finanzielle
Erlöse erzielt werden könnten. Um die offenen Rechnungen werde sich ein
Treuhänder kümmern. Sie beantragte die Aufrechterhaltung der Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der
Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen
sei, noch machte sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – innert
Frist – gemeldet hätte.
2.4
Der seit
dem 1. Januar 2021 geltende Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR
bezweckt, dass eine Mitteilung der betroffenen Rechtseinheit innert der ihr
angesetzten Frist, dass sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres
Eintrags im Handelsregister habe, zur Einstellung des Löschungsverfahrens
führt; eine Begründung oder Belege für das tatsächliche Fortbestehen der
Geschäftstätigkeit sind nicht notwendig (vgl. BBl 2015 3617, S. 3643;
Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 23; David Equey, Le nouveau
droit du registre du commerce, Bern 2023, Rz. 153; a. A. Clemens Meisterhans/Michael
Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. A., Zürich
2021, [Art. 152] Rz. 642, wonach weiterhin das Fortbestehen der
Geschäftstätigkeit zu begründen und belegen ist). Fraglich ist, wie mit einer
solchen Mitteilung durch das oberste Leitungsorgan umzugehen ist, wenn sie erst
nach Ablauf der vom Handelsregisteramt gesetzten Frist oder sogar erst im
Rahmen der Beschwerde gegen die Löschungsverfügung erfolgt. Nach der Rechtsprechung
zum alten Recht handelte es sich bei der (damals 30-tägigen) Frist nach Art. 155
Abs. 1 aHRegV (vgl. AS 2007 4851) in der ersten Stufe des
Löschungsverfahrens um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sprach sich das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der betroffenen Gesellschaft erst nach
Ablauf dieser Frist für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister
Dispositiv
aus, war es demnach grundsätzlich nicht mehr zu hören (vgl. VGr, 8. März
2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Das neue Recht sieht in Art. 152 Abs. 1
HRegV in Verbindung mit Art. 934 Abs. 2 OR nun jedoch vor, dass die
entsprechende Mitteilungsfrist vom Handelsregisteramt zu bestimmen ist, womit
diese grundsätzlich auch erstreckbar ist (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934
N. 20). Dies ändert jedoch nichts an der Qualifikation der Frist nach Art. 934
Abs. 2 Satz 1 OR als Verwirkungsfrist: Zwar können Verwirkungsfristen
in der Regel weder unterbrochen noch gehemmt oder erstreckt werden, dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht absolut (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 782).
Es ist aus den Materialien zur Gesetzesrevision nicht ersichtlich, dass durch
die Überführungen der Verfahrensbestimmungen von Art. 155 Abs. 1
aHRegV in das OR diesbezüglich eine Änderung hätte vorgenommen werden sollen,
zumal die zweistufige Verfahrensstruktur (im ersten Schritt Fristansetzung an
die Rechtseinheit selbst und im zweiten Schritt an weitere Betroffene)
beibehalten wurde. Ohnehin ist auch unter dem neuen Recht zusammen mit der
Fristansetzung auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2
HRegV), womit der Adressatin der Fristansetzung – der Rechtseinheit, deren
Löschung infrage steht – klar sein muss, dass ihr bei Untätigkeit ein
Rechtsverlust droht. Bei der durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 934
Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 HRegV der
Rechtseinheit anzusetzenden Frist zur Mitteilung eines Interesses an der
Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister handelt es sich somit auch
unter neuem Recht um eine Verwirkungsfrist. Die im Namen der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde vermag folglich die fristgerechte Mitteilung des
Aufrechterhaltungsinteresses nicht zu ersetzen und führt nicht automatisch zur
Abschreibung des Löschungsverfahrens.
