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Entscheid

VB.2024.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00451

18. Dezember 2024Deutsch28 min

(URT.2024.25901)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00451

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch LL. M. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1997 geborene syrische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 14. Februar 2013 in die

Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, aber am 19. Juni 2014

aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen

wurde.

Am 22. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Am 14. Dezember 2018 erteilte das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer eine in der Folge regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer

erstmals um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was ihm mit

migrationsamtlichem Schreiben vom 22. Dezember 2022 verweigert wurde. Der

Beschwerdeführer machte hierauf keinen Gebrauch von seinem Recht, sich hierzu

schriftlich zu äussern und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.

Am 14. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer

erneut um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, was ihm aufgrund

seines nicht einwandfreien Leumunds und seiner hierfür nicht hinreichend

belegten sprachlichen und wirtschaftlichen Integration mit migrationsamtlicher

Verfügung vom 15. März 2024 verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 26. August 2024 liess der

Beschwerdeführer zum Nachweis einer durchgehenden Erwerbstätigkeit seinen

individuellen Kontoauszug der SVA Zürich nachreichen. Weiter wurden mehrere

Verschreiber in der Beschwerdeschrift korrigiert.

Mit Eingabe vom 16. September 2024 liess der

Beschwerdeführer sodann einen am 9. September 2024 abgelegten Sprachtest

nachreichen, wonach er auch im schriftlichen Sprachtest das geforderte

Sprachniveau erreicht habe.

Während das Migrationsamt sowohl in Bezug auf die

Beschwerdeschrift als auch bezüglich des nachgereichten Sprachtests auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen.

Mit Eingabe vom 26. November 2024 erkundigte sich der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um

beförderliche Behandlung, worauf ihm selbentags der aktuelle Verfahrensstand

mitgeteilt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ist über

die Erteilung einer Bewilligung bereits rechtskräftig entschieden worden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

1.2

Wie aus

obenstehender Darlegung der Prozessgeschichte ersichtlich ist, ersuchte der

Beschwerdeführer bereits im Dezember 2022 erfolglos um vorzeitige Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung und verzichtete damals auf die Beschreitung des

Rechtsweges. Auf sein Neugesuch vom 14. Dezember 2024 wäre damit

allenfalls gar nicht erst einzutreten gewesen, zumal der Beschwerdeführer

zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen

vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten

Beurteilung massgeblich verändert haben sollte. Ein Sprachzertifikat über seine

mündlichen Deutschkenntnisse reichte er erst nach mehrfacher

migrationsamtlicher Aufforderung nach (vgl. E. 2 nachstehend), einen

Nachweis zu seinen schriftlichen Deutschkenntnissen sogar erst im

Beschwerdeverfahren. Wie es sich damit verhält, kann aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen offenbleiben.

2.

2.1

Der

Untersuchungsgrundsatz wird im ausländerrechtlichen Verfahren durch die

Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäss Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

relativiert, wobei bei mangelhafter Mitwirkung grundsätzlich auf die Akten

abgestellt und die Mitwirkungspflichtverletzung bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt werden kann.

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Auflage vom 18. Dezember 2023 und

Auflagenmahnung vom 16. Februar 2024 zur Einreichung diverser Unterlagen

aufgefordert. Insbesondere sollte er seine mündlichen und schriftlichen

Deutschkenntnisse durch entsprechende Sprachzertifikate nachweisen und eine

durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren belegen. Weiter sollte

er gemäss Auflage vom 18. Dezember 2023 im Falle einer selbständigen

Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung nachreichen und insbesondere durch

Bankkontoauszüge entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise erbringen.

Diesbezüglich verzichtete das Migrationsamt aber auf eine Auflagenmahnung.

2.3

Während

die meisten eingeforderten Unterlagen samt eines anerkannten Sprachnachweises

über die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers noch im

migrationsamtlichen Verfahren nachgereicht wurden, sind erst im

Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat über die schriftlichen

Deutschkenntnisse und weitere Belege für eine durchgehende Erwerbstätigkeit in

den letzten fünf Jahren nachgereicht worden. Die Jahresabschlüsse für die vom

Beschwerdeführer geführte und kontrollierte GmbH wurden bis heute nicht

nachgereicht. Sodann liegt lediglich ein Kontoauszug für ein Sparkonto des

Beschwerdeführers in den Akten.

