VB.2024.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00462
15. Mai 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26258)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00462
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Planungs- und Baukommission Richterswil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend baurechtlicher
Vorentscheid,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Antrag von D und C setzte die Planungs- und
Baukommission Richterswil (heute Planungs- und Bauausschuss Richterswil) mit
Vorentscheid vom 25. Mai 2022 das massgebende Terrain für das Grundstück
Kat.-Nr. 01 in Richterswil fest.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2024 ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts reichte A am
16.
August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein
und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und des
Vorentscheids der Planungs- und Baukommission Richterswil, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2024
beantragten D und C die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Planungs- und
Bauausschuss Richterswil beantragte am 9. September 2024 die Abweisung der
Beschwerde. Selbigen Antrag stellte auch das Baurekursgericht mit
Vernehmlassung vom 17. September 2024.
A reichte am 14. Oktober 2024 eine Replik und D und C
am 21. Oktober 2024 eine Duplik ein, worauf A am 21. November 2024
eine Triplik einreichte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des
Baurekursgerichts zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner
räumlichen Nähe zum Baugrundstück gestützt auf § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Gemeinde Richterswil hat die kantonale Harmonisierung
der Baubegriffe bereits umgesetzt. Die in diesem Sinn revidierte Bau- und
Zonenordnung ist am 19. August 2023 in Kraft getreten.
Da der Gemeinderat Richterswil die vorgenannte Revision
bereits am 21. März 2022 zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet
hatte, entfaltete der Entwurf des Gemeinderats bereits am 21. März 2022
negative Vorwirkung. Aus diesem Grund beantragte die private
Beschwerdegegnerschaft einen Vorentscheid betreffend Festlegung des
massgebenden Terrains nach künftigem Recht.
Der Vorentscheid betrifft die Parzelle Kat.-Nr. 01 in
Richterswil. Das Grundstück liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Gestützt
auf von der privaten Beschwerdegegnerschaft eingereichte Unterlagen legte die
Planungs- und Baukommission Richterswil das massgebende Terrain, wie auf dem
Höhenlinienplan 1:100, Plan Nr. 02, vom 28. April 2022 ausgewiesen,
verbindlich fest.
4.
Da die Gemeinde Richterswil die kantonale Harmonisierung
der Baubegriffe bereits umgesetzt hat, sind vorliegend das PBG und die
Allgemeine Bauverordnung (ABV) in der seit dem 1. März 2017 in Kraft
stehenden Fassung anwendbar.
Gemäss § 5 ABV gilt als massgebendes Terrain der
natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen
und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen
Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Abs. 1). Aus planerischen oder
erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem
Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden (Abs. 2).
5.
5.1
Nebst dem Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildenden Vorentscheid vom 25. Mai 2022 erteilte der
Planungs- und Bauausschuss Richterswil der privaten Beschwerdegegnerschaft am 12. April
2023.
unter Nebenbestimmungen die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der
Parzelle Kat.-Nr. 01 in Richterswil. Den hiergegen erhobenen Rekurs des
Beschwerdeführers hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 30. April
2024.
(R2.2023.00104) gut und hob die angefochtene Baubewilligung auf.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dem durch das
Baurekursgericht aufgehobenen Bauentscheid unter anderem der Verlauf des
massgebenden Terrains zugrunde gelegen habe, weshalb das Baurekursgericht den
mit Vorentscheid vom 25. Mai 2022 festgesetzten Höhenlinienplan –
zumindest implizit – bereits aufgehoben habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist ohne
Weiteres zulässig, dass eine Bauherrschaft, gleichzeitig oder gestaffelt,
mehrere Alternativgesuche zur Beurteilung einreicht (Daniel Kunz/Markus Lanter,
in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und
Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 445). Wird eines dieser Gesuche
abgewiesen oder im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat dies nicht automatisch
zur Folge, dass auch das andere Gesuch nicht bewilligt werden kann. Gleich
verhält es sich auch, wenn die Bauherrschaft, wie vorliegend, einerseits ein
Baugesuch einreicht und andererseits einen Vorentscheid für die Festlegung des
massgebenden Terrains erwirkt. Die Aufhebung der Baubewilligung im
Rechtsmittelverfahren zieht nicht automatisch die Aufhebung oder Ungültigkeit
des separat erteilten Vorentscheids nach sich.
Dem sich in den
Akten befindlichen Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. April 2024
kommt auf die hier zu beurteilende Frage des massgebenden Terrains zudem auch
keine präjudizielle Wirkung zu. Das Baurekursgericht erwog in seiner Erwägung
6, dass § 5 ABV in der seit dem 1. März 2017 in Kraft stehenden
Fassung keine Vorwirkung zukomme, weshalb das Baurekursgericht auf die
Beurteilung der Baubewilligung vom 12. April 2023 § 5 ABV in der vor
Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung anwende. Die
vorliegend umstrittene Frage des massgebenden Terrains bildete somit gar nicht
Gegenstand des Entscheids vom 30. April 2024, weshalb der vorliegend
angefochtene Vorentscheid nach wie vor seine Gültigkeit hat. Demzufolge kann im
vorliegenden Verfahren auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der
Pläne zur aufgehobenen Baubewilligung vom 12. April 2023 verzichtet
werden.