2.5 Immerhin
hielt das Verwaltungsgericht in VB.2016.00735 fest, dass die Frist nach Art. 155
Abs. 2 aHRegV, welche in der zweiten Stufe des amtlichen
Löschungsverfahrens Gesellschaftern und Gläubigern durch Publikation im SHAB
eingeräumt wird, um ihrerseits ein Interesse an der Aufrechterhaltung des
Eintrags der Rechtseinheit im Handelsregister anzumelden, keine
Verwirkungsfrist ist, da es an einer Säumnisandrohung fehle, und entsprechende
Mitteilungen deshalb auch nach Ablauf der Frist bis zum Vollzug der Löschung zu
berücksichtigen seien; diesfalls hätte eine Überweisung ans Zivilgericht zu
erfolgen (VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Ob dieser
Schluss sich mit der Neufassung der Verfahrensbestimmungen in Art. 934 Abs. 2
OR und der Anwendbarkeit von Art. 152 Abs. 2 HRegV auf die
Fristansetzungen in beiden Stufen des Löschungsverfahrens noch halten lässt,
ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Denn C, welcher die vorliegende
Beschwerde im Namen der Gesellschaft als Verwaltungsratspräsident mit
Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnete, ist kein "weiterer
Betroffener" gemäss Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR. Gemäss
gesetzgeberischer Intention handelt es sich bei weiteren Betroffenen ähnlich
wie nach altem Recht um Gesellschafter, Gläubiger und Schuldner der
Rechtseinheit (vgl. BBl 2015 3617, S. 3644; Siffert, Berner Kommentar, Art. 934
N. 26). Hingegen schliesst die Formulierung "weitere Betroffene"
in Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR die Rechtseinheit selbst, welche in
Art. 934 Abs. 1 Satz 1 OR genannt wird, aus. Mit anderen Worten
kann zwar in der zweiten Stufe des Löschungsverfahrens nach Art. 934 Abs. 2
Satz 2 OR ein Gesellschafter der betroffenen Rechtseinheit ein Interesse
an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend machen. Nicht mehr aber das
oberste Leitungsorgan der Rechtseinheit selbst.
2.6 Damit ist
festzuhalten, dass die Mitteilung betreffend die Fortführung der
Geschäftsaktivitäten durch die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht verspätet war, da sie nicht innert der Frist von Art. 934
Abs. 2 Satz 1 OR erfolgte. Die entsprechenden materiellen Vorbringen
haben daher unbeachtlich zu bleiben. Würde dies anders gehandhabt, wäre die
durch das Handelsregisteramt in der ersten Stufe des Löschungsverfahrens der zu
löschenden Rechtseinheit anzusetzende Frist wirkungslos, da sie sich faktisch
immer bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängern würde, was nicht
der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. Ausserdem ergibt sich aus dem
Gesetz, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für den Entscheid über
die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR
(das heisst das Fehlen einer Geschäftstätigkeit und von verwertbaren Aktiven
bei der zu löschenden Rechtseinheit): Meldet sich die Rechtseinheit in der
ersten Verfahrensstufe fristgerecht und teilt ein Interesse an der
Aufrechterhaltung ihres Eintrags an, wird das Löschungsverfahren abgeschrieben
und (nach neuem Recht) verbleibt gar kein Spielraum mehr, um die Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR weiter zu prüfen. Tut die
Rechtseinheit dies nicht, hat sie ihr Recht verwirkt, zu den materiellen
Voraussetzungen der Löschung nach Art. 934 OR Ausführungen zu machen. Geht
dann in der zweiten Verfahrensstufe seitens eines "weiteren
Betroffenen" eine Mitteilung ein, so obliegt der Entscheid über die Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR nach dem Willen des
Gesetzgebers dem Zivilgericht und nicht den Verwaltungsbehörden und -gerichten
(vgl. Art. 934 Abs. 3 OR).
3.
3.1 Die
Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne
Aktiven durch das Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die
Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl.
Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 29 mit Hinweisen; derselbe,
Handelsregisterverfahren, S. 125; derselbe, Die Löschung von Amtes wegen
bei Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven, REPRAX 2/2017, S. 84 ff.,
91; noch zum alten Recht BGr, 3. Juli 2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Dies
sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann
gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem
Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder
sichergestellt ist. Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung
vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV,
SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) enthalten entsprechende Vorschriften, wobei die
Löschung in diesen Fällen eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung
bzw. deren Zustimmung voraussetzt.
Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor der
Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen
Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen.
Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern
("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171 N. 1 ff.;
Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 171
N. 4 f.; Ralf Imstepf, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, Art. 95 N. 2–4;
betreffend den Fall der Anmeldung zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2
HRegV).
3.2 Wie sich
aus früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts ergibt, pflegte der
Beschwerdegegner unter der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage
zunächst die Praxis, Löschungen nach Art. 934 OR vorzunehmen, ohne zuvor
die vorgeschriebene Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen
Steuerbehörden einzuholen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig
qualifiziert und die entsprechenden Löschungsverfügungen wurden aufgehoben
(vgl. VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 3.3.1 ff., und
28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.1 ff.). Das im
vorliegenden Fall gewählte Vorgehen unterscheidet sich hiervon insofern, als
dass noch vor Verfügungserlass eine Mitteilung an die Steuerbehörde erfolgte
und zudem eine zweistufige Eintragung ins Handelsregister verfügt wurde (vgl.
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), wobei die zweite Stufe
– das heisst der eigentliche Vollzug der Löschung – erst nach Eingang der
steuerbehördlichen Zustimmung ausgelöst wird. Es stellt sich die Frage der
Zulässigkeit dieses Vorgehens.
3.3 Die
steuerrechtlichen Regelungen, die die Löschung von juristischen Personen im
Handelsregister von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängig machen,
bezwecken wie erwähnt die Sicherung der geschuldeten Steuern. Der juristischen
Person soll nicht die Möglichkeit geboten werden, sich durch Auflösung ihrer
Steuerschuld zu entziehen (Imstepf, Art. 95 MWSTG N. 2). Würde die
Rechtspersönlichkeit der juristischen Person erlöschen, bevor die
entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden vorliegen, stünde dies folglich
im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Regelungen von Art. 171 DBG, Art. 95
MWSTG, Art. 11 Abs. 1 VStV und Art. 7 Abs. 1 StV. Der
Beschwerdegegner hat mit anderen Worten auch bei der Löschung von
Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven im Verfahren
nach Art. 934 Abs. 1 OR ein Vorgehen zu wählen, welches sicherstellt,
dass die Rechtspersönlichkeit der zu löschenden Gesellschaft nicht endet, bevor
die Zustimmungen der Steuerbehörden eingegangen sind (VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dass es mehrere Jahre dauern kann, bis die
Steuerbehörden ihre Zustimmung zur Löschung erteilen, steht zwar in einem
gewissen Widerspruch zu den kurzen Fristen im Löschungsverfahren, erlaubt aber
keine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen (vgl. VGr, 1. Juni 2022,
VB.2021.00756, E. 3.3.4 mit Hinweisen).
3.4 Im
vorliegenden Fall besteht die Verfügung des Beschwerdegegners im Wesentlichen
aus zwei Teilen. Zum einen verfügt er in Dispositiv-Ziff. 1 die Löschung
der Beschwerdeführerin von Amtes wegen im Handelsregister und zum anderen
regelt er in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die entsprechenden Eintragungen im
Register, wonach der Vollzug der Löschung im Handelsregister von der Zustimmung
der Steuerbehörden abhängt. Mit anderen Worten unterscheidet er zwischen der
Anordnung der Löschung und deren Vollzug.
3.5 Zwar hat
das Verwaltungsgericht bereits in VB.2021.00281 und VB.2021.00756 festgehalten,
dass die Löschung nur dann verfügt werden darf, wenn die Steuerbehörden
des Bundes und des Kantons vorab zugestimmt haben (VGr, 1. Juni
2022, VB.2021.00756, E. 3.3.4), respektive dass die Zustimmung der
Steuerbehörden vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen ist (VGr,
28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dies entspricht teilweise
auch der diesbezüglichen Literatur, wobei unklar ist, ob die entsprechenden
Formulierungen jeweils bewusst gewählt wurden (vgl. Meisterhans/Gwelessiani, [Art. 152
HRegV] Rz. 644; Manfred Küng et al., Handbuch für das Handelsregister Band
VII, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 89 aHRegV N. 8;
Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997, S. 239 f.).
