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Entscheid

VB.2024.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00455

27. November 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25828)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00455

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 30. September

2017 heiratete A, geboren 1994, Staatsangehörige von Tunesien, den damals im

Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C, geboren 1988. Am 23. Juni 2018

reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert

wurde. Am 5. April 2019 gingen aus der Ehe die Zwillinge D und E hervor,

welche eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligungen erhielten.

Am 17. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von C wegen dessen Straffälligkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit und stufte ihn auf eine Aufenthaltsbewilligung zurück.

Den gegen die Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verweigerte das

Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wie

auch der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihnen

eine Ausreisefrist an. C war nach der Rückstufung erneut mehrfach straffällig

geworden und der Sozialhilfebezug der Familie hatte sich weiter erhöht. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. September

2022 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben C und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, welche dieses mit Urteil vom 11. Januar 2023 abwies.

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der (damals noch nicht geschiedenen)

Ehegatten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2024 ebenfalls

ab.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August

2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden. Die Kinder wurden unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut A zugeteilt.

In Nachachtung des Urteils des

Bundesgerichts setzte das Migrationsamt den geschiedenen Ehegatten mit

Schreiben vom 21. März 2024 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und

des Schengen-Raums bis 21. Mai 2024.

B. Am 2. Mai 2024 stellte A ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls, eventualiter ersuchte sie um Erteilung der vorläufigen

Aufnahme bzw. um dessen Beantragung beim Staatssekretariat für Migration.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wies A

erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und ordnete an, dass sie das

Gebiet unverzüglich zu verlassen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung der

Wegweisung wurden ihr Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. Ferner stellte das

Migrationsamt fest, dass A bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen

sei und über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfüge. Das

Einreichen eines Rekurses räume ihr deshalb keine Berechtigung ein, weiterhin

in der Schweiz und im Schengen-Raum zu verbleiben und stehe dem Vollzug der

Wegweisung nicht entgegen.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz bis

am 15. August 2024 zu verlassen habe. Die Begehren um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wies sie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

III. Mit

Beschwerde vom 13. August 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

und ihr der Aufenthalt bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu gestatten.

Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person von Tarig

Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Vorinstanz verzichtete

am 15. August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete am 19. August

2024.

auf Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 lehnte der

Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte eine Frist zur

Zahlung eines Kostenvorschusses an, da A dem Obergericht noch Kosten in der

Höhe von Fr. 3'441.25 schulde und somit einen Kautionsgrund erfülle. Die

Kautionszahlung ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Mit Schreiben vom 30. September 2024 reichte das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Meldung von Sozialhilfebezug der Gemeinde F

vom 13. September 2024, eine Anfrage des kantonalen Sozialamts Zürich vom

25.

September 2024 betreffend Aufenthaltsregelung und ein Schreiben des

Migrationsamts vom 26. September 2024 ein. Zudem reichte es mit Schreiben

vom 11. Oktober 2024 eine E-Mail des Migrationsamts H vom 10. Oktober

2024.

mit Anhang betreffend Anmeldung für den Zutritt zum Gefängnis G sowie

seine Antwort an das Migrationsamt des Kantons H nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Das

Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende

Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die

Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem

bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in

der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit

ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt

damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder

auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im

Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai

2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Generell sind

Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei

vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft

werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle

Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert

werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen

(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,

2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

Wesentlich

ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes

Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1

mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines

einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid

mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung

des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs

vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen

Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,

dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt

(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit

Hinweisen).

2.2

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, es liege keine

wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Migrationsamt

grundsätzlich gehalten gewesen wäre, auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin

nicht einzutreten. Im vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren sei die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des (nun geschiedenen) Ehemannes wie

auch diejenige der Beschwerdeführerin verweigert worden. Die Verweigerung sei

von den Rechtsmittelinstanzen geschützt worden. Mit Urteil vom 20. Februar

2024.

habe das Bundesgericht die Beschwerde der Ehegatten abgewiesen, soweit es

darauf eingetreten sei. Wie bereits die unteren Rechtsmittelinstanzen habe auch

das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2024 bestätigt, dass

sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht auf eine Anspruchsgrundlage berufen könne (E. 1.2.3).

Insbesondere seien die Ansprüche gestützt auf das Recht auf Achtung des

Familienlebens sowie das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) verneint worden. Letzteres

bereits aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz. Daran habe

sich mit dem neuen Gesuch vom 2. Mai 2024, welches kurze Zeit vor Ablauf

der von der Vorinstanz auf den 21. Mai 2024 angesetzten Ausreisefrist

gestellt worden sei, nichts geändert. Weiter habe sich der Sachverhalt

lediglich darin verändert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich

mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2023 geschieden worden

sei. Die Kinder seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die

Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt worden. Das Migrationsamt sei im Rahmen seiner

umfassenden materiellen Prüfung zu Recht zum Schluss gelangt, dass (weiterhin)

keine Gründe vorlägen, der bereits rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Im

Rahmen des früheren ausländerrechtlichen Verfahrens sei festgestellt worden,

dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres kurzen Aufenthalts in der

Schweiz nicht in besonderem Masse in die hiesigen Verhältnisse habe integrieren

können. Die während der Ehegemeinschaft entstandenen Schulden seien ihr im

Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zumindest teilweise vorzuhalten. Die

