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Entscheid

VB.2024.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00453

29. August 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25608)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00453

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit etwa 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in E.

B. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen

Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot sie C für

dieselbe Dauer, mit A Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte A das

Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem sie mit Verfügung vom

2.

August 2024 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die

Stadtpolizei lediglich einen Entwurf ihres Rapports eingereicht hatte, wies die

Haftrichterin das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 6. August 2024 ab

(Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine

(Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu

(Dispositivziffer 3).

III.

A. Daraufhin

gelangte A, nun vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom

12.

August 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter

zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024

aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht

zurückzuweisen. Eventualiter sei ein reformatorischer Entscheid zu fällen und

seien die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate

zu verlängern. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Schutzmassnahmen

bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu verlängern. Daneben

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

B. Während

die Kantonspolizei mit Eingabe vom 16. August 2024 unter Beilage der

definitiven Version ihres Rapports sinngemäss die Verlängerung der

Schutzmassnahmen beantragte, verzichtete die Haftrichterin mit Eingabe vom

19.

August 2024 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

C. Am

20.

August 2024 reichte A Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen

nach. Auf telefonische Aufforderung hin liess Rechtsanwältin B dem

Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. August 2024 ihre Honorarnote

zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete

Dispositiv

Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG).

2.3 Die

mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das

Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht

dar. Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts,

denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel

aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners

weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die

Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber

erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand

der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,

wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr,

15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner die kürzlich am Rücken operierte Beschwerdeführerin am

24. Juli 2024, um ca. 21.00 Uhr, in der ehelichen Wohnung daran

gehindert habe, auf die Toilette zu gehen. Er habe sie mit seiner flachen Hand

wieder ins Schlafzimmer gestossen, beleidigt und durch seinen stark

alkoholisierten Zustand eingeschüchtert.

3.2 Die

Haftrichterin erwog im Urteil vom 6. August 2024, Schutzmassnahmen nach

GSG seien auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen ein sofortiger

Schutz der gefährdeten Person notwendig sei, während für Situationen, in

welchen länger dauernde Massnahmen notwendig seien, vordergründig solche des

Zivilrechts zur Verfügung stünden. Die Beschwerdeführerin schildere

"diverses aggressives Verhalten" des Beschwerdegegners, mithin

Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten. Diese lägen jedoch allesamt in der (näheren)

Vergangenheit, und die Beschwerdeführerin habe es damals nicht für nötig

erachtet, Gewaltschutzmassnahmen zu beantragen bzw. die Polizei zu

kontaktieren. Im Wesentlichen schildere die Beschwerdeführerin einen Vorfall

vom 24. Juli 2024, als der Beschwerdegegner sie während ihrer Genesung von

einer Rückenoperation auf dem Weg zur Toilette kräftig gestossen habe, sodass

sie sich ernsthaft Sorgen um ihren Rücken gemacht und sich dazu veranlasst

gesehen habe, die Polizei zu kontaktieren. Ebenso führe die Kantonspolizei in

der Verfügung vom 24. Juli 2024 aus, dass der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin daran gehindert habe, auf die Toilette zu gehen, und sie

dazu mit der flachen Hand in ihr Zimmer zurückgestossen habe sowie, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand andauernd

verbal einschüchtere und beleidige. Das Schubsen und Beleidigen – so die

Haftrichterin – erreiche indes die Intensität eines häuslichen

Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG nicht. Hinsichtlich der

weiteren, durchaus glaubhaft gemachten Vorwürfe fehle es demgegenüber an der

erforderlichen Aktualität, weshalb bereits von einer zwischenzeitlichen

Deeskalation der akuten Gefährdungssituation auszugehen sei.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 12. August 2024 geltend, die

Haftrichterin habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt. So

scheine sie sich ausschliesslich auf den (provisorischen) Polizeirapport vom

30. Juli 2024 zu stützen, der lediglich Tätlichkeiten und eine

Beschimpfung seitens des Beschwerdegegners vermerke, während sie ausser Acht

lasse, dass dem Beschwerdegegner auch eine Nötigung vorzuwerfen sei, indem er

sie – die Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund der aggressiven

