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Entscheid

VB.2024.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00459

6. November 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25769)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00459

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B

(nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. Ehemann) erhielt 2001 im Rahmen eines

Ehegattennachzugs seiner damals hier niedergelassenen ersten Ehefrau eine

später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung, musste das Land aber

2019 wieder verlassen, nachdem ihm seine Bewilligung wegen zahlreicher

Geldstrafen und Bussen, Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit entzogen

worden war. Am 20. Juli 2020 heiratete er in seiner Heimat die 1990

geborene bulgarische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin

bzw. Ehefrau), mit welcher er am 21. August 2020 eigenen Angaben zufolge

zusammen in die Schweiz einreiste, wo der Ehefrau nach Vorlage eines

Arbeitsvertrags am 19. Oktober 2020 eine fünfjährige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und dem

Beschwerdeführer selbentags eine solche zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt

wurde.

Nachdem sich Hinweise auf eine Scheinehe und ein

fingiertes Arbeitsverhältnis ergaben, wurden die Aufenthaltsbewilligungen

beider Ehegatten zunächst widerrufen, die hiergegen erhobene Beschwerde jedoch

vom Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz am 15. Juni 2022

(VB.2022.00085) gutgeheissen. Das Migrationsamt teilte den Beschwerdeführenden

am 6. Juli 2022 hierauf mit, dass ihre bisherigen Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA bis zum 20. August 2025 weiterhin ihre Gültigkeit behielten.

Die Beschwerdeführerin gründete in der Folge die

inzwischen konkursite D GmbH und der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember

2022 Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH. Nachdem gegen die E AG

und beide Beschwerdeführenden zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse

registriert worden waren und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November

2023 bestätigt hatte, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, widerrief das

Migrationsamt am 5. Februar 2024 erneut die Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA der beiden Beschwerdeführenden, da die originär aufenthaltsberechtigte

Beschwerdeführerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verloren habe, die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt mangels

hinreichender finanzieller Mittel nicht erfüllt seien und sich der Aufenthalt

des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau ableite. Sodann wurde

beiden Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2024

angesetzt.

Die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar 2024

wurde am Folgetag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und

dieser am 7. Februar 2024 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert der

siebentägigen Abholungsfrist abgeholt. Auch ein zweiter Zustellungsversuch mit

Deponierung einer Abholungseinladung am 26. Februar 2024 scheiterte an der

Nichtabholung der Sendung. Die Einschreiben waren hierbei jeweils nur an die

Beschwerdeführerin, nicht aber an den an derselben Adresse gemeldeten

Beschwerdeführer adressiert.

Erwägungen

II.

Am 22. April 2024 erfuhren die Beschwerdeführenden

von ihrer Wohngemeinde, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen widerrufen worden

seien und sie das Land verlassen müssten. Mit Gesuch vom 2. Mai 2024

ersuchte ihr neu mandatierter Rechtsvertreter um die Zustellung der

Verfahrensakten. Zudem wurde vorsorglich um Wiederherstellung der Rekursfrist

ersucht, sollte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist bereits als abgelaufen

erachten. Mit Eingaben vom 7., 10. und 13. Mai 2024 wurden weitere

Unterlagen nachgereicht, wonach sich die Beschwerdeführenden vom 2. Februar

bis Mitte Februar bzw. bis 2. März 2024 in Nordmazedonien aufgehalten

hätten, wo sich der Beschwerdeführer medizinisch habe behandeln lassen.

Am 15. Mai 2024 erhielt der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden elektronische Akteneinsicht.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchten die beiden

Beschwerdeführenden bei der Sicherheitsdirektion darum, die migrationsamtliche

Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und auf einen Widerruf zu

verzichten. Überdies beantragten sie eventualiter erneut die Wiederherstellung

der Rekursfrist.

