VB.2024.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00461
16. Oktober 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00461
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene indische Staatsbürger A reiste am 29. Januar
2009 erstmals in die Schweiz ein, nachdem ihm für den Besuch einer in Luzern
gelegenen Hotelfachschule eine Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war. Am 14. Januar
2010 kehrte er wieder nach Indien zurück. In der Folge reiste er am 12. August
2013 abermals in die Schweiz, wo er im Kanton Luzern wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung zum Besuch der Hotelfachschule bzw. für ein Praktikum
erhielt, letztmals befristet bis 29. Februar 2016.
Kurz vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung heiratete A
am 16. Februar 2016 in Dänemark die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
griechische Staatsangehörige C (geb. 1989). Daraufhin erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz zwecks Verbleibs bei seiner
Ehefrau. Das Migrationsamt ging davon aus, dass es sich bei der Ehe um eine
Scheinehe handelte und beabsichtigte aus diesem Grund den Widerruf der
erteilten Aufenthaltsbewilligung. Noch vor Erlass einer entsprechenden
Verfügung, schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit Urteil vom 23. Januar
2018.
Am 21. Februar 2018 heiratete A die Schweizerin D
(geb. 1970), woraufhin er erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner neuen Ehefrau erhielt. Im Anschluss an die am 10. September 2021
erfolgte Trennung der Ehegatten schied das Bezirksgericht Uster die Ehe mit
Urteil und Verfügung vom 25. Februar 2022. A erhielt aufgrund der mehr als
dreijährigen Ehedauer eine bis am 22. Februar 2023 befristete
Aufenthaltsbewilligung. Mit Gesuch vom 9. Januar 2023 beantragte A die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn. Gleichzeitig äusserte er, seit
August 2022 mit seiner jetzigen Ehefrau E (ohne Familienname, geb. 1991)
verheiratet zu sein. Er wolle künftig mit ihr und der 2018 geborenen,
gemeinsamen Tochter F in der Schweiz zusammenleben.
Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A ab und ihn bis am 11. Juli 2024 aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. August 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei anzuweisen seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner am 25. Februar 2022
geschiedenen Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau, welche länger als drei Jahre
gedauert hat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu haben.
2.2
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen
einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn-
und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG
erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die
Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird.
Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl.
BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2;
BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1).
2.3
Für die
Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch
werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit
Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im
massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht
bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis
und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE
127.
11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
(Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein
(BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November
2022, 2C_491/2022, E. 2.1).
2.4
Eine
Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen
Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das
Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden
Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2;
BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz
hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden
(vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai
2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265
und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer
echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn
einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu
fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;
VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
2.5
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe.
Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf
nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober
2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise
erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war
(VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die
Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung
bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so
verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der
zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April
2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Tochter des Beschwerdeführers sei im selben Zeitraum
gezeugt worden, in welchem er die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau geschlossen
habe. Zum Zeitpunkt der Aufgabe dieser Ehe sei seine Tochter fast dreijährig
gewesen und er habe eine Beziehung mit der Kindsmutter bzw. seiner jetzigen
Ehefrau geführt. Die Existenz der beiden habe er im nachehelichen
Bewilligungsverfahren verschwiegen, doch die heutigen Eheleute hätten schon
lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau Herz-Emojis
ausgetauscht und sich gegenseitig ihre Liebe bekundet. Dies lasse zweifellos
auf eine Liebesbeziehung schliessen. Zudem sei belegt, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mindestens seit August 2019 in beinahe
täglichem Austausch stehe. Bildschirmfotos aus Telefonaten mit seiner Ehefrau
würden bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter zurückgehen, weshalb keinesfalls
ein lediglich während Indienaufenthalten gelebter loser Kontakt bestehe. Den
Unterlagen zufolge hätten die Eheleute bereits am 25. November 2014 ein
gemeinsames Konto eröffnet. Auf der Geburtsurkunde der Tochter sei ferner
dieselbe Adresse für die Kindsmutter und den Kindsvater aufgeführt. Überdies
liessen auch die Aussagen der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine
einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangene Ehe schliessen. So habe er
sie seiner Familie nie als Ehefrau, sondern stets als Nachbarin vorgestellt.
Kaum zurück aus dem letzten Indienaufenthalt habe er ihr offenbart, sich nun
einbürgern lassen zu wollen, da die Mindestehedauer von drei Jahren ja erfüllt
sei. Er habe sie fast täglich um ihre Dokumente gebeten, woraufhin sie ihn
gefragt habe, weshalb er es denn so eilig habe.
Gesamthaft stehe jedenfalls fest, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Regelung seines nachehelichen Aufenthalts die
Existenz seiner Tochter bewusst verschwiegen habe, obschon diese Anlass zu
weiteren Abklärungen gegeben hätte. Damit und mit dem Führen einer
Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau habe er den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt, weshalb seine Bewilligung nicht mehr zu
verlängern sei.
