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Entscheid

VB.2024.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00448

25. Oktober 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25756)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00448

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückerstattung

von wirtschaftlicher Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde vom Juli 2002 bis Oktober 2021 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Dabei gab es einen längeren Unterbruch vom

Januar 2012 bis März 2015. Seit Oktober 2021 ist sie von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich abgelöst. Am 22. März 2022 verfügten die Sozialen

Dienste, dass A die zwischen 1. März 2017 und 30. Juni

2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 15'349.25 zurückerstatten

muss. Mit Neubeurteilungsentscheid der städtischen Sozialbehörde vom

16. März 2023 wurde die Rückerstattungsforderung auf Fr. 600.-

reduziert.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob A

Rekurs gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 16. März 2023 und

beantragte, es sei vollständig auf eine Rückforderung zu verzichten. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ab

(Dispositivziffer I). Verfahrenskosten erhob er keine

(Dispositivziffer II).

III.

Am 8. August 2024 zog A den

Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 27. Juni 2024 an das

Verwaltungsgericht weiter. Sie beantragte sinngemäss, es sei auf die

Rückerstattung zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 14. August 2024 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf

eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte mit Eingabe vom

22.

August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts

und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im

Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. August 2024,

VB.2023.00714, E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss den Verfahrensakten

hat die Beschwerdeführerin am 4. März 2015 das Sozialhilfegesuch gestellt

und am 9. März 2015 einer Anwältin einen Kostenvorschuss von

Fr. 600.- geleistet. Die Sozialhilfe wurde ab 1. April 2015 gewährt.

Den Kostenvorschuss zahlte die Anwältin der Beschwerdeführerin am 27. März

2017.

zurück. Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerdeführerin

beanstanden will, dass ihr erst ab April 2015 Sozialhilfe zugesprochen worden

sei und sie im März 2015 zu wenig Geld zum Leben gehabt habe, ist dies nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1

Nach

§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS

851.1) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein

schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum

Sozialhilfegesetz (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht

verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von

ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist

(VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 4.1; 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2).

3.2

Gestützt

auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)

sowie über seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b

und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist

(lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der Hilfesuchende

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu

melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Ziff. A.4.1

Abs. 6 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinie; www.skos.ch) sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu

melden.

3.3

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen

(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person

hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass

ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00273, E. 2.3; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).

4.

4.1

Der

Bezirksrat führte zur Frage der Deklaration der Rückzahlung des

Kostenvorschusses Folgendes aus: Die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht,

dass sie die Rückzahlung ihrer Sachbearbeiterin im April 2017 gemeldet habe.

Diese habe ihr mitgeteilt, dass der Betrag der Beschwerdeführerin zustehe.

Entsprechend sei der Kostenvorschuss nicht rückerstattungspflichtig. Gemäss

Bezirksrat ergebe sich aus den Akten aber kein solcher Austausch zwischen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Es erscheine als

unwahrscheinlich, dass die damals zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin

einen Betrag von Fr. 600.- belassen würde, ohne sie auf eine Anrechnung an

den Grundbedarf hinzuweisen. Damit habe es die Beschwerdeführerin unterlassen,

den entsprechenden Betrag der Beschwerdegegnerin zu melden, womit eine

Verpflichtung zur Rückerstattung zulässig sei.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen dieselben Einwände vor wie im

bezirksrätlichen Verfahren. Wie der Bezirksrat zu Recht erkannte, gelingt es

der Beschwerdeführerin nicht, an den tatsächlichen Vermutungen der Vorinstanzen

erhebliche Zweifel zu wecken. So ist es nicht zu beanstanden, wenn der

Bezirksrat von der tatsächlichen Vermutung ausging, dass eine fachkundige

Sachbearbeiterin einen solchen Betrag ohne Absprache oder Aktenvermerk nicht

von der Rückerstattungspflicht ausnehmen würde.

4.3

Sodann

spricht die Aktenlage stark gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Im

Bericht der vertieften Abklärung vom 27. Mai 2021 wird festgehalten, dass

der streitige Betrag zurückzufordern sei, wenn keine Belege dafür vorgelegt

würden. Die vertiefte Abklärung mit diesen Feststellungen wäre aber

widersinnig, sollte es zu einer aktenkundigen Absprache gekommen sein, wie es

die Beschwerdeführerin behauptet. Sodann ergibt sich aus den Aktennotizen der

Beschwerdegegnerin nicht, dass im behaupteten Zeitraum (April 2017) eine

Besprechung mit einer Sozialarbeiterin stattfand. Es ist lediglich vermerkt,

dass am 3. April 2017 ohne direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin

verlangt wurde, sie müsse sich alle 2 Wochen am Schalter melden, um ihre

Anwesenheit zu bestätigen. Weitere Absprachen sind aus den Aktennotizen nicht

ersichtlich. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit dem

Resultat zur vertieften Abklärung explizit auf den streitigen Betrag

angesprochen. Laut Aktennotiz gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich dabei

um eine Rückerstattung eines Kostenvorschusses vom Anwaltsbüro handle. Auf

Verlangen einer Abrechnung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass dies nicht

relevant sei, die Beschwerdegegnerin erkenne schliesslich auf den Kontoauszügen,

von wem die Gutschrift stamme. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht weiter

auf den Sachverhalt eingehen wollen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin bei der Konfrontation nicht geltend machte, dass sie den

Betrag bereits der Beschwerdegegnerin gemeldet habe und eine entsprechende

Absprache bestehe. Vielmehr wich sie den Fragen der Beschwerdegegnerin aus und

verwies lediglich auf die Kontoauszüge. Sodann machte die Beschwerdeführerin

diese behauptete Absprache auch im Verfahren der Neubeurteilung nicht geltend.