5.2
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den
Wortlaut von § 5 Abs. 2 ABV, wonach aus planerischen oder
erschliessungstechnischen Gründen das massgebende Terrain in einem Planungs-
oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden könne,
geltend, dass die Festlegung des massgebenden Terrains mittels Vorentscheid
unzulässig sei, da es sich hierbei gar nicht um ein Baubewilligungsverfahren
handle.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass § 5 Abs. 2 ABV nur auf den Fall anwendbar ist, wenn das massgebende Terrain abweichend vom
natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemäss § 5 Abs. 1 ABV festgelegt
wird. Da die Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend gestützt auf § 5 Abs. 1 ABV erfolgte, kann der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut von
§ 5 Abs. 2 ABV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ergibt sich
aus der Systematik des PBG, in dessen Abschnitt "Das baurechtliche
Verfahren" (§§ 309–328g PBG) sowohl der baurechtliche Entscheid (§§ 318–322)
als auch Vorentscheide (§§ 323–324 PBG) behandelt werden, dass es sich
beim Vorentscheidsverfahren ebenfalls um ein Baubewilligungsverfahren handelt.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
5.3
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass
das massgebende Terrain nicht einem Vorentscheid zugänglich sei, da es sich
hierbei einerseits um eine Sachverhaltsermittlung handle und andererseits die
Bedeutung des massgebenden Terrains vom konkreten Bauvorhaben und den konkret
einzuhaltenden Bauvorschriften abhängig sei.
5.3.1
Vorentscheide können gemäss § 323 Abs. 1 PBG über Fragen
eingeholt werden, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens
von grundlegender Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass die gesonderte
Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Gebot der
Koordination von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) beziehungsweise der Gesamtbeurteilung gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) verstösst. Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie
baurechtliche Bewilligungen (§ 323 Abs. 1 PBG) und ermöglichen eine
Klärung der Rechtslage, bevor der Bauherrschaft Aufwand und Kosten für die
(Detail-)Projektierung entstanden sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Eine Darstellung des zürcherischen Rechts und der neueren zürcherischen
Rechtsprechung, Zürich 1991, Rz. 507).
Aus dem Sinn und Zweck des Instituts
ergibt sich, dass unter "Fragen" im Sinn von § 323 f. PBG
nur Rechtsfragen gemeint sind. Unklarheiten tatsächlicher Natur können nicht
zum Gegenstand eines Vorentscheidsgesuchs gemacht werden (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.2 f.;
Mäder, Rz. 513 ff., je auch zum Folgenden).
Thematisch kann ein Vorentscheid beliebige
Fragen zum Gegenstand haben, sofern sie gemäss § 323 Abs. 1 PBG
grundlegender Natur und damit projektunabhängig beantwortbar sind. Es können im
Vorentscheidsgesuch allerdings nur Fragen gestellt werden, die auch im Rahmen
des späteren Bewilligungsverfahrens zu beurteilen wären. Mit anderen Worten
müssen die Fragen einer gesonderten Prüfung zugänglich sein, das heisst, sich
ohne das Vorliegen einer bereits detaillierten Projektierung beantworten
lassen. Entsprechend kann die Beantwortung unter Umständen lediglich in einer
allgemeinen Weise möglich sein. Dies entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, die gestellten Fragen präzise abzufassen, sodass diese klar
beantwortet werden können.
In einem Vorentscheidsgesuch zulässig sind gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung etwa Fragen betreffend die
Ausnützungsübertragung, das Überstellen von Baulinien oder die Einhaltung von
Abstandsvorschriften. Demgegenüber können Fragen bezüglich Gestaltung – nicht
etwa, weil es sich nicht um Rechtsfragen handeln würde, sondern weil sie nur
projektabhängig beantwortet werden können – in der Regel nicht Gegenstand eines
Vorentscheidsgesuchs sein und wäre darauf nicht einzutreten (VGr, 19. März
2020, VB.2019.00740, E. 4.1.3).
Das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht
betrachteten Fragen zum gewachsenen Boden bzw. zur Bestimmung des Bodenverlaufs
mittels Interpolation ebenfalls als einem Vorentscheid zugängliche
Rechtsfragen (BEZ 2018 Nr. 37; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.3,
auch zum Folgenden). Zur
Bestimmung des für die Gebäudehöhe relevanten Bodenverlaufs reicht nicht
generell das Ausmessen bzw. Ablesen der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse
aus. Der für ein Neubauvorhaben relevante Bodenverlauf wird auch nach
rechtlichen Vorgaben bestimmt – wobei bei seiner Bestimmung gerade in
Zusammenhang mit Interpolationen ein Ermessen besteht.
