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Entscheid

VB.2024.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00458

19. Dezember 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25887)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00458

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Center for Urban & Real Estate

Management (CUREM),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Prüfung Modul 3 "Wertschöpfung im Raum"

und der Case Study

IV,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A studierte

im akademischen Jahr 2022/2023 am Center for Urban & Real Estate Management

der Universität Zürich im Weiterbildungsstudiengang MAS (Master of Advanced

Studies) in Real Estate. Er absolvierte am 22. August 2022 die

schriftliche Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" und bestand

diese nicht. Eine am 14. Dezember 2022 durchgeführte Wiederholungsprüfung

fiel ebenfalls ungenügend aus. Daraufhin räumte die Studiengangsleitung A

ausserordentlich die Möglichkeit ein, mit der Durchführung einer Fallstudie

("Case Study IV: Objektstrategie [C-Strasse 01, Stadt D]")

das Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" dennoch zu bestehen, wobei diese

aus einer schriftlichen Arbeit und einer Präsentation vor einer Jury bestand.

Am 25. Mai 2023 teilten die Programmleiterin sowie der Präsident des

Leitenden Ausschusses des MAS in Real Estate der Universität Zürich A

schriftlich mit, dass die Fallstudie als nicht bestanden eingestuft worden sei

und er aus dem Studiengang ausgeschlossen werde, da für ihn keine Möglichkeit

mehr bestehe, den Studiengang erfolgreich abzuschliessen.

B. Eine

hiergegen erhobene Einsprache von A wies der Leitende Ausschuss MAS

UZH in Real Estate mit Verfügung vom 15. September 2023 ab.

Erwägungen

II.

Am 19. Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 4. Juli 2024 ab.

III.

Am 14. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und stellte folgende Anträge:

" 1. Dem Beschwerdeführer sei

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des

zweiten Fehlversuchs im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" zu gewähren;

2.

Dem Beschwerdeführer sei

Gelegenheit zu geben die Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 BV und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung

eines Fehlversuchs zu wiederholen;

3.

Eventualiter: Die Bewertung der

Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) sei gemäss den Anforderungen des

Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu

verbessern.

4.

Die Bewertung des

Wiederholungsversuchs der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum"

sei unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler zu verbessern;

5.

Bewertungsfehler bzw. weitere

Nachträge betreffend die Bewertung der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung

im Raum" sind vorbehalten;

6.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt)

der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am

20.

August 2024 und der Leitende Ausschuss MAS UZH am 17. September

2024.

beantragten die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am

27.

September 2024. Der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate hielt

mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der alten Verordnung über

Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

19.

Oktober 1998 [in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8

Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 –

25.

Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Titel des rechtlichen Gehörs eine

Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht betreffend

die Korrektur seiner Prüfungsleistungen. Die

entsprechenden Rügen beziehen sich auf die Wiederholungsprüfung vom

14.

Dezember 2022 und die vom Beschwerdeführer als dritter Prüfungsversuch

im April und Mai 2023 angefertigte Fallstudie. Nicht weiter einzugehen ist

vor diesem Hintergrund auf den ersten Prüfungsversuch vom 22. August 2022.

3.2

Der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen

sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zu Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser

Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich –

kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und

inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die

Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn

die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung

bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die

schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der

Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu

Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019,

E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den

Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen

Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit

auch nachvollziehen zu können (BGr,

6.

Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für

die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623,

E. 4.2).

3.3

Aus den

Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli

2023.

eine Prüfungseinsicht durchführte, bei der eine Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers Einsicht in alle drei abgenommenen Prüfungsleistungen zum

Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sowie die dazugehörigen

Musterlösungen nehmen konnte. Die Rechtsvertreterin war fast zwei Stunden

anwesend und durfte Notizen anfertigen sowie Fragen stellen. Hingegen wurde es

ihr unbestrittenermassen nicht erlaubt, Kopien oder Fotografien zu erstellen.

