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Entscheid

VB.2024.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00461

16. Oktober 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25717)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00461

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene indische Staatsbürger A reiste am 29. Januar

2009 erstmals in die Schweiz ein, nachdem ihm für den Besuch einer in Luzern

gelegenen Hotelfachschule eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war. Am 14. Januar

2010 kehrte er wieder nach Indien zurück. In der Folge reiste er am 12. August

2013 abermals in die Schweiz, wo er im Kanton Luzern wiederum eine

Aufenthaltsbewilligung zum Besuch der Hotelfachschule bzw. für ein Praktikum

erhielt, letztmals befristet bis 29. Februar 2016.

Kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung heiratete A

am 16. Februar 2016 in Dänemark die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

griechische Staatsangehörige C (geb. 1989). Daraufhin erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz zwecks Verbleibs bei seiner

Ehefrau. Das Migrationsamt ging davon aus, dass es sich bei der Ehe um eine

Scheinehe handelte und beabsichtigte aus diesem Grund den Widerruf der

erteilten Aufenthaltsbewilligung. Noch vor Erlass einer entsprechenden

Verfügung, schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit Urteil vom 23. Januar

2018.

Am 21. Februar 2018 heiratete A die Schweizerin D

(geb. 1970), woraufhin er erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner neuen Ehefrau erhielt. Im Anschluss an die am 10. September 2021

erfolgte Trennung der Ehegatten schied das Bezirksgericht Uster die Ehe mit

Urteil und Verfügung vom 25. Februar 2022. A erhielt aufgrund der mehr als

dreijährigen Ehedauer eine bis am 22. Februar 2023 befristete

Aufenthaltsbewilligung. Mit Gesuch vom 9. Januar 2023 beantragte A die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn. Gleichzeitig äusserte er, seit

August 2022 mit seiner jetzigen Ehefrau E (ohne Familienname, geb. 1991)

verheiratet zu sein. Er wolle künftig mit ihr und der 2018 geborenen,

gemeinsamen Tochter F in der Schweiz zusammenleben.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A ab und ihn bis am 11. Juli 2024 aus der

Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. August 2024 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

das Migrationsamt sei anzuweisen seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner am 25. Februar 2022

geschiedenen Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau, welche länger als drei Jahre

gedauert hat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu haben.

2.2

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen

einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn-

und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG

erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51

Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die

Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird.

Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl.

BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2;

BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1).

2.3

Für die

Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch

werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit

Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im

massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht

bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis

und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE

127.

11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche

Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge

(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein

(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November

2022, 2C_491/2022, E. 2.1).

2.4

Eine

Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen

Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie

vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das

Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden

Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2;

BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz

hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden

(vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai

2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265

und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer

echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn

einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu

fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;

VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

2.5

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe.

Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu

erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf

nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober

2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise

erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war

(VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die

Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung

bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so

verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der

zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April

2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Tochter des Beschwerdeführers sei im selben Zeitraum

gezeugt worden, in welchem er die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau geschlossen

habe. Zum Zeitpunkt der Aufgabe dieser Ehe sei seine Tochter fast dreijährig

gewesen und er habe eine Beziehung mit der Kindsmutter bzw. seiner jetzigen

Ehefrau geführt. Die Existenz der beiden habe er im nachehelichen

Bewilligungsverfahren verschwiegen, doch die heutigen Eheleute hätten schon

lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau Herz-Emojis

ausgetauscht und sich gegenseitig ihre Liebe bekundet. Dies lasse zweifellos

auf eine Liebesbeziehung schliessen. Zudem sei belegt, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mindestens seit August 2019 in beinahe

täglichem Austausch stehe. Bildschirmfotos aus Telefonaten mit seiner Ehefrau

würden bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter zurückgehen, weshalb keinesfalls

ein lediglich während Indienaufenthalten gelebter loser Kontakt bestehe. Den

Unterlagen zufolge hätten die Eheleute bereits am 25. November 2014 ein

gemeinsames Konto eröffnet. Auf der Geburtsurkunde der Tochter sei ferner

dieselbe Adresse für die Kindsmutter und den Kindsvater aufgeführt. Überdies

liessen auch die Aussagen der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine

einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangene Ehe schliessen. So habe er

sie seiner Familie nie als Ehefrau, sondern stets als Nachbarin vorgestellt.

Kaum zurück aus dem letzten Indienaufenthalt habe er ihr offenbart, sich nun

einbürgern lassen zu wollen, da die Mindestehedauer von drei Jahren ja erfüllt

sei. Er habe sie fast täglich um ihre Dokumente gebeten, woraufhin sie ihn

gefragt habe, weshalb er es denn so eilig habe.