2.4

Soweit den

fehlenden Unterlagen im Sinn nachfolgender Ausführungen Entscheidrelevanz

zuzumessen ist, ist aufgrund der Akten zu entscheiden und ist die mangelhafte

Mitwirkung des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten zu würdigen, während

weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich sind. In Bezug auf die

lediglich in der Auflage vom 18. Dezember 2023 aufgeführten Unterlagen ist

die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers jedoch insoweit zu

relativieren, als dass es auch an einer Auflagenmahnung des Migrationsamts

fehlt und der Beschwerdeführer deshalb diesbezüglich nicht ohne Weiteres von

der Unvollständigkeit seiner Unterlagen ausgehen musste.

3.

3.1

Gemäss Art. 34

Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b)

und sie integriert sind (lit. c).

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer trotz

seiner bald 16 Jahre zurückliegenden Einreise in die Schweiz noch keine zehn

Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG nicht in Betracht kommt (Art. 34

Abs. 2 lit. a AIG).

3.2

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4

in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2

Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl

für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem

zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer

integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG).

Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als

integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1

AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wird ferner der Integrationsgrad der

Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62

Abs. 2 VZAE).

4.3

Bis zum Inkrafttreten der revidierten

Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34

Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum

31.

Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020,

VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen

gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der

vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass

sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl

2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder

der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62

Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen

weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang uneinheitlich

beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1,

3.1.2

und 4.3.2 sowie 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm das Verwaltungsgericht die bisherige

Rechtsprechung, ohne sich mit der revidierten gesetzlichen Grundlage

auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober 2023,

VB.2023.00413, E. 2.3).

4.4

Aus dem Wortlaut der revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht

hervor, dass eine besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher

Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in

Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG; BBl 2013, 2397 ff.,

2417; BBl 2016, 2835 f. und 2839; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;

Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch VGr, 2. Februar 2022,

VB.2021.00816, E. 4.4; vgl. ferner auch die Kommentierung zu Art. 62

VZAE im Erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur

Änderung der VZAE [nachfolgend: Bericht VZAE] vom 7. November 2017). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher mit Entscheid vom 10. Oktober

2024.

(VB.2023.00677, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht

rechtskräftig) dahingehend präzisiert worden, dass die Anforderungen an die

Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen würden, ansonsten aber kein

besonderer Integrationserfolg mehr vorausgesetzt werde.

4.5

An dieser

neuen Praxis ist grundsätzlich festzuhalten, jedoch ist diese in zweierlei

Hinsicht zu präzisieren:

- Auch

wenn neurechtlich, mit Ausnahme der sprachlichen Anforderungen, grundsätzlich

analoge Integrationsanforderungen an die ordentliche und die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind, ist gleichwohl zu

beachten, dass nach Art. 34 Abs. 4 AIG weiterhin kein Anspruch auf

die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, weshalb der

Entscheid im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie

Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

Ansonsten ist es aber auch neurechtlich weiter zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung

bei Ermessensentscheiden höher anzusetzen, weshalb die Integrationskriterien

von Art. 58a AIG bei Ausländern und Ausländerinnen ohne Anspruch auf

Erteilung von den Migrationsbehörden weiterhin etwas strenger gehabt werden

können als im Anspruchsbereich (Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter

Uebersax et. al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A.,

Basel 2022, Rz. 21.63 f.).

- Gemäss

Art. 58a AIG sind die dort aufgeführten Integrationskriterien bei der

Beurteilung der Integration zu berücksichtigen, ohne dass es sich hierbei aber

um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die Prüfung zusätzlicher

Integrationskriterien ist jedoch zurückhaltend vorzunehmen, wollte der

Gesetzgeber mit der gesetzlichen Statuierung von Integrationskriterien gerade

auch eine gewisse Einheitlichkeit sicherstellen. Zumindest die soziale

Integration wird aber vom Verwaltungsgericht über den Gesetzeswortlaut hinaus

bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig geprüft

(vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.7.2; VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1; vgl. auch VGr, 16. Oktober 2024,

VB.2024.00303, E. 4.7), was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass

vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung praxisgemäss erst nach einem mindestens zehnjährigen sowie in der

Regel ordentlichen und rechtmässigen Aufenthalt zu vermuten sind (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.8 f.), diese Aufenthaltsdauer

aber bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig

noch nicht erreicht ist.

