VB.2024.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00459
6. November 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00459
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1980 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B
(nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. Ehemann) erhielt 2001 im Rahmen eines
Ehegattennachzugs seiner damals hier niedergelassenen ersten Ehefrau eine
später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung, musste das Land aber
2019 wieder verlassen, nachdem ihm seine Bewilligung wegen zahlreicher
Geldstrafen und Bussen, Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit entzogen
worden war. Am 20. Juli 2020 heiratete er in seiner Heimat die 1990
geborene bulgarische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin
bzw. Ehefrau), mit welcher er am 21. August 2020 eigenen Angaben zufolge
zusammen in die Schweiz einreiste, wo der Ehefrau nach Vorlage eines
Arbeitsvertrags am 19. Oktober 2020 eine fünfjährige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und dem
Beschwerdeführer selbentags eine solche zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt
wurde.
Nachdem sich Hinweise auf eine Scheinehe und ein
fingiertes Arbeitsverhältnis ergaben, wurden die Aufenthaltsbewilligungen
beider Ehegatten zunächst widerrufen, die hiergegen erhobene Beschwerde jedoch
vom Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz am 15. Juni 2022
(VB.2022.00085) gutgeheissen. Das Migrationsamt teilte den Beschwerdeführenden
am 6. Juli 2022 hierauf mit, dass ihre bisherigen Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA bis zum 20. August 2025 weiterhin ihre Gültigkeit behielten.
Die Beschwerdeführerin gründete in der Folge die
inzwischen konkursite D GmbH und der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember
2022 Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH. Nachdem gegen die E AG
und beide Beschwerdeführenden zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse
registriert worden waren und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November
2023 bestätigt hatte, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, widerrief das
Migrationsamt am 5. Februar 2024 erneut die Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA der beiden Beschwerdeführenden, da die originär aufenthaltsberechtigte
Beschwerdeführerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren habe, die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt mangels
hinreichender finanzieller Mittel nicht erfüllt seien und sich der Aufenthalt
des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau ableite. Sodann wurde
beiden Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2024
angesetzt.
Die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar 2024
wurde am Folgetag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und
dieser am 7. Februar 2024 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert der
siebentägigen Abholungsfrist abgeholt. Auch ein zweiter Zustellungsversuch mit
Deponierung einer Abholungseinladung am 26. Februar 2024 scheiterte an der
Nichtabholung der Sendung. Die Einschreiben waren hierbei jeweils nur an die
Beschwerdeführerin, nicht aber an den an derselben Adresse gemeldeten
Beschwerdeführer adressiert.
Erwägungen
II.
Am 22. April 2024 erfuhren die Beschwerdeführenden
von ihrer Wohngemeinde, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen widerrufen worden
seien und sie das Land verlassen müssten. Mit Gesuch vom 2. Mai 2024
ersuchte ihr neu mandatierter Rechtsvertreter um die Zustellung der
Verfahrensakten. Zudem wurde vorsorglich um Wiederherstellung der Rekursfrist
ersucht, sollte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist bereits als abgelaufen
erachten. Mit Eingaben vom 7., 10. und 13. Mai 2024 wurden weitere
Unterlagen nachgereicht, wonach sich die Beschwerdeführenden vom 2. Februar
bis Mitte Februar bzw. bis 2. März 2024 in Nordmazedonien aufgehalten
hätten, wo sich der Beschwerdeführer medizinisch habe behandeln lassen.
Am 15. Mai 2024 erhielt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden elektronische Akteneinsicht.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchten die beiden
Beschwerdeführenden bei der Sicherheitsdirektion darum, die migrationsamtliche
Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und auf einen Widerruf zu
verzichten. Überdies beantragten sie eventualiter erneut die Wiederherstellung
der Rekursfrist.
