VB.2024.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00448
25. Oktober 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00448
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückerstattung
von wirtschaftlicher Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom Juli 2002 bis Oktober 2021 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Dabei gab es einen längeren Unterbruch vom
Januar 2012 bis März 2015. Seit Oktober 2021 ist sie von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich abgelöst. Am 22. März 2022 verfügten die Sozialen
Dienste, dass A die zwischen 1. März 2017 und 30. Juni
2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 15'349.25 zurückerstatten
muss. Mit Neubeurteilungsentscheid der städtischen Sozialbehörde vom
16. März 2023 wurde die Rückerstattungsforderung auf Fr. 600.-
reduziert.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob A
Rekurs gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 16. März 2023 und
beantragte, es sei vollständig auf eine Rückforderung zu verzichten. Der
Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ab
(Dispositivziffer I). Verfahrenskosten erhob er keine
(Dispositivziffer II).
III.
Am 8. August 2024 zog A den
Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 27. Juni 2024 an das
Verwaltungsgericht weiter. Sie beantragte sinngemäss, es sei auf die
Rückerstattung zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 14. August 2024 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte mit Eingabe vom
22.
August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts
und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im
Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. August 2024,
VB.2023.00714, E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss den Verfahrensakten
hat die Beschwerdeführerin am 4. März 2015 das Sozialhilfegesuch gestellt
und am 9. März 2015 einer Anwältin einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- geleistet. Die Sozialhilfe wurde ab 1. April 2015 gewährt.
Den Kostenvorschuss zahlte die Anwältin der Beschwerdeführerin am 27. März
2017.
zurück. Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerdeführerin
beanstanden will, dass ihr erst ab April 2015 Sozialhilfe zugesprochen worden
sei und sie im März 2015 zu wenig Geld zum Leben gehabt habe, ist dies nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1
Nach
§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS
851.1) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein
schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.
Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht
verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von
ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist
(VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 4.1; 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2).
3.2
Gestützt
auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)
sowie über seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b
und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist
(lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der Hilfesuchende
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu
melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Ziff. A.4.1
Abs. 6 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinie; www.skos.ch) sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu
melden.
3.3
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen
(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person
hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass
ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00273, E. 2.3; 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).
4.
4.1
Der
Bezirksrat führte zur Frage der Deklaration der Rückzahlung des
Kostenvorschusses Folgendes aus: Die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht,
dass sie die Rückzahlung ihrer Sachbearbeiterin im April 2017 gemeldet habe.
Diese habe ihr mitgeteilt, dass der Betrag der Beschwerdeführerin zustehe.
Entsprechend sei der Kostenvorschuss nicht rückerstattungspflichtig. Gemäss
Bezirksrat ergebe sich aus den Akten aber kein solcher Austausch zwischen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Es erscheine als
unwahrscheinlich, dass die damals zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin
einen Betrag von Fr. 600.- belassen würde, ohne sie auf eine Anrechnung an
den Grundbedarf hinzuweisen. Damit habe es die Beschwerdeführerin unterlassen,
den entsprechenden Betrag der Beschwerdegegnerin zu melden, womit eine
Verpflichtung zur Rückerstattung zulässig sei.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen dieselben Einwände vor wie im
bezirksrätlichen Verfahren. Wie der Bezirksrat zu Recht erkannte, gelingt es
der Beschwerdeführerin nicht, an den tatsächlichen Vermutungen der Vorinstanzen
erhebliche Zweifel zu wecken. So ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Bezirksrat von der tatsächlichen Vermutung ausging, dass eine fachkundige
Sachbearbeiterin einen solchen Betrag ohne Absprache oder Aktenvermerk nicht
von der Rückerstattungspflicht ausnehmen würde.
4.3
Sodann
spricht die Aktenlage stark gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Im
Bericht der vertieften Abklärung vom 27. Mai 2021 wird festgehalten, dass
der streitige Betrag zurückzufordern sei, wenn keine Belege dafür vorgelegt
würden. Die vertiefte Abklärung mit diesen Feststellungen wäre aber
widersinnig, sollte es zu einer aktenkundigen Absprache gekommen sein, wie es
die Beschwerdeführerin behauptet. Sodann ergibt sich aus den Aktennotizen der
Beschwerdegegnerin nicht, dass im behaupteten Zeitraum (April 2017) eine
Besprechung mit einer Sozialarbeiterin stattfand. Es ist lediglich vermerkt,
dass am 3. April 2017 ohne direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin
verlangt wurde, sie müsse sich alle 2 Wochen am Schalter melden, um ihre
Anwesenheit zu bestätigen. Weitere Absprachen sind aus den Aktennotizen nicht
ersichtlich. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit dem
Resultat zur vertieften Abklärung explizit auf den streitigen Betrag
angesprochen. Laut Aktennotiz gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich dabei
um eine Rückerstattung eines Kostenvorschusses vom Anwaltsbüro handle. Auf
Verlangen einer Abrechnung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass dies nicht
relevant sei, die Beschwerdegegnerin erkenne schliesslich auf den Kontoauszügen,
von wem die Gutschrift stamme. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht weiter
auf den Sachverhalt eingehen wollen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin bei der Konfrontation nicht geltend machte, dass sie den
Betrag bereits der Beschwerdegegnerin gemeldet habe und eine entsprechende
Absprache bestehe. Vielmehr wich sie den Fragen der Beschwerdegegnerin aus und
verwies lediglich auf die Kontoauszüge. Sodann machte die Beschwerdeführerin
diese behauptete Absprache auch im Verfahren der Neubeurteilung nicht geltend.