Die gesetzgeberisch gewollte Statuierung einheitlicher

Integrationskriterien für die ordentliche und die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung steht damit einer differenzierten Auslegung derselben

nicht entgegen und es ist weiterhin zulässig, im Ermessensbereich auch

ausserhalb der sprachlichen Anforderungen etwas höhere Anforderungen an die

vorzeitige Bewilligungserteilung zu stellen und auch die soziale Integration

mitzuberücksichtigen. Dies entspricht auch dem weiterhin gültigen Stufenmodell,

wonach je nach Bewilligungsart und Bewilligungsanspruch unterschiedlich hohe Anforderungen

zu stellen sind bzw. den erstinstanzlich zuständigen Behörden grössere

Entscheidungsspielräume zuzugestehen sind (vgl. auch Botschaft, BBl 2013, 2428 f.).

5.

5.1

In

Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2

lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis

VZAE hat das Migrationsamt die Weisung "Niederlassungsbewilligung"

vom 23. Oktober 2024 (nachfolgend: Weisung) erlassen.

Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden

erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese während der gesamten

Aufenthaltsdauer einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen,

welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1

und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens

attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der

Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der

Sozialhilfe unterstützt wurden (Weisung, Ziff. 6). Die genannte Weisung

ist für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch

als Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung

der rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3).

Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist dies allerdings nur teilweise der

Fall (vgl. auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.6).

5.2

5.2.1

Wie bereits dargelegt wurde, sind für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c

und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis

VZAE Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1

(schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d

VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch

Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im

entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche

Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige

Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association

of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage

eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch

Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der

obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf

Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw.

Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere

Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stephanie

Kurt, in: Caroni/Thurnherr, Art. 58a AIG N. 19).

5.2.2

Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen Mindestanforderungen sowohl im

schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden

müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat vorzuweisen, in

welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder mündlichen Teil

jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils erforderliche Mindestniveau

nicht erreicht wurde. Dementsprechend können sprachliche Defizite in einem

Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im anderen kompensiert werden.

Unzureichend ist insbesondere, wenn zum Nachweis hinreichender schriftlicher

Kenntnisse ein Deutschtest auf A1-Niveau abgelegt wird, die Leistung im

schriftlichen Teil aber eigentlich ungenügend sind und das geforderte A1-Niveau

nur dank der besseren Mündlichkenntnisse erreicht wird, welche bei der

vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ohnehin vorausgesetzt

werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im schriftlichen und mündlichen

Bereich gesondert beachtet werden und je für sich das geforderte Sprachniveau

erreichen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe

vom 16. Februar 2024 (Eingangsdatum) einen anerkannten mündlichen

Sprachtest nach, der mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau B1

belegt. Die sprachlichen Anforderungen sind damit zumindest im mündlichen

Bereich unstrittig erfüllt.

Strittig ist hingegen der Nachweis

hinreichender schriftlicher Sprachkenntnisse. Statt eines anerkannten

Sprachzertifikats reichte der Beschwerdeführer hierzu zunächst lediglich seine

Zeugnisse der Aufnahmeklassen 2012/2013 und 2013/2014 und des

Berufsvorbereitungsjahres 2014/2015 ein, wonach er (zuletzt) die Deutschnote 4

erzielt und deren Gleichwertigkeit mit dem Niveau "fortgeschrittene

Grundstufe" bzw. A2 angemerkt worden sei. Dies stellt keinen hinreichenden

Sprachnachweis im oben dargelegten Sinn dar. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne

Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch in Bezug auf seine schriftlichen

Deutschkenntnisse bereits im migrationsamtlichen Verfahren einen Sprachtest bei

einem anerkannten und zertifizierten Anbieter abzulegen. Dass er zunächst

gleichwohl und trotz mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung nur seine

mündlichen Kenntnisse entsprechend testen liess, deutete sodann gerade darauf

hin, dass ihm die entsprechenden Deutschkenntnisse damals noch fehlten. Hieran

ändert auch der Umstand nichts, dass eine entsprechende sprachliche Integration

bereits bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Umwandlung der F-

in eine B-Bewilligung vorauszusetzen gewesen wäre, zumal die

Bewilligungsvoraussetzungen bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

praxisgemäss noch einmal vertieft zu prüfen sind (vgl. [altrechtlich] VGr,

22.