Hierauf wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Juni
2024.
das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs zufolge
Verspätung nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 15. August
2024.
liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der Rekursentscheid aufzuheben und es sei auf den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verzichten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde
um eine Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 20. August
2024.
zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den
Vorinstanzen das rechtliche Gehör.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli
2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter
Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage und des
Fristwiederherstellungsgesuchs, während die materiellen Voraussetzungen des
verfügten Bewilligungswiderrufs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden.
2.
2.1
Schriftliche
Anordnungen sind gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG den
Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, das heisst denjenigen, welche durch einen
erstinstanzlichen Hoheitsakt mehr als die Allgemeinheit berührt werden, ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung, Aufhebung oder Änderung
einer Verfügung haben und rechtsmittellegitimiert erscheinen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 64 f.).
Grundsätzlich hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) eine individuelle Mitteilung an jeden
einzelnen Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, sofern diese keine gemeinsame
Vertretung bestimmt haben oder ein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht
(BGE 133 I 201 E. 2.1). Jedoch kann bei zwei an einem Verfahren
beteiligten Ehegatten auf eine gesonderte individuelle Mitteilung unter
Umständen verzichtet werden, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen und
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Dies rechtfertigt sich
jedoch nur, soweit keine Interessenskonflikte zwischen den Ehegatten
ersichtlich sind und mit einer entsprechenden Weiterleitung gerechnet werden
kann. Die Sendung ist diesfalls an beide Ehegatten gemeinsam zu richten (vgl.
dazu BGE 122 I 139 E. 2, mit Verweis auf die steuerrechtliche Lösung in Art. 113
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
[DBG]; vgl. zur dazugehörigen steuerrechtliche Praxis Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkten Steuern [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
4.
Auflage, Basel 2022, Art. 113 DBG N. 29 ff.).
2.2
Das
Migrationsamt hat mit Verfügung vom 5. Februar 2024 sowohl die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin als auch diejenige des
Beschwerdeführers widerrufen, womit beide Ehegatten zu mitteilungsberechtigten
und rechtsmittellegitimierten Verfahrensbeteiligten wurden. Gleichwohl
verzichtete das Migrationsamt beim anschliessenden Postversand sowohl auf eine
gesonderte Mitteilung an beide Ehegatten als auch darauf, seine postalischen
Sendungen an beide Ehegatten gemeinsam zu richten. Stattdessen wurden die in
der Folge nicht abgeholten Einschreiben ausschliesslich an die
Beschwerdeführerin adressiert, ohne dass der Ehemann in der Adressanschrift
Erwähnung fand.
2.3
Während
vorliegend aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage der Ehegatten, deren
gemeinsamen Meldeadresse und der intakten Eheverhältnisse grundsätzlich
vertretbar erscheint, dass das Migrationsamt auf eine gesonderte
Entscheidmitteilung an beide Ehegatten verzichtete, erscheint es problematisch,
dass die postalische Sendung lediglich an einen der beiden betroffenen
Ehegatten gerichtet bzw. adressiert wurde. Dies wäre nach dargelegter
Rechtslage nur dort statthaft, wo ein entsprechendes Vertretungsverhältnis
vorliegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorgenommene
Entscheidmitteilung zumindest in formeller Weise das rechtliche Gehör des nicht
adressierten Ehegatten verletzte. Dies zumal der gar nicht adressierte
Beschwerdeführer zwar berechtigt gewesen wäre, das ausschliesslich an seine
Ehefrau gerichtete Einschreiben stellvertretend und fristauslösend für diese in
Empfang zu nehmen oder auf der Poststelle abzuholen (vgl. BGE 122 I 139 E. 1),
sich aber hierfür nicht gleichermassen veranlasst sehen musste wie bei einer
direkten Adressierung an ihn selbst.
Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter
geklärt werden, nachdem im Sinn nachfolgender Ausführungen auch bei der Ehefrau
keine Zustellung zu fingieren ist bzw. von einer solchen erst nach Wahrnehmung
der Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ausgegangen
werden kann.
3.
3.1
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen
Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu
berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich
anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine
Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).
Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsrechtliche
Rekursverfahren anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im
Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der
Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,
wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung
ist grundsätzlich zu vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).
Mit (fristauslösenden)
Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens-
oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten,
sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt
werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen
Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu
kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn
sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder
Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler
Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.; vgl.
zum Ganzen VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00421, E. 2.1). Dabei ist
auch bei mehrmonatiger Untätigkeit der Behörde mit fristauslösenden
Zustellungen zu rechnen und die Zustellung sicherzustellen. Erst wenn über ein
Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde verstrichen
ist, ist die Pflicht einer verfahrensbeteiligten Person zur Empfangnahme
eingeschriebener Sendungen innert der üblichen Siebentagefrist regelmässig
gelockert (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86; BGr, 1. November
2022, 2C_879/2022, E. 4.2).
3.2
Wie in der
Prozessgeschichte dargelegt, wurde die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar
2024.
zweimal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt, von dieser
jedoch nie abgeholt. Umstritten ist jedoch, ob die Nichtabholung dieser
Einschreiben aufgrund der dargelegten Zustellungsfiktion fristauslösende
Wirkung entfalteten. Während die Vorinstanz von einer verpassten Rekursfrist
ausgeht und Fristwiederherstellungsgründe verneint, vertreten die
Beschwerdeführenden die Ansicht, dass die Zusendung des migrationsamtlichen
Entscheids bereits mangels vorbestehendem Prozessrechtsverhältnis bei beiden
Beschwerdeführenden keine fristauslösende Wirkung entfaltet haben könne.
3.3
Die
Vorinstanz geht aufgrund mehrerer an die Beschwerdeführerin versandte Schreiben
von einem entsprechenden Prozessrechtsverhältnis aus. Das Migrationsamt begann
ab Mai 2023 mit der Überprüfung des Aufenthalts der beiden Beschwerdeführenden.
Eine geplante Befragung durch die Kantonspolizei konnte in der Folge nicht
durchgeführt werden, da die Beschwerdeführenden bei mehreren Wohnungskontrollen
an ihrer gemeinsamen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten und mehrere
polizeiliche Vorladungen nicht bei der Poststelle abgeholt wurden. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurde die
Beschwerdeführerin jedoch jeweils schriftlich zur Einreichung von Unterlagen
und Beantwortung verschiedener Fragen zur "Prüfung des
Anwesenheitsverhältnisses" aufgefordert, worauf diese mit Antwortschreiben
vom 7. November 2023 und einer am 20. Dezember 2023 eingegangenen
Eingabe reagierte. Bei letzterer wurden aufforderungsgemäss auch zahlreiche
Lohnbelege ihres Mannes eingereicht. Mit einem nie abgeholten Einschreiben vom
18.
Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin überdies Gelegenheit gegeben,
zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihrem
Ehemann Stellung zu beziehen. Wie später beim Entscheidversand war sämtliche
Korrespondenz hierbei ausschliesslich an die Beschwerdeführerin adressiert,
während der Beschwerdeführer weder das Migrationsamt kontaktierte noch von
diesem direkt kontaktiert wurde.
3.4
Aufgrund
dieser Sachlage kann zumindest beim Beschwerdeführer nicht von einem
Prozessrechtsverhältnis ausgegangen werden: Dieser wurde während des ganzen
migrationsamtlichen Verfahrens kein einziges Mal direkt adressiert, nicht
einmal bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dem
Bewilligungswiderruf.