Hierauf wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Juni

2024.

das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs zufolge

Verspätung nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August

2024.

liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der Rekursentscheid aufzuheben und es sei auf den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verzichten. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde

um eine Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August

2024.

zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den

Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli

2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter

Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage und des

Fristwiederherstellungsgesuchs, während die materiellen Voraussetzungen des

verfügten Bewilligungswiderrufs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden.

2.

2.1

Schriftliche

Anordnungen sind gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG den

Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, das heisst denjenigen, welche durch einen

erstinstanzlichen Hoheitsakt mehr als die Allgemeinheit berührt werden, ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung, Aufhebung oder Änderung

einer Verfügung haben und rechtsmittellegitimiert erscheinen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 64 f.).

Grundsätzlich hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) eine individuelle Mitteilung an jeden

einzelnen Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, sofern diese keine gemeinsame

Vertretung bestimmt haben oder ein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht

(BGE 133 I 201 E. 2.1). Jedoch kann bei zwei an einem Verfahren

beteiligten Ehegatten auf eine gesonderte individuelle Mitteilung unter

Umständen verzichtet werden, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen und

in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Dies rechtfertigt sich

jedoch nur, soweit keine Interessenskonflikte zwischen den Ehegatten

ersichtlich sind und mit einer entsprechenden Weiterleitung gerechnet werden

kann. Die Sendung ist diesfalls an beide Ehegatten gemeinsam zu richten (vgl.

dazu BGE 122 I 139 E. 2, mit Verweis auf die steuerrechtliche Lösung in Art. 113

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

[DBG]; vgl. zur dazugehörigen steuerrechtliche Praxis Martin

Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkten Steuern [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

4.

Auflage, Basel 2022, Art. 113 DBG N. 29 ff.).

2.2

Das

Migrationsamt hat mit Verfügung vom 5. Februar 2024 sowohl die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin als auch diejenige des

Beschwerdeführers widerrufen, womit beide Ehegatten zu mitteilungsberechtigten

und rechtsmittellegitimierten Verfahrensbeteiligten wurden. Gleichwohl

verzichtete das Migrationsamt beim anschliessenden Postversand sowohl auf eine

gesonderte Mitteilung an beide Ehegatten als auch darauf, seine postalischen

Sendungen an beide Ehegatten gemeinsam zu richten. Stattdessen wurden die in

der Folge nicht abgeholten Einschreiben ausschliesslich an die

Beschwerdeführerin adressiert, ohne dass der Ehemann in der Adressanschrift

Erwähnung fand.

2.3

Während

vorliegend aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage der Ehegatten, deren

gemeinsamen Meldeadresse und der intakten Eheverhältnisse grundsätzlich

vertretbar erscheint, dass das Migrationsamt auf eine gesonderte

Entscheidmitteilung an beide Ehegatten verzichtete, erscheint es problematisch,

dass die postalische Sendung lediglich an einen der beiden betroffenen

Ehegatten gerichtet bzw. adressiert wurde. Dies wäre nach dargelegter

Rechtslage nur dort statthaft, wo ein entsprechendes Vertretungsverhältnis

vorliegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorgenommene

Entscheidmitteilung zumindest in formeller Weise das rechtliche Gehör des nicht

adressierten Ehegatten verletzte. Dies zumal der gar nicht adressierte

Beschwerdeführer zwar berechtigt gewesen wäre, das ausschliesslich an seine

Ehefrau gerichtete Einschreiben stellvertretend und fristauslösend für diese in

Empfang zu nehmen oder auf der Poststelle abzuholen (vgl. BGE 122 I 139 E. 1),

sich aber hierfür nicht gleichermassen veranlasst sehen musste wie bei einer

direkten Adressierung an ihn selbst.

Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter

geklärt werden, nachdem im Sinn nachfolgender Ausführungen auch bei der Ehefrau

keine Zustellung zu fingieren ist bzw. von einer solchen erst nach Wahrnehmung

der Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ausgegangen

werden kann.

3.

3.1

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen

Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung

der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu

berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich

anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine

Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsrechtliche

Rekursverfahren anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im

Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der

Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die

Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,

wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung

ist grundsätzlich zu vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).