Grundstimmung und der konstant herrschenden Drohkulisse daran gehindert habe,

die Toilette aufzusuchen. Von der Haftrichterin ebenfalls nicht berücksichtigt

worden sei der Umstand, dass sie sich derzeit von einer Rückenoperation erhole,

was sie aktuell psychisch und physisch besonders vulnerabel und besonders

schutzbedürftig mache. Ebenso wenig bedacht habe die Haftrichterin, dass der

Beschwerdegegner, nachdem er sie – die Beschwerdeführerin – am fraglichen Abend

erfolgreich daran gehindert habe, die Toilette aufzusuchen, nicht von ihr

abgelassen habe und ihr ins Zimmer gefolgt sei, um sie grundlos tätlich

anzugehen. Sie verfüge in der ehelichen Wohnung über keinerlei

Rückzugsmöglichkeiten, um sich in einer Akutsituation zurückziehen zu können,

zumal der Beschwerdegegner sie daran hindere, die Wohnung zu verlassen und

Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen. Auch dies verschärfe ihre

Gefährdungssituation. Weiter treffe es nicht zu, dass es den übrigen Vorfällen

an der erforderlichen Aktualität mangle. Derzeit komme es täglich zu häuslicher

Gewalt. Nur gerade drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 habe ihr

der Beschwerdegegner damit gedroht, sie zu töten. In den letzten Tagen und

Wochen habe sich die häusliche Gewalt sukzessive gesteigert und es seien

weitere Eskalationen zu befürchten, umso mehr, als sie dem Beschwerdegegner

ihre definitive Trennungsabsicht mitgeteilt habe. Ausser Acht gelassen habe die

Haftrichterin auch die psychische Gewalt, die vom Beschwerdegegner ausgehe. Er

beschimpfe sie täglich, schränke sie in ihrer Bewegungsfreiheit ein, lasse sie

nachts nicht in Ruhe schlafen und verlange von ihr, ihn zu Hause zu

"bedienen". Diese dauerhafte Stresssituation beeinträchtige zudem den

Heilungsprozess nach der Rückenoperation. Dass die Gefährdungssituation nach

wie vor akut sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der gemeinsame,

erwachsene Sohn aktuell bei ihr zu Hause schlafe, um eine weitere Eskalation zu

vermeiden. Schliesslich habe es die Haftrichterin zu Unrecht unterlassen, die

im Polizeirapport erwähnte Fotodokumentation beizuziehen, die eine genauere

Einschätzung der Gefährdungssituation erlaubt hätte. Dies gelte umso mehr, als

die Haftrichterin keine Anhörung durchgeführt und sich kein eigenes Bild über

ihre – der Beschwerdeführerin – aktuelle gesundheitliche Verfassung und

Schutzbedürftigkeit gemacht habe. Ebenfalls nicht abgeklärt habe sie, welche

Vorfälle häuslicher Gewalt es in der Vergangenheit gegeben habe; gemäss dem

Polizeirapport seien insofern mehrere Vorfälle bei der Polizei verzeichnet.

Zusammengefasst habe die Haftrichterin das Ausmass der häuslichen Gewalt

unrichtig festgestellt und zu Unrecht eine akute Gefährdungssituation verneint,

indem sie sich mit wesentlichen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt

habe. Auch habe sie nur unzureichend begründet, weshalb eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt sei, und wie sie zum Schluss gelange, es

sei bereits eine Deeskalation erfolgt. Damit werde ihr – der

Beschwerdeführerin – rechtliches Gehör verletzt.

4.

4.1 Die Rügen

der Beschwerdeführerin erweisen sich als begründet. Den Akten lassen sich

durchaus Anzeichen für eine – auch fortbestehende – häusliche Gewaltsituation

entnehmen (vgl. zu deren Merkmalen Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche

Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons

Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).