4.4
Die
Beschwerdeführerin vermag eine Deklaration der Rückzahlung vom Anwaltsbüro auch
nicht aus dem Umstand zu konstruieren, dass die sozialen Dienste infolge eines
Erhalts des Kontoauszugs der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitraum den
Zahlungseingang festgestellt und konkludent von der sozialhilferechtlichen
Rückerstattung abgesehen hätten. Verlangt ist vielmehr eine Meldung der
hilfeempfangenden Person (vgl. oben E. 3.1 und 3.2). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur behaupteten Deklaration erscheinen in Anbetracht der
Aktenlage als widersprüchlich und wenig glaubhaft. Folglich ist davon
auszugehen, dass die streitige Rückzahlung des Kostenvorschusses nicht
deklariert wurde und der Beschwerdegegnerin erst am 27. Mai 2021 im Rahmen
der vertieften Abklärungen zur Kenntnis gelangte. Damit ist eine Rückerstattung
gestützt auf § 26 lit. a SHG grundsätzlich zulässig, sollte der
streitige Betrag als Einkommen an den Grundbedarf anzurechnen sein.
5.
5.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sie
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und
bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (statt vieler: VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,
E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
5.2
Bei der
Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren
Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1 Abs. 1;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.05, Ziff. 2.2 sowie Kap. 9.1.01).
Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur
Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.1, Erläuterungen). Der
sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst: Als Grundsatz gilt,
dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten
Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und
Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig
oder dauerhaft erzielt werden (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,
E. 3.1).
5.3
Die
Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den
formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen,
jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als
Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für
einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht
unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der
Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während
der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen –
z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder
Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem
Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 616 ff.).
5.4
Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Neubeurteilung vom 16. März 2023 fest,
dass es sich bei dem rückvergüteten Kostenvorschuss um eine Einnahme handle.
Somit habe die Beschwerdeführerin durch die Nichtdeklaration dieser Rückzahlung
unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen. Der Bezirksrat erwog, dass die
Rückzahlung des Kostenvorschusses erst einen tatsächlichen Wert für die
Beschwerdeführerin entfaltet habe, nachdem die Anwältin infolge der
unentgeltlichen Rechtspflege die Verfügungssperre durch die Rückzahlung
aufgehoben habe. Damit stelle der Kostenvorschuss ab der Auszahlung einen
geldwerten Zufluss dar und sei als Einnahme zu qualifizieren. So habe die
Beschwerdeführerin erst mit der Überweisung tatsächlich über den Betrag
verfügen und damit ihren Lebensunterhalt teilweise decken können.
5.5
Es kann
vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats verwiesen werden
(§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 VRG; vorne E. 5.4). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip der
Zeitpunkt der effektiven Realisierung und nicht jener der Entstehung massgebend
(vorne E. 5.3). Vorliegend wurde der streitige Betrag mit der Rückzahlung
des Kostenvorschusses am 27. März 2017 effektiv realisiert, sodass die
Beschwerdeführerin erst ab diesem Zeitpunkt darüber verfügen konnte. Zu diesem
Zeitpunkt bezog sie Sozialhilfe (vorne Ziff. I). Ebenfalls ist der
streitige Betrag nicht dem Vermögen zuzurechnen, wie es die Beschwerdeführerin
sinngemäss behauptet. Bei einem Kostenvorschuss handelt es sich nicht um
gebundenes Vermögen, zumal es nicht in der Verfügungsmacht der
Beschwerdeführerin steht, diesen Betrag ohne Weiteres zu realisieren. Zweck
eines Kostenvorschusses ist es vielmehr, den Betrag gänzlich der
Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin zu entziehen, um eine künftige Forderung
zu decken. Damit einher geht auch, dass weitere Gläubiger der
Beschwerdeführerin nicht mehr auf diesen Betrag zugreifen können. Somit ist die
Rückzahlung des Kostenvorschusses als Einnahme dem Grundbedarf vollumfänglich
anzurechnen.
6.
6.1
Es bleibt
damit die Verjährungseinrede zu prüfen. Nach § 30 Abs. 1 SHG verjährt
die Rückerstattungsforderung nach 15 Jahren. Massgebend ist der Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung. Weiter verjähren Forderungen nach 5 Jahren ab deren
Kenntnis durch die Fürsorgebehörde (Abs. 2). Vorliegend erfolgte die
Rückzahlung des Kostenvorschusses am 27. März 2017. Die Beschwerdegegnerin
nahm von dieser Einzahlung am 27. Mai 2021 in rechtserheblicher Weise
Kenntnis (vorne E. 4.4). Mit der Verfügung vom 22. März 2022 wurde
die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung verpflichtet (vorne Ziff. I).
Damit ist die Forderung über Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin nicht
verjährt.
6.2
Sofern die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sich die Beschwerdegegnerin
treuwidrig verhielt, indem sie die Rückzahlung des Kostenvorschusses im April
2017.
akzeptiert habe, so finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für diese
Sachverhaltsdarstellung (vorne E. 4.2 ff.). Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie
nicht beantragt und würde ihr mangels Obsiegens auch nicht zustehen
(Art. 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung: Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es kann offenbleiben,
inwieweit bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres noch von Mittellosigkeit
ausgegangen werden kann, nachdem sie seit Oktober 2021 von der Sozialhilfe
abgelöst ist (vorne Ziff. I). Ihre Beschwerde erweist sich als
offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.