VB.2024.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00449
3. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00449
Urteil
der 1.
Kammer
vom 3. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Maschwanden,
vertreten durch RA E,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 erteilte der
Gemeinderat Maschwanden der C AG die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau eines Einfamilienhauses sowie den Umbau der Scheune Vers.-Nr. 01
mit Nutzungsänderung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03
in Maschwanden.
Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren
ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. Mai
2023 mit der Beurteilung des Vorhabens betreffend Lage im überkommunalen
Ortsbildschutz, im Bereich einer archäologischen Zone sowie mit Bezug auf
Einbauten in Grundwasserträger eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. August 2023
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des Entscheids. Das Baurekursgericht führte am 20. November 2023 in
Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid
vom 18. Juni 2024 wies es den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 8. August 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Entschädigungsfolge,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Durchführung eines Augenscheins bei
Bedarf.
Das Baurekursgericht beantragte am 27. August 2024
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons
Zürich beantragte am 11. September 2024, die Beschwerde abzuweisen. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. September 2024 beantragte die C AG die
Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Am 16. September
2024.
beantragte der Gemeinderat Maschwanden ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen.
A replizierte am 14. Oktober 2024 innert erstreckter
Frist mit unveränderten Anträgen. Die C AG duplizierte am 25. Oktober
2024.
unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der Gemeinderat Maschwanden
hielt gleichentags ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Die weiteren
Stellungnahmen von A sowie der C AG vom 21. und 28. November 2024
sowie vom 17. Januar 2025 erfolgten mit weiterhin unveränderten Anträgen;
diejenigen von A jeweils innert erstreckter Frist.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
§ 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) rechtsmittellegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das
Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maschwanden
vom 2. Juni 2003 (BZO) in der Kernzone und befindet sich im Perimeter
der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS;
Gebiet 2, Baugruppe 2.1 mit Erhaltungsziel A) sowie im Perimeter
der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Ferner liegt das
Baugrundstück im Bereich eines Grundwasserträgers.
Gemäss Ortsbildbeschrieb des kantonalen Ortsbildinventars
sind die Siedlungsanlage, das Bebauungsmuster und die strukturierenden
Freiräume des Ortsbilds in ihrer vielfältigen Eigenart zu erhalten. Bauliche
Massnahmen an Gebäuden haben sich hinsichtlich Lage, Dimension,
architektonischer Gestaltung und Materialwahl an der bestehenden Bausubstanz zu
orientieren. Zudem ist der Erhaltung und dem Charakter der Dachlandschaft
grosse Aufmerksamkeit zu schenken und sind bei Veränderungen von Strassen- und
Platzräumen mit Einschluss der angrenzenden Vorplätze und Vorgärten
(Erneuerung/Anpassung an neue Nutzungsbedürfnisse) Massstäblichkeit,
Materialien und Charakter der herkömmlichen Gestaltung zu berücksichtigen.
Im ISOS befindet sich die
Baugruppe 2.1 im Usserdorf, welches durch eine lockere Reihung von trauf-
und giebelständigen Wohn- und Ökonomiebauten (18.–21. Jh.) entlang der
ebenen Strasse und der Querachsen am erhöhten Bachtobelrand geprägt ist. Die
Baugruppe 2.1 selbst wird als intaktes Ensemble mit bäuerlichen
Wohnhäusern, Scheunen und ehemaligem Gewerbebau sowie reizvollen Hinterhöfen
und Gärten (18./19. Jh.) beschrieben. Zugeordnet ist sie der
Aufnahmekategorie AB, womit sie ursprüngliche Substanz sowie ursprüngliche
Struktur aufweist. Der Baugruppe wird das Erhaltungsziel "A" zugewiesen,
wonach Substanzerhalt gilt (alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral
erhalten, störende Eingriffe beseitigen).
2.2
Die
Parzelle grenzt im Osten an einen Fuss- und Veloweg sowie im Übrigen an
ebenfalls der Kernzone zugehörige Grundstücke. Sie ist mit einer unter Schutz
gestellten Scheune von kommunaler Bedeutung überbaut. Gemäss dem
verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag vom 21. Dezember 2021 ist der
Schutzumfang wie folgt festgelegt:
"Der Schutzumfang
beschränkt sich auf den aus Tenn, Stall und Heuraum bestehenden Kernbau von
1865.
Zu respektieren ist das äussere Erscheinungsbild mitsamt den
geschlossenen, ruhig wirkenden Dachflächen. Hier muss die charakteristische
Nutzungsanordnung mit gemauertem Stall, hölzernem Heuraum sowie Tennbereich mit
grossflächigem Scheunentor weiterhin ablesbar bleiben.
[…]
In der Substanz zu erhalten sind folgende Elemente des Kernbaus:
-
Die hölzerne Grundkonstruktion, bestehend aus einem Ständergerüst und
der Dachkonstruktion mit liegendem Stuhl und säulengestützter Firstpfette,
welche sich in einem vergleichsweise guten baulichen Zustand befindet und wo
nötig zimmermannstechnisch ausgebessert werden kann.