3.5
Zum
Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheidversands ist aber auch bei der
Beschwerdeführerin ein Prozessrechtsverhältnis zu verneinen, da dieses in der
Regel erst mit der formellen Gehörsgewährung betreffend einem
Bewilligungswiderruf und nicht schon mit der Aufforderung zur Einreichung von
weiteren Unterlagen oder Beantwortung von Fragen entsteht: Anders als bei der
Überprüfung des Anwesenheitsrechts nach Ablaufs der Bewilligungsfrist bzw. im
Rahmen eines Verlängerungsgesuch muss mit einem Widerruf der Bewilligung
grundsätzlich nicht gerechnet werden und vermögen blosse Hinweise auf die
"Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses" regelmässig noch kein
Prozessrechtsverhältnis zu begründen, in welchem mit weiteren behördlichen
Zustellungen zu rechnen ist. Vielmehr können Betroffene bis zur formellen
Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einen allfälligen
Bewilligungswiderruf damit rechnen, dass sich die Sache mit der Nachreichung
der eingeforderten Unterlagen und der Beantwortung der gestellten Fragen ohne
Weiterungen erledigt hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Einschreiben
vom 18. Januar 2024, in welchem ein Bewilligungswiderruf konkret
angekündigt und ihr formell das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, gar nie
abgeholt und befand sich im dargelegten Sinn zu diesem Zeitpunkt auch nicht in
einem Prozessrechtsverhältnis. Dementsprechend konnte sie sich auch nicht bei
der Zusendung des migrationsamtlichen Entscheids vom 5. Februar 2024 in
einem Prozessrechtsverhältnis befunden haben und ist eine entsprechende
Zustellung folglich auch nicht auf den Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist
zu fingieren.
3.6
Die
Zustellung der migrationsamtlichen Verfügung vom 5. Februar 2024 erfolgte
damit erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den gemeinsamen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der am 15. Mai 2024
elektronisch gewährten Akteneinsicht. Die Rekurserhebung erfolgte damit ohne Weiteres
fristgerecht und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit in
(teilweiser) Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführenden
aufzuheben, wobei nachfolgend noch zu erörtern bleibt, an welche Instanz die
Rückweisung zu erfolgen hat.
Eine Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe
erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage.
4.
4.1
Abschliessend
stellt sich die Frage, ob das Verfahren vorliegend zur materiellen Entscheidung
direkt an das Migrationsamt oder (antragsgemäss) lediglich an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen ist.
4.2
Das
Migrationsamt hat es vorliegend nicht nur versäumt, seinen Entscheid vom 5. Februar
2024.
den Parteien korrekt und fristauslösend zu eröffnen. Es hat darüberhinaus
auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers missachtet und dessen
rechtliches Gehör verletzt, indem es sich in seinen Mitteilungen
ausschliesslich an dessen Ehefrau wandte und auch lediglich dieser Gelegenheit
gab, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung zu nehmen.
4.3
Der
aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (anstelle vieler BGE 142 I 86 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.;
133.
I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390;
je mit Hinweisen).
4.4
Vorliegend
ist nicht von einer heilbaren Gehörsverletzung auszugehen und ist der komplett
fehlende Einbezug des Beschwerdeführers in das Verfahren derart schwerwiegend,
dass es sich schon zur Vermeidung eines Instanzenverlusts nicht rechtfertigt,
das rechtliche Gehör erst im Rekursverfahren nachzuholen. Sodann leitet sich
das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich vom originären
Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau ab, womit die Bewilligungssituation beider
Eheleute derart eng verknüpft ist, dass eine Aufteilung der Verfahren nicht
sinnvoll erscheint. Die Sache ist deshalb zur erneuten Beurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen, welches beiden Beschwerdeführenden vorgängig
Gelegenheit einzuräumen hat, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung
zu nehmen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Hierbei darf berücksichtigt werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die
Eintretensfrage zu beschränken hatte und dementsprechend sowohl eine Reduktion
der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr als auch der
Parteientschädigung angebracht ist (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]).
Dementsprechend rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-
zuzüglich Zustellkosten und eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-,
Mehrwertsteuer inbegriffen).
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2024
und Dispositiv-Ziffer I, II und IV sowie die Kostenverteilung in
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids Nr. 2024.0304 der
Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2024 werden aufgehoben.
Die
Sache wird zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0304 in Höhe von insgesamt Fr. 360.-
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für
das Rekursverfahren Nr. 2024.0304 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.