3.4

3.4.1

Betreffend die Fallstudie als dritten Leistungsnachweis ergibt sich aus den

Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens die

vollständige vom Beschwerdeführer angefertigte Fallstudie einreichte. Ausserdem

liegen auch die Aufgabenstellung sowie der erstellte und ausgefüllte

Bewertungsbogen zur Fallstudie bei den Akten, da der Beschwerdeführer diese als

Beilagen zu seinem Rekurs einreichte. Folglich musste er die entsprechenden

Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben. Dem

Beschwerdeführer lag damit bei Rekurserhebung alles vor, was eine vertiefte

Auseinandersetzung mit der Bewertung seiner Fallstudie erlaubt hätte.

3.4.2

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers entsprechen die Ausführungen der Prüfungsexpertinnen und

-experten auf dem Bewertungsbogen auch den Anforderungen an eine

rechtsgenügliche Begründung. Auf vier Seiten werden entlang verschiedener

Bewertungskriterien zahlreiche Stärken und Schwächen der bewerteten Arbeit

sowie der Präsentation detailliert und anhand von Beispielen aufgezeigt und

beschrieben. Soweit der Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten der Bewertung

geltend macht, sie seien unklar oder vage gehalten, hätte er im Rahmen der

Prüfungseinsicht entsprechende Fragen stellen (lassen) können. Es liegt sodann

in der Natur einer individuell anzufertigenden schriftlichen Arbeit, dass

hierzu keine eigentliche Musterlösung besteht und entsprechend nicht zu jedem

Mangel an der Arbeit im Bewertungsbogen die "erwartete Antwort"

dargelegt werden muss. Der Bewertungsbogen ermöglicht dem Beschwerdeführer,

Kenntnis von den massgeblichen Überlegungen des Expertengremiums zu nehmen,

welche zur Bewertung der Arbeit als ungenügend führten. Entsprechend wäre ihm

möglich, substanziiert darzulegen, inwiefern er mit der Bewertung nicht

einverstanden ist.

3.4.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch noch die Herausgabe von Notizen

der Prüfungsexpertinnen und -experten zur Korrektur der schriftlichen

Fallstudie und der Präsentation vom 10. Mai 2023 verlangt, ist er darauf

hinzuweisen, dass die persönlichen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und

Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne

Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht

unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit weiteren

Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin

überhaupt noch weitere relevante Unterlagen zu den streitbetroffenen

Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers existieren, die ediert werden könnten.

Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in Bezug auf die Fallstudie somit

zu verneinen.

3.5

3.5.1

Betreffend die Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2023 reichte die

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eine Kopie der Prüfung mit den Antworten

des Beschwerdeführers ein. Jedoch wurden einzelne Aufgabenstellungen

geschwärzt. Eine Musterlösung reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dieses

Vorgehen begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf Herausgabe der Prüfung, der Prüfungsfragen und/oder der

Musterlösung habe und sie als universitärer Grossbetrieb ein erhöhtes

Geheimhaltungsinteresse an entsprechenden Unterlagen habe, das vor allem mit

Blick auf zukünftige Prüfungen ins Gewicht falle. Die Prüfungsverantwortlichen

seien darauf angewiesen, auch auf bereits gestellte Prüfungsfragen und

-aufgaben oder Varianten davon zurückgreifen zu können, was massgeblich

erschwert bzw. verunmöglich würde, wenn die Prüfungen früherer Semester in

Umlauf gebracht würden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzten

Einsprache nach der Prüfungseinsicht die Korrektur einzelner Aufgaben gerügt

habe, seien diese aber ungeschwärzt eingereicht worden.

3.5.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, durch das Verbot des

Anfertigens von Fotografien und Kopien bei der Prüfungseinsicht zum einen und

die ungeschwärzte Einreichung im Rekursverfahren nur derjenigen Aufgaben,

welche in der Einsprache bemängelt worden seien, zum anderen, würde sein

Akteneinsichtsrecht verletzt. Hätte er die vollständige Prüfung ungeschwärzt

erhalten, hätte er allenfalls auch gegen weitere Prüfungsfragen substanziiert

vorgehen können.