Mit (fristauslösenden)

Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens-

oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten,

sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt

werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen

Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu

kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn

sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder

Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler

Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.; vgl.

zum Ganzen VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00421, E. 2.1). Dabei ist

auch bei mehrmonatiger Untätigkeit der Behörde mit fristauslösenden

Zustellungen zu rechnen und die Zustellung sicherzustellen. Erst wenn über ein

Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde verstrichen

ist, ist die Pflicht einer verfahrensbeteiligten Person zur Empfangnahme

eingeschriebener Sendungen innert der üblichen Siebentagefrist regelmässig

gelockert (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86; BGr, 1. November

2022, 2C_879/2022, E. 4.2).

3.2

Wie in der

Prozessgeschichte dargelegt, wurde die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar

2024.

zweimal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt, von dieser

jedoch nie abgeholt. Umstritten ist jedoch, ob die Nichtabholung dieser

Einschreiben aufgrund der dargelegten Zustellungsfiktion fristauslösende

Wirkung entfalteten. Während die Vorinstanz von einer verpassten Rekursfrist

ausgeht und Fristwiederherstellungsgründe verneint, vertreten die

Beschwerdeführenden die Ansicht, dass die Zusendung des migrationsamtlichen

Entscheids bereits mangels vorbestehendem Prozessrechtsverhältnis bei beiden

Beschwerdeführenden keine fristauslösende Wirkung entfaltet haben könne.

3.3

Die

Vorinstanz geht aufgrund mehrerer an die Beschwerdeführerin versandte Schreiben

von einem entsprechenden Prozessrechtsverhältnis aus. Das Migrationsamt begann

ab Mai 2023 mit der Überprüfung des Aufenthalts der beiden Beschwerdeführenden.

Eine geplante Befragung durch die Kantonspolizei konnte in der Folge nicht

durchgeführt werden, da die Beschwerdeführenden bei mehreren Wohnungskontrollen

an ihrer gemeinsamen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten und mehrere

polizeiliche Vorladungen nicht bei der Poststelle abgeholt wurden. Mit

Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurde die

Beschwerdeführerin jedoch jeweils schriftlich zur Einreichung von Unterlagen

und Beantwortung verschiedener Fragen zur "Prüfung des

Anwesenheitsverhältnisses" aufgefordert, worauf diese mit Antwortschreiben

vom 7. November 2023 und einer am 20. Dezember 2023 eingegangenen

Eingabe reagierte. Bei letzterer wurden aufforderungsgemäss auch zahlreiche

Lohnbelege ihres Mannes eingereicht. Mit einem nie abgeholten Einschreiben vom

18.

Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin überdies Gelegenheit gegeben,

zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihrem

Ehemann Stellung zu beziehen. Wie später beim Entscheidversand war sämtliche

Korrespondenz hierbei ausschliesslich an die Beschwerdeführerin adressiert,

während der Beschwerdeführer weder das Migrationsamt kontaktierte noch von

diesem direkt kontaktiert wurde.

3.4

Aufgrund

dieser Sachlage kann zumindest beim Beschwerdeführer nicht von einem

Prozessrechtsverhältnis ausgegangen werden: Dieser wurde während des ganzen

migrationsamtlichen Verfahrens kein einziges Mal direkt adressiert, nicht

einmal bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dem

Bewilligungswiderruf.