3.2
Hiergegen
wendet der Beschwerdeführer ein, beim sexuellen Kontakt mit der Kindsmutter
habe es sich um einen One-Night-Stand bei einer Party gehandelt, an der beide
Alkohol getrunken hätten. Als seine jetzige Ehefrau ihm von der Schwangerschaft
erzählt habe, habe er sich dieser sozialen Verpflichtung wegen seiner ehelichen
Beziehung in der Schweiz verweigert, doch sei seitens der Familie der
Kindsmutter viel Druck ausgeübt worden. Frauen, die in ihrer Heimat ein
uneheliches Kind zur Welt brächten, hätten einen äusserst schweren Stand und es
komme sogar zu Ehrenmorden. Auch Familienangehörige des Mannes seien
regelmässig in Gefahr. Aufgrund der Ausgangslage habe sich seine jetzige
Ehefrau für eine Abtreibung in ein Krankenhaus begeben, doch sei sie wegen
einer schweren Anämie abgewiesen worden. Aufgrund des sozialen Drucks und des
Drucks der Kindsmutter und ihrer Familie habe er sich als Vater des Kindes
eintragen lassen und über die Jahre den Kontakt mit der Kindsmutter gehalten.
Hieraus habe sich ein rein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er habe
sich gegenüber der Kindsmutter jedoch klar dahingehend positioniert, dass er
seiner ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau Vorrang gebe. Er sei in
Indien damals nie als ihr Partner oder Ehemann aufgetreten und sie hätten ihre
Konten erst nach ihrer Heirat zusammengeführt. Ausser dem regelmässigen Kontakt
über WhatsApp und gelegentlichen Besuchen hätte folglich keine Beziehung
bestanden, welche in qualitativer Hinsicht einer Parallelbeziehung entsprochen
hätte. Die Trennung von seiner Schweizer Ehefrau sei auf deren Wunsch erfolgt,
nachdem die Beziehung zur Zeit der Coronapandemie in die Krise geraten sei. Die
Aussagen seiner Ex-Frau im vorliegenden Verfahren seien auf ihren Groll und die
Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung zurückzuführen. Doch sei es erst
nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau zu intensiverem Kontakt mit der
Kindsmutter gekommen. Nicht zuletzt zum Wohl ihrer Tochter hätten sie sich
entschieden zu heiraten. Er habe ab diesem Zeitpunkt begonnen die Kindsmutter
finanziell zu unterstützen. Seine Bemühungen um die Einbürgerung seien ferner
allein auf sein Interesse an einer Polizeiausbildung zurückzuführen, die er nur
mit dem Schweizer Pass absolvieren könne.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde hauptsächlich
darauf, seine eigene Darstellung der Ereignisse derjenigen der Vorinstanz
pauschal gegenüberzustellen. Seine Ausführungen vermögen den Verdacht einer
Scheinehe bzw. einer Parallelbeziehung zu seiner in der Schweiz geführten Ehe
angesichts der aktenkundigen Dokumentation indes nicht ansatzweise zu
widerlegen. So ist zunächst unbestritten, dass die gemeinsame Tochter des
Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau im Dezember desselben Jahres zur
Welt kam, in dem er seine Schweizer Ehefrau rund neun Monate zuvor geheiratet
hat. In der Folge standen der Beschwerdeführer und die Kindsmutter nachweislich
praktisch täglich in regem Kontakt, wobei sie sich bereits im Jahr 2019 und
somit lange vor der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau
gegenseitig ihre Liebe bekundeten und einander mit Kosenamen wie
"sweety", "sweetheart", "baby" oder
"darling" bezeichneten. Die Nachrichten wurden von diversen Emojis,
welche Herzen und Küsse zum Gegenstand hatten, untermauert. Des Weiteren
äusserte seine jetzige Ehefrau dem Beschwerdeführer gegenüber auch, dass sie
ihn sehr vermisse. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des
Beschwerdeführers, gemäss welchen er zu diesem Zeitpunkt noch in einer festen
ehelichen Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau gewesen sei, höchst
unglaubwürdig. In den aktenkundigen Unterhaltungen sind auch keinerlei Hinweise
ersichtlich, dass die Kindsmutter und jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers
oder ihre Familie ihn wie behauptet unter Druck gesetzt hätte. Ebenso wenig
scheint der Beschwerdeführer oder seine Familie aufgrund der unehelichen
Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau je konkret in Gefahr gewesen zu sein.
Entsprechende Nachweise werden nicht erbracht.