Zu erwähnen sind vorab die Aussagen des jüngeren Sohns der Parteien gegenüber

der Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auch in

der Nacht immer wieder störe, sie täglich beschimpfe und derjenige vom

24. Juli 2024 nicht der erste Vorfall gewesen sei. Auf häusliche Gewalt

weist sodann nicht nur das frühere Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber

der Beschwerdeführerin hin, wovon auch die Haftrichterin ausgeht, sondern

gerade auch der Übergriff vom 24. Juli 2024, der die nunmehr

Streitgegenstand bildenden Schutzmassnahmen auslöste. So schien das Stossen des

Beschwerdegegners gemäss der Beschwerdeführerin von einer hohen Intensität

gewesen zu sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin

jedenfalls damals noch von einer Rückenoperation erholte, womit sie sich – wie

sie geltend macht – in einer besonders vulnerablen Lage befunden haben und

besonders schutzbedürftig gewesen sein dürfte. Sodann sprach die

Beschwerdeführerin bereits in ihrem Verlängerungsgesuch vom 30. Juli 2024

von täglichen Angriffen, wiederholten Todesdrohungen und einer Eskalation in

den letzten Monaten. Mit Beschwerde bringt sie nun vor, der Beschwerdegegner

habe ihr drei Tage vor dem Vorfall vom 24. Juli 2024 (erneut) damit

gedroht, sie zu töten, und übe täglich psychische Gewalt aus. Wenn die

Haftrichterin lediglich gestützt auf die Akten bzw. ohne weitergehende

Abklärung des Sachverhalts zum Schluss kommt, das "Schubsen und

Beleidigen" könne nicht als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG

qualifiziert werden, überzeugt dies somit nicht. Vielmehr wäre es angezeigt

gewesen, sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdegegner, von dem

keinerlei Aussagen vorliegen, nachdem er aufgrund seines alkoholisierten

Zustands am 24. Juli 2024 keine Angaben gegenüber der Mitbeteiligten

machen konnte, persönlich anzuhören. Aber auch in Bezug auf die Frage des

Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte sich eine solche

Anhörung aufgedrängt. Gemäss der Beschwerdeführerin soll es seit Jahren immer

wieder zu häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners kommen, weshalb

gegenüber diesem auch schon mehrmals Gewaltschutzverfügungen erlassen worden

seien; dem definitiven Rapport der Mitbeteiligten zufolge wurden vor der

Verfügung vom 24. Juli 2024 zweimal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Die

Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die

Haftrichterin nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich die Situation

zwischen den Parteien im Nachgang zu den Ereignissen vom 24. Juli 2024

wieder beruhigt haben soll und keiner (weiteren) Deeskalation mehr bedarf.

4.2 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nur ungenügend erstellt wurde und die

Haftrichterin deswegen die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des

Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht im gebotenen Mass

beurteilen konnte. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.

Demgemäss ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von

Dispositivziffer 1 des Urteils vom 6. August 2024 zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und

des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum

Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Ein

reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die

Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mindestens in diesem Fall

nicht infrage.

5.

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht

ausreichend abgeklärt und wird die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdeführerin unter Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der

Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den vorliegenden Umständen,

insbesondere aufgrund des nach der Rückenoperation ausgeprägten

Ruhebedürfnisses der Beschwerdeführerin, erscheint es aber angezeigt, die

Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024

– wie von der Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

6.

6.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip

zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der mangelhaften

Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem

Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.-

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'621.50, als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(hinten E. 6.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrer

Rechtsvertreterin zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Der

Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.2 Mangels

Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.3

6.3.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.3.1.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.3.1.2

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs einer

Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die

Beschwerdeführerin, die beschränkten Deutschkenntnisse und die derzeitige

physische Verfassung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist

der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3.1.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr; LS. 175.252) erhält die unentgeltliche

Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3)

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss

§ 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche

Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Rechtsanwältin B macht in

ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 20 Minuten

geltend. Dies erscheint für ein Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze,

jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Die

geltend gemachten Barauslagen (Fr. 61.60) sind nicht zu beanstanden. In

Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von

Fr. 1'621.50 (vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin B demzufolge mit

Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.2

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vorliegende (Rückweisungs-)Entscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 1 des Urteils der Haftrichterin vom 6. August 2024

wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das

Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die

Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 24. Juli 2024

werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der

Haftrichterin gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der

Beschwerdegegner bis dahin aus der ehelichen Wohnung an der D-Strasse 01

in E weggewiesen: Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der

Planbeilage der Verfügung vom 24. Juli 2024 zu betreten und mit der

Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50

(Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die

Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 664.75 (inkl. Mehrwertsteuer)

aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.