März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5).

Eine hinreichende sprachliche Integration

wurde damit zumindest in den vorinstanzlichen Verfahren noch nicht

nachgewiesen.

5.2.4

Erst während des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ein

Sprachzertifikat des Goethe Instituts nach, wonach er bei der Prüfung des

Referenzniveaus A1 ein insgesamt gutes Gesamtergebnis erzielte. Während

dies bei den mündlichen Sprachkenntnissen ohne Weiteres erwartet werden kann,

wo für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein (weitaus

höheres) Sprachniveau B1 vorausgesetzt wird, sind die Ergebnisse des

Beschwerdeführers im schriftlichen Bereich durchzogen. Grundsätzlich müssen

beim Goethe-Zertifikat für eine genügende Gesamtleistung 60 von 100 Punkten

(60 %) geholt werden (Ziff. 6.2 der aktuellen

Durchführungsbestimmungen Goethe-Zertifikat A1, abrufbar auf www.goethe.de).

Während der Beschwerdeführer im ebenfalls zum schriftlichen Teil

gehörenden "Lesen" 21,58 von 25,00 Punkten

erreichte, was für sich genommen einer guten Leistung entspricht, erreichte er im

"Schreiben" lediglich 9,96 von 25,00 Punkten, was

bei gesonderter Betrachtung nur dieses einen schriftlichen Teils einem Nichtbestehen des entsprechenden Prüfungsteils gleichkommen

würde. Zusammengenommen erreichte er in den beiden schriftlichen Teilen 31,54

von 50 Punkten, was gerade einmal einer ausreichenden Leistung im

schriftlichen Bereich entspricht. Entsprechend ist aufgrund des nachgereichten

Zertifikats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch

ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse (knapp) nachgewiesen hat.

5.3

5.3.1

Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am

Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher

konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen

oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag.

Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022,

2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht erforderlich,

dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt

oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VGr,

2.

Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht

vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt.

Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,

1.

Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und

Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend

finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil

(Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr, 11. Oktober

2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben

gleichgesetzt.

Über diese Vorgaben hinaus verlangt die migrationsamtliche

Praxis für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich

den Nachweis einer durchgängigen (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während

der letzten fünf Jahre und keinerlei Sozialhilfebezüge während der gesamten

Aufenthaltsdauer (Weisung, Ziff. 6.3 und 6.4), was im Licht der

dargelegten Rechtslage zu weit geht. Vielmehr setzt die Verweigerung

der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit sowohl

bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse

Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl. VGr, 6. Juli 2022,

VB.2022.00330, E. 3.2) und darf eine durchgängige Erwerbstätigkeit bei

ausreichenden finanziellen Mitteln nicht vorausgesetzt werden. Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht

Dispositiv

stellen demnach nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine

überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit

während des gesamten Aufenthalts sowie das Erfordernis einer durchgängigen

fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber

vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem

widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von

Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die Weisung ist daher in dieser

Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.

5.3.2 Der Beschwerdeführer besuchte nach

seiner Einreise in die Schweiz ein Berufsvorbereitungsjahr und war danach

zunächst nur eingeschränkt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Bis

Oktober 2016 musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der

Folge arbeitete er im Gastronomiebereich und als Kioskverkäufer, bevor er Ende

2021 selbst einen Kiosk übernahm und sich von der eigenen GmbH anstellen liess.

Gemäss seinen eigenen Angaben und der Lohndeklaration gegenüber der zuständigen

Ausgleichskasse beschäftigt seine GmbH inzwischen (inklusive des

Beschwerdeführers selbst) 7–8 Personen mit einer AHV-pflichtigen Lohnsumme

von insgesamt rund Fr. 350'000.-. Sodann reichte er seinen Arbeitsvertrag

mit seiner GmbH sowie mehrere Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis 2023

ein, aus welchen sich erschliesst, dass er sich von seiner GmbH einen

Bruttomonatslohn von Fr. 9'900.- (zuzüglich 13. Monatslohn) auszahlen

lässt. Geschäftsabschlüsse und ein Betreibungsregisterauszug seiner GmbH liegen

nicht in den Akten, womit sich die tatsächliche wirtschaftliche Lage,

insbesondere auch die Geschäftsaufwände und Gewinne der GmbH, nicht

abschliessend klären lässt. Gleichwohl kann aufgrund der vorliegenden Akten

grundsätzlich von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen

werden und können die bereits länger zurückliegenden Sozialhilfebezüge dem

Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Ebenso wenig sind im

Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers betreibungsrechtliche

Ereignisse registriert.