3.3.2
Aus der angeblich durch das "Spital G" ausgestellten Bestätigung,
welche eine beabsichtigte Abtreibung des Kindes des Beschwerdeführers und
seiner jetzigen Ehefrau belegen soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Auf der mehr als sechs Jahre später erstellten Bestätigung
ist nicht ersichtlich, welche medizinische Fachperson diese ausgestellt haben
soll. Ferner ist in der Adresszeile bei den Kontaktangaben die E-Mailadresse
"…" aufgeführt, welche offensichtlich nicht dem genannten Spital
zugehört. Auf dessen Internetseite wird vielmehr die E-Mailadresse "…"
für allgemeine Kontaktanfragen aufgeführt. Gestützt auf das eingereichte
Dokument können somit keine für das vorliegende Verfahren rechtserheblichen
Tatsachen erwiesen werden.
3.3.3
Den eingereichten eidesstattlichen Bestätigungen der Mutter des
Beschwerdeführers sowie seines Schwagers kommt aufgrund des augenfälligen
Näheverhältnisses nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Die Bezeugenden sind
offensichtlich daran interessiert, Aussagen zu Gunsten des eigenen Sohnes bzw.
der eigenen Schwester zu machen. Im Übrigen lassen sich die in den
eingereichten Bestätigungen festgehaltenen Angaben kaum überprüfen, da diese
rein subjektive Erfahrungen wiedergeben. Konkrete Angaben zur Qualität der
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner aktuellen oder früheren
Ehefrau, welche durch objektive Nachweise etwa in Form von Chatnachrichten aus
der damaligen Zeit untermauert würden, fehlen hingegen. Ebenso wenig wurde die
behauptete Depression der Kindsmutter mittels Arztzeugnissen belegt.
3.3.4
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Dokumente ins Recht, welche die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten.
3.3.5
Vor dem dargelegten Hintergrund rechtfertigt sich ein Verzicht auf die
persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner früheren und jetzigen
Ehefrauen in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres. Wie dargelegt,
beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
darauf, seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz
gegenüberzustellen, ohne diese jedoch substanziiert zu entkräften. Beweise,
welche seinen Ehewillen betreffend seine Schweizer Ehefrau zumindest hätten
glaubhaft machen können, reichte er trotz der ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten keine ein, obschon er aufgrund der dargelegten Sachlage,
welche klare Schlüsse auf eine seit Jahren andauernde Parallelbeziehung
zwischen ihm und seiner jetzigen Ehefrau zulässt, dazu verpflichtet gewesen
wäre. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird durch den Verzicht auf
die beantragten Befragungen somit nicht verletzt.
3.3.6
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen,
gemäss welcher es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer
Ehefrau um eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat der
Migrationsbehörde gegenüber während Jahren falsche beziehungsweise
unvollständige Angaben gemacht, indem er die Beziehung zu seiner jetzigen
Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter verschwiegen hat. Unter diesen
Voraussetzungen entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 42 AIG.
3.3.7
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich aus folgenden
Gründen als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG: Der
Beschwerdeführer reiste im August 2013 im Alter von 30 Jahren für einen
dauerhaften Verbleib in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt im Land sowie die ihm
erteilte Aufenthaltsbewilligung gründeten auf einer ersten gescheiterten Ehe,
bei welcher die Behörde bereits eine Scheinehe vermutete. Im Anschluss ging der
Beschwerdeführer erwiesenermassen eine (zweite) Scheinehe mit einer Schweizerin
ein, weshalb sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz auf einer Täuschung
der Behörden gründet. Die Integration des Beschwerdeführers wird hierdurch
getrübt. In seiner Beschwerde stellt er die Feststellung der Vorinstanz nicht
in Frage, gemäss welcher seine Integration zwar beruflich und sprachlich als
gelungen erachtet werden kann, hingegen nicht über das üblicherweise bei einer
erfolgreichen Integration erwartete Verhalten hinausgeht. Tiefergehende
Beziehungen des Beschwerdeführers mit der hiesigen Bevölkerung sind weder
ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil
seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, in dem seine jetzige Ehefrau, die
gemeinsame Tochter sowie seine Mutter nach wie vor leben. Er ist ferner mit der
indischen Sprache und Kultur unzweifelhaft weiterhin bestens vertraut, weshalb
mit einer raschen Reintegration seinerseits anlässlich der Rückkehr in seine
Heimat zu rechnen ist. Aufgrund seines Alters, des guten Gesundheitszustandes
sowie der familiären Beziehungen in seiner Heimat sollte der Beschwerdeführer
dort leicht wieder Fuss fassen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung
(Art. 121a der Bundesverfassung [BV])
überwiegt gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren
Verbleib und dem damit verbundenen, von ihm beabsichtigten Familiennachzug
seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz.
3.3.8
Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 3.3.7).
3.3.9
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend
gemacht noch sind solche gestützt auf die Akten ersichtlich.
3.3.10
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als
rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).