Beschwerdeführerin sei auch verschuldet, es seien gegen sie Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33 ausgestellt worden. Sodann habe die

Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie in Tunesien über kein

Beziehungsnetz mehr verfüge, in keiner Art und Weise belegt. Dies erscheine

schon angesichts ihrer früheren Besuche bei ihren Familienangehörigen im

Heimatland (zusammen mit den Kindern) und regelmässigen telefonischen Kontakten

zu Eltern und Geschwistern nicht glaubhaft. Dass es für die alleinerziehende Beschwerdeführerin

schwierig werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden, betreffe alle geschiedenen

Frauen in Tunesien gleichermassen. Zudem seien ihre Erwerbsaussichten aufgrund

ihres tunesischen Hochschuldiploms besser als diejenigen ihrer Landsfrauen mit

geringerem Bildungsstand.

2.3

Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Sie macht

zunächst geltend, dass in den vorangehenden ausländerrechtlichen Verfahren die

Prüfung, ob sie aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens ein Anwesenheitsrecht ableiten könne, weitestgehend

auf das Recht auf Familienleben beschränkt habe. Sie lebe seit mittlerweile

sechs Jahren in der Schweiz. Entgegen ihrem Einwand, erachtete das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Februar 2024 die Beendigung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung von Art. 8

EMRK als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und

inwiefern sich die Situation seit dem Entscheid des Bundesgerichts wesentlich

geändert haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin

weist keinen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren auf und es liegen keine

Hinweise auf eine ausgeprägte Integration der Beschwerdeführerin vor, was

bezüglich wirtschaftlicher Integration auch durch die Meldung des

Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde F durch die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni

2024.

bestätigt wird. Die von ihr dargelegten Gründe hätte die

Beschwerdeführerin sodann bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vorbringen können und müssen. Sie kann deshalb keinen

Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten. Gleiches gilt

bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr ihrer Kinder nach Tunesien. Auch

bezüglich der Kinder gelangte das Bundesgericht letztinstanzlich (unter

Berücksichtigung des Kindeswohl) zum Schluss, dass ihnen eine Rückkehr zumutbar

ist, da sie aufgrund ihres jungen Alters noch nicht stark in der Schweiz

verwurzelt seien. Seit dem Entscheid des Bundesgerichts sind bis zur Stellung

des neuen Gesuches gerade einmal etwas mehr als zwei Monate vergangen. Es ist

nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich die Situation der Kinder seither

wesentlich geändert haben soll. Dies gilt auch, wenn seit dem Entscheid des

Bundesgerichts im Februar weitere Monate verstrichen sind, da die Beschwerdeführerin

aus ihrem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten

ableiten kann.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Härtefall geltend

macht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben, da

die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen steht (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00442,

E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rückkehr nach

Tunesien infolge der Scheidung nun nicht mehr im Familienverband gemeinsam mit

ihrem ehemaligen Ehemann möglich sei. Sie werde im Fall einer Rückkehr nach

Tunesien allein für ihr sowie das Auskommen ihrer Kinder sorgen müssen.

Aufgrund Kinderbetreuungspflichten und gesundheitlicher Beschwerden stehe sie

dem Arbeitsmarkt zudem nur eingeschränkt zur Verfügung. In dem Umstand, dass

sie sich mittlerweile von ihrem Ehemann hat scheiden lassen, kann keine wesentliche

Änderung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Wie die

Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, müsste sich die Beschwerdeführerin

in einer Notlage befinden und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssten

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung müsste einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 15. November

2023, VB.2023.00442, E. 3.2). Die Vorinstanzen hielten diesbezüglich fest,

dass die Beschwerdeführerin über ein tunesisches Hochschuldiplom verfüge und

sich bezüglich Erwerbsaussichten in einer besseren Situation als viele

Landsleute mit geringerem Bildungsgrad befinde. Es sei ihr aufgrund ihrer ursprünglichen

Sozialisation und ihres Bildungsabschlusses auch ohne Unterstützung durch ihre

Angehörigen zuzumuten, sich ein neues soziales und berufliches Netz in Tunesien

aufzubauen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen sind nicht zu

beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme würden zudem

auch in der Schweiz bestehen. Auch hier müsste sie eine den Lebensunterhalt

sichernde Arbeitsstelle finden und die Betreuung der Kinder während der

Arbeitszeit organisieren. In ihrem Heimatland sind die Lebenshaltungskosten

zudem geringer und verfügt sie über ein soziales und familiäres Netz, welches sie

nach der Scheidung von ihrem Ehemann unterstützen kann. Es bestehen nach dem

Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt hätten und ihr die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert haben.

2.4

Nach dem

Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Sache somit weder

eine entscheidwesentliche Veränderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten,

weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihres

Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder auf die Prüfung

allfälliger Vollzugshindernisse hat. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das

Migrationsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eintreten

dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die

Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Der Beschwerdeführerin sind jedoch

keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass ihr Gesuch trotz unveränderter

Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde.

Sodann kann sie aus der materiellen Behandlung ihres Gesuchs durch das

Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ihres geltend

gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten.

Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach

Dargelegtem nicht geboten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss

zu verrechnen. Zudem ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin unter Beilage von …;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).