VB.2024.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00453
29. August 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00453
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit etwa 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in E.
B. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen
Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot sie C für
dieselbe Dauer, mit A Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte A das
Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem sie mit Verfügung vom
2.
August 2024 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die
Stadtpolizei lediglich einen Entwurf ihres Rapports eingereicht hatte, wies die
Haftrichterin das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 6. August 2024 ab
(Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine
(Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu
(Dispositivziffer 3).
III.
A. Daraufhin
gelangte A, nun vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom
12.
August 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter
zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024
aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht
zurückzuweisen. Eventualiter sei ein reformatorischer Entscheid zu fällen und
seien die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate
zu verlängern. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Schutzmassnahmen
bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu verlängern. Daneben
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
B. Während
die Kantonspolizei mit Eingabe vom 16. August 2024 unter Beilage der
definitiven Version ihres Rapports sinngemäss die Verlängerung der
Schutzmassnahmen beantragte, verzichtete die Haftrichterin mit Eingabe vom
19.
August 2024 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
C. Am
20.
August 2024 reichte A Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen
nach. Auf telefonische Aufforderung hin liess Rechtsanwältin B dem
Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. August 2024 ihre Honorarnote
zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete
Dispositiv
Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG).
2.3 Die
mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das
Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht
dar. Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts,
denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel
aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners
weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die
Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber
erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand
der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr,
15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner die kürzlich am Rücken operierte Beschwerdeführerin am
24. Juli 2024, um ca. 21.00 Uhr, in der ehelichen Wohnung daran
gehindert habe, auf die Toilette zu gehen. Er habe sie mit seiner flachen Hand
wieder ins Schlafzimmer gestossen, beleidigt und durch seinen stark
alkoholisierten Zustand eingeschüchtert.
3.2 Die
Haftrichterin erwog im Urteil vom 6. August 2024, Schutzmassnahmen nach
GSG seien auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen ein sofortiger
Schutz der gefährdeten Person notwendig sei, während für Situationen, in
welchen länger dauernde Massnahmen notwendig seien, vordergründig solche des
Zivilrechts zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführerin schildere
"diverses aggressives Verhalten" des Beschwerdegegners, mithin
Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten. Diese lägen jedoch allesamt in der (näheren)
Vergangenheit, und die Beschwerdeführerin habe es damals nicht für nötig
erachtet, Gewaltschutzmassnahmen zu beantragen bzw. die Polizei zu
kontaktieren. Im Wesentlichen schildere die Beschwerdeführerin einen Vorfall
vom 24. Juli 2024, als der Beschwerdegegner sie während ihrer Genesung von
einer Rückenoperation auf dem Weg zur Toilette kräftig gestossen habe, sodass
sie sich ernsthaft Sorgen um ihren Rücken gemacht und sich dazu veranlasst
gesehen habe, die Polizei zu kontaktieren. Ebenso führe die Kantonspolizei in
der Verfügung vom 24. Juli 2024 aus, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin daran gehindert habe, auf die Toilette zu gehen, und sie
dazu mit der flachen Hand in ihr Zimmer zurückgestossen habe sowie, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand andauernd