-
Die originale Vordachkonstruktion an den beiden Traufseiten und der
südlichen Stirnseite, bestehend aus Flugpfette, Stützbügen und Zughölzern.
-
Das grossflächige ostseitige Tenntor, welches ebenfalls noch aus der
Bauzeit stammt.
-
Die östliche Heubühnenwand mit zeittypischer rautenförmiger
Staketenfüllung."
Eine materielle Erhaltung bzw. Wiederherstellung der
jüngeren seitlichen und rückwärtigen Anbauten von 1901 (Waschhaus, Remise,
Keller) wird gemäss Schutzvertrag als nicht zielführend erachtet (zu grosse
Verluste an originaler Bausubstanz). Eine allfällige bauliche Erweiterung des Scheunen-Kernbaus
soll in rücksichtsvoller Art vorgenommen werden, welche die
nutzungsgeschichtliche und situative Bedeutung des Hofareals respektiert und
sich in Stellung und Volumen an den bestehenden Baukörpern orientiert.
2.3
Die
Bauherrschaft plant, die unter Schutz gestellte Scheune zu einem
Zweifamilienhaus umzubauen und im rückwärtigen westlichen Freibereich ein
Einfamilienhaus zu erstellen. Die beiden Gebäude sollen mit einer Überdachung
im 1. Obergeschoss optisch miteinander verbunden werden. Das nachgesuchte
Bauvorhaben wurde unter diversen gestalterischen Nebenbestimmungen bewilligt.
Das Baurekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs wie erwähnt abgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht als Erstes eine fehlende
Begutachtung durch die sachlich zuständige eidgenössische Kommission geltend
und rügt den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht als unhaltbar.
3.1
Da die
geplante Unterkellerung eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach
Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bzw. Anhang 4 Ziff. 211
Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
erforderlich macht, handelt es sich gemäss Rechtsprechung um eine
Bundesaufgabe, sodass Art. 6 f. des Natur- und Heimatschutzgesetzes
vom 1. Juli 1966 (NHG) zur Anwendung gelangen (BGE 145 II 176
E. 3; BGr, 11. April 2019, 1C_217/2018, E. 4.1; VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.4).
3.1.1
Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG i. V. m.
Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den
Natur- und Heimatschutz (NHV) ist – zwingend (BGE 145 II 176
E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur-
und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für
Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein
Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist,
erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang
grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das
Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (a. a. O.). Das Gutachten bildet eine der
Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde
(Art. 7 Abs. 3 NHG).
3.1.2
Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist,
entscheidet je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder –
wie vorliegend – der Kanton zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die
kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25
Abs. 2 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen
ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 NHV). Die Kantone sorgen für
deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Im Kanton Zürich ist für Landschaftsschutz, Denkmalpflege,
Archäologie und Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung (ARE) der kantonalen
Baudirektion zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]).
3.2
Hinsichtlich
des vom strittigen Bauvorhaben umfassten Neubaus eines Einfamilienhauses erwog
das Baurekursgericht, es handle sich dabei um ein selbständiges Gebäude,
welches auch in einem separaten Bewilligungsverfahren hätte beurteilt werden
können. Mit Bezug auf den Neubau liege damit kein Bundesaufgabe vor.
Vorab ist zum Sachverhalt festzuhalten, dass im strittigen
Bauprojekt sowohl beim Neubau wie auch bei der nordseitigen Anbaute an die
bestehende Scheune eine Unterkellerung geplant ist. Davon geht ausdrücklich
auch die Bauherrin aus. In der kantonalen Gesamtverfügung wurde die geplante
Unterkellerung des Neubaus nicht erwähnt, sondern lediglich der nördliche Anbau
an die Scheune. Die von der Bauherrschaft auf Verlangen der kantonalen Behörde in
Auftrag gegebene hydrologische Beurteilung vom 7. März 2023 erfolgte
jedoch korrekt sowohl betreffend den Neubau und wie auch den nördlichen Anbau.
Damit ist auch der (vollständig) im ISOS-Perimeter liegende Neubau
auf eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung angewiesen und liegt – entgegen
dem Baurekursgericht – auch diesbezüglich eine Bundesaufgabe im Sinn der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. Die Frage der Zulässigkeit einer
theoretischen Aufgliederung der Baueingabe wird vor diesem Hintergrund obsolet.
3.3
Zur
gerügten fehlenden Begutachtung hat das Baurekursgericht erwogen, das ARE habe
im Rahmen der Prüfung des Ortsbildschutzes das Bauvorhaben als mit den
Schutzzielen klar vereinbar qualifiziert. Der nationale und der kantonale
Ortsbildschutz seien vorliegend deckungsgleich. In seiner Vernehmlassung habe
das ARE sodann explizit darauf hingewiesen, dass bewusst auf eine Begutachtung
durch die ENHK verzichtet worden sei, da keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
vorliege. Nach Auffassung des Baurekursgerichts hat die zuständige kantonale
Fachstelle damit in ausreichender Weise mitgewirkt, auch wenn der Verzicht auf
ein Gutachten in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt worden ist.