Andere Autoren sprechen hingegen von der Vornahme der
Löschung,
welche von der Zustimmung der Steuerbehörden abhänge (vgl. Siffert, Berner
Kommentar, Art. 934 N. 29 und ders., Handelsregisterverfahren, S. 125;
so wohl auch Equey, Rz. 153: "avant de procéder à la
radiation").
3.6 Letztlich
steht die Auffassung, wonach bereits für die Verfügung der Löschung einer
juristischen Person im Verfahren nach Art. 934 OR die entsprechenden
steueramtlichen Zustimmungen vorliegen müssen, im Konflikt mit dem
handelsregisterrechtlichen Grundsatz, wonach Einträge im Handelsregister wahr
sein müssen und weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen dürfen (vgl. Art. 929 Abs. 1 OR). So
beabsichtigt Art. 934 Abs. 1 OR gerade diese Registerwahrheit zu
schützen, indem Rechtseinheiten, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und
faktisch liquidiert wurden, von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht
werden (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 3). Würden die
steuerrechtlichen Vorschriften derart streng verstanden, dass das
Handelsregisteramt erst nach Erhalt der steueramtlichen Zustimmungen überhaupt
einen Entscheid über das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Art. 934
OR fällen kann, liefe dies der ratio legis dieser (hierarchisch auf gleicher
Stufe stehenden) Norm entgegen, indem zahlreiche Gesellschaften, die die
entsprechenden Voraussetzungen zur Löschung erfüllen würden, im Handelsregister
eingetragen blieben und die Öffentlichkeit (fälschlicherweise) vom Fortbestand von
deren Geschäftstätigkeit und vom Vorhandensein von verwertbaren Aktiven
ausgehen könnte. Ausserdem ist eine so strenge Auslegung auch aus
steuerrechtlicher Sicht nicht notwendig, da alleine die Verfügung der Löschung,
solange diese noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, noch nicht den
Untergang der Rechtspersönlichkeit zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erlöscht die Rechtspersönlichkeit bei einer juristischen Person,
die im Verfahren nach aArt. 938a OR (welcher im Wesentlichen dem heutigen Art. 934
OR entspricht, vgl. Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Rolf Watter/Hans-Ueli
Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2024, Art. 934
N. 1) erst mit der Eintragung der Löschung im Handelsregister; die
Eintragung der Löschung hat mithin konstitutive Wirkung (BGr, 3. Juli
2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Vor diesem Hintergrund scheint das hier gewählte
Vorgehen des Beschwerdegegners, zunächst mittels "Zwischenpublikation"
den Abschluss des Löschungsverfahrens nach Art. 934 OR im Handelsregister
anzuzeigen, den definitiven Vollzug der Löschung jedoch vom Eingang der
entsprechenden steueramtlichen Zustimmungen abhängig zu machen, als
sachgerecht. So wird sichergestellt, dass die Rechtspersönlichkeit der zu
löschenden Gesellschaft für Zwecke der Steuersicherstellung vorderhand weiter
existiert, die Öffentlichkeit jedoch über das Fehlen einer Geschäftstätigkeit
und das Fehlen von verwertbaren Aktiven informiert wird.
3.7 Folglich
ist die Praxis des Verwaltungsgerichts insofern zu präzisieren, als dass bloss
der Vollzug der Löschung im Handelsregister – mithin die entsprechende
konstitutive Eintragung – von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängt.
Hieraus folgt, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu
beanstanden ist.
4.
4.1 Da nach
dem Gesagten keine Verfahrensfehler seitens des Beschwerdegegners ersichtlich
sind und materielle Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin gegen das
Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist von Art. 934 Abs. 2
Satz 1 OR nicht mehr zulässig sind, ist die Löschungsverfügung nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf
das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.