VB.2024.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00458
19. Dezember 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00458
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Center for Urban & Real Estate
Management (CUREM),
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum"
und der Case Study
IV,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A studierte
im akademischen Jahr 2022/2023 am Center for Urban & Real Estate Management
der Universität Zürich im Weiterbildungsstudiengang MAS (Master of Advanced
Studies) in Real Estate. Er absolvierte am 22. August 2022 die
schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und bestand
diese nicht. Eine am 14. Dezember 2022 durchgeführte Wiederholungsprüfung
fiel ebenfalls ungenügend aus. Daraufhin räumte die Studiengangsleitung A
ausserordentlich die Möglichkeit ein, mit der Durchführung einer Fallstudie
("Case Study IV: Objektstrategie [C-Strasse 01, Stadt D]")
das Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" dennoch zu bestehen, wobei diese
aus einer schriftlichen Arbeit und einer Präsentation vor einer Jury bestand.
Am 25. Mai 2023 teilten die Programmleiterin sowie der Präsident des
Leitenden Ausschusses des MAS in Real Estate der Universität Zürich A
schriftlich mit, dass die Fallstudie als nicht bestanden eingestuft worden sei
und er aus dem Studiengang ausgeschlossen werde, da für ihn keine Möglichkeit
mehr bestehe, den Studiengang erfolgreich abzuschliessen.
B. Eine
hiergegen erhobene Einsprache von A wies der Leitende Ausschuss MAS
UZH in Real Estate mit Verfügung vom 15. September 2023 ab.
Erwägungen
II.
Am 19. Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 4. Juli 2024 ab.
III.
Am 14. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellte folgende Anträge:
" 1. Dem Beschwerdeführer sei
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des
zweiten Fehlversuchs im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" zu gewähren;
2.
Dem Beschwerdeführer sei
Gelegenheit zu geben die Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 BV und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung
eines Fehlversuchs zu wiederholen;
3.
Eventualiter: Die Bewertung der
Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) sei gemäss den Anforderungen des
Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu
verbessern.
4.
Die Bewertung des
Wiederholungsversuchs der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum"
sei unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler zu verbessern;
5.
Bewertungsfehler bzw. weitere
Nachträge betreffend die Bewertung der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung
im Raum" sind vorbehalten;
6.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt)
der Beschwerdegegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am
20.
August 2024 und der Leitende Ausschuss MAS UZH am 17. September
2024.
beantragten die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am
27.
September 2024. Der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate hielt
mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 an seinem Antrag fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der alten Verordnung über
Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
19.
Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8
Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 –
25.
Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Titel des rechtlichen Gehörs eine
Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht betreffend
die Korrektur seiner Prüfungsleistungen. Die
entsprechenden Rügen beziehen sich auf die Wiederholungsprüfung vom
14.
Dezember 2022 und die vom Beschwerdeführer als dritter Prüfungsversuch
im April und Mai 2023 angefertigte Fallstudie. Nicht weiter einzugehen ist
vor diesem Hintergrund auf den ersten Prüfungsversuch vom 22. August 2022.
3.2
Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen
sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser
Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich –
kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und
inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die
Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn
die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung
bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die
schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der
Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu
Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019,
E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den
Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen
Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit
auch nachvollziehen zu können (BGr,
6.
Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für
die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623,
E. 4.2).
3.3
Aus den
Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli
2023.
eine Prüfungseinsicht durchführte, bei der eine Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers Einsicht in alle drei abgenommenen Prüfungsleistungen zum
Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sowie die dazugehörigen
Musterlösungen nehmen konnte. Die Rechtsvertreterin war fast zwei Stunden
anwesend und durfte Notizen anfertigen sowie Fragen stellen. Hingegen wurde es
ihr unbestrittenermassen nicht erlaubt, Kopien oder Fotografien zu erstellen.
3.4
3.4.1
Betreffend die Fallstudie als dritten Leistungsnachweis ergibt sich aus den
Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens die
vollständige vom Beschwerdeführer angefertigte Fallstudie einreichte. Ausserdem
liegen auch die Aufgabenstellung sowie der erstellte und ausgefüllte
Bewertungsbogen zur Fallstudie bei den Akten, da der Beschwerdeführer diese als
Beilagen zu seinem Rekurs einreichte. Folglich musste er die entsprechenden
Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben. Dem
Beschwerdeführer lag damit bei Rekurserhebung alles vor, was eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der Bewertung seiner Fallstudie erlaubt hätte.
3.4.2
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers entsprechen die Ausführungen der Prüfungsexpertinnen und
-experten auf dem Bewertungsbogen auch den Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung. Auf vier Seiten werden entlang verschiedener
Bewertungskriterien zahlreiche Stärken und Schwächen der bewerteten Arbeit
sowie der Präsentation detailliert und anhand von Beispielen aufgezeigt und
beschrieben. Soweit der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der Bewertung
geltend macht, sie seien unklar oder vage gehalten, hätte er im Rahmen der
Prüfungseinsicht entsprechende Fragen stellen (lassen) können. Es liegt sodann
in der Natur einer individuell anzufertigenden schriftlichen Arbeit, dass
hierzu keine eigentliche Musterlösung besteht und entsprechend nicht zu jedem
Mangel an der Arbeit im Bewertungsbogen die "erwartete Antwort"
dargelegt werden muss. Der Bewertungsbogen ermöglicht dem Beschwerdeführer,
Kenntnis von den massgeblichen Überlegungen des Expertengremiums zu nehmen,
welche zur Bewertung der Arbeit als ungenügend führten. Entsprechend wäre ihm
möglich, substanziiert darzulegen, inwiefern er mit der Bewertung nicht
einverstanden ist.