Dem Beschwerdeführer ist damit in

wirtschaftlicher Hinsicht eine gelungene Integration zu attestieren.

5.4

5.4.1

Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 lit. a und

b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c in

Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE insbesondere das bisherige Legalverhalten zu beachten.

Die migrationsamtliche Praxis

stellt hierbei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

strengere Anforderungen als im Anspruchsbereich: Während für die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein tadelloser Leumund

während der gesamten Aufenthaltsdauer gefordert wird (Weisung, Ziff. 6.4),

wird bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn

Jahren lediglich verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht mehr als dreimal

verurteilt wurde oder die kumulierten Strafen nicht das Äquivalent einer

dreimonatigen Freiheitsstrafe erreichen (vgl. Weisung, Ziff. 4.3).

Auch wenn eine gewisse

Differenzierung zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung aus dargelegten Gründen weiterhin zulässig ist, ist

das migrationsamtlich aufgestellte Erfordernis einer gänzlichen

Straflosigkeit zumindest bei länger zurückliegenden und nicht besonders

schwerwiegenden Straftaten zu eng: Bei aufenthaltsbeendenden

Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen

Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz

insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und

keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon

geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die

blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das

Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen

eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort

verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf

ausser Betracht fällt (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1.2;

vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit

Hinweisen). Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch

Strafen berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug

des Strafregisters nicht mehr ersichtlich sind oder gar endgültig aus dem

Strafregister entfernt wurden (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4;

mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung VGr, 21. März

2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3).

Jedoch ist auch

der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und stehen aus dem

Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer Bewilligungserteilung

zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit nicht besonders

schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine weiteren Delikte

zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei Klagen Anlass gibt. Die

Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wegen früherer Straffälligkeit

setzt damit ebenfalls nicht nur eine gewisse Erheblichkeit, sondern auch

eine gewisse Aktualität voraus, sodass die Bewilligungsverweigerung auch

in einer Gesamtwürdigung der Umstände bzw. der sonstigen Integration

weiterhin verhältnismässig erscheint. Liegt die letzte strafrechtliche

Verurteilung bereits länger zurück und hat sich der betroffene Ausländer

seither bewährt, kann die Niederlassungsbewilligung nicht mehr allein unter

Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden (VGr, 25. Oktober

2023, VB.2023.00509, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

In der Regel dürften

dementsprechend zumindest geringfügige und nur noch aus dem Behördenauszug

ersichtliche Vorstrafen auch einer vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht mehr entgegenstehen und überschreitet die

darüber hinausgehende migrationsamtliche Praxis deren Ermessen.

5.4.2

Der Beschwerdeführer weist eine lediglich noch aus dem Behördenauszug vom

18. Dezember 2023 ersichtliche Vorstrafe auf, wonach er am 22. April

2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (unberechtigten Tragens eines

ausziehbaren Schlagstocks) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.

Entgegen den Ausführungen in

der Beschwerdeschrift gibt es keinerlei Grund, die Aktualität des

Behördenauszugs vom 18. Dezember 2023 aufgrund der dort registrierten

(alten) Adressangaben und Bewilligungssituation in Zweifel zu ziehen, da der

Behördenauszug diesbezüglich nicht die aktuellen Daten, sondern den Datenstand

zum Registrierungszeitpunkt wiedergibt. Ebenso wenig besteht Raum dafür, die

damalige strafrechtliche Verurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren

nachträglich infrage zu stellen und zu relativieren. Sodann ist es entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs rechtsverletzend, die

Erteilung der Niederlassungsbewilligungen von höheren Anforderungen abhängig zu

machen als die in Kenntnis der Vorstrafe vorangegangene Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten kann.

Jedoch ist die registrierte

Strafe selbst weder hinreichend aktuell noch ausreichend erheblich, um der

vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen.