4.4

Die

Beschwerdeführerin vermag eine Deklaration der Rückzahlung vom Anwaltsbüro auch

nicht aus dem Umstand zu konstruieren, dass die sozialen Dienste infolge eines

Erhalts des Kontoauszugs der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitraum den

Zahlungseingang festgestellt und konkludent von der sozialhilferechtlichen

Rückerstattung abgesehen hätten. Verlangt ist vielmehr eine Meldung der

hilfeempfangenden Person (vgl. oben E. 3.1 und 3.2). Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin zur behaupteten Deklaration erscheinen in Anbetracht der

Aktenlage als widersprüchlich und wenig glaubhaft. Folglich ist davon

auszugehen, dass die streitige Rückzahlung des Kostenvorschusses nicht

deklariert wurde und der Beschwerdegegnerin erst am 27. Mai 2021 im Rahmen

der vertieften Abklärungen zur Kenntnis gelangte. Damit ist eine Rückerstattung

gestützt auf § 26 lit. a SHG grundsätzlich zulässig, sollte der

streitige Betrag als Einkommen an den Grundbedarf anzurechnen sein.

5.

5.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sie

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und

bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (statt vieler: VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,

E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

5.2

Bei der

Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren

Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1 Abs. 1;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01).

Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur

Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1, Erläuterungen). Der

sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt,

dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten

Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und

Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig

oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,

E. 3.1).

5.3

Die

Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den

formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen,

jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als

Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für

einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht

unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während

der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen –

z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder

Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem

Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 616 ff.).

5.4

Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Neubeurteilung vom 16. März 2023 fest,

dass es sich bei dem rückvergüteten Kostenvorschuss um eine Einnahme handle.

Somit habe die Beschwerdeführerin durch die Nichtdeklaration dieser Rückzahlung

unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen. Der Bezirksrat erwog, dass die

Rückzahlung des Kostenvorschusses erst einen tatsächlichen Wert für die

Beschwerdeführerin entfaltet habe, nachdem die Anwältin infolge der

unentgeltlichen Rechtspflege die Verfügungssperre durch die Rückzahlung

aufgehoben habe. Damit stelle der Kostenvorschuss ab der Auszahlung einen

geldwerten Zufluss dar und sei als Einnahme zu qualifizieren. So habe die

Beschwerdeführerin erst mit der Überweisung tatsächlich über den Betrag

verfügen und damit ihren Lebensunterhalt teilweise decken können.

5.5

Es kann

vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats verwiesen werden

(§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 VRG; vorne E. 5.4). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin ist gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip der

Zeitpunkt der effektiven Realisierung und nicht jener der Entstehung massgebend

(vorne E. 5.3). Vorliegend wurde der streitige Betrag mit der Rückzahlung

des Kostenvorschusses am 27. März 2017 effektiv realisiert, sodass die

Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt darüber verfügen konnte. Zu diesem

Zeitpunkt bezog sie Sozialhilfe (vorne Ziff. I). Ebenfalls ist der

streitige Betrag nicht dem Vermögen zuzurechnen, wie es die Beschwerdeführerin

sinngemäss behauptet. Bei einem Kostenvorschuss handelt es sich nicht um

gebundenes Vermögen, zumal es nicht in der Verfügungsmacht der

Beschwerdeführerin steht, diesen Betrag ohne Weiteres zu realisieren. Zweck

eines Kostenvorschusses ist es vielmehr, den Betrag gänzlich der

Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin zu entziehen, um eine künftige Forderung

zu decken. Damit einher geht auch, dass weitere Gläubiger der

Beschwerdeführerin nicht mehr auf diesen Betrag zugreifen können. Somit ist die

Rückzahlung des Kostenvorschusses als Einnahme dem Grundbedarf vollumfänglich

anzurechnen.

6.

6.1

Es bleibt

damit die Verjährungseinrede zu prüfen. Nach § 30 Abs. 1 SHG verjährt

die Rückerstattungsforderung nach 15 Jahren. Massgebend ist der Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung. Weiter verjähren Forderungen nach 5 Jahren ab deren

Kenntnis durch die Fürsorgebehörde (Abs. 2). Vorliegend erfolgte die

Rückzahlung des Kostenvorschusses am 27. März 2017. Die Beschwerdegegnerin

nahm von dieser Einzahlung am 27. Mai 2021 in rechtserheblicher Weise

Kenntnis (vorne E. 4.4). Mit der Verfügung vom 22. März 2022 wurde

die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung verpflichtet (vorne Ziff. I).

Damit ist die Forderung über Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin nicht

verjährt.

6.2

Sofern die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sich die Beschwerdegegnerin

treuwidrig verhielt, indem sie die Rückzahlung des Kostenvorschusses im April

2017.

akzeptiert habe, so finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für diese

Sachverhaltsdarstellung (vorne E. 4.2 ff.). Die Beschwerde erweist sich

auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie

nicht beantragt und würde ihr mangels Obsiegens auch nicht zustehen

(Art. 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung: Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es kann offenbleiben,

inwieweit bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres noch von Mittellosigkeit

ausgegangen werden kann, nachdem sie seit Oktober 2021 von der Sozialhilfe

abgelöst ist (vorne Ziff. I). Ihre Beschwerde erweist sich als

offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.