3.4.3
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch noch die Herausgabe von Notizen
der Prüfungsexpertinnen und -experten zur Korrektur der schriftlichen
Fallstudie und der Präsentation vom 10. Mai 2023 verlangt, ist er darauf
hinzuweisen, dass die persönlichen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und
Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne
Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht
unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin
überhaupt noch weitere relevante Unterlagen zu den streitbetroffenen
Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers existieren, die ediert werden könnten.
Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in Bezug auf die Fallstudie somit
zu verneinen.
3.5
3.5.1
Betreffend die Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2023 reichte die
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eine Kopie der Prüfung mit den Antworten
des Beschwerdeführers ein. Jedoch wurden einzelne Aufgabenstellungen
geschwärzt. Eine Musterlösung reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dieses
Vorgehen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Herausgabe der Prüfung, der Prüfungsfragen und/oder der
Musterlösung habe und sie als universitärer Grossbetrieb ein erhöhtes
Geheimhaltungsinteresse an entsprechenden Unterlagen habe, das vor allem mit
Blick auf zukünftige Prüfungen ins Gewicht falle. Die Prüfungsverantwortlichen
seien darauf angewiesen, auch auf bereits gestellte Prüfungsfragen und
-aufgaben oder Varianten davon zurückgreifen zu können, was massgeblich
erschwert bzw. verunmöglich würde, wenn die Prüfungen früherer Semester in
Umlauf gebracht würden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzten
Einsprache nach der Prüfungseinsicht die Korrektur einzelner Aufgaben gerügt
habe, seien diese aber ungeschwärzt eingereicht worden.
3.5.2
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, durch das Verbot des
Anfertigens von Fotografien und Kopien bei der Prüfungseinsicht zum einen und
die ungeschwärzte Einreichung im Rekursverfahren nur derjenigen Aufgaben,
welche in der Einsprache bemängelt worden seien, zum anderen, würde sein
Akteneinsichtsrecht verletzt. Hätte er die vollständige Prüfung ungeschwärzt
erhalten, hätte er allenfalls auch gegen weitere Prüfungsfragen substanziiert
vorgehen können.
3.5.3
Dem lässt sich nicht folgen. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich beim
Interesse der Beschwerdegegnerin, gewisse verwendete Prüfungsaufgaben und
-lösungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwenden zu können,
um ein berechtigtes öffentliches Interesse handelt. Zum anderen stellt ein
solches Vorgehen insbesondere dann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
dar, wenn bei der Prüfungseinsicht sämtliche relevanten Unterlagen vorliegen
und der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Prüfungseinsicht genügend Zeit
und die Möglichkeit zur Erstellung von Notizen eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen
VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 4). Dies war hier
unbestrittenermassen der Fall. Somit hatte der Beschwerdeführer auch keinen
Anspruch darauf, nach durchgeführter Prüfungseinsicht weitere Unterlagen von
der Beschwerdegegnerin zu erhalten. Vielmehr wurde er durch die Prüfungseinsicht
vom 12. Juli 2023, bei der er die vollständige Prüfung, die dazugehörige
Musterlösung und seine eigene Lösung unter Gewährung von ausreichend Zeit
analysieren konnte, in die Lage versetzt, substanziiert gegen die aus seiner
Sicht mangelhaften Bewertungselemente vorzugehen. Dies tat er denn mit seiner
Eingabe im Einspracheverfahren vom 31. Juli 2023 auch teilweise.
3.5.4
Im Resultat liegt somit auch betreffend die Wiederholungsprüfung vom
14.
Dezember 2022 keine Gehörsverletzung vor und sind die diesbezüglichen
Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.
3.6
Bei diesem
Ergebnis sind auch die sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers auf erneute
Akteneinsicht betreffend die beiden Prüfungsleistungen abzuweisen.
4.
4.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer betreffend die Fallstudie verschiedene
Verfahrensfehler. So sei die Fallstudie – da er diese als einziger Kandidat
absolviert habe und er eine Präsentation habe halten müssen – den
Prüfungsexperten nicht in anonymisierter Form vorgelegt worden und seien die
Experten im Wissen um die vorherigen Misserfolge des Beschwerdeführers ihm
gegenüber voreingenommen gewesen. Ausserdem sei er bezüglich des Umfangs der
Fallstudie falsch informiert worden.