Die Rückweisung zur ausdrücklichen Prüfung erscheine aufgrund der klaren
Äusserung des ARE als prozessualer Leerlauf, weshalb darauf zu verzichten sei.
3.3.1
Dem kommunalen Bauentscheid lässt sich entnehmen, dass das Bauvorhaben
bezüglich Vereinbarkeit mit dem Ortsbildschutz von der Fachstelle Städtebau und
Ortsbildschutz des ARE begleitet und geprüft worden sei. Das ISOS wird darin
nicht erwähnt. Gemäss Entscheid der kantonalen Behörde wurde sodann das ARE
beigezogen, welches das Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen
des überkommunalen Ortsbildinventars geprüft habe. Das ISOS findet in dessen
Ausführungen in diesem Zusammenhang einzig in der Sachverhaltserwägung
Erwähnung. Explizit auf die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen des ISOS wurde
bloss die geplante Solaranlage geprüft.
3.3.2
Im Rahmen der Rekursvernehmlassung führte das ARE aus, durch die dichte
Anordnung der Bauten weise das Ensemble (Baugruppe 2.1) eine
bemerkenswerte Qualität auf. Das intakte bäuerliche Ensemble bleibe weiterhin
bestehen, zumal insbesondere der schutzwürdige Kernbau der Scheune erhalten
werde. Der Neubau liege rückwärtig zum Ensemble von der Scheune abgerückt und
trete untergeordnet in Erscheinung. Die prägenden Dachformen der bestehenden
Scheune würden übernommen. Sowohl der Umbau der Scheune wie auch der Neubau
seien in ihrer Dimensionierung vergleichbar mit den umliegenden Bauten und
ordneten sich entsprechend ins bauliche Gefüge ein.
Weiter führte das ARE in der Rekursvernehmlassung aus, mit
der Erteilung der Bewilligung habe sich die zuständige Fachstelle
Ortsbildschutz mit den Schutzzielen des ISOS auseinandergesetzt und zum
Ausdruck gebracht, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
vorliege bzw. sich keine grundsätzlichen Fragen des Natur- und Heimatschutzes
stellten und somit kein Gutachten der eidgenössischen Kommission erforderlich
sei.
3.3.3
Vorliegend hat die zuständige kantonale Fachstelle in der angefochtenen
Verfügung das Bauvorhaben als mit den Schutzzielen des überkommunalen
Ortsbildschutzes vereinbar beurteilt. Explizite Ausführungen zur Frage, ob im
Zusammenhang mit dem Ortsbildschutz auf Bundesebene eine Begutachtung durch die
ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, erfolgten allerdings erst in der
Rekursvernehmlassung. Nachdem sich die Parteien dazu äussern konnten, kann zwar
mit dem Baurekursgericht davon ausgegangen werden, dass die zuständige
kantonale Fachstelle in ausreichender Weise mitgewirkt hat, auch wenn der
Verzicht auf ein Gutachten in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
erwähnt worden ist. Eine Rückweisung zur ausdrücklichen Prüfung würde aufgrund
der klaren Äusserung des ARE einen prozessualen Leerlauf darstellen.
Indes unterliess die Vorinstanz die inhaltliche Prüfung der
Beurteilung des ARE und damit der Frage des Vorliegens einer erheblichen
Beeinträchtigung bzw. einer grundsätzlichen Frage im Sinn des Gesetzes. In
seinen Erwägungen hat das Baurekursgericht lediglich die Ausführungen des ARE
in der Rekursvernehmlassung wiedergegeben, sich jedoch mit keinem Wort
damit auseinandergesetzt. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich
der Frage, ob das ARE auf ein Gutachten verzichten durfte bzw. die Voraussetzungen
für die Erstellung eines Gutachtens zu Recht verneint hat, ungenügend begründet
und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall
ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht
zur Überprüfung der Angemessenheit befugt ist und damit über eine engere
Kognition verfügt (§ 20 Abs. 1 bzw. § 50 VRG). Zwar kann das
Verwaltungsgericht gemäss seiner Praxis ausnahmsweise über Ermessensfragen
entscheiden, wenn es einen reformatorischen Entscheid fällt, doch kommt diese
Rechtsprechung bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht zum Tragen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 64
N. 11, 13).
Zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache zur gehörigen
Begründung an das Baurekursgericht als Fachgericht zurückzuweisen. Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Bei diesem Ergebnis können die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
(Verletzung des Schutzvertrags sowie der Kernzonenvorschriften und Verletzung
von § 238 Abs. 2 PBG) ungeprüft bleiben.
4.
Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist
in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden,
wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen. Entsprechend sind
hier die Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz
aufzuerlegen, welche die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten hat
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59). Der Beschwerdeführerin
ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 26). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Obsiegens eine
Parteientschädigung zu verwehren.
5.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
erfüllt sind (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Juni
2024.
wird aufgehoben und die Sache zur gehörigen Begründung im Sinn der
Erwägungen und zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 440.-- Zustellkosten,
Fr. 2'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.