3.5.3

Dem lässt sich nicht folgen. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich beim

Interesse der Beschwerdegegnerin, gewisse verwendete Prüfungsaufgaben und

-lösungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nochmals verwenden zu können,

um ein berechtigtes öffentliches Interesse handelt. Zum anderen stellt ein

solches Vorgehen insbesondere dann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts

dar, wenn bei der Prüfungseinsicht sämtliche relevanten Unterlagen vorliegen

und der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Prüfungseinsicht genügend Zeit

und die Möglichkeit zur Erstellung von Notizen eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen

VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 4). Dies war hier

unbestrittenermassen der Fall. Somit hatte der Beschwerdeführer auch keinen

Anspruch darauf, nach durchgeführter Prüfungseinsicht weitere Unterlagen von

der Beschwerdegegnerin zu erhalten. Vielmehr wurde er durch die Prüfungseinsicht

vom 12. Juli 2023, bei der er die vollständige Prüfung, die dazugehörige

Musterlösung und seine eigene Lösung unter Gewährung von ausreichend Zeit

analysieren konnte, in die Lage versetzt, substanziiert gegen die aus seiner

Sicht mangelhaften Bewertungselemente vorzugehen. Dies tat er denn mit seiner

Eingabe im Einspracheverfahren vom 31. Juli 2023 auch teilweise.

3.5.4

Im Resultat liegt somit auch betreffend die Wiederholungsprüfung vom

14.

Dezember 2022 keine Gehörsverletzung vor und sind die diesbezüglichen

Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

3.6

Bei diesem

Ergebnis sind auch die sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers auf erneute

Akteneinsicht betreffend die beiden Prüfungsleistungen abzuweisen.

4.

4.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer betreffend die Fallstudie verschiedene

Verfahrensfehler. So sei die Fallstudie – da er diese als einziger Kandidat

absolviert habe und er eine Präsentation habe halten müssen – den

Prüfungsexperten nicht in anonymisierter Form vorgelegt worden und seien die

Experten im Wissen um die vorherigen Misserfolge des Beschwerdeführers ihm

gegenüber voreingenommen gewesen. Ausserdem sei er bezüglich des Umfangs der

Fallstudie falsch informiert worden.

4.2

Gemäss

§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS

und MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 2. Juni 2021 (Weiterbildungsverordnung Real Estate,

abrufbar unter www.weiterbildungen.uzh.ch > Rechtliche Grundlagen >

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) gilt ein Modul als bestanden, wenn der

dazugehörige Leistungsausweis mit Erfolg erbracht worden ist, wobei ein

Leistungsausweis insbesondere aus (a) mündlichen oder schriftlichen Prüfungen

über den Stoff des Moduls, (b) Referaten im Rahmen eines Moduls, (c)

schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls oder (d) Falldokumentationen

bestehen kann. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der

Programmleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt

(§ 11 Abs. 2 Weiterbildungsverordnung Real Estate). Nach § 11

Abs. 3 der Weiterbildungsverordnung Real Estate kann ein ungenügender

Leistungsnachweis nur einmal wiederholt werden; bei zweimaligem Nichtbestehen

erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

4.3

Hieraus

folgt zunächst, dass der Programmleitung bei der Gestaltung der

Leistungsnachweise ein erhebliches Ermessen zukommt. Sie überschritt dieses

zwar damit, dass sie dem Beschwerdeführer entgegen der entsprechenden Regelung

von § 11 Abs. 3 Weiterbildungsverordnung Real Estate ausserordentlich

eine dritte Möglichkeit eröffnete, den Leistungsnachweis im Modul 3

"Wertschöpfung im Raum" abzulegen. Diese Ermessensüberschreitung

erfolgte jedoch ausschliesslich zugunsten des Beschwerdeführers, weshalb darauf

nicht weiter einzugehen ist. Hingegen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder

geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Art, des

Umfangs und der Durchführung des dritten Leistungsnachweises das ihr zustehende

Ermessen widerrechtlich ausgeübt hätte. Insbesondere besteht weder ein Anspruch

auf die anonymisierte Durchführung einer Prüfung (vgl. VGr, 3. September

2008, VB.2008.00014, E. 3.2.3 [nicht veröffentlicht auf www.vgrzh.ch])

noch auf den Beizug eines externen Experten. Betreffend letzteren Punkt sieht

§ 11 Abs. 4 Weiterbildungsverordnung Real Estate gar explizit vor,

dass die Bewertung in der Regel durch die Dozierenden erfolgt, welche die

entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt haben.

4.4

Ohnehin

ist die Rüge betreffend die behaupteten Ausstandsgründe verspätet. Parteien

sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten,

Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder

absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der

Angelegenheit mitwirkt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43).

Die Zusammensetzung der Jury, welche seine Fallstudie bewerten würde, wurde dem

Beschwerdeführer bei der entsprechenden Vorstellung der Fallstudie am

5.

April 2023 mitgeteilt. Die erste Äusserung des Beschwerdeführers,

welche als Befangenheitsrüge verstanden werden könnte, erfolgte jedoch erst mit

Einsprache vom 23. Juni 2023 und damit nach Erhalt des negativen Resultats

der Fallstudie. Das Gleiche gilt betreffend die übrigen geltend gemachten

Verfahrensmängel: solche sind – soweit möglich – sofort, das heisst,

unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch

auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,

E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020,

E. 5.4; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 6.2, und 11. Januar

2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,

weshalb der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Mängel bezüglich

Anonymisierung, Auswahl der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, Wahl der

Form des Leistungsnachweises sowie Umfang der Fallstudie nicht bereits nach

Bekanntgabe der entsprechenden Modalitäten am 5. April 2023 oder zumindest

während der Bearbeitung der Fallstudie hätte rügen können. Da er stattdessen

zunächst das Resultat abwartete und die Verfahrensmängel erst in der Einsprache

gegen den Prüfungsentscheid vorbrachte, hat er den Anspruch auf Geltendmachung

der genannten Verfahrensmängel verwirkt, womit sich weitere Ausführungen hierzu

erübrigen.

5.

5.1

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Fallstudie zu Unrecht als ungenügend

bewertet worden sei. Die Ausführungen auf dem Bewertungsbogen sind jedoch

nachvollziehbar und weisen keine offensichtlichen Mängel auf. Soweit die Kritik

des Beschwerdeführers nicht ohnehin nur die Begründungsdichte beschlägt (vgl.

hierzu oben E. 3.4.2), handelt es sich dabei im Kern um eine

Angemessenheitsrüge, die vor Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl. zuvor

E. 2.1 f. und § 50 Abs. 2 VRG).

5.2

Das

Gleiche gilt betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an der Korrektur der

Wiederholungsprüfung vom 14. Dezember 2022. Zu einem grossen Teil rügt er,

die Bewertung der einzelnen Aufgaben nicht nachvollziehen zu können.

Diesbezüglich wurde zuvor jedoch bereits festgehalten, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Prüfungseinsicht vom 12. Juni 2023

ausreichend Gelegenheit hatte, die Musterlösung mit seinen eigenen Lösungen

abzugleichen, Fragen hierzu zu stellen und so substanziierte Rügen betreffend die

Prüfungsbewertung zu formulieren. Soweit er darüber hinaus im Wesentlichen bei

mehreren Aufgaben pauschal behauptet, seine Antworten seien korrekt, ohne

hierzu substanziierte Ausführungen zu machen, ist dies – mit Blick auf das den

Prüfungsexpertinnen und -experten zustehende Ermessen – nicht geeignet, die

Rechtmässigkeit der Bewertung in Frage zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich,

dass die Prüfungsbewertung offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruhen würde.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.