3.5

Zum

Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheidversands ist aber auch bei der

Beschwerdeführerin ein Prozessrechtsverhältnis zu verneinen, da dieses in der

Regel erst mit der formellen Gehörsgewährung betreffend einem

Bewilligungswiderruf und nicht schon mit der Aufforderung zur Einreichung von

weiteren Unterlagen oder Beantwortung von Fragen entsteht: Anders als bei der

Überprüfung des Anwesenheitsrechts nach Ablaufs der Bewilligungsfrist bzw. im

Rahmen eines Verlängerungsgesuch muss mit einem Widerruf der Bewilligung

grundsätzlich nicht gerechnet werden und vermögen blosse Hinweise auf die

"Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses" regelmässig noch kein

Prozessrechtsverhältnis zu begründen, in welchem mit weiteren behördlichen

Zustellungen zu rechnen ist. Vielmehr können Betroffene bis zur formellen

Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einen allfälligen

Bewilligungswiderruf damit rechnen, dass sich die Sache mit der Nachreichung

der eingeforderten Unterlagen und der Beantwortung der gestellten Fragen ohne

Weiterungen erledigt hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Einschreiben

vom 18. Januar 2024, in welchem ein Bewilligungswiderruf konkret

angekündigt und ihr formell das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, gar nie

abgeholt und befand sich im dargelegten Sinn zu diesem Zeitpunkt auch nicht in

einem Prozessrechtsverhältnis. Dementsprechend konnte sie sich auch nicht bei

der Zusendung des migrationsamtlichen Entscheids vom 5. Februar 2024 in

einem Prozessrechtsverhältnis befunden haben und ist eine entsprechende

Zustellung folglich auch nicht auf den Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist

zu fingieren.

3.6

Die

Zustellung der migrationsamtlichen Verfügung vom 5. Februar 2024 erfolgte

damit erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den gemeinsamen

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der am 15. Mai 2024

elektronisch gewährten Akteneinsicht. Die Rekurserhebung erfolgte damit ohne Weiteres

fristgerecht und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit in

(teilweiser) Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführenden

aufzuheben, wobei nachfolgend noch zu erörtern bleibt, an welche Instanz die

Rückweisung zu erfolgen hat.

Eine Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe

erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage.

4.

4.1

Abschliessend

stellt sich die Frage, ob das Verfahren vorliegend zur materiellen Entscheidung

direkt an das Migrationsamt oder (antragsgemäss) lediglich an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen ist.

4.2

Das

Migrationsamt hat es vorliegend nicht nur versäumt, seinen Entscheid vom 5. Februar

2024.

den Parteien korrekt und fristauslösend zu eröffnen. Es hat darüberhinaus

auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers missachtet und dessen

rechtliches Gehör verletzt, indem es sich in seinen Mitteilungen

ausschliesslich an dessen Ehefrau wandte und auch lediglich dieser Gelegenheit

gab, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung zu nehmen.

4.3

Der

aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör

dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache

zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (anstelle vieler BGE 142 I 86 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter

dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels –

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.;

133.

I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390;

je mit Hinweisen).

4.4

Vorliegend

ist nicht von einer heilbaren Gehörsverletzung auszugehen und ist der komplett

fehlende Einbezug des Beschwerdeführers in das Verfahren derart schwerwiegend,

dass es sich schon zur Vermeidung eines Instanzenverlusts nicht rechtfertigt,

das rechtliche Gehör erst im Rekursverfahren nachzuholen. Sodann leitet sich

das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich vom originären

Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau ab, womit die Bewilligungssituation beider

Eheleute derart eng verknüpft ist, dass eine Aufteilung der Verfahren nicht

sinnvoll erscheint. Die Sache ist deshalb zur erneuten Beurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen, welches beiden Beschwerdeführenden vorgängig

Gelegenheit einzuräumen hat, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung

zu nehmen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den

Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Hierbei darf berücksichtigt werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die

Eintretensfrage zu beschränken hatte und dementsprechend sowohl eine Reduktion

der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr als auch der

Parteientschädigung angebracht ist (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4

Abs. 3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]).

Dementsprechend rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-

zuzüglich Zustellkosten und eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-,

Mehrwertsteuer inbegriffen).

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2024

und Dispositiv-Ziffer I, II und IV sowie die Kostenverteilung in

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids Nr. 2024.0304 der

Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2024 werden aufgehoben.

Die

Sache wird zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0304 in Höhe von insgesamt Fr. 360.-

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für

das Rekursverfahren Nr. 2024.0304 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.