Zugleich kann aber nicht von einem vorbildlichen Legalverhalten gesprochen

werden, welches andere Integrationsdefizite allenfalls aufwiegen könnte, zumal

die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung vorausgesetzt werden darf und

keine besondere Leistung darstellt.

Ansonsten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer die hiesige Ordnung nicht beachten oder die Werte der

Bundesverfassung nicht respektieren würde.

Die diesbezügliche Integration ist damit als genügend zu

beurteilen.

5.5

5.5.1

Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a

AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen

und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration

insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu

prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht

schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen

sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der

Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die

Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 1. Februar

2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3;

vgl. auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).

5.5.2

Der Beschwerdeführer verfügt erst seit dem 14. Dezember 2018 über eine

Aufenthaltsbewilligung. Zuvor hielt er sich rund 4 ¾ Jahre als

Asylbewerber bzw. vorläufig Aufgenommener im Land auf. Auch wenn dem teilweise

prekären Aufenthalt vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht

gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund der langen

Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung in der Schweiz

ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer noch in der besonders prägenden

Adoleszenz in das Land einreiste. Sodann lassen auch seine mündlichen

Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und seine insgesamt

gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration

schliessen. Die soziale Integration ist damit entgegen den Vorinstanzen

ebenfalls als ausreichend zu erachten.

5.6 Insgesamt

erfüllt der Beschwerdeführer damit inzwischen alle massgeblichen

Integrationskriterien, wobei hinreichende schriftliche Deutschkenntnisse erst

im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurden. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2

AIG sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.

5.7 Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,

15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024,

VB.2023.00677, E. 6.1).

Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen

für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die

Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Anders als bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus

wichtigen Gründen nach Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem

Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD

über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015

[ZV-EJPD] e contrario).

6.

6.1 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.

Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem

in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann

hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.

Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche

im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.

Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April

2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

6.2 Der

Beschwerdeführer wies trotz wiederholter Aufforderung zur Nachreichung eines

entsprechenden Sprachzertifikats erst im Beschwerdeverfahren (knapp) genügende

Deutschkenntnisse im schriftlichen Bereich nach. Sodann ist die sprachliche

Integration vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben worden und ist die übrige

Integration des Beschwerdeführers nicht derart positiv verlaufen, als dass die

Vorinstanzen hierdurch die grundsätzlich kumulativ zu erfüllenden sprachlichen

Anforderungen als kompensiert erachten mussten (zur Kompensationsmöglichkeit

vgl. VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00414, E. 2.6; VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1). Ebenso wenig wurden vor den Vorinstanzen

besondere persönliche Verhältnisse geltend gemacht, die im Sinn von Art. 77f

VZAE zu berücksichtigen gewesen wären. Basierend auf den damaligen Aktenstand

erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung damit zumindest nicht rechtsverletzend, wenngleich im

Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung allenfalls auch ein anderes

Ergebnis (noch) vertretbar gewesen wäre. Die vorinstanzlichen Entscheide

erfolgten damit rechtsfehlerfrei und der Beschwerdeführer muss sich selbst

vorhalten lassen, mit der Nachreichung eines Sprachzertifikats zu seinen

schriftlichen Sprachkenntnissen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet zu

haben. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem

Verursacherprinzip kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen neu zu regeln.

6.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer hingegen als

obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten dem Migrationsamt

aufzuerlegen, nachdem diesem zumindest vorgehalten werden kann, nach der erst

nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Nachreichung des Goethe-Zertifikats

keine Neubeurteilung vorgenommen und dem Verwaltungsgericht keine

entsprechenden (Neu-)Anträge gestellt zu haben. Getreu dem Verursacherprinzip

ist aber bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass

das entscheidwesentliche Sprachzertifikat erst spät im Beschwerdeverfahren und

nach dem Schriftenwechsel nachgereicht wurde, weshalb sich lediglich die

Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren rechtfertigt.

7.

Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat keine

unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn auf Seite 8 der

Beschwerdeschrift Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde

und dem Erfordernis einer Rechtsvertretung gemacht werden. Ohnehin wäre ein

entsprechendes Gesuch schon aufgrund der fehlenden Prozessbedürftigkeit des

Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im

bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 15. März 2024 und

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids Nr. 2024.0207 der

Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00451 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).