Gesamthaft stehe jedenfalls fest, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der Regelung seines nachehelichen Aufenthalts die

Existenz seiner Tochter bewusst verschwiegen habe, obschon diese Anlass zu

weiteren Abklärungen gegeben hätte. Damit und mit dem Führen einer

Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau habe er den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt, weshalb seine Bewilligung nicht mehr zu

verlängern sei.

3.2

Hiergegen

wendet der Beschwerdeführer ein, beim sexuellen Kontakt mit der Kindsmutter

habe es sich um einen One-Night-Stand bei einer Party gehandelt, an der beide

Alkohol getrunken hätten. Als seine jetzige Ehefrau ihm von der Schwangerschaft

erzählt habe, habe er sich dieser sozialen Verpflichtung wegen seiner ehelichen

Beziehung in der Schweiz verweigert, doch sei seitens der Familie der

Kindsmutter viel Druck ausgeübt worden. Frauen, die in ihrer Heimat ein

uneheliches Kind zur Welt brächten, hätten einen äusserst schweren Stand und es

komme sogar zu Ehrenmorden. Auch Familienangehörige des Mannes seien

regelmässig in Gefahr. Aufgrund der Ausgangslage habe sich seine jetzige

Ehefrau für eine Abtreibung in ein Krankenhaus begeben, doch sei sie wegen

einer schweren Anämie abgewiesen worden. Aufgrund des sozialen Drucks und des

Drucks der Kindsmutter und ihrer Familie habe er sich als Vater des Kindes

eintragen lassen und über die Jahre den Kontakt mit der Kindsmutter gehalten.

Hieraus habe sich ein rein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er habe

sich gegenüber der Kindsmutter jedoch klar dahingehend positioniert, dass er

seiner ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau Vorrang gebe. Er sei in

Indien damals nie als ihr Partner oder Ehemann aufgetreten und sie hätten ihre

Konten erst nach ihrer Heirat zusammengeführt. Ausser dem regelmässigen Kontakt

über WhatsApp und gelegentlichen Besuchen hätte folglich keine Beziehung

bestanden, welche in qualitativer Hinsicht einer Parallelbeziehung entsprochen

hätte. Die Trennung von seiner Schweizer Ehefrau sei auf deren Wunsch erfolgt,

nachdem die Beziehung zur Zeit der Coronapandemie in die Krise geraten sei. Die

Aussagen seiner Ex-Frau im vorliegenden Verfahren seien auf ihren Groll und die

Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung zurückzuführen. Doch sei es erst

nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau zu intensiverem Kontakt mit der

Kindsmutter gekommen. Nicht zuletzt zum Wohl ihrer Tochter hätten sie sich

entschieden zu heiraten. Er habe ab diesem Zeitpunkt begonnen die Kindsmutter

finanziell zu unterstützen. Seine Bemühungen um die Einbürgerung seien ferner

allein auf sein Interesse an einer Polizeiausbildung zurückzuführen, die er nur

mit dem Schweizer Pass absolvieren könne.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde hauptsächlich

darauf, seine eigene Darstellung der Ereignisse derjenigen der Vorinstanz

pauschal gegenüberzustellen. Seine Ausführungen vermögen den Verdacht einer

Scheinehe bzw. einer Parallelbeziehung zu seiner in der Schweiz geführten Ehe

angesichts der aktenkundigen Dokumentation indes nicht ansatzweise zu

widerlegen. So ist zunächst unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des

Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur

Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet

hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich

praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und

somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau

gegenseitig ihre Liebe bekundeten und einander mit Kosenamen wie

"sweety", "sweetheart", "baby" oder

"darling" bezeichneten. Die Nachrichten wurden von diversen Emojis,

welche Herzen und Küsse zum Gegenstand hatten, untermauert. Des Weiteren

äusserte seine jetzige Ehefrau dem Beschwerdeführer gegenüber auch, dass sie

ihn sehr vermisse. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des

Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen

ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst

unglaubwürdig. In den aktenkundigen Unterhaltungen sind auch keinerlei Hinweise

ersichtlich, dass die Kindsmutter und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers

oder ihre Familie ihn wie behauptet unter Druck gesetzt hätte. Ebenso wenig

scheint der Beschwerdeführer oder seine Familie aufgrund der unehelichen

Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau je konkret in Gefahr gewesen zu sein.

Entsprechende Nachweise werden nicht erbracht.