verbal einschüchtere und beleidige. Das Schubsen und Beleidigen – so die
Haftrichterin – erreiche indes die Intensität eines häuslichen
Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG nicht. Hinsichtlich der
weiteren, durchaus glaubhaft gemachten Vorwürfe fehle es demgegenüber an der
erforderlichen Aktualität, weshalb bereits von einer zwischenzeitlichen
Deeskalation der akuten Gefährdungssituation auszugehen sei.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 12. August 2024 geltend, die
Haftrichterin habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt. So
scheine sie sich ausschliesslich auf den (provisorischen) Polizeirapport vom
30. Juli 2024 zu stützen, der lediglich Tätlichkeiten und eine
Beschimpfung seitens des Beschwerdegegners vermerke, während sie ausser Acht
lasse, dass dem Beschwerdegegner auch eine Nötigung vorzuwerfen sei, indem er
sie – die Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund der aggressiven
Grundstimmung und der konstant herrschenden Drohkulisse daran gehindert habe,
die Toilette aufzusuchen. Von der Haftrichterin ebenfalls nicht berücksichtigt
worden sei der Umstand, dass sie sich derzeit von einer Rückenoperation erhole,
was sie aktuell psychisch und physisch besonders vulnerabel und besonders
schutzbedürftig mache. Ebenso wenig bedacht habe die Haftrichterin, dass der
Beschwerdegegner, nachdem er sie – die Beschwerdeführerin – am fraglichen Abend
erfolgreich daran gehindert habe, die Toilette aufzusuchen, nicht von ihr
abgelassen habe und ihr ins Zimmer gefolgt sei, um sie grundlos tätlich
anzugehen. Sie verfüge in der ehelichen Wohnung über keinerlei
Rückzugsmöglichkeiten, um sich in einer Akutsituation zurückziehen zu können,
zumal der Beschwerdegegner sie daran hindere, die Wohnung zu verlassen und
Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen. Auch dies verschärfe ihre
Gefährdungssituation. Weiter treffe es nicht zu, dass es den übrigen Vorfällen
an der erforderlichen Aktualität mangle. Derzeit komme es täglich zu häuslicher
Gewalt. Nur gerade drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 habe ihr
der Beschwerdegegner damit gedroht, sie zu töten. In den letzten Tagen und
Wochen habe sich die häusliche Gewalt sukzessive gesteigert und es seien
weitere Eskalationen zu befürchten, umso mehr, als sie dem Beschwerdegegner
ihre definitive Trennungsabsicht mitgeteilt habe. Ausser Acht gelassen habe die
Haftrichterin auch die psychische Gewalt, die vom Beschwerdegegner ausgehe. Er
beschimpfe sie täglich, schränke sie in ihrer Bewegungsfreiheit ein, lasse sie
nachts nicht in Ruhe schlafen und verlange von ihr, ihn zu Hause zu
"bedienen". Diese dauerhafte Stresssituation beeinträchtige zudem den
Heilungsprozess nach der Rückenoperation. Dass die Gefährdungssituation nach
wie vor akut sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der gemeinsame,
erwachsene Sohn aktuell bei ihr zu Hause schlafe, um eine weitere Eskalation zu
vermeiden. Schliesslich habe es die Haftrichterin zu Unrecht unterlassen, die
im Polizeirapport erwähnte Fotodokumentation beizuziehen, die eine genauere
Einschätzung der Gefährdungssituation erlaubt hätte. Dies gelte umso mehr, als
die Haftrichterin keine Anhörung durchgeführt und sich kein eigenes Bild über
ihre – der Beschwerdeführerin – aktuelle gesundheitliche Verfassung und
Schutzbedürftigkeit gemacht habe. Ebenfalls nicht abgeklärt habe sie, welche
Vorfälle häuslicher Gewalt es in der Vergangenheit gegeben habe; gemäss dem
Polizeirapport seien insofern mehrere Vorfälle bei der Polizei verzeichnet.
Zusammengefasst habe die Haftrichterin das Ausmass der häuslichen Gewalt
unrichtig festgestellt und zu Unrecht eine akute Gefährdungssituation verneint,
indem sie sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt
habe. Auch habe sie nur unzureichend begründet, weshalb eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt sei, und wie sie zum Schluss gelange, es
sei bereits eine Deeskalation erfolgt. Damit werde ihr – der
Beschwerdeführerin – rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1 Die Rügen
der Beschwerdeführerin erweisen sich als begründet. Den Akten lassen sich
durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation
entnehmen (vgl. zu deren Merkmalen Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche
Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons
Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).