4.2
Gemäss
§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS
und MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 2. Juni 2021 (Weiterbildungsverordnung Real Estate,
abrufbar unter www.weiterbildungen.uzh.ch > Rechtliche Grundlagen >
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) gilt ein Modul als bestanden, wenn der
dazugehörige Leistungsausweis mit Erfolg erbracht worden ist, wobei ein
Leistungsausweis insbesondere aus (a) mündlichen oder schriftlichen Prüfungen
über den Stoff des Moduls, (b) Referaten im Rahmen eines Moduls, (c)
schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls oder (d) Falldokumentationen
bestehen kann. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der
Programmleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt
(§ 11 Abs. 2 Weiterbildungsverordnung Real Estate). Nach § 11
Abs. 3 der Weiterbildungsverordnung Real Estate kann ein ungenügender
Leistungsnachweis nur einmal wiederholt werden; bei zweimaligem Nichtbestehen
erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.
4.3
Hieraus
folgt zunächst, dass der Programmleitung bei der Gestaltung der
Leistungsnachweise ein erhebliches Ermessen zukommt. Sie überschritt dieses
zwar damit, dass sie dem Beschwerdeführer entgegen der entsprechenden Regelung
von § 11 Abs. 3 Weiterbildungsverordnung Real Estate ausserordentlich
eine dritte Möglichkeit eröffnete, den Leistungsnachweis im Modul 3
"Wertschöpfung im Raum" abzulegen. Diese Ermessensüberschreitung
erfolgte jedoch ausschliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Hingegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder
geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Art, des
Umfangs und der Durchführung des dritten Leistungsnachweises das ihr zustehende
Ermessen widerrechtlich ausgeübt hätte. Insbesondere besteht weder ein Anspruch
auf die anonymisierte Durchführung einer Prüfung (vgl. VGr, 3. September
2008, VB.2008.00014, E. 3.2.3 [nicht veröffentlicht auf www.vgrzh.ch])
noch auf den Beizug eines externen Experten. Betreffend letzteren Punkt sieht
§ 11 Abs. 4 Weiterbildungsverordnung Real Estate gar explizit vor,
dass die Bewertung in der Regel durch die Dozierenden erfolgt, welche die
entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben.
4.4
Ohnehin
ist die Rüge betreffend die behaupteten Ausstandsgründe verspätet. Parteien
sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten,
Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder
absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der
Angelegenheit mitwirkt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43).
Die Zusammensetzung der Jury, welche seine Fallstudie bewerten würde, wurde dem
Beschwerdeführer bei der entsprechenden Vorstellung der Fallstudie am
5.
April 2023 mitgeteilt. Die erste Äusserung des Beschwerdeführers,
welche als Befangenheitsrüge verstanden werden könnte, erfolgte jedoch erst mit
Einsprache vom 23. Juni 2023 und damit nach Erhalt des negativen Resultats
der Fallstudie. Das Gleiche gilt betreffend die übrigen geltend gemachten
Verfahrensmängel: solche sind – soweit möglich – sofort, das heisst,
unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch
auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,
E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020,
E. 5.4; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 6.2, und 11. Januar
2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Mängel bezüglich
Anonymisierung, Auswahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, Wahl der
Form des Leistungsnachweises sowie Umfang der Fallstudie nicht bereits nach
Bekanntgabe der entsprechenden Modalitäten am 5. April 2023 oder zumindest
während der Bearbeitung der Fallstudie hätte rügen können. Da er stattdessen
zunächst das Resultat abwartete und die Verfahrensmängel erst in der Einsprache
gegen den Prüfungsentscheid vorbrachte, hat er den Anspruch auf Geltendmachung
der genannten Verfahrensmängel verwirkt, womit sich weitere Ausführungen hierzu
erübrigen.
5.
5.1
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fallstudie zu Unrecht als ungenügend
bewertet worden sei. Die Ausführungen auf dem Bewertungsbogen sind jedoch
nachvollziehbar und weisen keine offensichtlichen Mängel auf. Soweit die Kritik
des Beschwerdeführers nicht ohnehin nur die Begründungsdichte beschlägt (vgl.
hierzu oben E. 3.4.2), handelt es sich dabei im Kern um eine
Angemessenheitsrüge, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl. zuvor
E. 2.1 f. und § 50 Abs. 2 VRG).
5.2
Das
Gleiche gilt betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an der Korrektur der
Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2022. Zu einem grossen Teil rügt er,
die Bewertung der einzelnen Aufgaben nicht nachvollziehen zu können.
Diesbezüglich wurde zuvor jedoch bereits festgehalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Prüfungseinsicht vom 12. Juni 2023
ausreichend Gelegenheit hatte, die Musterlösung mit seinen eigenen Lösungen
abzugleichen, Fragen hierzu zu stellen und so substanziierte Rügen betreffend die
Prüfungsbewertung zu formulieren. Soweit er darüber hinaus im Wesentlichen bei
mehreren Aufgaben pauschal behauptet, seine Antworten seien korrekt, ohne
hierzu substanziierte Ausführungen zu machen, ist dies – mit Blick auf das den
Prüfungsexpertinnen und -experten zustehende Ermessen – nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit der Bewertung in Frage zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Prüfungsbewertung offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruhen würde.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.