3.3.2

Aus der angeblich durch das "Spital G" ausgestellten Bestätigung,

welche eine beabsichtigte Abtreibung des Kindes des Beschwerdeführers und

seiner jetzigen Ehefrau belegen soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Auf der mehr als sechs Jahre später erstellten Bestätigung

ist nicht ersichtlich, welche medizinische Fachperson diese ausgestellt haben

soll. Ferner ist in der Adresszeile bei den Kontaktangaben die E-Mailadresse

"…" aufgeführt, welche offensichtlich nicht dem genannten Spital

zugehört. Auf dessen Internetseite wird vielmehr die E-Mailadresse "…"

für allgemeine Kontaktanfragen aufgeführt. Gestützt auf das eingereichte

Dokument können somit keine für das vorliegende Verfahren rechtserheblichen

Tatsachen erwiesen werden.

3.3.3

Den eingereichten eidesstattlichen Bestätigungen der Mutter des

Beschwerdeführers sowie seines Schwagers kommt aufgrund des augenfälligen

Näheverhältnisses nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Die Bezeugenden sind

offensichtlich daran interessiert, Aussagen zu Gunsten des eigenen Sohnes bzw.

der eigenen Schwester zu machen. Im Übrigen lassen sich die in den

eingereichten Bestätigungen festgehaltenen Angaben kaum überprüfen, da diese

rein subjektive Erfahrungen wiedergeben. Konkrete Angaben zur Qualität der

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner aktuellen oder früheren

Ehefrau, welche durch objektive Nachweise etwa in Form von Chatnachrichten aus

der damaligen Zeit untermauert würden, fehlen hingegen. Ebenso wenig wurde die

behauptete Depression der Kindsmutter mittels Arztzeugnissen belegt.

3.3.4

Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Dokumente ins Recht, welche die

vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten.

3.3.5

Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die

persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner früheren und jetzigen

Ehefrauen in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres. Wie dargelegt,

beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen

darauf, seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz

gegenüberzustellen, ohne diese jedoch substanziiert zu entkräften. Beweise,

welche seinen Ehewillen betreffend seine Schweizer Ehefrau zumindest hätten

glaubhaft machen können, reichte er trotz der ihm obliegenden

Mitwirkungspflichten keine ein, obschon er aufgrund der dargelegten Sachlage,

welche klare Schlüsse auf eine seit Jahren andauernde Parallelbeziehung

zwischen ihm und seiner jetzigen Ehefrau zulässt, dazu verpflichtet gewesen

wäre. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird durch den Verzicht auf

die beantragten Befragungen somit nicht verletzt.

3.3.6

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen,

gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer

Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der

Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise

unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen

Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen

Voraussetzungen entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 42 AIG.

3.3.7

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich aus folgenden

Gründen als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG: Der

Beschwerdeführer reiste im August 2013 im Alter von 30 Jahren für einen

dauerhaften Verbleib in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt im Land sowie die ihm

erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer ersten gescheiterten Ehe,

bei welcher die Behörde bereits eine Scheinehe vermutete. Im Anschluss ging der

Beschwerdeführer erwiesenermassen eine (zweite) Scheinehe mit einer Schweizerin

ein, weshalb sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz auf einer Täuschung

der Behörden gründet. Die Integration des Beschwerdeführers wird hierdurch

getrübt. In seiner Beschwerde stellt er die Feststellung der Vorinstanz nicht

in Frage, gemäss welcher seine Integration zwar beruflich und sprachlich als

gelungen erachtet werden kann, hingegen nicht über das üblicherweise bei einer

erfolgreichen Integration erwartete Verhalten hinausgeht. Tiefergehende

Beziehungen des Beschwerdeführers mit der hiesigen Bevölkerung sind weder

ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil

seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, in dem seine jetzige Ehefrau, die

gemeinsame Tochter sowie seine Mutter nach wie vor leben. Er ist ferner mit der

indischen Sprache und Kultur unzweifelhaft weiterhin bestens vertraut, weshalb

mit einer raschen Reintegration seinerseits anlässlich der Rückkehr in seine

Heimat zu rechnen ist. Aufgrund seines Alters, des guten Gesundheitszustandes

sowie der familiären Beziehungen in seiner Heimat sollte der Beschwerdeführer

dort leicht wieder Fuss fassen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als

verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung

(Art. 121a der Bundesverfassung [BV])

überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren

Verbleib und dem damit verbundenen, von ihm beabsichtigten Familiennachzug

seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz.

3.3.8

Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 3.3.7).

3.3.9

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend

gemacht noch sind solche gestützt auf die Akten ersichtlich.

3.3.10

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als

rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).