Zu erwähnen sind vorab die Aussagen des jüngeren Sohns der Parteien gegenüber
der Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch in
der Nacht immer wieder störe, sie täglich beschimpfe und derjenige vom
24. Juli 2024 nicht der erste Vorfall gewesen sei. Auf häusliche Gewalt
weist sodann nicht nur das frühere Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber
der Beschwerdeführerin hin, wovon auch die Haftrichterin ausgeht, sondern
gerade auch der Übergriff vom 24. Juli 2024, der die nunmehr
Streitgegenstand bildenden Schutzmassnahmen auslöste. So schien das Stossen des
Beschwerdegegners gemäss der Beschwerdeführerin von einer hohen Intensität
gewesen zu sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin
jedenfalls damals noch von einer Rückenoperation erholte, womit sie sich – wie
sie geltend macht – in einer besonders vulnerablen Lage befunden haben und
besonders schutzbedürftig gewesen sein dürfte. Sodann sprach die
Beschwerdeführerin bereits in ihrem Verlängerungsgesuch vom 30. Juli 2024
von täglichen Angriffen, wiederholten Todesdrohungen und einer Eskalation in
den letzten Monaten. Mit Beschwerde bringt sie nun vor, der Beschwerdegegner
habe ihr drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 (erneut) damit
gedroht, sie zu töten, und übe täglich psychische Gewalt aus. Wenn die
Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende
Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, das "Schubsen und
Beleidigen" könne nicht als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG
qualifiziert werden, überzeugt dies somit nicht. Vielmehr wäre es angezeigt
gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner, von dem
keinerlei Aussagen vorliegen, nachdem er aufgrund seines alkoholisierten
Zustands am 24. Juli 2024 keine Angaben gegenüber der Mitbeteiligten
machen konnte, persönlich anzuhören. Aber auch in Bezug auf die Frage des
Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte sich eine solche
Anhörung aufgedrängt. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es seit Jahren immer
wieder zu häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners kommen, weshalb
gegenüber diesem auch schon mehrmals Gewaltschutzverfügungen erlassen worden
seien; dem definitiven Rapport der Mitbeteiligten zufolge wurden vor der
Verfügung vom 24. Juli 2024 zweimal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die
Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die
Haftrichterin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich die Situation
zwischen den Parteien im Nachgang zu den Ereignissen vom 24. Juli 2024
wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf.
4.2 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde und die
Haftrichterin deswegen die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des
Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass
beurteilen konnte. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.
Demgemäss ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024 zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum
Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Ein
reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mindestens in diesem Fall
nicht infrage.
5.
Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht
ausreichend abgeklärt und wird die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdeführerin unter Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der
Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den vorliegenden Umständen,
insbesondere aufgrund des nach der Rückenoperation ausgeprägten
Ruhebedürfnisses der Beschwerdeführerin, erscheint es aber angezeigt, die
Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024
– wie von der Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).
6.
6.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip
zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der mangelhaften
Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem
Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.-
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'621.50, als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(hinten E. 6.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrer
Rechtsvertreterin zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Der
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.
6.2 Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.3
6.3.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
6.3.1.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.3.1.2
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die
Beschwerdeführerin, die beschränkten Deutschkenntnisse und die derzeitige
physische Verfassung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist
der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3.1.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr; LS. 175.252) erhält die unentgeltliche
Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3)
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss
§ 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche
Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Rechtsanwältin B macht in
ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten
geltend. Dies erscheint für ein Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze,
jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Die
geltend gemachten Barauslagen (Fr. 61.60) sind nicht zu beanstanden. In
Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von
Fr. 1'621.50 (vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin B demzufolge mit
Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende (Rückweisungs-)Entscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 des Urteils der Haftrichterin vom 6. August 2024
wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das
Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die
Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024
werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der
Haftrichterin gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der
Beschwerdegegner bis dahin aus der ehelichen Wohnung an der D-Strasse 01
in E weggewiesen: Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der
Planbeilage der Verfügung vom 24. Juli 2024 zu betreten und mit der
Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50
(Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die
Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.