Diese unter altem Recht ergangene Rechtsprechung zur
Ermittlung des gewachsenen Terrains gilt ohne Weiteres auch für die nach neuem
Recht erforderliche Ermittlung des massgebenden Terrains, dessen Ermittlung
ebenfalls mittels Interpolationen erfolgt, sofern der natürlich gewachsene
Geländeverlauf infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden kann. Mit dem Vorentscheid vom 25. Mai 2022 wurde
somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Rechtsfrage
beantwortet.
5.3.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
handelt es sich bei der im Vorentscheidsverfahren beurteilten Frage auch nicht
um eine projektbezogene Frage. Die im Vorentscheidsverfahren behandelte Frage
liess sich beurteilen, ohne dass ein – ganz oder teilweise ausgearbeitetes –
konkretes Bauprojekt bereits feststehen musste. Es ging vorliegend um die Frage der Zulässigkeit einer
konkreten Interpolation, die für Neubauten generell von Bedeutung ist (vgl. VGr,
29.
Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.3).
5.3.3
Ergänzend kann im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen 3.2–3.5 der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
5.4
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine
falsche Ermittlung des massgebenden Terrains.
Es ist unbestritten, dass auf der Parzelle Kat.-Nr. 01
früher erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgten, sodass der
natürlich gewachsene Geländeverlauf nicht mehr festgestellt werden kann (siehe
hierzu die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, Erwägung 4.3). Demzufolge
ist vorliegend vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (§ 5
Abs. 1 Satz 2 ABV).
Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestehen gerade bei komplexen
topografischen Verhältnissen – wie es auch vorliegend der Fall ist –
regelmässig keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven.
Ebenso wenig existiert eine allgemein anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue
Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden.
Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss
eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine
Rechtskontrolle aus; demgegenüber darf es die Frage der Angemessenheit –
abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nicht überprüfen
(§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Als Folge dieser eingeschränkten
Kognition greift das Verwaltungsgericht in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese
unvertretbar ist (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.4;
6.
Oktober 2022, VB.2021.00840/VB.2022.00001, E. 4.5.3 mit Hinweisen;
29.
August 2019, VB.2019.00050, E. 3.2).
Die Vorinstanz erwog, die Bauherrschaft habe einerseits
die westliche Hälfte des Baugrundstücks und andererseits einen bis zu 4 m
breiten Grenzstreifen entlang der Bergstrasse interpolieren müssen. Die
Interpolation gemäss dem festgesetzten Höhenlinienplan orientiere sich
grundsätzlich am Höhenprofil des nordöstlichen Teils des Baugrundstücks,
welcher aufgrund der Akten im Gegensatz zu den vorgenannten Teilflächen noch
einen natürlich gewachsenen Geländeverlauf aufweise. Die zugehörigen,
ursprünglichen Höhenlinien seien dabei Richtung Westen, d. h. den Hang aufwärts,
möglichst wirklichkeitsnah nachgebildet worden; dabei habe das bestehende
Terrain an der nordöstlichen Grenze des Baugrundstücks als Ausgangspunkt
gedient. Zum anderen sei der bisherige Verlauf der ursprünglichen Höhenlinien
Richtung Südosten bzw. bis zur Bergstrasse weitergeführt worden. Diese
Vorgehensweise, die von dem auf einem grösseren Teil des Baugrundstücks
bestehenden einstmaligen Geländeverlauf ausgehe, sei nachvollziehbar und führe
im Ergebnis zu einem natürlich anmutenden Höhenprofil, weshalb die
Interpolation nicht zu beanstanden sei (vorinstanzliche Erwägung 4.4).
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Interpolation
vorgebrachten Einwände beschränken sich im Wesentlichen auf nicht belegte
entgegenstehende Tatsachenbehauptungen, welche in keiner Weise in der Lage
sind, die von der Vorinstanz bestätigte Interpolation als unvertretbar
erscheinen zu lassen, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht,
in die vorinstanzlich bestätigte Interpolation einzugreifen.
Damit kann auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte
Einholung eines Gutachtens zur Frage des natürlichen Terrainverlaufs in der
Umgebung verzichtet werden, da es sich hierbei einerseits um eine Feststellung
des Sachverhalts handelt, der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
überprüft und festgestellt werden konnte und demzufolge nicht eines Gutachtens
bedarf, und ein solches Gutachten andererseits auch nicht die von der
Vorinstanz bestätigte Interpolation in Frage zu stellen vermag.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die private Beschwerdegegnerschaft hat Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz.